HANDBOOK ENTITLED: "REGULATIONS FOR BORDER DUTY"

Document Type: 
Collection: 
Document Number (FOIA) /ESDN (CREST): 
CIA-RDP80-00247A001700810001-2
Release Decision: 
RIPPUB
Original Classification: 
S
Document Page Count: 
65
Document Creation Date: 
December 27, 2016
Document Release Date: 
January 10, 2014
Sequence Number: 
1
Case Number: 
Publication Date: 
October 28, 1964
Content Type: 
REPORT
File: 
AttachmentSize
PDF icon CIA-RDP80-00247A001700810001-2.pdf2.19 MB
Body: 
_ Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 CENTRAL INTELLIGENCE AGENCY 50X1-HUM 50X1-HUM1 This material contains information affecting the National Defense of the United States within the meaning of the Espionage Laws, Title 18, U.S.C. Secs. 793 and 794, the transmission or revelation of which in any manner to an unauthorized person is prohibited by law. _ S E C RE NO FOREIGN DISSEM COUNTRY East Germany SWUM' Handbook Entitled: "Regulations for Border Duty" DATE OF INFO. PLACE & DATE ACQ 50X1-HUM REPORT DATE DISTR. 280c-r 1.64 NO. PAGES 2 REFERENCES THIS IS UNEVALUATED INFORMATION. SOURCE GRADINGS ARE DEFINITIVE. APPRAISAL OF CONTENT IS TENTATIVE. 50X1-HUM 50X1-HUM 50X1-HUm a handbook in German entitled "Vorschrift fuer den Grenzpostendienst -- Regulations for Border Duty, No. DV-30/9" which was published by the East German Ministry for National Defense. A translation of the follows: I. General 5 II, General Duties of Members of the Border Guard Teams 6 III. Duties of the Team Leaders 11 IV. Categories of Guard Activity and Their Duties 16 General Border Patrol Control Patrol Sentry Observation Post Listening Post Ambush Search Patrol SECRET NO FOREIGN DISSEM 16 16 17 22 28 29 30 31 GROUP 1 Excluded from automatic downgrading and declassification STATE I DIA I ARMY I NAVY I AIR I NSA OCI 4 3 2 1 k JCS 50X1-HUM ORR ONE (Note: Field distribution indicated by "#".) NFORMATION REPORT INFORMATION REPORT Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 SECRET NO FOREIGN DISSEM -2- V. Functions of Members of the Border Guard Posts in Checking Persons and Vehicles 34 VI. Functions of Members of the Border Guard Posts in the Pursuit and Provisional Arrest of Border Violators Pursuit Provisional Arrest VII. Body Search of Provisionally Arrested Border Violators and Search of the Site of Arrests VIII. Functions of the Members of the Border Post in .Bringing in Provisional Arrestees IX. Coordinated Action of the Border Guards 40 40 41 44 54 58 Distribution of Attachment (one copy of the handbook to each of the following for retention): OCI ORR DIA SECRET NO FOREIGN DISSEM 50X1 -HUM 50X1 -HUM 50X1 -HUM Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 50X1-HUM DEMOKRAZie0HVREPUBLIK SECRETHO r?l SEM DV- 30/9 Vorschrift fiir den Grenzpostendienst SECRET NO rt,77.Elm nissrm Ministerium fiir Nationale Verteidigung 1963 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK Lit-Ni.: 101/63 Inhalt: 32 Blatt DV- 30/9 Vorschrift fiir den Grenzpostendienst Ministerium fiir Nationale Verteidigung 1963 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Fur Eingangsstempel r 2 ? Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Fiir Eingangsstempel 3 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Bestatigt: Minister ftir Nationale Verteidigung Die Dienstvorschrift DV-30/9 ?Vorschrift fiir den Grenz- postendienst" tritt mit Wirkung vom 1. August 1963 In Kraft. Gleichzeitig damit treten die DV 111/2 ?Dienstvorschrift fiir den Dienst der Grenzposten", Ausgabejahr 1958, und der Befehl Nr. 28/59 des Kommandeurs der Deutschen Grenz- polizei auBer Kraft und sind zu vernichten. Ag. 117/1-lid / 63 / DDR 4 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10 CIA-RDP80-00247A001700810001-2 I. Allgemeines 1. Die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Repu- blik ist eine Linie, die das Territorium der Deutschen Demokratischen Republik zu Lande und zu Wasser be- grenzt. Die Senkrechte dieser Linie bildet gleichzeitig die Grenze des Luftraumes und des Erdinneren der Deutschen Demokratischen Republik. 2. (1) Die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Re- publik 1st unantastbar. (2) Die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Repu- blik darf nur mit den dafilr festgelegten Dokumenten an den Kontrollpassierpunkten ilberschritten werden. Alle straBen- und schienengebundenen Verkehrsmittel sowie alle Wasserfahrzeuge dtirfen die Staatsgrenze nur an den dafiir zugelassenen Kontrollpassierpunkten passieren. (3) Die Staatsgrenze dart nur innerhalb der festgelegten Luftkorridore und Flugrouten nach den gilltigen Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik oder den ent- sprechenden Abkommen der Deutschen Demokratischen Re- publik mit anderen Staaten tiberflogen werden. (4) Die im 500-m-Schutzstreifen durchzufilhrenden Mannah- men sind auch ftir das neu festgelegte Grenzgebiet in der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik Berlin zutreffend. 3. Die Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Repu- blik haben die Aufgabe, die Land- und Seegrenzen des ersten Arbeiter-und-Bauern-Staates in der Geschichte Deutschlands zu sichern. 5 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10 CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 II. Die allgemeinen Pflichten der Angehiirigen des Grenzpostens 4. (1) Der Grenzposten ist eine Gruppe von zwei oder mehreren bewaffneten AngehOrigen der Grenztruppen, die gemtiB Befehl die Staatsgrenze der Deutschen Demolcrati- schen Republik sichern. Der Grenzposten wird vom Posten- filbrer befehligt. (2) Der Grenzposten kann eingesetzt werden als ? Grenzstreife, t ? Kontrollstreife, Vachposten, ? Beobachtungsposten, ? Horchposten, Einterhaltposten und - Suchposten. (3) Beweglichen Grenzposten wird zur Sicherung der Staatsgrenze em n Absdmitt, unbeweglichen Grenzposten em n Baum zugewlesen. Der dem Grenzposten zur Sicherung zugewiesene Grenzabschnitt bzw. Baum heiBt Posten- bereich. 5. Fur die Angehorigen des Grenzpostens gelten die all- gemeinen Pflichten der DV-10/4 ,,Standort- und Wach- dienstvorschrift der Nationalen Volksarmee". Zusatzlich dazu hat der Angehorige des Grenzpostens ins- besondere ? den Verlauf der 'Staatsgrenze und ihre Markierung im GeISnde genau zu kennen; ? die Gelandeverhaltnisse im eigenen Grenzabschnitt und im gegentiberliegenden Grenzgebiet. die zur Grenze fahrenden Wege und StraBen, unterirdischen Anlagen und .deren Zuglinge, Sdiuppen, Ruinen, Kellerraume U. a. nicht ? hewohnte Bauten, die Grenzverletzern als Unterschlupf dienen konnen, genau zu kennen; ? ? die Methoden des Gegners bei der Vorbereitung und Durchfiihrung von Grenzverletzungen zu stadieren, 6 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 aBnahmen zur vor- ac.A...agcu ?u,udLrn1e von krrenzverieixern einzuleiten; ? die Tatigkeit der westdeutschen bzw. westberliner Grenzschutzorgane, der NATO-Einheiten und der Was- serfahrzeuge dieser bewaffneten Krlifte zu beobachten und ihre Absichten zu erkennen; ? die Waffe so zu tragen, daB er jederzeit in der-Lege ist, these entsprechend den Bestimmungen iiber den Ge- brauch der SchuBwaffe anzuwenden und gezieltes Feuer zu fiihren; ? standig das gegentiberliegende Grenzgebiet, das ktisten- nahe Seegebiet und das eigene Hinterland zu beobachten; ? unter ellen Bedingungen und zu jeder Tageszeit Grenz- verletzer festzustellen, vorlaufig festzunehmen und, wenn notwendig, entsprechend den Bestimmungen tiber den Gebrauch der SchuBwaffe zu handeln; ? selbstandig den Kampf zu f?hren, wenn der Gegner mit Waffengewalt in semen Postenbereich eindringt, und semen Postenbereich unter Einsatz seines Lebens auch gegen einen zahlenmaBig iiberlegenen Gegher zu ver- teidigen; Grenzverletzer, die durch den Gebrauch der SchuBwaffe verletzt wurden, sofort, ohne daB es vom Gegner be- obachtet werden karm, in eine Deckung zu transpor- tieren, ihnen erste Hilfe zu leisten und dartiber seinem Vorgesetzten Meldung zu erstatten; ? alle Personen, die durch Gesprache, Signale oder andere Mittel Verbindung mit Personen des angrenzenden Staates bzw. mit Insassen ausliindischer Wasserfahr- zeuge aufnehmen oder hierzu Vorbereitungen treffen, sowie Verletzer der Grenzordnung vorlaufig festzu- nehmen; ? das Sperrensystem im Postenbereich durdi Beobachtung und gemaB den Bestimmungen tiber den Gebrauch der SchuBwaffe mit Feuer sowie die technischen Mitt1 un- unterbrochen zu sichem; ? Spuren. die auf Grenzverletzungen schlieBen-lassen, so- 7 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 fort dem Vorgesetzten zu melden und entsprechend dem erhaltenen Befehl entschlossen zu handeln; ? bei der. Dienstdurchfiihrung an den Minensperren die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten sowie bei der Feststellung von Personen in den Minensperren und bei einer Minendetonation entsprechend den dazu er- .Iassenen Bestimmungen zu handeln; ? alle Veranderungen im Grenzabschnitt festzustellen. zu beurteilen, bei der Dienstdurchfiihrung zu beriick.sich- tigen und dem Vorgesetzten zu melden; ? standig Initiative im Rahmen des erhaltenen Befehls zu entwickeln sowie den Gegner durch Handllingen zu tauschen und irrezuftihren; ? in jeder Lage struktur- und behelfsmaBige Tarnmittel anzuwenden, sich nicht leichtfertig in Gefahr zu begeben oder iiberlisten zu lassen, durch Ausnutzung der Deckung dem Gegner kein Ziel zu bieten, sich im Ge- lande gerauschlos zu bewegen und fiir den Gegner ilber- ? raschend zu handeln: ? ununterbrochen dai Seegebiet zu beobachten und sofort seinem Vorgesetzten zu melden, wenn westdeutsche oder auslandische Wasserfahrzeuge in die Territorialgewasser der Deutschen Demokratischen Republik eindringen bzw. eingedrungen sind; ? Signale der Nachbarposten, der Dienstboote und seiner Einheit aufzunehmen, gem5.13 .der Organisation des Zu- sammenwirkens zu handeln und bei der Abgabe von Signalen die Tarnung nicht zu verletzen; ? die technischen Mittel zur Verstarkung der Grenzsiche- rung zu kennen und deren Einsatzmoglichkeiten zu be- herrschen; ?die Dokumente, die zum Aufenthalt im Sperrgebiet be- rechtigen, zu kennen; ? ? h?flich und korrekt gegenilber der Grenzbevalkerung aufzutreten und standig zu beachten, dai3 die Grenz, bevlilkerung der aktive Helfer der Grenztruppen bei der Sicherung der Staatsgrenze 1st; a Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 ? bei Ausbruch von Katastrophen im Grenzgebiet dem Vorgesetzten Meldung zu erstatten und entsprechend dessen Befehl zu handeln; ? wenn er infolge irgendwelcher Umstande auf das Terri- torium des angrenzenden Staates gerat, unverzuglich und selbstandig ant das Gebiet der Deutschen Demo- kratischen Republik zuriickzukehren oder bei Festnahme unverzuglich seine Riickfiihrung zu fordern. 6. (1) Stellt em n Angehoriger des Grenzpostens fest, daB Personen von Westdeutschland bzw. Westberlin aus eine Provokation vorbereiten oder durchfiihren, hat er ? dariiber seinem Vorgesetzten sofort Meldung zu er- statten (er dart sich unter keinen I.Jrnstanden zu amiiber- legten Handlungen herausfordern lassen); ? aus einer Deckung heraus getarnt die Handlungen der Provokateure zu beobachten, diese beim Eindringen in das Territorium der Deutschen Demokratischen Repu- blik vorlaufig festzunehmen und, wenn erforderlich, entsprechend den Bestimmungen iiber den Gebrauch .der SchuBwaffe zu handeln. (2) Das entschlossene und ilberraschende Handeln des Grenzpostens gemiiB dem EntschluB des Postenfiihrers mull in jedem Fall den Erfolg gewahrleisten und eine Flucht der Provokateure nach Westdeutsdiland bzw. West- berlin ausschlieBen. 7. Dem Grenzposten 1st es gestattet, ? selbstandig den ihm zugewiesenen Postenbereich zu verlassen, wenn es notwendig 1st, entsprechend den Festlegungen des Vorgesetzten, der das Zusanunenwirken organisierte, den Nachbargrenzposten Hilfe zu leisten, eine Katastrophe sein Leben bedroht und der Posten- bereich unpassierbar geworden 1st; ? ohne die Wachsamkeit und die gegenseitige Sicherung zu vernadilassigen, zu trinken, zu essen und wahrend der Tageszeit unter Beachtung der Brandsdautzbe- stimmungen zu rauchen und seine Notdurft zu verrieia- Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 ten; diese Festlegung trifft ffir den Wadiposten am . Objekt der Einheit nicht.zu; ? sich, wenn notwendig, urn Hilfe an die Nachbargrenz- posten, die. eigene Einheit und die im Grenzabschnitt vorhandenen Unterstiltzungskrlifte entsprechend den Fesgegungen tiber das Zusammenwirken zu wenden. :8.11)On .Angehdrigen- des Grenzpostens 1st es verboten, ?den postenbereida,' mit Ausnahme der in Ziffer 7 ber ? ?Seidineten F?e, zu verlassen, ? ? ? zu schlafen, sich ?ablenicen zu lassen oder auf andere ? Art die -Wachsami;eit zu vernachlassigen; ? die Waffe entgegen den .Bestimmungen iiber den. Ge- hrauch der SchuBviaffe .anzuwenden, sie aus der Hand zu geben (such nicht dem Vorgesetzten) oder abzu- .. . legen, ? ??? ? ? ? - " ? die Waffe; ohne claB es notwendig 1st, auf Personen ? zu richten, ? die- Staatsgrenze zu (iberschreiten und ihre Markierung ? zu verietzen, . ? vom befohlenen An- und Abmarschweg abzuweichen, ? vor Dienstantritt und wiihrend der Dienstdurchfiihrung alkoholische Getriinke zu sich zu nehmen, ? ohne Befehl des Kompaniechefs die Linie der vorderen Begrenzung der Grenzposten zu iiberschreiten, ? sich so weit voneinander. zu trennen, dali eine gegen- seitige unmittelbare Sicherung nicht mehr miiglich 1st, ? ohne besonderen Befehl Sperren .zu passieren oder sie zu vertindern, ? Feuer anzuziinden, wahrend der Dunkelheit zu rauchen oder auf eine andere Art die Tarnung zu verletzen, sich im Postenbereidi Lagerstatten oder Unterschliipfe zu errichten sowie Papier, Zeitungen, Abffille ()der andere Gegensdinde irn Postenbereidi wegzuw.erfen,. - vorigufig festgenommene Grenzverletzer zu vex:nehmen, - Sachen oder Gegenstiinde von Personen entgegenzuneh- men bzw, weiterzugeben, denen er wahrend der Dienst- durchfuhrung nicht unterstellt 1st, 10 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10 CIA-RDP80-00247A001700810001-2 ? mit den Grenzschutzorganen und der BevOlkerung West- , deutschlands bzw. Westberlins zu sprechen sowie Briefe, Geschenke und andere Gegensttinde entgegenzunehmen oder auszutauschen, ? wenn es die Dienstdurchffihrung nicht erfordert, mit- einander, mit Angehorigen anderer Grenzposten oder mit der Grenzbevolkerung Gesprtiche zu fiihren, 9. An der Staatsgrenze an den sozialistischen Staaten ist es dem Angehorigen des Grenzpostens gestattet, sich bet Aufforderung durch einen Vertreter der Grenzschutzorgane des befreundeten Staates, wenn dies die Erffillung seiner Aufgabe nicht beeintrachtigt, der Staatsgrenze zu nilhern, die Bitte des Vertreters der Grenzschutzorgane entgegen- zunehmen und dartiber seinem Vorgesetzten Meldung zu erstatten. Kandelt es sich urn eine Benachrichtigung tiber festge- stellte Spuren oder andere Anzeidien einer Grenzverlet- zung in Richttmg Deutsche Demokratische Republik, he' der Angehorige des Grenzpostens dartiber sofort seinem Vorgesetzten Meldung zu erstatten und auf dessen Befehl zu handeln. M. Die Pflichten des Postenfiihrers 10. (1) Als Postenfiihrer konnen Si .Idaten, Unteroffiziere und Offlziere eingesetzt werden. Die Soldaten mtissen vom Kornmandeur des Grenzbataillons bestatigt sein. Als Postenfiihrer von Kontrollstreifen und Suchposten sind Offiziere oder Unterofflziere einzusetzen. (2) Der Postenftihrer ist dem Vorgesetzten unterstellt, der ilm zur Grenzsichertmg befohlen hat, (3) Dem Postenfiihrer sind die AngehOrigen des jeweiligen Grenzpostens unterstellt. (4) Der Postenfiihrer ist fiir die Sicherung der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen? Republik im zugewiesenen Postenbereich sowie ftir des Leben, das richtige Handeln und Verhalten der ihm unterstellten Angehtirigen des 11 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10 CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 ?Greilzpostens entsprechenti dem erhaltenen Befehl und den de-Ur geltenden millt?schen Bestimmungen verant- wortlich. 11. Der Postenfahrer mui3. ? em n hohes sozialistisches Bewufitsein besitzen und der Arbeiter-und-Bauern-Macht und der Staatsfahrung der Deutschen Demokratischen Republik treu ergeben sein, ? eine Vorbildliche militariscbe Disziplin und Einsatz- bereitschaft zeigen und bereit sein, die Forderungen der militarischen Bestimmungen bedingungslos zu er- - in der Gefechtsausbildung, politischen Schtilung, seinem gesamteri thilitarischen Leben und im moralischen Ver- halten vorbildlich sein, ? praktische Erfahrungen in der Grenzsicherung besitzen und ?den Abschnitt der Grenzkompanie bis zur Tiefe des 500-m-Schutzstrei1ens genau kennnen. 12. Der Postenfahrer hat neben den im Abschnitt II an- gefiihrten Pflichten insbesondere ? den -erhaltenen Befehl unter alien Bedingungen selb- standig und initiativreich zu erfallen sowie die Dienst- durchfahrung und-tlas Zusammenwirken der Angehari- gen des Grenzpostens zu organisieren, gemeinsam mit den ihm unterstellten Posten den be- fohlenen?Posfenbereich gegen jegliche Angrifie bewaff- neter Krafte unter Einzatz seines Lebens zu verteidigen und den Gebrauch der SchuBwaffe entsprechend den Bestimmungen zu befehlen, ? ununterbrochen auf the ihm Unterstellten einzuwirken und durch das eigene Verhalten und Handeln vorbild- lich und beispielgebend zu sein, - bei VerstoBen gegen die militarische Ordnung und Dis- ziplin durch die ihm Unsterstellten die erforderlichen ? MaBnahmen'm treffen und daraber seinem Vorgesetzten .unverztiglich Meldung zu erstatten, 12 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10 CIA-RDP80-00247A001700810001-2 ? atif dem An- und Abmarschweg zurn und vom Posten- bereich als Grenzstreife zu handeln und den Unterstell- ten die Art und Weise tler Vorwartsbewegung_und Be- obachtung zu befehlen, Kontaktaufnahmen, Entgegennahine und Austausch von Briefen, Geschenken und anderen Gegenstanden durch Angeh6rige der Grenztruppen und der Grenz- bevolkerung sowie der sich zeitweilig im Grenzgebiet aufhaltenden Personen mit Angehorigen kapitalistischer Armeen, Grenzschutzorganen und Zivilpersonen zu verhindern, ? alle Beobachtungsergebnisse Ober die westdeutschen bzw. westberliner Grenzsc.hutzorgane und NATO-Ein- heiten sowie fiber den eigenen Grenzabschnitt seinem ? Vorgesetzten sofort oder in der befohlenen Ordnung zu melden, ? bei der vorlaufigen Festnahme und Durchsuchtmg von Grenzverletzem aus einer Deckung heraus, die die vorlaufige Festnahme und Durchsuchung durchfilhren-- den Grenzposten zu sid-,3rn und bei der Zufiihrung vor- laufig Festgenomrrener ununterbrochen bereit zu seir, einen plOtzlichen. Angriff der vorlaulig Festgenommenen abzuwehren oder einen Fluchtversuch zu verhindern, ? das Sperrensystem im Postenbereich durch Beobachtung und entsprechend der Lage gemaB den Bestimmungen liber den Gebrauch der SchuBwaffe mit Feuer sowie die technischen Mittel ununterbrochen zu sichern, ? die Einhaltung der Grenzordnung im Postenbereich zu gewahrleisten und Personen, ,die sick unberechtigt im 500-m-Schutzstreifen aufhalten, vorlaufig festzunehmen, bei Erkrankung oder Verletzung eines Postens darilber. seinem Vorgesetzten Meldung zu erstatten und his zum Eintreffen einer Ablbsung den Postenbereich .dieses ? Postens zu sichern, ? die zugeteilten ?Diensthunde und technischen. Mittel ? entsprechend den dafiir geltenden militarischen: Be- stimmungen taktisch richtig einztrsetzen, 13 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10 CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 ?die Regeln der Geheimhaltung streng zu wahren, das Gelande zur Deckung, Beobachtung unci Feuerfuhrung zweduntillig auszunutzen und sich un Postenbereich getarnt zu bewegen, ?nach der ijbernahme bzw. dem Beziehen des Posten- bereiches festgestellte MIngel sofort dem Vorgesetzten zu melden, bei Kontrollen durch die direkten Vorgesetzten diesen die Aufgabe des Grenzpostens und alle Beobachtungen ? sowie Vorkommnisse wiihrend der Dienstdurchfuhrtmg zu =Leiden, ohne dabei die Beobachtung zu tmterbrechen ? und die Tarnung zu verietzen, neck Rtickkehr von der Grenzsicherimg seinem Vorge- setzten Meldung zu erstatten (insbesondere tiber Vor- kommnisse und Ergebnisse der Beobachtungen). ? 13. Be! der Feststellung von Spuren hat der Postenftihrer insbesondere ? die verstarkte Beobaditung des Grenzabschnittes, in dem die Spuren festgestellt wurden, zu organisieren, die Spur genau zu studieren, die Richttmg des Grenz- durdabruches, die Zahl der Grenzverletzer, des Alter der Spur und die Methoden, die durch die Grenzver- letzer angewandt wurden, festzustellen und weggewor- - des Gelande und den KontrolLstreifen nach weiteren Spuren abzusuchen: fene Gegenstiinde zu sichern, ?die Spurenlesenden sidiern zu lessen, ? dem Vorgesetzten sofort Melding ztt erstatten, ? die Spuren zu markieren, ohne sie zu verwischen, 14. Nadi Erhalt des Befehls zur Grenzsicherung und vor dem Abmarsch des drenzpostens zum Postenbereich hat d-:r Postenfilluer zu befehlen: ? die Trageweise der Waffen und die Art und Weise der Vorwartsbewegung, Aufgaberis zur Beobachtung des Gelandes mid des Luft- raumes sowie zur Tarnung; 14 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 ? das Zusarrunenwirken des Grenzpostens untereinander, besonders bei der Feststellung von verdachtigen Per- sonen und Gerauschen, bei der vorlauflgen Festnahme und bei llberfallen auf den Grenzposten. 15. Hach dem Eintreffen im Postenbereich hat der Posten- fiihrer ? die ? Stellung gedeckt beziehen und tarnen zu /assent ? Beobachtungssektoren festzulegen, ? das Zusammenwirken innerhalb des Grenzpostens zu organisieren, ? die Signalgerate aufzustellen und ihre Einsatzbereit- schaft standig zu gewahrleisten, ? das Grenzmeldenetz zu tiberprtifen, ? die Art wad Weise der Handlungen beim Erkennen und bei der vorlaufigen Festnalune verdachtiger Personen und Grenzverletzer festzulegen. 16. Vor dem Verlassen des Postenbereiches 1st dieser noch- mals aus einer in der Nahe liegenden Deckung zu beobach- ten. Danach hat der Postenfithrer den Befehl zum Ruck- ) marsch zu erteilen (siehe Ziffer 14). 17. (1) Der Postenfiihrer einer Grenzstreife hat die Ord- \ nung der Vorwartsbewegung der Grenzstreife sowie die Aufgaben der Posten innerhalb der Grenzstreife, abhangig von der Lage und dem Gelande, festzulegen. (2) Der Abstand zwischen den einzelnen Angehorigen der Grenzstreife 1st durch den Postenitihrer so festzulegen, da3 sie gemeinsam handeln und sick gegenseitig sichern konnen. 1st die Grenzstreife mit Skiern ausgerilstet, fahrert al/e Angehorigen der Grenzstreife hintereinander in Piner Spur. (3) Der Posteialfihrer hat das Gelande und den Luftraum standig beobachten zu Lassen. (4) Besteht die Grenzstreife aus mehr als zwei Angehori- gen, sind Spoher auszuschicken. 15 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 ? is. (1) Der Postenfahrer eines Beobachtungspostens hat nach Beziehen der Beobachtungsstelle sofort mit der Ein- ? hell Verbindung herzustellen und den Dienst irmerhalb ? des Beobachtungspostens so zu organisieren, dall der be- fohlene Sektor, die befohlenen Objekte oder Handlungen ? ununterbrochen beobachtet werden bzw. dall standig emn Posten voni Signaldeck aus beobachtet. ? (2) Der Postenfiihrer hat den Beginn und das Ergebnis ? der Beobachtung sowie die Sichtverhaltnisse in das Be- obachtungsjournal einzutragen und dem Vorgesetzten dar- iiber in der befohlenen Ordnung Meldung zu erstatten. ? IV. Die Arten der Posten und ihre Aufgaben Allgemeines 19. Die zur Grenzsicherung eingeteilten Angehorigen der Grenztruppen haben sich sorgfaltig auf den Grenzdienst vorzubereiten und zur befohlenen. Zeit auf dem dafar vor- gesehenen Platz zur Vergatterung anzutreten. 20. Die Waffen sind auf Befehl des Zugfiihrers entspre- chend der DV-10/4 ?Standort- und Wachdienstvorschrift - der Nationalen Volksarmee" zu. laden und zu entladen. Die Grenzstreife - 21. (1) Die Grenzstreife besteht aus einem Postenfiihrer ? und mindestens einem Posten. Bei begrenzter Sicht und in ? untibersichtlichen Gelandeabschnitten wird sie mit Dienst- ? hunden verstarkt. ?(2) Die Grenzstreife hat insbesondere ? das Gelande wahrend des An- und Abmarsches und im zugewieSenen Abschnitt zweckmaIlig auszunutzen und als Spaher zu handeln, Grenzverletzer aufzusptiren, vorlaufig festzunehmen und, wenn notwendig, entspre-. chend den Bestimmungen tiber den Gebrauch der Schull- waffe zu handeln, la Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10 : CIA-RDP80-00247A001700810001-2 ? das umliegende Gelande, den Luftraum und das ktisten- nahe Seegebiet ununterbrochen zu beobachten, ? alle Personen, die sich unberechtigt im 500-m-Schutz- streifen aufhalten, vorlaufig festzunehmen, ? den Zustand der Sperren und anderen Anlagen in ihrem Abschnitt zu kontrollieren und seibst Signalgerate auf- zustellen, ? gem513 Befehl den benachbarten Grenzposten Hilfe zu leisten, nach Vbernahme des Abschnittes die Einsatzbe- reitschaft des Grenzmeldenetzes zu ilberprilfen. 22. Begegnen der Grenzstreife Ortsbewohner oder andere Personen, so hat die Grenzstreife nach der Kontolle ihre Marschrichtung zu andern und die Bewegung in der alten Marschrichtung erst dann fortzusetzen, wenn sich die ? Grenzstreife aus dem Blickfeld der Personen entfernt bat. 23. In der ,Nahe von Ortschaften und einzelnen Gebauden ist besonders auf das Geben von akustischen und optischen Signslen aus Gebauden zu achten. Ergeben sich Verdachts- moment?, ist die Beobachtung des betreffenden Objektes fortzusetzen, dem Vorgesetzten sofort Meldung zu erstatten und auf dessen Befehl zu handeln. 29. (1) Die Grenzstreife hat die vorhandenen ortlichen Unterschlupfe, Deckungs- und Tarnmoglichkeiten, die die Grenzverletzer ausnutzen kOnnen, zu beobachten, zu durch- suchen und auf neu aufgetretene Veranderungen im Ge- lande zu achten. (2) Bei der Durchsuchung der Unterschlupfe und Deckungs- mdglichkeiten ist das Gelande welter zu beobachten; die zur Durchsuchung befohlenen Angehorigen der Grenz- streife sind zu sichern. Die liontrollstreife 25. (1) Die Kontrollstreife ist em n beweglicher Grenzposten und besteht aus einem Postenfiihrer und mindestens einem Posten. Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for-7 Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: C IA- R D P80-00247A001700810001-2 ? Dberprilfung des Kontrollstreffens (im Winter. zur Kontrolle der Schneedecke), ? Kontrolle der Grenzsichertmgsanlagen, ? Kontrolle der Grenzposten, Kontrolle der Markierung der Staatsgrenze und der Beschilderung des 500-m-Schutzstreifens, ? Uferkontrolle. (3) In jedem Fall 1st die tTherprilftmg des Kontrollstreifens und der Grenzmarldertmg mit Diensthund durchzuffihren. Die Kontrollen (mit Ausnaluite der Kontrollen der Grenz- posten) konnen motorisiert durchgefiihrt werden. 26. Allen Kontrollstreifen 1st es verboten, ? skit an die Grenzposten heranzuschleichen, ? die Handlungen von Grenzverletzern nadnuahmen, bei der Annaherung an die Grenzposten durch schledate Tarnung deren Stellungen zu verraten, sich nac:h dem Anruf bis zum Erkennen durch die Grenz- posten entgegen den Weisungen des Postenfuhrers zu verhalten, ? Grenzposten zum Ablegen oder zur Aushfindigung der SchuBwaffe aufzufordern. ? 27. Stellen die Kontrollstreffen grobe VerstoBs gegen deft Befehl zur Grenzsicherung und die militarischen Bestim- mungen durch die Grenzposten fest, die eine Ablosung er- forderlich machen, 1st sofort dem Vorgesetzten. Meklung zu erstatten, der die Ablosung zu befallen hat. Die jeweilige Kontrollstreife hat in diesem Fall den Postenbereich so lenge zu sichern, bis die AblOsung eirk- trifft. 28. Wird em n Grenzposten un befohlenen Postenbereich nicht angetroffen, hat die Kontrollstreife den Posten- bereich zu sichern, dartiber dem Vorgesetzten Meldung eistatten und nach dessen Befehlen zu handeln. Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: ::',IA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 29. Die Kontrollstreife zur Vberprfifung des Kontroll- streifens hat insbesondere ? das gegenliberliegende Grenzgebiet und den eigenen Grenzabschnitt standig zu beobachten, ? rechtzeitg festzustellen, wenn sich Personen auf dem Gebiet Westdeutschlands bzw. Westberlins unmittelber an der Staatsgrenze aufhalten, ihre Handlungen zu be- obachten und durch geschickte Ausnutzung des Gelan- des elle Personen vorlaufig festzunehmen, die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik em-. dringen, ? bei der Feststellung von Spuren (siehe Abb. 1) oder anderen Anzeichen von Grenzverletzungen die Lage zu, ? beurteilen, einen EntschluB zu fassen und dartedh ziel- strebig und entschlossen zu handeln unter gleichzeitiger Meldung an den Kompaniechef, ? elle ?auf dem Kontrollstreifen festgestellten Gegenstande sind zu sichern, dem Vorgesetzten zu melden und auf dessen Befehl zu handeln. Abb. 1 (stein Seite 20) Spuren, ihre Erkennung und Siche- rung (Beispiel) Spurenmerkmale: Vorwarts getretene Spur: normaler Abdruck, Erde nach hinten ausgeworfen, vorn eingedriickt; rUckwarts getretene Spur: hinten tiefer, Erde in. Flucht- richtung weggezogen; seitwarts getretene Spur: Sohlenseite in Fluchtrichtung tiefer eingedriickt, Erde in gleicher Richtung ausge- worfen; Spur mit Last: Abdriicke tiefer ala normal; Spur mit einseitiger Last: Lastseite tiefer ala normal ein- gedriickt; Spur durch Kriechen: Erdverschiebungen in Fluchtrichtung 19 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 61 IS attals ;xal, i gay ? \Ifon?rcillitrei fen 'S ? P A = = el. On Zeichenerklarung c?), -Sour 1, Rimtung POP ? ? dberpredung der Spur Ifontrolb-treile CH ? Roston mil Hund ? y......?Anschlu8 on dos Orenzmeklenetz ? tiorkerungscvone (2)"" ? 51c177vPPe co 9 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 30. Die Kontrollstreife zur nberprilfung der Grenzsiche- rungsanlagen hat die Aufgaben entsprechend Ziffer 29 zu Sic hat zusatzlich die Grenzsicherungsanlagen auf Beschadigungen, Anzeichen sowie Spuren, die auf vor- bereitete sowie erfolgte Grenzverletzungen und Provoka- tionen schlieBen lessen, zu kontrollieren. 31. Die Kontrollstreife zur Vberprufung der Grenzposten hat insbesondere ? das taktisch richtige Verhalten der Grenzposten, ? die Wachsamkeit wahrend der Dienstdurchfahrung, ? die Organisation der Beobachtung tlurch die Posten- fahrer und die Aufgabenstellung an die Posten, ? die Trageweise der Waffen und den Umgang mit Waffen, 6 - den zweckmaBigen Einsatz der Signalgerate und tech- nischen Mittel, ? die Kenntnis und richtige Anwendung der Parole und des Kennwortes, ? die Einhaltung der Ablosezeiten und die Organisation der Ablosung durch die Postenfiihrer, ? die Einhaltung der befohlenen An- und Abmarschwege, ? die Tarnung der Grenzposten und die Ausnutzung des Gelandes, ? ob die Grenzposten alle Personen im 500-m-Schutzstrei- fen kontrollieren, ? die Organisation des Zusammenwirkens innerhalb des Grenzpostens durch die Postenfahrer zu kontrollieren. 32. Die Kontrollstreife zur Oberprtifung der Markierung der Staatsgrenze und der Besehilderung des 500-m-Schutz- streifens hat ? den auBeren Zustand der Grenzzeichen zu kontrollieren und besonders auf unrechtmaBige Beschriftung und verclachtige Zeichen auf diesen zu achten, ? bei der Feststellung von Beschatligungen der Grenz- markierung und der Beschilderung des 500-m-Schutz- 2I Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 streifens dariiber dem Vorgesetzten Meldung zu er- statten, entsprechend den in Ziffer 29 festgelegten Forderun- gen zu handeln. 33. Die Kontrollstrelfe zur Vberprilfung des Ufers hat die Wasseroberflfiche nach alien schwimmenden Gegenstanden abzusuchen. Alle festgestellten Spuren oder andere An- zeichen von Grenzverletztmgen sind sofort dem Vorge- setzten zu melden. Der Wadiposten 34. Der Wachposten 1st em n Grenzposten, der aus dem Postenfiihrer und mindestens einem Posten besteht. Er kann eingesetzt werden ? zur Sicherung eines bestimmten Grenzabschnittes, ? am Schlagbaum, ? an einer Grenzbriicke, ? an einer Bootsanlegestelle, ? zur Sicherung des Objektes der Einheit, ? ? zur besonderen Verwendung. 35. (1) Der Wachposten hat bei der Vbernahme bzw. Vbergabe seines Postenbereiches ale Vorkommnisse an den Obernehmenden zu melden. Der tibernehmende und der tibergebende Wachposten haben gemeinsam den Kon- trollstrei:en sowie die Einsatzbereitschaft der Signalgerate und des Grenzmeldenetzes zu kontroLlieren. Aile festge- stellten Mangel sind dem Vorgesetzten zu melden. (2) Die IThernahme bzw. Vbergabe des Postenbereiches 1st nur im Postenbereich selbst durchzuftihren. 36. Werden im Postenbereich Feld- und Waldarbeiten so- wie andere Arbeiten durchgeftihrt, hat der Wachposten ins- besondere ? zu iiberprUfen, ob die ,Art und die Anzahl der zur Durchfiihrung der Arbeiten mitgefiihrten Arbeitsgerate und TranspOrtmittel mit den vom Kompaniechef ge- *19 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 nehmigten uneremsummen WALL Wu _ bereitung einer Grenzverletzung bestehen, ? bel alien in die Arbeitsgebiete em- und ausfahrenden Personen die Berechtigung zum Aufenthalt in diesen. Gebieten zu kontrollieren, ? dafilr zu sorgen' daB die festgelegte Arbeitsordnung und -zeit eingehalten werden. 37. Bei der Sicherung eines FluB- oder Seeabschnittes hat der Wachposten insbesondere das Anlegen von Wasserfahrzeugen, die ohne Berechti- gung Menschen oder Lasten absetzen bzw. an Bord nehmen, zu verhindern, ? bei der Feststellung von unbelcannten Wasserfaltr- zeugen, Rettungsringen oder anderen Gegenstanden, die ? zum Vbersetzen benutzt werden konnen, den betreff en- den Raum griindlich nach Spuren oder anderen Anzef,- then von Grenzverletzungen abzusudien, die Beobach- twig zu organisieren und darilber dem Vorgesetzten Meldung zu erstatten, ? bei der Feststellung einer Havarie den Raum derselben oder das Wasserfahrzeug tmunterbrochen zu beobachten und dartiber dem Vorgesetzten Meldung zu erstatten, ? die Wasseroberflache standig zu beobachten und Grenz- verletzungen, die unter Wasser durchgefiihrt werden aollen, nicht zuzulassen. 38. Der Waehposten am Schlagbaum hat inbesondere ? die Dokumente fiir die Ein- and Ausreise und den Auf- enthalt im 500-m-Schutzstreifen aller Personen, die seinen Postenbereich passieren, zu kontrollieren wad Verletzer der Grenzordnung vorlaufig festzunehmen, ? ununterbrochen das angrenzende Gelande zu beobachten und alle Personen, die versuchen, den Schlagbaum zu umgehen, vorlaufig festzunelunen. 39. (1) Der Wachposten an einer Grensbrecke hat Mahe- sondere ? redatzeitig alle Vorbereitungen von Diversions- und 23 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 .touLageakten zu erkennen, zu verhindern und dartiber unverztiglich seinem Vorgesetzen Me'dung zu erstatten, ? das umliegende Gelande standig zu beobachten, An- zeichen von beabsichtigten Grenzverletzungen recht- zeitig zu erkennen und Grenzverletzer sowie ver- dachtige Personen, die sich in unmittelbarer N? der Grenzbrticke aufhalten. vorlaufig festzunehmen. (2) 1st die Grenzbriicke Air den Grenzverkehr zugelassen, hat der Wachposten zus_atzlich ? beim 1.1berfahren der Staatsgrenze durch Ztige oder andere 'rransportmittel darauf zu achten, daf3 vor bzw. nach der Kontroile keine Personen em- oder aussteigen sowie Gegenstande em- oder ausgeladen werden, ? Personen, die Zilge oder andere Transportmittel auBer- halt? des Kontrollterritoriums des KPP verlassen, vor- laufig festzunehmen, ? herausgeworfene Gegenstande sicherzustellen und dar- Ober Meldung zu erstatten. (3) Die zu sichernde Brucke darf vom Wachposten nut auf Befehl des Vol?gesetzten verlassen werden. 40. (1) Der Wachposten an einer Bootsanlegestelle hat ins- besondere ? die Einhaltung der vorgeschriebenen Ordnung an der Bootsaniegestelle zu ilberwac.hen, ? bei Dienstbeginn die It. Ein- und Ausfahrtsbuch vor- ha-ndenen und auf See beflndlichen Wasserfahrzeuge zu iibernehmen, ? die Ausfahrt von Wasserfahrzeugen entgegen der vor- geschriebenen Ordnung nicht zuzulassen, ? zu wissen, welche Einrichtungen auf Wasserfahrzeugen sich zum Verbergen von Menschen, Waffen und Waren eignen, ? alle ausfahrenden und zuriickkehrenden Wasserfahr- zeuge auf ?blinde" Passagiere, Waffen, Hetzsdiriften und Schmuggelwaren sowie auf Vollstandigkeit der Be- satzung zu kontrollieren, 24 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10 : CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: .7,1A-RDP80-00247A001700810001-2 Luis aer Nahe tier Boots- \ anlegestelle befindliche Gelande zu beobachten, ? zu verhindern, das Wasserfahrzeuge an nicht dazu be- stinunten Platzen be- und entladen werden sowie an- und ablegen, ? die befohlene Verbindung mit den Dienstbooten auf- rechtzuerhalten. (2) Der Wachposten an einer Bootsanlegestelle hat vor dem Auslaufen von Wasserfahrzeugen folgende Dokumente zu tiberprilfen: a) be Fisdiereifahrzengen ? den Fahrerlaubnisschein, ? den Fischereierlaubnisschein, ? die Registrierkarte, ? den Deutschen Personalausweis uder das Seefahrts- buck' -- die Musterrolle (bei groBeren Fahrzeugen); b) bet Sportbooten ? den Befahigungsnachweis, ? die Bootspapiere, ? den Deutsthen Personalausweis, (3) Der Wachposten an einer Bootsanlegestelle :hat dem Vorgesetzten unverziiglich zu melden, ? wenn Wasserfahrzeuge ? nicht fristgemaB zurackkehren oder auBerhalb der Bootsanlegestellen anlegen, ? wenn Wasserfahrzeuge unberechtigt den festgelegten Bereich vom Ufer verlassen oder verletzen, ? wenn Wasserfahrzeuge (bei Grenzgewassem) am gegen- ilberliegentien Ufer anlegen, ? wenn Wasserfahrzeuge unkontrolliert den Kontroll- punkt passieren, ? wenn Grenzverletzer vorlaufig festgenommen wurden, ? wenn Schiffshavarien eigener und auslandischer Wasser- ? fahrzeuge auftreten. Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 4L (1) Der Wachposten zur Sicherung des Zug- bzw. Kompanieobjektes hat insbesondere bei der tIbernahme seines Postenbereiches in Anwesen- belt des UvD und des ablosenden Postens den Posten- bereich zu besichtigen und sich davon zu iiberzeugen, daB die zu bewachenden Gebaude, Anlagen usw. in Ordnung bei t.Therfallen? die Einheit schnell zu alarmieren und. sofort den Kampf aufzunehmen, ? bei einem Vorkonunnis oder einem VerstoB gegen die festgelegte Ordnung in seinem Postenbereich dies un- ? verziiglich dem UvD zu Melden, auf Signale der Grenzposten zu achten, diese sofort dem UvD zu meiden und den Luftraum mit zu beobachten, , Einbruch der Dunkelheit alle Pforten und Tore so-. ?. wigs Fenster und Tiiren zu kontrollieren, oh sie richtig verschlossen sine, die Bedienung der im Postenbereich befindlichen Ffuer- ? .1dschgerate zu beherrschen, ? ?bet Ausbruch eine S Brandes in seinem Postenbereich ( - unverzilglich Feuerarlarm zu geben? und MaBnahmen ? zur Brandbekampfung zu treffen, ohne die Beobaditung ? des zu bewachenden Objekte_s zu unterbredien, bei Ausbruch eines Brandes in der Nahe seines Posten- bereiches sofort dem UvD Meldung zu erstatten, ? nur auf Weisung des UvD den Soldaten und Unteroffi- zieren des Verlassen der Einheit zu gestatten, din Offizieren der eigenen Einheit und anderen person- ? lich bekannten direkten Vorgesetzten das Betzeten des Objektes zu gestatten, ? alle ankonunenden Ziviipersonen und enderen Ange- htirigen der Nationalen Volksarmee aufzufordern, am (lath. vorgesehenen Platz bis zum Erscheinen des UvD zia warten. und den UvD durch Klingelzeichen zu ver-, ? - stindigen, . ? dI Ehrenbezeigung gemtift?DV-1014 zu erwelsen.. ? nat Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 ? die Waite aus der Hand zu legen oder zu geben, ? sich zu setzen, zu legen oder anzulehnen, ? zu essen, zu trinken und zu rauchen, ? zu schlafen, ? zu sprechen (soweit es sich nicht urn dienstliche AuS- ktinfte oder Weisungen handelt), ? die Notdurft zu verrichten, ? Geschenke anzunehmen und an andere Posten etwaS weiterzugeben, ? seinen Postenbereich zu verlassen. (3) Der Posten darf nur bei Unwetter unter den Posten- pilz treten; die Austibung seines Dienste darf dadurch nidat behindert werden. Zum Erweisen der Ehrenbezeigtmg oder sobald es der Dienst erfordert, hat er unter dem Posten: pilz hervorzutreten. (4) Besteht der Wachposten zur Sicherung des Objektes der Einheit aus mehr als einem Angehorigen der GrenzA truppen, so hat der UvD jedem Angehorigen des Wach- postens Sicherungsabschnitte und Beobachtungssektoren entsprechend dem Plan der Sicherung zuzuteilen. 42. Der Wa,chposten star besonderen Verwendung wird zur Sicherung eines Tatortes oder eines bestimmten Objektes eingesetzt. Dabei hat er insbesondere alle unbefugten Personen von dem zu sichernden Objekt fernzuhalten, ? selbstandig keine Veranderungen an dein zu sichern- den Objekt vorztmehmen bzw. ohne Weisung des Vor- gesetzten vornehmen zu lessen, ? das umliegende Gelande zu beobachten und alles, was das zu sichernde Objekt gefahrdet, unverztiglich dent Vorgesetzten zu melden, ? alle verdachtigen Personen, die sich in der Nihe dee zu sidaernden Ohjektes aufhalten, vorlaufig featztt? nehmen. Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for " Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 'Der Beobschtungsoosten 43. (1) Der Beobachtungsposten 1st em n imbeweglicher Grenzposten. Er besteht aus einem Postenfiihrer und min- destens einem Posten. Der Beobachtungsposten wird auf Beobachtungsttirmen, in "gedeckten Beobachtungsstellen -Oder an anderen gibastigen Gelandepunkten zur Beobach- tung des Gebietes des angrenzenden Staates, des eigenen Grenzabschnittes, des Idistennahen Seegebietes und be- stimmter Objekte oder Handlungen eingesetzt. (2) Die Beobachtungsstellen sind gedeckt zu beziehen bzw, zu verlassen. (3) .Te nach Aufgabenstellung und Bedeutung ist der Be- tobadatungsposten mit optischen BeobachtungsgerAten und ? Mitteln der Nachrichtenverbindung auszustatten. ? (4) Alle fest ausgebauten Beobachtungsstellen sind mit einem Beobachtungsschema auszustatteri .und an das Grenz- meldenetz anzuschlieBen. ? 44. Beobachtungsposten haben bei der vorltiufigen Fest- -nahme von Grenzverletzern bzw. zur Verhindertmg der Ausweitung von Provokationen entsprechend dem Befehl des Vorgesetzten zu ? handeln. In keinem Fall darf durch das Handeln deveostens bzw. den Gebrauch der SchuB- waffe die Beobtschtungsstelle erkatuat werden. 45. Der Raum der Beobachtung kann aus einem oder mehreren Beobachtungstektoren bestehen und wird vom ?Vorgesettten befohlen. Wird der Beobachtungsposten zur 'Beobachtung bestinmater Objekte oder Handlungen ein- gesetzt, miissen 'dem Postenfiihrer bei der Aufgabenstel- lung in der Beobachtungsstelle die betreffenden Objekte oder Handlungen gezeigt werden; 46. Der Beobachtungsposten hat, ohne die Beobachttmg ein- stellen, folgendes unverztiglich dem ' Vorgesetzten .zu ? melden: Vorbereitungen zu Grenzverletzungen, ? Ansamialungen an der Staatsgrenze, Aktl Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 ? wahrgenommene Schtisse beiderseits der Staatsgrenze, Versuche, die Grenzmarkiertmg oder die Sperren zu beschadigen oder zu verandern, da s Vberfliegen der Staatsgrenze der Deutschen Demo- kratiichen Republik durch Flugzeuge sowie andere Flugkorper (ausgenommen davon sind Flugzeuge, die entsprechend den internationalen vertraglichen Verein- , barungen die festgelegten Luftkorridore und Flugrouten befliegen), ?wenn Wasserfahrzeuge unberechtigt in die Grenzge- ? wasser der Deutschen Demokratischen Republik ein-, dringen, ?die- Gegenbeobaehttmg durch Grenzschutzorgane West- * deutschlands bzw. Westberlint oder anderer bewaff- neter Krafte, ? die Ausl8sung von Signalgeraten und .alle anderen ? auBergewOhnLtchen Ersdaeinungen belderseits der Staatsgrenze. 47: Bei starkem Gewitter ,oder orkanartigen Stiirmen kOnnen die BeobachtungstUrme mit Genehmigung des Vorgesetzten verlassen werden. Der Vorgesetzte hat die Art der Weiterfiihrung der Grenzsicherung zu befehlen. Besteht zum Vorgesetzten keine Verbindung mehr, hat dies der Postenfilhrer selbstAndig zu entscheiden_ Der Horchposten 48. (1) Der Horchposten ist em n unbeweglither Grenzposten, der aus einem Postenftihrer und mindestens einem Posten besteht. Wird der Horchposten vor dem Sperrensystem eingesetzt, 1st em n Unterofilzier. als Postenfilhrer zu be- fehlen. (2) Der Horchdienst erganzt die Beobachtung, besonders nachts und bei begrenzter Sicht. Zum Horchdienst sind solche Grenzsoldaten einzusetzen, die sich bei begrenzter Sicht gut orientieren kormen, em. gutes Horvermagen Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for zi Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 naoen um./ es veaskeueaa, die Handlungen des Gegners zu bestimmen, Zuni Abhoren der Gesprache des Gegners Bind gewohnlich soiche Grenzsoldaten einzu- setzen, die die Sprache des Gegners kennen. Der Platz des Horchpostens 1st abhangig von der Lege und der zu erfilllenden Aufgabe Bowie vom Gegner unbemerkt zu beziehen. (3) Der Zugfiihrer hat dem Horchposten vor Einbruch der Dunkelheit an dem Platz im Gelfintle die Aufgaben zu stellen, von dem aus er den Gegner belauschen soli. Dabei erhillt der Postenfiihrer nachts sichtbare Orientierungspunkte, ? die notwendigen Angaben 'Ether den Gegner und fiber sein Verhalten, ? den Einsatzort, ? die Aufgaben, die wahrend des Horchdienstes zu er- fallen sind (auf weiche Gerausche besonders zu achten 1st), ? die Dauer des Horchdienstes, die Art und Weise der thermittlung von Aufldfirungs- ? ergebnissen. (4) Alle wahrgenommenen Gerfiusche, die auf bestirnmte Handlungen des Gegners schlieBen lessen, sind vom Postenfiihrer sofort dem Vorgesetzten zu meiden und mog- lidist cbu?di Beobachtun,g zu ilberpriifen. Der Dinterhaltposten 49. per Hinterhaltposten 1st em n getarnter unbeweglicher Grenzposten, der aus einem Postenfiihrer und mindestens zwei besonders dazu fahigen Grenzsoldaten besteht. Er wird an einem befohlenen Punkt eingesetzt, der in der wahrscheinlichen Bewegungsrichtung erwarteter Grenz- verletzer liegt. Als Postenfiihrer sind Unteroffiziere oder Offiziere und beim Einsatz vor dem Sperrsystem nur Offiziere einzusetzen. Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: -2,IA-RDP80-00247A001700810001-2 ? Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 des Postens anuB em n Aberraschendes nandeln mit dem Lel gewahrleisten, Grenzverletzer oder Provokateure in einen Hinterhall zu locken und ihnen keine Mtiglichkeit zur bewaffneten Gegenwehr oder zur Flucht zu geben. Fiir die Handlungen der Angehorigen des Hinterhaltpostens und filr das Zusammenwirken untereinander hat der Postenfiihrer Signale und Zeichen festzulegen und diese den Angehorigen des Hinterhaltpostens bekanntzugeben. j Dumb den Vorgesetzten werden die MaBnahmen des Zu- stunmenwirkens mit den anderen Grenzposten festgelegt. 50. (1) Abhangig von der Lage kann der Hinterhaliposten Stellung beziehen ? an Briicken, Furten untl anderen tIbergangsstellen, ? in Hohlwegen, an Ortsrandern oder anderen gtinstigen GeltindePunkten, ? in provokationsgeftihrdeten Abschnitten. (2) Die Deckung muB gewAhrleisten ? em gedecktes Beziehen und Verlasten der Stellung, ? die Moglichkeit zur guten Tarnung und Geheimhaltung, ? em n gutes Sicht- und SchuBfeld nach alien Seiten, damit der Hinterhaltposten nicht umgangen werden kann. ? die Nachrichtenverbindung zum Vorgesetzten. 51. Der Hinterhalt 1st unter Fiihrung des Postenfithrers zu beziehen. Die Posten sind so unterzubringen, daB sie sich gegenseitig sichern konnen. Der Snchposten r 52. (1) Der Suchposten 1st em n Grenzposten, der aus zwei oder mehreren Angehorigen der Grenztruppen besteht- ?Er wird zur Verfolgung oder Suche mit dem Ziel der vor- lAuligen Festitakune von Grenzverietzern eingesetzt. Der Suchposten kann mit einem Diensthund verstarkt ,Amd mit einem FunkgerAt ausgertistet itverden. Ii Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10 CIA-RDP80-00247A001700810001-2 die gesuchten Grenzverletzer aufzuspiiren, zu verfolgen, .einzukreisen, vorltiufig festzunelunen und, wenn not- wendig, entsprechend den Bestimmungen iiber den Ge- i.hrauch der Sc.huf3waffe zu handeln, mit der Bevolkerung, den freiwilligen Hell em der - Grenztruppen, den Abschnittsbevollmachtigten der Deutschen Volkspolizei sowie mit den Partei- und Staatsorganen zur Losung der Aufgabe zusanunenzu- arbeiten, Ruinen, HOhlwege, Stellungen sowie andere Verstecke zu durchsuchen (Haussuchungen nach verdach- 'ttgerr Personen dUrfen nur in Verbindung mit dem Absthnittsbevolimachtigten gemal3 den deur geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen), ? mit dem Vorgesetzten und den Nachbarposten bzw. benachbarten Suchposten standig Verbindung an beaten, ? ? die- befohlene Richtung oder den Streifen genau em- zuhalten und bei Erreichen von Regulierungsabschnitten dem. Vorgesetzten Meldung zu erstatten, ? wenn er die Spur verlor, alle Manahmen ztun Wieder- auffinden der Spur an treffen und daraber dem Vor- gesetzten Meldtmg zu erstatten. 53. Der Suchposten hat die Verfolgung und Suche in dem ilun befohlenen Streif en oder in der ihrn befohlenen Rich- lung selbstandig oder im Zusammenwirken mit anderen Suchposten bzw. Grenzposten durchzuftihren. Abhanglg vont Gelfinde kann sich der Suchposten in Schiltzenkette oder Reihe bewegen. Wahrend der Dunkel- heit sind die Abstande und Zwischenraume innerhalb des Suctmostens an verringern; der Grenzverletzer 1st with dem, Spur oder Richtung an verfolgen (siehe Abb. 2). 32 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 t' Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Om" ? 0.4 ? 1,4.4.1????? ? 41/4,;c1Q Q L. data', Sduestrotifeat zeichenemdrunr_ dip - Pottenkd rer 5r.ch9wne rw? der Waffling Q. ? Patten mil. Peirtereund ???=.? ? Vieg Crenr ver, Jetzt,. ? POY eff 5ock"fe e ? Orearrerlegar Abb. 2 Suchposten bzw. -gruppe bei der Verfolgung nu& der Spur (Beispiel) 33 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 54. Wird im Verlauf der Suche der Aufenthaltsort des Grenzverletzers bekannt, hat der Postenfuhrer sofort die Einkreisung und vorlaufige Festnahme des Grenzverletzers zu organisieren. Han delt es sich um einen bewaffneten Grenzverletzer, der ilberraschend das Feuer auf den Such- posten eroffnet, ist durch taktisch richtiges Handeln und die entschlossene Anwendung der SchuBwaffe sein Wider- stand zu brechen. Der Grenzverletzer ist vorliiufig festzu- nehmen bzw. unschadlich zu machen. StoBt der Suchposten auf eine Gruppe bewaffneter Grenz- verletzer bzw. Banden, hat er das Gelande geschickt aus- zunutzen und die Grenzverletzer bzw. Banden mit der SchuBwaffe niederzuhalten, ihr Ausbrechen iiber die Staats- grenze nicht zuzulassen und die Voraussetzungen zur Ein- kreisung und vorlaufigen Festnainne der Grenzverletzer bzw. Banden durch Unterstiltzungskraffe zu &batten. 1st dies nicht moglich, ist entsprechend den Bestimmungen fiber den Gebrauch der SchuBwaffe zu handeln. V. Die Handltutgen der Angehiirigen des Grenzpostens bei der Kontrolle von Personen und Kraftfahrzeugen 55. Die Grenzposten; m4t Ausnahme des Hinterhaltpostens und des Wachpostens zur Sicherung des Objektes der Ein- heit, haben alle Personen und Kraftfahrzeuge, die In ihrem Postenbereich sowie auf dem Anmarsch zum und Ab- marsch,vom Postenbereich festgestellt wurden, zu kontrol- lieren. Dabei ist festzustellen, ob diese Personen die Be- rechtigung zum Betreten bzw. far den Aufenthalt im 500-m- Schutzstreifen bzw. irn betreffenden Grenzabschnift be- sitzen, die Dokumente in Ordnung sind und mit der Person libereinstimmen sowie die Registrier- und Meldepflicht erfUilt wurde. Verletzer der Grenzordnung bzw, Grenz- verletzer sind vorlaufig festzunehrnen. 34 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 56. pie Personen sind vom Postenflihrer zu kontrollieren. Wahrend der Kontrolle hat sich der Posten in einer Deckung seitlich vom Postenfiihrer aufzuhalten und das Verhalten sowie die Handlungen der zu kontrollierenden Personen zu beobachten. Der Posten muB bereft sein, bei einem An- gruff auf den Postenfiihrer sofort und, wenn es die Lage erfordert, unter Anwendung der SchuBwaffe jeden Wider- stand zu brechen und eine Flucht der Personen nicht zu- zulassen. 57. Der Postenfiihrer hat zu kontrollieren a) bei Zivilpersonen ? den Deutschen Personalausweis auf Gilltigkeit und Meldbestiitigung der Volkspolizei Bowie IYbereinstim- mung des Lichtbildes mit der Person, ? alle anderen Dokurnente und Eintragungen in diesen, die entsprechend der Grenzordnung erforderlich sind, ? die Einhaltung des Reiseweges und des Reisezieles; b) bei Angeh5rigen der Nationalen Volksaramee, des Mini- steriums des Innern und des MintsterInms !fir Staats- sicherheit ? den Dienstausweis auf Gilltigkeit und Quartalsstempel sowie llbereinstimmung des Lichtbildes mit der Person, ? den Urlaubsschein, Dienstauftrag oder die Sonderberech- ligung entsprechend den Bestimmungen der Grenzord- ? flung u. a. dazu erlassenen militarischen Bestimmungen. 58. (1) Zum Anhalten von Kraftfahrzeugen hat der Posten- fiihrer rechtzeitig und unter Beachttmg der Sicht- und StraBexrverhaltnisse die Haltezeichen entsprechend der DV-10/1 ?Exerziervorschrift" zu geben (siehe Abb 3), (2) Die Insassen sind gemaB Ziffer 56 und 57 zu kontrol- lieren. Zusatzlich 1st der Nachweis fiber die Berechtigung zur Benutzung eines Hfz. im Sperrgebiet sowie die 'Ober- einstinunung der Fahrstrecke mit dem Fahrziel zu prilfen. Bei der Kontrolle der Insassen eines Kfz. hat der Posten- fiihrer an der der Fahrbahn abgewandten Seite zu stehen 35 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Abb. 3 Anhalten eines Kis. Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 ___Amiiiiimimain Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Abb. 4 Kontrolle der Insassen eines Kfz. CAI -3 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 (siehe Abb. 4). Vor Beginn der Koxitrolle 1st der Kraft- fahrer aufzufordern, den Motor abzustellen und bei Dun- kelheit des Standlicht einzuschalten sowie das Wagen- innere zu beleuchten. Handelt es sich bei dem Kfz. urn einen LKW, 1st der Kraft- fahrer aufzufordern, die Riickwand (bei PKW den Koffer- raum) zur Kontrolle der Ladeflache zu 6ffnen (siehe Abb. 5 und 6). (3) Die Insassen von Orrmibussen sind im Omnibus zu kontrollieren. 59. Der Kontrollierende 1st wahrend der Kontrolle eines Kfz. zu sichern. Der Sichernde hat 10 bis 15 m vom Kfz. entfernt in Fahrtrichtung au13erhalb der Fahrbahn in Deckung zu gehen. VI. Die Handlungen .der Angehiirigen des Grenzpostens bei der Verfolgung und vorlaufigen oFestnahme von Grenzverletzern Die Verfolgung 60. Beflndet sich der Grenzverletzer nicht mehr Ira Blink- feld des Grenzpostens, 1st die Verfolgung nach der Spur nur auf Befehl des Vorgesetzten aufztmehmen. Die Ver- folgung 1st abzuhrechen, wenn ? der Grenzverletzer vorlaufig festgenommen oder unschadlich gemaitt wurde, ? der Grenzverletzer die Staatsgrenze in Richtung des angrenzenden Staates durchbrochen hat, ? der Vorgesetzte den Befehl hierzu erteilt. 61. Bei der Verfolgung des Grenzverletzers nach der Spur sind die Spuren zu studieren, und das Gelande ist zu be- obachten. Wird die Spur verloren, hat der Grenzposten an der Stelle, an der die Spur zuletzt zu sehen war, einen Richtpunkt zu maxkieren. Am Riditpunkt 1st em Fahrten- 40 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: DIA-RDP80-00247A001700810001-2 hund anzusetzen. Wurde die Spur an einem Bach oder FluB verloren, sind beide Uferseiten abzusuchen; auf StraBen oder Wegen ist in diesem Fall die weitere Be- wegungsrichtung des Grenzverletzers oder das zur wei- teren Bewegung benutzte Transportmittel festzustellen. 62. Fiihrt die Spur in em n Gebaude oder besteht der Verdacht, daB sich der Grenzverletzer im betreffenden Gebaude ver- borgen halt, ist das Gebaude zu durchzusuchen (siehe da- zu Ziffer 52 Absatz 2, 3. Strich). Reichen die Krafte des Grenzpostens auf Grund der Lage bzw. der GroBe des Gebaudes nicht aus, urn wahrend der Durchsuchung gleich- zeitig das Gebaude von auBen sichern zu konnen, ist das Gebaude zu beobacbten und zu sichern sowie dem Vorge- setzten Meldung zu ,srstatten. Mit der Durchsuchung ist zu beginnen, wenn Vervtarkungskrafte eingetroffen sind. 63. 1st die Spur verlorengegangen und nicht wieder auf- zufinden und kann auf Grund der Ortlichen Bedingungen die wahrscheinliche Richtung der Bewegung des Grenz- verletzers nicht bestimmt werden, hat der Postertflihrer die Beobachtung des Gelandes zu organisieren und dariiber dem Vorgesetzteh Meldung zu erstatten. Die vorliufige Festnahme 64. Die vorlaufige Festnahme von Grenzverletzern hat der Postenftihrer wie folgt zu organisieren: ? Bewegen sich die Grenzverletzer in Richtung des Stand- ortes des Grenzpostens, hat er die Angeharigen. des Grenzpostens so einzusetzen, daB sich die Grenzver- letzer von selbst in die Einkreisung begeben (siehe Abb. 7a). ? Bewegen sich die Grenzverletzer seitlich des Stand- ortes des Grenzpostens, ist die Stellung zu verlassen, den Grenzverletzern ist der Weg At- Staatsgrenze ab- zuschneiden, sie sind einzukreisen tind vorlaUfig fest- zunehmen (siehe Abb. 7b und 7c). 41 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 ? Inowl ? ? 1.?=????1 ? Zeichenerkldrung: - Postenever ? Orenzposten 6 rfochPosten arentyerkfzer (1, Weg des Orem verletzers geobochtungsposten a ? ? ? . ? 4?14 ? limmil ? 1?1=1 ? ? 1.1 61) Abb. 7 Handlungen der Grenzposten zur vorlautlgen Fest- nahme (Beispiel) a ? Grenzverletzer aus Richtung DDR bewegt sich zur Stellung des Grenzpostens; b und c ? Grenzverletzer aus Riditung DDR bewegt sich seit/ich der Stellung des Grenz- postens Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 ? Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 vom Standort des Grenzpostens, sind sie zu verfolgen, zu ilberholen, ein- zukreisen und vorlaufig festzunehmen. ? Grenzverletzer, die sich in Richtung des angrenzenden Staates bewegen und erst vor der Linie der vorderen Begrenzung der Grenzposten festgestellt werden, sind zum Stehenbleiben aufzufordern. Kommen die Grenz- ? verletzer dieser Aufforderung nicht nach, ist entspre- chend den Bestimmungen tiber den Gebrauch der SchuB- waffe zu handeln und das iTherschreiten der Staats- grenze nicht zuzulassen. 65. Bei der Festlegung des Festnahmeortes hat tier Posten- ftihrer seine MaBnahmen so zu treffen, daB ? Fluchtmoglichkeiten ausgeschlossen sind, ? elle Sicherungsmoglichkeiten gewahrleistet sind, ? der Festnahmeort vom angrenzenden Staat aus nada Moglichkeit nicht eingesehen werden karm. 66. (1) Bei der vorlaufigen Festnahme von Grenzverletzern ist das nberraschungsmoment auszunutzen. Die Grenzver- letzer sind mit ?Halt ? Grenzposten ? Hande hoch!" in- zurufen. Kommen die Grenzverletzer dieser Aufforderung nicht nach, so ist deren vorlaufige Festnahme mit ellen Mitteln zu erzwingen. (2) Grenzverletzer, die der Aufforderung nachgekommen sind, erhalten die Weisung, sich umzudrehen (dem Posten abgekehrt), Waffen oder andere Gegenstande, die sie in den Handen halten, fallen zu lessen und vom Gepack weg- zutreten. Der Postenfiihrer hat dem vorlaufig festgenom- menen Grenzverletzer anzudrohen, daB bei Fluchtversuda von der Waffe Gebrauch gemacht wird, einem Posten die Durchsuchung des vorlaufig Festgenommenen zu befehlen und aus einer Deckung heraus den Durchsuchenden zu sichern. (3) Bei der vorlaufigen Festnahme darf nicht mehr als unbedingt notwendig gesprocken werden. Es ist verboten, 43 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 tlen vorlaufig Festgenommenen zu beleidigen oder zu miB- handeln. 67. Wurden bei Grenzverletzungen Wasserfahrzeuge ver- wendet, sind die Grenzverletzer vorlaufig festzunehmen und die Wasserfahrzeuge mit alien Zubehor- und Aus- riistungsgegenstiinden sicherzustellen. VII. Die Durchsuchung vorlaufig festgenommener Grenzverletzer und das Absuchen des Festnahmeortes 68. (1) Die Durchsuchung vorlaufig festgenommener Grenz- verletzer hat das Ziel, Waffen und antlere Gegenstande, die zum tiberfall auf den Grenzposten geeignet. sind, sowie Dokumente sicherzustellen. (2) Bei der Durchsuchung eines vorlaufig Festgenomme- nen sind folgende Bestimmungen zu beachten: ? Der Durchsuchende muB sthndig bereit sein, einen nberfall tlurch den vorlaufig Festgenommenen abzu- wehren. -= Das Hauptaugenmerk ist darauf zu legen, Waffen, Munition, Gift und sonstige Mittel, die zum Angriff auf die Angehorigen des Grenzpostens oder vom vor- laufig Festgenommenen zur eigenen Verletzung benutzt werden konnen, zu linden und dem vorlaufig Festge- nommenen abzunehmen. ? Dem vorlaufig Festgenommenen sind weiterhin alle Ausweispapiere und anderen Schriftstiicke abzunehme?n. ? Es ist darauf zu achten, daB vom vorlaufig Festgenom- menen keine Gegenstande weggeworfen oder vernichtet werden oder auf andere Art und Weise verlorengehen.' 69. Vor der Durchsuchung des Grenzverletzers ist dieser aufzufordern, die Arme senkrecht nach oben auszustrecken und die Hande zu offnen. 70. (1) Der durchsudiende Posten hat die Waffe zu sichern und auf den Riicken zu nehmen. 44 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 r enzv erletzer her- anzutreten una inn zu uurcnsucnen ,siehe Abb 8). Er hat sich dabei so aufzustellen, daB er vom vorlaufig Festge- nommenen nicht umklammert oder mit den Beinen urn- gestoBen werden kann. Die Durchsuchung hat an den Handen zu beginnen und ist sorgfaltig bis zu den FilBen durchzuftihren (siehe Abb, 9). 71. Die sichernden Posten sind so einzusetzen, rla.6 sie die Handlungen des vorlaufig Festgenommenen aus einer Deckung heraus genau beobachten und einen plot4ichen tIberfall des vorlaufig Festgenommenen auf den Durch- suchenden abwehren sowie einen Fluchtversuch verhindern konnen, ohne den Durchsuchenden zu gefahrden (siehe Abb. 10). Die sichernden Posten haben die Waffen durch- geladen und gesichert im Anschlag zu halten. 72. (1) Wenn es die Lage erfordert, hat der Postenfiihrer den vorlaufig Festgenommenen anzuweisen, sich bauch- lings hinzulegen (siehe Abb. 11). (2) Der durchsuchende Posten hat in H6he der KOrper- mitte an den vorlaufig Festgenommenen heranzutreten und die Riickenseite von den Handen bis zu den FilBen sorgfaltig zu durchsuchen. (3) Steht der Posten an der linken Seite des Grenzverlet- zers, hat er die rechte vordere KOrperseite zu durchsuchen. Dazu ist der linke Arm des Grenzverletzers an dessen K8rper heranzuziehen; der 2osten hat sich mit dem rech- ten Knie auf die Handflache des zuriickgezogenen Armes zu knien (siehe Abb. 12). Danach ist der rechte Arm des Grenzverletzers Ober den Riicken zuriickzuftihren. um eine Hebelwirkung zu erreichen. Danach wird die rechte vordere Korperseite des Grenzverletzers so welt angehoben, daB sie gr?ndlich durchsucht werden kann. (4) Zur Durchsuchung der linken vorderen K6rperseite hat der Posten von rechts an den Grenzverletzer heranzutreten (siehe Abb. 13 und 14). 45 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 , . _ Abb. 8 Durdistichen eines Grenzverletzers 46 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Abb. 9 Reihenfolge der Durchsudiung von vorlanfig Fest- genommenen 47 ' Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Abb. 10 Sieherung des Durebsuchenden Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 49 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Abb. 12 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10 : CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Abb. 13 51 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 DeClassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Abb. 14 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 n mehreren Grenz- verietzern hat der Postenfiihrer diese sich hintereinander mit entsprechendem Abstand aufstellen bzw. hinlegen zu lassen. (2) ?Der Anitihrer ist zuerst zu durchsuchen. 1st er nicht bekannt, dann ist der physisch starkste Grenzverletzer zu- erst zu durchsuchen. Die anderen vorlaufig Festgenom- menen sind in der Reihenfolge zu durchsuchen, in der sie stehen bzw. liegen. Wurde em n vorlaufig Festgenommener durchsucht, ist er aufzufordern, sich mit dem festgelegten Abstand vor den vordersten vorlaufig Festgenommenen aufzustellen bzw. hinzulegen. 74. Vorlaufig festgenornmene weibliche Personen sind auf- zufordern, Waffen, Ausweispapiere und aRe anderen Schriftstticke und Gegenstande, die sie bei sich ftihren, ab- zulegen. Sie dilrfen nicht von mannlichen. Armeeangeh6ri- gen durchsucht werden. Es ist nur gestattet, die Oberbe- kleidung auBerlich zu besichtigen. Die korperliche Durdi- suchung hat in der Grenzkompanie durch eine weibliche Person zu erfolgen. 75. Offene Gepackstticke, wie Taschen, Beutel u.a., sind sofort am Durchsuchungsort, vernagelte, verrighte oder verschlossene Gegenstande erst vor dem Objekt der Grenz- kompanie zu durchsuchen. 76. (1) Nach der :Durchsuchung der. vorlaufig Festgenom- menen sind diese vom Durchsuchungsort an einen in n6ch- ster Entfernung liegenden geeigneten Ort zu f?hren und zu bewachen. (2) Der Festnahme- und der Durchsuchungsort sind im Umkreis von etwa 50 m nach weggeworfenen und ver- steckten Gegenstanden der vorlaufig Festgenommenen ab- zusuchen. Erfolgt die vorlaufige Festnahme wahrend der Dunkelheit, sind der Festnahme- und der Durchsuchungs- ort bei Tagesanbruch abzusuchen. 53 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 _ .erletzer hat der Posienfiihrer darllber seinem Vorgesitzte?n Meldung zu er- statten. (2) Die Meldung muB folgendes enthalten: ? Uhrzeit und Ort der Festnahme. ? Anzahl der vorlaufig Festgenommenen, ? Verhalten bei der vorlaufigen Festnahme, genauer Aufenthaltsort des Grenzpostens, ? sichergestelite Gegenstande. (3) Bis zur Zufiihrung der vorlaufig Festgenommenen 1st deren Bewachung unter gleichzeitiger Sicherung des zu- gewiesenen Postenbereiches zu organisieren, VIII. Die Ilondlungen der Angehorigen des Grenzpostens bei der Zufiihrung vorlaufig Festgenommener 21. Die Art und Weise der Zufiihrung von vorlaufig Fest- genommenen 1st entspnechend der Loge vom Kompanie- chef zu befehlen. 79. Grenzposten, die vorlaufig Festgenommene zur Zuf(ih- rung tibernehmen, ohne die vorlauflge Festnahme selbst durchgepilart zu haben, miissen ? sida (iber das Verhalten der voritiullg Festgenomme- nen wahrenci der vorlaufigen Festnahme und der Muth- suclawag sowie 'Ether die Ergebnisse der Durchsuchung beridaten zu laasen, ? die sichergestellten Gegensttinde der vorlauftg Fest- genommeaen iibernehmen. ? 80. (1) Bei mehreren vorlaulig Festgenommenen hat der Postenfithrer die Reihenfolge der Marsdaordnung abzu- weisen. Den vorlaufig Festgenommenen ist dos Sprecben miteinander und mit auBenstehenden Personea zu ver- bieten. Ihnen anzudrohen, did3 bei Fluchtversuch oder Widerstand von der SchuBwaffe Gebrauch Ilemadit wird. 54 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Festgenommenen ist lc:agencies zu peacnven: ? Die voilaufig Festgenommenen sind abhangig vom ge- lande in Reihe oder Doppelreihe aufzustellen. Die Kolonne ist so kurz wie moglich zu halten. Die physisch Starkeren haben sich am SchluB der Kolonne aufzu- stellen: ? ? Die Gepackstiicke sind individuell?auf. die Zuzufiihren, .den.aufzgteilen (den physisch .StZirksten ist das meiste Gepack zuzuweisen). " ? . . ? Die Abstande und Zwischenraume in der Marschord- nung raiissen so gewahlt werden; daB die Zuzufiihren- ? ?den stanclig beobachtet werden kOnnen und ihre gegen- seiti4e Verbindungsaufnahrae ausges.chlossen 1st: 81. (1) Haben die Zuzufilhrenden Fahrrader bei sich, sind ale anzuweisen, die Ketten von der Vbersetzung zu neh, men und die Luft bis auf em n Minimum aus den Sd2lail- chen zu lessen. (2) Haben die Zuzuftihrenden Kraftr4der bei, sich, sind sit zu veranlassen, die Ziindkerze zu entfernen und dem ? Postenfiihrer zu iibergeben: (3) Insassen von Kfz. haben das Fahrzeug? zu verlassen? und sind zu Full zuzufiihren. Das Kfz. ist durdi ein.en Kraftfahrer der Einheit nachzufuhren. . ? ? ? ? 82. In und am Rande einer GroBstadt sind die .G.re1.1ZYPr. letzer zu Full an die yam Kompaniedief belohlerken Stel- len zu fiihren und von dort mit Kfz. abzutransportieren. Werden mehrere Grenzverletzer mit Kfz. zugefiihrt, sind Sicherungsfahrzeuge einzusetzen. ? ? ? 83. Bei der Zuftihrung von vorlaufig Festgenommenen 1st der Marschweg so festzulegen, daB er nicht durch untllier, sichtliches Gellinde wad durch Ortschaften fiilart; belebte StraBen und Wege sind ebenfalls nicht zu benutien. Vor- lauflg Festgenommene durf en nicht entlang -der Staats- 55 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 rensystem) zu- gefiihrt werden. 84. Bei der Zufiihrung von vorlauflg Festgenommenen und beim Halt sind folgende Bestimmungen zu beachten: ? Besteht der Grenzposten aus zwei Grenzsoldaten, haben sie an den Flanken hinter den Zuzufiihrenden zu gehen. ? Besteht der Grenzposten aus mehr als zwei Grenzsol- daten, hat em Grenzsoldat hinter den vorlaufig Fest- genommenen zu gehen, elle anderen haben seitlich in die Tiefe gestaffelt an den Flanken zu gehen. ? Die Grenzsoldaten haben einen solchen Abstand zu den Zuzufiihrenden einzuhalten, daf3 em plotzlicher Uber- fall durch die Zuzufiihrenden nicht m?glich 1st. ? Verftigt der Grenzposten iiber einen Diensthund, 1st dieser am SchluB der Kolonne einzusetzen; verfiigt der Grenzposten iiber mehrere Diensthunde, sind sie an der Seite gestaffelt einzusetzen. ? Der Postenfiihrer hat semen Platz so zu wahlen, daB er die Handlungen der ?Zuzufiihrenden iibersehen und die ihm Unterstellten fiihren karm. ' ? Die Waffen sind durchgeladen und gesichert im Haft- anschlag zu tragen. 85. Wahrend der Zufiihrung 1st es den Grenzsoldaten ver- boten, ? sich von den Zuzufiihrenden zu trennen, ? zu rauchen, zu ?essen .und zu trinken, ? sich ablenken zu lessen oder auf andere Art die Wach- saimkeit zu vernachlassigen, ? fremde Fahrzeuge zum Transport der Zuzufiihrenden zu benutzen. 86. Wird der Grenzposten durch auBenstehende Personen iiberfallen, hat der Postenfiihrer den Zuzuffihrenden zu befehlen, sich sofort hinzulegen. Die Zuzufiihrenden sind von den Grenzsoldaten zu bewachen, die sich auf der dem Vberfall abgewandten Seite der Marsdiordnung beflnden. Die anderen Posten haben den ilberfall abzuwehren. 56 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Zeichenerkldrung postraanyr 6 - Orenzpeeteet on der Simianlege - restgenommree Abb. 15 Zeifiihrung von vorlanfig festgenommenen Grew:- verletzern ant einem MEW 57 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 nommenen diir- fen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, die far den Personentransport zugelassen sind. (2) Zum Transport vorlaufig Festgenommener ist das Kraft- fahrzeug mit einer an den Seiten fest verschlossenen Plane zu versehen. Die Zuzufiihrenden haben auf der rechten Sitzbank Platz zu nehmen. Die Sitzbank darf nicht bis zur hinteren Bordwand besetzt werden. Gefahrliche Grenz- verletzer sind zu fesseln. Be! Dunkelheit ist die Ladeflache zu beleuchten. (3) Die Posten haben auf der linken Sitzbank Platz zu neh- men. Ein Posten hat an der Signalanlage und em n weiterer Posten in der linken hinteren Wagenecke an der Bord- wand Platz zu nehmen (siehe Abb. 15). Der Abstand der Posten zu den Zuzuftihrenden mul3 so groB sein, dal3 die Anwendung der SchuBwaffe gewahrleistet und em n plotz- licher ITherfall auf die Grenzposten unmOglich ist. 88. Bei Fluchtversuch wahrend der Fahrt ist das Fahrzeug anzuhalten. Der Postenfiihrer hat die Fltichtigen mit den vorher dazu eingeteilten Grenzsoldaten zu verfolgen und erneut vorlaufig festzunehmen. Wenn notwendig, ist ent- sprechend den Bestirrunungen iiber, den Gebrauch der SchuBwaffe zu handeln. IX. Das Zusammenwirken der Grenzposten 89. Das Zusammenwirken besteht in der Koordinierung der Handlungen nach Ziel, Zeit und Ort sowie in der gegenseitigen Hilfeleistung der Grenzposten sowie zwi- schen den Grenzposten und der Einheit. 90. Der Erfolg des Zusammenwirkens der Grenzposten wird gewahrleistet durch ? das Kennen der erhaltenen Befehle, ? das Kennen des Gelandes im Grenzabschnitt, ? das Kennen der Einsatzorte der Nachbarposten und der Standorte der Dienstboote, 58 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 1. Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 mg der Bootsliege- plai,m uua uu. L11/6Z116./. CU Le UCr Deutschen Volks- polizei, ? die standige Bereitschaft eines eden Grenzpostens zur Hilfeleistung gegentiber seinem Nachbarposten, die Beherrschung sowie richtige und rechtzeitige An- wendung der Nachrichtenmittel und der festgelegten Signale. 91. (1) Fiir die Organisation des Zusammenwirkens gelten folgende Begriffe: a) Von den Grenzposten zur Einheit ? Alarmgruppe kommen! ? Offizier zur Grenze! ? Durchbruch ins Hinterland! ? Versuch des Durchbruchs in Richttmg des angren- zenden Staates! ? Eilt zur Hilfe! b) Von der Einheit zu den Grenzposten ? Signal aufgenommen! ? Alle Posten an das Grenzmeldenetz! (2) Die Signale dazu sind vont Vorgesetzten festzulegen und iiber Funk, Grenzmeldenetz oder mit der Leuchtpistole zu geben. 92. (1) Auf das Signal ?Eilt zur Hilfe" haben sich die Grenzposten sofort entsprechend den Festlegungen des Zu- sammenwirkens Hilfe zu leisten. (2) Die zur Hilfeleistung eintreffenden Grenzposten haben slob gegenseitig bei der Bektimpftmg der Grenzverletzer zu unterstiitzen, ohne daB durch den Gebrauch der SchuB- waffe eigene Krafte gefahrdet werden. (3) Die Fiihrtmg der Grenzposten hat in diesem Fall der dienststellungs- bzw. dienstgradhochste Postenfiihrer zu ilbernehmen, bei gleichen Dienststellungen und Dienst- graden der Postenfiihrer, der zuerst am Einsatzort eintraf. 59 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 ndig, haben die zur Hilfe geeilten Grenzposten sofort wieder ihre Posten- bereiche aufzusuchen und ihren Dienst gemal3 Befehl fort- zusetzen. Vor der Riickkehr in die eigenen Postenbereiche ist dem Vorgesetzten Meldung zu erstatten. Nach dem Eintreffen im eigenen Postenbereich ist dem Vorgesetzten die Lage im Postenbereich zu melden. 93. Alle an Flassen und Seeabschnitten eingesetzten Grenz- posten haben mit den Dienstbooten in folgenden Fallen zusammenzuwirken: ? bei der gemeinsamen Sicherung eines Postenbereiches, ? bei der vorlaufigen Festnahme von Grenzverletzern, ? bei tberfallen auf Dienstboote durch Wasserfahrzeuge des Gegners bzw. beim Unschadlichmachen angelandeter bewaffneter Grenzverletzer, ? bei der HiLfeleistung bei Havarien. 94. (1) Die an FluB- und Seeabschnitten eingesetzten Grenz- posten haben den Dienstbooten durch ihre Nachrichten- oder Signalmittel den Standort der Grenzverletzer und die Art und Weise der benatigten Hilfe zu iibermitteln. (2) Bei Gefechtshandlungen haben die Dienstboote mit den Grenzposten zusammenzuwirken, ohne die Aufforderung zur Hilfeleistung abzuwarten. (3) Die am lifer eingesetzten Grenzposten massen die Handlungen der Dienstboote beobachten und diese beim rberfall durch andere Boote mit Feuer unterstatzen. 95. (1) Um die Nachrichtenmittel richtig einsetzen zu k?n- nen, massen elle Grenzposten ? die Anwendung und Handhabung eller zum Einsatz gelangenden Nachrichtenmittel kennen und ? bei der Kontrolle der Nachrichtenverbindungen im Ab- schnitt elle festgestellten Schaden sofort der Einheit melden. 60 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 :engeraten sind die AAAAAA .1./.1.1?41.1GAL11,1.1. 96. (1) Das Kennwort und die Parole dienen zur Legitima- tion bei der AblOsung und Kontrolle der Grenzposten so- wie bei der Annaherung von Nachbarposten und anderen Armeeangehorigen an den Grenzposten. (2) Die Parole ist zu fordern ? bei der Ablosung der Grenzposten, wenn der unmittel- bare Wachvorgesetzte des abzulosenden Grenzpostens nicht dabei ist, ? von alien Vorgesetzten, mit Ausnahme der unmittel- baren und direkten Wachvorgesetzten bis einschlielllich Kompaniechef, die dem AngehOrigen des Grenzpostens personlich bekannt sind, ? von Nachbarposten, mit Ausnahme derjenigen, die dem Angeh6rigen des Grenzpostens persOnlich bekannt sind und ftir das Zusammenwirken bzw. als Nachbarposten befohlen wurden, ? wahrend der Dunkelheit und bei begrenzter Sicht von ellen Personen, die sich dem Grenzposten nahern. (3) Auf den Anruf des Grenzpostens ?Halt?Grenzposten? Parole!" hat der Angerufene die Parole zu nennen; der Grenzposten hat mit dem Kennwort zu antworten. Parole und Kennwort sind leise, jedoch fiir den Fordernden ver- stridlich zu geben. (4) Diejenigen, die die Parole nicht kennen, sind vorlaufig festzunehmen. 61 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2014/01/10: CIA-RDP80-00247A001700810001-2 is Seite I. Aligemeines . . . . . . 5 It. Die allgemeinen Pflichten der Angehorigen des Grenzpostens III. Die Pftichten des Postenfiihrers . . . . 11 IV. Die Arten der Posten mid ihre Aufgaben 16 Allgemeines 16 Die Grenzstreife 16 Die Kontrollstreife 17 Der Wachposten 22 Der Beobachtungsposten 28 Der Horchposten 29 Der Hinterhaltposten 30 Der Suchposten 31 V. Die Handinngen der Angehorigen des Grenz- postens bei der Hontrolle von Personen mid Kraftfahrzengen 34 VI. Die Handinngen der Angehorigen des Grenz- postens bei der Verfolgting mid vorlinfigen Festnahme von Grenzverietzern 40 Die Verfolgung 40 Die vorlatifige Festnahrne 41 VII. Die Dturchstichnng vorlauflg festgenommener Grenzverietzer mid das Abstichen des Fest- nahmeortes 44 VIII. Die Handitingen der Angehorigen des Grenz- postens bei der Znfiihrung vorliinfig Festgenom- metier 54 IX. Das Znsammenwirken der Grenzposten . . . 58 63 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for ,Release 2014/01/10: 'CIA-RDP80-00247A001700810001-2