HANDBOOK ON HEAVY INDUSTRY
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December 22, 2016
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August 7, 2012
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September 9, 1954
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' IECT
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t
East Germany
COITIDENTIAL
Handbook on Heavy Indus try
50X1-HUM
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DATE DISTR. 9 September 191
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1, SOURCE EVALUATIONS IN THIS REPORT ARE DEFINITIVE.
THE APPRAISAL OF CONTENT IS TENTAYIVE.
ure: 1 booklet,
U'S nr 1% M
50X1-HUM
CONFIDEIITZ"L~F
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Regierang
der Dentschen Demokratischen Repubifk
Ministerium W Scbwerindustr ie
Materiatien zur Entwicklung
der sozialistischen Produktionsweise
in der Schwerindustrie der
Deutschen Demokratischen Republik
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Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik
Ministerium fur' Schwerindustrie
Materialien zur Entwicklung
der sozialistischen Produktionsweise
in der Schwerindustrie der
Deutschen Demokratischen Republik
H A N D B U C H D E U' D 0 K, U M E N T E
Ut~
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Berlin N 4, Chausseestraee 123/124 - Ag 2454 - 619 - 5 - 454
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INHALT
Seite
1. Vorwort des Ministers ....... .......................... 7
II. Zur Struktur der Schwerindustrie
1. Die Anweisung vom 3. November 1953 uber die Abgrenzung
der Zustandigkeit des Ministers fur Schwerindustrie and
seiner Stellvertreter ................................... 9
2. Die Direktive vom 6. Januar 1954 fur den Dispatcher-
dienst im Ministerium fur Schwerindustrie ............ 13
3. Die Lastverteilerordnung vom 31. Dezember 1953 ....... 25
4. Die Wissenschaftlich-Technischen Rate ................ 31
Organisations-Schema eines solchen Rates .............. 31
III. Zur Organisation der Arbeit
5. Das Statut der zentral geleiteten Betriebe der yolks-
eigenen Industrie in der Deutschen Demokratischen Repu-
blik vom 7. August 1952 ...............................
6. Anleitung zur Durchfuhrung von Produktionsberatungen
7. Die Anordnung vom 27. Januar 1954 uber das Verhalten
von Mitarbeitern des Ministeriums bei der Durchfiihrung
besonderer Auftrage .................................... 45
8. Die Anordnung vom 4. Februar 1954 uber die Bildung von
Ausschiissen zur technischen Untersuchung von Schadens-
fallen in der Kohlenindustrie .......................... 46
9. ,Kein Riickfall in das Funktionalsystem! ............... 47
10. Die Anweisung vom 7. April 1954 zur Verbesserung der
Qualitat der Erzeugnisse .............................. 47
11. Merkblatt zum Plan der organisationstechnischen MaB-
nahmen zur Verbesserung der Qualitat der Produktion
nebst Muster eines solchen Planes .......... :.......... 53
12. Die Direktive vom 25. Januar 1954 zur Ordnung der
Auszeichnungen in der Aktivisten- and Wettbewerbs-
bewegung ............................................. 60
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V. Fdrderung des Vorschlags- and Erfindungswesens
13. Die Richtlinien vom 4. Januar 1954 fur die Bearbeitung
von Verbesserungsvorschlagen and Erfindungen ........ 65
VI. Schulung and Qualifizierung
14. Die Richtlinien fur die Tatigkeit der Technischen Be-
triebsschulen .......................................... 67
A. Richtlinien fiber Struktur and Aufgaben der TBS
vom 20. Oktober 1953 67
B. Richtlinien fur die Planung der Ausbildung and
Qualifizierung vom 20. Oktober 1953 ................ 75
C. Richtlinien fur die Ausarbeitung betrieblicher Aus-
bildungsunterlagen vom 20. Oktober 1953 ............ 79
D. Richtlinien fur die Anwendung der verschiedenen
Schulungsarten der TBS vom 30. November 1953 .... 81
Die Richtlinien vom 40. Marz 1954 fur das Berufs-
praktikum .............................................. 84
VII. Zur Verbesserungder Arbeits- and Lebensbedingungen
der Arbeiter
16. Die Direktiven zur Durchfiihrung der Verordnung vom
10. Dezember 1953 uber die weitere Verbesserung der
Arbeits- and Lebensbedingungen der Arbeiter usw. .... 89
A. tuber die Verbesserung des Arbeitsschutzes and der
Sicherheitstechnik sowie uber die Einhaltung der
Arbeitsschutzbestimmungen and der Vorschriften uber
das Verbot der Uberstundenarbeit .................. 89
B. uber die Durchfiilirung innerbetrieblicher Wettbewerbe
and die richtige Verwendung der Mittel des Direktor-
fonds ............................................... 92
C. tuber die Verbesserung der sozialen and kulturellen
Betreuung der Arbeiter ............................. 94
D. Uber die Fdrderung des individuellen and genossen-
schaftlichen Arbeiterwohnungsbaues 97
E. tuber die Einfiihrung betrieblicher Zusatzrenten in den
wichtigsten Betrieben .............................. 99
VIII. Die Schwerindustrie produziert Grater des Massenbedarfs
17. Die Direktive vom 15. Februar 1954 uber Herstellung
und Vertrieb von Giitern des Massenbedarfs .......... 101
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IX. Der Lohnfonds
18. Die.Direktive vom 10. Marz 1954 uber die Verwendung
and Abrechnung des Lohnfonds ....................... 105
X. Zur Entwicklung des Bergbaues
19. Die Anordnung vom 4. Februar 1954 uber die Bildung
des Bergbau-Beirates des Ministeriums fur Schwer-
industrie .................................. ... ... 115
XI. Energie im neuen Kurs -.~
20. Der Beschlul3 des Ministerrates vom 17. Dezember 1953
zur Frage der Energieversorgung ...................... 117
21. Die neuen Energievorschriften ........................ 127
XII. Besserer Stahl fur den Maschinenbau!
22. Die Anordnung vom 30. September 1953 uber die Ein-
fuhrung der Standardliste Eisen and Stahl ............ . 137
23. Die Anordnung vom 20. Marz 1954 uber die Einfuhrung
des Sortenprogramms fur warm gewalzten Stahl ....... 139
24. Der Beschlul3 des Ministerrates vom 4. Februar 1954 zur
Verbesserung der Qualitat in der Eisen- and Stahl-
industrie ................................. .......... 140
XIII. Der Starkere hilft deco Schwacheren
25. Ein Franik-Vertrag zwischen volkseigenen Betrieben .. 153
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Vorbemerkung:
Die Ferfolgreiche Auswertung dieser Materialien hat die Kenntnis
der nachstehend bezeichneten Aufsatze des Ministers zur Voraus-
setzung: - '
1. ,Fragen der Organisation and Verwaltung der sozialistischen
Industrie" in der Zeitschrift ,Wirtschaftswissenschaften",
Heft 2/54,
2. ?Die Produktion von Massenbedarfsgiitern in den Betrieben der
Schwerindustrie" in der Zeitschrift ,Einheit", Heft 3/54.
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Vorwort des Ministers
Der IV. Parteitag der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands hat der
Industrie unserer Republik grol3e Aufgaben gestellt. Eine der entscheiden-
den Aufgaben ist die Entwicklung der sozialistischen Produktionsweise in
den Betrieben des Volkes. Der Inhalt dieser Aufgabenstellung ist vielseitig
and teilweise neuartig.
Die Entwicklung der sozialistischen Produktionsweise in den Betrieben des
Volkes soil eine Erhohung der Leistungsfahigkeit der Betriebe durch voll-
standfge Ausnutzung der vorhandenen Produktionskapazitaten, V,erbesse-
rung' des technologischen Prozesses and der Arbeitsorganisation and Nutz-
barmachung alter in den Betrieben vorhandenen schdpferischen Krafte be-
wirken. In den Betrieben der Schwerindustrie sind teilweise schon Ansatze
einer solchen Entwicklung der sozialistischen Produktionsweise vorhanden.
Dies gilt vor allem fur die Betriebe, die friiher Eigentum der Sowjetunion
waren and am 1'. Januar 1954 in das Eigentum des deutschen Volkes iiber-
geben wurden. Die grol3e Aufgabe, die gestellt ist, besteht darin, die fort-
schrittlichen Erfahrungen aus den friiheren SAG-Betrieben auf alle Betriebe
der Schwerindustrie zu iibertragen and ouch aus den bisher schon volks-
eigenen Betrieben die besten Methoden der Leitung der Betriebe zu ent-
wickeln and zu verallgemeinern.
Urn alien Betrieben efne Anleitung fur die Entwicklung dieser neuen Metho-
den der Wirtschaftsfuhrung zu geben, wird von der Leitung des Ministeriums
fur Schwerindustrie die vorliegende Sammiung von Materialien zur Entwick-
lung der sozialistischen Produktionsweise herausgegeben. Diese Sammlung
enthalt Anweisungen, Verfugungen and Richtlinien des Ministeriums, die in
der Vergangenheit schon gegeben wurden, die aber jetzt zusammengefaBt
and unter eine einheitiiche Direktive gestel]t werden. Die Sammlung be-
zweckt, den Werkleitern and sonstigen Wirtschaftsfunktiondren der Betriebe
der Schwerindustrie in zusammengefaBter and iibersichtlicher Form Hilfs-
materialien zur Verfugung zu stellen, die es ihnen gestatten, die im Betrieb
auftauchenden Fragen der Hoherentwicklung der Organisationsform des Be-
triebes richtig zu losen.
Efn kurzer Hinweis auf die in dieser Sammlung enthaltenen Materialien
erscheint angebracht.
Die'Materialsammlung enthalt zunachst Hinweise aul Fragen der Struktur
and Organisation der Industrie, and der Produktion, so vor allem die Klar-
stellung der Verantwortung and Zustandigkeit im Bereich des Ministeriums,
die Richtlinien fur den Dispatcherdienst and die Lastverteilung sowie das
Organisationsschema der Wissenschaftlfch-Technis,chen Rate des Ministeriums.
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Zur Frage der Organisation der Arbeit enthdlt die Sammlung Statuten and
Arbeitsrichtlfnien fur die Arbeit in den volkseigenen Betrieben, wobei ins-
besondere hingewiesen werden mutt auf die Anweisung vom 7. April 1954
zur Verbesserung der Qualitdt der Erzeugnisse. Diese Anweisung 1st bisher
noch nicht verdffentlicht. and geht hiermit erstmalig den Betrieben zu. Ihr
Zweck 1st, in allgemeiner Form die Aufgabenstellung bei der Organisierung
der technischen Qualitdtskontrolle in den Betrieben den Werkleitern zu
erlautern.
Die Sammlung enthdlt welter Materialien fur den Wettbewerb, fur die
Qualifizierung der Belegschaften and fur die Durchfiihrung der Verordnung
vom 10. Dezember 1953, wobei der besondere Hinweis notwendig ist, dali die
Hauptaufgabe bei der Durchfiihrung'der Verordnung vom 10. Dezember 1953
die Weckung der schdpferischen Initiative der Werktatigen des Betriebes ist.
Weitere Anweisungen 'fur einzelne Fachgebiete beziehen sich auf grund-
sdtzliche Fragen der Leitung der bergbaulichen Arbeiten, der Energiewirt-
schaft and der Verbesserung der Qualitat in der Stahlindustrie.
Die vorliegende Materialsammlung kann naturlich nicht vollstandig sein,
da der Prozell der Entwicklung der sozialistischen Produktionsweise sich erst
im Anfangsstadium befindet. Es ist daran gedacht, spdter eine nochmalige
Zusammenfassung weiterer Materialien den Leitungen der Werke zuzustellen.
Es wird erwartet, dal alle Werkleiter selbst von diesem Material ausgiebigen
Gebrauch machen, aber auch ihren Mitarbeitern in der Leitung der Betriebe
dieses Material zuganglich machen, damit die Aufgabe, eine sozialistische
Produktionsweise in unseren Betrieben zu entwickeln, von moglichst vielen
Betrieben unseres Industriezweiges in Angriff genommen wird.
April 1954 Selbmann
Minister
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II.
Zur Struktur der Schwerindustrie
Anweisung -
fiber die Zustandigkeit des Ministers
fur Schwerindustrie and seiner Stellvertreter
Vom 3. November 1953
Auf Grund des Beschlusses des Presidiums des Ministerrates vom 2. No-
vember 1953 fiber die Bildung des Ministeriums fur Schwerindustrie wer-
den Zustandigkeit and Verantwortungsbereiche der Organe der obersten
Leitung des Ministeriums fur Schwerindustrie wie folgt festgelegt:
1.
(1) Der Minister fur Schwerindustrie leitet das Ministerium gemal3 Ar-
tikel 98 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik and nach
? 4 des Gesetzes? vom 23. Mai 1952 caber .die Regierung der Deutschen De-
mokratischen Republik (GB1. S. 407). Er tragt somit die Gesamtverant-
wortung fur die Tatigkeit des Ministeriums sowie der ihm unterstellten
Betriebe and nachgeordneten Institutionen gegeniiber der Regierung and
der Volkskammer.
(2) Als Mitglied des Ministerrates tragt der Minister nach Ziffer I des
Beschlusses des Ministerrates vom 1. Oktober .1953 caber Grundsatze and
Maf3nahmen zur Verbesserung der Arbeitsweise der Regierung auch die
Mitverantwortung fur die gesamte Arbeit der Regierung.
(3) Vorlagen des Ministeriums fur Schwerindustrie werden daher im
Ministerrat and im Presidium des Ministerrates durch den Minister ver-
treten, der auch Mitglied des Presidiums des Ministerrates ist. Ebenso ist
nur der Minister berechtigt, das Ministerium bindende Erklarungen gegen-
i1ber dem Ministerrat oder einzelnen Ministerien abzugeben.
II.
(1) Der Minister fiihrt den Vorsitz im Kollegium sowie im Wissenschaft-
lich-Technischen Rat des Ministeriums.fur Schwerindustrie.
(2) Ihm sind die Technische Bergbau-Inspektion, die Staatliche Geologische
Kommission sowie die Zentralen Hauptabteilungen and Aibteilungen un-
mittelbar unterstellt.
(3) Dem Minister ist die Entscheidung in alien grundsatzlichen Fragen
vorbehalten, welche die Struktur, den Stellenplan, den Geschaftsverteilungs-
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plan, den Arbeitsplan, den Volkswirtschaftsplan and den Haushaltsplan
des Ministeriums betreffen. Er entscheidet insbesondere fiber
a) im Ministerrat oder im Prasidium des Ministerrates einzubringende
Vorlagen and fur den Gesamtbereich des Ministeriums zu erlassende
sonstige Vorschriften,
b) die Besetzung der leitenden Funktionen im Ministerium vom Abtei-
lungsleiter aufwarts,
c) die Berufung and Abberufung
aa) der Direktoren der Betriebe mit mehr als 5000 Beschaftigten and
ihrer Stellvertreter,
bb) der Direktoren der dem Ministerium ab 1. Januar 1954 unter-
stellten bisherigen SAG-Betriebe and ihrer Stellvertreter, '
cc) der Direktoren der Zentralen Leitungen der Handelszentralen and
ihrer Stellvertreter,
dd) der Professoren der Hochschulen and der Leiter der Fachschulen,
ee) der Direktoren der' Ferschungsinstitute,
d) die Planvorschlage des Ministeriums sowie fiber Anderungen des Volks-
wirtschaftsplanes and des Haushaltsplanes des Ministeriums, die der
Zustimmung der Staatlichen Plankommission bzw. des Ministeriums
der Finanzen bedi rfen,
e) die Rahmenstrukturplane and Statuten der unterstellten Betriebe
and sonstigen Institutionen,
f) die Verwendung der Mittel der zentralen Fonds, soweit these )3efugnis
nicht gesetzlich anders geregelt odes vom Minister nicht auf andere
Verfiigungsberechtigte ilbertragen ist. Z,
(4) Der Minister bestatigt die Entscheidungen der Vertragsschiedsstelle
des Ministeriums.
III.
(1) Auf Grunii and in Durchfiihrung der Gesetze der Volkskammer sowie
der Verordnungen and sonstigen Beschliisse der Regierung erlaflt der
Minister Preisverordnungen, Anordnungen, Anweisungen and Befehle.
(2) Preisverordnungen werden im Gesetzblatt, Anordnungen im Zentral-
blatt veroffentlicht. Anweisungen werden in der Regel in den ,Verfii-
gungen and Mitteilungen des Ministeriums fur Schwerindustrie" bekannt-
gegeben. Befehle richten sich an einzelne leitende Funktionare des Mini-
steriums sowie der ihm unterstellten Betriebe and sonstigen Institutionen.
.IV.
[ (1) Der Staatssekretar ist als Erster Stellvertreter des Ministers dessen
standiger Vertreter fur allgemeine Fragen.
(2) Vertritt der Staatssekretar den Minister bei dessen Abwesenheit, so
stehen ihm fur these Zeit die Befugnisse nach Ziffer I, Absatz 3, sowie
nach Ziffer II and Ziffer III zu.
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(3) Bei Abwesenheit des Staatssekretars kann der Minister einen seiner
anderen Stellvertreter mit der Wahrnehmung der Geschafte des Ersten
Stellvertreters des 'Ministers beauftragen.
(4) Sind der Minister and rein Erster Stellvertreter gleichzeitig fur mehr
als drei Tage abwesend, so hat, wenn nicht vorher ein anderer Stell-
vertreter damit beauftragt wurde, der Stellvertreter des Ministers fur
den Produktionsbereich Met:allurgie die Geschafte des Ersten Stellver-
treters des Ministers zu fiihren.
(5) Der Minister kann seinem Ersten Stellvertreter die unmittelbare An-
leitung and Kontrolle der Tatigkeit einer oder inehrerer Zentraler Haupt-
abteilungen bzw. Abteilungen iibertragen.
V.
(1) Die Stellvertreter des Ministers
a) fur den Produktionsbereich K o h I e,
b) fiir den Produktionsbereich 'E n e r g i e,
c) fur den Produktionsbereich Meta 11 u r g i e,
d) fur den Produktionsbereich C h e m i e
vertreten den Minister in ihrem Bereich in alien Fragen, soweit die Ent-
scheidung hiertiber nicht nach den Ziffern I his III dem Minister and
nach Ziffer IV dem Staatssekretar vorbehalten ist. '
(2) Die Stellvertreter des Ministers aben die Anleitung, Koordinierung
and Kontrolle der Tatigkeit der ihnen unterstellten Hauptverwaltungen
aus and sind berechtigt, innerhalb ihres Produktionsbereiches Anweisun-
gen and Befehle zu erteilen.
(3) Jedem dieser Stellvertreter des Ministers sind die zu seinem Produk-
tionsbereich gehcrigen Forschungsinstitute sowie die Zentralen Projek-
tierungs- and Konstruktionsbiiros unmittelbar unterstellt.
(4) In iihrem Bereich haben die Stellvertreter des Ministers insbesondere
folgende Befugnisse and Pflichten:
a) Entscheidungen in Personalfragen, soweit hierdurch nicht die Zustandig-
keit des Ministers gema13 Ziffer II, Absatz 3, berahrt wird,
b) Berufurg and Abberufung der Werkdirektoren and Werkleiter der
Produktionsbetriebe and ihrer Stellvertreter, soweit deren Berufung
nicht nach Ziffer II, Absatz 3, durch den Minister erfolgt,
,c) Koordinierung der Planvorschlage samtlicher Planteile der Hauptver-
waltungen, ihres Bereiches,
d) Bestatigurig der Plane Air die den Hauptverwaltungen ihres Bereiches
zugeordneten Betriebe,
e) laufende Kontrolle der Plandurchfiihrung,
f) Bestatigung von Gesamt-Vorprojekten and Projekten Air Hauptanlagen
(aul3er Studienprojekten), soweit sie wertmaf3iig bei Vorprojekten (auch
Teilprojekten) den Betrag von 5 Millionen DM and bei Projekten den
Betrag von 10 Millionen DM nicht iibersteigen.
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g) Bestatigung von Vorprojekten and Projekten fur 'Einzelobjekte von
Hauptanlagen,
h) Bestatigung von Vorprojekten and Projekten Mir Nebenanlagen, soweit
sie wertm5f3ig den Betrag von 2 Millionen DM nicht iibersteigen,
i) Erteilung der Kontrollziffern and Planauflagen fur Investitionen an die
Betriebe,
k) Bestatigung -von Kostenplanen fur Investitionen and Generalrepara-
turen,
.1) Entscheidung fiber Plananderungen
aa) fur Investitionen mit einem Unterlimit unter 10 0/o der Plansumme
and ohne Kapazitatsanderung,
bb) fur Generalreparaturen,
m) Entscheidung caber die Umsetzung von Mitteln des Lohnfonds gemal3
Beschluf3 des Ministerrates vom 5. Marz 1953 caber Mal3nahmen zur
Verbesserung der Verwendung and Abrechnung der Lohnsummen in
den Betrieben der sozialistischen Wirtschaft (GB1. S. 403),
n) Erteilung der Auftrage fur Projektierungsarbeiten,
o) Sicherung der Zusammenarbeit der Leiter der Hauptverwaltungen ihres
Bereiches and Entscheidung in Zweifelsfragen,
p) Entscheidung caber die Errichtung, Zusammenlegung, Trennung and
Schlieflung von Betrieben, soweit hierzu nicht wegen der Auswirkungen
(Stillegung von Aggregaten, Beeintrachtigung der Gesamtkapazitat, Be-
einflussung der Planerfullung u. dgl.) die Entscheidung des Ministers
erforderlich ist.
VI.
(1) Das Kollegium des Ministeriums fur Schwerindustrie setzt sich wie
folgt zusammen:
1. Der Minister Herr Selbmann,
2. der Staatssekretar Herr Goschi tz,
3. der Stellvertreter des Ministers Herr Kier
4. der Stellvertreter des Ministers Herr Jeczmionka,
5. der Stellvertreter des Ministers Herr Steinwand,
6. der Stellvertreter des Ministers Herr Dr. Winkler,
7. der Leiter der Hauptabteilung
Forschung and technische Entwicklung Herr Enghardt,
8. der Leiter der Hauptabteilung
Kaufmannische Angelegenheiten and Finanzen Herr Zibat,
9. der Leiter der Staatlichen Geologischen
Kommission Herr Neumann,
10. als Sekretar des Kollegiums
(ohne Stimmrecht)
der Leiter der Rechts- undVertragsschiedsstelle Herr Dr. Woytt.
(2) Den Vorsitz im Kollegium fuhrt nach ? 3, Absatz 1, der Verordnung
vom 17. JuLi 1952 caber die Bildung von Kollegien (MinBl. S. 109) der
Minister.
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(1) Bekanntmachungsorgan des M?inisteriums sind die ,Verfilgungen and
Mitteilungen des Ministeriums fur Schwerindustrie", die samhlichen Dienst-
stellen des Ministeriums sowie den ihm unterstellten Betrieben and son-
stigen Institutionen zugehen.
(2) Die ,Verfilgungen and Mitteilungen" erscheinen nach Bedarf, min-
destens aber im Abstand von zwei Monaten. Durch sie werden Anwei-
sungen, Direktiven, Richtlinien, Erlauterungen and Mitteilungen des
Ministeriums den unterstellten Betrieben and sonstigen Institutionen
bekanntgegeben.
(3) Uber den Inhalt der ,Verfdgungen and Mitteilungen" enischeidet der
Minister, bei dessen Abwesenheit der Staatssekretar. Der Minister oder im
Vertretungsfalle der Staatssekretar bestimmen auch, in welchen dringen-
den Sonderfallen Anweisungen u. dgl. den unterstellten Betrieben and
sonstigen Institutionen vorab durch Rundschreiben mitzuteilen sind.
(4) Die ,Verfiigungen and Mitteilungen" werden von dem Sekretar des
Kollegiums bearlbeitet.
Berlin, den 3. November 1953.
Ministerium fur Schwerindustrie
Selbmann
Minister
fiir den Dispatcherdienst
im Ministerium fur Schwerindustrie
Vom 6. Januar 1954
I. Ziele, Hauptaufgaben and Grundbedingungen des Dispatcherdienstes
im Ministerium fur Schwerindustrie
Wichtigste Voraussetzungen fur die erfolgreiche Erfiillung der Volkswirt-
schaftsplane sind neben einer straffen, sachlichen and konkreten Leitung
die operative Erfassung and Kontrolle der Produktion.
Durch den BeschluB des Ministerrates vom 16. April 1953 fiber die Ein-
fiihrung des Dispatcherdienstes in der volkseigenen Industrie wird die
groBe Bedeutung des Dispatcherdienstes fur diesen Zweck hervorgehoben.
Die Durchfuhrung des Beschlusses wird wesentlich zu einer schnelleren
and hoheren Entwicklung der Produktion and zur Erfiillung der Plan-
aufgaben beitragen. .
Wahrend in den Produktionsbetrieben der volkseigenen Industrie der
Dispatcherdienst fur alle Stadien der Planerftillung and fur alle
Gliederungen des Betriebes organisiert wird, beschrankt sick die opera-
tive Erfassung and Kontrolle durch das Ministerium auf die wichtigsten
and entscheidenden Produktionsaufgaben and Objekte.
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Folgende Ziele stehen dabei im Vordergrund:
1. den verantwortlichen Staatsfunktionaren standig einen schnellen
and urnfassenden Vberblick fiber den Stand der PlanerfUllung and
der zu lenkenden Prozesse zu vermitteln and ihnen zu helfen, die
vollstandigste operative Leitung zur Erfiillung und'tbererfiillung der
Plane der gesamten Schwerindustrie zu erreichen;
2. die Durchfuhrung wichtigster Produktionsaufgaben and Planobjekte
vorrangig zu sichern;
3. die Steigerung der Arbeitsproduktivitat sowie die Verbesserung der
Arbeit im Staatsapparat and in unseren sozialistischen Betrieben zu
fcrdern.
Zur Erreichung dieser Ziele sind folgende Hauptaufgaben zu li sen:
1. Die wichtigsten Produktionsaufgaben and Prozesse sind unbedingt
mit einer organisierten vorbeugenden Kontrolle zu verbinden, d. h.,
die Planaufgabe mu13 standig mit den Erfassungszahlen verglichen
werden, die ihre Erfullung widerspiegeln.
2. Durch standige Analysierung and Auswertung der Produktions- and
Arbeitsergebnisse wichtigster Prozesse ist die Aufmerksamkeit der
Leitungen standig auf die hauptsachlichsten and entscheidenden
Fragen zu lenken.
3. Die Ursachen, die die Planerfiillung gefahrden, sind laufend zu er-
mitteln and rechtzeitig Malnahmen zu ihrer Beseitigung einzuleiten.
4. Beseitigung der technischen and organisatorischen Engpasse zur
vollen Ausnutzung vorhandener Kapazitaten and Produktionsanlagen
unter besonderer Beachtung des Prinzips der Kooperation.
5. Verwirklichung des Prinzips? der individuellen Leitung mit der
Hebung der Verantwortlichkeit and der Arbeitsdisziplin.
Die grundlegenden Bedingungen fur den zentralisierten Dispatcherdienst
zur Ldsung dieser Aufgaben sind:
1. Der operative Charakter
Der operative Charakter beruht auf der,Erfassung and schnellsten Weiter-
leitung wichtigster Meldungen fiber den Produktionsablauf an die Lei-
tungen zur Gewahrleistung einer umfassenden tibersicht fiber den jewei-
ligen Stand der Planerfiillung.
Diese Kenntnisse werden gewonnen durch die Auswertung der perio-
dischen Meldungen der Betriebe an die .Produktions- bzw. Planungs-
abteilungen der Hauptverwaltungen and durch Informationen des Dis-
patcherdienstes, wobei beide Meldebereiche ubereinstimmen mi ssen.
2. Die Konzentration auf wichtigste, durch Nomenklatur der zustandigen
Leitung festzulegende Kontrollobjekte
Durch Konzentration auf besondere Kontrollobjekte muB die operative
Lenkung and Leitung der einzelnen Industriezweige and des gesamten
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Ministeriums weitestgehend von Kleinigkeiten entlastet and ein schnelles
Eingreifen bei zuriickbleibenden Produktionsschwerpunkten gewahrleistet
werden.
3. Die PlanmaBigkeit and vorbeugende Kontrolle
Das Prinzip der PlanmaBigkeit and der vorbeugenden Kontrolle erfordert,
daB nichts dem Selbstlauf iiberlassen bleibt and der Verlauf der Plan-
erhillung systematisch and laufend iiberwacht wird.
Vorbeugende Kontrolle heil3t, Fehler im Ansatz erkennen and sie ver-
hindern sowie ausreichenden Vorlauf sichern.
Die PlanmaBigkeit in der vorbeugenden Kontrolle auf der Basis der Pro-
duktionsplane ist die Hauptmethode der Tatigkeit des Dispatchers.
H. Struktur and Organisation des Dispatcherdienstes
1. Die Struktur ist aus dern Organisationsschema ersichtlich.
In den Hauptverwaltungen ist das Organisationsschema unter Wah-
rung des Prinzips der direkten Unterstellung unter die Leitungen
and der Einbeziehung der angeschlossenen Werke vom Hauptdis-
patcher der Hauptverwaltungen auszuarbeiten and durch die HV-
Leiter and stellvertretenden Minister zu bestatigen.
Fir den Dispatcherdienst der Energie werden vom Minister beson-
dere Anordnungen unter Berilcksichtigung der Aufgaben der Haupt-
lastverteilung getroffen. Die vorliegende Direktive. ist deshalb fiir
den Bereich der HV Elektroenergie nur sinngemaf anzuwenden.
2. Funktionen - Verantwortungsbereiche - Befugnisse
A. Chef dispatcher
1. Er ist unmittelbar dem Minister unterstelit.
Auf der Grundlage dieser Richtlinien fiihrt er einen standigen
Austausch von Weisungen and Hi~nweisen von oben nach unten
and von Informationen and Meldungen von unten nach oben
durch.
2. Vom Chefdispatcher sind dem Minister vorzulegen:
a) Tagesmeldungen fiber Produktionsplanerfiillung bestimmter
Erzeugnisse nach besonderer, vom Minister zu bestatigender
Nomenklatur.
b) Sofortige Meldungen fiber Stbrungen im Produktionsablauf,
die SondermaBnahmen des Ministers erfordern oder Schaden
von grol3er volkswirtschaftlicher Bedeutung zur Folge haben.
c) Periodische Zusammenfassungen and Analysen zur Plan-
erfiillung nach Nomenklatur des Ministers in Zusammen-
arbeit mit der Zentrale'h Abteilung Planung auf der Grund-
lage der statistischen Meldungen P 10, P 11, P 13.
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3. Vom Chefdispatcher sind zu fiihren:
a) Auf Grund der Meldungen der Hauptdispateher der Haupt-
verwaltungen and in engster Zusammenarbeit mit der Zen-
tralen Abteilung Planung die Graphik der tatsachlichen Pro-
duktionserfullung nach der vom Minister zu bestatigenden
Nomenklatur.
b) Das Dispatcher-Journal mit Eintragung samtlicher fur die
Dispatcherkontrolle gemeldeten Vorgbnge, die besondere
MaBnahmen erfordern.
c) Kontrollmappe mit der wcchentlich von den Hauptdispatchern
einzuteilenden Dispatcherbereitschaft.
d) Ein Verzeichnis der vom Minister bestatigten Kontrollobjekte,
das laufend zu erganzen and auf erledigte oder nicht mehr'
erforderliche Kontrolle hin stbndig zu tiberpriifen ist.
e) Eine Liste der AusrUstungen, Objekte and Auftrage der
Schwerindustrie, die ihrer besonderen Wichtigkeit wegen
in die Chefdispatcherkontrolle der zuliefernden Ministerien
aufzunehmen sind.
4. Sonstige vom Chefdispatcher auszuiibende Funktionen:
a) Anleitung' and Kontrolle der Tatigkeit der Hauptdispatcher
in den Hauptverwaltungen, soweit these fur die Erfassung
and Kontrolle des Planablaufes. zur operativen Lenkung der
Produktionsschwerpunkte durch den Minister grundlegend ist.
b) Enge Zusammenarbeit mit den Chefdispatchern der Mini-
sterien anderer Industriezweige zur Mithilfe bei der Siche-
rung der volkswirtschaftlich wichtigsten Produktions- and
Investitionsprogramme auf der Grundlage einer fortschritt-
lichen Kooperation.
c) Auswertung and Analysen von periodisch einzureichenden
Lageberichten der dem Minister direkt unterstellten Zen-
tralen Abteilungen and nachgeordneten Einrichtungen:
Hauptsicherheitsinspektion mit
Technischer Bergbauinspektion and d~
Hauptstelle fur das Grubenrettungswesen,
HA Forschung and technische Entwicklung,
Staatliche Geologische Kommis'sion,
d) Der Chefdispatcher ist verpflichtet, dem Minister laufend,
gewissenhaft and schnellstens {fiber alle erkannten technisch-
organisatorischen Mangel, Fehler and Storungen im Produk-
tions- and Verwaltungsbereich des Ministeriums fur Schwer-
industrie zu berichten and ihm MaBnahmen zu ihrer Be-
seitigung vorzuschlagen.
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e) Der Chefdispatcher ist befugt, alle erforderlichen technisch-
organisatorischen Unterlagen and Auskiinfte fur die opera-
tive Erfassung and Kontrolle des Planablaufes zu fordern,
and zwar von den Zenttalen, dem Minister unmittelbar
unterstellten Abteilungen: direkt,
von den Abteilungen der Hauptverwaltungen:
Hauptverwaltungsleiter.
Besondere Erhebungen bediirfen
nisters.
f) Der Chefdispatcher ist entsprechend dem allgemeinen orga-
nisatorischen Prinzip der Unterordnung des Dispatcherdienstes
unter die Leitung n i c h t weisungsberechtigt. Er Ubt ledig-
lich eine helfende, hinweisende and ,technisch beratende
Die enge Verbindung mit den
verwaltungen ist grundsatzlich
Stellvertreter zu sichern.
B. Hauptdispatcher
Funktion aus.
den
AuBenstellen (Reviere, Bezirke, Werke) in engster Zusam-
menarbeit mit den Abteilungen Planung and Produktion die
Graphik der tatsachlichen Produktionserfiillung" nach der von
dem zustandigen Stellvertreter des Ministers and dem Haupt-
verwaltungsleiter zu bestatigenden Nomenklatur.
Werken.
3. Vclrn Hauptdispatcher sind zu fuhren:
a) Auf Grund der Meldungen der Hauptdispatcher
Hauptdispatchern der Haupt-
{ ber die HV-Leiter oder ihre'
I
1. Er ist unmittelbar dem Hauptverwaltungsleiter unterstellt.
Auf der Grundlage dieser Richtlinien fuhrt er einen standigen
Austausch von Weisungen and Hinweisen von oben nach unten
and von Informationen and Meldungen von unten nach oben
durch.
2. Vom Hauptdispatcher sind dem Hauptverwaltungsleiter vorzulegen:
a) Tagesmeldungen caber Produktionsplanerfiallung bestimmter
Erzeugnisse nach besonderer, vom zustandigen Stellvertreter
des Ministers and dem Hauptverwaltungsleiter zu 'bestatigen-
der Nomenklatur.
b) Sofortige Meldungen caber Storungen im Produktionsablauf
each besonderer, vom zustandigen Stellvertreter des Ministers
and dem Hauptverwaltungsleiter zu bestatigender Nomen-
klatur.
c) Periodische Abstimmungen, Zusammenfassungen und Ana-
lysen zur Planerfiildung nach Nomenklatur des zustandigen
Stellvertreters des Ministers and des Hauptverwaltungs-
leiters in Zusammenarbeit mit den Abteilungen Planung and
Produktion auf der Grundlage der statistischen M'eldungen
P 10, P 11 and P 13 sowie der Dispatchermeldungen aus den
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Hierbei ist besondere Aufinerksamkeit den Produktionsab-
schnitten zuzuwenden, die vom Standpunkt der Plan-
erfUllung am wichtigsten oder in Schwierigkeiten geraten
sind and der Hilfe bedi rfen.
b) Das Dispatcher-Journal mit Eintragung samtlicher von den
vor- and nachgeordneten Stellen gemeldeten Vorgange, die
besondere MaBnahmen erfordern.
c) Wdchentli?che Bereitschaftsdienstlisten.
d) Storungsstatistik and ideren Auswertung mit Unterstiitzung
der Produktionsahtteilung.
e) Ein Verzeichnis der vom Hauptverwaltungsleiter bestatigten
Kontrollobjekte, das laufend zu erganzen and auf erledigte
oder nicht mehr erforderliche Kontrolle hin standig zu i ber-
priifen ist.
f) Eine Liste der Ausrustungen, Objekte and Auftrage der je-
weiligen Hauptverwaltung, die ihrer besonderen Wichtigkeit
'wegen in die Dispatcherkontrolle der zuliefernden Ministerien
aufzunehmen Sind.
4. Sonstige vom Hauptdispatcher auszutibende Funktionen:
a) Anleitung and Kontrolle der Tatigkeit der Hauptdispatcher
in den AuBenstellen, soweit these fur die Erfassung and Kon-
trolle des Planablaufes zur operativen Lenkung der Produk-
tionsschwerpunkte durch den Hauptverwaltungsleiter grund-
legend ist.
b) Enge Zusammenarbeit mit dem Chefdispatcher and den
Hauptdispatchern der anderen Hauptverwaltungen des Mini-
steriums zur Mithilfe bei der Sicherung der volkswirtschaft-
lich wichtigsten Produktions- and Investitionsprogramme auf
der Grundlage einer fortschrittlichen Kooperation.
c) Der Hauptdispatcher ist verpflichtet,dem Hauptverwaltungs-
leiter laufend, gewissenhaft and schnellstens fiber alle er-
kannten technisch-organisatorischen Mangel, Fehler and
Storungen im Produktions- and Verwaltungsbereich -der
Hauptverwaltung zu berichten and ihm MaBnahmen zu ihrer
Beseitigung vorzuschlagen.
d) Der Hauptdispatcher ist befugt, alle erforderlichen technisch-
organisatorischen Unterlagen and Auskunfte fiir die opera-
tive Erfassung and Kontrolle des Planablaufes zu fordern,
and zwar von den Abteilungen Eder Hauptverw.altung: direkt,
von den Abteilungen der Aullensteilen: fiber die Leiter der
AuBenstellen.
Besondere Erhebungen bediirfen der Zustimmung des zu-
standigen Stellvertreters des Ministers and der Zentral-
verwaltung fur Statistik (Registrierung).
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e) Der Hauptdispatcher ist entsprechend dem allgemeinen orga-
nisatorischen Prinzip der Unterordnung des Dispatcher-
dienstes enter die Leitung n i c h t weisungsberechtigt. Er
iibt lediglich eine helfende, hinweisende and technisch be-
ratende Funktion aus.
Die enge Verbindung mit den Hauptdispatchern der AuBen-
stellen ist grundsatzlich fiber deren Leiter oder ihre Ver-
treter zu sichern.
3. Personelle Besetzung
Die Dispatcherstellen sind zur Sicherung einer ununterbrochenen
Tatigkeit wahrend des ganzen Tages and zur AusUbung einer laufen-
den Kontrolle and Erfassung wie folgt zu besetzen:
1 Chef- bzw. Hauptdispatcher
1 Schichtdispatcher
1 Schreib- and Hilfskraft fur allgemeine Biiroaobeiten.
Der Chef- bzw. Hauptdispatcher mull entsprechend der Be-
deutung des Dispatcherdienstes fir die operative Lenkung und Lei-
tung ganzer Industriezweige im Ministerium folgende Grundkennt-
nisse, Fahiigkeiten and Eigenschaften besitzen:
a) gutes technisches and politokonomisches Allgemeinwissen,
b) vielseitige technische Kenntnisse and mehrjahrige Erfahrungen in
der Lenkung and Leitung von Produktionsprozessen oder volks-
eigenen Betrieben,
c) gute Kenntnisse der Grundprinzipien and Methoden der Planting
der sozialistischen Industrie,
d) Beherrschung aller grundsatzlichen Fragen der Produktions- and
Betriebsplanung sowie der Betriebskontrolle in alien Abteilungen,
e) holies StaatsbewuBtsein, Aktivitat, EntschluBfreudigkeit, gutes
Orientierungs- and Organisationsvermogen, sachliche, gewissen-
hafte Arbeitsweise.
Der Chef- bzw. Hauptdispatcher soil nach Moglichkeit die Qualifika-
tion eines ?Diplomingenieurs haben.
Dem S c h i c h t d i s p a t c h e r obliegt die Bearbeitung der Plan-
graphiken auf Grunid der periodischen Erfassung and Kontrolle der .
Produktion, die Fuhrung und Zusammenfassung der Storstatistik,
Fuhrung der Kontrollisten and Nomenklaturen.
Er mull den Chef- bzw. Hauptdispatcher in. Abwesenheit vertreten
and ihn fiber alle sich in dieser Zeit abspielenden Vorgange unter-
richten. Er mull selbstandig and wendig sein, moglichst gute allge-
meine technische Kenntnisse besitzen and in der Betriebsorganisation
and Verwaltungsarbeit erfahren sein.
Seine Qualifikation soil nach Moglichkeit der eines Ingenieurs oder
Betriebstechnikers bzw. Betriebsplaners entsprechen.
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Die S c h r e i b - and Hiifskraft mul3 wendig, geschickt, zuver-
lassig and gewandt in der Aufnahme and Y7bermittlung von mund-
lichen, fernmundlichen and schriftlichen Nachrichten rein and .mog-
lichst einen Fernschreiber ibedienen sowie Registraturarbeiten erledi-
gen konnen.
Der Dispatcherdienst stiitzt sich dariiber hinaus auf Mitarbeiter der
Planungs- and ?Produktionsabteidungen, von denen die Dispatcher-
tatigkeit neben ihren taglichen Aufga'ben auszuiiben ist. Sie sind auf
Vorschlag des Hauptdispatchers vom Hauptverwaltungsleiter zu be-
statigen.
Im Dispatcherdienst des Ministeriums sollen die fortschrittlichsten,
bewul3testen, aktivsten and bewahrtesten Mitarbeiter aus volkseige-
nen Betrieben oder Staatsorganen tatig seih.
Urn den Dispatcherdienst so operativ wie moglich zu gestalten, sind
ihm Fernsprecher, Fernschreiber and sonstige technische Mittel des
Nachrichtenwesens bevorzugt zur Verfiigung zu stellen.
Abgesehen von Einzelfallen wird schon mit den beiden erstgenannten
Einrichtungen eine ausreichend gate and operative Dispatcherarbeit
im Ministerium zu erreichen sein.
Die Chef- and Hauptdispatcher mussen jedoch zur Ftihrung von Wirt-
schaftst? gesprachen befugt sein, wobei sie das Prinzip der strengsten
Sparsamkeit zu beachten haben.
Fur jeden der vier Produktionsbereiche wird die Einrichtung einer
Fernschreibstelle empfohlen, die in den Dispatcherdienst einzubeziehen
and einem durch den Stellvertreter des Ministers zu bestimmenden
Hauptdispatcher einer Hauptverwaltung direkt zu unterstellen ist.
Die Dienstraume des Dispatcherdienstes mussen sich Hach Moglich?-
keit in der Nahe der Arbeitszimmer der Leitung befinden. Dabei ist
die Zusammenlegung von Hauptdispatcherstellen gleicher Struktur
aus Griinden der Sparsamkeit, des Arbeitskrafteeinsatzes and der
Zentralisierung zu bevorzugen, ohne hierdurch die Verantwortlichkeit
jeder Hauptverwaltung einzuschranken.
In jeder Dispatcherstelle ist ein umfassendes, tibersichtliches Fern-
sprech- and Fernschreiber-Verzeichnis der vor-, neben- and nach-
geordneten Dispatcherstellen - sichtbar ftir alle Mitarbeiter - aus-
zuhangen and laufend auf dem neuesten Stand zu halten. Dabei ist
auch der Dispatcherdienst anderer Fachministerien zu erfassen, so-
weit these Dispatcherstellen Kontrollen fiber Auftrage von Werken
aus dean Bereich der betreffenden Hauptverwaltung durchzufiihren
haben.
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Der Dispatcherdienst erfordert unter Beriicksichtigung der starken
Beanspruchung des Telefon- and Fernschreibnetzes wahrend der nor-
malen Arbeitszeit des Verwaltungsapparates die Ausnutzung der
Nachrichtenmittel vor and nach der normalen Dienstzeit. Von den
Hauptverwaltungen ist deshalb die Besetzung der Dispatcherstellen
in der Zeit von 6 bis 20 Uhr zu sichern. Es wird demzufolge die Ein-
teilung von zwei Tagesschichten notwendig, die wochentlich wie folgt
zu besetzen sind:
Friihschicht:
Montag bis Freitag: 6 his 15 Uhr = 8,5 Stunden taiglich
(abziiglich 0,5 Stunden Pause) _ . . . . . . . . . 42,5 Stunden
Sonnabend: 6 bis 11.30 Uhr = . . . . . . . . . . 5,5 Stunden
Sp atschicht:
Montag bis Freitag: 11 his 20 Uhr = 8,5 Stunden taglich
(abzuglich '0,5 Stunden Pause) = . . . . . . . . . 42,5 Stunden
Sonnabend: 7.45 his 13.15 Uhr = . . . . . . . . 5,5 Stunden
48,0 Stunden
In der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr ist der Dispatcherdienst - soweit
erforderlich - vom allgemeinen Bereitschaftsdienst zu iibernehmen.
Die Arbeitszeit der Schreibkraft and Biirohilfe richtet sich nach der
normalen Dienstzeit in der Hauptverwaltung.
Die laufende Besetzung ist durch die wochentlichen Dispatcherbereit-
schaftsmeldungen vom Hauptdispatcher einzuteilen.
Fur die Organisation des Arbeitstages ist in jeder Dispatcherstelle
vom Hauptdispatcher eine Dienstordnung festzulegen.
1. Grundsatze
Die operative Erfassung ist im wesentlichen frei von einer Reihe
formaler Momente, die der bilanzmal3igen and statistischen eigen
sind. Sie zeigt hauptsachlich den quantitativen Ablauf der Plan-
erfiillung.
Eine grundlegende Aufgabe der operativen Erfassung ist es, den Zeit-
abstand zwischen einem Produktions- oiler sonstigen Vorgang and
dem Bericht dariiber an die Leitung auf ein MindestmaB zu ver-
kiirzen. Um diesel Ziel zu erreichen, konnen auch die buchhalte-
rischen and statistischen Erfassungsunterlagen ausgewertet werden.
Das Bestreben, die Erfassungsdaten schnellstens zu vermitteln, fiihrt
vielfach dazu, den schriftlichen Beleg durch telefonische Meldungen
an den Dispatcherdienst zu ersetzen. Jedoch nicht jede Information
kann fernmiindlich ubermittelt werden.
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Die Hauptdaten der Erfassung sind in schriftlicher Form festzulegen.
Die Ordnung des erfailten Zahlenmaterials kann in beschreibender,
tabellenmaBiger and graphischer Form erfolgen. Die graphische Form
ist nach Moglichkeit zu bevorzugen.
Die operative Kontrolle, die ihrem Wesen nach laufend sein muB, hat
innerhalb eines minimalen Zeitabstandes vom Augenblick des Ent-
stehens der zu erfassenden Tatsache an einzusetzen.
Das System dieser operativen vorbeugenden Kontrolle muB dem
jeweiligen Charakter der Industriezweige and Erzeugnisse angepaBt
sein. Es kann sich aulerdem im Laufe der Zeit je nach den wechseln-
den Anforderungen andern.
Die vom Dispatcherdienst zu erfassenden Kontrollobjekte sind fiir die
Verwaltungsbereiche der Hauptverwaltungen vom HV-Leiter im Ein-
vernehmen mit dem zustandigen Stellvertreter des Ministers festzu-
legen.
Die Kontrollobjekte fur den Chefdispatcherdienst bestimmt der
Minister.
Die von den Dispatcherstellen zu fiihrenden Listen der Kontroll-
objekte sind so auf die einzelnen mit den Planungsarbeiten beschaf-
tigten Mitglieder der Planungs- and Produktionsabteilungen aufzu-
gliedern, daB Doppelarbeiten and paralleles Auswerten gleicher Er-
gebnisse in den, verschiedenen Abteilungen vermieden werden. M'iissen
die gleichen Erfassungsunterlagen durch verschiedene Stellen aus-
gewertet werden, so ist ihre systematische Weitergabe in Form von
Durchschriften, Abschriften, Lichtpausen oder Fotokopien unter Be-
achtung der Bestimmungen fiber Verschlul3sachen zweckentsprechend
zu organisieren.
Zur Erganzung der vorstehenden Hinweise haben die Hauptverwal-
tungsleiter and Hauptdispatcher aus dem im Verlag Die Wirtschaft
erschienenen Buch von P. W. Krepisch ?Die planmal3ige operative
Kontrolle der Produktion" am Beispiel einer Maschinenfabrik der
Sowjetunion folgende Abschnitte besonders zu beachten:
?Zweck and Wert der operativen Kontrolle", Seite 9 bis 15,
,,Die Erfahrungen and die Organisation der operativen Erfassung
and Kontrolle", Seite 15 bis 21,
,,Schlullwort", Seite 166 his 170.
2. Die Systematik des Melde- and Berichtswesens
Um weitestgehende Einheitlichkeit in der Erfassung and im For-
mularwesen ? zu erreichen, sind die den Richtlinien beigefi glen Form-
blattmuster mcglichst in alien Dispatcherstellen and mitarbeitenden
Abteilungen zu verwenden.
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Fur Dispatcherkurzberichfe - Analysen and Berichte, die perioden-
weise in gr6f3eren Zeitabstanden vorzulegen sind - ist ebenfalls die
tabellenmaflige oder graphische Form zu bevorzugen, damit sich die
Leitungen Schnell orientieren konnen.
Fur die Vorlage an die Leitungen sind in jeder Dispatcherstelle be-
sondere Mappen (Ordner) mit farbigem Register einzurichten, wofur
einheitlich folgende Farben fur die Registerblatter zu verwenden sind:
fur tagliche Berichte
fur wcchentliche Berichte
fur zehntagliche Berichte
fur vierzehntagliche Berichte
fur monatliche Berichte
fur Quartalsberichte
rot
griin
gelb
hellbraun
silbergrau
weif3
Die Vorlagemappen sind in den Dispatcherstellen unter Verschluf3 zu
halten and sorgfaltig zu behandeln.
IV. Anweisungen
1. Die Dispatcherstellen sind in alien Hauptverwaltungen des Ministe-
riums fur Schwerindustrie bis spatestens 30. Januar 1954 voll arbeits-
fahig einzurichten and zu besetzen. Die Vollzugsmeldung hat an den
Chefdispatcher zum gleichen Termin mit Vorlage des Organisations-
planes zu erfolgen.
Gleichzeitig sind von jeder Hauptverwaltung zu melden:
Namen der Haupt- and Schichtdispatcher,
Telefon-Nummer, Zimmer-Nr.,
Fernschreibstelle - Zimmer-Nr.,
Fernschreiber-Nummer.
Verantwortlich: HV-Leiter.
2. Ober Storungen, Stillstande, Unfalle and besondere Vorkommnisse
ist mit sofortiger Wirkung ta.glich sofort nach Eingang der Nfeldung
in der Dispatcherstelle den Leitungen zu berichten. An den Chef-
dispatcher sind zur Vorlage an den Minister von den Hauptverwal-
tungen grundsatzlich zu melden:
a) Storungen mit todlichen oder anderen schweren Unfallen;
b) Storungen, die auf3erplann}af3ige, die Planerfullung gefahrdende
Ausfalle an Erzeugnissen, deren Nomenklatur vom Minister zu
bestatigen ist, zur Folge haben;
c) Storungen, die erhebliche Sachschaden (mindestens 5000 DM) oder
erhebliche Produktionsverluste (mindestens 10 000 DM) verur-
sachen;
d) Storungen, die die Sicherheit in den Betrieben der Kategorien III
and IV ernsthaft gefahrden, innerhaib acht Stunden nicht beseitigt
werden konnen and die Stillegung ganzer Produktionsabschnitte
oder Abteilungen zur Folge haben konnen.
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Die Nomenklatur fur ;Stormeldungen .der Hauptdispatcher an die
Hauptverwaltungsleiter ist von diesen, soweit erforderlich, zu er-
weitern.
Verantwortlich: HV-Leiter.
3. Die Nomenklaturen der Kontrollobjekte der von der Dispatcher-
kontrolle der Hauptverwaltungen taglich, wochentlich, dekadenweise
oder vierzehntaglich zu erfassenden Erzeugnisse and Objekte sind von
den HV-Leitern bis 20. Januar 1954,
fur die periodenweise Kontrolle in grof3eren Zeitabstanden bis 30. Ja-
nuar 1954 zu bestatigen.
Verantwortlich: HV-Leiter.
4. Die von den Dispatcherstellen zu fiihrenden Listen der Kontrol]objekte
sind fiinf Tage nach der Bestatigung,durch den HV-Leiter dem Chef-
dispatcher vorzulegen.
Verantwortlich: Hauptdispatcher.
5. Die Hauptdispatcher sind mit sofortiger Wirkung in den Kreis der
Berechtigten zur Fiihrung, von Wirtschaftsgesprachen aufzunehmen.
Verantwortlich: HV-Leiter.
6. Die Mcglichkeit der Einrichtung je einer Fernschreibstelle fur den
Dispatcherdienst in den vier Bereichen der Stellvertreter des Ministers
ist sofort zu iiberprtifen and dartiber bis 20. Januar 1954 dem Sekretar
des Kollegiuins zu berichten.
Verantwortlich: Die Stellvertreter des Ministers.
7. Der Chefdispatcher ist verpflichtet, mindestens einmal monatlich ge-
meinsame Besprechungen mit den Hauptdispatchern der Hauptverwal-
tungen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches and der laufenden
Verbesserung ' der Dispatcherarbeit durchzufiihren and hierfiir feste
Termine zu vereinbaren.
Verantwortlich: Chefdispatcher.
V. Literaturnachweis
1. ?Der Dispatcher", von W. E. Nise, S. A. Dumler u. a. - Uberse,tzung
aus der sowjetischen Literatur
Verlag Die Wirtschaft, Berlin . .. . . . . . . . Preis: 2,80 DM
2. ?Die planmaf3ige operative Kontrolle der Produktion".
von P. W. Krepisch
' bersetzung and Verlag wie unter 1. . . . . . . Preis: 6,50 DM
3. ?Der Dispatcherdienst in den volkseigenen Betrieben der Deutschen
Demokratischen Republik"
Verlag Die Wirtschaft, Berlin . . . . . . . . . Preis: 1,20 DM
Berlin, den 6. Januar 1954. S e 1 b m a n n
Minister
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3.
Lastverteilerordnung
Vom 31. Dezember 1953
I.
Organisation
1. Das Elektroenergiesystem der Deutschen Demokratischen Republik
ist ein Verbundsystem, an welchem alle wesentlichen Kraftwerke der
Deutschen Demokratischen Republik zusammen arbeiten.
Der ununterbrochene ProzeP der -Erzeugung and Verteilung erfordert
eine straffe. and zentrale Lenkun.g durch die Lastverteiler-Organisa-
tion, die in ihrer Gesarntheit der ubergeordnete Dispatcherdienst des
Energiesystems der Deutschen Demokratischen Republik ist.
Struktur und, Arbeitsbereich
2. Die Lastverteiler-Organisation ist ein sel'bstandig arbeitendes Organ
innerhalb der HV Elektroenergie and ist Kontroll- and Kommando-
stelle des Stellvertreters des Ministers fur Schwerindustrie fur den
Bereich Energie.
3. Die Lastverteiler-Organisation ist gegliedert in die Hauptlastvertei-
lung (HLV) and die nachgeordneten dazugehorigen Unterlastvertei-
lungen (ULV), die Bezirkslastverteilungen (BLV) als Dispatcherstellen
fur die Bezirke der ortlichen Staatsgewalt, die Dispatcher der Ener-
gieverteilungsbetriebe and die Industrielastverteilungen (ILV).
4. Die Lastverteiler-Organisation wird durch den Hatzptlastverteiler der
Deutschen Demokratischen Republik geleitet.
5. Der Leiter des operatives Dienstes der Hauptlastverteilung ist Chef-
dispatcher and Stellvertreter des Hauptlastverteilers.
6. Zur HLV gehoren:
a) die operative Dispatchergruppe, die aus dem diensthabenden
Hauptdispatcher and den Dispatchern besteht,
b) das nicht operative Personal mit -der nicht operativen Hilfs-
dispatchergruppe,
c) die Fernmeldeabteilung.
7. Der Arbeitsbereich des Hauptlastverteilers der Deutschen Demokra-
tischen Republik umfaf3t:
a) die gesamte Erzeugung, flbertragung, Fortleitung and Verteilung
von Elektroenergie der Kraftwerke, Umspannwerke and Netz-
anlagen, die im Verbund arbeiten;
b) die Erzeugung and Verteilung von Heizdampf, wenn sie mit der
Elektroenergieerzeugung gekuppelt ist.
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8. Die Bildung and Struktur der Unterlastverteilungen, Bezirkslastver-
teilungen, Dispatcherstellen der Energieverteilungsbetriebe and der
Industrielastverteilungen wird durch besondere Anordnung des Stell-
vertreters des Ministers fur Schwerindustrie in t7bereinstimmung mit
den bestatigten Struktur-. and Stellenplanen festgelegt.
9. Die Arbeitbereiche der Lastverteilningen sind Teile des Arbeits-
bereiches des Hauptlastverteilers. Sie urnfassen die dort genannten
Anlagdn:
a) Unterlastverteilung (ULV)
in mehreren staatlicheri Bezirken and in Grof3-Berlin.
b) Bezirkslastverteilung (BLV)
im Bereich eines oder mehrerer Energieverteilungsbetriebe.
Der Arbeitsbereich der Bezirkslastverteiler 'deckt sich nach Mog-
lichkeit mit den staatlichen Bezirken.
c) Dispatcher der Energieverteilerbetriebe
im Gebiet eines VEB der Energieverteilung, der im Regelfall
mehrere staatliche Kreise umfaf3t.
d) Indus trielas tvert eilungen,
die ausschlief3lich oder uberwiegend zur Elektroenergieversorgung
einer Gruppe von Industriebetrieben dienen (besonders bei 'Be-
trieben der Chemie- and Kohlenindustrie).
III.
Auswahl and Einsatz der Dispatcher der Lastverteilungen
10. Der Huptlastverteiler der Deutschen Demokratischen Republik and
der Chefdispatcher werden durch den Minister Mir Schwerindustrie
eingesetzt and abberufen.
Die Leiter der ULV (Unterdispatcher) werden auf Vorschlag des
Hauptlastverteilers der Deutschen Demokratischen Republik, der
Leiter der Lastverteilung von Grof3-Berlin wird auf Vorschlag des
Oberbiirgermeisters von Berlin durch den Stellvertreter des Ministers
fur den Bereich Energie eingesetzt and abiberufen.
Die Leiter der BLV (Bezirksdispatcher) and die Dispatcher der
Energieverteilungsbetriebe werden lurch die Leiter der VVB der
Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Hauptlastverteiler der
Deutschen Demokratischen Republik vorgeschlagen and Burch den
Stellvertreter des Ministers fur den Bereich Enei gie bestatigt.
Die Leiter der Industrielastverteilungen (Industriedispatcher) werden
auf Vorschlag der zustandigen Hauptverwaltungsleiter durch den
Minister fur Schwerindustrie eingesetzt ?und abberufen.
11. Die Qualifikationsmerkmale der Dispatcher werden durch den Mini-
ster fur Schwerindustrie mit besond erer Anweisung festgelegt.
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IV.
Pflichten and Rechte.der Dispatcher
12. Der Hauptlastverteiler leitet verantwortlich die Arbeit der Last-
verteilerorganisation nach den Anweisungen des Ministers fur Schwer-
industrie, and seines Stellvertreters fur den Bereich Energie and nach
den ihm wom Leiter der HV Elektroenergie ubergebenen Tages- and
Wochenplanen.
13. Der Hauptlastverteiler arbeitet die grundsatzlichen Anweisungen aus.
die sick aus der Lastverteilerordnung ergeben, and legt sie dem
Minister fur Schwerindustrie zur Bestatiigung vor.
14. Der Hauptlastverteiler ist verantwortlich fur die Zusammenarbeit der
HLV and ULV mit dem Hauptdispatcher and den Fachabteilungen
der HV Elektroenergie and mit den entsprechenden Organen der
VVB.
Er organisiert and iiberwacht das System der Dispatchermeldungen
and periodischen Berichte.
15. Der Hauptlastverteiler ist zur Erfullung seiner Aufgaben weisungs-
berechtigt gegeniiber:
a) allen Mitarbeitern der HLV and ULV,
b) den Leitern and Dispatchern der BLV and ILV,
c) den Dispatchern der Kraftwerke, Verbundnetze and Energiever-
teilungsbetriebe seines Arbeitsbereiches.
16. Der Chefidispatcher ist dafiir verantwortlich, daf3 alle im Energie-
system der Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen tech-
nischen Einrichtungen zur stoxungsfrelen and wirtschaftlichen Ener-
gieversorgung bestmcglich eingesetzt werden.
17. Der Chefdispatcher iiberwacht and kontrolliert die operative Arbeit
der diiensthabenden Dispatcher der HLV and ULV. Er legt den Nor-,
malschaltzustand des Netzes, die Einstellung der Regel- and Schutz-
einrichtungen and die normale Fahrweise der Kraftwerke test.
18. Der Chefdispateher leitet mit Hilfe der Mitarbeiter der HLV, der
ULV and gegebenenfalls ILV die Arbeiten, die zur Aufklarung von
Storungen notwendig sind, nach den hierfiir geltenden besonderen
Anweisungen.
19. Der Chefdispatcher ist verpflichtet, durch regelmi f3ig durchzufuhren-
den Erfahrungsaustausch die Qualifikation der Dispatcher der nach-
geordneten Lastverteilungen standig zu erhohen.
2U. Der diensthabende Hauptdispatcher leitet mit Hilfe der Dispatcher
der HLV and der nachgeordneten Lastverteilungen operativ die Arbeit
der Energieanlagen im Arbeitsbereich des Hauptlastverteilers.
21. Der diensthabende Dispatcher ist wahrend seiner Schicht verantwort-
lich -Ur:
a) die Auslastung der wichtigsten Kraftwerke entsprechend den
Tages- and Wochenplanen and der hieraus entwickelten opera-
tiven ,Bilanz,
b) die wirtschaftliche Arbeit des gesamten Energiesystems,
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c) Vermeidung 'und Begrenzung des Ausmaf3es von Storungen des
Energiesystems,
d) Einhaltung der Qualitatsmerkmale (Frequenz and Spannung) der
Elektroenergie and des Heizdampfes aus Anlagen mit Warme-:
kraftkupplung,
e) Einhaltung der in einem Plan festgesetzten Reihenfo`llge von Ab-
schaltungen and Bezugseinschrankungen, die bei Storungen im
Energiesystem and bei nicht ausgeglichener Leistungsbilanz not-
wendig werden.
22. Die Pflichten and Rechte der Unterdispatcher, Bezirksdispatcher,
Industriedispatcher and Dispatcher der Energieverteilunggbetriebe
werden durch den Minister fur Schwerindustrie in besonderer An-
weisung festgelegt.
In- and Aulerbetriebnahme von Energieanlagen
23. Keine Hauptausrustung des Verbundnetzes, die zum Arbeitsbereich
des Hauptlastverteilers gehort, darf ohne Erlaubnis des Chefdispat-
chers aul3erplanmaf3ig in oder aul3er Betrieb genommen werden. Aus-
nahmen hiervon bilden nur Falle der Lebensgefahr Oder Gefahr der
24. Die Erlaubnis des Chefdispatchers zu jeder In- and Aul3erbetrieb-
nahme von Hauptausrustungen, auch wenn sie im Plan vorgesehen ist,
ist nach dem hierfiir besonders festgelegten Verfahren einzuholen.
25. Die Hauptausrustungen durfen wiihrend des Tagesplanablaufes, auch
zum Zwecke der Prufung, erst dann in cider auller Betrieb ?genommen
werden and Versuche durfen erst begonnen werden, wenn die Er-
laulbnis des diensthabenden Dispatchers der ULV vorliegt.
Die Erlaubnis ist unmittelbar vor der In- Oder Aul3erbetriebnahme
cider vor der Durchfiihrung der Versuche nach Riicksprache mit ;dem
Chefdispatcher zu geben.
26. In besonderen Ausnahmefallen konnen operative Meldungen fiber
notwendige, aul3erplanmal3ige Reparaturen, die eine Anderung des
Sch'altzustandes des Verbundsystems erfordenn, zu jeder Tageszeit
unmittelbar an den diensthabenden Hauptdispatcher der Hauptlast-
verteilung gegeben werden. Dieser hat das Recht, wahrend seiner
Dienstzeit auf eigene Verantwortung Abschaltungen zu Reparatur-
zwecken zu gestatten.
27. Wenn in solchen Fallen Ausriistungen auf langere Zeit, d. h. fiber
das Ende des Tagesplanablaufes hinaus, abgeschaltet werden mussen,
hat der diensthabende Hauptdispatcher die Zustimmung des Chef-
dispatchers einzuholen.
28. Werden aus irgendwelchen Gri nden Ausrustungen, die zur Abschal-
tung vorgesehen waren, nicht zum festgesetzten Zeitpunkt abge-
schaltet, so bleibt trotzdem der vorgesehene Wiedereinschaltungs-
termin bestehen.
Die vorgesehene Reparaturzeit kann nur durch den Hauptlastver-
teiler bzw. seinen Vertreter, den Chefdispatcher, verlangert werden.
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Einhaltung der taglichen Fahrplane
29. Alle Kraftwerke im Energiesystem mussen die ihnen von der Haupt-
lastverteilung und den Unterlastverteilungen aufgegebenen Be-
lastungskurven erfiillen. Jede Abweichung von den aufgegebenen
Kurven ist vom diensthabenden Ingenieur des Kraftwerkes dem
unmittelbar zustandigen Dispatcher mitzuteilen. Hierbei sind die
Griin'de fur die Abweichungen 'anzugeben.
30. Die Kraftwerke des Energiesystems mussen auf Anordnung der Dis-
patcher his zur vollen Ausnutzung i,hrer Leistunigsfahigkeit Belastung
aufnehmen oder auch bis zur Grenze ihrer technischen Moglichkeiten
in der Leistung zurUckfahren. Das bezieht sich sowohl auf Wirk- wie
auf Blindleistung.
31. Die diensthabenden Dispatcher der Hauptlastverteilung und der
Unterlastverteilungen haben das Recht, zur Erhohung der Sicherheit
des Verbundbetriebes und der Wirtschaftlichkeit und, wenn die Summe
der betriebsbereiten Leistungen von der planmaf3ig borgesehenen Lei-
stung abweicht, die Belastung der einzelnen Kraftwerke entgegen der
vorgegebenen Leistungsgraphik abzuandern. Die Griinde der Abande-
rung sind vom diensthabenden Dispatcher im operativen Dispatcher-
tagebuch anzugeben. Der HV Elektroenergie mull hieruber im Bericht
caber die Durchfuhrung des Tagesplanes berichtet werden.
32. Die Leistungsfahrplane der in besonderer Liste aufgefiihrten Kraft-
werke, die nicht zum Ministerium fiir Schwerindustrie gehoren,
diirfen durch die Unterdispatcher in jedem Einzelfall nur nach Zu-
stimmung des. diensthabenden Dispatchers der Haupt) astverteilung
operativ abgeandert werden.
Stbrungsbehebung
33. Die Aufgaben der diensthabenden Hauptdispatcher der Hauptlast-
verteilung und der tibrigen Lastverteilungen werden durch besondere
Anweisung geregelt.
V.
Die Beziehungen zwischen den Dispatchern
und dem leitenden Personal der VVB und Betriebe
34. Der Chefdispatcher oder der diensthabende Hauptdispatcher richtet
alle Anordnungen unmittetbar an die ihm unterstellten Dispatcher der
Lastverteilungen.
Die Dispatcher sind verpflichtet, unverziiglich und ohne Vorbehait
alle Anordnun,gen auszufuhren, mit Ausnahme soldier Anordnungen,
die die Sicherheit des Personals oder der Ausrustungen gefahrden.
35. Wenn ein nachgeordneter Dispatcher Anordnungen des diensthaben-
den Hauptdispatchers oder eines anderen Dispatchers fiir unrichtig
halt, so hat er die Entscheidung des Chefdispatchers einzubolen.
Halt dieser die Anordnungen aufrecht, so sind sie unwiderruflich
auszufUhren.
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36. Anordnungen des leitenden' Personals der VVB and der Betriebe in
Fragen der Lastverteilung diirfen vom diensthabenden Dispatcher
nur nach vorheriger Erlaubnis des Chef dispatchers ausgefiihrt
werden.
37. In der Hauptlastverteilung sind Listen der Dispatcher der Lastver-
teilungen zu fiihren, die dem Hauptlastverteiler der Deutschen De-
mokratischen Republik unterstehen.
Die Listen sind durch die Leiter der VVB bzw. durch die Betriebs-,
VVB- oder HV-Leiter der nicht zum Ministerium fiir Schwerindustrie
gehdrenden Betriebe zu bestatigen.
Der Hauptlastverteiler der Deutschen Dernokratischen Republik and
der Chefdispatcher haben nur das Recht, operative Anweisungen an
die Personen zu geben, die in diesen Listen aufgefiihrt sind.
Gleiche Listen miissen die Unterlastverteilungen, die Bezirkslastver-
teilungen, Industrielastverteilungen and die Dispatcher der HV-Be-
triebe and selbstandigen Kraftwerke haben..
VI.
Schichtwechsel
38. Am Ende seiner Schicht ist der diensthabende Hauptdispatcher ver-
pflichtet:
a) den Schaltzustand des Verbundnetzes zu priifen and die wdhrend
seiner Dienstzeit vorgenommenen Veranderungen besonders zu be-
zeichnen,
b) die Unterlagen zu vervollstandigen, .mach denen die Leistungs- and
Belastungskurve des Energiesystems gezeichnet werden kann,'
c) im Dispatchertagebuch alie von ihm vorgenommenen Anderungen
ides Schaltzustandes zu notieren, ebenso alle Anweisungen, die
wahrend der Schicht an die Dispatcher der nachgeordneten Last-
verteilungen fiber Anderung des Schaltzustandes and zur Ab-
weichung von den Leistungsfahrplanen gegeben wurden,
d) im Reparaturpian and im Tagebuch diejeriigen Aggregate der
wichtigsten Kraftwerke zu notieren, die zur Reparatur stillgelegt
oder aus der Reparatur in iBetrieb genommen wurden.
Alle Aufzeichnungen sind mit Tinte vorzunehmen.
39. Der Hauptdispatcher mull sich bei Dienstantritt mit den technischen
Unterlagen and mit der Lage im Verbundnetz bekannt machen. Er
orientiert sich bei dem Dispatcher, der den Dienst verlaf3t, genau caber
alle Veranderungen and Vorfalle im Energiesystem wahrend der
letzten 24 Stunden.
40. Nach genauer Einsichtnahme in die Lage des Energiesystems unter-
schreibt der-die Schicht i bernehmende Hauptdispatcher im Tage-buch
die t'bernahme, der die Schicht iibergebende die t7bergabe der Schicht.
Berlin, den 31. Dezember 1953. Sal b man n
Minister
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Organisations-Schema
des Wissenschaftlich-Techn'ischen Rates
des Ministeriums fur Schwerindustrie,
Produktionsbereich C h e m i e
Vom 15. Februar 1954
Aufgabe des Wissenschaftlich-Technischen Rates des Ministeriums fur
Schwerindustrie, Bereich Chemie, ist es, den Minister fur Schwerindustrie
and den Stellvertreter des Ministers fiir den Produktionsbereich Chemie
bei seinen Entscheidungen zu beraten:
1. beziiglich des Ausbaues and der Standortverteilung der chemischen
Industrie,
2. bezuglich der Forschung and Entwicklung,
3. beziiglich der fortschrittlichen Ausgestaltung des Fabrikationspro-
grammes, der Produktionstechnologie, der Verfahrenstechnik and der
Werksausrfistung,
4. hinsichtlich der Organisation der Arbeitskraft, des Arbeitsschutzes,
des Ausbaues der gesellschaftlichen, gesundheitlichen and kulturellen
Einrichtungen der Werke and des Werkswohnungswesens,
5. hinsichtlich der Bildung and Vermehrung der wissenschaftlichen,
technischen and wirtschaftlichen Kader im Bereich der chemischen
Industrie selbst and der Einflul3nahme auf die Maf3nahmen anderer
hierzu berufener Dienststellen and Einrichtungen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik.
Diese Funktion umfassender Raterteilung kann vom Wissenschaftlich-
Technischen Rat nur erfiillt werden, wenn entsprechende organisatorische
Voraussetzungen vorliegen, die eine sachgemafle Vorbereitung der Rat-
schlage durch die Mitarbeit von einschlagigen Fachleuten gewahrleisten.
Dieser organisatorischen Grundbedingung wird bei der Struktur des
Wissenschaftlich-Technischen Rates insofern Rechnung getragen, als eine
zweckentsprechende fachliche Zusammensetzung des -Rates and seine
zweckdienliche Aufgliederung in einzelne Kommissionen vorgesehen ist.
Die Mehrzahl der Mitglieder des Wissenschaftlich-Technischen Rates ist
zugleich als Vorsitzende fiihrend in den zentralen Arbeitskreisen fiir
Forschung and Technik der Chemie and chemischen Industrie tatig and
dadurch urn so besser in der Lage, fiir die Bearbeitung besonderer Fragen
and Probleme unmittelbar geeignete Spezialisten heranzuziehen.
1. Der Wissenschaftlich-Technische Rat des Ministeriums fiir Schwer-
industrie, Bereich Chemie, umfaf3t, vom Minister berufen, fiihrende
Hochschulprofessoren and Mitglieder der Akademie der Wissenschaf-
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ten, Werkleiter, Produktionsleiter und Chefs der Ingenieur-Biiros der
fiihrenden Chemiewerke, Leiter bedeutender Forschungs- und Ent-
wicklungsstellen der chemischen Industrie sowie die Technischen
Leiter der Hauptverwaltungen des Ministeriums fur Schwerindustrie,
Bereich Chemie, und die Leiter der fiir die chemische Industrie zu-
standigen Dienststellen der Staatlichen Plankommission und des
Deutschen Innen- und Auf3enhandels.
Der Wissenschaftlich-Technische Rat ist fiir die Gewahrleistung er-
folgreichen Arbeitsablaufes auf3erhalb der Plenarsitzungen unter-
gliedert in eine Kommission Air gesamtchemische Probleme und vier
Fachkommissionen.
2. Das Plenum des Wissenschaftlich-Technischen Rates bilden die Kom-
mission fiir gesamtchemische Probleme und die vier Fachkommissionen.
Der Stellvertreter des Ministers, Bereich Chemie, ist der Vorsitzende
des Wissenschaftlich-Technischen Rates. Der personliche wissen-
schaftliche Berater des Ministers fur den Produktionsbereich Chemie
fiihrt die Geschafte des Wissenschaftlich-Technischen Rates.
3. Die Kommission fiir gesamtchemische Probleme setzt sich zusammen
aus Mitgliedern der Akademie der Wissenschaften, Hochschulprofes-
soren, den Werkleitern der ffihrenden Chemiewerke Bowie den Leitern
der zustandigen Dienststellen der Staatlichen Plankommission und
des Deutschen Innen- und Aul3enhandels.
Die Kommission fiir gesamtchemische Probleme hat eine paritatische
Zusammensetzung aus Vertretern der Forschung und Entwicklung,
der Produktion und der Regierungsdienststellen, wodurch eine um-
fassende, alle zutreffenden Belange der chemischen Industrie und
Volkswirtschaft angemessen und verantwortlich beriicksichtigende
Behandlung der gesteilten Probleme und beste Ratfindung und -ertei-
lung gewahrleistet ist.
Der zustandige Stellvertreter des Ministers fiir Schwerindustrie fiihrt
in der Kommission fiir gesamtchemische Probleme den Vorsitz.
In seiner Stellvertretung nimmt der persSnliche wissenschaftliche
Berater des Ministers fiir den Bereich Chemie den Vorsitz wahr.
Die Kommission fiir gesamtchemische Fragen sollte ausschlief3lich aus
der Gesamtschau verhandeln und als h&chstes Beschluf3gremium der
Raterteilung wirken.
4. In den Fachkommissionen treten die Produktionsleiter und Chefs der
Ingenieurbiiros der zum Industriezweig gehorenden grof3en Werke,
die Leiter der Forschungs- und Entwicklungsstellen der chemischen
Industrie,., die Direktoren der fiihrenden chemischen Institute der
Akademien, Hochschulen und Universitaten sowie die Technischen
Leiter der zustandigen Hauptverwaltungen zusammen.
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Der Vorsitz in den Fachkommissionen wird von Mitgliedern der Kom-
mission fur gesamtchemische Probleme wahrgenommen.
Es sind folgende Fachkommissionen vorgesehen:
a) fur die anorganisch-chemische Industrie,
b) fur die organisch-chemische Grundstoff- and Zwischenprodukten-
Industrie,
c) fur die organisch-chemische Fein- and Fertigprodukten-Industrie,
d) fur die Industrie der organisch-chemischen Hochpolymeren.
Aufgabe der Fachkommissionen ist es, zu Problemstellungen, wie sie
eingangs gekennzeichnet wurden, auf Veranlassung des Ministers
oder seines Stellvertreters fiir den Bereich. Chemie in Wahrung der
besonderen betrieblichen and volkswirtschaftlichen Belange ihres
Industriezweiges Stellung zu nehmen and Rat zu erteilen.
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III.
Zur Organisation der Arbeit
Statut
der zentral geleiteten Betriebe der volkseigenen
Industrie in der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 7. August 1952*)
GemaB ? 3 Abs. 1 der Ersten Durchfiihrungsbestimmung vom 7. April
1952 zur Verordnung uber MaBnahmen zur Einfiihrung des Prinzips der
wirtschaftlichen Rechnungsft Krung in den Betrieben der volkseigenen
Wirtschaft (GB1. S. 287) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium
des Innern folgendes Statut fur die zentral geleiteten Betriebe der volks-
eigenen Industrie erlassen:
?1
Rechtliche Stellung der Betriebe
(1) Die Betriebe der volkseigenen Industrie sind nach ? 2 der Verordnung
vom 22. Dezember 1950 fiber die .Reorganisation der volkseigenen Indu-
strie (GBI. S. 1233) and nach ? 1 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Marz
1952 fiber Maf3nahmen zur Einftihrung des Prinzips 'der wirtschaftlichen
Rechnungsfi hrung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GB1..
S. 225) juristische Personen and Rechtstrager des ihnen iibertragenen
Volkseigentums.
(2) Die Betriebe der volkseigenen Industrie sind nach ? 3 Abs. 3 der.Ver-
ordnung vom 20. Marz 1952 entweder einer Hauptverwaltung (Hauptab-
teilung) des zustandigen Ministeriums oder Staatssekretariats oder einer
Verwaltung Volkseigener Betriebe zugeordnet (D-Betriebe and Z-Betriebe).
?2
Bezeichnung der Betriebe
(1) Der volkseigene Industriebetrieb hat im Rechtsverkehr den ihm von
dean zustandigen Minister oder Staatssekretar verliehenen Namen zu
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fiihren. Betriebe, die einer Verwaltung Volkseigener Betriebe zugeordnet
sind, haben deren Namen in abgektirzter Form (Verwaltung ....) in der
Weise hinzuzufugen, daB er unter den Namen des Betriebes zu setzen ist.
(2) Der Name des Betriebes hat stets mit der Kurzbezeichnung VEB zu
beginnen, die Bestandteil des Namens 'ist.
?3
Sitz der Betriebe
(1) Sitz des Betriebes ist grundsatzlich der Ort des Schwerpunktes seiner
wirtschaftlichen T itigkeit. Als solcher gilt der Ort der Leitung des Be-
triebes.
(2) Der Sitz des Betriebes wird im Zweifelsfalle von dem zustandigen
Minister oder Staatssekretar bestimmt.
Leitung der Betriebe
(1) Die Leitung der Betriebe erfolgt nach dern Prinzip der persdnlichen
Verantwortung and nach dem Grundsatz der Einzelleitung bei aktiver
Mitwirkung aller im Betriebe Beschaftigten an der Entwicklung ihres
Betriebes.
(2) Der Betrieb wird durch den Werkdirektor oder Werkleiter geleitet.
Dieser handelt im Namen des Betriebes auf der Grundlage der demokra-
tischen Gesetzlichkeit. Er haftet dem Betriebe fur die ihm durch schuld-
hafte Verletzung seiner Pflichten zugefiigten Schaden.
(3) Der umfassenden Entscheidungsbefugnis des Werkdirektors oder Werk-
leiters steht seine Verantwortung fur den gesamten Betrieb gegeniiber.
Der Werkdirektor oder Werkleiter ist bei seinen Entscheidungen an den
Plan des Betriebes and an die Weisungen der dem Betriebe 4 bergeord-
neten Verwaltungsstellen gebunden.
(4) Dem Werkdirektor oder Werkleiter unterstehen, soweit im Struktur-
plan vorgesehen, als nachste leitende Mitarbeiter
a) der Technische Direktor oder Technische Leiter,
b) der Kaufmannische Direktor.oder Kaufmannische Leiter,
c) der Arbeitsdirektor,
d) der Hauptbuchhalter,
e) der Personalleiter.
Der Werkdirektor oder Werkleiter bestimmt, wer von den unter Buch-
staben a bis c genannten Personen ihn vertritt.
(5) Alle mit Leitungsaufgaben im Betriebe betrauten Mitarbeiter sind in
ihrem Aufgabenbereich weisungsbefugt and persdnlich verantwortlich.
Sie haften daher entsprechend ihrer Verantwortung dem Betriebe fur
die ihm durch schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten zugefugten Schaden.
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?5
Vertretung der Betriebe im Rechtsverkehr
(1) Der Betrieb wird gerichtlich and aul3ergerichtlich durch den Werk-
direktor oder Werkleiter oder durch seine Stellvertreter and die hierzu
Bevollmachtigten vertreten.
(2) Der Werkdirektor oder Werkleiter hat das Alleinvertretungsrecht fur
den Betrieb and ist zur Einzelzeichnung rechtsverbindlicher Erklarungen
hefugt.
(3) Stellvertreter des Werkdirektors oder ? Werkleiters im Rechtsverkehr
sind:
a) der Technische Direktor oder Technische Leiter,
b) ,der Kaufmannische Direktor oder Kaufmannische Leiter,
c) der Kulturdirektor*),
d) der Arbeitsdirektor,
soweit die unter Buchstaben c and d genannten Funktionen in dem fur
den Betrieb geltenden Strukturplan vorgesehen sind.
(4) Jeder Stellvertreter des Werkdirektors oder Werkleiters ist berechtigt,
gemeinsam mit einem anderen Stellvertreter oder mit einem entsprechend
Bevollmachtigten den Betrieb zu vertreten and mit diesem gemeinsam
rechtsverbindliche Erklarungen zu zeichnen.
(,?) Im Rahmen der ihnen erteilten Vollmachten kSnnen auch sonstige
leitende Mitarbeiter and andere Personen den Betrieb vertreten. Solche
Vollmachten d{ rfen nur von dem Werkdirektor oder Werkleiter oder von
seinen Stellvertretern erteilt werden.
(6) Verfiigungen uber Zahlungsmittel bediirfen nach den hierfiir gelten-
den Bestimmungen in jedem Falle der Gegenzeichnung durch den Haupt-
buchhalter oder seinen Stellvertreter.
(7) Jeder Unterschrift ist die Funktion des ? Zeichnenden hinzuzufugen.
Sonstige Zusatze entfallen.
(8) Die in Absatzen 2 and 3 genannten Personen sind nach' den Vor-
schriften der Vierten Durchfuhrungsbestimmung vom 7. April 1952 zur
Verordnung, Ober Maf3nahmen zur Einfiihrung des Prinzips der wirt-
schaftlichen Rechnungsfuhrung in den Betrieben der volkseigenen Wirt-
schaft (GB1. S. 290) in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzu-
tragen.
?6
Struktur der Betriebe
Fur die, Struktur der Betriebe sind die von dem zustandigen Ministerium
Oder Staatssekretariat aufgestellten Rahmenstrukturplane maf3gebend.
?) Die Funktion des Kulturdirektors ist 'aufgehoben.
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?7
Aufgaben der Betriebe
(1) Die volkseigenen Industriebetriebe bilden den wichtigsten Teil der
ckonomischen Grundlage der gesellschaftlichen Ordnung in der Deutschen
Demokratischen Republik and haben daher die entscheidende Aufgabe,
diese okonomische Grundlage weiter zu festigen and dadurch bei deco
planmaBigen Aufbau des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen
Republik maBgeblich mitzuwirken.
(2) Die volkseigenen Industriebetriebe haben durch ihre Tatigkeit die ge-
sellschaftliche Produktion planmaBig nach Menge, Sorte and Giite zu
steigern, um dadurch zur Mehrung des Volkseigentums and zur standigen
Verbesserung der Lebenslage der Bevolkerung beizutragen.
(3) Die volkseigenen Industriebetriebe planen and wirtschaften selb-
standig and rechnen in eigener Verantwortung ab. Sie stellen ihren
Plan auf der Grundlage des gesetzlich festgelegten Volkswirtschaftsplanes
auf and arbeiten nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungs-
fuhrung.
?8
Geltungsbereich des Statuts
Dieses Statut gilt fur die volkseigenen Industriebetriebe, die den nach-
stehend aufgefiihrten Ministerien and Staatssekretariaten unterstellt sind:
Ministerium fur Huttenwesen and Erzbergbau,
Ministerium fur Maschinenbau,
Ministerium fur Leichtindustrie,
Staatssekretariat fur Kohle and Energie,
Staatssekretariat Chemie, Steine and Erden,
Staatssekretariat fur Nahrungs- and Genul3mittelindustrie,
Ministerium fur Aufbau, Staatssekretariat fur Bauwirtschaft.
? 9
IFCnderung and Aufhebung des Statuts
Anderungen dieses Statuts and seine Aufhebung bediirfen des Einver-
standnisses samtlicher in ? 8 genannten Ministerien and Staatssekretariate
sowie des Ministeriums des Innern.
? 10
Inkrafttreten des Statuts
Dieses Statut tritt mit seiner Verkiindung in Kraft.
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6.
Anleitungti -`'`
zur Durchfiihrung von Produktionsberatungen
Vom 16. April 1954
? 'Die Produktionsberatung ist das wichtigste Mittel zur Entwicklung der
sozialistischen Prodiiktionsweise and zur Verwirklichung der schi3pfe-
rischen Initiative aller Teilnehmer am ProduktionsprozeB bei der Durich-
fiihrung der Produktionsaufgaben and der Leitung des Produktions-
prozesses im sozialistischen Betrieb. `
Fiir die Organisierung and Durchfiihrung der Produktionsberatungen
gelten nachstehende Gesichtspunkte as Anleitung and Anregung:
I.
Leitung and Durchfiihrung der Produktionsberatungen
1. Die Produktionsberatung soil die" Mitarbeit aller am Produktions-
prozeB beteiligten Arbeiter and Angestellten verkbrpern and mul3
daher getragen werden von der Organisation der Arbeiter and Ange-
stellten, d, h. der Gewerkschaft. Aus diesem Grunde wird die Pro--
duktionsberatung von der gewerkschaftlichen Organisation des be-
treffenden Produktionsabschnittes vorbereitet. Sie wird von ihr auch
geleitet and ausgewertet.
Die Produktionsberatung soil stets nur einen bestimmten Produk-
tionsabschnitt umfassen. Sie ist also nicht eine Beratung eines ganzen
Betriebsteiles oder eines ganzen Betriebes, sondern mull rich be-
schranken auf solche Teile des Betriebes, in denen ein in sich ge-
schlossener Produktionsvorgang vor rich geht. Per aul3ere Rahmen
der Produktionsberatung deckt sich also mit der Werkstatt, einem
bestimmten Produktionsaggregat, einem bestimmten Arbeitsort oder
Hochofen, einer Siemens-Martin-Abtei lung, einer Elektroofen-Abtei-
lung, einer Brigade. Als solche Produktionseinheiten sind anzusehen:
ein Revier in einem Schacht, eine Karbidofen-Abteilung, eine Auf-
bereitungsanlage, eine Turbinen- oder Generatoren-Abteilung, eine
Reparaturwerkstatt oder eine' ahnliche Produktionseinheit, deren Be-
legschaft in standiger Zusammenarbeit einek bestimmte abgegrenzte
Produktionsaufgabe zu erfiillen hat.
2. Der Trager der Produktionsberatung in einer solchen Produktions-
einheit ist die gewerkschaftliche Organisation. Besteht in einer solchen
Produktionseinheit eine AGL, so ist these die Tragerin der Produk-
tionsberatung. Ist jedoch die Produktionseinheit nur Teil eines Be-
triebes, der fiber eine selbstandige AGL verfiigt, so ist die organisie-
rende,Kraft der Produktionsberatung die Gewerkschaftsgruppe oder
der Gewerkschaftsgruppenorganisator.
Zur richtigen Durchfiihrung der Produktionsberatung ist daher die
Festlegung der Aufgaben fir die Produktionsberatung durch die fiir
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den Produktionsbereich zustandige gewerkschaftliche Organisation,
d. h. die AGL oiler BGL, erforderlich.
Die Tatsache, daB der Trager der Produktionsberatung die gewerk-
schaftliche Organisation ist, entbindet . die Organe der Werkleitung
nicht von ihrer Verantwdrtung fur die richtige and wirkungsvolle
Durchfiihrung der Produktionsberatung. An der Produktionsberatung
muf3 deshaib auf jeden Fall teilnehmen and mitwirken der Leiter der,
entsprechenden Produktionseinheit, d. h. der zustandige Meister oder,
wenn es sich um eine grif3ere Produktionseinheit handelt, der Abtei-
lungs- oder Werkstattleiter.
Die Teilnahme diese~r Funktionare der Betriebsleitung des Werkes an
der Produktionsberatung gehort zu den Pflichten dieser Funktionare,
die sich aus ihrer Stellun.g and ihrem Arbeitsverhaltnis ergeben. Es
kann also diesen Funktionaren der Leitung des Betriebes nicht frei-
gestelit sein, ob sie an der Produktionsberatung teilnehmen and mit-
wirken, sondern ihre Teilnahme and Mitwirkung sind ein Bestandteil
ihrer. Pflichten, die sick aus ihrer Stellung ergeben.
Zur Vorbereitung der Produktionsberatung gehort somit, daf3 durch
die verantwortlichen Organe des Werkes (Werkdirektor, Werkleiter,
Technischer Direktor usw.) festgelegt and kontrolliert wird, daB an
der Produktionsberatung einer bestimmten Produktionseinheit der
verantwortliche Werkfunktionar mit seinen unmittelbaren Mitarbei-
tern teilnimmt and fur die richtige and wirkungsvolle Durclifuhrung
der Produktionsberatung verantwortlich gemacht wird.
II.
Vorbereitung der Produktionsberatung
1. Um die Produktionsberatung zu dem angestrebten Erfolg zu f.iihren,
ist die wichtigste Voraussetzung die richtige and griindliche Vor-
bereitung. Hierzu gehort, dali der Termin der Durchfuhrung der Pro-
duktionsberatung rechtzeitig festgelegt wird and alien Teilnehmern
an der Prod uktionsberatung friihzeitig bekannt.ist. Die Produktions-'
beratung soil in gr6f3eren Produktionseinheiten mindestens einmal
monatlich stattfinden, kann jedoch bei kleineren Produktionseinheiten
auch des ofteren durchgefuhrt werden. Wird die Produktionsberatung
mit einem umfangreicheren,.Beratungsprogramm durchgefiihrt, so soll
sie 4n der Regel auf3erhalb der Arbeitszeit stattfinden. Produktions-
beratungen kleineren Umfanges and vor allem solche Produktions-
beratungen, die in kurzen Zeitabstanden hintereinander stattfinden
and sick nur mit einer bestimmten Spezialfrage befassen, konnen
auch wahrend der Arbeitszeit durchgefuhrt werden. Jedoch mull
hierzu stets tibereinstimmung zwischen der die Produktionsberatung
durchftihrenden Organisationseinheit der Gewerkschaft and der Lei-
tung des betreffenden Betriebes herbeigefuhrt werden.
2. Zur richtigen Vorbereitung der Produktionsberatung gehort, dali der
fur die Organisierung verantwortliche Gewerkschaftsfunktionar eine
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angemessene Zeit vor dem Stattfinden der Produktionsberatung -
bei monatlichen Produktionsberatungen etwa eine Woche vorher -
die Themen, die auf der Produktionsberatung behandelt werden, fest-
legt and mit dem betreffenden Werkfunktionar (Meister, Steiger,
Werkstattleiter usw.) bespricht, wobei die Anregungen der Arbeiter der
betreffenden Produktionseinheit eingeholt and berticksichtigt werden
mussen.
Es geniigt jedoch nicht nur eine formale Festlegung des Themenplanes
der Proauktionsberatung, sondern es ist erforderlich, daB auch die
Einzelheiten der Beratung vorher durchdacht and vorbereitet sind, so
z. B. die Art der Erlauterung der Themen auf der Produktionsbera-
tung, die Beschaffung von Materialien zur Demonstration der auf der
Beratung zu diskutierenden Fragen, wie Muster, Analysen, technische
Hilfsmittel, ferner die Vorbereitung der Form der Beschlul3fassung,
der Protokollierung sowie anderer Einzelheiten, die eine exakte Durch-
fuhrung der Produktionsberatung erforderlich machen. Selbstverstand-
lich gehcrt auch die Festlegung des Beratungsraumes Lind die recht-
zeitige Einladung aller - Teilnehmer an der Produktionsberatung zu
dieser Vorbereitung.
III.
Aufgabenstellung der Produktionsberatung
Die Produktionsberatung ist keine allgemeine Diskussionsversammlung.
Sie hat nicht, die Aufgabe, politische oder andere Tagesfragen zu disku-
tieren. Ihre Aufgabe besteht auch nicht in der Behandlung gewerkschaft-
licher Organisatidnsprobleme, sofern sie nicht unmittelbar mit dem Pro-
duktionsprozef3 zusammenhangen. Darum ist es notwendig, daB Klarheit
besteht fiber die Aufgaben, die einer Produktionsberatung im allgemeinen
gestellt sein mussen.
Im wesentlichen muf3 die Produktionsberatung sich auf folgende 'Auf-
gaben konzentrieren:
1. Wettbewerb.
Der Wettbewerb ist das Hauptmittel zur Steigerung der Arbeitspro-
duktivitat and zur Erfiillung der Produktionsaufgaben. Der Wett=
bewerb wird nur dann zur Angelegenheit aller Arbeiter .und An-
gestellten, wenn er fest verankert ist in der untersten Produktions-
einheit, d. h. der Brigade, der Werkstattbelegschaft usw. Darum
mussen alle Fragen des Wettbewerbs in der Produktionsberatung
behandelt werden. Nur auf these Weise laBt sich erreichen, daB der
Wettbewerb zur konkreten Angelegenheit aller Belegschaftsmitglieder
wird, and daB die Produktionsberatung konkreten Inhalt erhalt. Der
Wettbewerb ist einer der wichtigsten Bestandteile der sozialistischen
Produktionsweise and mull deshalb fest verbunden sein mit der Pro-
duktionsberatung, in der die sch6pferische Initiative der Werktatigen
zur Steigerung der Produktion and zur Erfullung aller Produktions-
aufgaben ihren Ausdruck findet.
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2. Verbesserung der Qualitat.
Die standige Verbesserung der Qualitat der Erzeugnisse gehort wesent-
lich zum Inhalt der sozialistischen Produktionsweise. Urn die Ver-
besserung der Qualitat muf3 jede Produktionseinheit standig kampfen,
da jeder Stillstand auf diesem Gebiet zu einem Riickgang der Qualitat
der Erzeugnisse fiihrt. Durch die Verbesserung der Qualitat der Er-
zeugnisse erhoht sich der Produktionswert, d. h. die Verbesserung
der Qualitat der Erzeugnisse ist ebenso wie die mengenma3ige Steige-
rung der Produktion ein Hauptmittel zur Encdhung der' Arbeitspro-
duktivitat. Nur dann ist eine standige Erhohung der Qualitat der
Erzeugnisse gewahrleistet, wenn die Werktatigen in ihren eigenen
Beratungen sich unaufhorlich mit dieser Frage beschaftigen and alle
Mdglichkeiten standig untersuchen, die zu einer Enc6hung der Quali-
tat fuhren konnen.
3. Senkung der Produktionskosten.
Die Senkung der Selbstkosten der Produktion als wichtigster Bestand-
teil der wirtschaftlichen Rechnungsfuhrung and des Sparsamkeits-
regimes in den Betrieben kann nur erreicht werden, wenn alle am
Produktionsprozef3 Beteiligten an dieser Aufgabe mitwirken. Die
Produktionsberatung ist das entscheidende Forum, in dem alle Fragen
der Senkung der Produktionskosten durch Beseitigung von Verlust-
quellen and restlose Ausnutzung der Produktionsaggregate gelost
werden konnen, da die Arbeiter im Produktionsprozef3 die beste tYber-
sicht fiber noch vorhandene Verlustquellen and unrentable Arbeits-
methoden haben.
4. Verbesserungsvorschlagswesen and Rationalisierung.
Zum entscheidenden Bestandteil der Aufgabenstellung der Produk-
tionsberatung gehort die Frage der Verbesserung des Produktions-
prozesses durch Maflnahmen der Rationalisierung and der Verwirk-
lichung von Verbesserungsvorschlagen. Die Produktionsberatung ist
das geeignete Mittel, um nicht nur eingereichte Verbesserungsvor-
schlage auf ihre Wichtigkeit and Anwendbarkeit zu priifen, sondern
auch die Werktatigen der betreffenden Produktionseinheit zu Vor-
schlagen fur die Verbesserung der Produktionsweise and zur Ein-
fUhrung neuer technologischer Verfahren anzuregen.
5. Unfall- and Arbeitsschutz.
Zu einem wesentlichen Bestandteil der Beratungsthemen mussen in
der Produktionsberatung der Arbeitsschutz and die Frage der tech-
nischen Sicherheit and des Unfallschutzes geh.oren. Arbeits- and
Unfallschutz and Sicherheitstechnik konnen nicht als Aufgabe der
Werke gelost werden, wenn sie isoliert behandelt werden vom Pro-
duktionsprozef3 and von der allgemeinen Bewegung der Teilnahme
der Werktatigen an der Leitung der Produktionsvorgange. Nur in
der Produktionsberatung ist es moglich, Unfallquellen and Mangel
der technischen Sicherheit standig aufzuzeigen, ihre, Beseitigung zu
beraten and durchzusetzen.
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6. Arbeitsdisziplin.
Die Durchsetzung einer sozialistischen Arbeitsdisziplin in den sozia-
listischen Betrieben kann nicht auf administrativem Wege erreicht
werden. Sozialistische Arbeitsdisziplin steht im engen Zusammen-
hang mit der Entwicklung des sozialistischen Bewuf3tseins der Werk-
tatigen. Nur darn ist die voile Ausnutzung des Arbeitstages, die
Disziplin aller am ProduktionsprozeB Beteiligten, die Beseitigung des
Bummelantentums and auch die Vermeidung von Uberstunden als
Auswirkung der vollen Ausnutzung des Arbeitstages moglich, wenn
these Fragen Beratungsgegenstand in den immer wiederkehrenden
Produktionsberatungen Sind, da hier die Werktatigen selbst fiber das
richtige and falsche Verhalten einzelner Arbeitskollegen urteilen and
erzieherisch auf sie einwirken.
Mit der Aufzahlung dieser Aufgaben der Produktionsberatungen Sind
natiirlich die Behandlungsthemen noch nicht erschopft. _ Aber in diesem
Themenplan der Produktionsberatungen Sind die wesentlichen Aufgaben
der Produktionslberatungen enthalten, and es empfiehlt sich, fiir die Arbeit
der Produktionsberatungen sich zunachst auf die in diesem Themenplan
enthaltene Aufgabenstellung zu beschranken, um zunachst die richtige
Form der Produktionsberatung zu finden and die Grundlage dafiir zu
schaffen, daB die Werktatigen aus ihrer eigenen praktischen Erfahrung die
sich aus der Produktionsberatung ergebenden Moglichkeiten erkennen and
wirksam Sverden lassen.
IV.
Durchfiihrung der Produktionsberatung
Entscheidend fiir den Erfoig der Produktionsberatung ist die straffe and
konzentrierte Durchfiihrung der Produktionsberatung, die nur nach einer
grtindlichen Vorbereitung gewahrleistet and nur dann gegeben ist, wenn
die Leitung der Produktionsberatung in Handen eines Gewerkschafts-
kollegen liegt, der fiber die notwendige Autoritat and Geschicklichkeit
in der Verhandlungsfiihrung verfiigt. Voraussetzung ist ferner die Auf-
geschlossenheit and Bereitwilligkeit der Werkfunktionare (Meister, Steiger
usw.), an der Beratung positiv mitzuarbeiten and selbst mit die Verant-
wortung fur das Gelingen der Produktionsberatung zu tragen.
Fur die Durchfiihrung der Produktionsberatung Sind folgende Gesichts-
punkte wichtig:
1. Organisation der Berichterstattung und.Diskussion.
Die Produktionsberatung wird nur dann :Erfolg haben, wenn in ge-
drangter and einfacher Form die jeweils zur Behandlung stehenden
Themen von geeigneten Kollegen vorgetragen werden and eine straff
gelenkte Diskussion, die sich nicht in Nebensachlichkeiten verliert,
gesichert ist. Wichtig ist dabei, daB alle Gesichtspunkte des betreffen-
den Behandlungsthemas beleuchtet and moglichst jeder Kollege, der
etwas zu diesem Thema zu sagen hat, zur Diskussion zugelassen wird.
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Besonders wichtig ist hierbei, daB die vollige Freiheit der Kritik des
einzelnen an Mangeln des Produktionsvorganges and auch an der
Arbeit der fur die Leitung der Produktion verantwortlichen Funk=
tionare sichergestellt ist. Keinem Werktatigen darf irgendein Schaden
erwachsen aus der kritischen Behandlung von Mif3standen in der
Produktion oder an der Arbeitsweise leitender Wirtschaftsfunktionare.
Nur wenn these vollige Freiheit der Kritik von unten gesichert ist
and wenn weiterhin sichergestellt ist, daB die fur irgendwelche Mil3-
st5nde verantwortlichen Wirtschaftsfunktionare bereitwillig das Vor-
handensein von M'if3standen and Fehlern zugeben and an ihrer Be-
seitigung mitarbeiten, ist der Erfolg der Produktionsberatung ge-
sichert.
2. Protokollfiihrung.
Es ist unbedingt erforderlich, dal fiber jede Verhandlung einer Pro-
duktionsberatung ein Protokoll gefiihrt wird. Ohne eine solche Pro-
tokollfi hrung fi hrt die Produktionsberatung unweigerlich zu einem
leeren Geschwatz ohne konkrete Folgen.
Es gehort deshalb mit zur Vorbereitung der Produktionsberatung, dali
die Protokollfilhrung von vornheiein festgelegt wird. Bei der Fuh-
rung des Protokolls mull darauf geachtet werden, dal das Protokoll
zwar alle wesentlichen Diskussionspunkte and Vorschlage enthalt,
aber nicht zu einem allzu umfangreichen and uniibersichtlichen Doku-
ment wird, da sonst das wesentliche Ergebnis der Produktionsbera-
tung in leeren Worten verlorengeht. Entscheidend ist, daB. im Pro-
tokoll der Produktionsberatung die Beschlusse genau formuliert wer-
den, die Termine fur die Realisierung bestimmter Beschliisse fest-
gelegt and die Verantwortlichen fur ihre Durchfuhrung bestimmt
werden.
3. Kontrolle.
Wie jede andere Tatigkeit in der sozialistischen Industrie erfordert
auch die Praxis der Produktionsberatungen eine wirksame Kontrolle.
Die Organisierung dieser Kontrolle durch das gesamte Kollektiv ist
deshalb einer der wichtigsten Bestandteile der richtigen Durchfiihrung
von Produktionsberatungen. Zweckm9f3ig ist, auf jeder Produktions-
beratung fiber die Durchfiihrung der Beschli sse der vorhergehenden
Beratung zu berichten and unnachsichtlich 'darauf zu dringen, dan
diejeni'gen, die i bernommenen Verpflichtungen oder Beschliissen der
Produktionsberatung nicht nachgekommen rind, Rechenschaft legen.
Die Durchfi hrung der Produktionsberatung nach den in dieser Anleitung
aufgezeigten Gesichtspunkten gibt die M6glichkeit, in kurzer Frist einen
Schritt vorwarts. zu kommen in der Entwicklung der sozialistischen Pro-
duktionsweise in den Betrieben der sozialistischen Industrie.
Berlin, den 16. April 1954. S e l b m a n n
Minister
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N 7.
Anordnung
fiber das Verhalten von Mitarbeitern des Ministeriums
bei der Durchfiihrung besonderer Auftrage
Vom 27. Januar 1954
Ausgehend von dem Grundsatz, daf3 sich jeder .Mitarbeiter im Staats-
apparat innerhalb and auf3erhalb seiner dienstlichen Tatigkeit aktiv fiir-
die Verwirklichung der Politik der Regierung einzusetzen, die demokra-
tische Gesetzlichkeit strikt zu wahren and Wachsamkeit zu iiben hat, wird
aus gegebenem Anlaf3 folgendes angeordnet:
I.
tlber alle Vorgange and Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unter-
liegen, ist von jedem Mitarbeiter Verschwiegenheit zu wahren.
II. - -
(1) Bei der Durchfiihrung von Auftragen zur Priifung and Untersuchung
besonderer Vorkommnisse im Ministerium oder in den ihm unterstellten
Betrieben and sonstigen Institutionen hat sich jeder Mitarbeiter der Ein-
schaltung von Einrichtungen oder Einzelpersonen, die aullerhalb des
Staatsapparates stehen, zu enthalten.
(2) Dies gilt Air die Ibeauftragten Mitarbeit~r auch dann, wenn der Auf-
trag von einer Kommission durchgefuhrt wind.
(3) Wird die Arbeit einer solchen Kommission von einem Mitarbeiter des
Ministeriums geleitet, so darf dies nur mit ausdrucklicher Zustimmung
des dienstlichen Vorgesetzten geschehen.
III.
(1) Vom Minister angeforderte Untersuchungsergebnisse and Berichte sind
nur diesem unter voller Wahtung der Vertraulichkeit ihres Inhalts vor-
zulegen. Dern Minister ist die Entscheidung dardber vorbehalten, welche
anderen Personen von dean Inhalt dieser Unterlagen in Kenntnis zu
setzen sind.
(2) Das gleiche gilt, wenn es sich um Berichte fiber Arbeitsergebnisse von
Kommissionen gemaf3 Ziffer II, Absatz 3, handelt.
IV.
(1) Mitarbeiter, die gegen these Vorschriften verstol3en, werden vom
Minister zur Verantwortung gezogen and dem Grade des Verstolles ent-
sprechend disziplinarisch bestraft.
(2) Eine etwa erforderliche strafrechtliche Verfolgung bleibt hiervon un-
beriihrt.
Selbmann
Minister
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(- 3
Anordnung
fiber die Bildung von Ausschiissen
zur technischen Untersuchung von Schadensfallen
in der Kohlenindustrie
Vom 4. Februar 1954
I.
Zur technischen Untersuchung von Schadensfallen in der Kohlenindustrie
werden Untersuchungsausschiisse gebildet, and zwar je einer fur:
a) Braunkohlentagebaubetriebe,
b) Braunkohlentiefbaubetriebe,
c) Braunkohlenbrikettfabriken,
d) Kesselhauser and Kraftwerke,
e) iBraunkohlenschwelereien and Kokereien,
f) Steinkohlenbetriebe unter Taige,
g) Steinkohlenbetriebe fiber Tage.
II.
Die Mitglieder der genannten Ausschiisse werden vom Minister fur
Schwwerindustrie berufen and k5nnen sich bei der Kommissionsarbeit
nicht durch andere Personen vertreten lassen. Andere als berufene Mit-
glieder durfen an der Arbeit der Kommissionen nur teilnehmen, wenn
sie von dem ' Minister oder seinem Stellvertreter fur den Produktions-
bereich Kohle hierzu beauftragt sind.
III.
Die genannten Ausschiisse werden jeweils auf ausdriickliche Anweisung
des Ministers fur Schwerindustrie oder seines Stellvertreters fur den
Bereich Kohle tatig.
Fur die Tatigkeit der Untersuchungsausschusse gelten im i brigen die Be-
stimmungen der Anordnung vom 27. Januar 1954 Ober das Verhalten von
Mitarbeitern des Ministeriums bei der DurchfUhrung besonderer Auftrage.
V.
Mit der Bildung dieser Untersuchungsausschi sse entfallt die Tatigkeit
der bisher bestehenden Ausschi sse zur technischen Untersuchung von
Schadensfallen in der Kohienindustrie.
Berlin, den 4. Februar 1954. S e l b m a n n
Minister
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9.
Kein Ruckfall in das Funktionalsystem!
Von einigen Werkleitern wird berechtigte Klage daruber gefuhrt, daB
Mitarbeiter des dViinisteriums im Betrieb erscheinen und, dort mit An-
gestellten des Betriebes Uber Kaderfragen, die anderweitige Verwendung
von Fachkraften oder die Versetzvng eines qualifizierten Betriebs-
angehorigen in das Ministerium verhandeln, wobei der Werkleiter uber-
gangen wird and erst spacer bei Gelegenheit etwa`s von solchen Be-
sprechungen erfahrt.-
Ein derartiges Verhalten bedeutet einen Ruckfall in das Funktionalsystem
and ist daher unzulassig. Verhandlungen der genannten Art sind daher
stets zuerst mit dem Werkleiter zu fuhren, der andere Beteiligte von sich
aus oiler auf Verlangen hinzuziehen kanr..
Der Grundsatz, daB sich die Mitarbeiter des Ministeriums bei ihren
Betriebsbesuchen in erster Linie an den Direktor des Werkes zu halten
haben, der die Gesamtverantwortung fur das Betriebsgeschehen tragt, ist
auch in anderen Fallen zu beachten.
Jeder Mitarbeiter des Ministeriums hat sich somit bei jedem Besuch in
einem Betrieb perscnlich bei dem Werkdirektor oder Werkleiter zu melden
and ihm mitzuteilen, welchen Auftrag er durchfii.hren soil, und wie er
diesen Auftrag zu erledigen gedenkt. Ferner haben die Mitarbeiter des
Ministeriums, wenn sie ihren Auftrag im Betrieb erledigt haben, in
jedem Falle den Werkdirektor oder Werkleiter uber die Art der Erledi-
gung ihres AuWages zu unterrichten and mit ihm MaBnahn1en, die sie
etwa. fur notwendig halten, abzusprechen. Auf keinen Fall ist es zulassig,
daB Mitarbeiter einzelner Betriebe zum Ministerium bestellt werden mit
der Absicht, mit ihnen uber ihre Verwendung im Ministerium zu ver-
handeln, wenn von dieser Absicht nicht der Werkdirektor oder Werk-
leiter persSnlich vorher unterrichtet ist.
10. ct
Anweisung
zur Verbesserung der Qualitat der Erzeugnisse
Vom 7. April 1954
Eine der Hauptaufgaben bei der Verwirklichung des neuen Kurses and
insbesondere hinsichtlich unserer Exportverpflichtungen ist die schnelle
and systematische Verbesserung der Qualitat der Erzeugnisse unserer
Werke.
Qualitatsmangel an den Produkten unserer Industries die haufig erst im
Laufe bzw. nach der Verarbeitung oder nach der Auslieferung festgestellt
werden, fuhren zu grollen volkswirtschaftlichen Verlusten.
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Es ist ein untragbarer Zustand, daB die grof3e volkswirtschaftliche Be-
deutung, die der Erzeugung ausgezeichneter Qualitat zukommt, sowohl
von den leitenden Kraften der Betriebe wie auch von den Werktatigen
immer noch unterschatzt wird.
Es ist an der Zeit, daB endlich der Gedanke der Qualitat in Verl7indung
mit der Erfullung der Produktion and der standigen Senkung der Kosten
im Bewuf3tsein aller Wirtschaftsfunktionare and aller in unseren Be-
trieben arbeitenden Menschen sich durchsetzt.
Schon in der Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom
21. September 1949 uber die Einfuhrung der Gutekontrolle in den
Industriebetrieben (ZVOBI. S. 737) and in der Dienstanweisung Nr. 17/2
des M'inisteriums Uber die Sicherung der Qualitat der Erzeugnisse war
die . Forderung and die Verpflichtung zur Erzeugung bester Qualitat
eindeutig gestellt.
Dennoch ist die schadliche Theorie der Planerfiillung nach Tonnen, ohne
genugende Rucksicht auf Qualitat un,d Kosten unserer Erzeugnisse, bis
heute nicht ausgerottet.
Es gilt aber, sie ab sofort zu uberwinden, um durch die Verbesserung
der Qualitat sowohl die absolute Menge als auch den Wert unserer Er-
zeugnisse zu erhdhen and die Kasten zu senken.
Es ist bekannt, daB bei der sturmischen Entwicklung unsrer Industrie
nicht zugleich auch alle fur die Verbesserung der Qualitat erforderlichen
technologischen Einrichtungen geschaffen wurden.
Ebenso hat die Entwicklung and Ausbildung technischer Kader nicht mit
dem standigen Kapazitatszuwachs in unserer Industrie Schritt gehalten.
Fur die Qualitatsprobleme stehen sowohl zahlenmaf3ig vie auch fachlich
oft nur unzureichende Krafte zur Verfiigung. Hier sind schnell Qualifi-
zierungsmaBnahmen zu ergreifen.
Entscheidend ist aber, daB die gesamte technische Kontrollorganisation
verbessert wird and ihr eine gleichformige Struktur and Aufgabenstellung
in alien Betrieben gegeben wird.
I. Aufgaben der Technischen Kontrollorganisation (TKO),
ihr Aufbau and ihre Stellung im Betrieb
Die Sicherung der Qualitat der Erzeugnisse ist eine Planaufgabe and
damit bindendes Gesetz.
Die Erfullung dieser Aufgabe ist zu einem wesentlichen Teil Arige-
Die TKO ist eine einheitlicbe Organisation, die sowohl die Aufgaben
der bisherigen Qualitatsstellen wie die der Giitekontrollabteilungen
umfaft.
Sie hat nicht nur die Verpflichtung, auf Grund der gesammelten Er-
fahrungen and der Kenntnisse des Fertigungsprozesses' die Giite der
Erzeugnisse zu priifen and zu kontrollieren, sondern` standig an der
Qualitatsverbesserung mitzuarbeiten.
legenheit der TKO in den Betrieben.
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2. Die TKO ist in ihrer personellen Besetzung, der Qualifikation ihrer
Mitarbeiter, ihrer raumlichen Unterbringung and ihrer technischen
Ausriistung so zu gestalten, dal3 'die Gi to der Erzeugnisse des Be-
triebes dauernd gesichert and verbessert wird.
3. Die Giite eines Erzeugnisses ist dann gesichert, wenn seine Be-
schaffenheit in alien Teilen den zwischen Besteller and Lieferwerk
vereinbarten Giitevorschriften entspricht. Die GUtevorschriften kcnnen
in der Festlegung von bestimmten TGL-, DIN- oder GOST-Normen
oder Sondervereinbarungen zwischen Lieferer and Besteller bestehen.
Die Gutegewahrleistung erstreckt sich nicht nur auf die Werkstoff-
eigenschaften, sondern auch auf die Maf3haltigkeit, das Freisein von
5ul3eren and inneren Fehlern, die Kennzeichnung, die Einhaltung der
Abnahmebedingungen and den sachgerechten Versand.
4. Die TKO im Betrieb ist eine selbstandige Betriebsabteilung, sie wird
von einem Abteilungsleiter geleitet, der dem Werkdirektor unmittel-
bar untersteht.
5. Personelle Anderungen in der Besetzung der Leitung der TKO der
Betriebe durfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Leiters der
Hauptverwaltung erfolgen.
Die Werkdirektoren sind verpflichtet, dem Leiter der TKO der Haupt-
verwaltung eine Liste der leitenden and verantwortlichen Mitarbeiter
der TKO einzureichen, welche Angaben fiber die Funktionen inner-
halb der TKO, die berufliche Entwicklung, die spater erfolgte Quali-
fizierung and die Entlohnung enthalt.
Veranderungen in der Besetzung der Stellen haben die Leiter der
TKO in ihren monatlichen Berichten zu melden.
6. Die Werkdirektoren haben die leitenden and verantwortlichen Mit-
arbeiter der TKO entsprechend den ihnen nach dem Geschaftsvertei-
lungsplan iibertragenen Aufgaben schriftlich zur exakten Einhaltung
aller Vorschriften zu verpflichten.
H. Pffichten der Technischen Kontrollorganisation
7. Der Leiter and die Mitarbeiter der TKO im Betrieb sind nicht die
,,Rechtsanwalte" des Werkes in der Verteidigung ihrer materiellen
Interessen zur Vertuschung von Qualitatsmangeln, sondern die ,Staats-
anwalte" zur Anprangerung von Qualitatsfehlern and zur Abstellung
dieser Fehler. In d i e s e r B e z i e h u n g ist ihre Stellung gleich-
artig wie die des Hauptbuchhalters gegenuber dem Werkdirektor.
?. Die Leiter and Mitarbeiter der TKO haben aulier ihrer beratenden
Tatigkeit nur Kontrollfunktionen and durfen in keinem Fall Ferti-
gungsarbeiten oder -hilfsarbeiten ubernehmen. Insbesondere ist die
Durchfiihrung von Auslese- and Sortierarbeiten grundsatzlich Auf-
gabe der Fertigungsbetriebe and nicht der Kontrollorgane.
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9. Die Leiter der TKO haben die fur ihr Aufgabengebiet in Betracht
kommenden Giite-, Lieferungs- und Abnahmevorschriften (GL), DIN-
Normen, GOST-Normen, Abnahmevorschriften der Deutschen Reichs-
bahn, DSRK und sonstigen Giite- und Abnahmevorschriften in i.iber-
sichtlicher Weise zu sammeln, sie den Mitarbeitern der TKO zugang-
lich zu machen und sie darin zu unterrichten.
10. Die Giitekontrolle hat in folgenden Stufen aller Fertigungen zu er-
folgen, sinngemaB also auch bei der Fertigung von Massenbedarfs-
giitern:
a) Eingangskontrolle des Vormaterials,
b) Kontrolle der Fertigungsvorgange an Hand der technischen In-
struktionen,
c) Kontrolle nach den einzelnen Zwischenstufen der Fertigungen,
d) Endkontrolle aller die Fertigung verlassenden Erzeugnisse,
e) Versandkontrolle auf richtige Signierung und sachgerechte Ladung
und gegebenenfalls Verpackung.
Die Durchfiihrung der Giitekontrolle in den einzelnen Kontrollab-
schnitten mull von dem dafiir verantwortlichen Fertigungskontrolleur
durch ein in geeigneter Form an den kontrollierten, Gegenstanden an-
zubringendes Zeichen bestatigt werden, soweit dies technisch moglich
ist. Diese Kennzeichnung des Kontrollergebnisses muB so erfolgen,
daB jedermann im Betrieb sofort erkennen kann, ob es sich um ein-
wandfreie Erzeugnisse, II. Qualitat oder Ausschul handelt.
11. Eine Pflicht der TKO ist auch die Prtifung der in der Fertigung
verwendeten McBwerkzeuge in regelmaf3igen, der Haufigkeit des
Gebrauches angepal3ten Abstanden, mindestens jedoch monatlich.
Die erfolgten Priifungen nach den Richtlinien des DAMG und die
Priifbefunde sind in ein Buch einzutragen.
12. Die tech nologischen Instruktionen, in denen jeder Arbeitsvorgang
festgelegt ist, Sind in je einem Exemplar in der TKO zu hinterlegen
und dienen dieser als Grundlage ihrer kontrollierenden Tatigkeit.
13. Der Leiter der TKO hat fur alle Kontrollfunktionen weitgehend
detaillierte Instruktionen auszuarbeiten.und sie iibersichtlich in seiner
Abteilung aufzulegen. Diese Instruktionen sind laufend zu erganzen
und auf dem jeweils neuesten Stand der Produktion zu halten. Die
Mitarbeiter der TKO haben sich bei ihrer Arbeit streng an ihre In-
struktionen zu halten und sind auf ihre Einhaltung zu verpflichten.
Betriebsversuche zur Abanderung der technologischen Instruktionen
sind in Zusammenarbeit mit der TKO durchzufiihren.
14. Der Leiter der TKO des Betriebes oder der betreffenden Abteilung
tragt die Verantwortung fur die Produktion minderwertiger Erzeug-
nisse, sofern unzureichende Gtitekontrolle ganz oder zum Teil die
Ursache der Qualitatsminderung ist. Er kann auch in materieller
Hinsicht fur den dadurch entstandenen Schaden haftbar gemacht
werden.
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15. Die Aufgabe der TKO besteht nicht nur darin, Qualitatsmangel zu
finden and auszusondern, sondern auch die Betriebe hinsichtlich der
vorbeugenden MaBnahmen zur Vermeidung von Qualitatsmangeln zu
beraten. Insbesondere mussen bei Investitionsberatungen die TKO
Hinweise, geben auf MaBnahmen, die zur Verbesserung der Qualitat
notwendig sind. Die Werkdirektoren haben deshalb dafiir zu sorgen,
daB bei den Produktionsbesprechungen mit den Leitern' der Pro-
duktionsbetriebe der Leiter der TKO oder sein Vertreter zugegen ist.
Der Leiter der TKO berat die Wettbewerbskommission bei der Auf-
stellung von Qualitatsbedingungen fur die Wettbewerbe.
III. Rechte der Technischen Kontrollorganisation
16. Die der TKO angehorenden Giite- and Fertigungskontrolleure haben
das Recht, Materialien and Einzelteile, die den Giitevorschriften nicht
entsprechen, als fur die Weiterverarbeitung. ungeeignet zu kenn-
zeichnen and fur die Weiterverarbeitung bzw. den Versand bis zur
Entscheidung durch den Leiter der TKO zu sperren. Der Leiter and
die Mitarbeiter der. TKO haben ferner das Recht, von der Leitung des
Betriebes die Einstellung einer Fertigung zu fordern, wenn auf an=
dere Weise die Einhaltung einer bestimmten Giitenorm nicht gewahr-
leistet werden kann.
17. Der Leiter der TKO im Betrieb ist in alien Fragen der Qualitats-
beurteilung eines Erzeugnisses oder einer Zwischenstufe der Fertigung
unabhangig von Weisungen jeglicher Art durch den Fertigungsleiter
des Betriebes. Dasselbe gilt auch fiir die verantwortlichen Mit-
arbeiter der TKO (Kontrolleure). Wird in einem Betrieb oder einer
Fertigungsstelle den von dem Leiter der TKO oder semen Mit-
arbeitern angeordneten Kontrollvorschriften oder Kontrollentschei-
dungen zuwidergehandelt, so ist der Leiter der TKO verpflichtet,
dem Werkdirektor diesen VerstoB zu melden and Abhilfe zu fordern.
Wird einer solchen Forderung, zu der der Leiter der TKO berechtigt
ist, von dem Werkdirektor nicht entsprochen, so ist der Leiter der
TKO verpflichtet, den Leiter der TKO der Hauptverwaltung von dem
Vorfall. in Kenntnis zu setzen. Der Leiter der TKO der Hauptver-
waltung ist verpfiichtet, in jedem derartigen Falle kurzfristig eine
Entscheidung zu treffen bzw. in allen Fallen von besonderer volks-
wirtschaftlicher Bedeutung dem Leiter der Hauptverwaltung die
Angelegenheit vorzutragen. Das Ergebnis der Entscheidung ist
sowohl dem Werkdirektor wie dem Leiter der TKO schriftlich mit-
zuteilen.
IV. Zusammenarbeit der TKO mit dem iibrigen Betrieb
18. Zur Priifung der Giitebedingungen der Besteller and als Unterlagen
Mir die Kontrolle and Testierung der Erzeugnisse des Betriebes ist
der TKO von samtlichen Auftragen in Form von Auftragsdurch-
druckeri oder innerbetrieblichen Auftragsnoten Kenntnis zu geben.
Die TKO ist verpflichtet, these Auftrage zu priifen and im Falle von
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abweichenden oder unerfullbaren Gutebedingen die Absatzabteilung
des Betriebes sofort zu unterrichten. .
19. Alle Beanstandungen and Reklamationen, welche die Produktion
der Betriebe betreffen, sind fiber die Absatzabteilung der TKO zu-
zuleiten and werden von dieser sachlich bearbeitet. Den Schrift-
wechsel mit den Bestellern fiihrt grundsatzlich die Absatzabteilung
des Betriebes, sofern es sick nicht urn einen Schriftwechsel von TKO
zu TKO handelt.
20. Desgleichen ist die TKO von alien Vormaterialbestellungen von den
Materialversorgungsabteilungen mittels Bestellungsdurchdruck zu
unterrichten. Die TKO hat diese Bestellungen hinsichtlich der ge-
steliten Gi tebedingungen zu priifen. Diese Unterlagen dienen der
TKO zugleich zur Behandlung von Beanstandungen an Vormaterial-
lieferungen. Diese Beanstandungen, soweit sie die Qualitat and
auBere Beschaffenheit des angelieferten Materials betreffen, werden
in sachlicher Hinsicht von der TKO bearbeitet, wahrend die Abtei-
lungen Materialversorgung grundsatzlich den Schriftwechsel snit den
Lieferbetrieben fuhren.
V. Qualitatsbesprechung in den Betrieben
21. Die Werkdirektoren sind verpflichtet, monatlich eine Besprechung
durchzufuhren, auf welcher nur Fragen der Qualitat der hergestellten
Erzeugnisse behandelt werden. An dieser Besprechung haben der
Technische Direktor, der Produktionsleiter, alle Betriebsleiter, der
Leiter der TKO and der Leiter der Absatzabteilung teilzunehmen.
Uber diese Besprechungen ist Protokoll zu fuhren. In wochentlichen
Besprechungen des Technisehen Direktors mit alien Betriebsleitern
and dem Leiter der TKO sind alle laufenden Fragen der Qualitat der
Erzeugnisse sowie der Giitesicherung zu ercrtern. Die Betriebs- and
Abteilungsleiter der Produktionsabteilungen haben im AnschluB an
die wochentliche Besprechung der Qualitatsfragen eine Besprechung
mit den ihnen unterstehenden Meistern, Brigadiers and hervorragen-
den Arbeitern durchzuftihren, in der die Qualitatsfragen im einzelnen
zu behandeln sind.
VI. Berufliche Qualifikation der Giitekontrolleure
22. Die Mitarbeiter der TKO in den Betrieben haben zum Teil nosh nicht
die fur ihre Aufgaben erforderliche Qualifikation. Zurn Teil ist die
Zahl der Mitarbeiter fur die Erfullung der Aufgaben noch nicht aus-
reichend. In den einzelnen Werken sind die nicht geni gend qualifi-
zierten Mitarbeiter der TKO durch gute Facharbeiter and Ingenieure .
zu ersetzen, um die TKO qualitativ zu starken.
23. Zui? weiteren beruflichen Entwicklung der Mitarbeiter der TKO sind
Abendkurse durchzufuhren and mit halbjahrlichen Prufungen abzu-
schlief3en. Das Ergebnis dieser Prufungen ist den Personalunter-
lagen beizufiigen.
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VII. Die TKO in der Hauptverwaltung
24. In der Hauptverwaltung ist eine TKO einzurichten, deren Leiter dem
Leiter der HV untersteht. Die TKO der Hauptverwaltung hat die
Aufgabe, die TKO in den Betrieben zu uberprilfen and anzuleiten
and deren Arbeit laufend zu uberwachen. Sie hat Richtlinien fur
die Arbeit der TKO zu geben, die Vervollkommnung von deren Ein-
richtungen and Arbeitsweisen sowie die berufliche Qualifikation von
deren Mitarbeitern zu fordern.
25. Fenner gehort zu den Aufgaben dieser Abteilung die Beratung der
Betriebe bei der Beseitigung von Qualitatsmangeln der Erzeugnisse,
bei der Ausarbeitung von Technologien and Investitionsvorhaben and
bei der Behandlung von Reklamationen.
VIII. Schlul3bestimmungen
26. Diese Anweisung tritt fur den Bereich der Hauptverwaltungen mit
ihrer Veroffentlichung in Kraft. Erganzungen zu dieser Anweisung
werden jeweils vom Leiter der Hauptverwaltung herausgegeben.
27. Die Leiter der TKO haben in ihren Monatsberichten, die Werkdirek-
toren einmal zu Beginn des Quartals fiber den Stand der Durch-
fiihrung dieser Anweisung zu berichten.
11. i
Merkblatt
zum Plan der organisationstechnischen Mafinahmen
zur Verbesserung der Qualitat der Produktion
Vorbemerkung:
Das Niveau der gesamten Tatigkeit des Betriebes and damit zugleich die
Qualitat seiner Produktion werden nicht nur durch eine wirksame Giite-
kontrolle, sondern auch durch die sorgfaltige Festlegung der erforder--
lichen organisationstechnischen Maflnahmen bestimmt. Diese Maf3-
nahmen miissen darauf gerichtet sein, die weitere Entwicklung des Be-
triebes, seinen eigenen Planerfolg and damit seinen vollen Beitrag zur
Erfullung des Volkswirtschaftsplanes and des Staatshaushaltsplanes zu
sichern.
Im folgenden werden Hinweise fur die Aufstellung eines Planes solcher
organisationstechnischen Maflnahmen gegeben.
Die organisationstechnischen Maflnahmen haben das Ziel, die Erfullung
and die lJbererfullung der Mengen- and Qualitatskennziffern, die fur
einen Planabechnitt festgelegt sind, zu gew5hrleisten. Deshalb mussen sie
mit den technisch-wirtschaftlichen Berechnungen des Produktions- and
Finan?planes des Betriebes, der Hauptverwaltung and des Ministeriums
organisch verbunden sein and insgesamt als Grundlage fur neue pro-
gressive Normenplane Air den Verbrauch von Rohstoffen, Brennstoffen,
Energie and zur Steigerung der Arbeitsproduktivitat dienen.
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Zu diesem Zweck wird ein Plan der organisationstechnischen Mal3nah-
men entworfen, in welchem die Ausgaben gelost werden mUssen, die mit
der Erweiterung des Produktionsumfanges, der Anwendung der durch-
schnittlichen progressiven Verbrauchsnormen Mr Rohstoffe, Materialien
and Ausrustung, m it der Verkiirzung des Produktionszyklus, der Vervoll-
kommnung der Technologie, der breiten Entfaltung der Schnelldreh-
methoden, der Einfuhrung der Erfahrungen fortschrittlicher Arbeiter, des
ingenieurtechnischen Personals usw. verbunden sind.
Im Plan sind nur die Mallnahmen and Vorschlage enthalten, die kon-
krete Losungen der technischen and wirtschaftlichen Fragen darstellen
urid deren Wirkung nach den voncVr durchgefuhrten Berechnungen den
Aufwand fur deren Ausarbeitung and Einfuhrung weit ubersteigt. Als
Ausnahme konnen im Plan auch solche Maflnahmen aufgenommen wer-
den, von denen keine unmittelbare .wirtschaftliche Wirkung zu erwar-
ten ist.
Nach den Vorschlagen and Mallnahmen, die im Plan enthalten sind, wer-
den Kostenansch1hge gemacht, die sich aus Materialverbrauch, Verbrauch
an Brennstoffen, Energie, Arbeitslohnen and Unkosten zusammensetzen.
Die organisationstechnischen Festlegungen erstrecken sich auf laufende
Malnahmen, die keine Investitionen erfordern and insgesamt auf das
Produktionskonto entfa.llen, and auf Investitionsvorhaben, die mit dem
Wertzuwachs des Anlagevermogens verbunden sind. In diesem Falle
gehen die Ausgaben fiber den Aufwand des Investitionsplanes zu Lasten
der Selbstkosten der Produktion.
Es miissen nicht nur die Geldausgaben, sondern auch die Aufwendungen
fur Ausrustung, Arbeitskrafte and Materialien vorgesehen werden.
Fir die Geldmittel werden die Deckungsquellen angegeben: laufende
Ausigaben, Geldanweisungen fur Generaireparaturen, Staatshaushalts-
anweisungen usw. Der Aufwand an Werkbank-Arbeitsstunden wird bei
der Berechnung der Ausrustungsausiastung, der Arbeitsaufw.and im Ar-
beitskrafteplan beri cksichtigt.
Nach der Festlegung der organisationstechnischen Mallnahmen folgt die
Vorbereitungsetappe der Zusammenstellung des Produktions- and Finanz-
planes fur das neu zu planende Jahr, in dem die Materialanalyse durch-
gefuhrt wird, welche die tatsachlichen Arbeitsergebnisse des Werkes
charakterisiert, and die Entwurfe der Anweisunigen ausgearbeitet werden.
Die vorgesehenen Mal3nahmen werden durch die Planungsabteilung fur
das Werk zusammengefal3t and durch die i bergeordnete Verwaltung in
der vorgeschriebenen Weise ?bestatigt.
Die organisationstechnischen Maf3nahmen konnen in folgende Gruppen
unterteilt werden:
1. Organisation der Verwaltung des Werkes and der Werkabteilung
Vereinfachung des Verwaltungsschemas, Verbesserung der Planung im
allgemeinen and der Planung der Verbreitung der Produktion im beson-
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deren, Einfiihrung des Dispatchersystems, der wirtschaftlichen Rechnungs-
fuhrung, der Flief3bandmethoden und der modernen Methoden der Ar-
beitskontrolle in der Produktion.
2. Die Qualitat der Produktion
Verbesserung der Qualitat der Produktion, der Methoden der technischen
Kontrolle, der Standardisierung und Normung, Mallnahmen zur Beseiti-
gung des Ausschusses und der Abweichungen in der Qualitat der Pro-
duktion sowie der Beanstandungen. Verwendung neuer Arten von Ver-
packungsmaterial und Verpackung.
3. Technologie -und Organisation der Produktion
Mechanisierung der manuellen Arbeit, Organisation der Kontinuitat des
Produktionsprozesses, Erzeugung neuer Produktionsarten, bessere Aus-
nutzung der Ausrustung und andere Arten, die auf die Verbesserung der
Technologie und der Organisation der Produktion und die Verminderung
der unvollendeten Produktion gerichtet sind.
4. Sparsamer Verbrauch von Material und Halbfabrikaten
Ersatz fur bewirtschaftete und NE-Metalle, Ausnutzung der Abfalle,
Herabsetzung des Verbrauchs von . Elektroenergie, Verpackung, Kohle,
Koks; Teer, Alkohol usw. Verbesserung der Berechnungsmethoden fur
das zu verbrauchende Material, Rohstoffe und Energie durch die Auf-
stellung von modernsten. Kontroll- und Mel3geraten. Einfiihrung der
neuesten Berechnungsmethoden fur die Fertiigproduktion.
5. Rationelle Ausnutzung der Ausrustung
Verlangerung der Lebensdauer der Ausrustung, Automatisierung der
Steuerung der Apparate, Modernisierung der Ausrustung, Verkurzung der
Dauer der laufenden und der Generalreparaturen, Versorgung mit Ersatz-
teilen, Durchfuhrunig der wirtschaftlichsten Vorbeugungsreparaturen.
6. Brennstoff, Gas, Dampf, Energie, Luft, Wasser
Bessere Ausnutzung der Energiewirtschaft, Kampf gegen die Verluste,
Ausnutzung des Abdampfes und andere Mallnahmen, die auf die ratio-
nelle Ausnutzung der Energieanlagen gerichtet sind.
7. Arbeitsorganisation und Normung
Organisation des Arbeitsplatzes, Verbesserung der A rbeitsbedingungen,
gleichzeitige Bedienung. mehrerer Werkbanke, Vereinigung der Funktio-
nen, Erhohung der Qualifikation, Forderung des Arbeitsl.ohnsystems usw.
, 8. Kooperation ,
Veranderungen in der aul3er- und ip.nerbetrieblichen Zusammenarbeit, die
auf deren Organisation enter der Beriicksichtigung -der okonomischen
und technischen Zweckmafiigkeit gerichtet ist.
Die Veranderung der Verbrauchsnormen fur Material und Arbeitszeit
bei der. Einfuhrung der organisationstechnischen Maf3nahmen hat eine
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grof3e Bedeutung fur die Festlegung derjenigen fortschrittlichen Planungs-
normen, auf deren Grundlage die Kennziffern des Produktions- and
Finanzplanes bestimmt werden. Deshalb ist es sehr wichtig, die richtige
Berechnung der Wirksamkeit der einzelnen organisationstechnischen
M?al3nahmen durchzufiihren. Unter der Wirksamkeit ist die Einsparung
zu verstehen, welche im Endergebnis die Werkausgaben fur die Produk-
tion vermindert.
In einer Reihe von Fallen bringt die Wirksamkeit nach der Durchfuhrung
der organisationstechnischen Maf3nahmen Ergebnisse in bezug auf die
Verbesserung der Qualitat der Erzeugnisse, auf die Einsparung bewirt-
schafteten Materials usw., welche bei deren Einfuhrung dem Werk keine
Geldersparnisse bringen, jedoch vom Standpunkt der gesamten Volks-
wirtschaft Behr wichtig sind.
Deshalb ist das Ausschliellen der Maf3nahmen dieser Art im Plan nicht
zulassig.
Fur diejenigen Mal3nahmen, fur welche eine genaue Berechnungsbasis
nicht zu finden ist, wird die Wirksamkeit uberhaupt nicht berechnet..
Alle MaBnahmen werden nach deren Wirksamkeit in zwei Gruppen ein-
geteilt:
a) Maflnahmen, die Bich auf die Erzeugung bestimmter Produktion be-
ziehen, and
hl Mallnahmen aligemeinen Charakters.
MaBnahmen der ersten Gruppe:
1. Es werden eine neue Erzeugungsnorm fur die Produktion and Ein-
fuhrungstermine der MaBnahmen sowie die zu erzeugende Produk-
tionsmenge vom Zeitpunkt der Einfuhrung festgelegt.
2. Die durchschnittliche Jahresproduktion wind ausgerechnet.
3. Die Differenz zwischen der durchschnittlichen Jahresproduktion and
der vor der Einfuhrung der Mal3nahmen vorhandenen Produktion
ergibt die Wirksamkeit, ausgedruckt in Tonnen, Stuck usw. Danach
wird die mengenma.l3ige Wirksamkeit in die wertmaf3ige umgerechnet.
Fur die MaBnahmen der zweiten Gruppe wird die Berechnung der Wirk-
samkeit summarisch fur die Werkabteilung oder fur das Werk insgesamt
durchgefuhrt mit der An?gabe der Aufwandverminderung nach den Aus-
gabenpositionen (Herabsetzung des Materialverbrauchs, Verringerung der
Kader usw.).
Die Wirksamkeit der Mallnahmen fur Frachtkosten wird nur wertmaflig
ermittelt.
Die Berechnungsergebnisse der Wirksamkeit der Maflnahmen, die sick
auf ein bestimmtes Produkt beziehen, gruppieren sich nach Werkabtei-
lungen and nach dem Werk insgesamt nach Ausgabenpositionen, wert-
und mengenmal3ig ausgedruckt. Fur die Maf3nahmen allgemeinen Charak-
ters wird die Einsparungsberechnung nach den Richtungen (Organisation
der Produktion, Transportwirtschaft usw.) and nach Ausgabenpositionen
(Material, Arbeitslohn usw.) durchgefuhrt.
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Fur organisationstechnische Maf3nahmen, die im Plan enthalten sind,
werden Kostenanschlage aufgestellt, die Bezug auf die Finanzierungs-
quellen haben mussen.
Die im Plan vorgesehene Einsparung bei der Durchfuhrung der organi-
sationstechnischen MaBnahmen muf3 durch Normenanderung mit der Be-
rechnung der Mengen- and Qualitatskennziffern des Produktions- and
Finanzplanes im Zusammenhang stehen.
Die Kontrolle -der Durchfuhrung der' organisationstechnischen Mal3nahmen
sieht vor:
a) die rechtzeitige Obergabe der Plane an die Beauftragten,
b). die rechtzeitige Fertigstellung der Koster_anschlage and Bestati,gung
der vorgesehenen Ausgaben nach den Finanzierungsquellen,
c) die Einfuhrung eines graphischen Planes mit Angabe der Durchfiihren-
den, der Verantwortlichen fur die Durchfuhrung, des Terrains der
Realisierung and der Wirksamkeit,
d) die periodische Planiiberpriifung.
Eine entscheidende Bedeutung der organisationstechnischen MaBnahmen
haben die Normenverariderungen im Sinne der Steigerung der Aus-
nutzung der Ausrustung and der Herabsetzung der Verbrauchsnormen
fur Material, Brennstoff, Elektroenergie and Arbeitszeit. -
Die organisationstechnischen MaBnahmen konnen and sollen auch dann
entworfen werden, wenn ein Betrieb eine besondere Auflage fur die
Erzeugung neuer Produktionsarten bereits wahrend der Durchfuhrung
des bestatigten Planes erhalt, in welchem die Produktion nicht vorgesehen
war, oder in anderen Fallen, die zur Schaffung einer besonderen Garan-
tie bezi glich der Erfiillung and tYbererfiillung des festgelegten Planes
erforderlich sind.
Fur die Aufstellung der organisationstechnischen Maflnahmen wird fol-
gende Form empfohlen:
Wo die
Mafln ahme
Wer
Ausgaben'fiir die
Wirksamkeit
Inhalt der
eingefuhrt
Maflnahyn me
frist and
Durrhfdhrung
der Maffnahme
der'affnahme
werlmaBig
wird
verwirklicht
or g.-
g'
Maflnahme
(Werk, Abf.,
B
i
h
oder der
Durdi-
fiihrun
der
Aus-
Quellen
bedingt
EinsPa-
ere
r
,
Arbeitsgang
Durdr-
fuh
d
g
Maffnahme
t;aben-
fur
I
pro
rung im
usw.)
ren
e
summe
Dedcung
labr
Planjahr
Die in dieser Form zusammenigestellten organisationstech?nischen MaB-
nahmen werden durch den Werkdirektor bzw. den HV-Leiter ibestatigt
and jedem mit der Durchfizhrung Beauftragten zugestellt. Zugleich ist
eine systematische Durchfuhrungskontrolle einzurichten.
Nach Ablauf des Jahres ist ein Bericht fiber die Durchfiihrung der orga-
nisationstechnischen Mal3nahmen durch die Werkabteilung oder alas Werk
dem Werkdirektor bzw. dem HV-Leiter zuzuleiten.
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Muster eines Planes
Lid.
Nr.
nahmen
Bezeichnung der Mafl
Termin der
Durchfiihrung
Wirtschaitlidter
Effekt
Verantwortlich far
die Ausfiihrung
Effekt
in DM
1
2
3
4
5
6
1
Anderung der Kalibrierung Mr Kupfer,
I. Quartal
Verbesserung der
Herr .......................
Nickel, "Kugellagerdraht and Sender-
Qualitat der Pro-
legierungen mit Umstellung der Wal-
duktion
Herr..... ......... ........
zung auf einzelne Geraste der 1. and
2. Walzstrafle im Drahtwalzwerk
2
Einrichten derNachkontrolle der Quali-
II. Quartal
Verminderung
Herr ........................
tat der Fertigproduktion and der Ver-
der eingehenden
padcung vor dem Versand der Produk-
Reklamationen
Herr .......................
tion an den Besteller
Wirtschaftlich.Effekt
30 TDM im Jahr
3
Vervollkommnung der Technologie far
I. Quartal
Verbesserung der
Herr, ......................
die Herstellung von Kondensatoren-
Qualitat mit der
bandern 60X0,19 mm aus Reinst-AI
Bildung eines fein-
kornigen Getiiges
des Metalls.
Wirtschaftlicher
Effekt 3600 DM
4
Einfiihrung der Methode der Schnell-
II. Quartal
Verminderung der
Herr .......................
analyse(Tropfenmethode)imMetallager
Ausschuflquoie in
far die Sortierung von Schrott and Ab-
den Gieffereien
fallen
5
Bildung von Kursen zur Qualifizierung
11. Quartal
Verbesserung der
Herr .......................
der TKO - Prafer
Qualitat der. Pro-
Herr .......................
duktion
Herr .......................
6
Einfahrung von Mustertafeln far die
11. Quartal
Verbesserung der
Herr .......................
Produktion in alien Betrieben
Qualitat der Pro-
Betriebsleiter
duktion
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1
I 2
a
4
I 5
6
7
Aufnahme von Schulungen zur Verbes-
II. Quartal
Verbesserung der
Herr .......................
serungderQualitatderProduktionindas
Qualitat der Pro-
Betriebsleiter
Programm vom tedinischen Minimum
duktion
8
Durcbfuhrung von Besprechungen mit
10 taglich
Verbesserung der
Werkdirektor
Betriebsleitern unterTeilnahme des Lei-
Qualitat der Pro-
ters der TKO hinsichtlich der Qualitat
duktion
der Produktion and Uberpriifung der
Durchfiihrung der vorgesehenen Mail-
nahmen zur Verbesserung der Qualitat
9
DurchfuhrungderWalzversuchemitden
II. Quartal
Verbesserung der
Herr .......................
;Stahlblocken, die vom Werk .... ge-
Qualitat des
liefert werden
Kesselbledies
Herr ........ .............
10
Organisation der Reinigung der Stahl-
I. Quartal
Verbesserung der
Herr .......................
bleche mittels Schmirgeleinrichtungen
Qualitat des
Kesselbleches
11
Ausarbeitung einer Struktur der Abtei-
II. Quartal
Verbesserung der
Werkdirektor
lung der teehnischen Kontrolle and dem-
Organisation 'der
-
entsprediende Umstellung der Arbeit
Gutekontrolle
der TKO (Gutekontrolle)
12
Uberprufung des Bestandes der tecbno-
1I./III. Quartal
Verbesserung der
Herr ......................
logischen Instruktionen an alien Arbeits-
Produktionsqualit.,
Betriebsabteilungs-
platzen sowie der Beherrschung der
Vorbeugung
leiter
technologischen Instruktionen bei den
gegen Ausschull
Arbeitern, Brigadieren and Meistern in
and zweite Wahl
alien Produktionsabteilungen
13
Zusammenstellung von technologischen
11. Quartal
Verbesserung der
Herr ........................
Instrukt%onen fur die neu eingefuhrte
Qualitat, Vorbeu-
Produktion sowie Durchsicht alter tech-
gung gegen Aus-
Herr ........ .............
nologischen Instruktionen fur Erzeug-
schufl and zweite
nisse. bei denen sich in den letzten
Wahl
Halbiahren der technologische Prozell
verandert hat
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IV.
Der sozialistische Wettbewerb
12.
Direktive
zur Ordnung der Auszeichnungen in der Aktivisten-
und Wettbewerbsbewegung
Vom 25. Januar 1954
Gemaf3 ? 4 Absatz 2 der Ordnung der Auszeichnungen in der Aktivisten-
und Wettbewerbsbewegung in der Deutschen Demokratischen Republik
vom 1. November 1953 (GBl. S. 1133) wird zur Anwendung dieser Ord-
nung im Bereich des Ministeriums fur Schwerindustrie folgende Direk-
tive erlassen:
1. Allgemeines
1. Well der Hauptinhalt des Wettbewerbes darin bestehen mull, durch
den kollektiven Kampf der Werktatigen den Plan des Betriebes ' in
alien seinen Teilen zu erfiillen and iiberzuerfiillen, hat der Wett-
bewerb zugleich der standigen Verbesserung der cozialen and kul-
`turellen Betreuung der Beschaftigten zu dienen and ist bei der Auf-
stellung der Wettbewerbsbedingungen davon auszugehen, daf3 die
Leistungen der im Wettbewerb erfolgreiche'n Betriebe, Abteilungen
usw. eine hohere Akkumulation ermoglichen mussen.
2. Deshalb erfordert die Durchfiihrung des Wettbewerbes die Aufgliede-
rung der Produktionsautgaben and der Selbstkosten einschlief3lich der
Mallnahmen zur Verbesserung der Technik and zur vollen Aus-
nutzung der Kapazitat wie auch die Aufgliederung der sicherheits-
technischen Aufigaben bis auf die Abteilung and Brigade.
II.. Republiksieger im Wettbewerb
3. In den nach ? 10 der Ordnungg aufgestellten and den Betrieben zu-
geleiteten Wettbewerbsbedingungen sind zugleich die Wettbewerbs-
gruppen festgele.gt, innerhalb deren die Betriebe nach ? 9 der Ord-
nung um die Wanderfahne des Ministerrates and die Wanderfahne des
Ministeriums im Wettbewerb zu kampfen haben.
4. Die Durchfiihrurig des Wettbewerbes erfordert, daf3 die Belegschaften
auf der Grundlage der Wettbewerbsbedingungen die Teilnahme be-
schlossen haben.
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5. Die dem Ministerium fiir Schwerindustrie untersteliten Produktions-
betriebe werden in die nach ? 6 der Verfahrensordnung vorgesehenen
Kategorien wie folgt eingeteilt:
a) Kategorie I
Steinkohlenbergbau,
Braunkohlenbergbau,
Brikettfabriken,
Schwelereien and Kokereien,
Kalibergbau,
Schiefer- and Kaolinbergbau,
Zentralersatzteilbetriebe and Zentralwerkstatten der Kohlen-
industrie,
Erzbergbau,
Eisen- and Stahlindustrie,
Nichteisenmetallindustrie,
Feuerfeste Stoffe and Ofenbau (Hilfsbetriebe der Metallurgie),
Anorganische Chemie.
-b) Kategorie II
Organische Chemie and chemisch-technische Produktion,
Gaswerke,
Fliissige Brennstoffe.
3. Grundlage fur die Verleihung der Wanderfahne -des Ministerrates
sind nach ? 7 der Verfahrensordnung (V. 0.) vom 1. November 1953
(GB1. S. 1142):
a) der Vorschlag des Betriebes gemaf3 Anlage 1 der V. 0.,
b) das tYberprufungsprotokoll igema13 Anlage 2 der V. 0.,
c) der gemeinsame Vorschlag des Ministers and des 1. Vorsitzenden
des Zentralvorstandes der zustandigen Industrie.gewerkschaft.
Die Betriebe sind berechtigt, sich selbst zur Auszeichnung vorzu-
schlagen. Voraussetzung hierfur ist ein entsprechender Beschlul3 der
Belegschaft.
7. Die Betriebe haben ihre Vorschlage mit den dazugehdrigen Unter-
lagen his zum zwveiten Tage nach dem fur die Kontrollberichte fest-
gelegten Einreichungstermin der fur sie zustandigen Hauptverwal-
tung, Abteilung fur Arbeit, zuzuleiten. Unvollstandige oder verspatet
eingehende Vorschlage konnen_ nicht bericksichtigt werden. Jedem
Vorschlag ist ein ausfiihrlicher Bericht fiber die Entfaltung des inner-
betrieblichen Wettbewerbes, fiber die Erfullung der entsprechenden
Verpflichtungen des Betriebskollektivvertrages and fiber die erreichte
Verbesserung der kulturellen and sozialen Einrichtungen ibeizufiigen.
8. Nach ? 8 der V. O. wird der Betrieb, der den Wettbewerbsrichtlinien
der Hauptverwaltung am besten entsprochen and die in der Anlage 1
der V. 0. festgelegten Wettbewerbsziele am volistandigsten erreicht
hat, nach Bestatigung seiner Wettbewerbserfoige durch das Kollegium
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1
des Ministeriums mit Zustimmung des Bundesvorstandes des Freien
Deutschen Gewerkschaftsbundes and des Ministeriums Air Arbeit
dem Ministerrat zur Auszeichnung als Siegerbetrieb des betreffenden
Industriezweiges vorgeschlagen.
9. Nach Bestatigung durch den Ministerrat erhalt der Siegerbetrieb des
betreffenden Industriezweiges die Wanderfahne des Ministerrates, die
Urkunde als ,Republiksieger. im Wettbewerb" and eine steuerfreie
Geldpramie. Fur die Hohe der Pramien rind die in der Pramien-
tabelle (Anlage 3 zur V. 0.) festgelegten Betrage maf3gebend. Nach
? 10 der V. O. behalt ein Betrieb, der nach jedem Quartal eines Plan-
jalhres mit der Wanderfahne des Ministerrates ausgezeichnet worden
ist, diese Wanderfahne endgultig.
10. Die ausgezeichneten Betriebe haben den nach ? 10 Absatz 2 der V. O.
dem Ministerium fur Arbeit caber die ordnungsgemaf3e Verwendung
des Pramienbetrages zu erstattenden Bericht spatestens bis zum
25. Tage nach der Auszeichnung der Abteilung fiir Arbeit ihrer Haupt-
verwaltung zuzuleiten.
11. Jeder Siegerbetrieb ist verpflichtet, caber die von ihm im abgelaufenen
Quartal erzielten Wettbewerbserfolge in der Presse zu berichten. Das
gilt auch fur die Gruppensieger im Wettbewerb.
III. Gruppensieger im Wettbewerb
'12. Als Gruppensieger kommen diejenigen Betriebe oder Betriebsabtei-
lungen in Betracht, welche die in Ziffer 8 erwahnten Bedingungen
am besten erfiillt haben. Die Ermittlung der Gruppensieger erfolgt in
der gleichen Weise wie die der Republiksieger im Wettbewerb. Die
Vorschlage gehen also von den beteiligten Betrieben selbst aus.
13. Die Gruppensieger im Wettbewerb worden vom Minister nach Be-
ratung im Kollegium des Ministeriums and mit Zustimmung des Zen-
tralvorstandes der zustandigen Industriegewerkschaft bestatigt. .
14. Nach Bestatigung erhalt jeder Gruppensieger die Wanderfahne des
Ministeriums, eine Ehrenurkunde des Ministeriums and des Zentral-
vorstandes der zustandigen Industriegewerkschaft als ?Gruppensieger
im Wettbewerb" and eine steuerfreie Geldpramie in Hbhe von 50 11/o
des in der Pramientabelle fur Republiksieger festgelegten Betrages.
15. Wircl ein Gruppensieger im Wettbewerb gleichzeitig als Republik-
sieger ausgezeichnet, so entfallt die Verleihung der Wanderfahne des'
Ministeriums. Wird dagegen eine Betriebsabteilung Gruppensieger
and der gesamte Betrieb Republiksieger, so erhalt diese Betriebs-
abteilung die Wanderfahne des Ministeriums nebst Urkunde and
Pramie.
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16. Nehmen innerhalb eines Betriebes mehrere Betriebsabteilungen mit
Erfolg am Gruppenwettbewerb teil, so hat der Betrieb fur jede dieser
Abteilunger. entsprechende Auszeichnungsvorschlage gesondert ein-
zureichen.
17. Irp ubrigen gelten die im Abschnitt II fur Republiksieger getroffenen
Festlegungen sinngemal3 fur die Gruppensieger.
IV. Auszeichnung von Brigaden
18. Nach den Grundsatzen, die in den Wettbewerbsrichtlinien des Mini-
steriums Air Schwerindustrie Air die Erlangung der Ehrentitel ,,Bri-
gade der ausgezeichneten Qualitat" and ?Brigade der besten Qualitat"
festgelegt sind, haben die Werkdirektoren bzw. Werkleiter and die
Betriebsgewerkschaftsleitun,g gemeinsam mit den Brigaden konkrete
Bedingungen mit Kennziffern aufzustellen, welche den einzelnen
Brigadevertragen zugrunde zu legen sind. In jedem Brigadevertrag
ist auch die Dauer des Wettbewerbs anzugeben (3 oder 6 Monate).
19. Die Werkdirektoren bzw. Werkleiter haben dafiir zu sorgen, dai3 die
von den Brigaden gesehlossenen Vertrage spatestens einen Monat vor
Beginn des Wettbewerbs unter Angabe der Durchschnittsleistungen
der betreffenden Brigade in den letzten 3 Monaten an die Abteilung
fur Arbeit ;der zustandigen Hauptverwaltung des. Ministeriums zur
Bestatigung eingereicht werden.
20. Die im Wettbewerb stehenden Brigaden haben die Erfiillun.g der von
ihnen eingegangenen Verpflichtungen monatlich gegeniiber dem.Werk-
leiter nachzuweisen, der seinerseits gemeinsam mit der Betriebs-
gewerkschaftsleitung die monatliiche Auswertung des Wettbewerbs
vorzunehmen hat.
21. Werkleiter and Betriebsgewerkschaftsleitung zeichnen die erfolg-
reichsten Brigaden mit dem Ehrentitel ?Brigade der ausgezeichneten
Qualitat" aus. Hierbei ist nach ? 25 der Ordnung zu verfahren.
22. Werkleiter and Betriebsgewerkschaftsleitung schlagen die Brigaden,
die 6 Monate hintereinander die Wettbewerbsbedingungen erfiillt
haben, zur Auszeichnung als ?Brigade der besten .Qualitat" vor. Diese
Vorschlage sind der Abteilung fur Arbeit der zustandigen Hauptver-
waltung des Ministeriums jeweils spatestens zum 30. Marz bzw.
1. September zuzuleiten. Dabei ist ? 16, Absatz 2, der VO zu beachten.
23.' Zur Erringung des Ehrentitels ?Brigade der kollektiven Aktivisten-
arbeit", der mach Abschlul3 des Planjahres durch den Ministerrat ver-
liehen wird, gelten besondere Bedingungen, die im ? 29 der Ordnung
dargelegt sind.
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V. Einzelauszeichnungen
24. Unter den im Abschnitt III der Ordnung behandelten Einzelauszeich-
nungen verdienen die Auszeichnungen Air 'Meister angesichts der Be-
deutung ihrer Tatigkeit fur die Produktlon besondere Beachtung.
Als solche Auszeichnungen kommen in Betracht:
a) ?Bester Meister des Betriebes",
b) ?Bester Meister der Industriegruppe",
c) ?Verdienter Meister".
25. Die Verleihung des Ehrentitels ?Bester Meister des Betriebes" erfolgt
monatlich durch gemeinsamen Beschlul3 des Werkleiters and der Be-
triebsgewerkschaftsleitung an diejenigen Meister, welche die Bedin-
gungen gemaf3 ? 44 Absatz 2 der Ordnung erfillen and als Beste der
Abteilungen hervorgehen.
26. Der Ehrentitel ?Bester Meister der Industriegruppe" wird vom Mi-
nister an solche Meister verliehen, die sechs Monate hintereinander
den Ehrentitel ?Bester Meister des Betriebes" mit Erfolg verteidigt
haben. Die Auszeichnung erfolgt am Tage der Verleihung der Wander-
fahne an Siegerbetriebe im Wettbewerb. Deshalb sind Vorschlage zur
Auszeichnung von Meistern mit diesem Ehrentitel der Abteilung Air
Arbeit der zustandigen Hauptverwaltung des Ministeriums am
gleichen Tage wie die Vorschlage zur Auszeichnung als Siegerbetrieb
einzureichen.
27. Den Ehrentitel ?Verdienter Meister" verleiht der Ministerprasident.
Zur Au:szeichnung mit diesem Ehrentitel kann das Ministerium im
Einvernehmen mit dem Zentralvorstand der zustandigen Industrie-
gewerkschaft Meister vorschlagen, die den Ehrentitel ?Bester Meister
des Betriebes" 12 Monate hintereinander erfolgreich verteidigt haben.
Ministerium fur _8chwerindustrie
Selbmann
Minister
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Forderung
des Vorsehlags- and Erfindungswesens
13.
Richtlinien
fur die Bearbeitung von Verbesserungsvorschlagen
and Erfindungen
Vom 4. Januar 1954
Um die Bewegung der Rationalisatoren and Erfinder in den Betrieben
des Ministeriums fur Schwerindustrie besser als bisher zu fordern and
eine einheitlich geregelte Organisation in der Bearbeitung der Verbesse-
rungsvorschlage and Erfindungen im gesamten Bereich des Ministeriums
fur Schwerinidustrie zu sichern, wird folgendes angeordnet:
1. Der gesamte Schriftverkehr fiber das Vorschlags- and Patentwesen
mit Ausnahme von Patentanmeldungen and Anmeldungen i ber-
betrieblicher Verbesserungsvorschlage ist an die HA Forschung and
technische Entwicklung, Abteilung Rationalisatorenwesen, Berlin W 8,
Mohrenstraf3e 42-44, zu : ichten.
2. Alle -dberbetriebldchen Verbesserungsvorschlage sind von den Be-
trieben an den VEB,Zentrales Konstruktionsburo der metallurgischen
Industrie (ZKB), Berlin C 2, Panoramastraf3e 1, einzureichen. -Die
in den Betrieben eingehenden Verbesserungsvorschlage sind genaue-
stens zu i1berpriifen and mussen bei Weitergabe an das ZKB eine
eindeutige Schilderung des alten and des neuen Zustandes enthalten.
3. Jedem i. iberbetrieblichen Verbesserungsvorschlag 1st eine einfache
Skizze auf Transparentpapier, moglichst DIN A 4, beizulegen. Die
Registriernummer des Verbesser ungsvorschlages ist anzugeben.
4. Dem i berbetrieblichen Verbesserungsvorschlag ist' der Nutzun?gs-
bericht des Urheberwerkes, gleidhgiiltig, ob es sick um einen errechen-
baren oder ideellen Nutzen handelt, mit den Unterschriften des Werk-
leiters un?d des Hauptbuchhalters beizufegen.
5. Das ZKB hat den Eingang eines ilberbetrieblichen Verbesserungsvor-
schlages dem Urheberwerk schriftlich zu bestatigen.
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6. Das ZKB hat die fur eine Nachnutzung vorgesehenen Betriebe durch
entsprechende Unterlagen (gege'benenfalls mit Zeichnungen) in Kennt-
nis zu setzen. Urn eine reiburigslose Bearbeitung aller Verbesserungs-
vorschlage zu gewahrleisten, haben these Betriebe zu dem Vorschlag
termingemaB Stellung zu nehmen and zu erklaren, ob sie den Ver-
besserungsvorschlag anwenden werden oder weshalb nicht.
7. Bei jeder Nachnutzung eines iiberbetrieblichen Verbesserungsvor-
schlages hat der nachnutzende Betrieb dem ZKB zum festgesetzten
Termin eine von dem Werkleiter and Hauptbuchhalter unterzeichnete
Errechnung des Nutzens zuzustellen. Aus diesen Errechnungen muB
zu ersehen sein, wieviel DM Jahresnutzen entstanden bzw. welcher
ideelle Nutzen festzustellen ist.
8. Nach abschlieBender Bearbeitung eines iiberbetrieblichen Verbesse-
rungsvorschlages hat idas ZKB dem Urheberwerk die Stellungnahmen
aller in Kenntnis gesetzten oder nachnutzenden Betriebe zu fiber-
senden. V
9. Bei mindestens einer Nachnutzung hat das ZKB bei, dean Ministerium
fur Schwerindustrie, HA Forschung and technische Entwicklung, einen
Vergutungsantrag entsprechend dem angegebenen Nutzen zu stellen.
Das Ministerium Air Schwerindustrie behalt rich vor, nach Prufung
eines solchen Antrages dem Urheber eine angemessene Pramie zu
zahlen.
10. Die Werkleiter haben betriebliche Themenplane zur tiberwindung
besonderer Engpasse des Betriebes aufzustellen and ft r deren Durch-
fiihrung zu sorgen.
11. Die Leiter der Hauptverwaltungen des Ministeriums sind verpflichtet,
Themenplane fur besondere Schwerpunktaufgaben ihres Bereiches
aufzustellen and deren Durchsetzung in 'den Betrieben anzuleiten.
Berlin, den 4. Januar 1954. Ministerium fur Schwerindustrie
Selbmann
Minister
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VI.
Schulung and Qualifizierung
14.
Richtlinien
fur die Tatigkeit der Technischen Betriebsschulen
Nach ? 7, Absatz 1, der Verordnung vom 5. Marz 1953 fiber die Aus!bil-
dung and Qualifizierung der Arbeiter in den volkseigenen and ihnen
gleichgestellten. Betrieben (GBI. S. 406) sind zur Durchfuhrung samtlicher
schulischen Maflnahmen in den volkswirtschaftlich wichtigsten Betrieben
der einzelnen Wirtschaftszweige Technische Betriebsschulen (TBS) einzu-
richten_.
Gemaf3 ? 10, Absatz 2, dieser Verordnung haben die fachlich zustandigen
Ministerien and Staatssekretariate konkrete Richtlinien zur praktischen
Durchfuhrung der schuhschen Mal3nahmen zu geben. Fur die Tatigkeit der
TBS im Bereich des Ministeriums fur Schwerindustrie werden folgende
Richtlinien erlassen:
A. Richtlinien
fiber Struktur and Aufgaben der Technischen Betriebsschulen
1. Die Struktur der Technischen Betriebsschulen
1. Die TBS unterstehen unmittelbar dem Arbeitsdirektor bzw. dem
Leiter der Abteilung fur Arbeit des Betriebes. Zur Erfi llung ihrer
Aufgaben hat die TBS mit der Abteilung fur Arbeit, der Kaderabtei-
lung sowie den gesellschaftlichen Organisationen im Betrieb eng zu-
sammenzuarbeiten.
2. Jede TBS hat einen Struktur- and einen Stellenplan sowie einen Ge-
schaftsverteilungsplan aufzustellen and der Abteilung Arbeit der zu-
standigen Hauptverwaltung des Ministeriums fur Schwerindustrie in
dreifacher Ausfertigung zur Bestatigung einzureichen.
3. Der Leiter der TBS soil Ingenieur oder Techniker sein. Er bedarf der
Bestatigung durch den Leiter der Zentralen Abteilung Arbeit des
Ministeriums fur Schwerindustrie. Diesem sind daher die Personal-
unterlagen in doppelter Ausfertigung zuzuleiten.
4. Der Leiter der TBS ist fur die gesamte Tatigkeit der TBS verant-
wortlich. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Anleitung and Kontrolle der Tatigkeit der Lehrkrafte and die
Regelung des gesamten Arbeitsablaufes der TBS,.
b) die Durchfuhrung von Erfahrungsaustauschen mit Betrieben glei-
cher oder ahnlicher Produktion,
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c) die Organisierung von Besprechungen and $chul?ungen zur wei-
teren Qualifizierung der Lehrkrafte and Instrukteure,
d) die Sorge fur die Durchfuhrung von Qualifizierungslehrgangen, den
Abschlul3 von Patens chaftsvertragen, die richtige Anwendung der
individuellen and der Brigadenschulung Bowie die Einrichtung von
Aktivistenschulen.
5. Der Stellvertreter des Leiters der TBS vertritt den Leiter bed dessen
Abwesenheit. Er ist zugleich der hauptamtliche Lehrer Air Gesell-
schaftswissenschaft and Deutschunterricht. Als solcher ist er auch fur
die gesellschaftspolitische Qualifizierung der Lehrkrafte and Instruk-
teure verantwortlich.
6. Die Zahl der kaupt- and nebenamtlichen Lehrkrafte ist nach der
Grb13e der TBS festzulegen. In Betrieben, in denen die Ausbildung
and Qualifizierung grol3en Umfang hat, sind in den TBS hauptamt-
liche Lehrkrafte fiir die einzelnen Lehrgebiete einzusetzen. Den Lehr-
kraften obliegt
a) die Entwicklung betriebsnaher Ausbildungsunterlagen nach den
Richtlinien-der Zentralen Abteilung Arbeit des Ministeriums fur
Schwerindustrie,
b) die planmaf3dge Durchfiihrung des Unterrichts,
c) die Teilnahme an den Schulun;en der Lehrkrafte zu' ihrer pad-
agogischen Weiterbildung.
7. Je nach dem Umfang der Verwaltungsarbeiten sind entweder ein
Sachbearbeiter and eine Stenotypistin oder nur ein(e) Sachbearbei-
ter(in) mit Fertigkeit in Kurzschrift and Maschineschreiben einzu-
stellen.
Der Sachbearbeiter ist verantwortlich fur
a) die Fiihrung der Qualifizierungs-, Lehrkrafte- and Instrukteur-
karteien,
b) die Verwaltung ?der Lehr- and Lernmittel sowie der Stoffsamm-
lungen,
c) die Aufstellung des Raumverteilungsplanes (Bestimmung der
Raume and Zeiten fur die einzelnen Lehrgange),
d) die Annahme and Registrierung der Anmeldungen,
e) die Erledigung des einfacheren Schriftverkehrs,
f) die Fiihrung der Statistik.
8. Die Zahl. der Lehrkrafte and sonstigen Mitarbeiter der TBS richtet
sich nach der Zahl der zu Qualifizierenden and staffelt sich wie folgt:
Zahl der Planstellen be!
Bezeichnung 500 600 700 800 900-1000
der Planstellen zu Qualifizierenden
Leiter der TBS 1 1 1 1 1
Fachidozent 1 1 2 3 4
Stenotypistin 1 1 1 2 2
Sachbearbeiter - - - - 1
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II. Die Aufgaben der TBS
A. Durchfuhrung der schulischen Mal3nahmen
1. Samtliche schulischen Maf3nahmen rind auf der Grundlage der Aus-
bildungs- and Qualifizierungsplane (Betriebsplan, Forrnblatt 56,2)
durchzufuhren (Anlage 1).
2. Die TBS haben die organisatorischen Mallnahmen zur Durchfuhrung
der Ausbildungs- and Qualifizierunigsplane zu treffen.
3. Die Leiter der TBS haben in Verbindung mit dem Qualifizierungs-
beauftragten dafiir zu sorgen, dali zwischen den Auszubildenden bzw.
zu Qualifizierenden and den entsprechenden Fachkraften Vertrage ge-
schlossen werden.
4. Die Leiter der TBS haben weiterhin dafiir zu sorgen, daB ihnen fur
den theoretischen Unterricht and fur die Laboratoriumsarbeiten ge-
eignete, moglichst zentral gelegene Raume zur Verfiigung gestellt
werden. Soweit irgend moglich, sind technische Unterrichtskabinette
einzurichten.
5. Jede TBS mull die notwendigen Lehrbiicher and das sonst erforder-
liche Lehr- and Anschauungsmaterial besitzen. Geeignete Lehrmittel
konnen von dem Verlag Volk and Wissen, Abt. Lehrmittel, Berlin
C 111, Oberwasserstraf3e 12, and von dem Fachbuchverlag G.m.b.H.,
Leipzig W 31, Karl-Heine-Stralle 16, bezogen werden. Fur die produk-
tionstechnische Schulung sollen die betriebseigenen Werkstatten be-
triebsgebunderie Lehrmittel anfertigen.
6. Die Kontrolle fiber den Stand der Ausbildung and Qualifizierung
obliegt dem Leiter der TBS, den Lehrkraften and dem Verantwort-
lichen fur die individuelle Schulung. Der Leiter der TBS hat bei den
haupt- and nebenamtlichen Lehrkraften zu hospitieren and dariiber
Hospitationsberichte gembB Anlage 2 zu erstatten. Die Hospitations-
berichte mussen auch die Unterschrift des betreffenden haupt- oder
nebenamtlichen Lehrers tragen. Die Lehrkrafte and Instrukteure
haben die fur die ordnungsgemaf3e Durchfuhrung der schulischen MaB-
nahmen notwendigen Anwe5enheitslisten and Kontrollberichte zu
fuhren and dem Leiter der Technischen Betriebsschule monatlich fiber
den Stand der Ausbildungs- and Qualifizierungsmaf3nahmen zu be-
richten.
Der Verantwortliche fur die individuelle Schulung had, den plan-
maf3igen Fortgang der praktischen Unterweisungen zu priifen.
B. Nebenberufliche Lehrkrtifte
Als nebenberufliche Lehrkrafte sind fortschrittliche qualifizierte Fach-
arbeiter and Angehorige der technischen Intelligenz des Betriebes unter
Mitarbeit der Kaderabteilung and der BGL zu gewinnen. Die Bestatigung
dieser. Lehrkrafte obliegt der Kaderabteilung des. Betriebes. Ihr Einsatz
erfolgt durch den Leiter der Technischen Betriebsschule bzw. in Betrieben
ohne TBS durch den Leiter der Abteilung fur Arbeit.
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Urn eine ordnungsgemal3e and reiibungslose Durchfuhrun.g des theore-
tischen Unterrichts zu gewahrleisten, sind zwischen der TBS unid den
nebenberuflichen Lehrkraften Vereinbarungen gemal3 Anlage 3 zu treffen.
Zur Verbesserung der Unterrichtsmethodik der nebenberuflichen Lehr-
krafte ist der Leiter der TBS fur deren padagogische and methodische An-
leitung verantwortlich. Zu diesem Zweck sind von padagogisch ausgebil-
deten Mitarbeitern regelmaflig Schulungen fur die nebenberuflichen Lehr-
krafte durchzufiihren.
C. Prufungen
Alle fachlichen Qualifizierungsmal3nahmen sind mit einer Prufung abzu-
schlief3en. Fur die Durchfuhrung der Prilfung ist die Technische Betriebs-
schule verantwortlich. Zu diesem Zweck sind fachliche Prufungskom-
missionen aus .geeigneten Mitarbeitern des Betriebes zu bilden. Die Aus-
bildung bzw. Qualifizierung zum Facharbeiter schlief3t mit der Facharbei-
terpriifung ab, die in Verbindung mit der Abteilung fiir Arbeit des Rates
des Kreises nach den Richtlinien des Staatssekretariats fur Berufsausbil-
dung abzunehmen ist. Fir Prufungen hoherer Qualifikation (Meister) sind
die entsprechenden Fachschulen zustandig. Hierfi.ir gelten die Vorschriften
der Zweiten Durchfuhrungsbestimmung vom 16. Januar 1953 zur Anord-
nung caber die Bildung einer Hauptabteilung fur Fachschulwesen beim
Staatssekretariat fur.Hochschulwesen - Sonderpriifungen fiir Meister,
Techniker and Ingenieure - (GB1. Seite 142). Tiber das Ergebnis der Prii-
fungen sind den Pruflingen entsprechende Zeugnisse auszuhandigen. Auf
die Priifungsordnung vom 29. Juli 1953 (ZBI. S. 379) wird verwiesen.
D. Die Aufgaben der TBS gegenuber den Betrieben, fur die sie zustand'ig sind
Bei der Betreuung der Betriebe, fur .welche eine TBS zustandig ist, db-
liegen dem Leiter der TBS folgende Aufgaben:
a) Anleitung bei dem Aufstellen der Ausbildungs- and Qualifizierungs-
plane,
b) Anleitung bei der Ausarbeitung von Lehrplanen,
c) Anleitung bei der Durchfuhrung von Zwischen- and Abschlul3priifungen,
d) Berichterstattung (vierteljahrliche Situationsberichte),
e) Anleitung der nebenberuflichen Lehrkrafte in padagogischer and
methodischer Hinsicht.
Betriebsbesuche durch Vertreter der PBS sind nur m it vorheriger Zu-
stimmung der Abteilung fur Arbeit der zustandigen Hauptverwaltung
des Ministeriums fur Schwerindustrie durchzufiihren. Nur in solchen
Fallen haben die aufgesuchten Betriebe die entsprechenden Reisekosten-
vergi.itungen zu zahlen.
III. Die Finanzierung der Technischen Betriebsschulen
Die erforderlichen Finanzmittel fur die TBS sind aus der Position ?Son-
stige produktionsbedingte Kosten" zu decken and auf Grund des ? 9 der
Verordnung vom 5. Marz 1953 in den Betriebsplanen bereitzustellen.
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Betrieb/Abteilung ................................................................
Ausbildungsplan
zur Ausbildung von Arbeitern in neuen Berufen
In diesen Plan sind alle Arbeitskrafte aufzunehmen, die gem. Betriebs-
plan 56,2 fur einen neuen Beruf bzw. Tatigkeit and fur einen 2. Beruf
auszubilden sind. Die in diesem Plan enthaltenen Arbeitskrafte di irfen
nicht noch einmal in Anlage 2 erscheinen.
Methoden
Dauer
Ausbildung fur Bisher beschaftigt als
der Ausbildung
der Ausbildung
Beginn
Lid.
Prak-
der Aus-
Nr.
Bez. des Berufes
bzw. derTatig-
o~
x a
Bezeichnung
desBerufesbzw.
p
Belrieb
Name,Vorname
Wohnort
Einzel-
schulung
Bri ade-
g
schutung
Lehr-
gang
tische
T
Theoret.
Stunden
bildung
keit(auch2.Beruf)
?a
der Tatigkeit
age
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Anmerkung: Die Spalten 1-8 werden von dem Qualifizierungsbeauftragten in Zusammenarbeit mit der Arbeitskraftelenkung,
die Spalten 9-11 von der Abt. Air Arbeit and der TBS gemeinsam and die Spalten 12-14 von der TBS ausgefullt.
Alle Arbeitskrafte, die auf eine Fach- bzw. Hochschule oder sonstige schulische Einrichtung delegiert werden
sollen, sind mit einem D (Delegierung) zu kennzeichnen.
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Hospitationsbericht Anlage 2
des ............................................................................................................................................................................................ vom
........................................................................
TBS ............................................................................................................................................................................ VEB
................................................................................
Dozent :................................................................................................................................................... Dauer der Hospitation: .......... : ............................................
Lehrgangsthema : ................................................................................................ .........................................................
.......................................................................................
Unterrichtsthema :.........................................................................................................................................................................................................................................
Zahl der anwesenden Horer : ........................................................................ insgesamt, davon ........................ mannl......................... weibl.
Zahl der eingetragenen Horer :....................................................................... insgesamt, davon ........................ mannl.................... ..... weibl.
Beurteilung der Horer: (Zusammensetzung _ Aufnahmebereitschaft - Mitarbeit im Unterricht).
Unterrichtsstoff: (stofflicher Aufbau, auch in Beziehung zur vorhergegangenen and zur nachfr,igenden Unter-
richtsstunde - Stoffumfang and Stoffinhalt).
Beurteilung der Methode: (Vorbereitung des Unterrichts - Prinzip des erziehenden Unterrichts - Anschau-
lichkeit - Einheit von The-)rie and Praxis, von gesellschaftlicher and fachlicher Bil-
dung - W issenschaftlichkeit - Fa13lichkeit des Unterrichts and seine Anpassung an
die Leistungsfahigkeit der Horer in bezug auf Inhalt and Umfang des Stoffes - Kon-
trolle des Wissens).
Sonstige Beurteilung des Dozenten:
Schluf3folgerungen: (Maf3nahmen -- Hinweise - Verbesserungsvorschlage).
................................................................................................ ....................... ...................................... ...............................
Unterschrift Unterschrift
(Lehrkraft) (Schulleiter)
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des VEB ........................................................
Technische Betriebsschule
mit
Kollegen/Kollegin ................................................................ fiber die Unterrichtstatigkeit
im Rahmen der TBS.
Um die Qualifizierung der Werktatigen in den Betrieben wirksam zu
fordern, kommt es darauf an, in moglichst kurzer Zeit grol3e Lernerfolge
zu erzielen. Dazu konnen die Spezialisten and sonstigen Angehcrigen der
technischen Intelligenz durch ihre aktive Hilfe wesentlich beitragen.
Hiervon ausgehend, trifft der VEB ............................................. Technische Betriebs-
schule, mit Ihnen folgende Vereinbarungen:
1. Sie ubernehmen mit dem heutigen Tage an der Technischen Betriebs-
schule folgende Lehrgange bzw. Unterrichtsfacher fur den laufenden
Lehrabschnitt vom ............................................................ bis ............................................................
2. Entsprechend dieser Aufgabe verpflichten Sie sick:
a) die vorgenannten Lehrgange bzw. den Unterricht in den einzelnen
Facherin piinktlich and fiber den vollen Zeitraum des Lehrabschnittes
durchzufi1hren,
b) bei Verhinderung infolge Krankheit oder aus sonstigen wichtigen
GrUnden die Technische Betriebsschule unverziiglich schriftlich oder
telefonisch zu benachriehtigen, damit ein anderer Dozent den
Unterricht ubernehmen kann bzw. die Horer vom Ausfall des
Unterrichts verstandigt werden konnen,
c) bei Beginn der Schulung der Technischen Betriebsschule einen
Stundenverteilungsplan zu ubergeben, der in Zusammenarbeit mit
dem Dozenten-Kollektiv der Technischen Betriebsschule aufgestellt
wurde,
d) nach jeder Unterrichtsstunde, spatestens am darauffolgenden Tage,
den Lehrbericht mit alien Angaben der Technischen Betriebsschule
durch Abgabe in dem Schlusselraum zuzustellen,
e) den Unterricht gut vorzubereiten and den Lehr-, Stoff- and
Stundenverteilungsplan auf wissenschaftlicher Grundlage durch-
zuf 1hren,
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f) den Unterricht ansehaulich zu gestalten und die bei der Techni-
schen Betriebsschule vorhandenen Lehr- und Lernmittel ent-
sprechend zu verwenden sowie Anregungen zur Beschaffung weiterer
Lehrmittel zu geben,
g) alien Unterricht gegenwartsnah und betriebsverbunden zu gestalten,
eine laufende Wissenskontrolle bei den Hcrern in Form von Wieder-
holungen, Seminaren usw. und, soweit erforderlich, Zwischen- und
Abschlul3prtifungen durchzufUhren und die Ergebnisse fur die Ab-
schlul3prufung im Lehrbericht einzutragen,
i) in der ersten Unterrichtsstunde einen Lehrgangsvertreter wahlen
zu lassen und dessen Namen, Kontrollnummer,und Betrieb (Abtei-
lung) mit dem ersten Lehrbericht der Technischen Betriebsschule
mitzuteilen,
k) an den durch die Technische Betriebsschule einberufenen Tagungen,
Dozen tenschulungen sowie Erfahrungsaustauschen teilzunehmen und
alle Erfahrungen, Verbesserungsvorschlage usw. schnellstens der
Technischen Betriebsschule zur weiteren Auswertung vorzulegen.
3. Die Technische Betriebsschule verpflichtet sich:
a) die Vergtitung fur den Unterri.cht nach den festgelegten Vergiitungs-
satzen zu zahlen, -
b) alle Unterrichtsstunden, fur die Lehrberichte vorliegen, monatlich
bis spatestens den 5. des folgenden Monats abzurechnen,
c) Bucher aus der Dozentenbticherei zum jederzeitigen Gebrauch aus-
zuleihen,
d) rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn alle erforderlichen Unteriagen zur
Verfugung zu stellen bzw. bei Bedarf erforderliches Unterrichts-
material nach Ihren Angaben zu stellen, .
e) padagogische Diskussionen zu organisieren und methodische Anlei=
tungen herauszugeben.
.......................................... :.................
....
(Gruppenleiter)
(Stempel)
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B. Richtlinien
fur die Planung der Ausbildung and Qualifizierung
Bei der Planung der Ausbildung and Qualifizierung ist von den durch die
Staatliche Plankommission entwickelten Planteilen
56,1 Bilanz der Ausbildung and Qualifizierung and
56,2 Plan der Ausbildung and Qualifizierung
des Betriebsplanes 1954, die fur Produktionsarbeiter and Hilfspersonal
aufgestellt werden, auszugehen.
Die Bilanz der Ausbildung and Qualifizierung der Arbeiter gibt einen
genauen tlberblick fiber den zusatzlichen Bedarf bzw. die Freistellung von
Arbeitern des Betriebes in den wichtigsten Berufen; sie ist Ausgangspunkt
fur den Plan der Ausbildung and Qualifizierung der Arbeiter fur die Ab-
schnitte ?Ausbildung and Hoherqualifizierung".
Die Bilanz ist aufzustellen fur die wichtigsten Berufe des Betriebes, wobei
die. ubrigen Berufe unter dem Begriff ,Sonstige Berufe" zusammenzu-
fassen sind.
Der Plan der Ausbildung and Qualifizierung der Arbeiter ist die unmittel-
bare Arbeitsgrundlage fur die Verantwortlichen im Betrieb in bezug auf
die Ausbildung and Qualifizierung der Arbeiter.
Die Planung der Ausbildung and Qualifizierung hat sich ferner zu sti tzen
auf
den Produktionsplan,
die geplante Steigerung der Arbeitsproduktivitat,
den Rekonstruktionsplan,
die?geplanten technologischen Veranderungen,
die Arbeitskraftebilanz.
Die Planung der produktionstechnischen Schulung ist getrennt fur
a) Ausbildung,
b) Hoherqualifizierung,
c) Qualifizierung fur den derzeiti.gen Arbeitsplatz
vorzunehmen.
Die Formblatter M j and 56,2 mit den entsprechenden Crlauterungen er-
halten die Betriebe mit den ubrigen Formblattern fur den Betriebsplan 1954.
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II. Aufstellung der Bilanz der Ausbildung and Qualifizierung
der Arbeiter (Planteil 56,1)
Der Planteil 56,1 ist von der Abteilung Arbeit (Arbeitskrafteplanung and
-lenkung) in Verbindung mit dem Qualifizierungsbeauftragten des Be-
triebes auszuarbeiten. Dadurch soil eine planmaf3ige Lenkung der Aus-
bildung and Qualifizierung erreicht werden.
Bei der Deckung des Arbeitskraftebedarfs an Facharbeitern sind in erster
Linie die auslernenden Lehrlinge zu beriicksichtigen, die zur Teilnahme
an Schulungen bereit sind. Die Initiative der Werktatigen, sich zu quali-
f'zieren, mull also in jeder Weise gefordert werden.
Beteiligen sich mehr Beschaftigte, an der Qualifizierung, als nach dem
hierfiir festgelegten Plan vertretbar ist, so sind die Betreffenden aus-
driicklich darauf hinzuweisen, dal3 es nicht moglich sein wird, jedem ein-
zelnen nach erfolgreichem Abschlu13 der Qualifizierung einen seiner Aus-
bildung entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen.
III. Aufstellung des Planes der Ausbildung and Qualifizierung
der Arbeiter (Planteil 56,2)
Der Planteil 56,2 ist von dem Qualifizierungsbeauftragten des Betriebes,
and soweit eine TBS besteht, in Zusammenarbeit mit dieser, auszuarbeitei.
Dieser Plan baut auf den Ergebnissen des Planteiles 56,1, Spalten 12 bis 15
(Ausbildung and Hoherqualifizierung im Betrieb), auf.
In Spalte 2 des Planteils 56,2 (Berufsart gemaf3 Berufssystematik) konnen
auch solche Ausbildungsziele (Tatigkeiten) aufgefiihrt werden, bei denen
es sich nicht um eigentliche Lehrberufe im Sinne der Berufssysteinatik
handelt.
Die Ausfiillung der Spalten 7, 8, 11, 12, 15, 16 (Beginn and Ende der Schu?-
lung) hat in enger Zusammenarbeit mit der Arbeitskrafteplanung and der
operativen Technologie zu erfolgen.
Die Qualifizierung fiir den derzeitigen. Arbeitsplatz (Spalte 13) hat vor-
rangige Bedeutung, da der grof3te Teil der Arbeiter fiir these Qualifizie-
rung in Frage kommt. Jeder mull das fiir semen Arbeitsplatz erforderliche
theoretische and praktische Grundwissen besitzen. Dazu hat sich jeder
Betrieb ein Ziel zu setzen, bis wane die Qualifizierung fiir den derzeitigen
Arbeitsplatz fiir alle Beschaftigten durchzufiihren ist.
Aus diesem Grunde sind in Spalte 13 fiir die Qualifizierung fur den der-
zeitigen Arbeitsplatz mindestens 9 Prozent der Produktionsarbeiter and
des Hilfspersonals zu planen.
Mit der Qualifizierung fiir den derzeitigen Arbeitsplatz ist zunachst an
dem fur die Produktion entscheidenden Arbeitsplatz zu beginnen.
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IV. Kostenplanung
Auf der Grundlage der Bilanz der Ausbildung and Qualifizierung der Ar-
beiter ist ein Kostenvoranschlag (siehe Planteil 56,2, Riickseite) fur die
gesamte Ausbildung and Qualifizierung der Arbeiter aufzustellen.
Dabei ist folgendes zu beachten:
1. Die Mittel sind nach den verschiedenen Methoden der Ausbildung and
Qualifizierung aufzuteilen and aus der Position ?Sonstige produktions-
bedingte Kosten" bereitzustellen. Zu planen sind die Mittel fur die
Vergutung der haupt- and nebenamtlichen Lehrkrafte and Instruk-
teure, sonstige Personalkosten and sachliche Kosten.
Nach der vorgesehenen Planung der Auszubildenden and zu Qualifi-
zierenden sind pro Kopf and Jahr bis zu DM 100,- zu planen and im
Finanzteil des Betriebsplanes zu berticksichtigen. Wird die Plansumme
uberschritten, so ist der entsprechende Nachweis dariiber zu fiihren.
Fur die Errechnung der Pro-Kopf-Quote dienen folgende Angaben:
a) Gehalt fur den Leiter der TBS 1l gemaf3 den Richtlinien
b) Gehalt fur hauptamtliche Lehrkrafte 1 fur die Vergutung der
LehrtMigkeit
c) Gehalt fur Verwaltungspersonal
Dem Gehalt fur Sachbearbeiter and Stenotypistinnen sind die
Gehaltssatze des Betriebskollektiyvertrages zugrunde zu legen,
d) Honorare fur nebenamtliche Lehrkrafte 1 gemaf3 den Richtlinien
1
e) Vergutung fur fachliche Unterweisung fur die Vergutung
der Lehrtatigkeit
f) sachliche Kosten
Die sachlichen Kosten durfen bis zu 15 Prozent der Gesamtsumme
betragen,
g) die Anzahl der fur eine Qualifizierung benotigten Doppelstunden,
h) die Zahl der in einem Kurs zusammengefaf3ten Schuler.
Die hauptamtlichen Lehrkrafte geben 10 Doppelstunden wochentlich
Pflichtunterricht. Fur die fachliche Unterweisung werden zwei Drittel der
fur den derzeitigen Arbeitsplatz zu Qualifizierenden zugrunde gelegt.
Ein Jahr wird mit durchschnittlich 40 Schulwochen berechnet.
Gemaf3 ? 1 der Ersten Durchfuhrungsbestimmung vom 29. Januar 19F3 zur
Verordnung fiber die Besteuerung des Arbeitseinkommens (GB1. S. 316)
erhalten die hauptberuflichen Lehrkrafte einen steuerfreien Pauschbetrag
in Hche von 20 Prozent des nach der Tabelle zu versteuernden monat-
lichen Einkommens, hochstens jedoch DM 200,-.
Fur die Aufstellung des Kostenvoranschlages ist der Leiter der TBS oder,
wean keine TBS vorhanden, der Qualifizierungsbeauftragte der Abteilung
fur Arbeit verantwortlich. Der Kostenvoranschlag ist mit dem Plan der
betrieblichen Ausbildung and Qualifizierung der zust5ndigen Hauptver-
waltung einzureichen.
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V. Die Qualifizierung der sonstigen &eschiiftigten
Fur dim i]brigen Beschaftigtenkategorien, wie kaufmannisches Personal,
technisches Personal (mit Ausnahme der Teilnehmer am Fachschulabend-
studium) sind durch die Qualifizierungsbeauftragten der Abteilung fiir
Arbeit in Verbindung mit den zustandigen Abteilungsleitern - unabhangig
von den Planteilen 56,1 and 56,2 - Qualifizierungsplane nach folgendem
Muster aufzustellen:
Plan zur Qualifizierung der (lbrigen Beschditigtenkategorien
Bezeidhnung
Dauer
Quali-
Qualifizier.
Kosten-
Lfd.
des Berufes
Ins-
Davon
der
fizierung
aufferhalb
Be-
voranschla g
Nr.
bzw. der
Tatigkeit
gesamt
weibl.
u
fiz iererun g
im
Betrieb
des
Betriebes
merkungen
(Gesamt
ausgaben)
Pers.
Pers.
Pers.
DM
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Spalte 2: Hier ist der Beruf oder die Tatigkeit der zu Qualifizierenden,
wie. Betriebsabrechner, Bilanzbuchhalter, Planer, Te_hnischer
Kalkulator, Giztekontrolleur, anzugeben.
Spalte 7: Hier ist die Zahl der Mitarbeiter einzusetzen, die auf3erhalb des
Betriebes an Schulungen oder 'Qualifizierungslehrgangen teil-
nehmen, die etwa wegen zu geringer Beteiligung mit anderen
Betrieben zusammen durchgefi.]hrt werden, wie Lehrgange fur
BfE-Bearbeiter, Betriebsplaner usw.
Die Mittel fur die iibrigen Beschaftigtenkategorien di rfen pro Kopf and
Jahr den Betrag von DM 50,- nicht iibersteigen.
Wie in der Ordnung der Planung fiir das Jahr 1954 festgelegt, sind die
Kosten fur die Qualifizierung der iibrigen Beschaftigten bei dem Kosten-
voranschlag fur die Ausbildung and Qualifizierung der Produktionsarbeiter
and des Hilfspersonals mit zu beriicksichtigen and getrennt (als Global-
summe) im Finanzplan auszuweisen.
In der Planung finden Schulungen fur Partei- and Massenorganisationen
keine Berileksichtigung.
VI. Heranbildung von Meistern, Technikern and Ingenieuren
Die Heranbildung von Meistern, Technikern and Ingenieuren wird unter
Anleitung and mach den Lehrplanen der dafiir zustandigen Fachsehu]e als
Fachschulabendstudium durchgefiihrt.
Die Mittel fur das Fachschulabendstudium sind bei der anleitendgn Fach-
schule zu veranschlagen and nicht aus den geplanten Mitteln der TBS fur
die Ausbildung and Qualifizierung zu entnehmen. Hierzu wird auf ? 6 der
Dritten Durchfiihrungsbestimmung vom 28. Januar 1953 zur Anordnung
fiber die Bildung einer Hauptabteilung fur Fachschulwesen beim Staats-
sekretariat fiir I-iochschulwesen (GBI. S. 252) verwiesen.
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VII. Fi rderung der Qualifizierungsmaflnahmen
im Rahmen der Betriebskollektivvertrage
Zur wirksamen Unterstutzung der planmaf3igen Qualifizierungsmal3-
nahmen ist es von Bedeutung, daf3 in die Kollektivvertrage auch Ver-
pflichtungen einbezogen werden, welche zum Beispiel die gegenseitige
Hilfe im Wettbewerb, die Heranfiihrung zuriickgebliebener Arbeiter an
das Niveau der.. 'qualifizierten Arbeiter sowie die Ybertragung der besten
and fortschrittlichsten Arbeitsmethoden auf alle Arbeiter zum Gegenstand
haben.
Wichtig ist ferner, daf3 auch der Abschluf3 von Patenschaftsvertragen and
die Organisierung von Aktivistenschulen als Verpflichtungen in die Be-
triebskollektivvertrage aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang
wird noch auf die Aufgaben hingewiesen, die auch den Massenorganisa-
tionen hinsichtlich einer breiten Aufklarung der Beschaftigten fiber Be-
deutung and Wert der ;Qualifizierung obliegen.
C." Richtlinien
fur die Ausarbeitung betrieblicher Ausbildungsunterlagen
1. Die Betriebe haben fur die Berufe, auf die sich die betriebliche Aus-
bildung and Qualifizierung erstreckt, Ausbildungsunterlagen auszu-
arbeiten.
2. Verantwortlich fur die Ausarbeitung der Ausbildungsunterlagen sind
in den Betrieben mit einer Technischen Betriebsschule (TBS) die Leiter
der TBS, in den anderen Betrieben der Arbeitsdirektor bzw. der Leiter
der Abteilung Air Arbeit.
3. Die Ausbildungsunterlagen sind im Kollektiv zu erarbeiten.
a) In den Betrieben mit einer TBS soil sick das Kollektiv zusammen-
setzen aus:
dem Leiter der TBS,
den Fachdozenten der TBS,
AngehSrigen der technischen Intelligenz,
einem Vertreter der Betriebssektion der Kammer der Technik_,
dem Berufsausbilder des Betriebes,
einem Meister mit langjahriger Berufspraxis,
einem Aktivisten der Produktion.
b) In den Betrieben ohne TBS soil das Kollektiv bestehen aus:
dem Qualifizierungsbeauftragten der Abteilung fur Arbeit,
Angehcrigen der technischen Intelligenz,
dem Berufsausbilder des Betriebes;
einem Meister mit langjahriger Berufspraxis,
einem Aktivisten der Produktion.
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4. Die Ausbildungsunterlagen haben aus folgenden Abschnitten zu be-
stehen:
a) Die Qualifikationscharakteristik
Die Qualifikationscharakteristik muf3 eine Beschreibung der auszu-
fiihrenden Arbeit eines bestimmten Berufes and einer bestimmten
Lohngruppe Bowie der Kenntnisse and Fertigkeiten, die fur deren
Ausfiihrung erforderlich sind, enthalten. -
Sie muf3 also fur jeden Beruf and jede Lohngruppe gesondert aus-
gearbeitet werden. Hierbei konnen sich die Betriebe auf bereits
durchgefiihrte Arbeitsplatzanalysen stiitzen.
b) Der praktische Lehrplan
Der praktische Lehrplan baut sick auf der Qualifikationscharak-
teristik der einzelnen Lohngruppen auf. Er mull alle Tatigkeiten
enthalten, die in den einzelnen Lohngruppen vorkommen and auf
Grund der Qualifikationscharakteristik ermittelt werden soilen.
Bei der Ausarbeitung der praktischen Lehrpiane sind die Berufs-
kompendien des Staatssekretariates fiir Berufsausbildung zugrunde
zu legen.
c) Der theoretische Lehrplan
Der theoretische Lehrplan wird auf der Grundlage des praktischen
Lehrplanes erarbeitet.
Auch hierzu sind die Berufskompendien des Staatssekretariates Mir
Berufsausbildung heranzuziehen.
Der theoretische Unterricht mull mindestens folgende Lehrfacher
umfassen:
Fachkunde,
Werkstoffkunde,
Fachrechnen,
Fachzeichnen.
d) Der Plan fur den Gesellschaftswissenschafts- and Deutsch-Unterricht
Dieser Plan ist vorn M'inisterium Air Volksbildung herausgegeben
worden and den Betrieben bereits zugegangen. Der Unterricht soil
nach diesem Plan erfolgen and hat ein Viertel der Ausbildungs-
zeit zu umfassen.
e) Der Stunden- and Stoffverteilungsplan
Dieser Plan legt die Anzahl der Stunden and den zu vermitteln-
den Stoff fiir die einzelnen Lehrfacher fest, and zwar fur den theo-
retischen Unterricht nach Stunden, fur den praktischen Unterricht
nach Tagen.
f) Die Prufungsanforderungen
Urn eine standige tYbersicht fiber die Entwicklung der Ausbildung
and Qualifizierung zu erhalten and die Erreichung des Ausbildungs-
zieles zu sichern and zu kontrollieren, sind Zwischen- and Ab-
schlul3priifungen durchzufiihren. Die Prilfungsanforderungen wer-
den auf Grund der Qualifikationscharakteristiken ausgearbeitet.
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Hinsichtlich der Ablegung der Facharbeiterpriifung verweisen wir
auf die Prufungsordnung vom 5. Mai 1953 fur Zwischen- and Fach-
arbeiterpriifungen (ZB1. S. 224).
5. Bei der Ausarbeitung der Lehrplane ist zu beriicksichtigen, dal3
a) in den Lehrplanen die Verbindung von Theorie and Praxis gewahr-
leistet ist. Die Lehrplane mussen deshalb so koordiniert werden,
daf3 der praktischen Unterweisung unmittelbar der theoretische
Unterricht des betreffenden'Lehrabschnittes vorangeht,
b) die Lehrplane eine stufenweise Ausbildung gewahrleisten,
die Anforderungen in den einzelnen Lohngruppen mussen also auf
den Anforderungen der vorhergehenden Lohngruppe aufbauen,
c) die Lehrplane eine folgerichtige Ausbildung ermoglichen,
d) in den Lehrplanen die Obermittlung der fortschrittlichen Arbeits-
methoden garantiert ist.
6. Die Lehrkrafte sollen ferner eine iibersichtlich gegliederte. Stoffsamm-
lung erarbeiten and fur diejenigen Facher, fur die keine entsprechende
Fachliteratur vorhanden ist, den Horern zur Verfiigung stellen.
7. Urn jede . Doppelarbeit zu vermeiden and fur die einzelnen Berufs-
gruppen eine moglichst gute Ausbildung bzw. Qualifizierung zu er-
reichen, sollen die Betriebe mit vergleichbaren Produktionsaufgaben
ihre Arbeit bei der Aufstellung der Ausbildungsunterlagen koor-
dinieren. Dabei sollen sie so vorgehen, daf3 jeweils ein Betrieb die
Ausarbeitung der Unterlagen fur eine oder mehrere Berufsgrupper_
iibernimmt. Fur die richtige Arbeitsteilung and die Zusammen-
fassung der erarbeiteten Unterlagen mull jeweils ein bestimmter Be-
trieb verantwortlich sein.
D. Richtlinien
fur die Anwendung der verschiedenen Schulungsarten
L Schulungsarten
Wegen der Vielfaltigkeit der Ausbildung and Qualifizierung.der Arbeiter
sind auch die schulischen Maf3rahmen unterschiedlich durchzufiihren. Des-
halb bestehen folgende Schulungsarten:
a) individuelle Schulung,
b) Brigadenschulung,
c) Aktivistenschulung,
d) Schulung in Lehrgangen,
e) Schulung in Spezialkursen.
Die Auswahl der Schulungsarten richtet sich nach der Art des zu behan-
delnden Stoffes and nach den betrieblichen Moglichkeiten. ilber die An-
wendung der Schulungsarten entscheidet die Technische Betriebsschule,
in Betrieben ohne TBS der Qualifizierungsbeauftragte. Weiterhin obliegt
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der TBS bzw. dem. Qualifizierungsbeauftragten die Kontrolle fiber die
planmaBige Durchfuhrung des Schulungsprogrammes. Samtliche Sch.u-
lungsmaBnahmen haben grundsatzlich auBerhalb der Arbeitszeit stattzu-
finden.
H. Durchfiihrung der Schulungsarten
1. Individuelle Schulung
Die individuelle Schulung, die im Rahmen des Produktionsprogrammes
durchgefuhrt wird, erfolgt am Arbeitsplatz. Der Instrukteur (Meister,
Brigadier) hat dem Lernenden die notwendigen praktischen Fertig-
keiten nach den Ausbildungsunterlagen, die von der TBS bzw. wenn
keine TBS vorhanden ist, von der Abteilung fur Arbeit-auszuarbeiten
rind, zu vermitteln. Der Instrukteur hat dem Schuler die Handgriffe
der auszufi hrenden Arbeitsgange zu zeigen and die Arbeit seines
Schiilers zu iiberpriifen.
Die theoretische Schulung, welche im Ausbildungsprogramm mit ent-
halten ist, ist bei der Ausbildung von Arbeitern in einfachen Berufen
ebenfalls vom Instrukteur durchzufiihren. Bei komplizierten Berufen
ist die theoretische Schulung nach einem besonderen Plan parallel mit
der praktischen Schulung von hierfi r benannten Lehrkraften durch-
zufi hren. Bei Arbeitern, die eine individuelle Schulung im gleichen
Beruf erhalten, kann der theoretische Unterricht in Gruppen durch-
gefuhrt werden.
2. Brigadenschulung
Die Brigadenschulung unterscheidet sich von der individuellen Schu-
lung in der Organisationsform. Eine Produktionsbrigade ubernimmt
die Verpflichtung oder schlief3t einen Qualifizierungsvertrag, einen
oder mehrere Arbeiter (je nach Gr6f3e der Produktionsbrigade) aus-
zubilden bzw. zu qualifizieren.
Der Brigadier oder ein aus der Produktionsbrigade ausgewahlter qua-
lifizierter Arbeiter ist dafur verantwortlich, dalI die Schuler das
Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreichen.
Die anderen Mitglieder der Produktionsbrigade sollen die Schiller bei
der Ausbildung weitgehend untersti tzen.
3. Aktivistenschulen
Aktivistenschulen sind in den Betriebsabteilungen, insbesondere an
den Schwerpunkten and Engpassen in der Produktion zu errichten.
In ihnen sollen Arbeiter des gleichen Berufes geschult werden.
Die Aktivistenschulen haben das Ziel, der Belegschaft die Arbeits-
methoden and Erfahrungen, die besten Handgriffe, die rationellste
Arbeitsorganisation der Aktivisten ? and qualifizierten Facharbeiter
sowie der sowjetischen Neuerer zu ubermitteln.
Die Techniker and Ingenieure sollen die Aktivistenschulen unter-
stiitzen. Die Aktivistenschulen sollen auch Fragen der Verbesserung
der Qualitat der Produktion, der Erzielung einer hohen Arbeits-
produktivitat, der Encbhung der Rentabilitat and der Senkung der
Selbstkosten behandein.
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4. Schulung in Lehrgangen
Bei der Schulung in Lehrgangen liegt der Schwerpunkt auf dem theo-
retischen Unterricht. Durch these Lehrgange werden die Arbeiter in
komplizierten Berufen ausgebildet oder in solchen Berufen, in denen
die Arbeitsbedingungen die Durchfuhrung der praktischen Unter-
weisung am Arbeitsplatz erschweren. Die Schulung in Lehrgangen
soil soweit wie moglich in Lehrkabinetten unter weitgehender Aus-
nutzung von Anschauungs- and Lehrmitteln durchgefuhrt werden.
Bei der Durchfiihrung der Schulung in Lehrgangen ist darauf' zu
achten, daf3 auch die praktische Unterweisung parallel zum theoreti-
schen Unterricht durch einen Instrukteur nach der Methode der indi-
viduellen oder Brigadenschulung durchgefuhrt wird.
Die Kontrolle der praktischen Unterweisung obliegt der TBS oder,
wenn keine TBS vorhanden ist, der Abteilung fur Arbeit.
5. Spezialkurse
Die Spezialkurse sollen dazu dienen, die an ihnen tellnehmenden Ar-
beiter in die Lage zu versetzen, moderne Ausrtistungen and Aggregate
zu bedienen and neue technologische Prozesse zu beherrschen.
In den Spezialkursen soil nur e i n besonders ausgewahltes Thema
behandelt werden. Die Ausbildungsunterlagen sind auf dieses Thema.
zu beschranken. Die Spezialkurse sind von ingenieurtechnischen Mit-
arbeitern auflerhalb der Arbeitszeit durchzufiihren and sollen den
Charakter eines theoretischen Unterrichts haben.
Beispiele
fur die Anwendung der einzelnen Schulungsarten
1. Individuelle Schulung (Qualifizierung)
Hauer in der Gewinnung
Ein Hauer der Lohngruppe 6 lernt einen Fuller in der Lohngruppe 5
fur die Hauerarbeit an. Der Hauer hat fur den Fuller die Patenschaft
ubernommen and ubermittelt diesem wahrend der Arbeitszeit die
noch fehienden Kenntnisse and Fertigkeiten bei der Arbeit des Ab-
raumens, des Gewinnens and Bohrens der Bohrlocher unter Beach-
tung der gtinstigsten Schiel3wirkung.
Die ihm nosh fehienden theoretischen Kenntnisse muf3 er sich auf
einem Lehrgang fur Hauer in der TBS aneignen and die Bedingungen
des Hauerscheines erfiillen.
2. Individuelle Schulung (Ausbildung)
Kesselwdrter
Ein neu eingestellter Arbeiter soil als Kesselwarter fur die Lohn-
gruppe 4 ausgebildet werden. Es ist eine Anlernzeit von mindestens
sechs Monaten erforderlich, um den mechanischen Aufbau and die
Arbeitsweise des Kessels sowie dessen Bedienungsvorschriften kennen-
zulernen. Da es sich nur um e in e Neueinstellung handelt, wird ein
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geprUfter Kesselwarter beauftragt, durch individuelle Schulung diesen
Arbeiter fur die Lohngruppe 4 auszubilden.
Die individuelle Schulung findet wahrend der Arbeitszeit am Arbeits-
platz statt.
Zur Erlangung der fehlenden theoretischen Kenntnisse muf3 er einen
entsprechenden Lehrgang in der TBS besuchen.
3. Brigadenschulung
Kokillenmann
In einem Stahlwerk wird ein dritter Kokillenmann eingesetzt, der
Hilfsarbeiten bereits im Werk geleistet hat. Der Einsatz als dritter
Kokillenmann setzt die Kenntnis des Arbeitsablaufes in der Giel3-
grube sowie der hierfiir erforderlichen Materialien voraus. Zu diesem
Zweck wird er einer Kokillenbrigade beigegeben. Die notwendigen
Anweisungen erhalt er vorn ersten and zweiten Kokillenmann.
4. Aktivistenschule
Ein Aktivist, der Neuerermethoden eingef(1hrt hat and damit erhohte
Arbeitsergebnisse erzielt, vermittelt seine Erfahrungen an Mitarbeiter,
welche die gleiche Tatigkeit wie or ausiiben, damit these nach Er-
lernung der neuen Arbeitsmethoden ebenfalls erhohte Arbeitsleistun-
gen hervorbringen.
15.
Richtlinien fur das Berufspraktikum
Vorn 10. Marz 19F4
Dem grol3en Bedarf an wissenschaftlichen and technisch-wissenschaftlichen
Kadern entspricht ein erhebliches Ansteigen der Zahl der Studierenden
an den Universitaten and anderen Hochschulen.
Damit die Ausbildung dieser neuen wissenschaftlichen Kader in enger
Verbindung mit der Praxis erfolgen kann, mull den Studenten in jedern
Studienjahr die Moglichkeit gegeben sein, ein gelenktes Berufspraktikum
durchzufiihren. Die grofle Anzahl der Studierenden, die jahrlich in ein
Berufspraktikum gehen, bedingt also eine um.fangreiche Bereitstellung
von Praktikaplatzen wie auch eine gute Organisation der Durchfiihrung
des Praktikums im Betrieb. Zwecks einheitlicher Losung der sich daraus
ergebenden Aufgaben werden folgende Richtlinien fur das Berufsprakti-
kum erlassen:
A. Arten and Aufgaben der Praktika
Das Praktikum wird in vier Arten durchgefuhrt, and zwar gibt es
a) das Vorpraktikum von einem Jahr,
b) das Vorpraktikum an Stelle des 1. Semesters,
c) das obligatorische Berufspraktikum von 6 Wochen
(in diesem Jahr vom 14. Juni bis 24. Juli),
d) das langfristige Berufspraktikum (gelenkter Einsatz).
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Das Vorpraktikum stellt den ersten Ausibildungsabschnitt dar, in dem die
Studierenden die grundlegenden Fertigkeiten and Kenntnisse entsprechend
ihrer spateren Studienrichtung vermittelt bekommen. Dieses Praktikum
ist gleichzeitig das Fundament fur das unter c) genannte Berufspraktikum.
Die Berufspraktika sind an unseren Universitaten and Hochschulen, ein
untrennbarer Bestandteil des Studiums geworden. Diese Berufspraktika
haben die Aufgabe, die ktinftig in der Wirtschaft tatigen Kader schon
wahrend ihrer Studienzeit mit den umfangreichen Erfahrungen der Praxis
unserer volkseigenen Betriebe bekannt zu machen. Deshalb wird das Be-
rufspraktikum nicht nur fur die Studierenden der technischen Fachrich-
tungen, sondern auch fur die Naturwissenschaften and Wirtschaftswissen-
schaften obligatorisch durchgefiihrt.
B. Maf3nahmen des Betriebes zur Vorbereitung der Berufspraktika
a) Verantwortlich fur die organisatorischen Aufgaben zur Vorbereitung
im Betrieb ist die Abteilung fur Arbeit. Diese fiihrt den Schriftver-
kehr mit dem Prorektor fur Studentenangelegenheiten an den Uni-
versitaten and Hochschulen. Fiir die Bergakademie Freiberg it der
Prorektor Herr Prof. Dr.-Ing. habil. Oelsner.
b) Jeder Betrieb hat einen Angehorigen der technischen Intelligenz als
Beauftragten Air das Berufspraktikum zu benennen. Dieser fiihrt
seinen Schriftverkehr in der Angelegenheit des Berufspraktikums
fiber die Abteilung fiir Arbeit.
c) Unter Anleitung des Beauftragten fur das Berufspraktikum werden
nicht nur in den technischen, sondern auch in den anderen Abtei-
lungen des Betriebes die Platze fiir das Berufspraktikum ermittelt.
Grundlage hierzu ist die ,Nomenklatur der Fachrichtungen der Hoch-
schulen", welche die Betriebe gelegentlich der Erfassung der tech-
nischen and wissenschaftlichen Fachkrafte erhalten haben. Die fiir die
Praktika ermittelten Platze sind in einer Liste zu erfassen. Diese
Listen sind dem M'inisterium fur Schwerindustrie, Zentrale Abteilung
Hoch- and Fachschulen, Berlin NW 7, Unter den Linden 40, his zum
31. Marz 1954 einzureichen. Stichtag fur die Eintragungen in dieser
Liste ist der 25. Marz 1954.
d) Es erfolgt keine zentrale Zuweisung von Praktikanten. Die Universi-
taten and Hochschulen sind verpflichtet, unmittelbar mit den Betrie-
ben in Verbindung zu treten..
e) Betriebe, die bisher keine Praktikanten ausgebildet haben, sind eben-
falls verpflichtet, Praktikanten aufzunehmen, and haben von sick aus
mit den Hochschulen in Verbindung zu treten, von denen sie auf
Grund der Produktionsrichtung Praktikanten auszubilden in der
Lage sind.
f) Um zu, gewahrleisten, daf3 jeder dazu geeignete Betrieb Praktikanten
aufnimmt, erhalten Betriebe, die bis zum 25. Marz keine Vereinbarung
i1ber die Aufnahme von Praktikanten geschlossen haben, dann Prakti-
kanten zugewiesen.
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g) Die Universitaten and Hochschulen sind angewiesen, den Betrieben
nicht nur zahlenmaf3ig den Bedarf an Praktikaplatzen anzugeben,
soridern eine namentliche Aufstellung spezifiziert entsprechend der
erwahnten Nomenklatur vorzulegen. Aus dieser Aufstellung muf3
ferner ersichtlich sein, fur welche Praktikanten Unterkunft gewunscht
wird. Die Betriebe sind verpflichtet, these Unterkiinfte zu besorgen.
h) Nachdem die Aufnahme der Praktikanten zwischen Hochschule and
Betrieb vereinbart ist, erhalt der Betrieb von der Hochschule Aus-
bildungsplane fur die Durchfiihrung des Praktikums. Diese Plane sind
auf die betrieblichen 1Vfoglichkeiten abzustimmen. Verantwortlich hier-
fur ist der Beauftragte des Betriebes fiir das Berufspraktikum.
i) Der Praktikant hat sich fur die Dauer des Praktikums der betrieb-
lichen Disziplin zu unterwerfen. Die Betriebsabteilungen, die Prakti-
kanten ausbilden, sind entsprechend zu unterrichten.
k) Der Student soil sich auch am gesellschaftlichen Leben des Betriebes
beteiligen. Dazu ist notwendig, daf3 er von den Parteien and gesell-
schaftlichen Organisationen zur Mitarbeit herangezogen wird.
C. Die Durchfiihrung der Praktika im Betrieb
a) Das Berufspraktikum ist fur alle Praktikanten durch eine gemeinsame
Einfiihrung in die Arbeitsweise des Betriebes sowie mit einer ausfiihr-
lichen Betriebsbesichtigung and einer Erklarung der Betriebsstruktur
zu eroffnen.
b) Nach Einweisung der Praktikanten in die verschiedenen Arbeitsplatze
sind von den Verantwortlichen der jeweiligen Abteilung einfiihrende
Vortrage zu halten. Dabei sind insbesondere die Unfallverhiitungs-
vorschriften and die Sicherheitsbestimmungen zu behandeln.
c) Dern Praktikanten sind fur jede Arbeit oder fur jedes Aufgabengebiet
in welchem er tatig sein soil, die entsprechenden Hinweise auf Schwer-
punkte and Besonderheiten zu geben.
d) Dem Praktikanten sind klar umrissene Aufgaben zu stellen, fur deren
ordnungsmaf3ige Durchfiihrung er dem Auftraggeber . Rechenschaft
geben mull.
e) Zwischen den Mitarbeitern des Betriebes and den Praktikanten sind
Erfahrungsaustausche and Diskussionen zu organisieren. Verantwort-
lich hierfiir ist der Beauftragte des Betriebes.
f) Am Ende des Berufspraktikums ist durch den Betrieb eine Abschluf3-
besprechung nebst Auswertung der Berufspraktika durchzufiihren.
Die Aufzeichnungen hieriiber sind bei der Abteilung fur Arbeit des
Betriebes aufzubewahren. Verantwortlich hierfUr ist der Leiter der
Abteilung Arbeit.
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D. Kostenregelung
Den Ausbildungsbetrieben entstehen auf3er dem Lohnaufwand fur zur
VerfUgung gestellte Ausbilder keine zusatzlichen Kosten. Die Studenten
erhalten wahrend ihrer praktischen Tatigkeit ihr Stipendium weiter.
Wahrend der sechswochigen Berufspraktika wird ihnen voraussichtlich zu-
satzlich eine Pauschalvergiitung von 75 DM von der Hochschule gewahrt,
soweit die Ausbildung nicht am Hochschul- oder Heimatort erfolgt.
Fur vorbildliche Leistungen konnen die Betriebe den Studenten eine
Pramie aus dem Direktor- bzw. Pramienfonds zahlen.
Inwieweit die Personalkosten fur freigestellte Ausbilder von zentraler
Stelle erstattet werden k6nnen, wird noch geklart. LTber das Ergebnis
werden die Betriebe gesondert unterrichtet.
E. Kontrolle
Mit Riicksicht auf die grof3e Bedeutung, die dens. Berufspraktikum als
Teil des Hochschulstudiums zukommt, haben die Werkleiter die Durch-
fiihrung aller Maflnahmen gewissenhaft zu kontrollieren.
Ministerium fur Schwerindustrie
Selbmann
Minister
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VII.
Zur Verbesserung
der Arbeits- and Lebensbedingungen
der Arbeiter
16.
Die Direktiven
zur Durchfiihrung der Verordnung vom 10. Dez. 1953
(GB1. S. 1219)
A. Direktive
fiber die Verbesserung des Arbeitsschutzes and der Sicherheitstechnik
sowie fiber die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen and der Vor-
schriften. fiber das Verbot der Uberstundenarbeit
Vom 6. Februar 1954
In der Verordnung fiber die weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebens-
bedingungen der Arbeiter and der Rechte der Gewerkschaften wird in
Abschnitt I, Ziffer 3, bestimmt, daB eine der wichtigsten Verpflichtungen
der Staats- and Wirtschaftsorgane die tagliche Sorge um die Schaffung
der giinstigsten Arbeitsbedingungen fur die-Arbeiter, die Erhaltung ihrer
Gesundheit and die Verhinderung von Betriebsunfallen, wie sie die Gesetze
der Deutschen Demokratischen Republik vorschreiben, ist.
1. Die Arbeitsdirektionen bzw. Abteilungen fiir Arbeit sowie die betrieb-
lichen Sicherheitsinspektionen sind unter der Verantwortung des
Werkleiters umgehend zu iiberpriifen and unter Ausschopfung aller
betrieblichen Moglichkeiten durch entsprechend qualifizierte Kader
zur Losung der Aufgaben auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes and
der Sicherheitstechnik zu verstarken. Hierzu sind qualiflzierte Arbeiter
zu entwickeln.
2. Die Hauptaufgabe der Sicherheitsinspektionen and des betrieblichen
Arbeitsschutzes ist die standige Verbesserung der Sicherheitstechnik
and des Arbeitsschutzes im Betrieb.
Dazu ist erforderlich, daB sick die Sicherheitsinspektoren and Arbeits-
schutzbeauftragten nicht wie bisher ausschlieBlich mit der Feststellung
von Mangeln and deren Beseitigung beschaftigen. Fiir die Feststellung
and Beseitigung der Mangel sind auf Grund der Verordnung zurn
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Schutze der Arbeitskraft, ? 2 Absatz 2, alle mit der Leitung der Pro-
duktion and die mit der Aufsicht beauftragten Personen innerhalb
ihres Arbeitsbereiches voll verantwortlich. Sie rind verpflichtet, die
in ihrem Arbeitsbereich festgestellten Mangel and deren Abstellung
in einem Kontrollbuch festzuhalten and dem Werk- bzw. Betriebs-
leiter taglich.vorzulegen.
3. Die Werkleiter werden verpflichtet, bei den taglichen Produktions-
besprechungen die Fragen der technischen Sicherheit, des Arbeits-
schutzes, den Krankenstand Bowie die Ursachen der eingetretenen Un-
faile zu behandeln.
4. Um die technische Sicherheit and den Arbeitsschutz in den Betrieben
zu verbessern, haben die Aufsichtspersonen regelmblig Belehrungen
fiber die Sicherheitstechnik and den Arbeitsschutz am Arbeitsplatz
durchzufiihren. Dabei. ist auf die besonderen Gefahrenpunkte des
jeweiligen Arbeitsplatzes genauestens hinzuweisen.
5, Die Werkleiter werden beauftragt, bei Verstof3en gegen die Arbeits-
schutzbestimmungen den verantwortlichen Personen die Quartals-
pramie teilweise oder ganz zu entziehen and dariiber hinaus Anzeige
bei der zustandigen Arbeitsschutzinspektion zu erstatten.
6. Um die standige Hebung der !Qualifikation der Sicherheitsinspektoren
zu gewahrleisten, wird die Hauptsicherheitsinspektion des Ministe-
riums fur Schwerindustrie beauftragt:
a) in regelmaf3igen Zeitabstanden Arbeitsbesprechungen and Erfah-
rungsaustausche der Sicherheitsinspektoren zu organisieren,
b) einen Lehrplan fur die Durchfuhrung von 'Qualifizierungslehr-
gangen fur Sicherheitsinspektoren and Sicherheitsbeauftragte his
zum 15. April 1954 auszuarbeiten and dem Minister zur Bestati-
gung vorzulegen.
7. Die Zentrale Abteilung Hoch- and Fachschulen wird beauftragt, bis
zum 30. April 1954 fur die zur Durchfuhrung der im Punkt 6 genann-
ten Qualifizierungslehrgange die erforderlichen Voraussetzungen zu
schaffen.
8. Die Sicherheitsinspektoren werden beauftragt, monatlich einen
Situationsbericht fiber den Zustand der technischen Sicherheit and des
Arbeitsschutzes sowie eine Analyse des Unfall- and Krankenstandes
im Betrieb der Werkleitung, der Betriebsparteiorganisation and der
Betriebsgewerkschaftsleitung vorzulegen.
9. Die Werkleiter werden verpflichtet, diesen Situationsbericht in einer
darauffolgenden Betriebsleiterbesprechung auszuwerten and dazu ent-
sprechende Mallnahmen zu veranlassen.
Der Betriebsparteiorganisation and der Betriebsgewerkschaftsleitung
wird empfohlen, in ihren Leitungssitzungen eine ahnliche Auswertung
vorzunehmen.
10. tYberstundenarbeit darf grundsatzlich nur in Ausnahmefallen, wobei
ein genauer Nachweis der b e s o n d e r e n Notwendigkeit zu erbringen
ist, durchgefiihrt werden.
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Die Zustimmung zur Leistung von Uberstunden erteilt grundsatzlich
nur die zustandige..Leitung der Industriegewerkschaft.
Begri ndete Antrage sind mindestens acht Tage vor Durchfiihrung der
iYberstundenarbeit der Industriegewerkschaft zuzuleiten.
Die ,Zahl der 1Tberstunden darf pro Beschaftigten im Jahr 120 Stunden
and an zwei hintereinanderfolgenden Tagen vier Stunden nicht iiber-
schreiten.
Die Festlegung von 120 Stunden pro Jahr ist personengebunden
Diese Regelung trifft - nicht zu fiir die in der Verordnung zum
Schutze der Arbeitskraft unter ? 16 genannten Ausnahmefal]e.
Aul3erdem haben die Werkleitungen strengstens darauf zu achten, daB
die in der-Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft im ? 16 Absatz 3,
? 18 and Abschnitt VI festgelegten Bestimmungen eingehalten werden.
Es ist untersagt, Arbeiter zu nicht regelmaBig geplanter Sonntags-
arbeit and Sonnabendarbeit systematisch heranzuziehen. -
11. Beantragungen von tTberstunden fur Fremdarbeiter (Montagearbeiter
anderer Betriebe) konnen nur von ihren Betrieben, denen sie zu-
gehoren, and fiber ihre zustandige Industriegewerkschaft erfolgen.
12. Die fiir den Arbeitsschutz and die technische Sicherheit vorgesehenen
Investitionsmittel sind in den Betriebsplanen getrennt aufzufiihren.
Ihre Verwendung ist zweckgebunden.
Die Investitionsabteilungen der Hauptverwaltungen haben die Be-
triebsplane vor ihrer Bestatigung auf die getrennte Auffiihrung der
Mittel zu iiberpriifen. Die Zentrale Investitionsabteilung wird beauf-
tragt, bis zum 20. Februar 1954 ein System der laufenden Kontrolle
fiber die zweckentsprechende Verwendung dieser Mittel auszuarbeiten.
13. Die Finanzierung der Aufwendungen fiir den Arbeitsschutz and fur die
Verbesserung des Arbeitsschutzes erfolgt gemaB den Ausfi hrungen in
Abschnitt VII der Grundzi ge fur die Feinfinanzplanung 1954.
14. Die Werkleiter werden verpflichtet, einen Plan fiir die Durchfiihrung
regelmal3iger Reihenuntersuchungen der Arbeiter, die besonders unter
schweren and gesundheitsschadigenden Verhaltnissen arbeiten, aus-
zuarbeiten and die Einhaltung dieses Planes laufend zu kontrollieren.
15. Die Werkleiter von Betrieben mit mehr als 500 Beschaftigten, unter
denen sich iiberwiegend Frauen befinden, melden ihrer zustandigen
Hauptverwaltung bis zum 1. Marz 1954, wieviel Ruheraume im Betrieb
vorhanden Sind and wie die Einrichtung von neuen Ruheraumen aus
betrieblichen Mitteln und ortlichen Reserven vorgenommen werden
kann.
16. Die Leiter der Ha.uptverwaltungen haben in Zusammenarbeit mit den
Industriegewerkschaften bis zum 1. Marz 1954 zu tiberprilfen and
der Leitung des Ministeriums zu berichten, in welchen Grol3betrieben,
besonders solchen mit gesundheitsschadigenden Arbeiten, die Ein-
richtung von Nachtsanatorien and Erholungsheimen dringend not-
wendig ist.
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B. Dire ktive
fiber die Durchfuhrung iinnerbetrieblieher Wettbewerbe and die richtige
Verwendung der Mittel des Direktorfonds
Die umfassendeandallseitige Verwi) klichung der Verordnung voni
10. Dezember 1953 and damit die schnelle Verbesserung der Arbeits- and
Lebensbedingungen der Arbeiter hangt entscheidend von der weiteren
standigen Steigerung der Arbeitsproduktivitat, der Senkung der Selbst-
kosten and der Verbesserung der Qualitat der Produktion ab. Der wich-
tigste Hebel zur Erfiillung dieser Aufgaben ist der sozialistische Wett-
bewerb. Die Werkdirektoren and Werkleiter werden verpflichtet, die
grole Initiative, welche sich auf Grund des Appells der Belegschaft des
Kunstfaserwerkes ,Wilhelm Pieck" in Schwarza in alien Betrieben ent-
wickelt, mit alien Kraften zu untersti tzen. Es kommt insbesondere darauf
an, alle Voraussetzungen zu schaffen, damit der innerbetriebliche Wett-
bewerb im gesamten Betrieb voll entfaltet wird, wobei das Hauptaugen-
merk auf den Gruppenwettbewerb, vor allem auf den individuellen Wett-
bewerb (von Mann zu Mann), zu richten ist.
Dabei ist strengstens zu beachten:
1. Die Werkdirektoren and Werkleiter sind dafiir verantwortlich, daB
die Betriebsplane bis auf die kleinste Produkti-onseinheit (Abteilung,
Meisterbereich, Brigade) aufgeschiilsselt werden.
2. Den Abteilungen, Meisterbereichen and Brigaden sind die sick aus
dem Betriebsplan ergebenden jeweiligen Schwerpunktaufgaben zu
Beginn eines jeden Monats bekanntzugeben.
3. Alle mit der Lenkung and Leitung beauftragten Personen (Abteilungs-
leiter, Ingenieure, Techniker and Meister) sind verpflichtet, bei der Aus-
arbeitung der Wettbewerbsbedingungen in ihrem Arbeitsbereich aktiv
mi.tzuarbeiten sowie alle notwendigen technischen and organisato"ri-
schen Voraussetzungen fir die Durchfuhrung der innerbetrieblichen
Wettbewerbe zu schaffen. Dabei haben sie sick auf die Erfahrungen
der Aktivisten and Neuerer der Produktion zu stiltzen and den
Neuerern selbst jede Unterstiitzung zu geben. Sie haben den Ablauf
der innerbetrieblichen Wettbewerbe standig zu kontrollieren, alle sick
im Wettbewerb entwickelnden neuen Arbeitsmethoden and Ver-
besserungen zu i berpriifen and die erforderlichen MaBnahmen fiir
die massenweise Anwerldung dieser neuen Methoden and Verbesse-
rungen einzuleiten.
4. Seitens der Werkleitungen sind alle Voraussetzungen zu schaffen, daB
eine tagliche Auswertung der innerbetrieblichen Wettbewerbe and
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eine laufende Bekanntgabe entsprechend der Ordnung der Auszeich-
zeichnungen vom 1. November 1953, ? 6, an gut sichtbarer Stelle erfolgt.
5. Die Werkdirektoren and Werkleiter werden beauftragt, monatlich in
einer Arbeitsbesprechung mit den Lenkungskraften des Betriebes eine
Auswertung der Entwicklung der innerbetrieblichen Wettbewerbe
vorzunehmen.
6. Das Hauptprinzip des sozialistischen Wettbewerbs ist die gegenseitige
kameradschaftliche Hilfe der Starkeren fur die Schwarheren. Um dieses
Prinzip zur vollen Entfaltung zu bringen, haben die Werkdirektoren
and Werkleiter dafur zu sorgen, daf3 unmittelbar nach Ablauf eines
Wettbewerbszeitraumes Erfahrungsaustausche der an dem Wettbewerb
beteiligten Brigaden, Bereiche oder Abteilungen and mit anderen
Betrieben durchgefuhrt werden. Die Ingenieure, Techniker and
Meister sind verpflichtet, innerhalb ihres Arbeitsbereiches an diesen
Erfahrungsaustauschen teilzunehmen.
7. Vor Beginn dieser Wettbewerbe ist alien daran Beteiligten die Art
and Hohe der fur den Sieger vorgesehenen Pramien von der Werk-
leitung bekanntzugeben. Die Auswertung der Wettbewerbe ist so vor-
zunehmen, dalI die Auszeichnung der Sieger in kiirzester Zeit nach
Beendigung des Wettbewerbes erfolgt. Fur die Pramiierung dieser
Wettbewerbe sind die dafur im Direktorfonds vorgesehenen Mittel
voll in Anspruch zu nehmen.
8. Die Biiros fur Erfindungswesen sind mit qualifizierten Kraften zu
besetzen, and es sind kurzfristig Aufgabenplane fair die Rationalisa-
toren aufzustellen, mit dem Ziel, die Arbeit der Rationalisatoren vor
allem auf die M'echanisierung der Arbeitsgange and auf die korper-
liche Erleichterung der Arbeit der Arbeiter sowie auf die Verbesse-
rung der Qualitat and die Erzeugung von Massenbedarfsgiitern zu
Den Rationalisatoren ist von seiten der Werkleitung jede Hilfe zu
gewahren, and die zur Forderung der Rationalisatoren- and Verbesse-
rungsvorschlage eingeplanten Mittel sind voll auszuschcpfen, wobei
ein Teil der Mittel aus dem Direktorfonds zur Verstarkung der tech-
nischen Schulung der Arbeiter zu verwenden ist. Dabei ist notwen-
dig, da13
a) Niveau-Analysen am Arbeitsplatz hergestellt and
b) Qualifizierungsplane fur mannliche and weibliche Arbeitskrafte
angefertigt werden.
9. Die Werkdirektoren and Werkleiter sind verpfiichtet, zur weiteren
Entwicklung der innerbetrieblichen Wettbewerbe eine enge Zusammen-
arbeit mit den Gewerkschaften h?erzustellen.
Den Betriebsgewerkschaftsleitungen ist jede Unterstiitzung bei der
Ausarbeitung der Bedingungen and der rechtzeitigen Auswertung
des Wettbewerbes zu geben.
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C. Direktive
fiber die Verbesserung der sozialen and kulturellen Betreuung
der Arbeiter
Vom 6. Februar 1954
In der Verordnung vom 10. Dezember 1953 sind weitgehende Maflnahmen
auf dem Gebiete der sozialen and kulturellen Einrichtungen beschlossen
worden. Die sofortige and allseitige Verwirklichung aller in dieser Ver-
ordnung gestellten Aufgaben auf dem Gebiete der sozialen and kulturellen
Einrichtungen ist deshalb die erste Pflicht eines jeden Staats- and Wirt-
schaftsfunktionars.
1. Die Werkdirektoren and Werkleiter haben sofort eine Beratung mit
Vertretern der Betriebsgewerkschaftsleitungen, den demokratischen
Parteien and Massenorganisationen and den fortschrittlichsten Be-
triebsangehorigen fiber die zweckentsprechende Verwendung aller
dem Betrieb zur Verfiigung stehenden Mittel fur die Verbesserung
der Arbeits- and Lebensbedingungen der Arbeiter durchzufiihren and
einen Plan dariiber auszuarbeiten. Dariiber hinaus ist ein Plan auf-
zustellen, in welchem Umfange innere and ortliche Reserven fiir these
Zwecke mobilisiert werden konnen.
2. In der jetzt laufenden Kampagne zum Abschluli der Betriebskollek-
tivvertrage 1954 sind durch die Werkdirektoren and Werkleiter, die
Betriebsgewerkschaftsleitungen and Belegschaften neben den Ver-
pflichtungen zur Erfi llung der Betriebsplane in verstarktem Umfange
auch Verpflichtungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der
Arbeiter and zur Verbesserung des Arbeitsschutzes in den Betriebs-
kollektivvertrag aufzunehmen. Der Betriebskollektivvertrag 1954 muf3
den Inhalt der Verordnung vom 10. Dezember 1953 widerspiegeln.
Alle Werkdirektoren and Werkleiter sind Mir die termingerechte Er-
fiillung der eingegangenen Verpflichtungen perscnlich verantwort-
lich and haben sofort bei Abschlul3 der Betriebskollektivvertrage
Kontrollplane mit aufzustellen.
Bei den durchzufi hrenden Belegschaftsversammlungen zum Abschlu13
der Betriebskollektivvertrage 1954 and den Rechenschaftsberichten
ist sehr genau Protokoll uber alle Vorschlage and Beschwerden der
Arbeiter zu fi hren and fur die Verwirklichung aller Vorschlage and
die Abstellung aller Mangel schnellstens Sorge zu tragen.
In den Belegschaftsversammlungen sind alle Voraussetzungen fur
eine breite Entfaltung der Kritik and Selbstkritik zu schaffen.
Dariaber hinaus sind den Betriebsgewerkschaftsleitungen zu jeder Zeit
alle verlangten Unterlagen zu den Verpflichtungen im Betriebskollek-
tivvertrag zur Verfi gung zu stellen.
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3. Zur Verbesserung des Berufsverkehrs haben die Werkdirektoren
and Werkleiter sofort Verhandlungen mit den zustandigen Stellen des
Kraftverkehrs im Kreis oder Bezirk zu fi hren, wobei das Haupt-
gewicht auf eine Verstarkung der bestehenden Linien and auf die
'weitestgehende Einbeziehung aller bisher nicht erfallten Betriebe in
den Linienverkehr zu legen ist. Hierbei sind alle Vorschlage der Ar-
beiter zu iiberpriifen and Mallnahmen zu ihrer Durchfiihrung ein-
zuleiten.
Fur abseits gelegene Betriebe sind Vertrage mit den zustandigen
Stellen des Kraftverkehrs fur betriebsgebundene Fahrzeuggestellung
zu schlief3en.
4. Alle Mangel in den Werkkiichen, Speiseraumen, Kantinen usw. sind
unverzuglich zu beheben. Dabei ist besonders dafi r Sorge zu tragen,
daf3 die Qualitat des Werkkiichenessens verbessert wird. Aus dem
Direktorfonds sind entsprechende Zuschiisse bereitzustellen.
In jedem Betrieb ist zu organisieren, da13 den Arbeitern das Werk-
essen serviert wird. Fur die Servierung sind aus dem bestatigten
Arbeitskrafteplah die Arbeitskrafte zur Verfi gung zu stellen. Finan-
zierung and Abrechnung fur die zusatzlich benotigten Arbeitskrafte
erfolgen in der gleichen Weise wie fur das iibrige Kiichonpersonal.
In alien Werkkiichen ist nach Moglichkeit ein taglicher Speisezettel
mit Wahlessen aufzustellen. Auf jeden Fall mull bei Bedarf in. jedem
Betrieb Diatessen gekocht werden.
In Vereinbarungen mit HO and Konsum ist festzulegen, da13 die
Betriebsverkaufsstellen standig ein umfangreiches Warenangebot zur
Verfi gung stellen and die Verkaufsstellen auch fur die Spat-, Nacht-
und Sonntagsschichten geoffnet sind.
5. Entsprechend der Bekanntmachung fiber den Bau and die Verteilung
volkseigener Wohnungen vom 10. Dezember 1953 im ,Zentralblatt
Nr. 48/53 sind die Rate der Bezirke Plantrager fur den Bau volks-
eigener Wohnungen. Sie sind verpflichtet, bei ihren Planaufstellungen
Vertreter der Betriebe and der demokratischen Massenorganisationen
hinzuzuziehen.
Die Werkdirektoren and Werkleiter haben in entschiedenem Malle die
Interessen der Arbeiter ihrer Betriebe bei den Plantragern fur den
luau volkseigener Wohnungen zu vertreten.
Die Richtlinien fiber den individuellen Wohnungsbau (Eigenheime)
and zur Gri ndung von Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften sind
sofort nach Herausgabe. durch das Ministerium fir Aufbau in breitem
Malie zu popularisieren, wobei sofort Maflnahmen fiber die zusatz-
liche Hilfe durch die Betriebe festzulegen sind and auch die Eigen-
leistungen der Arbeiter selbst einen grofltmoglichen Umfang an-
nehmen sollen.
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In Ubereinstimmung mit den ortlichen Organen der Staatsgewalt rind
Maflnahmen zur Erfassung ortlich bzw, betrieblich vorhandener Bau-
stoffe durchzufiihren and ein Plan zur Bereitstellung von Transport-
raum and Arbeitskraften fur die Unterstutzung der Wohnungsbau-
programme aufzustellen.
Die Werkdirektoren and Werkleiter haben jetzt schon zu tiberpriifen,
in welchem Umfange den Arbeitern Grund and Baden fur den
Neubau von Wohnungen zur Verfugung gestellt werden kann (unter
Beachtung des Absatzes II Ziffer 3 der Verordnung vom 10. Dezem-
ber 1953).
6. Alle im Plan vorgesehenen Investitionen fair den Bau von Betriebs-
kindergarten, Kinderheimen and Kinderkrippen Bowie alle anderen
Nebenanlagen sind auf jeden Fall termingemaf3 fertigzustellen.
7. Fiir die Verwendung der Mittel aus dem. Direktorfonds ist auf der
Grundlage der Verordnung fiber die Bildung and Verwendung der
Mittel des Direktorfonds im Planjahr 1954 gemeinsam mit der Be-
triebsgewerkschaftsleitung ein Plan aufzustellen and dessen Ein-
haltung standig zu kontrollieren. Auf jeden Fall sind die vorhandenen
Mittel voll auszuschopfen. Vor der Belegschaft ist in Verbindung mit
den Rechenschaftsberichten zum Betriebskollektivvertrag Bericht tuber
die Verwendung der Mittel zu geben.
In these Plane sind unbedingt Zuwendungen an Arbeiter and An-
gestelite bei Arbeitsjubilaen, Hochzeiten sowie bei Geburt eines Kin-
des mit aufzunehmen.
Die fir die Einzelpramiierung bestimmten Summen aus dem Direktor-
fonds sind mindestens zu 75 0/o Air die Pramiierung von Arbeitern
auszugeben.
8. Die Werkdirektoren and Werkleiter sind verpflichtet, die regelmaf3ige
Durchfuhrung von Produktionsberatungen zu sichern and an den
wichtigsten Produktionsberatungen selbst teilzunehmen. Auf jeden
Fall haben sie dafiir zu sorgen, daB ihre Meister bei jeder Produk-
tionsberatung ihrer Brigaden and Bereiche anwesend sind.
In jeder Produktionsberatung ist genauestens Protokoll zu fiihren,
and es sind Beschliisse zu fassen. Die Verantwortlichen hahen in der
folgenden Produktionsberatung fiber die Realisierung der gefalten
Beschlt sse Bericht zu erstatten.
9. Zur Verbesserung der Arbeit in den kulturellen Einrichtungen
(Klubs, Bibliotheken, Kulturraumen usw.) haben die Werkdirektoren
and Werkleiter bis zum 15. Marz 1954 gemeinsam mit der Betriebs-
gewerkschaftsleitung and Wissenschaftlern, Technikern and Akti-
visten des Betriebes einen Plan auszuarbeiten, der zum Ziel hat, daf3
in groflerem Umfange Wissenschaftler and Kiinstler herangezogen
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and regelma3ig Veranstaltungen and Zirkel fur die Hebung des tech-
nischen and kulturellen Niveaus der Arbeiter and Angestellten and
auch populare Vorlesungen fiber politische and technisch-wissenschaft-
liche Themen abgehalten werden.
10. Die Werkleiter haben gemeinsarri mit den gesellschaftlichen Organi-
sationen, den Arbeiterm and Ingenieuren des Betriebes sofort einen
Plan zur Verschonerung des Betriebsgelandes auszuarbeiten. Dieser
Plan ist mit der Belegschaft zu diskutieren, and dabei sind Maf3-
nahmen zur Realisierung des Planes mit Hilfe freiwilliger Arbeits-
einsatze der Belegschaft festzulegen. Die. Finanzierung der im Plan
festgelegten Maf3nahmen erfolgt entsprechend Ziffer I Punkt 12 c
Absatz 2 der Verordnung vom 10. Dezember 1953.
11. Die Werkdirektoren and Werkleiter werden verpflichtet, bei Aus-
arbeitung der Vorschlage fur den Betriebsplan die Betriebsgewerk-
schaftsleitungen hinzuzuziehen, sofort nach 'Erhalt des bestatigten Be-
triebsplanes die Betriebsgewerkschaftsleitungen von seinem Inhalt in
Kenntnis zu setzen and ihn bis auf die Brigaden aufzuschliisseln.
.12. Den Mitgliedern der Kommissionen fur Arbeiterkontrolle ist zur
Durchfiihrung ihrer Aufgaben jede Unterstiitzung zu geben.
D. D'irektive
fiber die Forderung des individuellen and genossenschaftlichen.
Arbeiterwohnungsbaues
Vom 11. Marz 1954
fiber die Finanzierung des Arbeiterwohnungsbaues hat der Ministerrat
die Verordnung vom 4. Marz 1954 (GB1. S. 253) erlassen.
Die Verordnung regelt im Abschnitt I die finanzielle Forderung des indi-
viduellen Baues von Eigenheimen and im Abschnitt II die finanzielle
Forderung der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG). Dari ber
hinaus ? wurde vom Ministerrat das Musterstatut fiir eine Arbeiter-
wohnungsbaugenossenschaft bestatigt.
Die von der Regierung entsprechend der Verordnung vom 10. Dezember
1953 bereitgestellten Mittel in Hche von 100 Millionen DM fur den indi-
viduellen Wohnungsbau and 50 Millionen DM fur den genossenschaft-
lichen Wohnungsbau wurden von der Staatlichen Plankommission im Ein-
vernehmen mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschafts-
bundes auf die Rate der Bezirke aufgeteilt.
Zum Zwecke der Verteilung der Mittel werden bei den Raten der Be-
zirke Kommissionen gebildet, die sich aus Vertretern des Rates des Be-
zirkes, des Bezirksvorstandes des FDGB and der wichtigsten Industrie-
gewerkschaften zusammensetzen.
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Um alien Interessenten am Arbeiterwohnungsbau sofort die notwendige
Aufklarung uber alle entstehenden Fragen zu geben, ist in jedem Werk
sofort eine Beratungsstelle zu schaffen, die besetzt sein mull mit einem
verantwortlichen Mitarbeiter der Werkleitung (der uber die Fragen der
Unterstutzung durch die Werkleitung Aufklarung gibt), einem Bau-
ingenieur oder Baufachmann (der uber die Bautypen and ahnliche Fragen
Auskunft geben kann), einem Mitarbeiter der kaufmannischen Verwal-
tung (der uber die Kreditgewahrung beratet), dem Justitiar des Werkes
(der die Rechtsberatung durchfiihrt) sowie einem Beauft.ragten der BGL.
Die Beratungsstelle mull im Betrieb an zentraler Stelle eingerichtet werden
and durch jeden Arbeiter and Angestellten gut erreichbar sein.
Die Beratungsstunden, die in den ersten vier Wochen taglich and spater
an bestimmten Tagen der Woche durchzufUhren sind, mussen gut popula-
risiert werden.
In Abteilungsversammlungen, die sofort nach Erhalt dieser Direktive
durchzufiihren and fur die verantwortliche Mitarbeiter der Werkleitung
als Referenten einzusetzen sind, ist vor allem auch uber die politische
and wirtschaftliche Bedeutung dieser Verordnung zu sprechen. Daibei ist
bereits auf die Einrichtung der Beratungsstellen hinzuweisen.
Das oberste Prinzip der Werkdirektoren and Werkleiter in Durchfiihrung
des Arbeiterwohnungsbaues mull die standige and organisierte Hilfe and
Unterstutzung fur alle daran interessierten Arbeiter and Angestellten
sein. Von ihnen ist deshalb sofort in einer gemeinsamen Beratung mit der
BGL ein konkreter Plan zu allen Mal3nahmen aufzustellen, die auf den
verschiedenen Gebieten zur Unterstutzung des Arbeiterwohnungsbaues
durchgefuhrt werden.,
Besonderes Schwergewicht ist dabei auf die Bildung and Unterstutzung
der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften zu legen. Auch die beschaffung
vdlkseigenen Baugelandes am Ort des Betriebes oder in Betriebsnahe ist
zu beachten.
Der BGL ist jede Unterstutzung bei der Organisierung von Solidaritats-
einsatzen durch Arbeiter and Angestellte zu gewahren.
Der Plan der Werkleitung ist in allen Betriebsabteilungen zu verbffent-
liclien. Sofort nach der Bildung von Arbeiterwohnungsbaugenossenschaf ten
sind Patenschaften zu organisieren, wobei Mitarbeiter des Werkes sick
aullerberuflich den Genossenschaften auf den verschiedenen Gebieten
(Planung, Verwaltung u. a.) zur Verfugung stellen.
Gegendber dem Rat des Bezirkes sind die Belange des Betriebes -in bezug
auf den Arbeiterwohnungsbau im Rahmen der vorhandenen Mittel voll
durchzusetzen.
Die Bezirksvorstande der Industriegewerkschaften haben ebenfalls An-
weisung, sich bei Aufteilung der Mittel in den Bezirken entsprechend
einzusetzen.
Wt,nn in besonderen Fallen Schwierigkeiten entstehen, die auf bezirk-
licher Ebene nicht zu klaren sind, ist die zustandige. Hauptverwaltung zu
unterrichten.
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E. Direktive
fiber die Einfiihrung betrieblicher Zusatzrenten
in den wichtigsten Betrieben
Vom 11. Marz 1954
Durch die Anordnung vom 9. Marz 1954 (GB1. S. 301) hat das Presidium
des Ministerrates bestimmt, dal3 in den wichtigsten volkseigenen Betrieben
eine Zusatzrentenversorgung fur die Arbeiter and Angestellten eingefiihrt
wird.
Nadi ? 11, Abs. 1, dieser Anordnung sind die Betriebsleitungen fir ihre
Durchfiihrung verantwortlich.
Die Anordnung enthalt im ? 3 die Bestimmung, dal3 bei Arbeitsunfahig-
keit im Sinne der Verordnung vom 10. Dezember 1953 der Bezug einer
Alters-, Invaliden- oder Unfallvollrente nachzuweisen ist.
Der ? 4 legt der Berechnung der Zusatzrente den monatlichen Netto-
monatsverdienst der letzten fiinf Jahre zugrunde and setzt eine Mindest-
rente von 10 DM im Monat fest. Eine Festsetzung des Durchschnittsver-
dienstes aus einem langeren Zeitraum schlieflt sowohl Zufalligkeiten als
auch Ungerechtigkeiten aus. Dieser Zeitraum schiie13t die Ergebnisse der
grol3zilgigen Erhohungen der Ldhne and Gehalter fur Arbeiter, Ange-
stellte and Angehorige der technischen Intelligenz ein and beriicksichtigt
andererseits, dal3 mit fortschreitendem. Alter and damit verbundenem
Nachlassen der Arbeitsleistung auch Aribeitsplatze irn Betrieb mit
geringerem Arbeitsverdienst eingenommen werden.
Im ? 5 wird bestimmt, in welchen Fallen die 20jahrige Bescb..aftigungs-
dauer nicht als unterbrochen gilt. Eine solche Bestimmung ist erforderlich,
damit Nachteile fur fortschrittliche, staatsbewullte Arbeiter and Ange-
stellte, die auf Veranlassung Ubergecrdneter staatlicher Organe einen
Arbeitsplatzwechsel vornahmen, um am Aufbau unserer neuen volks-
eigenen Betriebe mitzuwirken, ausgeschlossen werden.
Ferner wird bestimmt, daf3 Mal3regelungen infolge gewerkschaftlicher
oder antifaschistischer Tatigkeit vor dem 8. Mai 1945 die 20jahrige Be-
schaftigungsdauer nicht unterbrechen, and dal3 die Zeit der Abwesenheit
vom Betrieb in solchem Falle anzurechnen ist.
Ehemaligen Umsiedlern sind die Beschaftigungszeiten in einem gleich-
artigen Betrieb vor ihrer Umsiedlung anzurechnen.
Zum Nachweis der 20jahrigen Beschaftigungsdauer, wie i berhaupt zum
Nachweis aller notwendigen Angaben, ist vom Ministerium fur Arbeit
ein entsprechendes Merkblatt herausgegeben, das jedem Anspruchs-
berechtigten auszuhandigen ist, and nach welchem der Anspruchs-
berechtigte seinen Antrag bei der Werkleitung stellt. Das Prinzip bei
der Durchfiihrung der Anordnung mull sein, jedem Arbeiter and An-
gestellten bei der Erledigung der notwendigen Formalitaten (Beschaffung
der frtiheren Beschaftigungsnachweise oder Ausstellung der eidesstatt-
lichen Erklarung) zu helfen.
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Angestellte, die auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen einen Anspruch
auf die zusatzliche. Altersversorgung haben, konnen eine Zusatzrente auf
Grund der Verordnung vom 10. Dezember 1953 nicht erhalten;
In Durchfuhrung des ? 11, Abs. 2, mUssen sofort diejenigen Arbeiter and
Angestellten erfaf3t werden, die nicht mehr im Betrieb beschaftigt sind,
fur die aber die zusatzliche Rentenversorgung zutrifft. Diese ehemaligen
Betriebsangehorigen sind durch ein personliches Schreiben zu benach-
richtigen and zur Einreichung aller notwendigen Unterlagen aufzufordern.
Zur Durchfiihrung der Aufgaben, die die Anordnung stellt, ist sofort eine
Kommission zu bilden, die sick zusammensetzen soil aus dem Arbeits-
direktor oder einem anderen verantwortlichen Vertreter des Werk-
direktors, einem Beauftragten der Betriebsgewerkschaftsleitung and dem
Justitiar des Werkes.
Der Nachweis fiber die in den Betriebsplan 1954 - Teil Finanzen -
aufzunehmenden Zusatzrenten ist der zustandigen Hauptverwaltung bis
zum 30. Marz 1954 einzureichen.
Berlin, den 11. Marz 1954 Ministerium fur Schwerindustrie
Selbmann
Minister
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VIII.
Die Schwerindustrie
produziert Giiter des Massenbedarfs
17.
Direktive
fiber Herstellung and Vertrieb von
Giitern des Massenbedarfs
Vom 15. Februar 1954
Mit Beginn des neuen Kurses wurde durch die Beschlusse des Minister-
rates vom 11. Juni 1953 bereits eine Reihe von Mal3nahmen eingeleitet,
die eine schnelle Steigerung der Versorgung der Bevolkerung zurn Ziele
haben.
Der bis jetzt erreichte Umfang der Produktion von Verbrauchsgiitern fur
den Bedarf der Bevolkerung sowie die Qualiti t and das Sortiment dieser
Waren entsprecher, jedoch in vielen Fallen nicht den Bedtirfnissen unserer
Bevolkerung in Stadt and Land.
Viele Betriebe lassen noch die notwendige Initiative zur Erweiterung and
Verbesserung der Produktion von Verbrauchsgiitern vermissen.
Aus diesem Grunde hat der Ministerrat am 17. Dezember 1953 eine grund-
satzliche Verordnung fiber die Produktion von Verbrauchsgtitern erlassen.
Sie haben diese Verordnung zusammen mit der vorliegenden Direktive in
Direktoren- bzw. Abteilungsleiterbesprechungen ausfilhrlich zu behandeln.
Daruber hinaus ist es Ihre Aufgabe, mit den gesellschaftlichen Organisa-
tionen Ihres Werkes diese Aufgabenstellung zu besprechen.
Die Werke mussen standigen and engen Kontakt mit den fur ihre Haupt-
verwaltung zustandigen Beauftragten fur die Produktion von Verbrauchs-
giitern aufrechterhalten.
In Grundsatzfragen haben Sie die Mcglichkeit, sich direkt an die Zen-
tralen Stellen des Ministeriums zu wenden, dabei insbesondere an das
Hauptreferat fur die Produktion von Massenbedarfsgi tern. Je besser
dieser Kontakt ist, urn so mehr Moglichkeiten der Erfullung Ihres Planes
werden Sie finden, and urn so weniger werden Riickschlage bzw. Doppel-
arbeit auftreten.
In alien Betrieben, die mit der Produktion von Verbrauchsgiitern beauf-
lagt sind, sind selbstandige Abteilungen fur diese Produktion zu bilden
mit verantwortlichen Leitern an deren Spitze.
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Dariiber hinaus ist ein Verantwortlicher im Betrieb zu benennen, der alle
im Zusammenhang mit der Produktion von Verbrauchsgiitern stehenden
Fragen klart, z. B. Material, Absatz, Preisbildung, Finanzierung.
I. Produktionsprogramm
Eine Produktion von Verbrauchsgiitern ohne Riicksicht auf Qualitat and
Aussehen and damit ihren okonomischen Nutzen, nur, um ?den Plan zu
erfiillen", ist auf keinen Fall durchzuftihren. Sie bringt volkswirtschaft-,
lichen Schaden and schadigt dariiber hinaus das Ansehen unserer Ordnung.
Sie 1st deshalb nur unter folgenden Voraussetzungen aufzunehmen:
a) Bedarfsermittlung.
Um Ihnen die Ermittlung des Bedarfs zu erleichtern, ist dieser Direk-
tive ein Verzeichnis der Waren, die zur Zeit am meisten gefragt wer-
den, beigefiigt.*) Dariiber hinaus werden Sie allmonatlich durch Ihre
Hauptverwaltung bzw. das Hauptreferat fur Massenbedarfsg(iter An-
regungen aus der Bedarfsermittlung, zentraler Stellen bekommen.
AuBerdem mussen Sie mit den c.rtlichen Stellen Verbindung auf-
nehmen, um den Bedarf in Ihrem Bereich selbst zu ermitteln. Die
Handesorganisationen unseres ' Ministeriums, insbesondere die DHZ
Metallurgie and die DHZ im Bereich Chemie, werden Sie bei der Be-
darfsermittlung beraten and unterstiitzen. Alle Ermittlungen sind des-
halb in enger Fiihlungnahme mit dieseh Handelsorganen durchzu-
fuhren.
b) Absatz and Vertrage. -
Sie sichern Ihre Produktion durch den AbsehluB entsprechender Ver-
trage.
c) Qualitat.
Nur eine gute Qualitat sichert den Absatz.
Ich verpflichte Ste, auf keinen Fall Verbrauchsgiiter zu produzieren, die
decor Stand der Improvisationen der Jahre 1945-1946 en!sprechen. Sie
haben auch dann diese Produktion nicht aufzunehmen, wenn Hand'els-
organisationen bereit waren, daruber Vertrage zu schliel3en.
d) Rentabilitat and Preisbildung.
Dafiir gelten folgende verbindliche Richtlinien:
aa) Grundsatzlich gelten die Preise, die anderen Betrieben fiir das
gleiche Erzeugnis genehmigt wurden. Darin ist eine Rentabilitat
von 6 bis 8 Prozent eingeschlossen.
bb) Sichern die bisher in den Betrieben fur diese Produktion iiblichen
Herstellerabgabepreise nicht die Kostendeckung and eine ange-
messene Rentabilitat, dann kann die Kostendeckung and die Ren-
tabilitat unter folgenden Gesichtspunkten gewahrleistet werden:
Soweit akzisepflichtige Verbrauchsgtiter produziert werden, kann
der Herstellerabgabepreis zu Lasten der Akzise, jedoch unter
Einhaltiung der absoluten Handelsspannen erhoht werden, oder
ist zur Kostendeckung keine oder nur eine unzureichende Ak-
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zise vorhanden, kann der Herstellerabgabepreis dadurch erhoht
werden, da13 die Warenbewegung z. B. unter Ausschaltung der
Handelsorganisationen erfolgt and damit die Handelsspanne
verringert wird oder gar wegfallt.
cc) Liegen die Kosten aber hbher als der Verbraucherpreis, dann 1st
die Produktion nicht aufzunehmen.
Die Preise fur Verbrauchsgiiter sind von der Abteilung Preise der Haupt-
abteilung Kaufmannische Angelegenheiten and Finanzen zu bestatigen.
Dafiir sind die bekannten Preisunterlagen and ein Muster zum Verbleib
einzureichen and insbesondere Vorsch].age fiber die Preisgestaltung zu
machen, wenn die Kosten die bisher iiblichen Werkabgabepreise i1ber-
steigen.
Die Festsetzung der V e r b r a u c h e r preise erfolgt durch den zustan-
digen Rat des Bezirkes filr Erzeugnisse, die nicht der Preisbildung des
Ministeriums unterliegen, wahrend auch these Herstellerabgabepreise
durch die Abteilung Preise bestatigt werden.
Bei der Kalkulation legen Sie die Richtlinien vom 8. Januar 1954 fiber die
finanziellen Mal3nahmen zur Steigerung der Produktion von Verbrauchs-
gUtern im Jahre 1954 zugrunde, die sich bereits in Ihrem Besitz befinden
(Anlage Nr. 3 der Grundsatze fur die Feinfinanzplanung 1954 der Haupt-
abteilung Kaufmannische Angelegenheiten and Finanzen).
If. Finanzierung
Fir die Finanzierung gelten folgende Richtlinien:
1. Die entsprechenden Grundsatze and einzelnen Bestimmungen aus der
Verordnung vom 17. Dezember 1953.
2. Die Richtlinien fiber die finanziellen Mal3nahmen zur Steigerung der
Produktion in den Abteilungen fur Massenbedarfsgiiter im Jahre 1954
des Ministeriums der Finanzen, HV Wirtschaft, vom 8. Januar 19.54
(abgedruckt als Anlage Nr. 3 der Grundsatze fur die Feinfinanz-
planung 1914 der HA Kaufmannische Angelegenheiten and Finanzen).
3. Der BeschluB des Presidiums des Ministerrates fiber die Hergabe von
Krediten durch die Deutsche Investitionsbank zur Beschaffung von
Grundmitteln zur Produktion von Verbrauchsgi tern and zur Ratio-
nalisierung der Produktion vom 28. Januar 1954, der sich bereits in
Ihrem Besitz befindet. 0
Von diesen ME?glichkeiten mussen Sie weitaus mehr als bisher Gebrauch
machen, besonders deshalb, veil es im Rahmen des neuen.Kurses nicht
moglich ist, in der normalen Investitionstatigkeit dies zu beriicksichtigen.
III. Absatz
Sie sind berechtigt, Ihre Erzeugnisse des Massenbedarfs nach den bestehen-
den gesetzlichen Bestimmungen and den erganzenden Richtlinien der Ab-
satzabteilungen des Ministeriums an gesellschaftliche, genossenschaftliche
and private Grog- and Einzelhandelsbetriebe zu verkaufen.
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Ihre Erzeugnisse sind zunachst nur fur individuellen Konsum, d. h. fur
die Bevolkerung and nicht fur Investtrager oder fur andere gesellschaft-
liche Organisationen, bestimmt (Beispiel: Bestecke fur Gebrauch in den
Familien, zunachst nicht fur Gaststatten der HO).
Um ein Regulativ fur die Produktion von Verbrauchsgutern des Mini-
steriums zu erhalten, sind Industrieladen erdffnet worden. Die Belieferung
dieser Industrieladen mit Gtitern des Massenbedarfs muf3 sichergestellt
werden. Ich empfehle Ihnen deshalb, im standigen Kontakt mit den zu-
standigen Handelszentralen zu bleiben, die angewiesen sind, auf jeden
Fall unbtirokratisch and schnell fiber Verkaufsanget ote zu entscheiden.
Die Lieferungen haben nach den Bestimmungen des Allgemeinen Ver-
tragssy'stems zu erfolgen.
IV. Gewinnverwendung
Dafiir gelten die unter Punkt 6, Abschnitt 3 der VO vom 17. Dezember 1953
genannten Richtlinien. Sie haben gegebenenfalls den entsprecl}enden An-
trag an Ihre zustandige Hauptverwaltung einzureichen.
V. Kataloge
Zur Aufstellung eines Kataloges, der die gesamte Produktion von Ver-
brauchsgiitern des Ministeriums umfaf3t, haben Sie von s rntlichen
Massenbedarfsartikeln Ihrer Produktion Fotografien oder, soweit bereits
vorhanden, Prospe-kte in zweifacher Ausfertigung an Ihre zustandige
Hauptverwaltung einzureichen.
VI. Wettbewerbe
In den Betrieben sind Wettbewerbe
zur Steigerung der Produktion von Verbrauchsgiitern,
zur Verbesserung der Qualitat and Erweiterung der Sortimente,
zur Aufnahme neuer Artikel
zu organisieren.
Die besten Erfolge sind schnell zu pramiieren and die Pramien zu popu-
larisieren.
VII. Kontrolle and Abrechnung des Planteiles
,,Massenbedarfsgiiterproduktion"
Dieser Planteil wird gesondert abgerechnet and bei der Bewertung Ihres
Betriebsergebnisses entsprechend seiner Bedeutung beriicksichtigt werden.
Berlin, den 15. Februar 1954. Ministerium fur Schwerindustrie
Selbmann
Minister
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Ix.
Per Lohnfonds
18.
Direktive
fiber die Verwendung and Abrechnung des Lohnfonds
Vom 10. Marz 1954
Auf Grund des ? 9 der Anordnung vom 1. Februar 1954 fiber die Ver-
wendung and Abrechnung des Lohnfonds in den Betrieben der volks-
eigenen and genossenschaftlichen Wirtschaft sowie den Haushaltsorgani-
sationen (GB!. S.133) wird im Einvernehmen mit dem Ministeriuan der
Finanzen and der Deutschen Notenbank folgende Direktive erlassen:
Zu ? 1 der Anordnung
? 1
(1) Der Lohnfonds ist die von den Betrieben geplante Brutto-Lohn- and
Gehaltssumme gem513 Arbeitskrafteplan.
(2) Als Arbeitskrafteplan gilt:
a) bei Industriebetrieben mit neuem Rechnungswesen: Plan 54 des
Betriebsplanes - Arbeitsproduktivitat, Arbeitskrafte and Lohn -;
b) bei Betrieben des Staatlichen Grol3handels and bei dem VEB Kraft-
stoff-Vertrieb: Plan 51 des Betriebsplanes - Produktivitat, Arbeits-
krafte, Lohn -;
c) bei Industriebetrie'oen mit Rechmungswesen der friiheren SAG:
Formblatter des Finanzplanes Nr. 4 - Plan fur das in der Pro-
duktion beschaftigte Personal - and Nr. 4a - Arbeitsplan fur das
betriebsfremde Personal -.
2
(1) Der Lohnfonds fur Produktionsarbeiter ist die geplante Bruttolohn-
summe fur Produktionsarbeiter gemal3 Arbeitskrafteplan:
a) bei Industriebetrieben mit Plan 54 des Betriebsplanes: Produk-
tionsarbeiter (Produktions-Grund- and Hilfsarbeiter) zuziiglich
Heimarbeiter (nur soweit als Produktionsarbeiter tatig; hierzu ge-
hdren z. B. nicht die Vertragsgelderheber der Energiebetriebe) so-
wie der unter Hilfspersonal ausgewiesenen Ldhne fur Lager-,
Transport- and Versandpersonal; bei Projektierungsbetrieben oder
groBeren Projektierungsabteilungen in den Betrieben sind aul3er-
dem die Lohnsummen des technischen Personals, das ausschliell
lich direkt fur Auftrage tatig ist and dessen Lohnsummen dem-
zufolge als Grund- and Hilfslohn anzusehen sind, dem Lohnfonds
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fur Produktionsarbeiter zuzurechnen. Hierzu gehcren nicht die
Lohnsummen des technischen Personals, das anleitend, beaufsich-
tigend and koordinierend tatig ist;
b) bei Betrieben des Staatlichen Grof3handels mit Plan 51 des Betriebs-
planes: Teil II, HandeLspersonal - Produktionsarbeiter (Produk-
tionsarbeiter, Lager- and Transportpersonal sowie Ein- and Ver-
kaufspersonal) zuziiglich der unter ,Wirtschaftler" ausgewiesenen
Lohne fur Lagerleiter, Lager- and Kontokorrentbuchhalter;
c) bei Industriebetrieben mit Rechnungswesen der friheren SAG:
Arbeiter and Hilfsarbeiter des Lohnfonds des Formblattes Nr. 4
des Finanzplanes zuziiglich der im Formblatt Nr. 4a unter Fuhr-
park mit selbstandiger Abrechnung and Handelsunternehmen,
unter Lager, Magazine and Kontore ausgewiesenen Lohne fur
Lager-, Transport- and Versandpersonal.
(2) Der Lohnfonds fiir sonstige Beschaftigte ist der geplante Lohnfonds
gemai3 ? 1 abzilglich des Lohnfonds fur Produktionsarbeiter gemb3 ? 2
Absatz 1.
(3) Die Gliederung des Lohnfonds nach Lohn fur Produktionsarbeiter ge-
ma13 Absatz 1 and fair sonstige Beschaftigte gemaf3 Absatz 2 gilt nur
fur-die Verwendung and Abrechnung des Lohnfonds, nicht aber fiir
die Planung and Abrechnung des Arbeitskrafteplanes.
Zu ? 2 der Anordnung
?3
(1) Der Gesamtlohnfonds des Ministeriums fur Schwerindustrie verteilt sich
auf die Hauptverwaltungen, Verwaltungen and Betriebe.
(2) Der Lohnfonds gemal3 Arbeitskrafteplan mull ubereinstimmen mit den
im Finanzplan auf folgenden Konten geplanten Betragen:
a) bei Betrieben mit neuem Rechnungswesen: Kontengruppen 34 his
37 ohne Heimarbeiterzuschlage (Teil von Konto 3402);
b) bei Betrieben mit altem Rechnungswesen: Kontengruppen 42 bis 43
and Konten 444 bis 445 ohne Heimarbeiterzuschlage (Konto 4291),
Wegegelder (Konten 4295 and 4395) and Entschlidigungen Mr Be-
nutzung eigener Werkzeuge (Teil der Konten 4299 and 4399);
c) bei Betrieben mit Rechnungswesen der fruheren SAG: VEB Kraft-
stoff-Vertrieb: Konto 20 102 and Subkohten 01 der Konten 37 501
bis 37 516; iibrige Betriebe: Kontengruppen 40 his 41 ohne Tren-
nungszuschlage (Konto 4117), Zahlung fiir Fahrge]der an Werktatige
(Konto 4118) and Bezahlun.g der vom Betrieb unentgeltlich oder zu
Vorzugsbedingungen bereitgesteilten Wohnungen and kommunalen
Dienstleistungen and der verabfolgten Lebensmittel and Gegen-
stande ausschliefllich Deputate (Teil von Konto 4120).
(3) Soweit in den in Absatz 2 genannten Konten Aufwandsentschadigun-
gen enthalten sind, sind these von der Gesamtsumme abzusetzen.
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?4
Fur die Einhaltung des Lohnfonds in jeder zusammenfassenden Einheit
unter Berucksichtigung der Bestimmungen der ?? 5 and 6 der Anordnung
sind die Leiter dieser zusammenfassenden Einheiten verantwortlich.
Zu ? 3 der Anordnung
?5
(1) Die Inanspruchnahme des Lohnfonds gemaB ? 1 ist auf den in ? 3
genannten Konten nachzuweisen. Hierbei sind die auf diesen Konten
enthaltenen Urlaubslohn-Abgrenzungen durch die tatsachlich ange-
fallenen Urlaubslohn zu ersetzen. Das gleiche gilt fur die Abgrenzung
der Pramien and der zusatzlichen Belohnung. 1
(2) Die Gliederung der Lohnsurnme nach Lohn fur Produktionsarbeiter
gemal3 ? 2 Absatz 1 and fur sonstige Beschaftigte gemal3 ? 2 Absatz 2
ist in tTbereinstimmung mit der Arbeitskrafteplan-Abrechnung aus
der Lohnabrechnung zu entwickeln.
Zu ? 5 der Anordnung sowie zu den ?? 2 and 3
der Ersten Durchfuhrungsbestimmung
,? 6
(1) Der Lohnfonds gemaB ? 2 ist nach Mal3gabe der Produktionsaufteilung
auf die einzelnen Quartale and Monate aufzuteilen unter besonderer
Berucksichtigung der gegebenen betrieblichen Verhaltnisse, wie Ur-
laubsli hne, Pramien, zusatzliche Belohnung im Bergbau, and der in
1955 nach dem Lohnzahltag im Januar 1955 falligen tUberhange. Die
itYberhange sind in die Dezembersumme einzubeziehen.
(2) Die Aufteilung der Quartalsbetrage des Produktionsplanes and des
Lohnfonds auf die einzelnen Monate ist im Bargeldplan aufzufiihren.
(3) Die von den Betrieben selbst aufgeschliisselten Quartalssummen durfen
nachtraglich nur mit Genehmigung des Leiters der zustandigen iiber-
geordneten Verwaltung geandert werden.
(4) Wenn bei Vorlage des bestatigten Betriebsplanes bzw. der Registrier-
bescheinigung die Jahresplanzahlen von den in der Anlage zum Bar-
geldplan aufgefiihrten Planzahlen abweichen, sind die Planzahlen in
der Anlage zum Bargeldplan entsprechend zu berichtigen. Das gleiche
gilt fur Anderungen des bestatigten Betriebsplanes im laufenden
Planjahr.
(5) Bei Umstellung der Planzahlen in der Anlage zum Bargeldplan durfen
die Planzahlen der bereits abgerechneten Monate, fur die eine Er-
fullungsmeldung vorliegt, nicht verandert werden. Die Planzahlen fur
these Monate sind als effektiver. Verbrauch anzusehen and von den
neuen Jahresplanzahlen abzusetzen, wodurch die bereits gemeldeten
Einsparungen erhalten bleiben. Die Anderung der Lohnsumme wirkt
sich demzufolge nur auf die folgenden Quartale and Monate aus.
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(6) Die nicht in Anspruch genommenen Lohnfondsteile der monatlichen
Planbetrage der Betriebe sind mit dem Bestatigungsvermerk der
Kreditinstitute der tibergeordneten Verwaltung zu melden.
? 7
(1) Als Produktions- bzw. Warenumsatzplane oder Leistungsaufgaben?
gelten:
a) bei Industriebetrieben: Plan. 12 - Brutto- and Warenproduktion -
Spalte 19 (Planselbstkosten) ohne Handelsware and Leistungen der
Subunternehmer einschlielllich Bestandsanderungen der unvoll-
endeten Produktion zu Planproduktionskosten;
b) bei Betrieben des Staatlichen? GroBhandels:
DHZ Metallurgie: Plan 12 - Plan der Warenbewegung - Spalte 8
(EKP umgerechnet in Tonnen), einschlieBlich der Bestandsande-
rungen der im Lager befindlichen Handelsware in Tonnen;
DHZ Kohle: Plan 12 - Plan der Warenbewegung - Spalten 8
and 14 ,(EKP umgerechnet in Tonnen), einschlieBlich Bestands-
anderungen der im Lager befindlichen Handelsware in Tonnen;
VHZ Schrott: Plan 11 - Bruttoproduktion - Lagergeschaft ein-
schlieBlich Bestandsanderungen der im Lager befindlichen and der
bearbeiteten Handelsware in Tonnen;
VEB Industrie-Riickstande: Plan 12 - Plan der Warenbewegung -
Spalte 8 (Planselbstkosten) einschlieBlich Bestandsanderungen der
bearbeiteten Handelsware (Industrie-Rtickstande) zu Planproduk-
tionskosten;
iibrige DHZ sowie VEB Kraftstoff-Vertrieb: Plan 12 - Plan der
Warenbewegung - Spalte 8 (EKP);
c) bei Industriebetrieben mit Rechnungswesen der friiheren SAG:
Formblatt Nr. 5 - Kostenaufwandspalte 18 (Planselbstkosten) ohne
Handelsware einschlieBlich Bestandsanderungen der unvollendeten
Produktion zu Planproduktionskosten:
(2) Bei den Energiebetrieben rind die in der Gesamtsumme des Planes 12,
Spalte 19, enthaltenen Kosten fur Energiehandel (Abgabe bezogener
Energie) bei der Ermittlung der Erfiillung and Ybererfiillung in den
Plankosten der Ist-Produktion mit den Planbetragen fur den ent-
sprechenden Zeitraum zu berucksichtigen.
(3) Bei materialintensiven Industriebetrieben, deren monatliche Bestands-
anderungen der unvollendeten Produktion infolge wenig bearbeiteten
Materials erheblich rind, kann der Minister oder der Staatssekretar
genehmigen, daB als Produktions- bzw. Warenumsatz oder ?Leistungs-
aufgaben die in Absatz 1 genannten Plane ohne Bestandsanderungen
der unvollendeten Produktion gelten. Entsprechende Antrage sind bis
zum 10. April 1954 fiber die zustandige Hauptverwaltung an die HA
Kaufmannische Angelegenheiten and Finanzen zu richten.
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?8
(1) Die Erfullung oder Y7bererfiillung der Produktions- bzw. Warenumsatz-
plane der Leistungsaufgaben gemaf3 ? 7 kann fur Werkteile and
Zweigwerke gesondert ermittelt werden. In diesem Falle sind der
Produktionsplan and der Lohnfonds entsprechend aufzuteilen.
(2) Zur Anwendung des ? 8 Absatz 1 bedarf es der Genehmigung des
Ministers oder des Staatssekretars im Einvernehmen mit der Deut-
schen Notenbank. Entsprechende Antrage sind bis zum 10. April 1954
zu stellen.
Der Lohnfonds fur Produktionsarbeiter gem5f3 ? 2 Absatz 1 dart bei
tTbererfullung des Produktionsplanes gemaf3 ?? 7 and 8 hochstens pro-
portional der 'lbererfiillung in Anspruch genommen werden.
? 10
(1) Der Lohnfonds fur die sonstigen Beschaftigten gemal3 ? 2 Absatz 2
darf maximal nur bis zur Hohe des geplanten bzw. registrierten Lohn-
fonds in Anspruch genommen werden.
(2) Ausgenommen hiervon sind die im Lohnfonds fur sonstige Beschaftigte
enthaltenen Lohnfonds fiir
a) Werkkiichenpersonal,
b) Beschaftigte, die aus Investitions-, Generalreparatur- and For-
schungsmitteln vergutet werden.
(3) Ergibt eine gegenuber dem Plan erhohte Leistung der Werkkiiche bzw.
fur Investitionen, Generalreparaturen, Forschung and Entwicklung ein
Ansteigen der Lohnsurnmen fur das Werkkiichenpersonal oder fur die
Beschaftigten, die aus Investitions-, Generalreparatur- and Forschungs-
mitteln vergutet werden, and wird dadurch der Lohnfonds fur die
sonstigen Beschaftigten iiberschritten, so ist gegen Vorlage einer ent-
sprechenden vom Betriebsleiter and Hauptbuchhalter unterzeichneten
Begriindung bei deco Kreditinstitut der Lohnfonds fur sonstige Be-
schaftigte um den begriindeten Mehrbetrag zu erhohen.
(4) Als begrundete Erhohung der Lohnsummen fur die Beschaftigten, die
aus Investitions-, Generalreparatur- and Forschungsmitteln vergutet
werden, gelten Erhohungen gegenuber den im Finanzplan ausgewiese-
nen Leistungen fur Investitionen, Generalreparaturen, Forschung and
Entwicklung aus Anderung der Kostenstruktur (erhohter Anteil der
Eigenloistung gegenuber Fremdleistung) and , zusatzliche Auflagen
gegenuber der im Finanzplan berucksichtigten Jahressumme.
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(5) Aul3erdem kann der Lohnfonds fur sonstige Beschaftigte auf Grund
von Pramienzahlungen fur tTbererfi.illung der Plane iiberschritten
werden. Hierfur ist dem kontofiihrenden Kreditinstitut folgende Ab-
Iforderung einzureichen:
,,Auf Grund der Verordnung vom 21. Juni 1951 i1ber die Pramien-
zahlung usw. (GB1. S. 625) and der dazu erlassenen Durchfiihrungs-
bestimmung vom 1. November 1951 (GB1. S. 1043) zahlen wir Quar-
talspramien gemal3 Tabelle .............. Kategorie ..............
in folgender Hche:
a) im Arbeitskrafteplan geplante Pramie bei 100prozentiger Er-
fi.illung der Plane
brutto TDM ....................
b) auierhalb des AKP fur itYbererfiillung der Plane
brutto TDM ....................
c) insgesamt zur Auszahlung gelangende Pramien
brutto TDM ....................
Wir bestatigen, dal3 die Errechnung der Pramien den gesetzlichen
Bestimmungen entspricht and von .................... (ubergeord-
nete Dienststelle) genehmigt worden ist. Wir bitten, uns den Netto-
betrag in Hohe von TDM .............. am .............. zur Ver-
ftigung zu stellen."
In der Erfullungsmeldung sind die Pramien unterteilt nach a) and b)
gesondert von der Inanspruchnahme des Lohnfonds fur sonstige Be-
schaftigte anzugeben. .
(6) Soweit Pramien an Beschaftigte .gezahlt werden, deren I. hne inner-
halb des Lohnfonds fur Produktionsarbeiter abgerechnet werden, wie
bei Konstruktions- and.Projektierungsbetrieben, sind these PrAmien
bei der Abforderung and in der Erfullungsmeldung im Lohnfonds fur
sonstige Beschaftigte aufzufiihren.
? 11
(1) Erfolgt die Lohnzahlung bis zum 8. des dem Berichtsmonat folgen-
den Monats and liegt infolge der Struktur des Betriebes eine Erful-
lungsmeldung des Produktions- bzw. Warenumsatzplanes oder der
Leistungsaufgaben nicht vor (wie bei Montagebetrieben), so sind dem
Betrieb die angeforderten. Lohne auszu?:ahlen. In diesem Falle ist der
Betrieb verpflichtet, bis zum 9. Werktag des dem Berichtsmonat folgen-
den Monats die Erfullungsmeldung zum Bargeldplan dem zustandigen
Kreditinstitut einzureichen.
(2) Auf Grund der Erfullungsmeldung gemal3 Absatz 1 festgestellte Ein-
sparungen sind der zustandigen Verwaltung zu melden.
(3) Ergibt die Erfullungsmeldung gemaf3 Absatz 1 eine Uberschreitung des
Lohnfonds, so hat der Betrieb nachzuweisen, dal3 er einen Antrag
auf Genehmigung zur ttiberschreitung des Lohnfonds gemal3 ? 6 der
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Anordnung gestelit hat. Hat der Betrieb keinen Antrag auf Geneh-
migung zur Uberschreitung gestellt, ist die mehr in Anspruch genom-
mene Bruttolohnsumme von der vom Betrieb fur den folgenden Monat
angeforderten Nettolohnsumme abzuziehen.,
(4) Bei Uberschreitung des Lohnfonds bis zu 1 ?/o der geplanten Monats-
lohnsumme genehmigt das Kreditinstitut diese Uberschreitungen,
wenn der Betrieb gem5l3 ? 7 Buchstabe a, der Anordnung and ? 5
der Ersten Durchfuhrungsbestimmung einen begrUndeten Antrag stellt.
Diese Uberschreitungen sind gemaf3 ? 14 in den folgenden drei Monaten
durch Einsparungen auszugleichen.
(5) Fur die Anwendung des Absatzes 1 bedarf es der Genehmigung des
Ministers Oder des Staatssekretars im Einvernehmen ?mit der Deut-
schen Notenbank. Entsprechende Antrage rind bis zum 10. April 1954
Zu ?'6 der Anordnung and zu ? 4
der Ersten Durchfnhrungsbestimmung
? 12
(2) Stehen im Bereich einer VVB Oder DHZ Uberschreitungen des Lohn-
fonds `eines Betriebes keine Einsparungen anderer Betriebe dieser VVB
Oder DHZ gegenUber, so kann diese Uberschreitung bis zum 25. des
dem Berichtsmonat folgenden Monats genehmigt werden, wenn dieser
Uberschreitung Einsparungen in Betrieben anderer VVB- Oder DHZ-
Bereiche gegenuberstehen,
a) bei Betrieben der VVB von dem Leiter der HV;
b) bei Betrieben der DHZ von dern Leiter der HA Kaufmannische An-
gelegenheiten and Finanzen.
(3) Stehen im Bereich einer HV oder der HA Kaufmannische Angelegen-
heiten and Finanzen Uberschreitungen des Lohnfonds eines Betriebes
keine Einsparungen. anderer Betriebe dieses Bereiches gegeriiiber, so
kann diese Uberschreitung des Lohnfonds von dem Minister oder dem
Staatssekretar genehmigt werden, wenn dieser Uberschreitung aus-
reichende Einsparungen in Betrieben anderer Bereiche gegenuber-
stehen.
Uberschreitungen des Lohnfonds kcnnen einem Betrieb bis zum
18. Kalendertag des dem Berichtsmonat folgenden Monats genehmigt
werden, wenn dieser Uberschreitung ausreichende Einsparungen
anderer Betriebe im Berichtsmonat gegenuberstehen;
a) bei Betrieben, die einer VVB Oder DHZ zugeordnet sind, von dem
Leiter der VVB Oder DHZ,
b) bei Betrieben, die einer HV direkt unterstellt rind, von dem Leiter
der HV,
c) bei sonstigen Betrieben, die dem Ministerium unmittelbar unter-
stellt sind, von dem Leiter der HA Kaufmannische Angelegen-
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(4) Durch die Genehmigung zur llberschreitung des Lohnfonds werden
die Planzahlen nicht verandert, these bleiben in der festgesetzten Hdhe
bestehen. Samtliche Genehmigungen fur ]Uberschreitungen des Lohn-
fonds sind ausschlief3lich der Zentrale der Deutschen Notenbank zur
Weiterleitung an die Kreditinstitute zuzuleiten.
(5) Nicht verbrauchte Einsparungen sind getrennt nach dern Lohnfonds
fur Produktiohsarbeiter and fur sonstige Beschaftigte unter Beifiigung
der Bestatigung der einzelnen Kreditinstitute der iibergeordneten Ver-
waltung zu melden;
a) von der VVB oder DHZ bis.zum 20. des deco Berichtsmonat folgen-
den Monats;
b) von der HV bis zum 25. des dem Berichtsmonat folgenden Monats.
? 13
(1) Uberschreitungen des Lohnfonds, denen volkswirtschaftlich bedeu-
tende Einsparungen gegentiberstehen, bedurfen der Genehmigung des
Leiters der HV bzw. bei Betrieben des Staatlichen GroBhandels oder
bei Betrieben, die dern Ministerium direkt unterstellt sind, des Leiters
der HA Kaufmannische Angelegenheiten and Finanzen. Einer Urn-
setzung aus nicht benotigten Lohnfondsteilen anderer Betriebe bedarf
es hierbei nicht.
(2) Volkswirtschaftlich bedeutende Einsparungen sind z. B. gegeben, wenn
durch Entladen von Waggons o. a. der Wagenumlauf beschleunigt
wird, oder wenn an ausgefallenen volkswirtschaftlich bedeutenden
Aggregaten bzw. Anlagen notwendige Reparaturen durchgefiihrt
werden, um die Stillstandszeiten zu verkiirzen and damit die Ver-
sorgung der Bevolkerung zu sichern.
(3) t(7berschreitungen des Lohnfonds durch das Entladen von Waggons
o. a. kcnnen von dern Leiter der zustandigen VVB oder DHZ oder des
VEB Kraftstoff-Vertrieb genehmigt werden. In diesen Fallen ist eine
Ausfertigung der Genehmigung der tibergeordneten Verwaltung zu
iibersenden.
Zu ? 7 Buchstabe a der Anordnung and
zu ? 5 der Ersten Durchfuhrungsbestimmung
? 14
Bei begrfindeten Antragen genehmigt das Kreditinstitut eine llberschrei-
tung des Lohnfonds bis 1 0/0 der geplanten Mbnatslohnsumme. Die t) ber-
schreitung . ist in den folgenden drei Monaten von den Betrieben durch
Einsparungen auszugleichen. Soweit dies nicht moglich ist, hat der Betrieb
Antrag auf Ausgleich der frberschreitung durch Umsetzung nicht in An-
spruch genommener Lohnfondsteile anderer Betriebe bei der zustandigen
Verwaltung zu stellen.
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Schluf3bestimmungen
? 15
Diese Direktive tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1954 in Kraft.
Gleichzeitig treten die auf Grund des ? 10 der Rahmendirektive des
Ministeriums der Finanzen vom 10. Marz 1953 fiber die Kontrolle and
Verwendung des Lohnfonds in den Betrieben der sozialistischen Wirt-
schaft erlassenen Direktiven and Anweisungen des fruheren Ministe-
riums Mr Huttenwesen and Erzbergbau, der fruheren Staatssekre-
tariate fur Kohle, fur Energie and Air Chemie sowie der Staatlichen
Geologischen Kommission auf3er Kraft.
Berlin, den 10. Marz 1954. Ministerium fur Schwerindustrie
Selbmann
Minister
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I.
(1) Zur Beratung des Ministers in bergbaulichen and mit dem Bergbau-
betrieb zusammenhangenden Fragen wird der Bergbau-Beirat des
Ministeriums fur Schwerindustrie gebildet.
(2) Dem Bergbau-Beirat obliegt insbesondere die Beratung des Ministers
bei der Losung nachstehender Aufgaben:
a) planmat3ige Entwicklung des Bergbaues,
b) technische Sicherheit,
c) Rationalisierung,
,d) Mechanisierung,
e) Klarung von Verfahrensfrage n,
f) Wahl des Standortes neuer industrieller Anlagen,
g) Durchfthrung neuer Siedlungsvorhaben,
h) Regelung von Fragen des Verkehrs, der Energieversorgung and der
Wasserwirtschaft.
(3) Der Bergbau-Beirat hat seine beratende Funktion durch Vorlage von
Gutachten Oder von Vorschlagen zur Usung bestimmter Aufgaben
auszuiiben.
X.
Zur Entwicklung des Bergbaues
Anordnung
fiber die Bildung des Bergbau-Beirates
des Ministeriums fur Schwerindustrie
Vom 4. Februar 19?4
(4) Der Bergbau-Beirat tritt regelmal3ig 14taglich and nach Bedarf auf
Einberufung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zu-
sammen.
115
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(1) Als Mitglieder werden in den Bergbau-Beirat berufen:
1. Herr Kier, Stellvertreter des Ministers fur den ,Produktions-
bereich Kohle, Vorsitzender,
2. Herr Dipl.-Ing. Bulla, Technischer Leiter der HV NE-Metall-
industrie, stellvertretender Vorsitzender,
3. Herr Hennecke, Leiter der Abteilung Rationalisatorenwesen in
der HA Forschung and technische Entwicklung,
4. Herr Heyer, Technischer Leiter der HV Braunkohle,
5. Herr Dipl.-Berging. Dr. Lewien, Hauptreferent in der Abteilung
Technologie der HV NE-Metallindustrie,
6. Herr Oelsner, Leiter der HV Steinkohle,
7. Herr Helmut Richter, Leiter der HV Kali- and Nichterzbergbau,
8. Herr Ing. Rosetz, Leiter der Abteilung Eise'nerzbergbau der HV
Eisenindustrie,
9. Herr Dipl.-Ing. Connert, Leiter der Produktionsabteilung der HV
NE-Metallindustrie,
10. Herr Zwiekirsch, Leiter der Hauptsicherheitsinspektion.
(2) Der Vorsitzende kann mit Zustimmung des Ministers auch andere
Fachkrafte aus dem Bereich des Ministeriums fur Schwerindustrie zur
Teilnahme an der Beratung bestimmter Fragen heranziehen.
III.
Die nach Ziffer II berufenen Mitglieder sind nicht berechtigt, sich in
den Sitzungen des Bergbau-Beirates durch andere Personen vertreten zu
lassen.
Berlin, den 4. Februar 1954. Ministerium Air Schwerindustrie
Selbmann
Minister
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XI.
Energie im neuen Kurs
20.
Beschlul3 des Ministerrates
zur Frage der Energieversorgung
Vom 17. Dezember 1953
Der Ministerrat beschlof3 am 2 5. J u n i 19 5 3 entspreohend der Erklarung
and dem Vorschlage des Politburos der Sozialistischen Einheitspartei
Deutschlands vom 21. Juni 1953 Mal3nahmen, die die absch6ltfreie Ver-
sorgung der, Bevclkerung gewahrlei.sten sollten. Dieser Beschlul3 stellte
die 'Energiewirtschaft vor eine entscheidende politische Aufgabe. Durch
die beschleunigten Reparaturen der beschadigten Ausrustungen and die
Schaffung einer operativen Reserve durch Einschranku?ngen im Strom-
bezug bei einigen Betrieben den Chemie and Metallurgie wahrend der
Spitzenbelastungszeiten, die Einfuhrung einer strengen Sparsamkeit and
die Einhaltung der bisher erlassenen Stromverbrauchsverordnungen
waren die Voraussetzungen zur Erfiillung der gestellten Aufgaben
gegeben.
Von Mitte Juni 1953 bis einschlie3lich Anfang Juli 1953 wurde die Bevbl-
kerung abschaltfrei versorgt. Ab 6._ Juli 1953 setzten abermals Abschal-
tungen ein.
Die Entwicklung der Abschaltung in den Abendspitzen
(Durchschnittswerte)
Gesamt
davon Bevclkerung
Julies ....................................
150,0 MW
103,0 -MW
August .................................
257,0 MW
124,0 MW
September ..............................
336,0 MW
184,0 MW
Oktober ................................
332,0 MW
216,0 MW
November ..............................
271,0 MW
164,0 MW
davon: 15. bis 30. November ..r..........
256,0 MW
103,0 MW
Die Abschaltungen fur Industrie and Bevclkerung betrugen im Monat
Oktober 14% der elektrischen Leistung and 4% der elektrischen Arbeit
des Verbundnetzes.
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Die Ursachen zu den abermals einsetzenden Abschaltungen nach der zeit-
weilig abschaltfreien Versorgung der Bevolkerung liegen in nachstehen-
den Unzulanglichkeiten begriindet:
a) Das ehemalige Staatssekretariat fur Energie kontrollierte nicht ge-
wissenhaft die im Beschlu13 festgelegten zu erfiillenden Voraussetzun-
gen, wie Einhaltung der vorgesehenen Einschrankung des Verbrauches
an Elektroenergie bei den namentlich benannten Werken der Schwer-
industrie zur Schaffung einer operativen Reserve in Hohe von 230 MW.
b) Ungenugende Einleitung and Kontrolle von Mallnahmen zur Einhaltung
der Stromverbrauchsregelungen durch die Fachministerien.
c) Ungenugende Aufklarung and Mobilisierung der Bevolkerung zur Ein-
fuhrung eines strengsten Sparsamkeitsregimes im Energieverbrauch
and ungeniigende Mobilisierung der Industrie and Industriekraftwerke
zur Einhaltung eines strengen Sparsamkeitsregimes fur hcchstmogliche
Abgabe von Elektroenergie an das offentliche Netz in den Spitzen-
zeiten.
d) Nichtbeachtung der Tatigkeit des Klassenfeindes, die in verstarktern
Auftreten von Havarien and der disziplinlosen Stromentnahme in den
Hauptbelastungszeiten ihren Ausdruck findet.
e) Vernachlassigung des Reparaturprogramms, dadurch Nichterfiillung der
Aufgabe, in kiirzester Zeit eine erhohte Leistung dem Netz zur Ver-
fiigung zu stellen.
Eine besondere Verscharfung der Lage trat durch die Beibehaltung des
starren zentralen Abschaltsystems ein. ' Dieses Abschaltsystem forderte
nicht die I n i t i a t i v e zur strengen Einsparung i n den Be-
z i r k e n a n d K r e i s e n. Aul3erdem wurden die in der Energiewirt-
schaft vorhandenen technisch and politisch qualifizierten Kader in un-
gendgendem Malie auf die neue Aufgabenstellung orientiert and ihnen
fur die neue Aufgabenstellung nicht das notwendige Riistzeug gegeben.
Die in einzelnen Orten vorhandeneri Erfolge im Kampf gegen die Ab-
schaltungen konnten sich infolge des starren Abschaltsystems and der
fehlerhaften Kontingentierung ?nicht zu einer breiten Bewegung im Kampf
gegen die Abschaltungen durchsetzen.
Die zentrale Energie-Konferenz vom 13. November 1953
leitete den Kampf gegen die bisher zugelassenen Unzulanglichkeiten ein.
Sie bewies, daB durch die Beachtung der in der Vergangenheit erlassenen
Energieverbrauchsverordnungen and die Mobilisierung aller Werktatigen
die abschaltfreie Versorgung der Bevolkerung mit Elektroenergie mog-
lich ' ist.
Um these Aufgabe zu erfi.illen, ergeben sich fur die zukiinftige Arbeit
zwei Schwerpunkte: ,
1. ist der Kampf fur eine schnellere Steigerung der Kraftwerksleistungen
durch Neubau and qualifizierte Genera.lreparaturen zu fiihren,
2. ist ein strenges Sparsamkeitsregi-me im Stromverbrauch in der ge-
samten Industrie and Bevolkerung der Republik durchzusetzen.
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Energieprogramm 1954
a) Das im Staatsplan festgelegte mound mit den Vertretern der Energiewirt
schaft, dem Maschinenbaul and dem DIA Maschinenimport abgestimmte
Energieprogramm 1954 sieht einen Kapazitatszuwachs von 741 MW vor.
b) Alle am Energieprogramm 1954 beteiligten Plantrager sind verpflichtet,
bis zum 15. Dezember 1953 den Betrieben des Maschinenbaues die
sich aus der Objektliste ergebenden Auftrage zu erteilen and dem
Ministerium fur Maschinenbau die zur Durchfuhrung der Konstruk-
tions- and Fertigungsarbeiten erforderlichen Projektunterlagen zur
Verfiigung zu stellen.
Die zwischen dem Minister fur Schwerindustrie and dem Minister fur
Maschinenbau vereinbarte Terminliste uber die Inbetriebnahme der
einzelnen Objekte ist von den Betrieben des Maschinenbaues durch
rechtzeitige Fertigstellung der Anlagen verbindlich einzuhalten. Die
Inbetriebnahmetermine sind in die Vertrage aufzunehmen.
c) Die an der Erfullung des Energieprogramms beteiligten Minister and
Staatssekretare m. e. G. werden verpflichtet, alle Materialien, die fur
das Energieprogramm 1954 benotigt werden, termingemaf3 zur Ver-
fiigung zu stellen.
d) Der Minister fir Aul3enhandel and Innerdeutschen Handel wind ver-
pflichtet; die fur das Energieprogramm erforderlichen Importmaterialien
and Maschinen vertraglich zu sichern and fur termingerechte Bereit-
stellung zu sorgen.
e) Die Objekte des Energieprogramms wurden durch den Minister fur
Schwerindustrie nach ihren Standorten auf die einzelnen Bezirke auf-
gegliedert; den Vorsitzenden der Rate der Bezirke wurden die in ihrem
Bereich liegenden Energieprogramm-Objekte mitgeteilt. Die Vorsitzen-
den der Rate der Bezirke werden verpflichtet, den planm5l3igen Fort-
gang der Arbeiten an den Energieprogramm-Vorhaben zu kontrollie=
ren and aktiv zu unterstiltzen.
f) Fur die Investitionstrager sind die Energieprogramm-Investitionen
eine entscheidende Aufgabe des Jahres 1954. Sie sind verpflichtet, den
planmafligen Fortgang auf ihrer Baustelle and in den Fertigungs-
betrieben regelmaf3ig zu kontrollieren and bis zum 5. eines jeden
Monats dem Minister fur Schwerindustrie uber den Stand zu be-
richten.
g) Der Minister fur Schwerindustrie wird verpflichtet, quartalsweise dem
Ministerrat fiber die Erfullung des Energieprogramms zu berichten.
h) Der Minister fur Schwerindustrie wird beauftragt, bis zum 1. April
1954 dem Ministerrat einen Bericht vorzulegen fiber die Ausnutzung
der vorhandenen Wasserkraftwerke and die Moglichkeiten des Neu-
baues solcher Anlagen. Gleichzeitig ist in 'Ubereinstimmung mit dern
Minister fur Maschinenbau bis zum gleichen Zeitpunkt die Frage zu
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klaren, in welehen Betrieben der Bau von Wasserturbinen and der da-
zugehcrigen Generatoren bis zu einer Leistung von etwa 1000 PS zu
erfolgen hat.
i) Die Erfullung des Energieprogramms ist durch eine breite A r b e i t e r -
k o n t r o l l e in den Betrieben der Investitionstrager sowie in den
Maschinenbau- and Baubetrieben zu untersttitzen. Die Industrie-
gewerkschaften werden aufgefordert, these Arbeiterkontrolle zu orga-
nisieren and sicherzustellen, dal3 den Belegsehaften monatlich Ober die
Erfullung des Energieprogramm-Planes berichtet wird. Die Industrie-
gewerkschaft Metall wird aufgefordert, zur Unterstiitzung des Energie-
programms einen Wettbewerb in den Maschinenbaubetrieben mit dem
Ziel der hdchsten Qualitat and vorfristigen Fertigstellung zu organi-
sieren.
k) Um den Vorlauf 'fur die Energieprogramme 1955 and 1956 zu gewahr-
leisten, wird der Minister fur Schwerindustrie verpflichtet, dem Mini-
ster Air Maschinenbau in einer Liste bis zum 1 5. A p r i 1 19 5 4 die
erforderlichen Angaben fur die Objekte and die Konstruktionen nach
Abstimmung mit der Staatlichen Plankommission zuzustellen. Die
Grundlage hierzu bildet das im Staatsplan 1954 festgelegte Programm
der Anarbeit fur die Energieausriistung der Jahre 1955/56.
1) Der Minister fur Schwerindustrie wird beauftragt, sofort bei dem
VEB Energieprojektierung ein Ingenieurkollektiv zu bilden, das sick
speziell mit der Typisierung and Normung aller Energieprojekte be-
fal3t and Mallnahmen einleitet, um die nachtragliche Anderung ferti-
ger Energiebauprojekte zu unterbinden.
II. Generalreparaturen
Die Energielage im II. Halbjahr 1953 wurde durch zahireiche Havarien
and die Nichterfiillung des Reparaturplanes wesentlich verscharft. Die
hohe Zahl an Havarien hat mehrere Ursachen. Einige davon sind:
a) die in der Vergangenheit nicht qualitativ durchgefiihrten Reparaturen
and die Vernachlassigung der Ausriistung infolge ungeniigender
Wartung,
b) die unterlassenen Generalreparaturen and die nicht gentigende Ab-
stimmung -der Generalreparaturplane mit den Fertigungsplanen der
Maschinenbauindustrie,
c) der Mangel an technisch qualifizierten Kadern in den Kraftwerken,
N. eparaturbetrieben and VVB der Energiewirtschaft,
d) die mangelnde Qualifikation des Bedienungspersonals and der Posten-
leute (siehe Beispiel Kraftwerk Grol3kayna).
Zur Sicherung der Leistung der Kraftwerke am Verbundnetz ist er-
forderlich:
1. Der Minister fur Schwerindustrie wird verpflichtet, bis zum 15. D e -
z e m b e r 19 5 3 den Generalreparaturplan der die Kapazitat beein-
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flussenden Hauptausriistungen der Kraftwerke des Verbundnetzes
mit dem Ministerium Mir Maschinenbau abzustimmen. Der Gesamt-
reparaturplan soil die Reparatur von etwa 2400 MW Maschinen-
leistung (Turbinen and Generatoren) and 16 300 t/h Kesselleistung
enthalten, davon miissen mindestens 301/o Generalreparaturen sein.
Die Termine and der Umfang des durch beide Minister bestatigten
General reparaturplanes sind fur die .Energie-Maschinenbaubetriebe
verbindlich.
Der Minister fur Maschinenbau wird verpflichtet, gemeinsam mit den
zustendigen Fachministerien and dem Minister fur Aui3en- and Inner-
deutschen Handel die termingerechte Durchfiihrung der General-
reparaturen nach dem bestatigten Plan zu sichern.
Die Industriegewerkschaften werden aufgefordert, in gleicher Weise
wie fur das Energieprogramm durch eine organisierte A r b e i t e r-
k o n t r o l l e and Berichterstattung die schnellstmogliche Reparatur
der Energieausrilstungen bei bester Qualitat zu unterstiitzen.
Die Minister, in deren Bereich Generalreparaturen an Energiehaupt-
ausrilstungen durchgefiihrt werden, sind verpflichtet and die Industrie-
gewerkschaften werden aufgefordert, zur Kiirzung der Stillstands-
zeiten and zur Beschleunigung der Generalreparaturen die von den
Nationalpreistregern Bowens and Muller entwickelte Schnellreparatur-
methode planmaBig auf alle Betriebe, die Energiehauptausrti.stungen
reparieren, zu i bertragen.
2. Die Ministerien, die Kraftwerke am Verbundnetz betreiben, sind ver-
pflichtet, ihre Generalreparaturen nach dean bestatigten Plan zu sichern
and monatlich an den Minister fur Schwerindustrie fiber die Durch-
fiihtung dieser Reparaturen zu berichten.
3. Der Minister fur Schwerindustrie wird verpflichtet, bis zum 1. April
1954 eine exakte tibersicht fiber die Kaderlage an technischen and
wissenschaftlichen Kadern im Bereich der Energiewirtschaft mit kon-
kreten MaBnahmen zur Forderung, Entwicklung and Aufbesserung
des Kaderbestandes auszuarbeiten. Parallel dazu ist bis zum gleichen
Termin ein Plan fur die systematische Qualifizierung des Bedienungs-
personals, der Reparaturbrigaden and der ,Postenleute auszuarbeiten
and in Kraft zu setzen.
III. MaBnahmen zur JVlobilisierung stilliegender Reserven
Der Plan zur Mobilisierung von Energiereserven wurde im Jahre 1953
erfiillt and damit die meisten Energiereserven erfaBt. Trotzdem ist es
notwendig, auch 1954 noch stilliegende Anlagen in Betrieb zu nehmen..
1. Der Minister fur Schwerindustrie wird verpflichtet, bis zum.
1 5. J a n u a r 19 5 4 dem Presidium des Ministerrates eine Liste der
1954 zu mobilisierenden Energieanlagen vorzulegen. Die Liste soil
die Energieanlagen enthalten, deren Inbetriebnahme and Inbetrieb-
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haltung nach der Brennstofflage mcglich ist, deren spezifische Wieder-
aufbaukosten niedrig sind and die einen wirtschaftlichen Betrieb
gewahrleisten. Die Liste soil auBerdem die notwendigen Energie-
fortleitungsanlagen enthalten, die fur die Verbindung der Anlage
mit dem offentlichen Netz bzw. zur Auslastung der Anlage erforder-
lich sind.
2. Die Plantrager sind verpflichtet, die ihnen besonders zugewiesenen
Brennstoffinengen zweckgebunden fur den Betrieb Von Stromerzeu-
gungsanlagen zu verwenden.
3. Die Leistung der im Jahre 1954 neu mobilisierten Energieanlagen
steht dem Bezirk, in dessen Bereich die Anlage mobilisiert wurde,
fur drei Monate zusatzlich zu den erteilten Kontingenten zur Ver-
fi.igung and wird erst dann in die planmaBige Kontingentierung ein-
bezogen.
IV. Erhohung der betriebsbereiten Kraftwerksleistung
Die verstarkten Generalreparaturen der Hauptausriistungen machen es
moglich, die Zeit zwischgn zwei notwendigen Reparaturen zu verlangern
and damit mehr betriebsbereite Kraftwerksleistung am Verbundnetz zu
erhalten.
1. Der Minister fur Schwerindustrie wird verpflichtet, bis zum
1. J a n u a r 19 5 4 eine Liste der Kraftwerke am Verbundnetz aufzu-
stellen, die vorwiegend Grundlast fahren and die deshalb nach dem
1 Betriebszustand ihrer Aggregate in der Lage sind, these zwisdien
zwei Generaluberholungen 8500 Stunden in Betrieb zu halten:
Die Erfahrungen des Kraftwerkes des Elektrochemischen Kombinates
Bitterfeld in der 8500er-Bewegung sind auf die in der Liste aufge-
fiihrten Kraftwerke systematisch zu ubertragen. In der gleichen Weise
wie fur die Grundlastwerke ist fur die iibrigen Werke die Reisezeit
zwischen zwei Generaluberholungen festzulegen.
2. Der Minister fur Schwerindustrie wird verpflichtet, bis zum
1. J a n u a r 1954 eine Lastverteilerordnung zu erlassen, in der die
Arbeitsweise der Lastverteilerorganisation festgelegt wird and die
sichert, dali in den Hauptbelastungszeiten die Kraftwerke die hcchst-
mogliche Leistung fur das Verbundnetz erzeugen.
3. Zur Verringerung von Netzverlusten sind im Jahre 1954 Kondensa-
toren zur Blindstromkompensation bei den Energieverbrauchern ver-
starkt einzubauen. Die Energieverbraucher werden hierzu im Einzel-
fall durch die Energieinspektoren verpflichtet. Sie haben die not-
wendigen Auftrage so zeitig wie moglich an die Betriebe des Maschi-
nenbaues zu erteilen, die die Kondensatoren herstellen. Der Minister
fur Maschinenbau wird verpflichtet, nach den ihm vorliegenden Auf-
tragen das Programm der kondensatorenherstellenden Betriebe fest-
zulegen and gegebenenfalls die Kapazitat and das Sortiment ent-
sprechend zu erweitern.
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4. Der minister fur Schwerindustrie wird verpflichtet, durch die HV
Elektroenergie bis zum 1. J u 1 i 19 5 4 einen Plan der Rekonstruktion
der Energiei bertragungsanlagen ausarbeiten zu lassen, der die not-
wendige Erhaltung and Erweiterung dieser Anlagen unter Bertick-
sichtigung des Leistungszuwachses der Kraftwerke enthalt. Der Plan
soil die Instandhaltungen, Generalreparaturen and Neubauten an
Energieiibertragungs- and Verteilungsanlagen enthalten, die zur Ver-
ringerung der Netzverluste, zur Erhohung der Sicherheit unter Be-
achtung kiinftiger Belastungsverhaltnisse notwendig sind. In diesem
Plan sind der zu erwartende Materialbedarf and die erforderlichen
Mittel auszuweisen. Der Plan ist durch den Minister fur Schwer-
industrie der Staatlichen Plankommission zur Stellungnahme and
nach Abstimmung dam Ministerrat zur Bestatigung zuzuleiten.
V. Verbesserung der Energieverteilung
Der besondere Wert der Elektroenergie fur die Entwicklung unserer
Volkswirtschaft macht es notwendig, Energie sparsam zu verwenden and
sie den politischen and wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechend zu
verteilen. Das gilt ganz besonders fur Zeiten, in denen Mangel an
Elektroenergie herrscht.
1. Der Minister fur Schwerindustrie wird verpflichtet, fiir jedes Quartal
Energiebilanzen der elektrischen Leistung and Arbeit des Verbund-
netzes and der gesamten Deutschen Demokratischen Republik aufzu-
stellen and bis zum 1. des dem Quartal vorangehenden Monats der
Staatlichen Plankommission zu i bergeben.
Der Minister fur Schwerindustrie ist verpflichtet, fiber Leistungsausf all
bzw. Leistungsveranderung durch Generalreparaturen and fiber zu-
setzlichen Havarie-Ausfall der Staatlichen Plankommission monatlich
zu berichten.
Die HV Elektroenergie ist zu beauftragen, nach den geltenden gesetz-
lichen Bestimmungen den Bedarf der Kontingenttrager zu ermitteln
and den evtl. Fehlbetrag in den Bilanzen auszuweisen.
Die Staatliche Plankommission wird verpflichtet, wie bisher die
Bilanz nach den Notwendigkeiten der Produktionsplene and der Ve'r-
sorgung der Bevclkerung zu i berarbeiten. Hierbei ist in-der Bilanz
eine kontingentierte Reserve in der Grundstoffindustrie bis zu 185 MW
and eine nichtkontingentierte Reserve bis zu 100 MW auszuweisen.
Die Kontingente Sind den Kontingenttragern drei Tage nach Bestati-
gung durch das Presidium des Ministerrates von der Staatlichen
Plankommission mitzuteilen.
Die Minister and die Vorsitzenden der Rate der Bezirke werden er-
mahnt, die in. den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Termine
fiber die Bedarfsanforderung and Abrechnung der elektrischen Lei-
stung and Arbeit einzuhalten.
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2. Die HV Elektroenergie ist zu beauftragen, entsprechend den gelten-
den gesetzlichen Bestimmungen die fur die Gebiete der Bezirke ver-
teilten Kontingente zu monatlichen Bezirkskontingenten zusammen-
zufassen.
3. Der Stellvertreter des Ministers fur den Bereich Energie wird ver-
pflichtet, M'af3nahmen einzuleiten, um eine systematische Aufklarungs-
und Erziehungsarbeit in den Betrieben and unter der Bevolkerung
mit Hilfe der Presse, des Films, des Funks and der breitesten Mit-
arbeit der Haus- and Stral3envertrauensleute sowie der allgemein-
bildenden Schulen and aer anderen Lehranstalten zu sichern.
4. Die Vorsitzenden der Rate der Bezirke werden erstmalig fur Dezem-
ber 1953 vom Minister fur Schwerindustrie fiber das durch die zentrale
Kontingentierung fur ihren Bezirk zugeteilte Gesamtkontingent unter-
richtet. Sie erhalten dadurch die Moglichkeit, die richtige and spar-
same Verwendung von Elektroenergie zu organisieren and fur ihre
Bezirke die abschaltfreie Versorgung herbeizufiihren.
5. Die Vorsitzenden der Rate der Bezirke werden verpflichtet, in Ver=
bindung mit der Nationalen Front des demokratischen, Deutschland
and den Massenorganisationen breite Aufklarungsarbeit zu leisten
and eine Massenkontrolle zur tYberwachung der den Betrieben rind
den Bezirken fiir die Bevolkerung erteilten Kontingente zu organi-
sieren.
VI. Disziplin im Energieverbrauch
Alle Abnehmer haben die Verpflichtung, mit der Elektroenergie sparsam
umzugehen. Hierzu sind besondere M'al3nahmen erforderlich.
1. Die Werkleiter sind verpflichtet, die zur Regelung der Energieverwen-
dung erlassene Verordnung streng einzuhalten and insbesondere die
Bestimmungen zu beachten, die den Umfang and die Zeit der zu-
lassigen Stromabnahme bestimmen.
Die Werkleiter haben fiber das ingenieurtechnische Personal ihres
Betriebes eine standige intensive Aufklarungsarbeit unter der Beleg-
schaft mit dem Ziel der Durchsetzung der strengsten Sparsamkeit im
Energieverbrauch in den Hauptbelastungszeiten zu entfalten. Dabei
sind in alien Betrieben die Erfahrungen des im Kombinat Espen-
hain geschaffenen Beispieles ,Kampf den Abschaltungen" auszu-
werten. Um trotz der notwendigen Sparsamkeit bei der Verwendung
der Elektroenergie die Produktionsplane zu erfiillen, sind in allen
Betrieben Maschineneinsatzplane and Energieveiibrauchsplane aufzu-
stellen.
2. Der Minister fu"r Schwerindustrie wird verpflichtet, die Verordnung
vom 15. Mai 1952 fiber die Ermittlung von Energieverbrauchswerten
iiberarbeiten zu lassen and bis 1. Marz 1954 erneut vorzulegen. Dabei
ist die Aufgabe des Institutes fur Energetik genau festzulegen. Es hat
die Methoden zur Normenermittlung auszuarbeiten, die vorhandenen
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Normen and ' Werte zu sammeln, zu sichten and gemaB den gesetz-
lichen Bestimmungen in tYbereinstimmung mit der Staatlichen Plan-
kommission herauszugeben. Im Einzelfalle hat das Institut fur Ener-
getik bei schwierigen Normenermittlungen mitzuarbeiten.
3. Die Minister werden verpflichtet, die Werkleiter der ihnen unter-
stellten Betriebe daraufhin zu kontrollieren, ob sie den Energiebeauf-
tragten der Betriebe die Mcglichkeit zur operativen and vollwertigen
Arbeit geben. Die Energiebeauftragten haben die
Hauptaufgabe, in ihrQ'n Betrieben ein Regime des
sparsamsten Strornverbrauches zu organisieren.
4. Die Industriegewerkschaften werden aufgefordert, die Betriebe bei
der Verbesserung der Arbeitsorganisation zu unterstiitzen and beson-
ders fur die Nachtarbeit Erleichterungen zu schaffen, um dadurch
das Haupthindernis zur Verstarkung der Nachtarbeit zu beseitigen.
5. Nach dem Aufruf der Belegschaft des Kombinats Espenhain wurde
der umfassende Wettbewerb in der Deutschen Demokratischen Repu-
blik ,Kampf den Abschaltungen" organisiert. Alle Gewerkschaften,
die Organe der Nationalen Front des demokratischen Deutschland,
die Ministerien and die Vorsitzenden der Rate der Bezirke werden
aufgerufen, diesein Wettbewerb zur Mobilisierung der Werktatigen
mit alien Mitteln zu fordern and zu unterstiitzen and die Verbraucher
im Haushalt fur diesen Wettbewerb zu gewinnen.
VII. Kontrolle des Stromverbrauchs
Die bisher schon erkennbaren ersten Erfolge in der
besseren Versorgung der Bevolkerung, die durch SparmaB-
n a h m e n ermoglicht wurden, kcnnen gesichert and erweitert werden
durch eine allseitige Kontrolle. Dazu ist erforderlich:
1. Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, bei der Kontrolle der Ein-
haltung der gesetzlichen Vorschriften fiber den Stromverbrauch mit-
zuwirken and dabei die Besonderheiten der Stromverbraucher ihres
Bereiches (z. B. Lagerhauser, HO-Objekte, Unterkiinfte der VP) zu
beachten.
2. Der Minister fur Schwerindustrie wird verpflichtet, die Energie-
inspektion personell and sachlich in die Lage zu versetzen, ihre
Kontrolltatigkeit auszuiiben. Zur politischen and fachlichen Qualifi-
zierung der Energieinspektionen and der Energiebeauftragten sind
im Jahre 1954 besondere Lehrgarige durchzufiihren.
3. Die ?Energiebeauftragten sind verpflichtet, die Einhaltung der ihnen
ubergebenen Kontingente in ihrem Bereich and die MaBnahmen zum
sparsamen Energieverbrauch zu kontrollieren. Die Energiebeauftrag-
ten unterstehen unmittelbar den Werkleitern bzw. den Ministern oder
Vorsitzenden der Rate der Bezirke oder Kreise, in fachlicher Hin-
sicht dem Hauptenergiebeauftragten der Deutschen Demokratischen
Republik.
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4. Nach den gesetzlichen Bestimmungen werden Ordnungsstrafverfahren
auf Antrag der Energieinspektion bei Verstdflen gegen die Verord-
nung zur Regelung der Energieverwendung durch die Rate der Be-
zirke and Kreise durchgefiihrt.
Der Minister des Innern wird verpflichtet, die Vorsitzenden der Rate
der Bezirke and Kreise zu beauftragen, quartalsweise Meldung fiber
erfolgte Bestrafungen wegen Verstof3es gegen die ?gesetzlichen Bestim-
mungen der Energiebewirtschaftung zu erstatten.
VIII. Allgemeine Aufgaben
1. Aus Verwaltungen and Betrieben der Energiewirtschaft sind infolge
der Lohn- and Gehaltseinstufungen gegeniiber anderen Industrie-
zweigen erhebliche Abwanderungen zu verzeichnen. Aus Kraftwerken
and Energieverteilungsbetrieben rind Heizer, Maschinisten and
sonstige Facharbeiter in die Betriebe des Maschinenbaues, der Chemie
oder Kohle abgewandert. Einstellungen in den Energiebetrieben,
besonders im Reparaturwerk ?Clara Zetkin", and Einstellungen fur
die Verwaltungen der Energiewirtschaft von Facharbeitern and
ingenieurtechnischem Personal sind infolge der hdheren Ldhne and
Gehalter in anderen Industriezweigen nur schwer moglich.
Der Minister Air Schwerindustrie wird verpflichtet, in Verbindung
mit dem Ministerium fur Arbeit, dem Ministerium der Finanzen and
der IG Energie dem Ministerrat Vorschlage zu unterbreiten, die die
Mangel in der Lohndifferenzierung zu anderen Industriezweigen
beseitigen.
2. Der Bundesvorstand des FDGB wird aufgefordert, alle Industrie-
gewerkschaften a n z u 1 e i t e n zur Unterstutzung des Wettbewerbes
,,Kampf den Abschaltungen" and alter Mal3nahmen fur strengste
Disziplin im Stromverbrauch and wirtschaftlichste Energieverwen-
dung. Es ist -den I?ndustriegewerkschaften vorzuschlagen, dafiir zu
sorgen, daf3 in den Bet.riebskollektivvertragen fur 1954
konkrete Verpflichtungen zur Einhaltung der Stromkontingente, zur
Schaffung and Einhaltung der Maschineneinsatzplane and zum spar-
samsten Stromverbrauch enthalten sind.
In Verbindung mit der Berichterstattung zu den Betriebskollektiv-
vertragen sind die Werkleiter verpflichtet, in Auswertung der vom
Betriebsenergiebeauftragten vorgelegten Kontrollergebnisse vor den
Belegschaften zu berichten, damit eine allseitige A r b e i t e r k o n-
t r o 11 e and Entfaltung der Masseninitiative im Kampf gegen die
Abschaltungen erreicht wird.
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21.
Die neuen Energievorschriften
A. Verordnung zur Regelung der Energieverwendung
Vom 29. Oktober 1953*)
Urn den steigenden Energiebedarf fur die Versorgung der Bevclkerung
and fur die Erfi llung der in den Volkswirtschaftsplanen gestellten Auf-
gaben befriedigen zu konnen, sind besondere Maf3nahmen zur Lenkung
des Energieverbrauchs erforderlich.
Es wird deshalb folgendes verordnet:
? 1
(1) Die Hauptenergieinspektion des Staatssekretariats fur Energie and die
Energieinspektionen bei den Verwaltungen jder' volkseigenen Betriebe
(VVB) der Energiewirtschaft haben die Aufgabe, einen wirtschaftlichen
Energieverbrauch zu sichern, Energiereserven zu mobilisieren and eine
Energiekontrolle durchzufiihren.
(2) Zur Erfi llung dieser Aufgaben unterhalten die Energieinspektionen
Aullenstellen (Beauftragte) bei den VEB Energieverteilung.
(1) Die Beauftragten der Energieinspektionen kontrollieren den Zustand
and Einsatz der Energieerzeugungsanlagen, die Mobilisierung von Energie-
reserven sowie die Einhaltung aller Vorschriften and Mal3nahmen fiber
wirtschaftlichen Energieverbraueh.
(2) Die Beauftragten der Energieinspektionen kontrollieren in den Energie-
erzeugungsanlagen insbesondere:
a) die Durchfiihrung der Lastverteileranweisungen. fiber Lieferungen an
das offentliche Netz and die Einhaltung der vorgeschriebenen Lei-
stungskurven,
b) die zeitgerechte Durchfiihrung der Generalreparaturen der am offent-
lichen Netz arbeitenden Energieerzeugungsanlagen zur Verbesserung
der Abstimmung mit den Belastungsverhaltnissen im offentlichen Netz,
c) die sparsamste Verwendung von Energie fur den Eigenbedarf.
(3) Die Beauftragten der Energieinspektionen kontrollieren bei der Mobi-
lisierung von Energiereserven insbesondere:
a) weitere Moglichkeiten des Einsatzes von Energiereserven,
b) die hochstmdgliche Deckung des Eigenbedarfs der Betriebe mit Eigen-
erzeugungsanlagen bzw. die Abgabe an andere Abnehmer oder an das
cffentliche Netz,
c) die Bereitstellung ausreichender Brenn.und- Treibstoffmengen fur den
Einsatz der Anlagen.
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(4) Die Beauftragten der Energieinspektionen kontrollieren in den Energie-
verbrauchsanlagen :nsbesondere:
a) die Ausarbeitung and Einhaltung der Energieverbrauchsnormen je
Produktionseinheit sowie Mal3nahmen zur Verbesserung der Energie-
verbrauchsnormen,
b) den Zustand der elektrischen Einrichtungen, soweit dieser auf den
wirtschaftlichen Stromverbrauch von Einfluf3 ist,
c) die ric,htige Auswahl der Anschlufrwerte bzw. Gr6f3en der Apparate
and Maschiner: zur tYbernphme and Verwendung der Energie,
d) den Leistungsfaktor bzw. den Blindstrombedarf,
e) die Aufstellung and Einhaltung der Maschineneinsatz- and Energie-
verwendungsplane,
f) die Einhaltung der Energiekontingente (insbesondere die Tagesent-
nahmegraphiken),
g) die Abstimmung der Generalreparaturen der Produktionseinrichtun-
gen mit den geplanten Generalreparaturen der am dffentlichen Netz
arbeitenden Energieerzeugungsanlagen,
h) die sparsamste Verwendung von Energie.
?3
Die Stillegung, Umsetzung oder Verschrottung von Energieerzeugungs-
anlagen darf nur mit schriftlicher Zustimmung der Hauptenergieinspektion
des Staatssekretariats fur Energie erfolgen.
?4
(1) Die Beauftragten der Energieinspektionen sind berechtigt, zu Zwecken
der Kontrolle der Anlagen zur Erzeugung, Messung; Ubernahme and Ver-
wendung der Energie samtliche Raume, in denen sick Energieerzeugungs-
oder -verbrauchsanlagen befinden, jederzeit zu betreten.
(2) Fur Betriebe, die vom Ministerium des Innern ausdriicklich benannt
werden, gelten Sonderregelungen.
(3) Die Beauftragten der Energieinspektionen haben sich vor Beginn der
Kontrolle auszuweisen.
?5
(1) Die Energieinspektionen sind berechtigt, zur Durchfiihrung der ihnen
obliegenden Aufgaben (? 2), insbesondere zur Vermeidung von Energie-
vergeudung, Empfelilungen, Weisungen and Auflagen zu erteilen.
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?6
(1) Die Energiebeauftragten haben die Einhaltung der erteilten Kontin-
gente and die wirtschaftlichste Verwendung von Energie zu iiberwachen.
(2) Die Einsetzung der Energiebeauftragten regelt sich nach der Ver-
ordnung vom 25. September 1952 fiber die Einsetzung and Bestatigung
von Energiebeauftragten (GBL S. 969).
(3) Die Energiebeauftragten sind dem Hauptenergiebeauftragten bei dem
Staatssekretariat fir Energie fachlich' unterstellt.
? 7
(1) Industrie-, Handwerks-, Handels- and Gewerbebetriebe (mit Ausnahme
dqs Einzelhandels) mit einem monatlichen elektrischen Arbeitskontingent
bzw. tatsachlichen Verbrauch von mehr als 500 Kilowattstunden (kWh)
oder mit einem elektrischen Leistungskontingent bzw. tatsachlichen
Leistungsinanspruchnahmen von mehr als 5 Kilowatt (kW) sind zur Fiih-
rung einer Energiebezugskarte verpflichtet.
(2) Die zur Fi hrung einer Energiebezugskarte Verpflichteten haben die in
den Durchfiihrungsbestimmungen zu dieser Verordnung festgelegten
Stromentnahmezeiten sowie die erteilten Arbeits- und Leistungskontin-
gente einzuhalten.
(3) Die Stromentnahme zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Sicher-
heit, zum Be- and Entladen von Giiterwagen, Lastzi gen and Lastkahnen
sowie zur Beseitigung von Notstanden unterliegt keiner zeitlichen Be-
schrankung, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Beauftrag-
ten der Energieinspektion des Energieverteilungsbetriebes getroffen
worden ist.
?8
(1) Die Hauptbelastungszeiten sind vom Staatssekretariat Mir Energie
festzulegen and durch den Allgemeinen Deutschen Nachrichtendienst
(ADN) taglich in den Tageszeitunigen bekanntzugeben.
(2) Alle Abnehmer mit Ausnahme derjenigen, deren Verbrauch nach ? 7
lurch ein Kontingent geregelt ist, haben die in Durchfiihrung dieser Ver-
ordnung festgesetzten Beschrankungen fiir Zeit and Verwendungszweck
der Energieentnahme einzuhalten.
?9
Betriebe mit einer Gasentnahme von mindestens 100 Kubikmeter (cbm)
je Tag haben eine Gasbezugskarte zu fiihren. Diese Gasbezugskarte wird
jedem Betrieb vom zustandigen Gasverteiler des Energieversorgungs-
betriebes zugestellt and ist diesem spatestens bis zum Dritten eines jeden
Monats fur den vorangegangenen Monat zuriickzusenden.
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? 10
(1) Die Lastverteiler oiler deren Beauftragte sind berechtigt and ver-
pflichtet, zur Frequenz- and Spannungshaltung sowie zur Verhinderung
einer :.0berlastung der Netze Leistungsabbietungen and Entlastungsschal-
tungen vorzunehmen.
(2) Abnehmer im Sinne des ? 7 dieser Verordnung sind verpflichtet, den
von den Lastverteilern oder deren Beauftragteri ausgesprochenen An-
ordnungen auf Selbstabschaltung zu entsprechen.
(3) Die Gasverteiler oder deren Beauftragte sind berechtigt and verpflich-
tet, zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erforderlichenfalls Druck-
minderungen im Gasversorgungsnetz (Hoch- and Niederdruck and ortliche
Gasversorgung) vorzunehmen. Die Abnehmer sind verpflichtet, den von
den Gasverteilern oder deren Beauftragten ausgesprochenen Anordnungen
auf Selbstabschaltung zu entsprechen.
? 11
Eigenanlagen and Notstromaggregate sind in den Hauptbelastungszeiten
von den Betrieben, die an das cffentliche Stromversorgungsnetz an-
geschlossen sind, voll fur die Energieerzeugung einzusetzen. Der Einsatz
in den i1brigen Zeiten erfolgt im Einvernehmen mit dem zustandigen
Energieverteilungsbetrieb. Der hierf{ r erforderliche Brenn- oder Kraft-
stoff ist von den Betrieben rechtzeitig bei den Kontingenttragern zu
beantragen. Die Reparaturplane sind mit dem zustandigen Lastverteiler
abzustimmen.
? 12
(1) Fur die Erteilung, Kontrolle and Abrechnung von Kontingenten fiir
eiektrische Arbeit and Leistung gilt die Verordnung vom 6. August 1953
(GBl. S. 919).
(2) Anderungen der Kontingente fur elektrische Arbeit and Leistung
erfolgen im Rahmen ihrer Gesamtkontingente fur zentral geleitete Betriebe
durch die zustandigen Ministerien and Staatssekretariate, fur alle anderen
Abnehmer durch die Rate der Kreise.
(3) Kontingente Air Gbs gelten weiter, sofern nicht auf Grund einer Pro-
duktionsanderung, bedingt durch Produktionsauflagen oder registrierte
Vertrage oder andere betriebliche Veranderungen, eine Neufestsetzung
durch den Gasverteiler bei der zustandigen VVB der Energiewirtschaft
vorgenommen wird.
(4) Die erteilten Kontingente di rfen nicht tiberschritten werden.
(1) Wer den Weisungen and Auflagen der Energieinspektionen (? 5) zu-
widerhandelt oder gegen die Bestimmungen des ? 3 oder der ?? 7 bis 12
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dieser Verordnung verstol3t oder die in den Durchfuhrungsbestimmungen
zu dieser Verordnung festgelegten Energiesatze and Energieentnahme-
zeiten nicht einhalt, wird in leichten Fallen mit einer Ordnungsstrafe bis
zur HShe von 500 DM belegt.
(2) Zustandig fur den ErlaB von Ordnungsstrafen sind auf Antrag der
zustandigen Energieinspektion die Rate der Kreise. Sie haben den Be-
schuldigten vor Erlall des Bescheides zu horen.
(3) Bei schwerwiegenden Verstcf3en im Sinne des Absatzes 1 erfolgt
Bestrafung nach ? 9 der Wirtschaftstrafverordnung vom 23. September
1948 in der Fassung der Anderungsverordnung vom 29. Oktober 1953
(GB1. S. 1077).
? 14
(1) Die Ministerien, Staatssekretariate and Rate der Bezirke sind fur die
Einhaltung der ihnen erteilten Leistungs- and Arbeitskontingente ver-
antwortlich.
(2) TJberschreiten Betriebe erheblich ihre Kontingente, so hat der Staats-
sekretar Air Energie hieriiber dem Ministerprasidenten zu berichten.
Diese Verordnung gilt:
a) fur Verbraucher, die Energie aus dem offentlichen Versorgungsnetz
beziehen,
b) fur Verbraucher, die Energie direkt aus einer fremden Energieerzeu-
gungsanlage beziehen,
c) fur Verbraucher, die Energie in betriebseigenen Anlagen selbst er-
zeugen and deren Anlagen mit dem offentlichen Versorgungsnetz
gekuppelt sind,
d) fur Verbraucher, die Energie in den betriebseigenen Anlagen erzeugen
and direkt an andere Verbraucher abgeben.
? 16
Durchfiihrungsbestimmungen erlal3t das Staatssekretariat fiir Energie im
Einvernehmen mit der Staatlichen Plankommission.
? 17
(1) Diese Verordnung .tritt am 1. November 1953 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung vom 24. April 1952 zur Regelung
der Energieversorgung (GBI. S. 327) and die Dritte Durchfiihrungsbestim-
mung vom 30. Marz 1953 zur Verordnung zur Regelung der Energie-
versorgung (GB1. S. 510) auf3er Kraft.
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B. Erste Durchfiihrungsbestimmung
zur Verordnung zur Regelung der Energieverwendung
Vom 4. November 1953*)
GemaB ? 16 der Verordnung vom 29. Oktober 1953 zur Regelung der
Energieverwendung witd zu ihrer Durchfiihrung folgendes bestimmt:
Zu ? 7 der Verordnung: ? 1
(1) Die Betriebe haben, soweit nicht durch ein erteiltes Kontingent eine
andere Regelung erfolgt ist, die nachstehenden Stromentnahmezeiten and
-satze einzuhalten:
a) Einschichtig arbeitende Betriebe and Betriebsabteilungen, in denen
Maschinen oder Apparate nicht Langer als 9 Stunden taglich elektrisch
betrieben werden, durfen in der Zeit
von 17.00 his 21.30 Uhr
auger fur Notbeleuchtung keinen Strom entnehmen. Die Strom-
entnahme in der Zeit von 21.30 bis 6.00 Uhr mull mindestens 50 ?/o
der monatlich tatsachlich entnommenen Gesamtstrommenge betragen.
b) Zweischichtig arbeitende Betriebe and Betriebsabteilungen?, in denen
Maschinen oder Apparate nicht Langer als 17 Stunden taglich betrieben
werden, durfen in der Zeit
von 17.00 bis 21.30 Uhr
aul3er fur Notbeleuchtung keinen Strom entnehmen. Hierbei mussen
50 0/o der tatsachlich entnommenen Gesamttagesstrommenge in der
Zeit von 21.30 bis 6.00 Uhr bezogen werden.
c) Dreischichtig arbeitende Betriebe and Betriebsabteilungen, in denen
Maschinen oder Apparate taglich Langer als 17 Stunden elektrisch
betrieben werden, dUrfen werktags
von 6.00 bis 14.00 Uhr
hochstens ein Drittel der Gesamtstrommenge beziehen, wahrend von
22.00 bis 6.00 Uhr mindestens ein Drittel der Gesamttagesstrommenge
bezogen werden mull.
(2) Die als Gesamtstrommenge bezeichnete Strommenge ist die in dem
Zeitraum von 24 Stunden bezogene elektrische Arbeit in Kilowattstunden
.(kWh). Der Zeitraum von 24 Stunden beginnt
a) im Falle gemaB Absatz 1 Buchstabe b um 21.30 Uhr,
b) im Falle gemaB Absatz 1 Buchstabe c um 22.00 Uhr.
(3) Soweit noch nicht durch erteilte Kontingente andere Energiesatze
festgelegt sind, ist die Leistungsentnahme der im Absatz 1 genannten
Betriebe in den durch den Allgemeinen Deutschen Nachrichtendienst
(ADN) bekanntgegebenen Hauptbelastungszeiten auf mindestens 70"A der
durchschnittlichen Leistungsentnahme aul3erhalb der Hauptbelastungs-
zeiten am Tage (zwischen 6 and 21 Uhr) abzusenken. Dies gilt auch fur
Betriebe, die ihren Leistungsbedarf ganz oder teilweise aus eigenen
Erzeugungsanlagen decken and mit dem cffentlichen Netz parallel arbei-
*) GB!. S. 1167
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ten. Die durch die 30prozentige Absenkung frei werdende Energie ist
dem offentlichen Netz -zuzufiihren. Die Leistungsentnahme wird ermittelt
aus den in dieser Zeit wahrend der Betriebsstunden abgenommenen Kilo-
wattstunden (kWh) and ist auf der Riickseite der jeweils giiltigen
Energiebezugskarte von den Betrieben auszuweisen. Diese Leistungs-
absenkungen sind von den volkseigenen and ihnen gleichgestellten Be-
trieben bei der Aufstellung der Volkswirtschafts- bzw. Betriebsplane, von
Privatbetrieben bei Vertragsabschliissen zu berticksichtigen.
Zu ? 8 der Verordnung:
? 2
(1) In der .Landwirtschaft ist werktags in der Zeit
von 6.00 big. 13.00 Uhr and
eine halbe Stunde vor Sonnenuntergang bis 22.00 Uhr
der Kraftstrombezug untersagt. In dieser Zeit darf Strom nur fur Be-
leuchtungszweeke and Wasserversorgung entnommen werden.
(2) Fur das Dreschen mit elektrischer Energie haben die Druschkommis-
sionen verbindlich zu bestinunen; welche Antriebsmaschinen verwendet
werden and welche Betriebszeiten fur die Stromentnahme der einzelnen
Dreschsatze einzuhalten sind.
(3) Elektrische Futterdampfer diirfen nur in der Zeit von 22 Uhr bis
6 Uhr 'betrieben werden.
?3
(1) Offentliche Einrichtungen and Verwaltungen, Biiros, Gaststatten sowie-
Betriebe, Mir die Stromentnahmezeiten nicht festgesetzt sind, mussen in
den Hauptbelastungszeiten ihre Stromentnahme auf mindestens 50 0/o
des fur den einzelnen Abnehmer iiblichen Bedarfs einschranken. Haus-
haltungen haben ebenfalls in den Hauptbelastungszeiten die Strom-
entnahme weitgehend einzuschranken.
(2) Die Stromentnahmezeiten fur Unternehmen des Einzelhandels and
sonstige Einrichtungen, welche Strom fur Schaufenster- and Aul3en-
beleuchtung entnehmen, sind von den Energiebeauftragten bei dem Rat
des Kreises festzulegen.
(3) Die Schaufenster- and Aul3enbeleuchtung des Einzelhandels unterliegt
nach 21.30 Uhr keinen Einschrankungen.
? 4
(1) Elektrische Raumbeheizung ist in der Zeit von 6 bis 22 Uhr verboten.
(2) Die Ehergieinspektionen bei den VVB der Energiewirtsch,aft konnen
Betrieben die elektrische Raumbeheizung aul3erhalb der Hauptbelastungs-
zeiten gestatten.
(3) Die Raumbeheizung mit Gas bedarf einer besonderen Genehmigung,
die der Gasverteiler erteilt. Gerate, die anderen Zwecken als der Raum-
beheizung zu dienen bestimmt sind (z. B. Gasherde, Gaskocher, sonstige
Brenner), diirfen nicht zur Raumbeheizung verwendet werden.
?5
Diese Durchfuhrungsbestimmung tritt mit 1hrer Verkiindung in Kraft.
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C. Zweite Durchfuhrungsbestimmung
zur Verordnung zur Regelung der Energieverwendung
Vom 5. November 1953*)
GemaB ? 16 der Verordnung vom 29. Oktober 1953 zur Regelung der
Energieverwendung wird zur Durchfuhrung des ? 6 dieser Verordnung
folgendes bestimmt:
?1 r
(1) Samtliche Energiebeauftragten unterstehen fachlich dem Hauptenergie-
beauftragten der Republik and Sind an seine Weisungen gebunden.
(2) Hauptenergiebeauftra?gter ist der Stellvertreter des Ministers fur
Schwerindustrie fur den Bereich Energie.
?2
(1) Die Energiebeauftragten in den Ministerien and Staatssekretariaten,
in sonstigen zentralen Verwaltungen sowie bei den Raten der Bezirke
and der Kreise bearbeiten samtliche energiewirtschaftlichen Fragen ihres
Verwaltungsbereiches.
(2) Sie haben die Interessen der gesamten Energiewirtschaft zu vertreten.
(3) Sie Sind insbesondere verantwortlich fur
a), die Erteilung and Abrechnung von Kontingenten,
b) die Ausarbeitung von Energieverbrauchswerten,
c) die Anleitung der unterstellten Betriebe and Verwaltungen bei der
Schaffung von Maschineneinsatz- and Energieverwendungsplanen,
d) die Anleitung der Energiebeauftragten in den Betrieben, Verwal-
tungen and Institutionen,
e) die Kontrolle der Einhaltung energiewirtschaftlicher Vorschriften and
Anordnungen.
(4) Sie diirfen keine MaBnahmen anordnen, die im Gegensatz zu Wei-
sungen and Auflagen der Energieinspektionen oder iibergeordneter Ener-
giebeauftragter stehen.
?3
(1) Energiebeauftragte sind ferner einzusetzen in alien Industrie-, Hand-
werks- and Gewerbebetrieben, die zur Fuhrung einer Energiebezugskarte
verpflichtet sind, sowie in Verwaltungen and cffentlichen Institutionen
mit einem durchschnittlichen monatlichen Stromverbrauch von 5000 kWh.
(2) Die Einsetzung and Abberufung der Energiebeauftragten nach Ab-
satz 1 bedarf der Zustimmung der ubergeordneten Verwaltung.
(3) Vbergeordnete Verwaltungen im Sinne von Absatz.2 sind:
a) fur die zentral geleiteten volkseigenen Betriebe, volkseigenen Giiter
and MTS die zustardigen Hauptverwaltungen oder Hauptabteilungen,
b) fur die volkseigenen Kreisbetriebe die Rate der Bezirke,
c) fur alle iibrigen Betriebe die Rate der Kreise,
d) fur Verwaltungen and Institutionen die ubergeordneten Dienststellen.
*) GB1. S. 1168
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? 4
(1) Die Energiebeauftragten nach ? 3 sind dem Leiter des Betriebes, der
Verwaltung oder der Institution unmittelbar unterstellt. Fachlich unter-
stehen sie dem Energiebeauftragten der ubergeordneten Verwaltung.
(2) Sie sind zu alien Produktionsbesprechungen, Abteilungsleiter-
besprechungen, Meisterbesprechungen usw. hinzuzuziehen.
(3) Bel Unstimmigkeiten zwischen Energieinspektionen and Energiebeauf-
tragten entscheidet endgiiltig der Hauptenergiebeauftragte.
? 5
(1) Die Energiebeauftragten der Betriebe and Verwaltungen haben im
Bereich ihres Betriebes oder ihrer Verwaltung fur die Einhaltung der
erteilten Kontingente zu sorgen.
(2) Sie haben auch dafiir zu sorgen, daf3 die Energie wirtschaftlich ver-
wendet and der Energieverbrauch sinnvoll gesteuert wird.
(3) Maf3nahmen im Betrieb oder in der Verwaltung, die zu VerstBen
gegen die Verordnung zur Regelung der Energieverwendung oder gegen
die Anweisungen der Energieinspektionen oder zu einer Ubersehreitung
der zugeteilten Kontingente ffihren, sind von den Energiebeauftragten
zu beanstanden and durch den Leiter des Betriebes, der Verwaltung oder
der Institution sofort aufzuheben oder zu andern. Geschieht dies nicht,
so hat der Energiebeauftragte unverzuglich dem ubergeordneten Energie-
beauftragten and der zustandigen Energieinspektion zu berichten.
? 6
(1) Die Energiebeauftragten nach ? 3 sind so auszuwahlen and von
anderen Arbeiten zu entlasten, daf3 sie ihre Aufgaben als Energiebeauf-
tiagte in vollem Umfange erfillen konnen. .
(2) Der Hauptenergiebeauftragte kann im Bedarfsfalle den Einsatz von
hauptamtlichen Energiebeauftragten in Betrieben, Verwaltungen and
sonstigen Institutionen verlangen.
? 7
Zweifelsfragen fiber haupt- oder nebenamtliche Tatigkeit eines Energie-
beauftragten entscheidet der Hauptenergiebeauftragte im Einvernehmen
mit der zustandigen ubergeordneten Verwaltung and der Stellenplan-
kommission.
?$
Diese Durchfuhrungsbestimmung tritt mit ihrer Verkundung in Kraft.
Ministerium fur Schwerindustrie
Selbmann
Minister
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XII.
Besserer Stahl fur den Maschinenbau!
22.
Anordnung
fiber die Einfiihrung der Standardliste Eisen and Stahl
in der Deutschen Demokratischen Republik*)
Vom 30. September 1953.
Auf Grund der Ziffer XIV des Beschlusses des Presidiums des Minister-
rates vom 26. Februar 1953 uber Maf3nahmen zur Metalleinsparung in der
gesamten Wirtschaft (GB1. S. 379) wird in Durchfiihrung des dazu ergan-
genen Beschlusses der Koordinierungs- and Kontrollstelle fur Industrie
and Verkehr vom 20. Mars 1953 uber die Aufstellung eines neuen Stahl-
markenverzeichnisses folgendes angeordnet:
? 1
(1) Das von der hiermit beauftragten Kommission aufgestellte Verzeichnis
wird als ?Standardliste Eisen and Stahl" mit Wirkung vom 1. Januar 1954
Mr. verbindlich erklert.
(2) Die Standardliste Eisen und?Stahl enthalt alle Eisenwerkstoffe, die in
der Deutschen Demokratischen Republik erzeugt werden.
? 2
(1) Ohne ausdruckliche Erlaubnis des Ministeriums fur Huttenwesen and
Erzbergbau dUrfen andere als in der Standardliste aufgefiihrte Eisen-
werkstoffe ab 1. Januar 1954 weder hergestellt noch anderweitig bezogen
werden.
(2) Dies gilt nicht fur Restbestande, die sick zu Beginn des Planjahres
1954 auf Lagern in der Deutschen Demokr,atischen Republik befinden.
?3
(1) Importierte Eisenwerkstoffe sind vor Abgabe an die Verbraucher nach
den Markenbezeichnungen der Standardliste umzubenennen and ent-
sprechend zu kennzeichnen.
(2) Erhalt ein Verbraucher noch nicht umbenanntes Importmaterial, so ist'
er seinerseits zur Umbenennung and Kennzeichnung verpflichtet, sofern
die daraus hergestellten Fertigteile ublicherweise erne Stahlmarken-
bezeichnung tragen.
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?4
bas Ministerium fur Huttenwesen and Erzbergbau paf3t die Standaro-
liste Eisen and Stahl laufend dem neuesten Stand der Technik an and
gibt zu diesem Zweck die notwendigen Erganzungsblatter heraus, welche
an die Stelle der dadurch iiberholten Standardblatter treten.
?5
(1) 'Wissenschaftliche Institutionen, staatliche Organe sowie Hersteller
and Verbraucher von Eisenwerkstoffen konnen Anderungen der Stan-
dardliste vorschlagen.
(2) Das Ministerium fur Huttenwesen and Erzbergbau priift die Vor-
schlage, and nimmt sie gegebenenfalls in die von ihm herauszugebenden
Erganzungsblatter auf.
?6
(1) Das Ministerium fur Huttenwesen and Erzbergbau kann - soweit
erforderlich, im Einvernehmen mit dem Staatlichen Komitee fur M'aterial-
versorgung festlegen, da3 bestimmte Eisenwerkstoffe nicht mehr her-
zustellen sind.
(2) Das Ministerium fur Huttenwesen and Erzbergbau kann ferner be-
stimmen, daf3 einzelne Eisenwerkstoffe nur nosh hergestellt werden
diirfen, wenn das Ministerium auf begrindeten Antrag der Herstellung
dieser Eisenwerkstoffe durch schriftlichen Bescheid zustimmt.
(3) Verbote oder Einschrankungen im Sinne der Absatze 1 and 2 rind
durch Einfiigung entsprechender Erganzungsblatter in die Standardliste
bekanntzugeben. -
Die Standardliste Eisen and Stahl ist dur?ch den Buchhandel wie auch
von der Zentralen Leitung der Deutschen Handelszentrale Metallurgie,
Berlin W 8, Krausenstrafle 70, zu dem festgelegten Stiz.ckpreis ab Mitte
Dezember 1953 zu beziehen.
?8
Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkindung in Kraft.
Berlin, den 30. September 1953.
Selbmann
Minister
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Anordnung
fiber die Einfuhrung des Sortenprogramms
fur warm gewalzten Stahl
in der Deutschen Demokratischen Republik*)
Vom 20. Marz 1954
Auf Grund der Ziffer XI des Beschlusses des Presidiums des Minister-
rates vom 26. Februar 1953 uber Mal3nahmen zur Metalleinsparung in der
gesamten Wirtschaft (GB1. S. 379) wird folgendes angeordnet:
?1
Allen Ma terialanforderungen auf Walzstahl zum Bezuge aus der Eigen-
produktion and aus Importen sowie alien Konstruktionen ist, das Sorten-
verzeichnis fur warm gewalzten Stahl (Sortenprogramm) gemaB Anlage*)
zugrunde zu legen.
?2
Die Warmwalzwerke in der Deutschen Demokratischen Republik and der
Deutsche Innen- and Aul3enhandel ,Metall" diirfen Walzwerkerzeugnisse
nur in den im Sortenprogramm festgelegten Abmessungen herstellen bzw.
importieren.
? 3
Abweichungen von diesem Sortenprogramm, die aus technischen GrUnden
notwendig werden, bedi rfen, soweit in der Anlage nicht bereits Aus-
nahmen gestattet sind, der ausdri cklichen Genehmigung der Staatlichen
Plankommission. Antrage auf Erteilung dieser Genehmigung sind durch die
fur die Antragsteller zustandigen Ministerien and das Ministerium fur
Schwerindustrie bzw. das Ministerium fur Aullenhandel and Innerdeut-
schen Handel zu befurworten.
? 4
,Soweit auf vorhandenen Walzen der Walzwerke in der Deutschen Demo-
kratischen Republik noch andere Abmessungen ausfiihrbar sind, konnen
bis zum endgiltigen Verschleiil der Walzen auch these Abmessungen nosh
gewalzt and geliefert werden.
?5
pas Sortenprogramm kann nur durch die Staatliche Plankommission ge-
andert werden.
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. ?6
(1) Soweit fur 195-1 auf Grund eingegangener Lieferverpflichtungen der
stahlverarbeitenden Industrie Abmessungen benotigt werden, die nicht
im Sortenprogramm liegen, konnen these his Ende 1954 noch bestellt
and geliefert werden.
(2) Bestande beim Handel und bei den Verbrauchern in Sorten and Ab-
messungen, die nicht im Sortenprogramm enthalten rind, konnen auf.-
gebraucht werden.
? 7
(1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkiindung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anweisung vom 13. Juli 1949 fiber, die Verein-
fachung des Sortimentes von Walzstahl (ZVOB1. S. 616) auf3er Kraft.
Berlin, den 20. Marz 1954
Staatliche Plankommission
Strassenberger
Stellvertreter des Vorsitzenden
24.
Beschlul3 des Ministerrates
zur Verbesserung der Qualitat in der Eisen-
and Stahlindustrie
Vom 4. Februar 1954
Eine der Hauptaufgaben bei der Verwirklichung des neuen Kurses fur
die Eisenindustrie ist die schnelle and systematische Verbesserung der
Qualitat der Erzeugnisse. Noch immer wird die grof3e volkswirtschaftliche
Bedeutung, die der Erzeugung von GUtern ausgezeichneter Qualitat zu-
kommt, sowohl von den Funktionaren im Staatsapparat wie auch von
den Leitungen, der Betriebe and den Werktatigen unterschatzt. Ein Bei-
spiel fur volkswirtschaftliche Verluste durch die Lieferung von Kessel-
blechen schlechter Qualitat zeigt die Karl-Liebknecht-Hutte im M'ansfeld-
kombinat. her entstand durch den Einbau solcher Bleche in einen
Wassermantelofen ein Verlust von 952 000 DM.
In das Bewul3tsein aller Wirtschaftsfunktionare and aller in den metall-
urgischen Betrieben aribeitenden Menschen mull der Gedanke der Einheit
des Planes ?Menge, Qualitat and Kosten" standig and zielstrebig hin-
eingetragen werden. Nur so ist es moglieh, die schadliche Praxis der Plan-
erfiillung nach Tonnen, ohne geniigende Ri cksicht auf Qualitat and Kosten
unserer Erzeugnisse, zu uberwinden. Deshalb muf3 bei der Bewertung
der Wettbewerbsergebnisse die Qualitat der Erzeugnisse starker als his-
her berilcksichtigt werden.
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Im Planjahr 1954 and auch im Perspektivplan des Jahres 1955 sind keine
wesentlichen Kapazitatserweiterungen in der metallurgischen Industrie
vorgesehen. Die Aufgabe besteht also darin:
1. durch die bessere Ausnutzung der vorhandenen Aggregate die Er-
zeugung zu steigern and
2. durch die Verbesserung der Qualitat gleichfalls die absolute Menge
von metallurgischen Erzeugnissen fur die weiterverarbeitende In-
dustrie zu enctheri.
Der Aufbau der Werke der Eisenindustrie begann, von der Maxhii.tte
and Thale abgesehen, im Jahre 1948. Seit dieser Zeit vollzog sich ein
schnelles Wachstum der Produktion.
Roheisen:
1948 =
181
000 t
1952 =
653
000 t
1953 =
1
100
000 t
1954 =
1
450
000 t (geplant)
Rohstahl in Blocken:
1948 =
304
000 t
1952 =
1
886
000 t
1953 =
1913000t
1954 =
2 438 000 t (geplant)
1948
168 000 t
1952
1 228 000 t
1953
1 484 000 t
1954
1 682 000 t (geplant)
Gleichzeitig mit der Erweiterung der Produktion wurden in die Pro-
gramme der Stahl- and Walzwerke viele neue Sortimente, Abmessungen
and Qualitaten aufgenommen, insbesondere deshalb, well sich seit 1948
eine vollkommene Verschiebung der Importe in bezug auf, die Qualitat
notwendig machte. Im Jahre 1948 wurde praktisch aller Qualitatsstahl
importiert. Durch die hervorragende Arbeit der Wissenschaftler in den
Forschungsinstituten and die Anwendung. der Ergebnisse durch die tech-
nische Intelligenz and die Facharbeiter in den Betrieben der Metallurgie
war es rrioglich, bis zum Jahre 1953 unsere Erzeugung an Qualitats-
stahlen bereits bis auf 30 O/o der Gesamterzeugung u bringen.
Bei der sturrnischen Entwicklung der Eisenindustrie reichten die Mog-
lichkeiten unserer Wirtschaft nicht aus, gleichzeitig auch alle fur die Ver-
besserung der Qualitat erforderlichen technologischen Einrichtungen zu
schaffen. Das trifft insbesondere zu bei Gltih- and Vergtiteanlagen, Schal-
maschinen and der Schaffung von Vorbereitungswerkstatten fur Gu13-
und - Schmiedestiicke.
Die Entwicklung and Ausbildung technischer Kader hat nicht Schritt
gehalten mit dem standigen Kapazitatszuwachs in der Eisenindustrie. Die
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vorhandenen Spezialisten, werden in erster Linie im direkten Produk-
tionsgeschehen eingesetzt. Fur die Qualitatsprobleme stehen sowohl
zahlenmaBig als auch fachlich nur unzureichende Krafte zur Verfugung.
In den letzten beiden Jahren hat der Ausbau unserer Fach- and Hoch-
schulen gute Fortschritte gemacht, so daB im Jahre 1954 bereits 85 Absol-
venten der vier Fachschulen im Bereich der Metallurgie in den Betrieben
zum Einsatz kommen kcnnen. Aul3erdem beenden im Laufe des Jahres
1954 an der Bergakademie in Freiberg and der Humboldt-Universitat in
Berlin 40 Diplomingenieure ihr Studium. Um einen Teil dieser Studie-
renden schon wahrend der Studienzeit fur die tYbernahme von Aufgaben
der Gutekontrolle zu interessieren, ist den Leitungen der Hoch- and
Fachschulen entsprechende Anleitung and Anweisung gegeben worden.
Die irn September 1949 erlassene Anordnung uber die Durchfuhrung der
Gutekontrolle sowie die Verordnung uber die Sicherung der Qualitat der
Erzeugnisse der Betriebe der Eisenindustrie vom 10. Juni 1952 and die
Anordnung uber Malnahmen zur Verbesserung der Qualitat der Blech-
produktion vorn 15. August 1952 wurden in den Werken nur ungeniigend
beachtet and ihre Durchsetzung von der HV Eisenindustrie and der
Zentralen Qualitatsstelle des Ministeriums fur Huttenwesen and Erz-
bergbau nicht geniigend kontrolliert.
Die Ursachen hierftir sind in der Tatsache begriindet, daB in der HV Eisen-
industrie bis zum 1. November 1953 fur die Arbeit der Gutekontrolle nur
zwei Planstellen bewilligt waren. Bei der Bildung des Ministeriums fur
Schwerindustrie wurde dieser Mangel erkannt and zehn Planstellen fur
die Bildung einer Abteilung Gutekontrolle in der HV Eisenindustrie ge-
nehmigt.
Im folgenden werden die Hauptmangel bei den eirizelnen Erzeugnissen
analysiert. Dabei wird im ersten Teil im wesentlichen eingegangen auf
die technischen Schwierigkeiten and Mangel, wahrend die allgemein auf-
tretenden Fehler and ihre Ursachen zusammengefaIt im zweiten Teil
behandelt werden. Im dritten Teil werden die Fragen der Verteilung and
Programmgestaltung behandelt.
Roheisen I.
Beanstandet wird das im Niederschachtofenwerk Calbe hergestellte Roh-
eisen wegen der haufigen Schwankungen in der Analyse and seiner
auBeren Beschaffenheit. Durch die Inbetriebnahme der MasselgieB-
maschine in den Eisenwerken West konnte die aullere Beschaffenheit
des Roheisens entscheidend verbessert werden. Um die Schwankungen
in der Analyse endgiiltig zu uberwinden, wird das M'inisterium fur
Schwerindustrie beauftragt,
his zum 1. April 1954 einen Roheisenniischer in Betrieb zu nehmen.
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Im EAS J. W. Stalin treten wesentliche Qualitatsschwierigkeiten beim
Roheisen nicht auf. Es ist jedoch notwendig, auf genaue Einhaltung des
Mollerplanes zu achten and insbesondere dafdr zu sorgen, dal3 der
Siliziumgehalt im Roheisen sich im Rahmen der Normen bewegt. Dies
ist von besonderer Bedeutung fur die Weiterverarbeitung des Stahleiseris
in den SM-Stahlwerken..
Rohstahl
Unsere Stahlwerke sind praktisch alle fur die Produktion von Massen-
stahl eingerichtet. Da das speziell fur die Erzeugung von Edelstahl ge-
baute Stahlwerk in Dohlen nicht vollendet 1st, die verbrauchende Industrie
aber viele Qualitaten benotigt, ist die Eisenindustrie gezwungen, auch in
den an sich nicht speziell dafiir eingerichteten Werken ein umfangreiches
Qualitatsprogramm zu erzeugen, z. B. umfal3t das Programm des Stahl-
und Walzwerkes ?Wilhelm Florin" in Hennigsdorf z. Z. etwa 160 ver-
schiedene Qualitaten. Das bringt naturgemal3 grof3e Schwierigkeiten
mit sick.
Ilinzu kommt noch, daB die Stahlwerke auf Grund der begrenzten zur
Verfiigung stehenden Schrottmenge gezwungen sind, mit einem auf3er-
ordentlich hohen Stahleiseneinsatz (44 bis 48 0/o) zu arbeiten. Das Fehlen
ausreichender Blockstraf3enkapazitlit zwingt aulerdem noch zum Abgieflen
sehr kleiner Blccke, wodurch die Gieligruben standig uberlastet sind.
Diese technischen Mangel fahren haufig zu Qualitatseinbriichen. Die
Anderung dieses Zustandes ist nur mit erheblichen Investitionen moglich,
deren Durchfahrung nur etappenweise im Verlauf der nachsten Jahre
erfolgen kann.
Der unseren Stahlwerkern zur Verfiigung stehende minderwertige Ko-
killenlack ist gleichfalls eine Ursache nicht immer einwandfreier Block-
stahlqualitaten.
Zur Verbesserung der Stahlqualitdt wird
1. das Ministerium fur Schwerindustrie beauftragt:
a) die vorhandenen Technologien fur die einzelnen ' Stahlqualitaten
zu aberarbeiten and fur ihre strikte Einhaltung Sorge zu tragen,
b) neue Technologien fur Spezialstahle auszuarbeiten and fur ver-
bindlich zu erklaren;
2. das Ministerium fur Aul3enhandel and Innerdeutschen Handel ver-
pflichtet, fur die Herstellung eines einwandfreien Kokillenlackes im
Jahre 1954 450 t rumanisches Erdol-Bitumen einzufiihren.
Der bisher verwendete Kokillenlack, welcher aus Braunkohlenteer
hergestellt war, entgast sehr stark beim Vergief3en von Stahl. Dies
fiihrt zu starker Gasblasenbildung im Blockstahl and ist damit die
Ursache von Oberflachenfehlern, was sick insbesondere bei der Blech-
herstellung auswirkt. Die 1953 durchgefiihrten Versuche mit Kokillen-
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lack aus Erdol-Bitumen haben ergeben, daB allein durch these Mali-
nahme eine erhebliche Steigerung des Ausbringens an Blechen in
erster Wahl erreicht werden konnte;
3. das Staatliche Komitee fur Materialversorgung beauftragt, an Stelle
des bisher fur die Stahlwerke zur Verfugung gestellten Umschmelz-
aluminiums Huttenaluminium zuzuteilen. (Bedarf in 1954 etwa 700 t.)
Walzstahl
Ahnlich wie die Stahlwerke sind auch die Walzwerke im wesentlichen
nur fur die Vorbereitung von Massenstahl eingerichtet. Die sich daraus
ergebenden Schwierigkeiten sired verschieden and werden deshalb auch
im einzelnen behandelt. Zu ihrer tTberwindung war' im Plan der Metallurgie
der schnelle Ausbau des Edelstahlwerkes Dchlen vorgesehen, dessen
Weiterausfuhrung durch die Anderung des Investprogrammes der Schwer-
industrie im zweiten Halbjahr 1953 unterbrochen wurde. Der geplante
Ausbau des Werkes wird dadurch nicht verandert, lediglich kann das
Werk nicht, wie geplant, im Jahre 1954 fertig ausgebaut werden, sondern
der weitere Ausbau mull etappenweise im Laufe der nachsten Jahre, ent-
sprechend den zur Verfugung stehenden Investmitteln, durchgefuhrt
werden.
Schmi'edeha1bzeug
Die bei Schmiedehalbzeug auftretende Hauptschwierigkeit ist die un-
gendgende Oberflachengiite des Materials, die zu Fehlern im Schmiede-
stiick, insbesondere zu Rissigkeit, fiihrt. Die Fehler treten in erster Linie
bei Gesenkschmiedestiicken and Genaupref3teilen auf. Hierbei handelt es
sich hauptsachlich um legiertes Material. Um eine einwandfreie Oberflache,
speziell bei legiertem Material zu erreichen, ist es notwendig, die Bliicke
vor dem Verwalzen zu bearbeiten. Diese Voraussetzungen sind in unseren
Werken noch nicht gegeben. Zur t)berwindung dieser Schwierigkeiten,
die sich speziell bei schwacherem Material auswirken, wird
1. das Ministerium fur Schwerindustrie beauftragt, die 700er Halbzeug-
stral3e im 'Edelstahlwerk Dohlen bis zurn 1. Mai 1954 in Betrieb zu
nehmen,
2. das Ministerium fur Maschinenbau beauftragt, die Fertigstellung der
Blockfrasmaschine im Werk ?8. Mai" in Karl-Marx-Stadt zu beschleu-
nigen and sie im dritten Quartal auszuliefern.
Stabstahl
Bei den normalen Handelsqualitaten treten nur selten Mangel in Er-
scheinung. Bei Qualitatsstahlen, legierten Stahlen and insbesondere bei
Sonderqualitaten gibt es dagegen haufige Beanstandungen. Auch hier
liegt die Hauptursache darin, daB die erforderliche Blockbearbeitungs-
kapazitat nicht vorhanden ist: Das jetzt durrhgefuhrte Putzverfahren ist
kein ausreichender Ersatz.
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Bei Stabstahl ist eine zweite wesentliche technische Schwierigkeit die un-
zureichende Gliihkapazitat. Wahrend bei der Bleehproduktion die erforder-
liche Gliihkapazitat im Laufe des .fahres 1953 geschaffen werden konnte,
sieht der Investplan des Jahres 1954 erst die Errichtung einer Gliih-
anlage in Hennigsdorf vor. Das Ministerium fur Schwerindustrie wird
verpflichtet,
die Gl(Ahanlage im Stahl- and Walzwerk ?W. Florin", Hennigsdorf,
im Mai 1954 in Betrieb zu nehmen..
Urn die hauflgen Reklamationen, die durch Materialverwechslungen, ins-
besondere im Stahl- and Walzwerk ?iW. Florin", Hennigsdorf, zu verzeich-
nen sind, abzustellen, wird das Ministerium fur Schwerindustrie be-
auftragt,
die Inbetriebnahme der erweiterten Adjustage bis Ende Mai 1954
sicherzustellen.
Da zur Zeit keine Blockbearbeitungsmoglichkeit vorhanden and deren
Schaffung in ausreichender Kapazitat kurzfristig nicht ini glich ist, ist es
notwendig, daf3 Stabstahl, dessen Oberflachengiite unzureichend ist, ge-
schalt wird. Die dafur bereitstehende Schalkapazitat muf3 unbedingt er-
hoht werden. Das Ministerium fur Schwerindustrie wird beauftragt,
im Stahl- and Walzwerk ?W. Florin", Hennigsdorf, im Jahre 1954
Schalmaschinen aufzustellen.
,Dazu wird das Ministerium fur Maschinenbau verpflichtet, im Jahre 1954
a) die in den Betrieben des Maschinenbaues and im Bereich des Mini-
steriums fur Schwerindustrie vorhandenen Schalmaschinen zweck-
maf3ig zu verteilen, damit eine standige Kapazitatsauslastung gewahr-
leistet ist,
b) fiinf neue Schalmaschinen zu liefern, entsprechend der vorhandenen
Konstruktion, and zwar drei mit einem Schaldurchmesser von 15 bis
60 mm and zwei mit einem Schaldurchmesser von 15 bis 80 mm.
'Grobblech
Urn die bei der Erzeugung von Grobblech auftretenden Mangel wie
Pockenbildung, Rissigkeit and Dopplungen zu beseitigen, sind` den Werken
schon durch die Dienstanweisung Nr. 17/52 vom 10. Juni 1952 sowie
durch die Anordnung fiber Maflnahmen zur Verbesserung der Qualitat
der Blechproduktion vom 15. August 1952 besondere Anweisungen gegeben
worden. Insbesondere durch die Anweisung vom 15. August 1952 werden
sowohl fur die Stahlwerke als auch fur die Walzwerke konkrete Mall-
nahmen, die zur Verbesserung der Qualitat fiihren, vorgeschrieben. Es
mull festgestellt werden, daf3 noch nicht alle der angewiesenen Maf3-
nahmen in,vollem Umfange zum Tragen gekommen sind. In den Stahl-
werken z. B. werden haufig metallurgische Fehier zugelassen, die ihre
Ursache in der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Technologie haben.
Auf3erdem wird dem Putzen der fertigen Brammen zuwenig Aufinerk-
samkeit geschenkt. In den Walzwerken sind Hauptmangel die ungenilgende
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tYberwachung der' Ofenfuhrung bzw. der gesamten Warmebehandlung der
zum Einsatz kornmenden Brammen and aul3erdem eine unzureichende
Kontrolle der fertigen Bleche. ,
Das Ministerium fur Schwerindustrie wird beauftragt:
1. die strikte Durchfiihrung der Anordnung vom 15. August 1952 in
alien Punkten durchzusetzen;
2. dafi.ir Sorge zu tragen, daf3 bei Aluminium-beruhigtem Stahl fur die
Fertigung von Grobblechen nur Reinaluminium an Stelle des bisher
verwendeten Umschmelzaluminiurhs Verwendung findet;
3. ein Projekt auszuarbeiten mit der Aufgabenstellung, die Adjustage
im Grobblechwalzwerk Hettstedt zu erweitern and die Ofenanlage
zu rekonstruieren. Die Durchfiihrung dieses Projektes ist vorrangig
in den Investplan des Ministeriums fur Schwerind.ustrie im Jahre
1955 aufzunehmen;
4. ein Kollektiv von Fachleuten aus den Blechwalzwerken and Quali-
tatsstellen zu -beauftragen, neue and zweckmafligere Prufinethoden
fur die Untersuchungen von Blechen zu entwickeln, insbesondere fur
die Priifungen auf Dopplungen, speziell bei Blechen, an die hohe An-
forderungen gestellt werden.
Dynamo- and Transformatorenbieche
Im Laufe des Jahres 1953 konnte die Qualitat der Dynamo- and Trans-
formatorenbleche entscheidend verbessert werden, sowohl hinnsichtlich der
Oberflache als auch hinsichtlich der Wattverluste bei Transformatoren-
blech. Die Forderung des Maschinenbaues, Bleche mit einem Wattverlust
von 1,1 W/kg zu erhalten bei einem gleichzeitig verbesserten Fiillfaktor,
ist jedoch nur moglich,' wenn Dressiergeruste and Trio-Kaltgeriiste fur
das Kaltnachwalzen von Trafoblechen aufgestellt werden. Ferner sind
elektrische Schutzgashauben-Gliihofen ?notwendig. Die zur Verfugung
stehenden Investmittel im Jahre 1954 lassen den Bau dieser Einrichtungen
nicht zu. Das Ministerium Mr Schwerindustrie wird beauftragt:
ein Projekt auszuarbeiten mit der Aufgabenstellung, urn Blechwalz-
werk Olbernhau die Walzeneinrichtungen zu erweitern and elektrische
Schutzgashauben-Gliihofen aufzustellen. Die Durchfuhrung dieses
Projektes ist vorrangig in den Investplan des Jahres 1955 aufzunehmen.
Nahtlose Rohre
Qualitatsschwierigkeiten metallurgischer Art sind nicht zu verzeichnen.
Allerdings treten sehr grolle Schwierigkeiten hinsichtlich der Wandstarken-
genauigkeit auf, insbesondere bei Siede- find Kugellagerrohren. Bei Kugel-
lagerrohren sind these Schwierigkeiten in den letzten Monaten dadurch
uberwunden worden, daf3 die Luppen vor deco Verwalzen gedreht werden.
Zur t)berwindung der noch vorhandenen Mangel wird das Ministerium
Air Schwerindustrie beauftragt,
das neue Rohrwerk in Riesa bis zurn 1. Juni 1954 in Betrieb zu
nehmen.
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Kaltwalzerzeugnis se
Bei Kaltwalzerzeugnissen treten Schwierigkeiten nur bei den Kaltbandern
auf, an die Anforderungen von hochster Oberfiachengiite and Maf3genauig-
keit gestellt werden. Das gilt insbesondere fiir die Lieferung an die fein-
mechanische and optische Industrie. Diese Schwierigkeiten sind bedingt
durch das gegebene Vormaterial. In der Deutschen Demokratischen
Republik gibt es keine Warmbandstralle. Das bisher zur Verfi.igung
stehende Warmband wird auf normalen Stabstahlstraf3en hergestellt and
kann aus diesem Grunde nicht die erforderliche Maflgenauigkeit hesitzen.
Aul3erdem sind die vorhandenen Kaltwalzgeriiste veraltet, and es fehlen
solche speziellen Einrichtungen wie Bandschleifmaschinen and Harte-
ofen fur Federbandstahl.
Eine grundsatzliche Anderung dieses Zustandes kann erst eintreten mit
der Inbetriebnahme der Warmbandstral3e in Finow and mit der Auf-
stellung moderner Kaltwalzgerdste (6-Rollen-Geri.iste). Diese Investitionen
konnen erst in den Jahren 1955 and 1956 durchgeftihrt werden.
Um jedoch bereits im Jahre 1954 eine Besserung des Zustandes herbeizu-
fiihren, wird das Ministerium fur Auf3enhanelel and Innerdeutschen
Handel beauftragt:
gemeinsam mit dem Staatlichen Komitee fiir Materialversorgung and
dem Ministerium Mr Schwerindustrie die bereits begonnenen Ver-
handlungen mit dem Ministerium Air Hiittenwesen der CSR fortzu-
setzen, mit dem Ziel, Warmband zu importieren bzw. eigene Erzeug-
nisse der Eisenindustrie gegen Warmbandlieferung der CSR ein-
zutauschen.
Schmiedestiicke
Bei Schmiedestiicken treten Schwierigkeiten insbesondere in den Gesenk-
schmieden auf. Es handelt sich hauptsachlich um Fehler in der Ober-
flachengiite des Halbzeuges, Durch Inbetriebnahme der 700er Walzen-
stral3e in Dchlen wird these Situation gebessert.
Bei Grof3schmiedestiicken tritt eine andere Schwierigkeit auf, and zwar
besteht zur Zeit in unserer Grol3schmiede in Groditz keine Mdglichkeit,
die fertigen Schmiedestiicke vorzubereiten and zu vergiiten.
Aus diesem Grunde wird:
1. das Ministerium fur Maschinenbau verpflichtet:
a) die Konstruktion and Fertigung der fiir Groditz benctigten Grof3-
bearbeitungsmaschinen zu beschleunigen and mit dem Ministerium
Air Schwerindustrie einen Terminplan der Auslieferung dieser
Maschinen aufzustellen;
b) gemeinsam mit dem Ministerium fiir Schwerindustrie die zweck-
maf3ige Verteilung der Barbeitungsmaschinen fiir Grof3schmiede-
stiicke zu iiberpriifen;
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2. das Mini$terium fur Schwerindustrie beauftragt:
die erste Ofengruppe der Vergiiterei in Groditz bis zum 1. Mai 1954
in Betrieb zu nehmen.
Sowohl in den Betrieben des Ministeriums fur Schwerindustrie als auch
in den Betrieben des Ministeriums fiir Maschinenbau gibt es grof3e Mangel
in bezug auf die Qualitat des Stahlformgusses. Es handelt sich in der
Hauptsache um Porositat, Lunkerstellen, Rissigkeit, Schlacken- and
Sandstellen sowie Maf3ungenauigkeiten. Die Ursachen dieser Fehler Sind
im wesentlichen subjektiver Natur, z. T. ungenugende Trocknung der
Formen, nicht geniigend groBe Steiger, ungeni.igendes Nachgiel3en, schlechtes
Gliihen, ungunstige Gestaltung des GuBstiickes bzw. der Modelle and
falsches Setzen des Anschnittes.
Aber auch durch die Tatsache, daB bisher nur eine ungenugende Ab-"
stimmung der Programme fur die eirizelnen Werke moglich? war, werden
die hohen Prozentsatze an AusschuB verursacht.
Urn these Mangel zu beseitigen, wird bestimmt:
1. Das Ministerium fur Maschinenbau wird federfuhrend in Verbindung
mit dem Ministerium Air Schwerindustrie beauftragt, bis zurn 1. April
1954 fur alle StahlgieBereien eine ihren technischen Mcglichkeiten
entsprechende Programmbereinigung durchzufiihren.
.2. Das Institut fur GieBereitechnik, das dem Ministerium fur Maschinen-
bau unterstellt ist, hat bis zum 1. Marz 1954 Instruktionen fur den
richtigen technologischen Ablauf in den Betrieben auszuarbeiten.
3. Die Ministerien fur Maschinenbau and fair Schwerindustrie haben
gemeinsam einen Plan auszuarbeiten fiber die Schaffung and den Aus-
bau von Bearbeitungswerkstatten bei den Giel3ereien, so daB GuB-
stUcke, insbesondere Grol3guf3stucke, vorgearbeitet in die weiter-
verarbeitenden Betriebe gelangen.
4. Das Ministerium fur Maschinenbau wird beauftragt, gemeinsam mit
dem Ministerium' fur Schwerindustrie einen Plan zur zweckm4l3igen
Verteilung oder zur erforderlichen lqeubeschaffung von Bearbeitungs-
maschinen entsprechend den neuen Programmen auszuarbeiten.
II.
Zur tYberwindung der subjektiven Schwierigkeiten sind folgende MaB-
nahmen durchzufi hren:
1. Das Ministerium fur Schwerindustrie wird verpflichtet:
a) die Organisationen der Gi.itekontrolle nach dem Beispiel der Be-
triebe der ehemaligen Sowjetischen Aktiengesellschaften aufzu-
bauen and deren Autoritat zu verstarken. Hierbei sind die Erfah-
rungen der Studiendelegation, die sechs Wochen in der Sow jet-
union weilte, anziiwenden;-
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b) die Abteilungen' Gutekontrolle u n m i t t e l b a r d e m W e r k-
direktor zu unterstellen;
c) fur Nachlassigkeiten and Verstoile gegen die Ordnung der Gute-
kontrolle besondere Strafbestimmungen auszuarbeiten and anzu-
wenden. Die Aufgaben der GUtekontrolle sind im Gegensatz zur
bisherigen Praxis nicht nur auf die Endkontrolle, sondern von
der Eingangskontrolle durch den gesamten ProduktionsprozeB bis
einschl. zur Endkontrolle auszubauen, entsprechend der Anordnung
der Deutschen Wirtschaftskommission vom Jahre 1949;
d) eine gesonderte Pramienordnung fur die Mitarbeiter der Giite-
kontrolle sowie eine Neuregelung ihrer Entlohnung gemeinsam
mit dem Ministerium fur Arbeit auszuarbeiten.
Termin: 1. Marz 1954.
2. Urn die in der Gutekontrolle tatigen Techniker and Arbeiter fur ihre
schwierige and verantwortungsvolle Arbeit zu befahigen, sind fol-
gende Mal3nahmen durchzufiihren:
a) die vorhandenen Kader der Gutekontrolle sind in Abendkursen
im Werk aul3erhalb der Arbeitszeit zu schulen;
.b) an der Fachschule in Hennigsdorf sind Fiinfmonatekurse" fur
Werkstoffpriifer and gute Kontrolleure durchzufiihren, um kurz-
fristig eine Verbesserung der Qualifikation zu erreichen;
c) an der Fachschule in Hennigsdorf ist eine Fachrichtung fur Werk-
stoffprufung Eisen and Stahl einzurichten, die in sechs Semestern
Ingenieure Mir Werkstoffpriifung ausbildet;
Ziel dieser Schulungsmoglichkeit mul3 rein, kurzfristig zu er-
reichen, daB in der Gutekontrolle nur Mitarbeiter tatig sind, die
eine fur ihren Arbeitsbereich entsprechende Qualiflkation haben;
d) in den einzelnen Werken ist zu priifen, inwieweit die Moglichkeit
besteht, kurzfristig aus den Produktionsabteilungen gute Fach-
arbeiter and Ingenieure in die Giitekontrollabteilungen umzu-
setzen, um die Gutekontrolle -qualitativ zu starken;
e) die Abteilung Gutekontrolle der HV Eisenindustrie wird verpflichtet,
in jedem Quartal einen Erfahrungsaustausch mit den Leitern der
Gutekontrollabteilungen der Werke durchzufi.ihren.
III.
Verteilerfragen and Programmgestaltung
Nicht zu unterschatzende Schwierigkeiten bei der Lieferung von ein-
wandfreien Erzeugnissen der Metallurgie an die Verbraucher entstehen
durch Mangel in der Organisation der Verteilung and der Gestaltung der
Walzprogramme. -
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Die festgelegte Nomenklatur fur die Verteilung der metallurgischen Pro-
duktian ist zu grob. Diese Tatsache fiihrt in der Praxis zu folgenden Un-
zulanglichkeiten:
Im I. Quartal 1954 z. B. kann ohne weiteres die Gesamtrenge Stabstahl
fiber 30 mm laut Plan geliefert werden, jedoch konzentrieren rich die vor-
liegenden Auftrage in hohem MaBe auf die 450er StraBe in Hennigsdorf,
fur die mehr als das Doppelte ihrer Kapazitat an Auftragen vorliegt,
wahrend die schweren StraBen der Maxht tte noch nicht vollstandig mit
Auftragen belegt sind. .
Die gleiche Lage ergibt sich bei der Herstellung von Feinblechen, wo die
Plannomenklatur die Dimensionen von 0,9 bis 3 mm vorsieht. Die Plan-
position ,Feinbleche" kann von den Walzwerken der Eisenindustrie erfi llt
werden. Die Forderungen der Abnehmerwerke jedoch konzentrieren sich
in hohem Malle auf die Herstellung von Blechen in der Starke von 1 mm,
wahrend fur die Starken 2, 2,5 and 3 mm nur Auftrage vorliegen, die
eine Kapazitatsauslastung in diesen Starken nicht zulassen.
Um these Mangel zu beseitigen, sind exakte Bedarfsanalysen durchzu-
fuhren.
Von seiten des Staatlichen Komitees Mir Materialversorgung werden die
Kontingente in Hche der gesamten Produktion ausgegeben, and zwar alle
fur die Erzeugnisse I. Qualitat. Diese Forderung einzuhalten ist deshalb
nicht moglich, da in unseren Werken die Auflagen in der Hohe der. Lei-
stungsfahigkeit der Strai3en gegeben sind. Tatsache ist jedoch, daa in
alien Werken ein gewisser Prozentsatz IIa-Qualitat anfallt, der selbst-
verstandlich so gering wie mcglich gehalten werden mull. Zur t7berwin-
dung dieser Schwierigkeiten wird das Ministerium .fiir Schwerindustrie
beauftragt:
1. gemeinsam mit dem Staatlichen Komitee fur Materialversorgung and
der Staatlichen Plankommission eine feinere Nomenklatur, ent-
sprechend der Kapazitat unserer Stral3en auszuarbeiten and bei der
Verteilung zu berilcksichtigen;
2- gemeinsam mit dem Staatlichen Komitee fur Materialversorgung and
dem Ministerium fur Maschinenbau festzulegen, welchen Betrieben
auch Kontingente fur Ha-Qualitaten gegeben werden ki nnen, fur
deren Fertigung dadurch keine Schwierigkeiten entstehen.
Die in der Vergangenheit immer wieder durchgefiihrten kurzfristigen
Programmanderungen in den Walzwerken auf Wunsch der Verbraucher
sind auch haufig Ursache von Qualitatseinbrilchen and Produktionsminde-
rungen. Nur eine rechtzeitige Festlegung der Programme sichert eine
ordnungsgemaBe Vorbereitung der Produktion in unseren Stahl- and
Walzwerken. Aug diesem Grunde wird -
das Ministerium fur Schwerindustrie verpflichtet, gemeinsam mit dem
Ministerium fur Maschinenbau, dem Staatlichen Komitee fur Material-
versorgung and der Staatlichen Plankommission eine neue Ordnung
fur die Aufstellung der Programme auszuarbeiten and der Staatlichen
Plankommission zur Bestatigung vorzulegen.
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Hierbei ist besonders zu beriicksichtigen, daB die Bestellungen der Ver-
braucher bis spatestens sechs Wochen vor Quartalsbeginn vorliegen and
das Programm spatestens funf Wochen vor Quartalsbeginn aufgestellt and
bestatigt werden kann.
Diese Ordnung muB, weiter vorsehen, daB ein. einmal festgelegtes Walz-
programm fur einen bestimmten Zeitraum nicht mehr geandert werden
darf. In besonders gelagerten Ausnahmefallen entscheidet der Minister
fur Schwerindustrie in Verbindung mit der Staatlichen Plankommission.
Uns bekannte Tatsachen aus den Volksdemokratien, insbesondere der
CSR and der Volksrepublik Polen, zeigen, daB die Methode der Verteilung "
and der Programmgestaltung dort sehr gut gelost ist.
Aus diesem Grunde wird
die Srtaatliche Plankommission verpflichtet, gemeinsam mit dem Staat-
lichen Komitee fur Materialversorgung and dem Ministerium fur
Schwerindustrie die Erfahrungen der Volksdemokratien im Rahmen
der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zu studieren and
auf unsere Verhaltnisse zu iibertragen.
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Der Starkere hilft dem Schwicheren
Ein Franik-Vertrag zwischen volkseigenen Betrieben
In seiner Sitzung am 12. Marz 1954 hat das Kollegium des Ministeriums
fur Schwerindustrie einen Bericht des Werkdirektors Dr. Dr. h. c. Nelles
des VEB Chemische Werke Buna fiber den AbschluB eines Franik-Hilfs-
vertrages mit dem VEB Kraftwerk GroBkayna in Gegenwart der Werk-
leitungen sowie von Vertretern der Betriebsparteiorganisationen and der
Betriebsgewerkschaftsleitungen beider Betriebe entgegengenommen.
Der schlechte technische Zustand des Kraftwerkes GroBkayna hatte zur
Folge, daB das Werk vor einigen Wochen praktisch zum Erliegen kam
and dadurch als Stromlieferer ausfiel. Um hier eine rasche and unmittel-
bar wirksame Hilfe zu leisten, haben Werkleitung and Belegschaft der
benachbarten grol3en Buna-Werke mit dem Kraftwerk GroBkayna einen
Vertrag der kameradschaftlichen Hilfe geschlossen nach dem Vorhild, das
Franz Franik selbst mit seiner Brigadenentwicklung and Sepp Wenig mit
der kollektiven Untersti tzung durch Brigaden der. Wismut-AG den
Kumpeln der Steinkohle and des Mansfeld-Reviers gegeben haben.
Der Vertrag ist ein eindrucksvoller Beweis dafiir, daB die Mitarbeiter der
Buna-Werke, deren Produktion durch den Ausfall der Stromlieferungen
von GroBkayna stark beeintrachtigt wurde, nicht vor sogenannten objek-
tiven Schwierigkeiten kapitulierten. Der Vertrag ist zugleich ein wert-
voller Beitrag zur verbesserten Leitung unserer sozialistischen Industrie
and zur vollen Mobilisierung der Initiative unserer Werktatigen.
Das Kollegium des Ministeriums fur Schwerindustrie hat deshalb alle
Hauptverwaltungsleiter durch BeschluB verpflichtet, sich mit Wesen and
Inhalt des Vertrages eingehend vertraut zu machen and sorgfaltig zu
prufen, wie dieses Beispiel auf die von ihnen geleiteten Industriezweige,
dort, wo unmittelbare Hilfe notwendig ist, iibertragen werden kann.
Nach Bestatigung durch das Kollegium wurde der nachstehende Vertrag
vom Minister unterzeichnet.
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Vertrag der gegenseitigen Hilfe
zwischen
dem VEB Kraftwerk Groflkayna, Groikayna
and
dem VEB Chemische Werke tuna, Schkopau.
I.
Entsprechend den Beschliissen unserer Regierung and den daraus ge-
wonnenen Erkenntnissen zur Verbesserung der Lebenslage der Werk-
tatigen and zur Durchfuhrung des neuen Kurses haben die Belegschaften
des VEB Chemische Werke Buna and des VEB Kraftwerk Grof3kayna
sick entschlossen, durch gemeinsame Arbeit and kameradschaftliche Hilfe
das Kraftwerk Grof3kayna wieder betriebstuchtig zu machen. Es soil
damit erreicht werden, der gesamten Volkswirtschaft unserer Republik
die voile Anlagenkapazitat an erzeugter Energie des Kraftwerkes Grof3-
kayna zur Verfiigung zu stellen. Im Hinblick auf den bevorstehenden
IV. Parteitag der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands wird dieser
Vertrag zu Ehren des Parteitages geschlossen.
H.
Aus diesem Grunde schliei3en die Werktatigen des VEB Chemische Werke
Buna, Sch?kopau (Kreis Merseburg) - im folgenden kurz ?Bunawerke"
genannt - and die Werktatigen des VEB Kraftwerk Grof3kayna, Grgi3-
kayna - im folgenden kurz ?KW. Gr. Kayna" genannt - folgenden
Vertrag der gegenseitigen Hilfe:
1. Die Kraftwerke des Chemieringes haben am 7. Mai 1953 einen Ver-
trag der gegenseitigen Hilfe geschlossen, der am 2. Oktober 1953
entsprechend den technischen Voraussetzungen erweitert worden ist.
Ahnlich diesem Vorbild wird mit dem KW. Gr. Kayna der vor-
liegende Vertrag geschlossen. Durch kameradschaftliche Hilfe seitens
der Bunawerke soil die Weiterentwicklung des KW. Gr. Kayna
gefordert werden. Durch Neuerermethoden, Schnellreparatilren and
entsprechende Planung soilen in Gemeinschaftsarbeit der Bunawerke
and des KW. Gr. Kayna die bestehenden Diskrepanzen zwischen der
vorhandenen Anlagenkapazitat and der tatsachlichen Erzeugung im
KW. Gr. Kayna behoben werden.
2. Die Bunawerke haben bereits im KW. Gr. Kayna Hilfe geleistet. In
Erweiterung dieser Arbeit and zur Vervollkommnung der unter 1.
genannten Gedanken verpflichten sich die Bunawerke, den vor-
hahdenen Rekonstruktionsplan des KW. Gr. Kayna gemeinsam mit
dessen Betriebsleitung einer genauen Uberpriifung zu unterziehen
and unter Verwendung der Erfahrungen des Bunawerkes zu ver-
wirklichen.
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Dieser Plan soil folgende Punkte hauptsachlich berucksichtigen:
a) Der Stellenplan des KW. Gr. Kayna ist enter Verwertung der ein-
schlagigen Erfahrungen der Bunawerke% zu uberarbeiten und. durch
einen entsprechenden Organisationsplan zu erganzen, der die Durch-
fiihrurig der im folgenden aufgefiihrten MaBnahmen sichern and
den Betrieb des KW. Gr. Kayna stabilisieren soil;
b) Generalreparaturen der Haupt- and Nebenausriistungen des KW.
.Gr. Kayna;
c) die tiberpriifung der Hilfsbetriebe and deren Einrichtungen, not-
wendige Erweiterungen, vor alien Dingen die bessere Versorgung
mit Transportgeraten, Werkzeugen and dergleichen, gegebenen-
falls Unterstutzung bei der Beschaffung, zum anderen die Ein-
richtung einer Betriebskontrolle'als mel3technische 'Uberwachungs-
stelle des Kraftwerkes;
d) die Aufstellung eines Zeitplanes, der die unter 2. a) bis c) ge-
nannten Arbeiten umfaf3t and innerhalb von zwei Jahren, be-
ginnend mit Vertragsabschluli, zum Erfolg fuhren soil;
e) in Zusammenarbeit mit der Warmetechnischen Versuchs- and
t)berwachungsstelle der Bunawerke im KW. Gr. Kayna durch ge-
meinsame Erorterung die warmetechnischen Probleme des Kraft-
werkes durchzuarbeiten and Anleitung fur die Einrichtung eines
warmetechnischen Biiros zu geben;
f) Unterstutzung des KW. Gr. Kayna durch Einsatz von Spezialisten.
der Bunawerke bei Generalreparaturen der Anlagenteile and bei
Investitionsarbeiten ;
g) Beratung bei Verhandlungen mit Firmen and vorgesetzten Dienst-
stellen sowie bei Projektierungsfragen, bei der Materialbeschaffung
and dergleichen. Das Legitimationsrecht hierzu ergibt sich ails
dem Vertrage;
h) nach Aufstellung der Plane sollen these in Form eines gemein-
samen Memorandums den vorgesetzen Dienststellen eingereicht
and zur Durchfiihrung vorgeschlagen werden. Nach Bestatigung
der Plane soil in Gemeinschaftsarbeit die Rekonstruktion durch-
gefiihrt werden. Es ist hierzu zu bemerken, daf3 die Verantwor-
tung fur den operativen Betriebsablauf vom KW. Gr. Kayna selbst
getragen wird;
i) die Kreisleitung and die BGL der Bunawerke haben sich in Zu-
sammenarbeit mit der Kreisleitung Merseburg and dem Kreis-
vorstand des FDGB Merseburg verpflichtet, der Parteiorganisation
and den Massenorganisationen vom KW. Gr. Kayna verstarkte
Hilfe and Unterstutzung zu geben;
k) die Abteilung fur Arbeit wird bei der Ausarbeitung von Wett-
bewerben Anleitung and Hilfe geben sowie bei der Durchfiihrung
inner- and auf3erbetrieblicher Schulungen raten and helfen. .
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3. Seitens des KW. Gr. Kayna besteht vollstes Vertrauen, daB die kame-
radschaftliche Hilfeleistung der Bunawerke in vollig uneigenniitziger
Weise ausschliel3lich zurn Wohle der gesamten volkseigenen Wirt-
schaft gegeben wird. In diesem Sinne verpflichtet sich das KW.
Gr. Kayna:
a) den Bunawerken Einblicksrecht in den Betrieb zu pewahren, das
Betriebsgeschehen- offen darzulegen and im Vertrauen auf die
kameradschaftliche Mitarbeit der Bunawerke die gemachten
Empfehlungen auf gemeinsamen Beschlul in die Tat umzusetzen;
b) durch geeignete MaBnahmen innerhalb der Betriebsleitung and
der Meisterbereiche den Gedanken der kameradschaftlichen Hilfe
weitgehend zu popularisieren, um dadurch fur einen reibungs-
losen Ablauf der in Gemeinschaftsarbeit durchzufiihrenden Repara-
turen and Investitionsvorhaben zu sorgen and in kameradschaft-
licher Art these Arbeiten durchzufuhren;
c) in Gerneinschaftsarbeit mit den Bunawerken einen Betriebsiiber-
wachungsplan auszuarbeiten, der eine offene Berichterstattung der
Belegschaft tibdr die technischen Vorgange. des Betriebes zurn
Inhalt hat. Diese Betriebsuberwachungsplane dienen der Betriebs-
leitung als organisationstechnische Unterlagen;
d) um den Bunawerken einen standigen Einblick in die Betriebslage
des KW. Gr. Kayna zu geben, eine standige Nachrichtenubermitt-
lung an die Werkleitstelle der Bunawerke zu organisieren and
jederzeit Einblick in die technischen Aufzeichnungen des Kraft-
werkes zu" geben. iEs soil hiermit erreicht werden, daB durch ge-
meinsame Beratungen eine Grundlagenforschung eingeleitet wird,
die zu einer guten Betriebsleitung notwendig ist;
e) bei Neueinstellungen von Fiihrungskraften, Handwerkern, Maschi-
nisten, Heizern and Hilfspersonal entsprechend dem unter 2 a)
genannten Organisations- and Stellenplan zu verfahren. Hierzu
werden die Bunawerke nach bestern Konnen, den Aufbau des Per-
sonalbestandes unterstiitzen;
f) durch Qualiflzierungslehrgange fur Heizer, Maschinisten and der-
gleichen das technische Niveau der Belegschaft des KW. Gr. Kayna
zu heben. Zu diesem Zweck steht die Technische Betriebsschule
der Bunawerke entsprechend 2 k) mit Rat and Tat zur Seite; dazu
kommt praktische Ausbildungsmoglichkeit im Bunawerk,
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1. Die Durchfuhrung gemeinsam beschlossener Maf3nahmen ist von
beidern Vertragspartnern d{zrch den Einsatz aller personellen and
materiellen Hilfsquellen zu garantieren.
2. Es soil ein technisches Aktiv, bestehend aus Ingenieuren, Meistern,
Brigadiers and Arbeitern beider Werke, gebildet werden, das in gegen-
seitigem Erfahrungsaustausch zur Behebung auftretender Mangel and
zur kontinuierlichen Weiterentwicklung des KW. Gr. Kayna helfend
eingreifen wird. Die hierbei gemachten Vorschlage sind den Werk-
leitungen beider Werke zu unterbreiten.
3. Aus Griinden der Wachsamkeit and der kollektiven Sicherheit sind
Namenslisten fiber den Personenkreis gegenseitig auszutauschen, der
an Hand von Dauerausweisen zum Betreten der Werke berechtigt ist.
4. Beide Werke verpflichten sick, diesen Vertrag auf breiter Basis zu
publizieren and alien Kollegen die dem Vertrage zugrunde liegenden
Gedanken and Maf3nahmen in verstandlicher Form nahezubringen.
Durch Wettbewerbe zwischen den Reparaturbrigaden beider Werke
wird dieses Ziel schneller erreicht werden and gleichzeitig eine Ver-
kurzung der erforderlichen Arbeitszeiten im Sinne der Neuerer-
methoden moglich sein.
1. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er gilt fur die
Dauer von zwei Jahren.
2. Der Zeitplan fur die Rekonstruktionsplane ist vier Wochen nach Ver-
tragsabschluf3 von beiden Teilen ausgearbeitet vorzulegen.
3. Das gemeinsame Memorandum an die vorgesetzten Dienststellen ist
entsprechend dem Zeitplan auszuarbeiten and der dort festgelegte
Termin fur die Fertigstellung des Memorandums einzuhalten.
4. Nach Ablauf der Vertragsdauer (2 Jahre) kann der Vertrag mit ent-
sprechenden Zusatzen and Anderungen, die dem neuesten Stand ent-
sprechen, durch Anerkennungsschreiben verlangert werden.
5. Fur die Verrechnung von Hilfeleistungen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
6. Die kaufmannischen Belange werden entsprechend den Grundsatzen
der volkseigenen Industrie miteinander abgestimmt.
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7. Alle in diesem Vertrag von beiden Vertragspartnern eingegangenen
Verpflichtungen werden in ihrer Durchfuhrung in keiner Weise die
Selbstandigkeit des Kraftwerkes GroBkayna beeintrachtigen. Die
Werkleitung von GroBkayna ist in. vollem Umfange fur das gesamte
Betriebsgeschehen in jeder Hinsicht verantwortlich.
GroBkayna, den 11. M'arz 1954
VEB Kraftwerk GroBkayna
Die Werkleitung:
gez. Meil3ner
Die Gewerkschaftsleitung:
gez. During
Schkopau, den 11. Marz 1954
VEB Chemische Werke Buna
Die Werkleitung:
gez. Dr. Nelles
Die Gewerkschaftsleitung:
gez. Demann
VVB der Energiewirtschaft Halle
gez. Achnicht
Ministerium fur Schwerindustrie
gez. Selbmann
Minister
HV Schwerchemie HV Elektroenergie
gez. Dr. Heintke gez. Adler
Produktionsleiter HV-Leiter
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