DECREE ON CONTRACTS FOR DELIVERY OF AGRICULTURAL PRODUCTS

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Document Number (FOIA) /ESDN (CREST): 
CIA-RDP80T00246A034100630001-3
Release Decision: 
RIPPUB
Original Classification: 
S
Document Page Count: 
26
Document Creation Date: 
December 22, 2016
Document Release Date: 
April 29, 2010
Sequence Number: 
1
Case Number: 
Publication Date: 
April 26, 1957
Content Type: 
REPORT
File: 
AttachmentSize
PDF icon CIA-RDP80T00246A034100630001-3.pdf1.41 MB
Body: 
Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 . , _ %-'E11Z!51NG COPY W mile = -3 CENTRAL INTELLIGENCE AGENC Title by 1aw. to an within the unauthorized meaning of person the is Espionage prohibited Laws, This material contains information affecting the National Defense of in the any United manner states 18, U.B.C. Becs? 793 and 794, the transmission or revelation of which S.E-C-R E-T COUNTRY East Germany SUBJECT Decree on Contra-t for Deli rer.?,Y of Agricultural Products DATE OF INFO. PLACE & DATE AC DATE DISTR. 16 APR 1951 NO. PAGES REQUIREMENT NO. REFERENCES APPRAISAL Or CONTENT IS TENTATN~_. jjmorrP~ Lnd I~i1t, ,i?n en Bullet-111S) , issue i10 1.~. a ed 21 December x'95& a of the StaT1~.: (Decrees an Ichase of Agricu' tur'a: Pr ductsa Secretariat for the P ocur?ement and Px, _ntract:, (th sam issue contains the decree, dated 29 October 1956., r .n , contract form: d for., the delivery f the f wllc w n ; ag: l ' It Ur products'. toba:0o, fiber plant a p pp head. 3 LC .2 0. v d d ~ C y .G Y V C y Y K L' H N d y 'YfCp} C C cot gv ~ C G C a > ppr E o 0 U c C~~! IOH C ,j Y ~N C U d ? m 0. u' A :j C U C tk~ 1"1 6 p N a N N C u U C 4, V-- V Ca C E 4.E~ y c v . N C 3) L O E v' E N ? N W a l m K> r c? h ye1 reL~1 c c 0 10 A! Y. C N y N :3 :1 t -0 .~..~ .6 U 7 :300 a > UL 6 sae E ? -. d E ma v C e .e1 pY M 'J d 'OU. d W 0r m 'O Vr %... .. 'ur C C -6 w?. c a -C ;.: E et. L m L U L O 7 y 41 41 Cpi, ~ N q to H w L d .O. 3 U r~ ~+ aCi Ws > > C? O b :7 w 7 C 7-. IA L H s d C L '0 . C O y?C Y_ eL 301 W C oc O oD W m~mN O 'O ;O tO r.9 C C y v.-U. > W= IS "0 E'6 Z~3 Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 (6) Beanstandungen an Gute and Sorte dem Erzeuger sofort bei Ober- gibe der Ware mitzuteilen. 16 Eine Erganzung oder Anderung des Vertrages bedart der schriftlichen korm and Zustimmung der Abt. Erlassung and Aufkauf beim Rat des Kreisea. 17 Streitigkeiten aus dem Vertrag zwisdten den Vertragspartnern entschel- den die zustandigen Gcrithte, bet den LPG die Staatlichen Vertraga- gerichte. 4a Erfullungsurt and Gerchtsstand ist der Sitz des volkseigenen Erfas- sungs- and Aufkaulbetnebes fur landwirtschaftliche Erzeugnisse (VEAB). Gemeinde Tag and Monat .................................... \.,rd ncicitcn din colkse,gerwn Gartenbaubetrieb (K), der l~ndccirtsehaftbdten Produktionagenossensdtaft, u, m Enverbsgartenbaubctrieb als Erzeuger and dem VEAB in ..........___......_....... . ............. ..............__....._..... dem \ ilkaufkontor der Konsumgenossenschaft in .......... ........ ..... als Erfassungs-/Aufkaufbetrieb gemaIS f 4. Absatz 2, der Verordnung vom 10. 11. 19.56 Ober die Pflidtt- :tblieferung and den Verkauf landw. Erzeugnisse (GBI. S. 801) folgender Vertrag abgesdtlossen: 41 D.,r F:ru?c;er eerpflichtet silt, von seir..er heizbaren/nichtb heizbaren (Aasflache Tre,bgemuse/Fruhgemuse unter Glas die im Vertrag festge- legten Ablielerungsmengen zur ErfUllung seiner Ablieferungsp[licht an die mil dem VF.AB vereinbarte Erfasi??'gsstelle in abzuliefern. A ":1 eferungs pflicht:?) a) Treibgemdse Fls3. .bblt.4? Ablaig. G.^i..?rt 9.rm M,.. F IN, Gurken Salat Kohlrabi Blumenkohl Tomaten Mohren b) Frubgemiise unter Glaa Salat Kohlrabi Blumenkohl f\16hren ?2 (1) Der Erzeuger verpfichtet silt, folgende Arten and Mengen fur den Aufkauf an den VEAB/Aufkaufkontor der KG ??) zu verkaufen: a) Trefbgemilse and FrubgemUse unter Glas: ?) L 1 ? I. r ^ ?.. t b) Treibgemuse:?'?1 Ce^ure.rt Fhdte m' taIbuufinenir Lisle r^a.ar - M...6? 1. ds - r. \I.re .bull Mai 1.81 -M.y1.4- M.r. Arent bW N?I I. I.I.r^?..I \I.rr .bpJ MM F.W. (2) Als Aufkauflrcis gilt dcr Tagcshochstpreis, zummdest jrdoch der Pre,s der gultigen Preisvcrordnung. ? 3 (1) Der Erzeuger erhall auf Grund theses Vertrages fur den Anbau von Treibgemuse zur Durchfuhrung semcr Produktirnt auf der Grundlagc ?I gilt n.r tue di. Pllidrrebl~?leranr. ?I =.I Hier ir, ej.ra,nyn I rr?ibremns. and 1 ruhe?mur. uniir t.ler on. dew VniAmM? en..e /? ~e.h?o- and \.dlrurhu~~b.u. \ - or . Rubeimur? .ur d- ??l ]irbr.nvelkndi. in ru rneidt?n. \.ridr.,hunb.u utrtd.Yn?. ??q bi 11.11 m oar I reibre use eur dim \nr-. I.,? eo- and Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 Or B-n: 1, c::? G,l;;,.tde Brennsluflmengen in BB Fin- Emhe::en. d. h. en:. prcu.end der licizt:ggsanh ge, den Elnsabsnoglich- keitcn and k!imatlsdten Bedingun ;en anteilig Rohbraunkohle, Briketts, Koks oder Anthrazit (fur Gurken vorwiegend hochwertige Brennstoffe) a) Pflichtenanbau: Flydse m Norm kg m= Liefermonat BrennaWfmg. ka insgatami Gemuseart: (2) Die Auslieferung der Brennstoffe wird zu 100 Prozent bis 31. 3. 1957 durchgefuhrt, wovun 60 Prozent bis zum 31. 12. 1935 ausgeliefert warden. (3) Der Brennstofrb_auftrarte brim Rat des Kreises bestgtlgt die to dia- sem Vertrag feslgelegte Brennstoffzutcilung. Der Erzeuger verpflichtet sich, das GemUse In einwandfreier Bead a fen- heit, normalem Reifezustand. sorliert, getrennt nods GOteklasaan (gem1B den jeweils gulcigen Annahmcbestimmungcn fur GemGse) an die zustgn- die Erfassungsstelie/Aurkaufstelle des VEAB/KG anzubefern and die Kennzelchrwng entsprechend der Klassifizierung mit den ausggsbscen Gfitekennzeidinungsstrcifen vorzunehmen. Der Erzeuger verpflidstet silt. den Transport des GemOses zu der ver- einbarten Erfassungsstelle auf seine Kosten und Gefahr selbst vorztt- nehmee. Der VEAB/KG verpflidatet aids: 1. alle sus Erfassung and Aufkauf zur Ablief??:vng kommendan Ge- musemengen. suweit s:e den Giite- and Abnahmebeetimmungen ant- spredten. abzunehmen; 2. Eeanstandungen an Cute and Sorte dem Erzeuger sofort bet Uber- nahmc der Ware mitzuteiien; 3. den Erzeuger mit Verpackungsmaterial zu unterstOtzen; 4. this GemGse, das in Frfuilung der Ablieferungspflldht gellefert wird, zu den festgestclzlen Erz,'ugerpreisen innerhalb der gesetslldNn Zah- lungsfrist zu bezehlen; 5. fur die Ober die Pflichtablieferung hinaus abgelieferten Mengan die unter i 2, Absetz 2, testgelegten Preise zu zahlen. 17 (1) Ergeben aids sm Laufe der Vertragszeit bet dem Erzeuger bedeutende ErtrgsausfYlle oder Minderungen ohne Veradtulden des Erzeugers, an hat der Erzeuger den VEAB davon soiort wegen der Vertragslindauni in Kenntnls zu setzen. 1g Eine Ergiinzung odcr Anderung des Vertragei fur dung of a of bedart and der adariftlichen Form and Zustimmung d~ Aufkauf beim Rat des Kreises. 19 Streitigkeiten Ober die Erfiillung der Vertrage zwischen Erwerbsgarten- baubetrieben and den VEAB Oder den Aufkaufkontoren der Konsurn- genossenschaften entscheiden die ordentlie. en Geridste, bei LPG, VEB (K) und VEG die Stastlichen Ver 1 10 ErfOflungaort land Geridttsetand ist der Sittz des VEAB/Aufltaufkontors KG. ............. (Gemeinde) (Tag. Monat, Jahr) (Vertreter VEAB/KG) (Erzeuger) VERTRAG Nr.... Anlage 4 Ober die Aufsadst and Abnabane von TabakasWingen. den Anbaa aed the Ablieterung von Tabak (anfereentlert) Im Jabre 195... _.......... __ .................._._~_........... _ ......_ Zwisdsen dem Erzeuger: _......... ((Vor- and Zuname. Name der LPG) .~...~.. (nur bet LPG) als Anbauer and Ablieferer. im folgenden Erzeuger genannt? and dem als, Erfassungabetrleb ........ .... .................. vertreten durds: wird cur Ergbnzung der gesetzlichen Ablieferungsverpflidttung gegenober dean Staat tolgender Vertrag abgesdilossen: 11 Der Erfassungabetrieb verpfliditet aids: (1) Den Erzeuger zur eigenen Setzlingsanzudst rediteeitig mit TaOak- semen gegen Bpyhiung - zum gesetzlids zulissigen Preis - an belie- Awn; Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80TOO246AO34100630001-3 (2) dem Ereuger ohne eigene Sc;ilingsanzucht J;ngpflanzen entsprediend `den im ? 2 Abs. 2a) festgelegten Mengen and Terminen dumb Setzlings- anzuchtbetriebe zu vermitteln; (3) den Erzeuger bet der Anbauplanung. der Bode nberrbeitung,'der Aus- seat, der Saatenpflege, der Dungung, der Schadlingsbekampfung and der Ernie zu beraten. Der Erzeuger verpflichtet 4ich: (1) Die durch den Anbauplan festgetegte Flache von... ............. ha Tabak in v.)llem Umfange ausschlie(ilich mit Tabak in Erstfrudit and nicht mit an- deren Kulturen-gemischt, nach den vom Ministerium fur Land- and Forstwirtschaft bestAtigten Richtlinien des VEB Rohtabak anzubauen; (2) a) die Tabakpflanzen (Setzlinge) - beredtnet nails der Richtzahl 40 000 Studs plus 109,10 Reserve, ha - wie folgt abzunehmen: sw Pau:au~r-w .o S.hllyr.s.d~t0.1r1.Y ~ 8" Aa..t1..1.r.1. 7N... .. A..irlf... Li.I.,Mti.b bzw. b) folgende Anzahl von Pflanzen, unter ausschliellicher Verwendung des von dem Erfassungsbetrieb gelie.erten Samens, heranzuziehen: t3.ra. f.tMW..it .irda.NY 1a'1. e...m 1. &id 2 (3) den Anbauberater des Erfassungsbetriebes _._._._ ..................... ........ ...................... (Name des Anbauberaters) In bis zum 1. Mai 195...__ zu benachrichtigen, wer3 uie Setz)ingsanzueht nach Ziffer'2b aua irgendwelchen GrOnden mitlungen ist, damit redltzeitig anderweitig Pflanzen zu den festgelegten Preisen bereitgestellt werden ki;nnen. Die durds die Ersatzbesdsaffung entalehenden Kosten gehen zu Lasten des Erzeugers; (4) sofern keine Setzlingsanzudtt getrieben wird, die nails 2 a) festge- legte Pflanrenzahl in voUer Hohe dem Setzlingsanzuchtbetrieb zu bezah- len, such wenn die Pflanzen nicht abgenommen werden; (5) dos Tabakfeld mit einen Schild zu versehen, aus dem Name. Wohn- ort and Gru0e der Anbaufllidse hervorgehen; (6) an den Erfassungsbetrieb oder an die ihm benannte Abnahmestelle a) auf eigene Kosten and Gefahr zu liefern: T.a.~ AM..iai. I A-liel.nq....~ 2 I 2 lrre.D.b A.ulil der Ptl..... \.r. t0 g i Pil..x.. 19 . a. 1 ! A 4 (7) den Ober die im ? 2 Abs. (65) Ziffer a and b festgelegte Mindestab- lieferung hinaus erzeugten Tabak, da dieser gcmaL ? I Abs. (3) der An- ordnung vom 9. Mai 1956 Ober die Erfassung, die Abnahme and den Aufkauf von technischen Kulturen (GBI. S. 409) der Gesamtablieferungs- pllicht unterliegt, an den Erfassungsbetrieb zu licfern; ?3 (1) Das Ablieferungsgut hat gem5l3 der Anordnung vom It. Juli 1955 Ober die Gate and Abnahmebestimmungen fur Rohtabak (unfermentiert) (GBL II, S. 250) folgende Beschaffenhcit aufzuweisen: a) der Tabak mul3 in einem seinem Vcrwendungszwedc entsprechen- den Reifegrad geerntet, hang- oder heiflluftgetrodcnet sein; b) der Tabak dart keine Spedcrippen besitzen, keinen Schimmelbesatz aufweisen and nidlt durch Fremdkbrper (Stroh, Federn, Holz, Me- tall, Steine usw.) verunreinigt sein; c) der Feuchtigkeitsgehalt des Tabaks soil bei 18% liegen and dart 23% nicht Obersteigen; d) der Sandgehalt des Tabaks dart - bezogen auf einen Feuchtig- keitsgehalt von 23 % - folgende Htidtstmengen nicht uberschrei- ten. Grumpen 15% Hauptgut 5 Sandblatt 6% Obergut 5% e) der Tabak 1st getrennt nails Sorten and Blattgutarten abzuliefcrn and mull einen einwandfreien Geruch haben; f) Sandblatt, Hauptgut and Obergut mOssen sortiert, auf SchnOre ge- zogen, im B(Ischelkasten gebusdieit oder gedodct werden; Grum- pen and mit Heiflluft getrodcnete Tabake konnen lose oder ge- f idelt abgeliefert werden; g) die einzelnen Blotter des BOsdsels mussen gesund, in der Farbe einheitlidt sein and durfen silt in Grdiie and Beschiidlgungsgrad nidtt wesentlich unterscheiden. Die Blotter - mit Ausnahme der Grumpen - mUssen eine Mindestlange von 25 cm haben; (2) Tabak, der nicht den Bestimmungen des Abs. 1 entspridst, erhiilt der Erzeuger vom Erfassungsbetrieb zur Herstellung einer ordnungsgemABen Beschaffenheit zurilck. Ausgenommen ist. der Erzeuger tat damit ein- verstanden, dab bei einen erhShten Feudstigkeits- and Sandgehalt die Herrichtung des Tabaks vom' Erfassungsbetrieb zu den in den Preis- bestimmungen festgelgten Abz(jgen and Kosten erfolgt, die dem Erzeu- ger in Rechnung gestellt werden. (3) Bel RUckgabe von Tabak an den Erzeuger zur Herstellung der ord- nungsgemaCen Beschaffenheit. bleibt die Pflicht des Erzeugers, seiner vertraglichen Ablietcrungsverpflichtung nachzukommen, bestehen. Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80TOO246AO34100630001-3 Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 !4 De, Erfassunsibetrieb verpflidstet Bich: 1. dim Erreuger mindestens 14 Tage vor der Abnahme da Tabaks die Abnahmetermine and -ate bekanntzugeben; 2. den Tabak zu den festgelegten Terminen, soweit dieser den GOte- bestimmungen entspricht, abzunehmen; 3. den Tabak. nark den a. Z des Vertragsabschiusses geltenden pesetz- lichen Pretabeatlrnetungen, termingembl zu bezahlen. Is Die Andenmg odes Rrglm~g da Vertrages regelt sidt nadt 1 140 der 1. Durchf vem 31. Miss 1505 atr Venxdnung Ober die Pflidstabiiefenmg and den Vsekaut landwirtsduddkber Eraeugnisse (GBL I S. 323) wie folgt: I. Ergibt adds bis ata Abed ltd de, bete Infoye bedeulasder Er? tragsaudille ode, Ertrapmiodertmgen, die ohne ein Veradtulden des E--gun eintraten, die Ifolwerdigkeit einer Anderung ode, Prgin- zung dieses Vertrages, hat da de, E:zeuger brim Erfaisungsbetrieb zu beautragen., 2. Der 6f.- andn rieb bat die Aufpbe des Erseugers an t)t't and Stelle grwissenbeft su pr9[en. tntspredsen the Angaben des Er- zeugers den Tatsadten, so hat der Erfamunpbetrieb den Antraii innertsai von 15 Tasen aft der BsgrOndung Ober die Ursadssn des Sdtadene an den Rat des Kreiies - Abl. EHauwrng and Aufkaut - srr Eatadtridulm weite,suleisn i De, FfaawmpbstrMb hat dam Eraatrgsr die Entadseidung da Rates des Krems - Abc. Edawng and Aufkaut - mitzuteilen and die erfordertidte Beric g des Vertragea vcrneosbmen. IA (1) ErfOllungeort lit der Sitz du oder der Sits der Abnalunnielle, die dem Erzeuger baiaemt wurde. (2) Geridstatand l t de, Sltz des Irbaunabetrielm. 17 (1) Niditeinhaltung der Bestimmungen der II I his 4. insbesondere nidst redstseitige FrfOlsung da Vertragaa, vsrpflidtten den sdsuldigen Ver- traptdl roan 8dsadenersetL (2) Bel sdwidbefter Verletzung der IJeferverpflldstung durdt den Er- zeuger eegeit eldi die HBhe des Sdudeneesatzas nails 5 4 Abs. 4 der An- ordnung von 5. Mai 1955 (Aber die Erfaaung, the Abnahme rind den Verkauf von tedutiadsen Kulturen (GBL 8. 400), die 10!; des Erfas- sungapreises fOr Ha ptgu ut der GUteklaae II unter Zugrundelegung der insgesamt zu liefernden Mengen nidit Obersteigen dart (3) Der Erfaieungsbetrieb hat dem Erzeuger die Transportkosten for Ta- bak in der preisrechtlidi festgelegten W%he zu enetzen, die diesem da- durdi entstehen. dal der Erfassungsbbeetrrieb unberechtigter Weise die Abnahme zu den festgetegten Terminen abgelehnt hat. Entsteht infolge dieser von Erfassungsbetrieb verschuldeten Nidttabnahme erne Wert- minderung, die der Erzeuger nidst verhindern konnte, so hat der Er- fassungsbetrieb fur dlesen Sdiaden In voiler H6he aufzukommen. gs Sofern In diesem Vertrage keine niiheren Bestimmungen Uber die Er- fassung, die Abnahme and den Aufkaut von technischen Kulturen getrof- fen wurden, sind die Bestimmungen der Anordnung yam 9. Mai 1956 Ulcer die Erfassung. die Abnahme and den Aufkauf von technisdien Kul- turen (GBI. S. 409) cntsprcchend anz.ra:cidcn. ?9 Streitigkeiten zwischen den Vertrac.par:n^rn Uber den Anspruch and die IIBhe des Sdtadenersatzes nacii ? 7 diescs Vertrages sind von den Geridttat, sofern nidtt nadt den Bestimmungen des Vertra;ssystems die Staatlldten Vertragsgerldste zusttndig sind, zn entsrheiden. Dkser Vertrag let in zwei gleichlautenden Exemplarcn auszu[ortigen. Jedes der Exeenpiare ist von beiden Vertragsschlicl3enden zu unterzeich- IMM (Gemeinde) _._...... .. ................................... ...... ......... . (Erzeuger) (Vertreter des Erfassungsbetriebes) VERTRAG Nr..... Anlage 5 Aber dm Anbm dk Abileferung and den Aufkauf von Faserpflanzea im Jabre 195....... ........ Zwisdten dem Erzeuger _......... ._ ..... _.. .._...-_...... (Vor- and Zur.ame. Name der LPG) ,_~._ .................__.... Kreis (Gemeinde) (nur bei LPG) als Anbauer and Ablieferer, im folgenden Erzeuger genannt and dem Erfaaungsbetrieb wird zur F.rfullung der gesetzlichen Ablieferungsverp[lichtung gegen- Ober dem Staat folgender Vertrag abgesdslossen: II Der Erfassungsbetrieb verpflichtet lids, auf Wunsds des Erzeugers 1. bei dem D.SG?Handelsbetrieb bzw. der VdgB-BHG fur clne recht- zeitige Saatgutbelieferung zu sorgen; 2. bet der Anbauplanung, der Bodenbearbeitung. der Aussait, der Saaten- pflege, der Dungung, der Schadlingsbekampfung end der Durchfiih- rung der Ernte beratende UnterstUtzung zu gewthren; Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 3, fur den mit der HITS vertraRlich vereinbarte. _.insatz der Rauf- maschinen zu den gUnstigsten Term oen and der bei den Vdi,B-BHG vorhandenen Riffelmaschinen Surge zu tragen. Der Erzeuger verpflichtet sick: 1. die durch den Anbauplan festgelegte Flache von . ha Faser- lein.. . ha Olfaserlein, .. . ha Hanf?) in vollem Umfarge ter- mingemali mit dem von dem DSG-Handelsbetrieb gelieferten Ver- mehrungssaatgut bzw. von der VdgB-BHG geliefcrten Saatgut W r Konsumanbau zu bestellen and die DUngung and Saatenpflege so- w?ie die erforderlichen Schiidlingsbekiimpfungsmalinahmen zur Er- reichung hlidtster Ernteertrage, entsprechend der als Anlage beige- fugten Anbauanleitung. die ein Bestandteil des Vertrages ist, durch- zufuhren; 2 aus der Ernie 195.. zu den festgelegten Terminen auf eigene Ko- step and Gefahr zu liefern: Faseeie)a Stroh W(aserle4 Stroh Haut Stroh Samen A.twlhi. AN{ekny.er~ AM1.1.. aey. I. _ I.h. I. ANleknep~ee.t 5 als Stroh ohne Semen ?) als Stroh mit Samen?) als Ri ststroh ?) vorronehmen; 4 die Ablieferung des Samens, sofern Stroh ohne Samen bzw. RUst- stioh geliefert wird. a) bei Konsumware an die nAchstgelegne Erfassungsstelle des VEAB, b) bei Vermehrungssaatgut in HShe des gesamten Ernteertrages an den nidtstgelegenen DSG-Handelsbetrieb vorzunehmen; h NiM^m.a.de. *.ii... 5. die Erntemengen zUgig hintereinander an den festgelegten Abnahme- tagen abzuliefein; 6. die Ober die Pflichtablteferungsmenge hinaus erzeugten Faserpflan- zen an den Erfassungsbetrieb zu verkaufcn. f3 (1) Der Aufwuchs mull den geltenden GUtebestimmungen (Anweisung Ober die Abnahme, Bewertung and Lagerung von Faserpflanzen vom 30. 6. 1953 - ZBI. S. 304 - Bowie den hierzu erlassenen Anderungen vom 30. 6. 1954 - ZBI. S. 298 - and vom 15. 8. 1955 - GB1. II S. 302) entsprechen and soil moglichst in einer Qualitiit,'lie nidtt unto' der GUteklasse .... Iiegt, abgeliefert Werden. Schwarzbeatz and Olaatnbeimischung n nicht tlberadtitr ten wee en!t, Sint. I.e sew. e. stmt Idt wire e. 9ee.eet ? etu. tie.yet eeit G&W S.".1 ple`tt...I S?~..1 IY..nI {.? h?i Feuchtigkeit 20 15 20 15 Schwarzbesatz 10 2 6 2 Olsaatenbeimischungen - 3 - 3 (3) Die Faserpflanzen sind vom Erzeuger nadt der Ernie bis zur Ab- lieferung sadtgemf fi and vor WitterungseintlUssen gesdiUtzt zu lagern. (4)Der Erfassungsbetrieb bewertet die abgelieferten Faserpflanzen mach den gesetzlichcn Bestimmungen bei der Abnahme in Anwesenheit des Erzeugcrs odor seines Vertreters. Der Erzeuger ist damit einverstanden. dal such eine Vorbewertung kurz vor, wilhrend odor nadt der Ernie erfolgt. Diese Bewertung ist endgilitig, sofern bet der Abnahme der Faserpflanzen im Erfassungsbetrieb nicitt eine Qualitlitsveriinderong test- gestellt wind. (5) Beanstandungen der vereinbarten Menge, GUte and Sorte sand deco Erzeuger in der Abnahmestelle sofort mitzuteilen bzw. aut der Ab- nahmequittung bzw. Ablieferungsbescheinigung zu vermerken. (6) Der Erfassungsbetrieb ist berechUgt, die Annahme abzulehnen, w?enn die Erzeugers, Lieferung seiner ve tragl hen Abiiefegungspfl cht nachzukommen hbleibt bestehen. } 4 Der Erfassungsbetrieb verpllichtet sich: bekanntzu- 1. Faserpflanzenartn dedie sen14 dgll~gen r Ader Ablieferung bnahmetermine ~ l geben; 2. die Erzeugnisse, soweit sie den GUtebestimmungen entaprechen, zu den festgelegten Abnahmeterminen abzunehtmen; 3. die abgelieferten Erzeugnisse nach den z. Z. des Vertragsabschlusses geltenden Preisbestimmungen termingemifl zu bezahlen; 4. dem Erzeuger die Bezugsberechtigungn fOr die gesetslleh geregelten RUC klieferungsansprdche mit der Ablieferungsbescheinigung cuszu- hi ndigen. Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 gS 11) Fiir die F.inlagetung der Faserpflanzen sofort nach Feldtrocknung im Betrieb des Etzeugers werden folgende Vereinbarungen getroffen: - ............. ..... .......... _.................. .. _......... ......._ Die Einlagerung hat unter Beriicksichtigung der gesetzlichen Feuer- schutzbestimmungen and den vom Beauftragten des Erfassungsbetriebes gegebenen Hinweisen zu erfolgen. (2) Die eingelagerten Mengen werden vom Erfassungsbetrieb nach den gesetzlichen Hestimmungen erfaIt and abgerechnet sowie die gesetzlich festgelegten Lagergelder bezahlt. (3) Die Verladung and Waggonbestellung erfolgt durch den Erzeuger auf Abruf des Erfassungsbetriebes im Munat --- der die Frachtunterlagen rechtzeitig hierzu Obermittelt. Sp)itester Verladetermin fist der 30. 4. 195- I a Die Anderung'oder Ergknzung des Vertrages regelt sich nach { 109 der 1. Durchfuhrungsbestimmung vom 31. Mare 1956 zur Verordnung fiber die PAichtablieferung and den Verkaut landwirtschaftlicher ?Erzeugnisse (GBL I, S. 373) wie folgt: (1) Ergibt sich his sum AbechluB der Ernie infolge bedeutender Ertrags- austaBe oder Hetragsminderungen, die ohne Verschulden des Etzeugers eintraten, die Notwcndigkeit einer Anderung oder Erginzung diesel Vertrages, hat das der Erzeuger beim Erfassungsbetrieb zu beantragen. (2) Der Erfassungsbetrieb hat die Angaben des Erzeugers an (ht and Stelle gewissenhaft zu prUfen, entsprechen die Angaben des Erzeugers den Tataachen. so hat der Erfassungsbetrieb den Antrag innerhalb von 10 Tagen mit der Begrundung uber die Ursache des Schadens an den Rat des Kreises. Abt. Erfassung and Aufkauf, zur Entscheidung weitfrzu- leiten. (3) Dee Erfassungsbetrieb hat dem Erzeuger die Entscheidung des Rates des Kreises, Abt. Erfassung and Aufkauf, mitzuteilen and die erforder- liche Berichtigung des Vortrages vorzunehmen. 17 (1) Erfullungsort in bezug auf Ablieferung der Faserpflanzen 1st der Sitz des Erfassungsbetriebes oder die mit dem Erzeuger vereinbarte Abnahme- stelie. (2) Gcrichtsstand in bezug aut die Ablieferung von Faserpflanzen ist der Sitz des Erfassungsbeteiebes. IS (1) Nichteinhaltung der Bestimmungen der f? 1-5 des Vertrages, insbe- sondere die nicht rechtzeitige Erfullung des Vertrages, verpflichtet den schuldigen Vertragsteil zum Schadenersatz. (2) Bel schuldhafter Verletzung der Ablieferungsverpflichtung durch uen Erzeuger regelt sich die Hohe des Schadenersatzes nach ? 4 Abs. 4 der Anordnung vom 9. 5. 1956 uber die Erfassung, die Abnahme and den Aufkauf von technischen Kulturen (GBI. S. 409) der 10 ?'o des Erfassungs- preises nach Giiteklasse IV unter Zugrundelegung der zu liefe den 111en- gen nlcht iibersteigen dart. F rpDer flanzen in dertpreisrechtl ch feestgel gtenf H he zu oersetzen, die diesem dadurch entstehen, dal der Erfassungsbetrieb unberechtigter Weise die Abnahme zu den testgelegten Terminen abgelehnt hat. Ent- steht infolge dieser vom Erfassungsbetrieb verschu!deten Nichtabnahme sine Wertminderung, die der Erzeuger nicht verhindern konnte, so hat der Erfassungsbetrieb fur diesen Schaden in voller Hohe aufzukommen. f 9 Streltigkelten aus diesem Vertrag - mit Ausnahme von EinsprOchen sewn die Verenlagung - sind von den Gerichten (bei LPG von den Staatllchen Vertragsgerlchten) zu entscheiden. 1 10 a Sotern in diesem Vertrage keine ngheren Bestimmungen (fiber die Erfas- sung, die Abnahme and den Aufkauf von technischen Kulturen getrof- Aaning, die Bestimmunsen der Anordnung vom 9. Mai cile Abnahme and den Aufkauf von technixn Kul- Ab Aber wardW the Me tuna (GBL 8, 400) entsprechend anzuwenden. 111 Diner Vertreg 1st in zwei gleichlautenden Exemplaren auszufertigen. Jades des Ezemplare 1st von beiden Vertragschlielenden zu unter- selehttee. ........................................................._...... VartreIer d. Erfuunb,betriebes Vertrag-Nr. Aaisse 6 Aber den Anban. die Abnahme von Saat- and Pfianzgut, die Ablieferung wed den Verkant von Hell-. Dufi- and Gewunpflanzen Im Jahre 195_...._ Goeude vertreten durch ..................... .................... _..... .... ................. ........ %a,. ad N.a. d., LPG Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 als Anbauer and Ablieterer,im folgenden Eraeuger genannt; uod dem Erfassungsbatrieb .......... . ................. ..._.._.._._..... ....._.._ .............. ................. _.... .... vertreten dutch ..... ..... . ..... _... _......_ wird cur ErfOllung der gesetzlichen Abiieterungsverptlichtung gegen- Ober dem Staat tolgender Vertrag abgeschlossen: 41 Der Edassungsbetdeb verpflichtet sich: 1. dem Eraeuger recbtaeltlg Seat- and Pflanzgut fir Heil-, Duft- and Gewaerzpflanzen entspeeehend don im ; 2, Abs. 2 festgelegten Mengen and Terminen za den gesetzlich zulitssigen Preisen zu lietern bzw. zu vermitteln. Die Auslieferung des Saatgutes erfolgt durch die hier- far zuatindige Wall (BHG). 2. den Eraeupr bei der Anbauplanung, der Bodenbearbeitung. der Aussaat, der Ssatenp(lege. der Dungung. der Schhdlingsbeklimpfung, der Aberntung and der Trocknung der Heil-, Duft- and Gewiirz- pflanzen zu beraten. s ?2 Der Erzeuger verptlichtet Bich: 1. the dutch den Anbauplan testgelegte FlSche von ...................... at in vol- lem tlmfange termingemii8 mit dem vom ErtassungsbeVieb vermit- telten oder mit selbst erzeugtem Seat- Oder Pflanzgut zu bestellen Bowie die Diingung and Saatenpflge (ausreliehendes Hacken and rechtzeitiges Verziehen) and die erforderlichen Schhdlingsbeklimp- fungsmaanahmen zur Erreichung h3chster Ernteertriige entsprechend der als Anlage beigefugten Anbauanleitung, die ein Bestandteil des Vertrages ist, durchzufahren; 2. naebstehendes Seat- and Pflanzgut in handelsiiblicher Qualitat gegen Bezahlung wie folgt abzunehmen: a) Saatg.N) N4 bzw. b) Tflaswgut') N-'. s.&. 2 3. Nachstehen. Saat- and Ptlanzgut out eigen(,r Erzeugung zu ver- wei:den: bzty. b) P laaaui') 4. an den Erfassungsbetrleb oder an d!e ibm benannte AbnaluT e- edit Verladestelle aus der Ernte 195.._.. nachstehende Dragetrrte? NO dw teatgelegten Terminen aut eigene Kasten und Gefahr absulielere: Aa-? CM. A` yy. a.+...... 4 . i I SONW& Afa.1..~s 5. die Ober die Pflichtablieterungamenge hinsus erzcugten Heil-, Duf- und GewUrzpflanzen an den Ertwungabetrieb zu verkauts . 1. Das Ablieferungsgut hat ge,ngg der Anordnung vom 13. Jana 190 (lbsr die Abnahme veo Hell-. Duft- and Gewiirzpflanzen IGBL 11. a 197) folgende Baschafrenbsit autzuwelaen: a) union Die Blgtter milssen gut lufttrocken and gran in der Farbe. von gutem Aussehen and einandfrelem Geruch Kin: b) Kraut: Des Kraut mull gut lufttrocken. die natarliche Farbe erhalten and drier SGeruch tengel in andfresiunasin. d grannbbeblittertrt left. oath Art, aowelt ?i NNInMa..O..tn18.a. ??1 Ia. F.I+r..n .ts.II.l.r.. w r 460 0" \M I...utq.a. Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 c) Millen: Die Bluten - gelb. weiB. blau, rot usw. - durfen in trohkenc^ Zustand in der Grundfarbe nicht verandert and das Aroma dvi Bluten mull je nach Art erhalten sein. d) Waraeln: Die Wurzeln mussen gut lufttrocken stin and der Schmutzbesatz dart 20 ',6 nicht Ubersteigen, e) Kesllee: Die Knollen durfen nicht zerquetscht, verschmutzt, angefressen Oder angeschimmelt sein. I) Kafue diesen: Die Kornerdrogen mussen frei von Schimmelbesatz stin and einen einwandfreien arteneigenen Geruch haben. Die Feuchtigkeit dart 15 ?., bei KUmmel 12 ?. nicht Ubersteigen. 2. Die Heil-, Duft- and Gewurzpflanzen sind sofort vom Erzeuger nach der Ernte zu trocknen and von ihm bis zur Ablieferung an den Er- fassungsbetrieb sachgemliB zu lagern wie vor Feuchtigkeit, Staub and Sonnenbestrahlung zu schUtzen. Kraut. Skitter and Samen kun- nen in SScken, Bluten in gut schlielienden Gefiillen gelagert werden. i4 Der Erfassungsbetrieb verpflichtet sich: 1. dem Erzeuger mindestens 14 Tage vor der Ernte der einzelnen Kul- turen die endgultigen Abnahmetermine bekanntzugeben; 2. die Erzeugnisse, soweit sit den GUtebestimmungen entsprechen, zu den festgelegten Abnahmeterminen abzunehmen; 3. die abgelieferten Erzeugnisse nach den z. Z. des Vertragsabschlusses geltenden Preisbestimmungen termingemaB zu bezahlen. 4 dem Erzeuger Verpackungsmaterial - falls erforderlich - zur Ab- lieferung seiner Erzeugnisse zur Verfugung zu stellen. i5 Me Anderung oder Erganzung des Vertrages regelt sich nach ? 109 der 1. Duichfuhrungsbestimmung vom 31. Marz 1956 zur Verordnung Uber die Pflichtablieferung and den Verkaut landw. Erzeugnisse (GB1. 1, S. 373) wie folgt: 1. Ergibt sich bis zum Abschlult der Ernte infolge bedeutender Ertrags- ausfalle oder Ertragsminderungen, die ohne Verschulden des Erzeu- gers eintraten. die Notwendigkeit einer Anderung oder Erganzung diesel Vertrages, hat das der Erzeuger beim Erfassungsbetrieb zu beantragen. 2. Der Erfassungsbetrieb hat die Angaben des Erzeugers an Ort and Stelle gewissenhaft zu priiten. Entsprechen die Angaben des Erzeu- gers den Tatsachen, so hat der Erfassungsbetrieb den Antrag inner- halb %*on 10 Tagen mit der Begriinduog Uber die Ursachen des Scha- dens an den Rat des Kreises, Abt. Erfassung and Aufkauf, zur Ent- scheidung weiterzuleiten. 3. Der Erfassungsbetrieb hat dem Erzeuger die Entscheidung des tortes des Kreises, Abt. Erfassung and Aufkaut, mitzuteilen and die erfor- derliche Berichtigung des Vertrages vorzunehmen. i6 Erfullungsort ist der Sitz des Erfassungsbetriebes oder der Sitz der Ab- nahmestelle, die dem Erzeuger benanni wurde. 17 1. Nichteinhaltung der Bestimmungen der fi 1 bis 4 des Vertrages. insbesondere die nicht rechtzeitige Erflllung des Vertrages ver- pflichtet den schuldigen Vertragsteil Sum Schadenersatz. 2. Bet schuldhatter Verletzung der Ablieferungsverpflichtung durch de* Erzeuger regelt sich die Hohe des Schadenersatzes nach i der Anordnung vom 9. Mai 1956 Ober die Erfassung, die AAbbnshm: and den Aufkaut von technischen Kulturen (GBI. S. 409). die des Erfassungspreises unter Zugrundelegung der zu liefernden Men- gen nicht Ubersteigen dart. 3. Der Erfassungsbetrieb hat dern Erzeuger die Transportkosten fdr Heil-, Duft- and Gewurzpflanzcn in der preisrechtlich festgelegten Hohe zu ersetzen, die diesern dadurch entstehen. dalI der Erfassunge betrieb unberechtigter Weise die Abnahme zu den festgeleglcu Ter- minen abgelehnt hat. Entsteht infolge dieser vom Erfassungsbetrieb nicht hverh ndern konnte, so hat der ~Erfasssungsbet iebefur d esen Schaden in voller Hohe aufzukommcn. i9 Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern Uber den Anspruch and die Hohe des Schadenersatzes nach 1 7 dieses Vertrages Sind von den Gerichten, sotern nicht nach den Best immungen des VertrMstems die Staatlichen Vertragsgerichte zustandig Sind, zu entscheiden. e 19 Sofern In diesem Vertrage keire nliheren ?estimmuepn Ober the Er- fassung, die Abnahme and den Aufkaut von technlschan Kutuean ae- troffen wurden, Sind die Bestimmungen der Anordnung vom 9. Mal 1966 Uber die Erfassung, die Abnahme and den Aufkauf von teebnischen Kulturen (GBI. S. 409) entsprechend anzuwenden. , Dieser Vertrag ist in zwel gleichlautenden Exempfaren auaeatertiget!. Jedas der Exemplar. tat von beiden VertrageschUe0enden m tteter- _.._ 196....._ Ty, MWO Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246A034100630001-3 Vertrag Nr. in , Kreis ............................................................................................................................... C.eui vertreten durch ........................ ........... .............................................. als Anbauer and Ablieferer, im folgenden Erzeuger genannt, and dem VolkFeigenen Ertassungs- and Aufkaufbetrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse (YEAS) , Kreis .................. ._ ................................ vertreten durch als Erfassungabetrieb, im tolgenden VEAB genannt, ward zur Erfullung der gesetzlichen Ablieferungspflicht gegenuber dem Staat folgender Ver:rag geschlossen: 511 Der VEAB verpflichtet sick, den Erzeuger bei der Anbauplanung, der lkAlenbearbeitung, der Auuaat. der Saatenpflege, der Dtingung, der Sch;,dlingsbekiimplung and der Ernie zu beraten. De- Erzeuger verpflichtet sich: 1. entsprcchend dem Anbaubescheid eine Flache von _ .............. ha ter. mingernii 3 zu bestellen Bowie die Dungung and die erforderlichen Schi,dlingsbeklmpfungsmalinahmen zur Erreichung grol3ter Ernte- ertrage durchzufuhren; 2. an den VEAB oder an die von ihm benannte Abnahme- oder Ver- ladestelle aus der Ernte 195___ auf eigene Kosten and Gefahr zu l:efern. ' E.n.a.W 6..?s"') ................................ I. Abli ..tee. rite N-P in umm d w AMIeWsy II Das Ablieferungagut hat folgende Beschaffenheit aufzuweisen: 1. Die Mohnkapseln missen ausgereift, trocken, gesund and von heller Farbe sein, sie kinnen ganz oder durch Drusch (Maschinendrusch) zerschlagen, als Mohnkapselspreu, abgeliefert werden, wenn sie den nachstehenden Qualitatsbestimmungen entsprechen. Q..bW t Q.JMM u Or11sM M F..aag.n: M.is.i< t..ir.i.^ st.a2.1..tM1: was ' $M. a-m eat Wr sa.r A"L": ....U.. Fubs a -m .Ake Anteil an schwarzfl. Kapseln his 2 !'. his 5% his 5% Schimmel his I% his 3% his 3'/. Der VEAB verpflichtet sich: 1. die Mohnkapseln. soweit sie den Gutebestimmungen entsprechen, am Tage der Anfuhr, einschlielilich der Obersollmengen, abzunehmen; 2. die abgelieferten Mohnkapseln nach den zur Zeit des Veriragsab- schlusses geltenden gesetzlichen Preisbestimmungen termingeasSB zs bezarlen; 3. dem Erzeuger Verpeckungsmaterial - falls erforderlich - zur Ab- lieferung seiner Mohnkapseln zur Verfilgung zu stellen. 15 Die Anderung oder Erganzung des Vertrages regelt sich each 1 9 der 1. Durchfuhrungsbestimmung vom 31. Man INS zur Verordnung Ober die Pflichtablieferung and den Verkauf landwirtaehattlicher Erzeuguisse (GBI. I, S. 373) wie folgt: 1. Ergibt Bich his zum Ahschlu8 der Ernie Intolge bedeutender Ertrags- ausfAlle oder E'tragsminderungen, die ohne Verschulden das Erzeu- gers eintraten, die Notwendigkeit ether Anderung Oder Erganzung diesea Vertrages, so hat dos der Erzeuger Win Erfassungsbetrieb zu beantragen. ?) Nun tle gt..te, .v .W W.., v.as We Yse.h.As I-Mew ..W. Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246A034100630001-3 Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 2. Der Erfassungsbetrieb hat die Angaben des Erzeugers an Ort and Stclle gewissenhaft zu prufen. Entsprechen die Angaben des Erzeu- gers den Tatsachen, so hat der Erfassungsbetrieb den Antrag inner- hall von 10 Tagen mit der Begrundung uber die Ursache des Scha- den; an den Rat des Krcises, Abte lin I rf:issung and Aufkauf, zur Lill ciiciduug tvcilerzulcilcn. 3 Der Frfassungsbetrieb hat dem Er.eugcr die Entscheidung des Rates vies Krcises, Abteilung Erfacsung and Aufkauf, mitzuteilen and die cil,irderliche Berichtigung des Vertrages vorzunehmen. ?6 (1) F.:fullungsort ist der Sitz des VEAB Oder der Sitz der Annahmestelle, the dcin Erzeuger benannt wurde. (2) Gerichtcstand ist der Sitz des VEAB. ? 7 (1) N,chtcinhalLung der Bestimmungen der ?? 1 bis 4 des Vertrages, ins- Insondere die nicht rechtzeitige Erfullung des Vertrages, verpflichtet den schuldigen Vertragsteil zum Schadenersatz. 12) Bet schuldhafter Verletzung der Ablieferungsverpflichtung durch den F:acuger regelt sich die tlohe des Schadenersatzes nach ? 4 Absatz 4 der Anordnung vom 9. Mai 19..56 Ober die Erfassung, die Abnahme and den Aufkauf von technischen Kulturen (GB(. S. 409), die 10 0/ des Er- fassungspreises unter Zugrundelegung der zu liefernden Mengen nicht uberstcigcn dart. (3) Der Erfassungsbetricb hat dem Erzeuger die Transportkosten fur Mohnkapseln in der preisrechtlich festgelegten Hohe zu ersetzen, die diesem dadurch entstehen, data der Erfassungsbetrieb unberechtigter- weise die Abnahme zu den festgelegten Terminen abgelehnt hat. Ent- sleht infolge dieser vom Erfassungsbetrieb verschuldeten Nichtabnahme vine Wertminderung, die der Erzeuger nicht verhindern konnte, so hat der Erfassungsbetrieb fur diesen Schaden in voller Hbhe aufzukommen. ?a Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern Ober den Anspruch and die Hohe des Schadenersatzes nach ? 7 des Vertrages Sind von den Ge- richten. sofern nicht nach den Bestimmungen des Vertragssgstems die Staathchen Vertragsgerichte zustandig sind, zu entschelden. ?9 Sofern in diesem Vertrage keine nAheren Bestimmungen Ober the Er- fassung, d.e Abnahme and den Aufkauf von technischen Kulturcn ge- troffen ' vurden, sind die Bestimmungen der Anordnung vom 9. Mal 1956 uber (lie F.rfassung, die Abnahme and den Aufkauf von technischen Kul- turen (GBI S. 409) entsprechend anzuwenden. ? 10 Dieser Vertrag ist in zN%ei g1 hlaui.:.den Exemplaren auszufcrtigen. Jedes der Exemplare ist vun beiden Vertragsschlielenden zu unter- zeichnen. _........._..._. ............... .............. ................. .... ........_........_...... _..................... Ene.g.r den ............................................... Gtarsl.de T.g. M... t Vertrag Nr .......... ...___ Uber den Anbau. die Ablieferung sowle den Aufkauf von Zichorlenwurzeln im Jahre 195........ Zwischen dem Erzeuger ............................ .. .....__......__._ ........................ Ver. -d Z...u.. N... d., LNG ................. ..................... Kreis _..-_........... ........ G-Ind. vertreten durch ...... ............ _._.-------- ._......... N.r W LPG als Anbauer and Ablieferer, im folgenden Erzeuger genannt, and dem Erfassungsbetrieb VEB Kaffee- and Nahrmittelwerke in ................ _........... .... vertreten durch Werkleiter._..................... .... .. and Hauptbuch- halter ................. _.... wird zur ErfOllurig der gesetzlichen Ablieferungsverpflichtung gcgcn- Ober dem Staat folgender Vertrag abgeschlossen: ?1 Der Erfassungsbetrieb verpflichtet sich, auf Wunsch des Ermugers 1. bet dem DSG-Handelsbetrieb bzw. der VdgB (BHG) fur cine recht- zeitige Saatgutbelieferung zu sorgen; 2. bell der Anbauplanung, Bodenbearbeitung, der Aussaat. der Saaten- pflege, der Dfingung, der Schlidlingsbekampfung and der DurcMuh- rung der EL'nte beratende UnterstBtzung zu gewahren. Der Erzeuger verpflichtet Bich: 1. Die durch den Anbauplan festgelegte Flache von _ ha Zichorienwurzeln Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 In voltem Umfange termingemiflt mit dem von der VdgB (BHG) gc- lieferten Saatgut zu bestellen and die DUngung and Saatenpflege sowie die erforderliehen Schadlingsbekaimpfungsmacnahmrn zur Er- reichung hochster Ernteertrage entaprechend der als Anlage beige- fitgten Anbauanleitung. die ein Bestandteil des Vertrages ist, durch- zufUhren; 2. an die Zichoriendarre oder Abnahmestellc in .......... aus der Ernte 195.... auf eigene Kosten and Gefahr?an den festge- setzten Abnahmeta,,cn zu liefern: Atl..t1iM V Mini. tili.lenui.- seine 7iiseiel,- ~sraala 2. die Ober die Pflichtablieferung hinaus erzeugten Zichorienwurzeln an den Erfassungsbetrieb zu verkaufen; 4. the Beendigung seiner Ablieferungen der Zichoriendarre bzw. Ab- nahmestelle mitzuteilen, auch wenn die Vertragsmenge nicht erreicht wurde. f 3 1. Es d0rfen nur Zichorienwurzeln, deren Durchmesser mindestens 2 cm betrhgt, abgeliefert werden. 2. Die Zichorienwurzeln sind im reifen Zustand, fret von Erde and an- deren Beimischungen sowie verfaulten Wurzeln and SamenschoB- lingen abzuliefern. 3. Die Zichorienwurzeln sid vom Erzeuger nach der Ernte his cue Ablieferung sachgema6 and vor Frost geschtltzt zu lagers. 4. Beanstandungen der vereinbarten Menge, GOte and Sorte sind dem Erzeuger in der Abnahmestelle sofort mitzuteilen bzw. auf der Ab- nahmequittung ?bzw. Ablieferungsbeschelnigung zu vermerken. 5. Deg Erfassungsbetrieb ist berechtigt, die Annahme absulehnen, wenn die Lieferung nicht den Vertragsbedingungen entsprlcht. Die Pfllcht des Erzeugers, seiner vertraglichen Ablieferungspflicht nachzu- kommen, bleibt bestehen. f 4 Der Erfassungsbetrieb verpflichtet sich: 1. Dem Erzeuger mindestens 14 Tage vor der Ablieferung der Zlcho- rienwurzeln die edgOltigen Abnahmetermine bekanntzugeben; 2. die Erzeugnisse, soweit sie den GOtebestimmungen entsprechen, zu den festgelegtcn Abnahmeterminen abzunehmen; 3. die abgeEeferten Er.eu^n!sse nach den zur Zeit des Vertragsab- schlusses gelfend-.i Pre'sbestirnmungen termingemOB zu bezahlen; 4. dem Erzeuger d.c Bezugsherrchtigungen fur die gesetzlich gcr"elten Rucklieferungsanspruche mit der Ablieferungsbescheinigung aUSZU- handigen. 6 S Die Anderung oder Erganzung des Vertrages regelt Bich nach 4 109 der die Pflichtabliet rung s und den Verkauf h landwirtschattticher E n rzeugnise (GBI. 1, S. 373) wie folgt: 1. Ergibt sich bin zurs Abschlull der Ernte Infolge bedeutender Er- tragsausfalle oder Ertragsminderungen, die uhne VerschuldE ies Erzeugers eintraten, die Notwendigkelt einer Anderung oder zung dieses Vertrages, hat das der Erzeuger helm Erfassungsbetrieb zu beantragen. 2. Der Ertassungsbetrieb hat die Angaben des Erzeugers an Grt and Stelle gewissenhaft zu priifen. Entsprechen die Angaben des Etzeu- gers den Tatsachen, so hat or den Antrag innerhalb 10 Tagen mit der Begrundung Ober die Ursache des Schadens an den zustandigen Rat des Kreises. Arbeitung Erfassung and Aufkauf, zur Entacheidung weiterzuleiten. 3. Der Erfassungsbetrieb hat dem Erzeuger die Entscheidung des Rates des Kreises, Abteilung Erfassung and Aufkauf, mitzuteilen and die ertorderliche Berichtigung des Vertrages vorzunehmen. f6 ereinl 1. OSitz der t Z ch bezug dbzw. Ablieferung der mit dem Erzeugern _ der vereinbarte Abnahmestelle. 2. Gerichtsstand in bezug auf die Ablieferung von Zichorienwurzeln ist der Sitz des Erfassungsbetriebes. 47 1. Nichteinhaltung der Bestimmungen der ff 1-4 des Vertrages, ins- besondere die nicht rechtzeitige Erfullung des Vertrages, verpflichtet den schuldigen Vertragateil zum Schadenersatz. 2. Bei schuldhafter Verletzung der AblieterUfPverpflichtung durch den Erzeuger regelt Bich die HOhe des Schadenersatzes naa Ab- nahme Abs. 4 der Anordnung vom 9. 5. 1956 Ober die Erfassung, nahme and den Aufkauf von technfschen Kulturen (GBI. S. 400), der 10 0''. des Erfassungspreises unter Zugrudelegung der lieterden Mengen nicht Obersteigen dart. 3. Der Erfassungsbetrieb hat dem Erzeuger die Transportko ten fer or Zichorienwurzeln in der preisrschUich festgelegkn Hbhe setzen, die diesem dadurch entatehen, daO der Erfassungsbeteieb un- berechtigterweise die Abnahme zu den festgelegten Terminen abge- lehnt hat. Entateht infolge dieser vom Erfassu ngsbeE'eeb gveerschut- deten Nichtabnahme eine Wertminderung, die der verhindern konnte, so hat der Erfassungsbetrieb fOr diesen Schaden in voller Hohe aufzukommen. Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 s9 Streitigkeitcn aus diesem Vertrag - mit Ausnahme volt Zinsprilchen gegen die Wranlagung - sind von Lien Gerichten (bei LPG den Staat- lichen Vertragsgerichten) zu entscheiden. 19 Si,fern in ciiesem Vertrage keine naheren Bestimmungen Ober the Zrfas- sung, die Abnahmt? and den Auftauf von technischen Kulturen get atten wurden, rind die Bestimmungen der Anordnung vom 9. Mal 1956 Obey die Erfassung. die Abnahme and den Aufkaut von technisclien Kultuten (GBI. S. 409) entsprechend anzuwenden. 4 10 Dieser Vertrag 1st in, ztvei gleichlautenlen Exemplaren auszufertigen. Jedes der Exemptare ist von beiden Vertragschliependen au unter- zeichnen. den __~......_.. - 1666 ..._ .-_.._ VES KaNee- aed NIYemKlelwerp Verb" Mr. fiber the Ablieterewg wad ties Aetkaef vtse HWee I. Jabs 196_-. Zwisc;ien dem Erzeuger: V.r- - Z...e.. N.e. tie LPG - KreL: ..r b.I t?G als Ablieterer, im folgenden Erzeuger genannt, and dem VE-Versor- gungs- and Lagerungskontor der Lebensmittelittdustrie - Getrinke - AuL'instelle Leipzig. Abteilung Hopfen and Mali, als Ertassungsbetrieb, vertreten durch: _...._- wird zur Erfullung der gesetzlichen Ablieferungsverpflichtung gegen- Ober dem Swat folgender Vertrag gescblossen: ?1 Der Erzeuger verpflichtet sich: 1. in seiner llopfenanlage zur Erreichung hdchster Ernteertrgge tol- gende Majnahmen durchzufuhren: a) recht.._.tig and sachgemAfl zu dOngen; b) durch wiederholtes Hackeh das Unkraut zu bek5rnpfen and den Boden zu lockern; c) auftretende Schadlinge mit den zur Verf0gung stehenden Schad- lingsbekllmpfungsmitteln zu vernichten, insbesondere die lau- fende Spritzung gegen Peronoapora durchzufuhren; d) den Hopfen im richtigen Beifezustand zu ernten. 2. stern. Ertassungsbetrieb die Beendigung der Trocknung des llopfcns sofort zu melden, damit dieser unverzilglich die Bewertungsmuster ziehen kann; 3. an den Ertassungsbetrieb oder an die ihm benannte Abnahmestelle aus der Ernte 195._ nachstehenden Hopfen auf eigene Kosten and Gefahr zu liefern. AabafiA.') V . Abli.lmw mom Tai..a.?w I 4. den Hopfen nach Ziehung der Bewertungsmustcr ip Absprache mit dem Ertassungsbetrieb is die zur Vertugung gestellten Sacke zu ver- packen and gema6 den Weisungen des Erfassungsbetriebcs au:zu- liefern. 42 Der Erfassungsd..etrieb verpfliditet silt: 1. sofort nadi Eingang der Meldung Ober die Beendigung der Trrx1:- nung zwei Eewertungsmustcr der bei dem Erzeu er lagernden Hopfenp::rtien zu entnehmen and zu versie'^,eln. E.in Muster set- bleibt beim Erzeuger, das zweite Muster wird der Bewertungsko:n- mission unverzuglich zur Feststellung der Guteklasse zugeleitet; 2, dem Erzeuger ausreichend sSacse zur Verpadtung des Hopfens zur Verfugung zu stellen; 3. nadt Feststellung der Guteklassen den Hopfen abzunehmen; 4. die Bezahluag des angelieferten Ilopfens nadt den zur Zeit dcc Ver- tragsabsdtlusses geltenden gesetzlichen Bestimmungen telmingemall vorzunehmen. 13 Das Ablieferungsgut hat gemaB der Anordnung vom 1. April 1958 Ober die GOte- and Abnahmebestimmungen fir Hopfen (GBI. I S. 383) tot- gende Beschaffenheit aufzuweisen: 1. Der Hopfen mull ein einwandtreies, arteigenes 'Aroma haben. 2. Die Dolden sollen gleidtmafiig, einbeiUlch, gesclilossen and fret von Samen sein. Die Spindel mull einen m6glichst feingliedrigen Bau autweisen. 3. Die Farbe der Dolden soil gleidtmaliig grin mit einem Stich ins Gelblidie sein. Die Doldenblatter sollen einen seidigen Glanz auf-' weisen and fret von Peronospora sein. ?~ N., .,trgdiYi . FIid.. t.e.M.. Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 4. Die Hoptendolden mtissen einen Stielansatz haben, dessen L.9nge zwci Zentimcter nicht iiber~tcigen soll. Straufle (mehr als drel Dot- der.) sollen muglichst nicht vorkommen. 5. Der 1.upulingehalt der Ilopfcndolden soil rcichlich sein and eine goldgr'lb? Farbe haben. 6. Der Fe i.'ht gkcitsgehalt des Hopfens soil moglichst 12 Prozent be- tiagen. er daif 13 Prozent nicht uber- and 10 Prozent nicht unter- schrciten. ?4 Die Anderung oder Erganzung des Vertrages regelt sich nach ? 109 der 1. Durchtuhrungsbo,t!n-mung worn 31. Marz 1956 zur Verordnung Ober die Pflichtablieterung and den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse (CAI. I S. 373) wie folgt: 1. F.rgibt sick bis zum Absdtlufl der Ernte infolge bedeutender Ertrags- ausf5lie oder Ertragsminderungen, die ohne Verschulden des Erzeu- gers eintraten, die Notwcnd;gkeit einer Anderung oder Erganzung theses Vert rages. so hat das der Erzeuger beim Erfassungsbetrieb zu beantragen 2. Der Erfassungsbetrieb hat die Angaben des Erzeugers an Ort and Stolle gewi,senhaft zu prufen. Entsprechen die Angaben des Erzeu- gers den Tatsachen, so hat der Erfassungsbetrieb den Antrag inner- halh von 10 Tagen mit der Begrundung-uber die Ursache des Scha- dens an den Rat des Krehses, Abteilung Erfassung and Aufkauf, zur F:ntschc:dung weiterzuleiten. 3. Der Erfassungsbetreb hat dem Erzeuger die Entscheidung des Ra- tes des Kreises. Abteilung Erfassung and Aufkauf, mitzuteilen and die ertorderliche Bcrichtigung des Vertrages vorzunehmen. ?5 1. Erfullungsort ist der Sitz dse Erfassungsbetriebes oder der Sitz der Abnahmestelle. die dem Erzeuger benannt wurde. 2. Gerichtsstand :,t der Sitz des Erfasstmgsbetriebes. ?6 1. Nichteinhaltung der Bestimmungen der ?? I and 2 dieses Vertrages, insbesondere die mitt rechtzeitige Erflllung des Vertrages, verpflich- tet den schuldigen Vei iragsteil zum Schadenersatz. 2. Bet schuldhafter Verletzang der Ablieferungsverpflidttcne durch den Erzcu,cr regelt sit die Hdhc des Schadenersatzes nach ? 4, Abs. 4 der Anordnung worn 9. Mai 1956 fiber die Erfassung, die Ab- nahme and den Aufkauf von technisdten Kulturen (GB1. S. 409), die Ins des Erfassungspre:,es unter Zugrundelegung der zu liefernden N1cnge n.cttt ubersteigen dart. 3 Der Erfassungsbetrieb hat dcm Erzeuger die Transportkosten fur Hopfen in der preisrechthch festgelegten Huhe zu ersetzen, die die- s'm dadurch c::;rehcn, ci.iR der Erfassungsbetrieb unberethtigter We:se die Abnahme z.i den festgesetzten Terminen abgelehnt hat. Entsteht infolge dieser cum Erfassungsbetrieb verschuldeten Nicht- ah:iahme e:nc \Cuitmu:derung, die der Erzeuger nicht verhindern k,,nn:e. so hat der E:!a-,tn,sbctrheb fur diesen Schaden in voller H. L auf:u:,~:r.:,.en. ?7 Streitigkeilr_ vischen den Vertragspurtnern fiber den Anspruch and die Hohe des Schadenersatzes nach ? 5 dieses Vertrages sind von den ^e- riehten, sofern nichf nacb den Bestimmungen des Vertragssystents die Stantlichen Vertragsgerichte zustandig sind, zu entschejdcn. ?a Sofcrn in diesem Vertrag keine naheren Bestimmungen fiber die Er- fassung, die Abnahme and den Aufkauf von technischen Kulturen ':e- troffen wurden, sind die Bestimmungen der Anordnung vom 9. Mai 1956 fiber die Erfassung. die Abnahme and den Aufkauf von techniscitcn Kulturen (GBI. S. 409) entsprediend anzuwenden. ?9 Dieser Vertrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren auszufertiuon. Jedes der Exemplare ist von beiden Vertragsschliefenden zu unterzeich- nen. .......................... den _...................... .......... _ (Gemeinde) (Tag and Monat) ............................ _ ........................................... (Vertreter des Erfassungsbetriebcc) Vertrag Nr ....................... Antatie 10 fiber die Ablfeferung and den Verkauf von Korb- and Bandstockweiden fin Jahre 195......- Zwischen dem Erzeuger: .......... ........... (Vor- and Zuname. Name der LPG) Kreis ........ .......... _.........._ .. . (Gemeinde) vertreten durch: (nur bei LPG) als Ablieferer, im folgenden Erzeuger genannt; and der Einkaufs- and Liefergetlossenschaft des Korbmacherhandwcrks ...... Kreis -...... ................................................................. .. ....... . vertreten durch: als Erfassungsbetrieb wird zur Erfullung der gesetzlichen Ablieferungsverpflichtung gegen- tiber dem Staat folgender Vertrag geachlossen: ?I Der Erfassungsbetrieb verpflichtet silt, dem Erzeuger bet der Pflette, der Schadlingsbekampfung and bet der Aberntung der Weidenanlagen zu beraten. ?2 Der Erzeuger verpflidrtet aick: 1. In semen Weidenanlagen nachatehende Pflegemalnahmen durchzu- f0hren, um h6chste Ernteertrgge zu erreldten: a) entspreehend den Bodenverhgltnissen im Frfihjahr redttzeitig mit der Bodenlodcerung zu beginnen; Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 b) durdh wiederholtes Hadcen das Unkraut zu bekampfen and den Roden zu lodcern ; C) dk Weideanlagen ordnungsgemaB zu diingen; d) auftretende Schtidlinge mit den bet den Bduerlirhen Handels- genossensrhaften erhaltlithcn Schidlingsbeklimpfungsmitteln ru vernichten. 2. Die Weidenanisgen ab 13. November abzuernten. 3. An den Erfassungsbetrieb oder an die ihm benannte Abnahmestelle sus der Ernte 195__... nacbstehende Korbweiden zu den festgelegten Terminen zu liefern. Anba4tliiche he Menge insgesamt dz (Grungewicht) 1 Karbwelden h 2. Bandstockweden ry }3 Die Weider BiM ungeschAlt narh Arten sortiert (Hantweiden, Universal- weiden usw.) und einwandfrei gebOndelt abzuliefern. Minderwertige Weiden (infoige Sdsadlingsbefelt, wurmsfdtig, Hagelbesdsadigung oder Wildve bil) shad var der Ablieferung auszusortferen. } 4 Der Ertassunpbetrieb verptlichtet silt: L Dens Erzeuger his 1. Oktober 105....... die Abnahmetermine and die Abnabmestelln bekanntzugeben Z Die Weidn, soweit these den GOteklassen der Preisanordnung Nr. 402 Von 23. Februar 1033 - Anordnung zur Festsetzung von GUteklas- sn, HBdrstpreisn and Handelsspsnnen for Korbweiden - GBI. I, S. 197) ntsprechen. zu den festgelegtn Abnahmeterminn abzu- nebmen. Die abselieferten Korb- and Bandstodcweiden nads den z. Z. des Vertragsabadhlusses geltendcn Preisbestimmungen termingemlif zu bezahlen. }3 Die Anderung oder Erg9nzung ^s Vertrages repit aids pads } 100 der 1. Durdsfiihrunpbestimmung vom 31. MArz 1950 zur Veeadnung Ober die Pflichtablieferung and den Verkaut landw. Erzeugnisse (GBI. I, & 373) wk folgt: L Erglbt aids bis sum Abadslull der Ernte Intolge bedeutetdar =r? tragsausfalk Oder Ertragaminderungen, die ohne Verschuldan des Emeugers eintraten, die Notwendigkeit eincr Anderung odes Ergin- zung dieses Vertrages. hat das der Erzeuger beim Erfassungabatrieb au beantragen. 2. Der Erfassungsbetrieb hat die Angaben des Erzeugers an Ort and Stelle gewissenhaft zu prOfen. Entsprechen die Angsben des Er- Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 zeugers den Tatsachen, so hat der Erfassungsbetrieb den Antrag innerhalb von 10 Tagen mit der Begrlindung Ober die Ursadsen des Sdsadens an den Rat des Kreises, Abt. Erfassung and Aufkauf, zur Entsdseidung weiterzuleiten. Ra- l Der f ses, Abt. Erzeur die und ~Autkauf. mstzt tes des Kre zuteilen and die erforderliche Berichtigung des tertrages vorzunehmen. }6 1. ErfUllungsort ist der Sitz des Erfassungsbetriebes oder der Sitz der Abnahmestelle, die dem Erz ger genannt wurde. 2. Geridttsatand ist der Sitz des 3rfassungsbetriebes. }7 1. Nidstelnhaltung der Beatimmungen der }} 1-4 des Vertrages, ins- besondere die nicht rechtzeitige Erfallung des Vertrages verpflidstet den sdsuldign Vertragspartner zum Schadenersatz. 2. Bet schuldhafter Verletzung der Ablieferungsverpflid Lung durch den Erzeuger regelt aids die Hbhe des Schadenersatzes nails } 4 Ab- Abs. 4 der Anordnung vom 9. Mai 1950 Ober die Erfassung, die nahme and den Aufkauf von technisdsen Kulturen (GBI. S. 409), die 10 Prozent des Erfassungsprelses unter Zugrundelegung der zu lie- ferndn Mengen nicht Obersteigen dart. Der orbweidden in der Erfassungsbetrieb fee die zuoeersetzen, die l K disarm dadurds entatehen, dal der Erfassungsbetrieb unbered+- tigterwelse die Abnahme zu den festgelegten Terminen abgeleiunt hat. Entsteht infolge dieser vom Erfassungsbetrieb verschuldeten Nichtabnahme s dern konnte, hat der Ertassunpbetrieb fOr diesene Sdtadn in vol- ler Hobe aufsukommen. } 6 Streltlgkelten swischen den Vertragspartnern Ober den Ara,-- urn: die Hbhe des Sdsadenersatzes nails } 7 dieses Vertrages rind von den Staatldten Vertragageridtte zusttindig aiind, zu ntadseiden~gstems die 19 Sofern in diesern Vertrage kelne niiheren Bestimmungen Ober die Er- fassung, die Abnahme and den Aufkauf von tedsntsdsn Kulturen ge- trotfen die wurdeg, sind die Bestimmungn der Anordnung vom 9. Mai 1956 Kultureen (d5L S. n109) enpredsnd anzuwendenutkaut von technisdten die Abnahme und den } 10 Dieser Vertrag ist In zwet gleidslautnden Exemplaren auszutertigen. Jades der Exemplare ist von beiden Vertragssdslielenden zu unteezeich- (Gemeinde) ('rag aril Monat) ....._............. _........ ___............ . ......... ...... (Ermuger) l93...._- Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80TOO246AO34100630001-3 Nr. 7419.M Bekaantmachung Aber den Verkant vast Ware. Ins Teilzahlungaverfakrea dark Am Naatlike. Elaselhandel Vom 25. Oktober 1956 Nachstehend wird die Anweisung des Ministeriums fur Handel and Versorgung vom S. 10. 1050 betr. den Verkauf von Waren im Teilzah- I. ngsverfahren durch den staatlidten Einzelhandel bekanntgemacht. Die Volkseigenen =rfassungs- and Aufkaufbetriebe and die Verwaltun. eon Sind verpflidttet, aut Grund der getroftenen Vereinbarungen die Uberweisungen von den I.ohn- and GMtaltskonten an die Einzelhandels- betriebe durdtzufithren. Berlin, den 25. Oktober 1950 Staatssekretarlat for Erfassung and Aufkauf landw. Erzeugnisse Streit, ErgIaB ug sir Aawebnag Nr. 31 bale. Verkaut vast Wars In TeIsaM ungaverfaisea dark den shudil best F.Welbamdel Urn der werktitigen Bevdlkerung die M6glichkeit der bargeldlosenRUdc- zahlung des Teilzahlungkredites zu geben, ist auf Wunsch der KAufer vertraglidt zu vereinbaren, dal die festgelegten Teilzahlungsraten von der Lohn- and Gehaltsstelle ihres Betriebes direkt an die steatlidlen Einzel- handeisbetriebe Uberwiesen werden. Diese RUdnahlungsform ist im Teilzahlungsvertrag in der Zeile ?Bemer- kung" festgueegen. Vom KSufer ist ein entspredtender Oberweisungsauftrag (siehe anliegen- des Muster) auszufiillen. Das Original and die 1. Durdtsdtrift sind an den entspredtenden Betrieb bzw. die zustdndige Dienststelle etc. weiterzuleiten. Die 1. Durdtsdtrift ist von der Dienststelle etc. an den staatlichen Finzel- handelsbetrieb mit ?Vermerk" zurtidczuleiten. Die 2. Durdssdtrift erhilt der KSufer. Berlin, den 5. 10. 1950 Muster Berlin, den.. ...... .......... ..__..._ 195 beauftrage ich, von meinem Lohn Gehalt monatlich bis einschlie!lich hlottat .._ 195 h7w. bis auf Widerruf DM an ............. ..- zugunsten des Sonderkentos ,Teilzahlungsgeschiift" Konto-Nr........... ._1400 zu Uberweisen. Ids bitte, bei Widerrut des Auftrages oder wenn die Oberwlndung aus anderen Grtnden nicht erfolgen kann, d`n o. a. Einzelhandelsbetrteb schrittlids zu benadtrichtigen. Diesen Oberweisungsauftrag erteile Idt, um die von mir bet der Gewiih- rung des Teilzahlungskredites Ubernommenp Verpflichtung, den Teilzah- lungsbetrag in monatl:chen Raten zurilckzuzahlen, einzuhalte4 -- .................... _..... _....._....... . ........ {Untersdtrift) An den Einzelhandelsbetrieb (Stempel des Einzelhandelsbetriebes) mit der Bitte um Kenntnisnahme and Weiterleitung des Auttrages. auf Original-Blatt: (zustiindige Dienstatelle) auf 1. Durdtschrift: Wir werden den Auftrag ausfUhren and Sie benadsrIdttigen, wenn er wi- derrufen oder die Uberweisung aus.sonstigen Grdnden unterbleiben ward. _............... .._..-__...._........ (zustindige Dienststelle) { Nr. 75 7900 Gemeinsame Ricbtlintea des Zeatralvorstaades der Vdgd (BItG) sod des dtaatwekretarlats fir Erfass.ng uad A.lkaut Aber the Neuregelang fir die Abeabme and Ausgabe 6des . Natura IIfo sods der VdgB (BIIG) Durch den infolge des Hodtwassers Ad Unwetters ein"e'retcnen Sch.id^n ist die Stirkung des Naturalhilsfonds der VdgB (BHG) gerade in d csem Jahr von besonderer Wicotigkeit. Zur Vereinfadtung der Annahme, Ausgabe and Abredinung des Natural- hiltsfonds hat der Zentralvorstand der VdgB (BHG) Im Einvernehmer m t dem Staatssekretariat for Erfassung and Aufkauf ab 1. 10. 1956 tolgc,ide Neuregelung getroffen: 1. Die Untersdteidung zwisdten Naturalhiltsfoads ?A' and ?B" entfiilit. Es bleibt )edoch weiterhin die Moglidtkeit, Naturalien mu spendcn oder gegen Bezahlung zu liefern. 2. Die V#gB - Bguerlidse Handelsgenossenidtatten sind for die An- nahme and finanzielle Abredtnung der for den Naturelhillafonds an- gelieferten Mengen verantwortlich. Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80TOO246AO34100630001-3 Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 Die, VdgB - Baueiliehe Handclsgenosseaisel.a,co t n.rnzieren d._ tu. den Naturalhilfsfonds gespendeten Mengen dyrch Bezahlung aus Giro- einlagen Ober Kanto 919. Bet gespendeten Mengen ohne Bezahlung for den Naturalhilfsfonds erfolgt bet den VdgB - Bauerliche Handelsgenossenschaften die Ge- genbuchung auf dem Konto 919 9 ,Verbindlichkeiten gegenuber dem Kreisvorstand sue dem r(aturalhilfsfonds". 3. Die Annahme der Spenden erfolgt sowohl von den VdgB - Bauer- liche Handelegenossenechaften als auch von den VEAB, von letzteren jedoch nur in Getreide. Die Annahme von Getrgjde mull deshalb vom VEAL; mit durchgefilhrt werden, um den Erzeugern die Ablieferung von Spenden zu erlbichtern. 4. For alle, vom VEAB angenommenen Spenden erhiilt der Ablieferer eine Annahmequittung (Formular 10) mit dem Vermerk Natural- hilfsfonds gegen Bezahlung" bzw. ?Naturalhilfsfonds ohne Bezah- lung". Die von den VEAB angenommenen Mengen for den Naturalhiltstonds sind von diesen in besonderen Bestandsnadiweisen ?Fremdlager Na- turalhilfsfonds" aufzunehmen and werden den VdgB - BAuerlldse Handelsgenoeeenadsaften in bestimmten Zeitabstlinden nads Verein- barung zwisdsen den VEAB and den Kreisvorstanden in natura ab Lager des VEAB Obergeben. Von jeder Anlieferung for den Naturalhilfsfonds an den VEAB wird der VdgB - BAuerl[dse HandelsgenossenschafI eine Ausfertigung der Annahmequittung (Formulare) am 10., 20. and Letzten jeden Monats ubergeben. Die taut diesen Annahmequittungen angelieferten Mengen sind zu den genannten Stidstagen bei den VdgB - BAuerlidaen Handelsgenossensdlaften auf Partiekarten zu Obernehmen. For jede Warenart ist eine Partiekarte zu fi hren. Der im Durdsgdsriftverfahren von der VdgB - BAuerliche Handels- genossensdsaft anzufertigende Sammler der am Abreuenungsstid1tag zu budsenden Spenden, dient als Budsungsbeleg for on Konto 189 ?Bestilnde des Naturalhilfsfonds". 5. Die Bezahlung der Anheferungen bei deli VdgB - BAuerlidse Handelsgenossensdsaften and bei den VEAB for den ?NaU--s1Y:[1L- fonds gegen Bezahlung" erfolgt gegentiber dem Erzeuger grundsdtz- lids durch die VdgB - BAuprllche Handelsgenossensdtafttn. 4. Die Meldung Ober des Aufkornmen for den Naturalhilfsfonds lit von den VdgB - Bauerlldie Hanfelsgenossensdsaften Ober :.a Kr6is- und Bezirksvorstand mit dem monatlidsen Meledsystem his zum Zon- tralvorstand zu verbinden. (Unterteilt nach ?Naturalhilfsfonds gegen Bezahlung" and ?Naturalhilfsfonds ohne Bezahlung".) Die Meldung Ober des Aufkommen for den Naturalhilfsfonds der VdgB - (BHG) (Formblatt 17) bet dem VEAB entfAllt ab 1.11.1908. 7. In Ausnahmefdllen kann zur Erleichterung der Ausgabe aus dean Natural hiIfs(onds innerhalb des Kreises der VEAB das nadsstgele- gene Lager zur VdgB - BAuerl[che Handelsgenossensdsaft benennen. Dies bedarf jedods einer Vereinbarung zwischen dem VEAB and dean Kreisvorstand der VdgB (BHG). In soldien FAUen lit eine entspredsende Beridstigung der Bestgnde in den betrottenen Lager- bzw. Trtassungsstellen des Vti,AB vorzu- nehmen. Bei iiberkreislicher and uberbezirklicher Hilfe aus dem Naturalhilfs- fonds sind die VdgB - Baueriiche Handelsgcn,ssensdsaften von den Kreisvorstarden aufzufordern, aus den bei ihnen lagernden Best;in- den des Naturalhilfsfonds die angeforderten Menges an den VEAB zu VEAB-Grundpreisen frei Erfassungsstelle zu veraaufen. For die von den VdgB - Bauerliche Handelsgcnossenschaften an den VEAB verkauften Mengen erhalten die VdgB - Bauerlidie Handels- genossenschaften eine Ablieferungsbesdseinigung mit dem Vermerk, ?Annahme Naturalhilfsfonds". Die erste and die zweite Ausfertigufag dieser Ablieferungsbescheinigung erhalten die VdgB - Bauerliche Handelsgenosscnsdiaften. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim VEAB. Die erste Ausfertigung der Ablieferungsbesdseinigung, die von den VdgB - Bauerliche Handelsgenossenschaften dem Kreisvorstand zu ubergeben ist, dient gleichzeitig dem Kreisvorstand der VdgB (BHG) des Empfangskreises als Bezugsberechtigung gegenuber dem VEAB im Empfangskreis. Die Bezugsberedstigung ist dem Kreisvorstand der VdgB (BHG) des Empfangskreises zu Obersenden. Die angelieferte Menge ist vom VEAB in der Planabrectinung der Warenbewegung unter ?Sonstige Zugange" nachzuweisen. 9. Durds den Kreisvorstand der VdgB (BHG) des Empfanaskreises er- folgt die Weiterleitung der Bezugsberechtigung an den VEAB im Empfangskreis mit dem Verteilerschlussel zur Aust;abe an die zu- standigen VdgB - Bduerliche Handelsgenossenschaftcn, weldie die Ausgabe an die einzelnen Bauern vornehmen. Die Ware 1st gegen Bezahlung zu VEAB-Grundpreisen zuzuglich 10,- DM Handelsspanne pro t alb Erfassungastelle oder Lager des VEAB in Empfang zu nehmen. In der Planabrerhnung der Warenbewegung hat der VEAB die an die VdgB - BAuerliche Handelsgenossenschatten ausgelieferten Men- gen unter "Sonstige Abgange" nachzuwelsen. Bet pberkreislicher and Oberbezirklidzer Hilfe haben die VEAB diie Auslieterung der Mengen nur nails Vorlage der Bezugsberedttlgun- gen vorzunehmen. Die Bezugsberechtigung mull spatestens vier Wodsen nach dem Aus- stellungsdatum beim VEAB im Empfangskreis eingelbst werden. 10. Die Erl6se aus dem Verkaut des Naturalhilfsfonds an die VEAB bzw, den Bezugsberechtigten rind von den VdgB - Bbuerlitdse Handelsgenossenschaften wie folgt zu verwenden: a) Handelt es sich urn Mengen aus dem Na'uralhilfsfonds gegen B~ zahlung, ist der Erlos den Giroeinlagen wieder zuzu[Ohren. b) zahlung. ist der Ehisvondden VdgB NBasuerliehe Handehr,en ,s- senschaften auf das Kanto Naturalhilfsfonds" bet dem Kreisvor- stand zum Ausgleich des Kontos 919 9 zu Oberweisen. Die Kreisvorstande vereinnahmen these Betrfgc aus dem neu einzu- ridttenden Konto 1382 ?Naturalhilfsfonds". (BHG) ge- v ratgnden ergehen dutch den Zent alvorstand Iderr VdgB den sonderte Richtlinien. Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80TOO246AO34100630001-3 11. Die Kreis- and Bezirkaverstande der VdgB (BHG) bilden eine Kom- mission, the fiber die Verwapduag der fur den Naturalhilfstonds auf- gebrachten NaturalM3/a ants ..Wst - Erich Knorr Streit Gcneralsekretgr Staaterekretgr Berlin, den 1. OkWber 11199 - Nr. 76/39 Mittallaag fiber the Verjokwe vet Fezdenagea Van 11 11 1939 Da am 31. 11 1909 vIsIs Ferdurangen der VEAB, die im Laufe des Jahres 1954 entstaoden siod. var$brsn, wfrd hiersu folgendes mitgeteilt: 1. Begriff der VerjYs=& Nadi Ablauf ehrer Jim Gesetg 3srtgDelegten Frist hat der Sfiuldner des Refit, die Lelsts. sn m vunweigern -(Verjahrung). Diesel Becht kann der Sdtuidner sowoh! auderbaib ernes Promesses als audi wah- rend ernes Protsasus as hotels gettend medren. 2. Begtaa der V.rrueong, lm i iNg, Satz I. BGB, Ist fastgelegt, daB die Verjkhrung mit der Entstebung des Aenprudius bsglant Es ergeben Sidi somit allgemein Voraussetzuugep. ? a) as muB eta Ansprudt voehaodan rein (a. B. pus Warenlieferung), b) dieter Ans rude mug MOW alit (z. B. the Zahlung hatte in einer bestimmten Frist Zd urblgo). Wenn der Begin der Vurjibnmg festgesteflt warden muB, ist welter zu beafiten, daB ffir AnsprOtbe, the den kurzen Verjahrungsfrtsten der 94 196.197 BOB uubrlfgaq die Verjikrung erst mit dem SdiluB des Jahres beginnt, in wddium pods den If IN bis 200 BGB die Verjahrung zu laufen beginut if 391, BOB). 14 a. B. ern An spruch, der der zweljahrtgeu Varji6rtsogrreIs untsrilugt, am 1. 6. 1954 ant- standen and W is. so ver$brt or dsotttdi am Sdilud des Jahres 1938. 3. Verb Die praktisdi bedeutsamsten VwAhnmgdristen betragen zwei, in einigen Fallen vier Jahre. Dias Aosprtldie, the in awei Jahren veer Jahren, weeder in 17 Ziffern dea / iN, Abs. 1, BGB, aufgefBhrt. Wifitig tied insbeaondere die in dun Zlffern I bus 3 bezeidineten Ansprudie. Hier sired zu erwfibosu dl. AnaprOdse der Kaufleute, worunter such die VEAB faUan. Midst tuner edit lassep dart man i 196, Abe. 2, BOB, der fur the in dun Ziftern 1, 2 and 3 des Abe. 1 genannten Ausnahme eine vierjahrip Verjfibrungidrlst festlegt. Das bedeutet jedodi nidit, dal the VEAB dues Frist auf jaden Fall aus. sdsbpfen mUssen. Je sdineller eln Ansprudi gerldttltds geltend go- madtt wird, uauo gOnstiger 1st die BtaUting Im Verfahren. Forderungen der VEAB gegen voikseigene and gleidigestellte Be- triebe verjihren In jedetn Fall. in 2 Jahren, Forderungen, die am 31. 12. 1 es:;,.en bis spktestens zu diesem Zeitpunkt )e nach Zustandigkeit d: -di Erlail ernes Zahlungabefehls, durdt Kiage- erhebung cider durds Einbringung einea Antrages berm Staatlidien Vertragageridtt bzw. bet der Vertragssdtledastefle des Stastwekre- tarlats geltend gemadit sein. Die Antrkge mussen am 31. 12. 1968 berefts bei den Geriditen bzw. Staatlidten Vertragsgerichten vorliegen and dQrfen nidit ant an die- seen Tage zur Post gegetttn werden. 4. Hesaomg and Uaterbredi.ag der Verjibraag. Es gibt eine Reihe von GrOnden, die die Verjahrung hemmen. Das bedeutet, daB der Zeitraum, wahrend dessen die Verjkhrung ge- hemmt ist, fur den Ablauf der Verjahrungsfrist nldit mitgeredinet wird. So insbesondere: 1. bei* Stundung der Leistung oder bei Vorliegen von Griinden. die zur Verweigerung der Leistung i?.redttigen. (9 202, BGB); 2. im Falle der Glaubiger durdi Stiilstand der RedttWflege oder durdt unabwendbare Ereignisse an der Reditsverfolgung gehin- dert ist. (11203, BGB), so z. B. bei alien Forderungen gegen Sfiuld- ner mit Wohnsitz in Westberlin Oder Westdeutsdilaind. Diese For- derungen sind gemaB ; 203, BGB, gehemmt, da eine geriditlifie Dutdisetzung dieter AnsprUche zur Zeit nidit miigddt tat (Anord- nung Ober die Behandlung zweffelhafter Forderungen der Be- triebe der volkseigenen Wirtachaft gegen Sdiuldner in Westberlin and Westdeutsdiland vom 5. Oktober 1953, ZBL 1953, S. 491). Im Unterschied zu der Hemmung der Verjahrung, die nur ern Hinauszogern der Vollendung der Verjahrung bedeutet, beendet die Unterbrechung die Verjahrungstrist, in dem sae deren Weiterlaufer and Vollendung endgiiltig verhindert. Der hkutigate F.U ller Unter- bredtung der Verjahrung ist die Klageerhebung cider Er,at eine Zahlungsbefehls bzw. Stellung eines Antrages auf Eroffnung eines Sdiiedsverfahrens. Es ist Kier nodimals darauf hinzuweisen, dab eine Mahnung an den Sdiuldner wader die Verjahrung hemmt nods unter- bricht. Eip weiterer Fall der Unterbredsung Id das Anerkenntnis durds den Sdsuldner (9 208 BGB). Wird die Verjahrung unterbrodten, so wind die bis zur Unterbredsung verstrfdsene Zelt nidtt gerefinet, eine neue Verjahrung kann erst nadt Beendigung der Unterbrechung beginnen (1217 BOB). Die VEAB werden darauf hingewiesen, bei der Geltendmadiung ihrer Forderungen these Rechtsgrundsatze zu beaditen. Berlin, den 12. 12. 1956 Redsts- and Vertragssdtlsdsstelle Nr. 77/1936 Mitteiiung fiber die Zahlung von Fr9hdruaipegfinks Vom 24. Oktober 1956 Nails 1 37, Abs. 3 der Anordnung von 1. August 1956 Ober die VergOn- stigungen bei der Pflichtablieferung and dem Verkauf landwirtsdsaft- licher Erzeugnisse (GBI. I S. 600) sind fur die Mengen, die for ausgege- benes Lelhsaatgut an den VEAB gegenzuliefern sind, kilns Frobdrusds- prthttlen zu zahien. Im vorliegenden Fall ist Getretde zur Aneedtnung Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80TOO246AO34100630001-3 Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 auf die Pfliehtablieterung abgeliefert worden; deshalb war die FrOh- drusenpramie auszuzahlen. Hat der Erzeuger nach der Ablieferung be- stimnit, daft das Getreide zur Dedcung seiner f eihsaatsdhuld zu verwen- den is. dann ist er verpflidttet, den mehr bezogenen Betrag an Frah- druschpramie zurOdczuzahlen. Per VEAB kann in diesem Fall die Zu- riidczahlung fordern and gegebenenfalls gerichtlich durdizusetzen. Hat der VEAB aber selbst die Disposition 1 nommen, ohne dall der Er- zeuger dazu sein Einvlrstlindnis gegeben hat, so ist es fraglids, einen Anspru::i des VEAB wegdn ROdczahlung der FrOhdruschpriimie durdt- zus-'z n, da hierfur ein Rechtsgrund tehlt. Berlin, den 24. 10. 1956 Die Redhts- and Vertragasdiledsstelle Nr. 78/1950 MIUegang fiber Banernmirkte Vom 25. Oktober 1956 Nadtstehend gibt die Hauptabteilung III, Abteilung A, die Anweisung Nr. 41,56 des Ministeriurns fir Handel and Versorgung betr.. Einstellen des Komm:ssionshandels auf Bauernmiirkten, bekannt: In Auswertung der Erfahrungen, die bei der DurdtfUhrung des Kom- missionshandels auf Bauerrimirkten gesammelt wurden, zeigte aids, des in vielen Fallen die demokratische GesetrlJdtkeit untergraben wurde, ohne dal in jedem Falle Funktionire des Stkatsapparates redttzeitig ge- nug einschritten. Es wird daher angewiesen: Der Kwrtmissionshandel aut Bauernmirkten 1st ab sotort untersagt. 2. Es ist nach 1 1 der Verordnung vom 16. April 1953 Ober die Einrich- tung von Bauernmiirkten (GBI. S. 579) zu Verfahren, in dem aus- driiddic i betont wird, daa die Elnrichtung von Bauernmirkten nur in Stadlen and grbileren Industrieorten der DDR vorgenommen wer- dan dart. 3. Die DurdifOhrung der Bauernmitrkte hat entspredtend den gesetz- lidten Bestimmungen, and zwar nadt der Verordnung vom If. 4. 1953 Ober die Einrichtung von Bauernmirkten (GBI. S. 579) and den dazu erlassenen Durchfahrungsbestimmungen zu erfolgen. Bei don Kontrollen ist u. a. der Schwerpunkt auf die Elnjtaltung der Matlnahmen gems ll 1 4 der Verordnung. dem 1 6 der 1. Durdifah- rungsbestimmung urtd der 5. DurchfOhrungsbestimmung vom 19. Ok- tober 1953 (GBI. S. 113) zu leggin. 4. In bezug ail den Einsatz von ErfOflungsgehilfen auf Bauer mtirk- ten hat die Anweisung des Ministeriums vom 19. November 1653, AZ 2000, zum geannten Betreff nach wie vor Galtigkeit. Durdi the vom Marktdirektor organisierte Bereitsteiung von Blodrgesellen so11 den Baucrn Unterstdtzung gegeben werden, da diem nidtt show in der Lage sind, die erforderlldten Gehilfen mitzubringen, um Flelsdtdurih Fadtkriifte aufhauen zu lassen. Es ist Jedodr statthatt, dab EGuelbsuern thrust Verkauf - ohne selbst auf dem Bauernmarkt anwesend zu ssin - durdt einen ge- werblidren Sdtlidtter bzw. durdr die Einadialtung irgendweldrer Zwisdtenhgndler durdlttihren lasaen. 5. Die Len,.. der Abteilungen Handel and Versorgung bet den Ellen der Bezirke and Kreise sind fur die Kontrolle der Durdtt~ die dieser Weisung verantwortlich and haben daftir zu sorgen, bestehenden Ungesetzlichkeiten schnellstens beseitigt we den und dai die Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit gewWleistet wird. Nr. 79,1956 Mitteilang Ober Frachtberechnung der DSU' for Roggen- und Weizenkleie. Vom 15. November' Bair.: Frachtberedtnung der DSU fOr Roggen- and Weizenktele. Die DSU-Betriebe haben in den Jahren 1954/55 d d >~t be! Rise- 15 t /~ t transporten nicht nach der PVO 270, sondern 5 fradttpflichtiges Gewicht (25 '/. Sperrigkeit muschlag) zuzultgl zuadtiag berechnet. Bel dieser Beredtaung sttltsen aids die 3D tJ-Brt triebe auf eine Vereinbarung zwisdten der Hauptverwal and dem Staatssekretariat fOr Ertassung trod Aufkauf. Diese Verein- barung ist nidtt rechtsverbtndlidt, da lediglidr telefonisdte Ausapradten mit der Abteilung Futtermittel beim Staatseekretariat far Zrfusung and Aufkauf stattgefunden haben, ohne jedodt hierfar sine voile Verbindlidt- keit festzulegen. rient in Bel einern Schwerin, dab Grundlage for die Fradttberechnurtg der DSU art Rog- gen and Weizenkleie die PVO'270 st. Mit Sdirelben vom 25. 6. 55 an des Staatasekretariat hat die t upty_ rt- waltung Sdiiffahrt mit Wirkung vom 1. I. 55 these .,angedie barung" selbst fur ungtiltig erkliirt. Wir auf der bitten Bass daher 12 t le V 15 t B t fradt pflichtiges Gewidtt bet Roggen- and Weizenkleie berechnet haben, an die DSU-Betriebe zwedis ROdizahlung der aberhbhten Fracht heranzutreten. Berlin, den 15. November. Redtts- and Vertragssdtiedsstelle Nr. 80/1956 Mitteluetg fiber the Vertretungsvollmaeht In AetAtu reltlgkdden der VEAB Vom 28. 9. 1956 15 des Statuts der Volkseigenen Erfassungs- and Aufkaufbetriebe VEAB vom 2. August 1956 ist wie folgt auszulegen: Im Absatz I des 1 5 wird bestimmt, dab der VEAB gerkhtlidt and au- 6ergeridttlich dutch den Betriebsleiter oder semen Stefvertre~r oder die hierzu Bevollmiirhtigten vertreten wird. Daraus ggeht ist, hervor, ohne durch d eine Stellvertreter Volladtt berur sonders bevo161mdes lditigl war- berechtigt zu mOssen. Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 Dam 15 1st nltfit au entnehmen, daft lediglich der Betriebsleiter a 11 e I n zur Vertretung des Betriebes befugt lst, vielmehr besagt Absatz 2 des 1 5, doll der Betriebsisiter zur Vertretung des Betriebes berechtigt lst, ohne von etnem welters Mitarbeiter bei der Austibung seiner Vertre- tungsbdug is abhgngig ma seis SddieWich legt auch Abs. 4 des 15 zweifels rel Pest, daft Vollmachten an andere Mitarbeiter des Betriebes durds den Betriebsleiter oder semen Stellvertreter erteilt warden. Diese Vollmachtserteilung mull udtriftlich erfolgen. Es 1st nidst erforderildr, daft die Vollmacht neben dem Stell- vertreter auth vom Kaderletter unteradrrieben ward. Des Gericht wind in einem Streittatle allerdings elnen Nadswels darfiber verlangen kOnnen, ob der)enige, der als Stellvertreter die Vollmadtt un- tersdsrieb? suds tatsirhlidt Stellvertreter Jet. Der stellvertretende Be- :riebsleiter kann seine Vertretungeberedstigung in diesem Zusammtn- hange mit elnem beglaublgten Auszug sus dem Register der Volkselge- nen Wirtsdtaft nadsweisen. Aut Grund der vierten Durchfuhrungsbestfm- mung vans 7. April 1912 mar Vero dnung Ober MaBnahmen zur 28nfOh- rung des Prinzips der wlrtsdta lthl doss Redtnungstilhriing in den Betrlt ben der volkseigensn Wirtedsatt - Register der volkieigenen Wirtsdiaft (Gill. S, 280) wad In Verbinduag mit 4 5, Abs. 7 des Statute der VEAB stud Mimi" der BetrkheMlter and seln Steilvertreter als verteettmp- bererhtigte Poraooaa Ins Register einzutragen. Die den basondess BevoBtnichtigten erteilte VertratutqMbefugnis (Vo11- madst) 1st schrittlich ma ertallen. Vat allem gilt des fOr die zur FOhrung eines Zivilpromeases notwendige ProzeOvollgsacht. Der Stellvertreter zihlt nicht zu dem Kreis der Mitarbeiter, die cur Vertretung des Betriebes be- sonders bevollmidstigt warden mGssln. Es bedarf daher such keiner sdsriftlidien Voilmacht duds den Betriebsletter. Die Vertretungsbetupds des Stellvertreters erglbt ids aus ! 5, Abe. 1 and Abs. 4 des Statutes so- wie aus der Emtragung Im Register der volkseigenen Wirtidtaft. Zu beadsten 1st nods, dab Bevollm2dstigte von lhnen abgegebana sdtrlft- liche Erklirungen mit dam Zusatz In VollmatV zu untersdwWbsn ha- ben (5 5. Abs. 8 des Statutes). Des trifft besonders fur soldie Milatbdter zu, die als Bevollmldstigte des VEAB Aufkaufaertrige mit Easugen abachlieBen. s Der Betriebaleiter selbst waist vor Gerldst seine V mit dem vom Leiter der Obergeotdneten VVEAB untersdtrlebman Diumb- ausweis sowie mit einem Auszug sus dem Register der, Volksmigensn Wirtschaft nach. Redsts- and Vertragssdsiedsstelle Nr. 81/1958 Miteeihag fiber Sdiedsverfabren, die geges den VEAX Grel-Bell wegea N $- Ileferung won Importe. IV./55 sued IL/54 eingele tet wardens Vom 20. Oktober 1950 Da Grundlage fiir these Sdsfedsverfebren der AbsdiluB des vain VEAB Grob-Berlin gegen den DIA-Nahrung eingelelteten Verfahr.ns lit, wi- den gemil den Grundsitzen des 4 278 BGB die oben erwihpaen Sddedi- verfahren erst stattfinden, wenn das Staatlicbe Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik entschieden hat. Die VEAB, die ihre Antrage entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ge- stellt haben, werden sogleids nails dieser Entscheidung von der Ver- tragssdtiedsstelle des Staatssekretariats fur Erfassung and Aufkauf be- nad:richtigt werden. Es 1st also nlcht notwendig, daft die VEA. die Ent- sdseidung bet der Vertragsschiedestelle anrnahnen. Berlin, den 20. dktober 1956 Nr. 82/1958 Bericktigung In der Ridstlinie fiir die Abteilung Erfassung and Aufkauf bei den Ratcn der Bezirke and Kreise zur Durchtuhrung der Veranlagung zur Pflicht- ablieferung )andwirtschaftlicher Erzeugnisse fOr das Jahr 1957 vom 4. Ok- tober 1958 (Folge 10/1956) 1st aut Seite 218 zu streidhen: 11 Flieiemersittlang: Absats Is der Ziffer 1 Berlin, den 17. 12. 1956 Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 Nr. 73/1956 Bekanntmachung der MustervertrAge Ober die Ab- lieferung landwirtsdraftlicher Erzeugnisse. Vom 29. Oktober 1956 . 241 Nr. 74/1956 Bekanntmadhung Ober den Verkauf von Waren im Teilzahlungsverfahren durch den staatlidren Einzel- handel. Vom 25. Oktober 1956 . . . . . 276 Nr. 75/1956 Gemeinsame Richtlinie des Zentralvorstandes der VdgB (BHG) and des Staatssekretariates fur Erfas- sung and Aufkauf Ober die Neuregelung fOr die Abnahme and Ausgabe des Naturalhilfsionds der VdgB (BHG). Vom 6. Oktober 1956. . . . 277 Nr. 76/1956 Mitteilung Ober die Verjihrung von Forderungen. Vom 12. Dezember 1956 . . . . . . . 280 Nr. 77/1956 Mitteilung Ober die Zahlung von FrOhdruschpr8- mien. Vom 24. Oktober 1956 . . . . . . 261 Nr. 78/1956 Mitteilung Ober das Einstellen des Kommissions- handels aut Bauernmiirkten. Vom 25. Oktober 1956 282 Nr. 79/1956 Mitteilung Ober die Frachtberechnung der DSU fOr Roggen- and Weizenkleie. Vom 15. November 1956. . 283 Nr. 80/1956 Mitteilung Ober die Vertretungsvollmadht in Redrts- Roggen- and Weizenkleie. Vom 15. November 1956. 282 Nr. 81/1956 Mitteilung Ober Schiedsverfahren, die gegen den VEAB GroS-Berlin wegen Nirhtlieferung von Im porten IV./55 and II./56 eingeleitet wurden. Vorn 20. Oktober 1956 . . . . . . . . 294 Nr. 82/1956 ~~iNnn d b Auder fkauf bei fOr die rl Rit n der Bezirke and Kreise zur DurrhfUhrung der Veranlagung zur Pflirhtablieferung landwirtsdrsftlid er Erzeugnisse fOr das Jahr. 1957 (Folge 10/1956, Seite 218, vom 4. O',tober 1956) . . . . . . . . 285 Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 Sanitized Copy Approved for Release 2010/04/29: CIA-RDP80T00246AO34100630001-3 Iteraaageber: Staatnekretariat fur Erlanaag and Aulkauf landwirtathaf l er Erieugnisse der Regierun4 der Dentadten Demokratitxben Repoblik, Berlin. - Redaktlon: Berlin C 111, LnterwaasenrraIle 5-10. Fernrof 200501 - 2470 - Fndteinumgawelse: matt BedarL - Being dumb Abteiloog Kader mod Sdtulmng des Staatssekretariats fur Erfammg and Anfkaof. - Besogsprelr: viertelliihrlith 0,50 D%1. - Vero9ent- licbt anter der Drudcgenehmigungs-Nr. Ag 115 56 DDR des Amtes fur Literatur and Verlagsw-esen der Dentadteo Demekratiadten Republik. 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