MINISTRY OF CONSTRUCTION, VERFUEGUNGEN UND MITTEILUNGEN, NOS. 12-15
Document Type:
Collection:
Document Number (FOIA) /ESDN (CREST):
CIA-RDP83-00418R007500320001-2
Release Decision:
RIPPUB
Original Classification:
S
Document Page Count:
36
Document Creation Date:
December 20, 2016
Document Release Date:
January 18, 2008
Sequence Number:
1
Case Number:
Publication Date:
November 27, 1956
Content Type:
REPORT
File:
Attachment | Size |
---|---|
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Body:
Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2
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aoc'E
IN~G COPY live
INFORMATION REPORT INFORMATION REPORT
CENTRAL INTELLIGENCE AGENCY
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18, U.S.C. Secs. 793 and 794, the transmission or revelation of which in any manner to an unauthorized person is prohibited by law.
30013
COUNTRY East Germany
SUBJECT Ministry of Construction, Verfuegungen DATE DISTR. 27 November 1956
and Mitteilungen, Nos. 12-15 '
NO. PAGES 1
REQUIREMENT
NO. RD
DATE OF
INFO.
PLACE &
DATE ACQ.
issues No, 12 (15 June 1956),
construction industry,
of Verfue n en and Mitteilungen of the Ministry of Construction. The
bulletins ontain miscellaneous administra-
tive, production, and financial information applicable to the East German
No. 13 (1 July 1956), No, 14 (15 July 1956 , and No. 15 (1 August 1956)
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I (Note: Washington distributi~n indicated by "X"; Field distributi
1- i
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3R007500320001-2
IJerlugnngen and Milleilungen
des Minisleriums fur Aaf6au
1956 I Berlin, den 15. Juli 1956
INHALTSVERZEICHNIS
se to
A. Allgemeiner Tell
24. Ober die Schaffung der Deutschen Bau-
Enzyklopadie . . . . . . . . . . . . . 1
25. Zulassigkeit der Vereinbarungen von Sonder-
bedingungen beirn Abschlull von Bau-
leistungsvertragen . . . . . . . . . . . 2
26. Die Wiederanwendung der internationalen
Abkommen auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes . . . . . . . . . . . . 3
27. Einspruch gemal3 ? 6 der 6. Durchfuhrungs-
bestimmung zur Vertragsordnung . . . . 6
1. Technik and Entwurf
68. Vierte Mitteilung fiber die Zulassung von
Bausachverstandigen auf Grund der Zweiten
Durchfuhrungsbestimmung vom 17. H. 1955
zur VO Ober die Staatliche Bauaufsicht -
GBI. S. 175 - . . . . . . . . . . (i
69. Mallkoordinierung and Dekametersystem . . 7
70. Studienreisen . . . . . . . . . . . . 7
A. Ali emeiner Teil
24. Ober die Schaffung der Deutschen Bau-
Enzyklopadie
29.
30.
31.
32.
33.
Materialverbrauchsnormen . . . . . . . 8
Schub- and Zugmaschine ,Benzinkuli" . . 8
Ziegelblockhalbautomaten . . . . . . . . 8
Kalksteirlsplitt als Zuschlagstoff fur Beton . 8
Anleitung zur Anwendung von Standard-
Vordrucken fur die Normenarbeit in der
Baustoffindustrie . . . . . . . . . . . 8
III. Bauindustrie
33. Dienstanweisung Nr. 226/1956 - DDR-Ein-
heitliche Material verrech nun gspreise fur Holz
vom 14. 6. 1956 - . . . . . . . . . . . 10
34. Anderung der Spezialdirektive des Ministe-
riums fur Aufbau fiber die Inanspruchnahme
des Lohnfonds in der volkseigenen Wirt-
schaft - Bereich Bau- and Baustoffindustrie
- (.,Verfi gungen and Mitteilungen" Nr. 7'56) . 10
35. Auftragslage bei NE-Metallen . . . . . . 10
36. Lehrgange fur Lehrausbilder . . . . . . 11
37. Grundung des VEB Bagger- and Forder-
arheiten Magdeburg . . . . . . . . . . 11
38. Angebote zur vermogensrechtlichen
. Umsetzung . . . . . . . . . . . . . 11
Oberblick sichert, stets aktuell ist and kurze Darle-
gungen wichtiger Erfahrungen bringt. Das ist um so
mehr notwendig, als der standig steigende Umfang der
Fachliteratur vom einzelnen Wissenschaftler, Archi-
schalenden grof3e and neue Aufgaben. Zu ihrer Lo-
sung mussen auf alien Gebieten des Bauwesens dureh-
greifende Veranderungen erfolgen, .die zu ciner Steige-
rung der Arbeitsproduktivitat sowohl in der unmittel-
baren Bauproduktion als auch in den technisch-wissen-
schaftlichen Instituten and Entwurfsburos fuhren. Eine
der grof3ten Schwierigkeiten in der Arbeit der Bau-
schaffenden besteht heute darin, einen Oberblick fiber
den Entwicklungsstand der Technik zu gewinnen and
zu behalten. Von der Auswertung bestehender Erfah-
rungen wind der Arbeitsaufwand and der Erfolg bei
der Losung jeder neuen Aufgabe am Bauwesen ent-
scheidend beeinfjul3t.
Um die Arbeitsproduktivitat in der Forschung and im
Entwurf zu erhohen. mull der Erfah~ungsaustausch
verbessert werden. Die im Bauwesen `jet t i bliche
Form des Erfahrungsaustausches ist ungenU end. Fur
die Verbreitung des Schrifttums besteht keine einheit-
liche Regelung. Baubestimmungen, Richtlinien, Nor-
men, Forschungsergebnisse, Typenl rojekte, wissen-
schaftliche Erkenntnisse usw. werden ohne System
and uneinheitlich herausgegeben. Die Ubersicht and
die Auswertung wird damit erschwert. Die schnelle
Weiterentwicklung der Technik fordert.neben der bis-
herigen Art der Wissensubermittlung.. durch die tradi-
tionelle Fachliteratur eine.Infgr`mationsform, die den
fT
gewertet werden kann. Der Dokumentationsdienst im
Bauwesen erfiillt die Forderungen der Fachleute nicht
in vollem Mal3e, weil Titel and Inhaltsangaben von
Bichern and Aufsatzen, die auf den Dokumentations-
karten gebracht werden, allein den Uberblick nicht
geben konnen. Infolge der ungenugenden fachlichen
Information ist die Masse der Bauschaffenden uber die
neue Technik schlecht unterrichtet. Dies fiihrt zur
immerwahrenden Neubearbeitung, Erforschung and
Erfindung. bereits geloster Probleme and zur nutzlosen
Bindung schopferischer Krafte aus Wissenschaft and
Praxis. Es fehlt die handliche, gut geordnete, zusam-
menhangende and umfassende aktuelle Ubersicht uber
den Entwicklungsstand im Bauwesen.
Zur Verbesserung dieser Verhaltnisse ist entsprechend
einer Empfehlung der $aukonferenz die Schaffung der
Deutschen Bau-Enzyklopadie vorgesehen. Ihr Inhalt
soil die Quintessenz des Bauwesens von den gesell-
schaftlichen and naturwissenschaftlichen Grundlagen
des Bauwesens bis zur Bauausfuhrung, in 10 Sektoren
geordnet, umfassen, and zwar
Sektor 0 Allgemeiner Teil
1 Gesellschaftswissenschaftl. Grundlagen
des Bauwesens
2 Naturwissenschaftl. Grundlagen des
Bauwesens
Nr. 14
II II IFIIIIII !I 11111 I1 '11f 18 JIII IP!I II III:II III II 111111 s
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Sonderdruck
zu Nr. 13/56 der >Verhigungen and Mitteilungen des Ministeriums fur Aufbau<
Richtliniefl
zur Gewahrleistung des Arbeitsschut3es and der technischen Sicherheit
bei der Anwendung der GroBblockbauweise
1. Baustellen, auf denen Grof3bldcke, Platten and
Betonfertigteile zusammengebaut werden, sind vom
verantwortlichen Leiter des bauausfdhrenden Be-
triebes bei der ortlich zustandigen Arbeitsschutz-
inspektion anzumelden. Der fir die Baustelle ver-
antwortliche Bauleiter and sein Stellvertreter sind
bei der Anmeldung namentlich bekanntzugeben.
Veranderungen in der Bauleitung sind melde-
pflichtig.
2. Das Betreten der Montagestellen ist nur den am
Zusammenbau Beschaftigten gestattet; Ausnahmen
bedi rfen der Erlaubnis' des zustandigen Bauleiters.
An Zugangen zu diesen Baustellen sind gut sicht-
bare Verbotstafeln anzubringen.
3. Der Zusammenbau der Grol3blocke, Platten and
Betonfertigteile muB unter fachkundiger Aufsicht
erfolgen; den Anweisungen des Aufsichtspersonals
ist Folge zu leisten.
4. Eine Lagerung von GroBblocken, Platten and Beton-
fertigteilen zwischen der Gleisaniage des Turm-
drehkranes and dem zu errichtenden Gebaude ist
verboten.
5. Die Lagerung hat so zu erfolgen, daB der Kran-
fuhrer die zu transportierenden Betonteile von
seinem Fi hrerstand aus ubersehen kann.
9. Das Verweilen unter schwebenden Lasten ist ver-
boten. In Raumen unter fertiggestellten Gescho13-
decken kann gearbeitet werden. Verboten ist aber
jeglicher Aufenthalt oder das Arbeiten in Raumen,
die sich direkt unter der Montagestelle befinden.
10. Alle Konstruktionsteile, deren Standsicherheit and
Befestigung erst mit dem Fortschreiten der Bau-
arbeiten erreicht wird, mussen nach dem Verlegen
bzw. Aufstellen sofort durch besondere Hilfsmittel,
wie StUtzen, Streben, Rustungen, Abspannseile and
dergleichen gesichert werden, bis Standsicherheit
and Befestigung durch den Baufortschritt gewahr-
leistet sind. Ob die Standsicherheit der Konstruk-
tionsteile gegeben ist, entscheidet der verantwort-
wortliche Bauleiter.
it. Die Verlegung der ersten Betonfertigteile einer
Deckenkonstruktion erfolgt von entsprechend hohen
Arbeitsbilhnen, die auf der darunter liegenden
Geschol3decke aufzustellen sind. Sind mehrere
Deckenfertigteile verlegt, so daB eine GeschoBdecke
von einer Breite von mindestens 1 Meter and da-
mit ein genugend standsicherer Arbeitsplatz vor-
handen 1st, kann die weitere Montage der Decken-
fertigteile von der schon zum Teil verlegten
Deckenkonstruktion erfolgen. Dabei sind die mit
der Montage Beschaftigten an der schon verlegten
Decke so anzuseilen, daB im Falle eines Sturzes
vom Arbeitsstand kein Arbeiter mehr als 2 Meter
fallen kann.
Die Arbeitsbuhne darf nur so hoch sein, daB die
Aul3enw5nde, auf die die Betonteile der Decken-
konstruktion montiert werden, die Arbeitsbilhne
um mindestens 0,80 Meter uberragen and dem Ar-
beiter als Stiitzgelander dienen konnen.
12. Werden die verlegten Deckenfertigteile chit Orts-
beton vergossen, so sind die damit Beschaftigten
Arbeiter ebenfalls anzuseilen, wenn sie an absturz-
gefahrdeten Stellen (Umfassungsmauern, Treppen-
aufgangen) arbeiten.
13. Bei der Montage der ersten Schicht von GroB-
bldcken als Aul3enwand auf die jeweilige GeschoB-
6. Jede Lagerung von Grol3bl6cken, auch zwischen-
zeitlich auf GeschoBdecken, darf auf keinen Fall er-
folgen.
7. Als Arbeiter bei der Montage von Grollblocken,
Platten and Betonfertigteilen sind nur solche Per-
sonen zugelassen, die fiber eine entsprechende and
ausreichende Ausbildung and Erfahrung verfugen
and nach einer arztlichen Untersuchung die Ge-
wahr bieten, dali ihre Rea ktionsfahigkeit nicht
durch korperliche Gebrechen and Fehler gemindert
ist. Eingeschlossen in diesen Personenkreis sind
auch die bei der GroBblockbauweise' tatigen Kran-
fi hrer and Derrickfi hrer.
8. Lehrlinge uhd Jugendliche unter 18 Jahren di rfen
bei der Groflblpckbauweise nur unter standiger
Aufsicht fachkundigerPersonen beschaftigt werden.
'97 7 II 1-7117771 7
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decke mussen die beim Verlegen des ersten Blockes
Beschaftigten so angeseilt rein, daB im Falle eines
Absturzes vom Arbeitsstand kein Arbeiter mehr als
2 Meter fallen kann. Bei der Montage der.weiteren
Blocke der ersten Schicht entfallt f(r den Beschaf-
tigten die Pflicht des Anseilens, der bei der Montage
der Grol3bl6cke seinen Arbeitsstand hinter dem
Grolblock hat, der vorher verlegt wurde. Die erste
Schicht von GroBblocken auf einer Gescholldecke
gilt als Schutzgelander.
Bei der Montage weiterer Schichten von Grog
blacken entfallt das Anseilen, wenn die Brustungs-
hohe mindestens 0,80 Meter betragt. Mull ein Ar-
beiter Arbeiten durchfi hren, die das Betreten der
Au(3enwand (Umfassungsmauer) erforderlich machen,
so ist er anzuseilen.
14. Wenn hochgelegene Arbeitsstellen, wie es beim
Verlegen von Dachbindern der Fall ist, keinen
ausreichenden absturzsicheren Arbeitsstand bieten,
sind die Arbeiter an tragenden Bauteilen so anzu-
seilen, daB kein Arbeiter im Falle eines Absturzes
vom Arbeitsstand tiefer als 2 Meter fallen kann.
Be} besonders gefahrlichen Dachmontagen und Ar-
beiten an Dachern ist f{ r entsprechende Arbeits-
r0stungen (DIN 4420) mit ausreichender Tragfahig-
keit zu sorgen.
15. Bei der Durchfuhrung der Grol3blockbauweise 1st
bei Einsatz von Hebezeugen und Anschlagmitteln
besonders auf die genaue Einhaltung der Arbeits-
schutzanordnung (ASA) 908 - Hebezeuge und An-
schlagmittel - vom 1. August 1954 und der Grund-
satze fur den Bau, den Betrieb und die Prufung
von Hebezeugen und Anschlagmitteln zu achten.
Die zum Heben von GroBblocken, Platten und
Betonfertigteilen zur Anwendung kommenden An-
schlagmittel, wie Ketten, Haken, Zangen, Traversen
und andere Zwischengeschirre mussen so konstru-
iert und beschaffen rein, daB sich die Lage der
einmal angehobenen Last nicht unbeabsichtigt ver-
andern oder rutschen kann.
16. Der Aufsichtsfiihrende hat dafur zu sorgen, daB die
mit der Montage Beschaftigten dem Kranfuhrer
die in der Anlage 3 der ASA 908 vom 1. August
1954 festgelegten Zwischensignale einheitlich geben.
17. Bei Arbeitsbrigaden ist ein Arbeiter mit der Ab-
gabe der Zwischensignale zu beauftragen und bei
Notwendigkeit mit einer gelben Armbinde kennt-
Lich zu machen. 'Ober die in der Anlage 3 der
ASA 908 festgelegten Zwischensignale konnen, wenn
es. betrieblich notwendig ist, weitere Signale fest-
gelegt werden.
18. Ein Aushang mit den Zeichensignalen ist an ge-
eigneten Stellen und im Fiihrerstand- des Turm-
drehkranes anzubringen.
19. Der Kranfuhrer mull das Absetzen gut beobachten
konnen. Ist dies nicht moglich, mussen Einwinker
eingesetzt werden. Die Fernsteuerung der Turm-
drehkrane - von der jeweiligen Montagestelle aus
- ist anzustreben.
20. Betonfertigteile sind ruckfrei anzuheben und ab-
zusetzen.
21. Auf der Baustelle sind uberpriifte Hanfseile aus
gut impragniertem Material von mindestens 15 mm
Durchmesser und 1200 kg Bruchfestigkeit bzw.
gleichwertige Perlonseile in erforderlicher Anzahl
zu sofortiger Verwendung bereitzuhalten. An belden
Enden mull das Seil mit Kauschen nach DIN 33 312
versehen sein.
22. Zum Anseilen mull ein Sicherheitsgiirtel benutzt
werden, der mit Sicherheitshaken versehen ist. Es
ist nicht zulassig, daB bei der Grolblockbauweise
Beschaftigte nur mit dem Sell (ohne Gurtel) ge-
sichert sind.
-
23. Seil- und Sicherheitsgiirtel sind pfieglich zu be
handeln und, solange sie nicht benutzt werden, in
trockenen Raumen aufzubewahren. Vor der Be-
nutzung sind sie auf ihre Sicherheit zu priifen.
Schadhafte Seile und Gurtel sind aus dem Betrieb
zu entfernen.
24. Die aufsichtfilhrende Person der Montagestelle ist
dafur verantwortlich, daB die mit der Montage von
GroBblocken, Platten und Betonfertigteilen Beschaf-
tigten richtig angeseilt werden.
25. Die Aufsichtfiihrenden haben die bei der GroB-
blockbauweise Beschaftigten vor Beginn jeder Mon-
tage, bei Arbeitsplatzwechsel oder Wechsel des
Arbeitsvorganges fiber die geltenden Arbeitsschutz-
anordnungen und fiber die entsprechenden betrieb-
lichen Arbeitsanweisungen zu belehren und these
Belehrungen monatlich zu wiederholen. Die durch-
gefiihrten Belehrungen sind von den Beschaftigten
durch Unterschrift zu bestatigen.
26. Diese Richtlinien treten mit der Veroffentlichung
in Kraft und gelten bis auf Widerruf.
Berlin, den 14. Juni 1956
Ministerium fair Aufbau
gez. Winkler
Minister
Herausgeber: Ministerium ft r Aufbau Verlag: VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin Verdffentlicht unter Nr. Ag 105/56/DDR.
Erscbeint jewells am 1. und 15. elnes jeden Monats Drud[: Volksdruckerei Ostharz, Werk Bernburg
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Sektor 3 Stadt- and Gebietsplanung
Ingenieurbau
5 Industriebau
6 Allgemeiner Hochbau
7 Baustoffe and Baustofferzeugnisse
8 Baudurchfiihrung
9 Okonomie ? des Bauwesens.
Der Inhalt der Deutschen Bau-Enzyklopadie gliedort
sich in:
1) verbindliche Erkenntnisse
(z. B. Baugesetze, Verordnungen, Baubestimmun-
gen, Standards, TGL; Normen, Leitblatter der
Typenproiekte, Instruktionen, Kataloge von Bau-
stoffen and Baumaschinen usw.),
2) zu empfehlende, Maflnahmen, dazu Bibliographien,
Literaturverzeichnisse; auf3erdern das Grundwissen
der verschiedenen Zweige. der Bauwissenschaft,
3) Informatlonen Ober volkswirtschaftlich bedeutsame
internationale Bauerfahrungen (aus den Arbeits-
ergebnissen des Dokumentationsdienstes der ZWL).
Als Lose-Blatt-Sammlung mit einem standigen Ande-
rungsdienst, d. h. durch systematisches Auffiillen mit
neuem Material and Ausscheiden uberholten Stoffes,
wind die Aktualitat des Inhaltes gesichert.
Die Schaffung eines derartigen Werkes and seine stan-
dige Aktualisierung erfordert.die Mitarbeit aller Bau-
schaffenden; denen dieses Sammelwerk dient. Im
wesentlichen wird die Mitarbeit Aufgabe folgender In-
stitutionen sein:
1. Beirat Mir Bauwesen beim Ministerrat der DDR,
2. Ministerium fur Aufbau,,
3. Deutsche Bauakademie,
4. Technisch-wissenschaftliche Institute
des Bauwesens,
5. Forschungs- and En twicklungsstellen
im Bauwesen,
6. Hoch- and Fachschulen des Bauwesens,
7. Zentralamt fur Forschung and Technik,
8. Amt fur Standardisierung,
9. Deutscher Normenausschuf3,
10. Kammer der Technik, Fachverband Bauwesen,
11. Dokumentationsstellen im Bauwesen,
12. Deutsche Bauausstellung,
13. Magistrat von Grol3-Berlin, Abt. Aufbau,
14. Rate der Bezirke, Abt. Aufbau,
15. Chef- and Hauptarchitekten,
16. Volkseigene Entwurfsburos fur Hoch-
and Industriebau, .
17. Volkseigene Baubetriebe,
18. Volkseigene Baustoffbetriebe,
19. Technologische BOros der Plantrager and
kooperierenden Institutionen,
20. Gesellschaftliche Organisationen des Bauwesens.
Auf ihren jeweiligen Aufgabengebieten haben these In-
stitutionen des Bauwesens eigenverantwortlich das in
der Deutschen Bau-Enzyklopadie zu veroffentlichte Ma-
terial auszuarbeiten bzw. die Ergebnisse ihrer plan-
maf3igen Forschungs- and Entwicklungstatigkeit unge-
achtet der sonst noch vorgesehenen Publikationsform
als Extrakt in Kurzform fur die Deutsche Bau-Enzy-
klopadie zusammenzufassen.
Den Hoch- and Fachschulen des Bauwesens wird dabei
vor allem die allmahliche Systematisierung and Dar-
stellung des Grundwissens der verschiedenen Zweige
der Bauwissenschaft obliegen.
Veroffentlichungen in der Deutschen Bau-Enzyklopadie
werden mit Angabe der Institutionen and Verfasser
erfolgen, die das Material erarbeiten.
Die Zusammenfassung and wissenschaftliche Einord-
nung des Stoffes nach einem Klassifikationssystem Bo-
wie die st.andige Herausgabe des Sammelwerkes an
einen grof3en Bezieherkreis wird die Deutsche Bau-
akademie auf der Grundlage eines Organisationspla-
nes vornehmen. Dabei soil der Aufbau des Werkes zu-
nachst mit den wichtigsten Fragen des Bauwesens, der
Typisierung and Industrialisierung im allgemeinen
Hochbau, beginnen and allmahlich auf weitere Gebiete
des Bauwesens ausgedehnt werden. Die Herausgabe
der ersten Bande ist fiir Ende dieses Jahres vorgesehen.
Zur Aufstellung des ersten Organisations- and Ver-
offentlichungsplanes werden die Institutionen des Bau-
wesens gebeten, durch Analyse ihrer bisherigen Ar-
beitsergebnisse sowie an Hand der Jahresarbeitsplane
1956, der Perspektivplane 1957 and sonstiger Erkennt-
nisse zu priifen, welche Veroffentlichungen in den Jah-
ren 1956 and 1957 in der Deutschen Bau-Enzyklo-
padie voraussichtlich erfolgen konnen oder vorgeschla-
gen werden. Die Mitteilungen sind bis zum 15. Au-
gust 1956 mit Titelangabe, stichwortartigem Inhalt and
geschatztem Umfang der Veroffentlichung (etwa Sei-
tenzahl) an die Deutsche Bauakademie zu richten.
Die. zusammengefaf3ten and koordinierten Vorschlage
werden Grundlage der . konkreten Aufgabenstellung
an die einzelnen Institutionen. zur Mitarbeit an der
S
pe-
Deutschen Bau-Enzyklopadie auf ihren jeweiligen
zialgebieten sein. Einzelheiten fiber Mitarbeit and Be-
zug werden rechtzeitig mitgeteilt.
25. Zulassigkeit der Vereinbarung von Sonderbedin-
gungen beim Abschlufl von Bauleistungsvertragen
In letzter Zeit gehen immer mehr volkseigene Bau-
betriebe dazu fiber, Sonderbedingungen zu dem Muster-
vertrag nach den ,Allgemeinen Bedingungen der volks-
eigenen Bauindustrie fur die Ubernahme and Durch-
fuhrung von Bauarbeiten (ABB) nebst Mustervertrag"
zu vereinbaren, die von der Zielsetzung der ABB ab-
weichen. Diese Sonderbedingungen werden teilweise
gedruckt als Anlage zum Bauleistungsvertrag verwendet
oder aber direkt in das Formular des Bauleistungsver-
trages eingearbeitet. Sie werden damit Bestandteil
eines jeden abgeschlossenen Bauleistungsvertrages.
In vielen der erwahnten Vordrucke wird z. B. die im
? 6 der ABB festgelegte Haftung auf grobes Verschul-
den beschrankt.
Insbesondere wird aber in alien Sonderbedingungen
versucht, die gesetzlich festgelegte Gewahrleistungs-
pflicht einzuschranken. Z. B. enthalten alle der Ver-
tragsschiedsstelle bekanntgewordenen Sonderbedin-
gungen die Bestimmung, dal3 sich die Gewahrleistungs-
frist nach den Fristen der Nachauftragnehmer richtet.
Der VEB Bau-Union Rostock hat in seinem Vordruck
fur den Bauleistungsvertrag die Bestimmung eingear-
beitet and damit zum Bestandteil eines jeden von ihm
abgeschlossenen Vertrages gemacht, dal3 er Hilfslei-
stungen fur Ausrustungsbetriebe (z. B. Stemmarbeiten
fur VEM and KFT) nicht durchfii?hrt. Eine solche ge-
nerelle Bestimmung erweckt den Anschein, als gelte
das Prinzip der gegenseitigen Hilfe nicht fur die Bau-
Union Rostock.
Die Vertragsschiedsstelle stellt deshalb fest:
Die generelle' Vereinbarung von Sonderbedingungen
ist unzulassig. Fur den Abschlul3 Von Bauleistungs-
vertragen sind die beim Vordruck-Leitverlag Weimar
zu beziehenden Vordrucke eines Bauleistungsvertrages
zu verwenden. Soweit fur einzelne Objekte die Ver-
einbarung von Sonderbedingungen notwendig ist, ist
sie nach ? 2 (2) des Mustervertrages in diesen aufzu-
nehmen. Diese Sonderbedingungen dilrfen in keinem
Fall die in den ABB festgelegte Verantwortlichkeit
des Auftragnehmers einschriinken oder die Rechte des
Auftraggebers einengen. Sie durfen sich nur auf Be-
stimmungen erstrecken, die dem reibungslosen Ablauf
des Baugeschehens dienen (z. B. Zeitpunkt der Her-
stellung der Baufreiheit; Pflicht des Auftraggebers,
die Hauptachsen des Bauweskes festzulegen; die
Pflicht, das dem Auftragnehmer zur? Verfugung
stehende Gelande abzustecken u. A.). Derartige Son-
derbedingungen rind von Fall zu Fall zu vereinbaren.
r
25X1
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26. Die Wiederanwendung der internationalen Abkom-
men auf dem Gebiet des gewerbilchen Rechts-
schutzes
Die groflen Aufgaben, die in den ldeschli ssen der
:3. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei
Deutschlands fiir die Entwicklung der Technik ge-
stellt worden sind, setzen voraus. Mali die Erflnder
and Neuerer der Produktion in grolem Umfange un-
tersti tzt and die Ergebnisse ihrer Tatigkeit genutzt
werden.
Aus den Erfahrungen der Vergangentieit mull festge-
stellt werden, dal3 Werkleitungen, Konstrukteure,
Neuerer sowie die Vertreter des Handels die politische
Lind dkonomische Bedeutung des gewerblichen Rechts-
schutzes nicht voll Obersehen konnten. So sind z. B.
auf dern Gebiet des Warenzeichenrechts wirtschaft-
liche Nachteile fiir unsere Republik entstanden, ist die
Moglichkeit, unsere Exportbasis durch den Erwerb
von Auslandspatenten zu erweitern and zu sichern,
bislang noch unzulanglich ausgenutzt worden.
Seit dem 16. Januar 1956 wendet die Deutsche Demo-
kratische Republik die internationalen Vereinbarun-
gen and die damit verbundenen ltechtsnormen auf
dem Gebiet des gewerblichen Rechtschutzes wieder an.
Um die bisherigen Unzulanglichkeiten zu beseitigen,
ergeht die folgende
Anweisung fiber das Verfahren bei der Vor-
nahme von Rechtshandlungen auf dem Ge-
biete des Patent- and Warenzeichenwesens
au(3erhalb der Republik.
Nach ? 1 der Verordnung vorn 18. Mai 1955 Ober die
Behandlung von Anmeldungen and sonstigen Rechts-
handlungen aul3erhalb der Deutschen Demokratischen
Republik auf dem Gebiete des Erflndungs- and Waren-
zeichenwesens - GBI. I Seite 465 - sind die Anmel-
dung von Patenten, Gebrauchsmustcrn and Waren-
zeichen aullerhalb der Republik and sonstige Rechts-
handlungen, die sich auf solche Anmeldungen and die
Sicherung von Schutzrechten beziehen, genehmigungs-
pflichtig.
Die Genehmigung erteilt nach ? 2 der Verordnung das
fachlich zustandige Ministerium.
Fur den Bereich des Ministeriums fiir Aufbau weise
ich daher folgendes an:
? 1
(1) Zustandig fiir die Genehmigung von Rechtshand-
lungen im Sinne des ? 1 der Verordnung ist die
Rechts- and Vertragsschiedsstelle des Ministeriums.
(2) Samtliche Antrage der Betriebe and sonstigen In-
stitutionen sind daher an these Stelle zu richten.
(3) Jeder Antrag mull die im ? 3 der Verordnung ge-
forderten Angaben enthalten. Bei Patentanmel-
dungen 1st zusatzlich eine Abschrift der Patent-
schrift beizufi gen.
? 2
(1) Nach ? 4 der Verordnung ist vor der Entscheidung
Ober den Antrag die Stellungnahme des Patent-
amtes einzuholen. Bei der Einreichung eines der-
rti en Antrages ? sind daher gleichzeitig zwei
g
Durchschriften desselben dem Patentamt zuzuleiten.
(2) Die zustandige Hauptverwaltung hat Ober den An-
trag eine fachliche Beurteilung abzugeben and ist
verpilichtet, ihre Stellungnahme der Rechts- and
Vertragsschiedsstelle unverzuglich schriftlich be-
kanntzugeben.
(3) Der Antragsteller hat infolgedessen die Hauptver-
weiteren Durch-
waltung Burch Ubersendung.ener
schrift seines Antragschreibens zu unterrichten. Berlin, den 28. Juni 1956.
(4) Bei der Einreichung seines Antrages an die Rechts-
und Vertragsschiedsstelle hat der Antragsteller zu
versichern, daf3 er die erforderlichen Durchschrif-
Winkler
Minister
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0001-2
ten seines Antragschreibens dem Patentamt and
der zustandigen Hauptverwaltung ubersandt hat.
? 3
(1) Ist die Genehmigung erteilt, so sind die zur Vor-
nahme der betreffenden Rechtshandlungen erfor-
derlichen Antrage and Rechtsunterlagen versand-
fertig unter BeifUgung des vorgeschriebenen Aus-
landsportos an das Patentamt einzureichen. Von
dort aus werden sie an die zustandige Stelle im
Ausland weitergeleitet.
(2) Hat der Antragsteller den Wunsch, einen ihm be-
kannten auslandischen Patentanwalt mit der Vor-
nahme der betreffenden Rechtshandlung zu beauf-
tragen, so kann er den Vorgang an diesen adres-
sieren. Die Sendung 1st auch in diesem Falle Ober
das Patentamt zu leiten.
? 4
(1) Zahlungs- oder Devisenantrage gemal3 ? 5 der Ver-
ordnung nimmt this Hauptreferat Haushalt des
Ministeriums fur Aufbau erst dann entgegen,
wenn die Rechts- and Vertragsschiedsstelle die
rechtliche Unbedenklichkeit bestatigt hat. Diese
Antrage sind daher ebenfalls der Rechts- and Ver-
tragsschiedsstelle zu Obersenden.
(2) Handelt es sich um Zahlungs- oder Devisenantrage
aus Vorgangen, in denen das Patentamt die be-
treffende Rechtshandlung bereits vor Verkiindung
der Verordnung vom 18. 5. 55 genehmigt hat, sind
these Antrage dem Patentamt unmittelbar zuzu-
leiten.
? 5
(1) Sollen Rechtshandlungen im Sinne des ? 1 der Ver-
ordnung in Westdeutschland vorgenommen wer-
den, so ist der Antrag auf Genehmigung unmittel-
bar dem Patentamt zuzuleiten.
(2) Der Antragsteller hat jedoch unverzuglich die
nachtragliche Genehmigung des Ministeriums ein-
zuholen and zu diesem Zweck je eine Durchschrift
seines Antrages der fiir ihn zustandigen Haupt-
verwaltung sowie der Rechts- and Vertragsschieds-
stelle zu Obersenden.
(3) Die Hauptverwaltung hat auch in diesem Falle
nach ? 2 Abs. 2 zu verfahren.
(4) Bis auf weiteres sind Warenzeichen, die zur inter-
nationalen Registrierung eingereicht werden, zu-
satzlich in Westdeutschland anzumelden.
? 6
Die Bescheide Ober die Genehmigung von Rechtshand-
lungen im Sinne des ? 1 der Verordnung werden von
der Rechts- and Vertragsschiedsstelle zur Sicherung
eines geordneten Geschaftsablaufes numeriert. Diese
Nummern sind bei Erganzungsantragen, Zahlungs-
oder Devisenantragen and dergleichen stets anzugeben.
? 7
Das Verfahren der internationalen Registrierung von
Warenzeichen regelt sich nach dem nachfolgend abge-
druckten Merkblatt des Amtes fiir Erflndungs- end
Patentwesen (Patentamt) sowie nach den vorstehen-
den Bestimmungen.
? 8
Diese Anweisung tritt am I. Juli 1956 in Kraft and ist
in Heft 14/56 der VerfOgungen and Mitteilungen des
Ministeriums fiir Aufbau zu veroffentlichen.
Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2
C
Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320
Merkblatt
film die internationale Registrierung von Warenzeichen
gemiil der Verordnung vom 15. Marz 1956 Ober die
Wiederanwendung der Bestimmungen der Pariser Ver-
bandsiibereinkunft zurn Schutze des gewerblichen
Eigentums and ihrer Nebenabkommen - GB1. I.
S. 271 -
Urn unserer Wirtschaft im internationalen Mal3stab
einen moglichst umfassenden Rechtsschutz fur die
durch die hingebende Arbeit unserer Werktatigen auf
alien Gebieten der Produktion geschaffenen Qualitats-
erzeugnisse zu sichern, werden die internationalen Ab-
kommen zum Schutze des gewerblichen Eigentums -
Pariser Vert.Iandsiibereinkunft and ihre Nebenabkom-
men - wieder angewendet. Fur das Gebiet des
Warenzeichenwesens ist maBgebend das Madrider Ab-
kommen Ober die internationale Registrierung von
Fabrik- and Handelsmarken (MMA) vom 14. April
1891, dem folgende 20 Lander beigetreten sind:
Agypten,
Belgien,
Deutschland,.
Deutsche Demokratische Republik,
Deutsche Bundesrepublik,
Frankreich, einschlieBlich Algerien and der
uberseeischen Departements, uberseeische
Gebiete,
Italien,
Jugoslawien,
Liechtenstein,
Luxemburg,
Marokko (franzosische Zone),
Niederlande nebst Surinam,
Osterreich;
Portugal nebst Azoren and Madeira,
Rumanien,
Schweiz,
Spanien,
Spanisches Protektorat von Marokko,
Spanische Kolonien,
Tanger,
Tschechoslowakische Republik,
Tunis,
TUrkei .(scheidet mit Wirkung vom 11. Sep-
tember 1956 aus),
Ungarn.
Nunmehr kann jede natiirliche oder juristische Per-
son, die ihre Niederlassung im Gebiet der Deutschen
Demokratischen Republik hat and Inhaber eines in
das beim Amt fur Erflndungs- and Patentwesen in
Berlin gefiihrte Warenzeichenregister eingetragenen
Warenzeichens ist, unter Beachtung der Bestimmun-
gen des Internationalen Buros zum Schutze des ge-
werblichen Eigentums in Bern and der Verordnung
vom 18. Mai 1955 Ober die Behandlung von Anmel-
dungen and sonstigen Rechtshandlungen auf3erhalb
der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Ge-
biet des Erflndungs- and Warenzeichenwesens (GBI. I,
S. 465) den Antrag auf internationale Registrierung
des Zeicheris beim Amt fur Erfindungs- and Patent-
wesen stellen.
Soweit infolge der internationalen Registrierung der
Schutz eines Warenzeichens in den Mitgliedstaaten des
Madrider. Markenabkommens erfolgt ist, braucht es
nicht mehr gesondert in diesen Landern angemeldet
III.
Der Antrag
Soil ein in der Deutschen Demokratischen Republik
eingetragenes and nosh gOltiges Warenzeichen inter-
national registriert werden, so hat der Zeicheninhaber
einen entsprechenden Antrag an das Amt fur Erfln-
dungs- and Patentwesen zu richten, der folgende An-
gaben bzw. Anlagen enthalten muB:
a) Name and Anschrift des Antragstellers and gege-
benenfalls den Namen and die Anschrift des Ver-
b) Nr. des beim Amt fur Erfindungs- and Patent-
wesen eingetragenen Warenzeichens (der Antrag
kann mehrere Zeichen umfassen, s. III.);
c) einen Druckstock der Marke (auch bei Wort-
zeichen), der eine Schrifthohe von 2,4 cm haben
muB and dessen Lange and Breite 10 cm nicht
iiberschreiten darf; der Druckstock muB die Marke
in ihren Einzelheiten deutlich wiedergeben and
muB mit der im Warenzeichenregister des Amtes
fur Erflndungs- and Patentwesen eingetragenen
Marke genau ubereinstimmen;
d) ein Verzeichnis der Waren (in franzosischer
Sprache), das der internationalen Registrierung zu-
grunde gelegt werden soil; hierbei ist zu beach-
ten, daB dieses Warenverzeichnis weniger, aber
nicht mehr Waren enthalten dart, als fur die Hei-
matmarke eingetragen sind;
e) eine Erklarung, ob der Antragsteller die Riicksen-
dung des Druckstockes nach einem Jahr wunscht;
unterbleibt die Angabe, so wird der Druckstock
vom Internationalen Biiro nach zwei Jahren ver-
nichtet;
f) falls der Hinterleger die Farbe als unterscheiden-
des Merkmal seiner Marke in Anspruch nimmt,
eine diesbeziigliche ausdruckliche Erklarung and
die Angabe der in Anspruch genommenen Farbe
oder Farbenzusammenstellung in franzosischer
Sprache; dem Antrag sind alsdann 40 farbige Dar-
stellungen beizufiigen (ist die Marke in der Deut-
schen Demokratischen Republik farbig geschutzt,
so kann der Antragsteller trotzdem beantragen, daB
die internationale Registrierung schwarz-weif3 er-
folgen soil);
g) den Genehmigungsbescheid nach ? 4 der Verord-
nung vom 18. Mai 1955 (GB1. I S. 465);
h) die Angabe, ob die internationale Abgabe fur 20
oder 10 Jahre gezahlt ist (s. III); bei 3a:nmelhinter-
legungen mussen alle Marken fur die gleiche Dauer
hinterlegt werden;
i) die Bestatigung des Valutaplantragers, dali die
Deutsche Notenbank die internationale Abgabe an
das Internationale Biiro in Bern iiberwiesen hat
(vgl. such unter III); Bureau International pour la
Protection de la Propriete Industrielle, Postscheck-
konto Bern Nr. III 753;
j) die Angabe, dali die beirn Amt fur Erflndungs-
und Patentwesen entstehende Gebuhr fur jedes
Zeichen von 100,- DM an die Deutsche Notenbank,
Berlin, zugunsten des Amtes fur Erflndungs- and
Patentwesen (Konto-Nr. 1 107 822) uberwiesen wor-
den ist.
Die unmittelbare Einreichung von Antragen beim In-
ternationalen Biiro in Bern ist zwecklos. Geht die An-
meldung dem Internationalen Biiro Onerhalb von sechs
Monaten nach der Anmeldung der Heimatmarke zu.
so hat die IR-Vlarke die Prioritat der Heimatmarke.
III.
Gebiihren des Internationalen Buros
Die Gebuhr fur die internationale Registrierung eines
Warenzeichens betragt 150,- sfrs. Werden vom glei-
chen Eigentumer mehrere Warenzeichen gleichzeitig
beim Internatuonalen Biiro zur Registrierung angemel-
det, so sind folgende Gebiihren zu zahlen:
a) fur die erste Marke 150,- Schweizer Franken
b) fur jede weitere Marke 100,- Schweizer Franken
'77-1111 -111 ICI I 'T
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i
Wenn das Verzeichnis der Waren, fair die der Schutz
einer Marke beansprucht wird, hundert Worter Ober-
steigt, so ist ein Zuschlag von 1 sfrs. fur jede Gruppe
von 10 zusatzlichen WSrtern zu entrichten.
Der Hinterleger hat das Recht, bei der internationalen
Hinterlegung nur eine Abgabe von 100,- sfrs. fiir die
erste Marke and von je 75,- sfrs. fiir alle weiteren
Marken, die gleichzeitig mit der ersten Marke hinter-
legt wurden, zu zahlen. Macht der Hinterleger von
diesem Recht Gebrauch, so muB er vor Ablauf einer
Frist von 10 Jahren seit der internationalen Registrie-
rung bei dem Internationalen Biro eine Erganzungs-
abgabe von 75, sfrs. fiir die erste Marke and von je
50,- sfrs. fdr the weiteren Marken einzahlen.
IV.
Schutzdauer
Der durch die Registrierung bei dem Internationalen
Bilro erhaltene Schutz dauert 20 Jahre von dem Zeit-
punkt der Registrierung an.
Hat der Hinterleger die internationale Abgabe nur fur
10 Jahre entrichtet, so muB er rechtzeitig vor Ablauf
des zehnten Jahres die Erganzungsabgabe nach Ziff. III
uberweisen. Sechs Monate vor dem Fristablauf er-
innert das Internationale Buro den Hinterleger durch
Zusendung eines Hinweises fur alle Falle an den ge-
nauen Zeitpunkt dieses Ablaufes. Unterbleibt die
Zahlung oder erfolgt sie nicht pii.nktlich, so wird die
Marke im internationalen Register geloscht. Das kann
unter Umstanden nicht wiedergutzumachende Rechts-
verluste nach sich ziehen.
Die Amter der Verbandslander, denen das Internatio-
nale Biiro die Registrierung einer Marke anzeigt, sind
zu der Erklarung befugt, daB der Marke der Schutz
in ihrem Gebiet nicht gewahrt werden kann (s. VII).
Der Bestand einer internationalen Marke ist von dem
Bestand der Heimatmarke abhangig. Eigentumer von
internationalen Warenzeichen, die ihren Wohnsitz
oder Sitz im Gebiet der Deutschen Demokratischen
Republik haben, milssen also beachten, daB die Lo-
schung ihres Warenzeichens oder die teilweise Lo-
schung der eingetragenen Waren des Zeichens im
Warenzeichenregister des Amtes fur Erflndungs- and
Patentwesen auch fur die IR-Marke matlgebend ist
and dem Internationalen Buro angezeigt wird. Auch
das Ursprungszeichen in der Deutschen Demokrati-
schen Republik ist daher, wenn die IR-Marke be-
stehen soil, rechtzeitig vor Ablauf der zehnjahrigen
Schutzfrist zu erneuern.
V.
Erneuerung der IR-Marke
Die Registrierung einer international hinterlegten
Marke kann beliebig oft vor Ablauf der Schutzfrist
fur einen weiteren Abschnitt von 20 Jahren erneuert
werden. Die Erneuerung der IR-Marke beim Interna-
tionalen Biiro vollzieht sich in derselben Weise vie
ihre Hinterlegung; sie ist beim Amt fur Erflndungs-
und Patentwesen - nicht beim Internationalen Buro
- zu beantragen. Der Antrag hat somit dieselben An-
gaben and Unterlagen zu enthalten wie bei der An-
meldung der IR-Marke (s. unter II). Zusatzlich sind
noch die Nummer and das Datum der letzten inter-
nationalen Registrierung anzugeben sowie die Eigen-
tumsanderungen and Anderungen der Firma, des Na-
mens oder ihres Sitzes, die dem Internationalen BUro
etwa noch nicht angezeigt worden sein sollten.
Die Kosten fur die Erneuerung sind die gleichen wie
bei der Anmeldung. Auch bei der Erneuerung der
IR-Marke ist es zulassig, die internationale Abgabe
zunachst fur 10 Jahre zu entrichten. Bedingung ist
aber stets, dali der Schutz des Zeichens in der Deut-
schen Demokratischen Republik nicht erloschen ist
(siehe unter IV).
VI.
Loschungen, Teilverzichte, Ubertragungen,
Namensanderungen
Wird im Warenzeichenregister des Amtes fur Erfln-
dungs- and Patentwesen der Ubergang des Zeichens
auf einen anderen oder eine sonstige Anderung ver-
merkt oder eine Loschung vorgenommen, so ist das
Amt fur Erfindungs- and Patentwesen verpflichtet, die
Anderung dem Internationalen Buro anzuzeigen.
Will der Berechtigte auf den internationalen Marken-
schutz in einem oder in mehreren der Verbandslander
ganz oder fur einen Teil der Waren verzichten, so ist
die dahingehende Erklarung nicht dem Internationalen
Buro, sondern dem Amt einzureichen, das den Ver-
zicht dem Internationalen Buro anzeigt.
Bei Ubertragungen sind an das Internationale Buro
im voraus 30,- sfrs. fiir eine einzelne Marke and
20,- sfrs. Mir jede weitere an demselben Vorgang be-
teiligte Marke desselben Eigentiimers zu uberweisen.
Fur alle anderen Anderungen im internationalen Re-
gister, wie Anderungen des Namens oder der Handels-
firma, Wohnsitzverlegungen (unabhangig von jeder
(7bertragung), durch einen Fehler des Hinterlegers ver-
ursachte Berichtigungen, sind 10,- sfrs. fii.r jede Amts-
handlung and jede Marke zu zahlen. Wenn jedoch ein
and dieselbe Anzeige mehrere Marken betrifft, die
demselben Eigentiimer gehorten, oder mehrere Amts-
handlungen sich auf ein and dieselbe Marke beziehen
oder wenn Amtshandlungen in Frage stehen, die in
ein and derselben Anzeige des Internationalen B(i.ros
an die Amter der Verbandslander zusammengefafit
sein miissen, so wird die Gebii.hr von 10,- sfrs. nur
fur eine einzige Marke oder eine einzige Amtshand-
lung erhoben; fiir die ubrigen Marken oder Amts-
handlungen ermafligt sie Bich um die Halfte. Gebiih-
renfrei sind Beschrankungen and Verzichte, die zu-
gleich mit dern Registrierungsgesuch angezeigt wer-
den, allgemeine Loschungen, Amtshandlungen, welche
die Folge einer vorlaufigen Zuruckweisung oder einer
gerichtlichen Entscheidung sind, and solche, die etwa
mit einem Erneuerungsgesuch verbunden sind.
Dem Amt ist die Zahlung der internationalen Gebii.h-
ren nachzuweisen. Fiir die Zahlung sind die Bestim-
mungen der ?? 5 and 9 der Verordnung vom 18. Mai
1955 (GBI. I S. 465) einzuhalten.
VII.
Verweigerung des Schutzes
Die Amter der einzelnen Verbandslander konnen der
international registrierten Marke nach Maigabe ihres
nationalen Rechts den Schutz verweigern. Von diesem
Recht mussen sie spatestens vor Ablauf eines Jahres
nach der internationalen Registrierung Gebrauch
machen. Gegen einen Bescheid, durch den dies ge-
schieht, steht dem Inhaber das gleiche Rechtsmittel
zu. als wenn er das Zeichen in dem betreffenden
Lande unmittelbar angemeldet hdtte. Das Rechts-
mittel ist weder hci dem Amt fur Erflndungs- and
Patentwesen noch bei dern Internationalen Bum an-
zubringen, sondern bei der zustiindigen Behnrdc des
Landes, welche den ablehnenden Beschlufl erlassen
hat. Auch hierbei sind (lie Bestimmungen der Ver-
ordnung worn 18. Mai 1955 (GBI. I S. 465) zu beachten.
Der Eigentumer ciner internationalen Marke kann
jederzeit durch eine an die Behiirde des Ursprungs-
landes gerichtete Erklarung auf den Schutz in einem
oder in mehreren der vertragschlieienden Lander ver-
zichten: die Erklarung wird dem Internationalen Buro
mitgeteilt, and von diesem den durch den Verzicht
betroffenen Landern bekanntgegeben. Hierfi.ir ist eine
Gebiihr nicht zu entrichten.
Die dern Amt fur Erflndungs- and Patentwesen vom
Internationalen Buro mitgeteilten international regi-
strierten Marken von Inhabern, die au(3erhalb der
I'll I I III l
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Deutschen Demokratischen Republik ihren Wohnsitz
and Sitz haben, werden nur auf absolute Eintragungs-
hindernisse nach ? 7 des Warenzeichengesetzes ge-
prtlft. Inhaber von alteren Rechten konnen die Ver-
sagung des Schuzes einer IR-Marke fur das Gebiet
der Deutschen Demokratischen Republik nach ? 15
WZG selbst dann beantragen, wenn Eintragungshin-
dernisse nach ? 7 WZG vom Amt fur Erfindungs- and
Patentwesen nicht geltend gemacht wurden.
VIII.
Auszage, Warenzeichenrecherchen
Das Internationale Biiro in Bern erteilt Abschriften
and Auszuge aus dem 'Markenregister, wenn ihm die
betreffende Marke deutlich bezeichnet wird (Nummer
der Internationalen Registrierung). Die Gebiihr be-
tragt 5,- sfrs. and falls die auf mehrere Marken be-
zuglichen Angaben sich auf demselben Blatte ver-
einigen lassen, fiir jede weitere Marke 2 sfrs.
Wer Nachforschungen in dern internationalen Marken-
register nach alteren Registrierungen beantragt, hat
fair We Marke 5,- sfrs. zu entrichten. Soll sich die
Nachforschung auf zahlreiche Warengattungen oder
gleichzeitig auf eine Bildmarke and eine Benennung
erstrecken oder enthalt eine Bildmarke mehr als einen
wesentlichen Bestandteil, so verdoppelt sich die Ge-
btlhr;.ebenso wenn der Antragsteller versaumt, genau
anzugeben, auf welche Warengattung sich die Nach-
forschung erstrecken soil oder wenn er keine Zeich-
nung oder Skizze der Bildmarke beifugt, fiber die er
unterrichtet zu werden wiinscht.
Bet Nachforschungen nach ahnlichen Marken, die auf
besonderen Antrag erfolgen, ist eine Gebi hr von 20,-
sfrs. zu entrichten, die sich um 5,- sfrs. fur jede fiber
zwei Warenklassen hinausgehende Klasse erhoht.
Auch gebiihrenpflichtige Auftrage im obigen Sinne
durfen an das Internationale Biiro nur unter Beach-
tung der Verordnung vom 18. Mai 1955 (GBI. I S. 465)
gegeben werden.
IX.
Nebenregister
Die international registrierten Marken, ihre Erneue-
rung and etwaige Nachtrage im internationalen Re-
gister werden weder in dem Warenzeichenregister der
Deutschen Demokratischen Republik eingetragen noch
im Warenzeichenblatt fur die Deutsche Demokratische
Republik veroffentlicht.
Das Amt fur Erfindungs- and Patentwesen wird ein
Markenregister fiber die internationalen Marken an-
legen. Dieses deutsche Markenregister besitzt keinen
offentlichen Glauben and keine rechtliche Bedeutung.
Es soil lediglich den Beteiligten als Hilfsmittel dienen
and ermoglicht einen Uberblick uber die in der Deut-
schen Demokratischen Republik geltenden internatio-
nal registrierten Zeichen.
Die Monatsschrift des Internationalen Biiros ?Les
Marques internationales" liegt im Lesesaal des Amtes
fur Erfindungs- and Patentwesen fur jedermann zur
Einsichtnahme aus:
Das Warenzeichenblatt bringt von Zeit zu Zeit eine
Zusammenstellung der international registrierten Aus-
landsmarken, denen der Zeichenschutz in der Deut-
schen Demokratischen Republik versagt, teilweise be-
willigt oder nachtraglich entzogen worden ist Oder
deren Inhaber auf den Schutz in der Deutschen Demo-
kratischen Republik verzichtet haben.
27. Betrifft: Einspruch gemAfi ? 6 der 6. DurchfUh-
rungsbestimmung zur Vertragsverordnung.
Vom Staatlichen Vertragsgericht bei der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik wurde nachste-
hende im Auszug abgedruckte grundsatzliche Feststel-
lung getroffen:
In den Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht
ist hauflg dariiber zu befinden, ob der Einspruch gegen
eine Vertragsstrafenrechnung als eingelegt angesehen
werden kann, wenn der Vertragsstrafenschuldner be-
hauptet. tin abgesandt, der Vertragsstrafenglaubiger
jedoch bdiauptet, ihn nicht erhalten zu haben. Urn
eine einheitliche Behandlung solcher Falle zu ermog-
lichen, w1rd folgende Feststellung getroffen:
1. Der Nlachweis, daB ein Einspruch eingelegt and an
den Vertragsstrafenglaubiger abgesandt wurde, ist
grundsatzlich von dern Vertragsstrafenschuldner
zu fBhren.
2. Der Nachweis durch Vorlage einer Postquittung ist
wegen der damit verbundenen Mehrkosten nur in
soichen Fallen erforderlich, in denen es sich um
eine Vertragsstrafe von mehr als 3 000,- DM
handelt.
3. In anderen Fallen genugt die Vorlage des mit
einern Absendevermerk versehenen Durchschlages
des Einspruchsschreibens.
B. Besonderer Tell
I. Technik and Entwurf.
68. Vierte Mitteilung fiber die Zulassung von Bausach-
verst&ndigen auf Grund der Zweiten Durchfiih-
rungsbestimmung vom 17. Februar 1955 zur Ver-
ordnung fiber die Staatliche Bauaafsicht
(GBI. S. 175)0)
Auf Grund des Beschlusses der Zulassungskommission
fur . Bausachverstandige beim Ministerium fur Aufbau
vom 18. Juni 1956 sind folgende Bausachverstandige
zugelassen worden:
1. Allgemeiner Hochbau
Conrad, Hermann, Wismar, Stalinstr. 283
Hartel, Fritz, Leipzig S 3, Prinz-Eugen-Str. 42
2. Statik and Konstruktion
Hiitter, Prof. Dr. Ing., Alfred, Dresden A 27,
Westendring 24
Lungershausen, Ernst, Magdeburg, Klewitz-Str. 6
Schinke, Curt, Dresden A 53, Goetheallee 21
3. Baustoffe
Hiitter, Prof. Dr. Ing., Alfred, Dresden A 27,
Westendring 24
Dahl, Dr. Heinz, Gorlitz, Reuterstr. 28
4. Baurecht
Herr, Otto, Magdeburg, Freiligrathstr. 9
5. Baupreis
Hartel, Fritz, Leipzig S 3, Prinz-Eugen-Str. 42
6. Wertermittlung
Adamek, August, Querfurt, Eislebener Str. la
Bauer, Ludwig, Auerbach!Vogtl., SchloBstr. 10
Berger, Georg, Krottorf, Kr. Oschersleben,
Neuer Weg 136
Berger, Karl, Zwickau/Sa., Leipziger Str. 86
Bergmann, Erich, Gorlitz, Griiner Graben 11
Bohm, Rudolf, Neustrelitz, Hohenzieritzer Str.
Brendel, Kurt, Radeberg, Kr. Dresden,
Pulsnitzer Str. 53
Buttner, Otto, Auerbach/Vogtl., Karl- Marx-Str. 40
Burekhardt, Erich, Leipzig C 1, Feuerbachstr. 16
Dressel, Arno, Eisenach, Neustadt 8
Dunger, Erich, Zittau, G6rlitzer Str. 13
Fickert, Otto, Gotha/Thiir., Eisenacher Str. 23
Fischer, Bruno, Weii3enfels, Langendorfer Str. 94
Fockert, Hans-Eberhard, Caputh, Kr. Potsdam-
Land, Friedrich-Ebert-Str. 15
?) 1. Mitteilung s.. Mitteil.B1. Nr. 3/55, S. 2 v. 15. 11. 55
2. Mitteilung s. Mitteil.B1. Nr. 2/56, S. 9 v. 15. 1. 56
3. Mitteilung s. Mittell.Bl. Nr. 9/10, S. 6 v..15. 5. 56
Approved For Releas
e
200
8/01/1
8:
CIA-RD
P
83-
00
418R007500320001-2
Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2
Frese, Friedrich, Freiberg, Platz d. Oktoberopfer 4
Friedel, Albert, Kamenz-Jesau, Neschwitzer Str. 18
Gall, Gustav, Hoyerswerda, Dresdner Str. 9
Griibe, Werner, Gera, Waldstr. 32
Harnisch, Theodor, Oschersleben/Bode, Garten-
straBe 31
Hertel, Fritz, Leipzig S 3, Prinz-Eugen-Str. 42
Heidrich, Dr. Hugo, Zwickau-Planitz,
Einsteinstr. 45
Heitfeld, Franz Sondershausen/Thiir.,
August-Bebel-Str. 50
Hildebrandt, Richard, Gotha, Schone Allee 21
Katterle, Bernhard, Glauchau, Str. d. Feundsch.29a
Kollner, Franz, Ruhla/Thiir., Leninstr. l1b
Kraft, Paul, Werneuchen, Kr. Bernau, Poststr. 6
Kubischta, Ludwig, Dobeln/Sa., Stalinstr. 3a
Kufahl, Friedrich, Hagenow, Bahnhofstr. 21
Kunz, Willy, Zwickau, Niederhohndorfer Str. 19
Leilich, Otto, Genthin, Karl-Liebknecht-Str. 34
Loofimann, Otto, Halle/Saale, Saarbrucker Str. 16
Luckner, Max, Zwickau, Marienthaler Str. 138
Brauereistr. 2 A
Cainsdorf
Arno
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hs
M
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ne
e
c
Meyer, Paul, Wilkau-HaBlau, Kr. Zwickau,,
Zimmerstr. 11
Muller, Lorenz. Hohengohren i.ib. Schonhausen
Elbe, Bez. Magdeburg
Muller, Wilhelm, Neubukow, Kr. Bad Doberan
Neumann, Hubert, Gorlitz, Ferd.-Lassalle- Str. 9
Okoniewski, Erwin, Berlin-K6penick, Waldburg-
weg 19
Paul, Hugo, Dresden A 20, Jul.-Otto-Str. 12
Peipp, Arno, Zwickau/Sa., Klemens-Gottwald-
Strafie 63
Priese, Willi, Bernburg/Saale, Leopoldstr. 9
Resch, Heinz, Potsdam, StraBe der Gerneinschaft 16
Rauner, Curt, Klingenthal 1, Hohe Str. 7
Regenstein, Rudolf, JoBnitz/Vogtl., Kr. Plauen,
Plauensche Str. 24
Reuter, Ernst, Rostock-Reutershagen, Schutenweg 4
Richardt, Wilhelm, GroBbartloff, Kr. Worbis,
Hauptstr. 94
Riede, Curt, Ohrdruf, Kr. Gotha, Kirchstr. 22
Riedel, Ehrhard, Zwickau/Sa., Jul.-Seifert-Str. 20
Roth, Fritz, Suhl, Karl-Marx-Str. 12
Rothe, Georg, Crimmitschau, Kr. Werdau,
Arndtstr. 4
Rother, Fritz, Magdeburg, Robert-Seitz-Str. 1
Rouvel, Willy, Zepernick, Kr. Bernau,
Schonower Str. 116
Sommer, Arthur, Zwickau, Franz-Mehring-Str. 3/7
Suchy, Richard, Dresden A 21, Tauscher Str. 16
Schabbel, Heinz, Erfurt, Stalin-Allee 84
Schafer, Richard, Meinigen, Steinweg 14
Scheffel, Fritz, Rudersdorf, Kr. Gera, Dorfstr. 21
Schubert, Walter, Grimmen, Grellenberger Str. 43
Schulze, Dr. Walter, Leipzig S 3, Aug.-Bebel-Str.62
Schiitze, Werner, Leipzig W 33, Endersstr. 36 II
Stelter, Erich, Berlin N 58, Greifenhagener Str. 1
Stumpe, Kurt, Zernsdorf, Kr. Konigs Wuster-
hausen, Platanen-Allee 11
Thym, Kurt. Waltershausen/Thiir., Bez. Erfurt,
Ausfeldstr. 28
Vogel, Erich. Werdau, Bez. Karl-Marx-Stadt,
StraBe der Befreiung 32
VoB, Carl, Schwerin, Werderstr. 59
Wagner. Walter, Freiberg/Sa., Kethe-Kollwitz-
StraBe 38
Wichmann, Hans, Bad Doberan, Althofer Weg 52
Zeiser, Artur, Karl-Marx-Stadt, Weststr. 45
Die Zulassung des Albert K a h l , Wittenberge, Ernst-
Thalmann-Str. 12, als Bausachverstandiger fiir Wert-
ermittlung, wie Im Mitteilungsblatt Nr. 2/1956, S. 10
angegeben, ist gestrichen worden.
69. Malikoordinierung and Dekametersystem
Im Gegensatz zu den meisten Landern der Welt, die
bereits zu einem 10 cm Modul Ubergegangen sind, ist
fur die Deutsche Demokratische Republik - wie such
fur die Deutsche Bundesrepublik - das Oktameter-
system in DIN 4172 als verbindlich festgelegt. In der
Deutschen Demokratischen Republik sind MaBnahmen
eingeleitet, um im Laufe der nachsten Jahre das Deka-
metersystem einzufiihren. Es werden bereits ab 1956
alle Typenprojekte fur Bauten industrieller Fertigung
(GroBblockbauweise, GroBplattenbauweise) im Deka-
metersystem erarbeitet. Da aber die Werknormen and
bestehenden Typen auf dem Oktametersystem aufge-
baut sind, kann nicht vor Ende des zweiten Fiinfjahr-
plans generell vom Oktametersystem zum Dekameter-
system ubergegangen werden.
Zur Gewahrleistung einer einheitlichen Durchfuhrung
von Studienreisen der in den Entwurfsburos tetigen
Kollegen wird folgende Regelung fur verbindlich er-
klert:
1. Bei Studienreisen innerhalb der DDR oder nach
dem Ausland durch Vermittlung des Bundes Deut-
scher Architekten oder der Kammer der Technik,
die nicht im Zusammenhang mit der unmittelbaren
Aufgabenstellung des Entwurfsburos stehen, son-
dern der personlichen allgemeinen Weiterbildung
der Kollegen in ingenieurmaBiger and architekto-
nischer Hinsicht dienen, sind samtliche Kosten
durch die beteiligten Kollegen selbst zu tragen. Er-
folgen derartige Studienreisen nicht im Rahmen
des Tarifurlaubs, so ist unbezahlter Urlaub zu ge-
wahren, soweit nicht ausdriicklich hiervon eine
Ausnahme bewilligt wird. Ausnahmen k6nnen die
Direktoren der Entwurfsburos in Anerkennung be-
sonderer Leistungen fur hochstens zwei Kollegen
im Jahr, in EntwurfsbUros mit mehr als 250 Be-
schaftigten hochstens drei Kollegen, bis zur Dauer
von 14 Tagen bewilligen. Dariiber hinaus kann der
Leiter der HV Stadtebau and Entwurf Ausnahmen
auf Antrag zulassen.
Das von der Abteilung Entwurfswesen der HV
Stadtebau and Entwurf uber die Durchfuhrung von
Studienreisen herausgegebene Schreiben vom
20. Marz 1956 bezieht sich nur auf die vorgenann-
ten Studienreisen.
2. Bei der Durchfuhrung von Studienreisen innerhalb
der DDR zur Besichtigung von ausgefuhrten bzw.
in der Ausfiihrung begriffenen Bauten, die beispiel-
haft fur die Industrialisierung oder konstruktive
and architektonische Gestaltung sind oder auf
Grund deren Studium die Projektierung gleich-
artiger Projekte im Entwurfsburo wesentlich er-
leichtert wird, sowie zur Besichtigung von ausge-
fuhrten vorbildlichen stadt- oder dorfplanerischen
Losungen sind von den Entwurfsburos im Rahmen
der im Haushaltplan bei Sachkonto 411 geplanten
Mittel die Fahrtkosten and die tatsechlichen Uber-
nachtungskosten unter Beachtung des Prinzips der
strengsten Sparsamkeit zu tragen. Den Raten der
Bezirke, Abteilung Aufbau, wird empfohlen, bei
den unterstellten Entwurfsburos fur Hochbau eine
Nachplanung von Mitteln fur Studienfahrten beim
Sachkonto 411 in Hohe eines Grundbetrages von
DM 500,- je Entwurfsburo zuzuglich eines Stei-
gerungsbetrages von DM 10,- je Produktivkraft
durch Ubertragung von Mitteln in Rahmen des be-
stetigten Gesamthaushaltsvolumens der Entwurfs-
bUros in sinngemaBer Anwendung des ? 3 der
Ersten Durchfuhrungsbestimmung vom 8. Februar
1956 zum Gesetz uber den Staatshaushaltsplan 1956
(GB1. I S. 167) vorzunehmen.
T Till I 1l~ifl -7~
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29. Materialverbrauchsnormen
Durch Veranderung der Aufgabenstellung des Mini-
steriums Mir Aufbau im Bereich der Baustoffindustrie
ist die Bearbeitung der Materialverbrauchsnormen der
zentralgeleiteten Betriebe ab Mai 1956 an die zustan-
dige Hauptverwaltung Ubertragen worden.
Die Beziehungen der Arbeitskreise fur Materialver-
brauchsnormen sind danach fur die Betriebe der HV
Zement und Bauelemente auf den Kollegen Heiden-
reich (Zi. 2591, Tel. 47 77) und fiir die Betriebe der
HV Grobkeramik und Natursteine auf den Kollegen
Sygor (Zi. 3471, Tel. 2422) ubertragen worden.
Die Abrechnung der Materialverbrauchsnormen ent-
sprechend der vorgeschriebenen Nomenklatur ist in
Zukunft an die o. g. Kollegen zu senden, wobei fur
die Abrechnung per 15. Juli 1956 eine Zusammen-
fassung des I. Halbjahres erfolgen muB.
Die Betriebe Zementwerk Karsdorf, Zementwerk Nien-
burg und Plattenwerke Max Dietel" werden beson-
'ders auf piinktliche Einhaltung des Termins hinge-
wiesen.
30. Schub- und Zugmaschine ?Benzinkuli"
Der HA Baustoffindustrie liegt die Patenschrift Nr. 9685
fur eine Schub- und Zugmaschine unter der Bezeich-
nung ?Benzinkuli" vor.
Diese Transportmaschine eignet sich vorwiegend in
Ziegeleien kleineren Umfanges, denen schienenge-
bundene Transportmoglichkeiten nicht zur Verfugung
stehen. Prufungszeugnisse verschiedener Institutionen
der Kammer der Technik, Karl-Marx-Stadt, und Be-
urteilungen von Vorfuhrungen im Ziegelwerk Eckers-
bach bzw. Niederwurschnitz drucken ein positives
Ergebnis der Verwendung des ?Benzinkuli" aus.
Wir bitten, besonders fur kleinere Ziegeleien, die mog-
liche Anwendung eines derartigen Transportfahrzeuges
zu iiberprii.fen, das bei entsprechend vorliegendem
Bedarf in das Fertigungsprogramm der volkseigenen
Betriebe aufgenommen werden soil.
Auskiinfte konnen durch die Abteilung Technik der
HA Baustoffindustrie eingeholt werden. Die Rate der
Bezirke werden gebeten, evtl. Bedarf an diese Stelle
bekanntzugeben.
31. Zlegelblockhalbautomaten
Am 26. Mai 1956 ist der erste durch den VEB Bau-
mechanik Engelsdorf hergestellte Halbautomat fur
Ziegelblockproduktion It. Vbergabeprotokoll an den
VEB Hohlziegel Gera-Leumnitz ubergeben worden.
Entsprechend diesem Protokoll wurden 12 Ziegelblocke
in der Grol3e 74 cm X 124 cm, 30 cm breit, hergestellt.
Zeitaufwand pro Block ca. 5 bis 6 Minuten. Die Blocke
waren maf3lich einwandfrei. Die Forderung der Bau-
stelle, die Blocke unter 74 cm Hohe zu halten, wurde
eingehalten.
Im Mittel waren die Blocke 73 bis 74 cm hoch.
Die fertigen Blocke wurden mit dem Kran zum Ab-
binden gestapelt. Auch das Ausfahren der Backe aus
dem Automaten und das Abstapeln mittels Kran ging
einwandfrei.
Der VEB Engelsdorf beabsichtigt, eine gr6f3ere Pro-
duktion durchzufiihren. Der Umfang dieser Produktion
ist von der Gr6f3e der vorliegenden Auftrage ab-
hangig.
Wir bitten, Auftrage fur Ziegelblockautomaten kurz-
fristig zu erteilen.
32. Kalksteinsplitt als Zuschlagstoff fiir Beton
Der Engpai3 in der Bereitstellung von Hartsteinsplitt
veranlaBte Versuche zur Verwendung von Kalkstein-
001-2
splitt an Stelle Hartsteinsplitt fur Betonfertigteile
durchzufiihren.
Die vorliegenden Ergebnisse zeigen eine ca. 50proz.
Austauschbarkeit von Hartsteinsplitt durch Kalkstein-
splitt mit folgendem Ergebnis:
Mischung Riidersdorf:
fur 1 cbm Beton
Kies
0-7
1031 kg
Hartsplitt
3-8
473
Kalksteinsplitt
3-7
472 ?
Pz 325 Riidersdorf
229
Wasser
95
Wiirfelfestigkelt:
nach 7 Tagen = 160 kg/cm2
Mischung Magdeburg:
fur 1 cbm Beton
Sand
0-3
980 kg
Hartsplitt
7-15
500 ?
Kalksteinsplitt
3-7
500
PZ 325 Glothe
270
Wasser
90
Wfrfelfestigkeit:
nach 7 Tagen = 155 kg/cm2
14 200
30 250
Da der Preis fur Hartsteinsplitt nach ortlichen Ver-
haltnissen ca. 30,- DM pro Tonne und der Preis fur
Kalksteinsplitt ebenfalls nach ortlichen Verhaltnissen
ca. 9,- DM pro Tonne betragt, ist eine erhebliche
Kostensenkung mit der Verwendung von Kalkstein-
splitt verbunden.
Wir machen alle Betonwerke auf diese Moglichkeit
betrieblicher Verbesserungen aufmerksam.
33. Anleitung zur Anwendung von Standard-
Vordrucken fiir die Normenarbeit In der Baustoff-
industrie
Die technisch begrundeten Arbeitsnormen als kleinste
Planeinheit sind nicht nur fur die Entlohnung nach
den Prinzipien der Leistung von Bedeutung, sondern
in Verbindung mit der fur jede Arbeit entsprechenden
Lohngruppe bilden die technisch begrundeten Arbeits-
normen die Grundlage fur die Arbeitskrafte- und
Lohnsummenplanung. Die Summe aller Arbeitsnormen
fur die gesamte Produktion eines Betriebes unter Ein-
schatzung der Normen-UJbererfiillung und unter Beach-
tung der technisch-organisatorischen Entwicklung des
Betriebes sind wesentlich fur die Ausarbeitung des
Betriebsplanes.
Die Einfiihrung technisch begriindeter Arbeitsnormen
in der Baustoffindustrie erfordert eine standige poli-
tisch - ideologische Aufklarungs- und Vberzeugungs-
arbeit unter den Arbeitern und, um eine Steigerung
der Arbeitsproduktivitat zu erreichen, ist es notwendig,
gut vorbereitete Arbeitsstudien und ?Arbeitstagauf-
nahmen durchzufiihren, um eine einwandfreie tech-
nische Normzeit zu ermitteln, die durch das Normen-
protokoll verbindlich festgelegt wird. Die Entwicklung
der Arbeitsnormen. die durchschnittliche Normen-
erfiillung und Arbeitsproduktivitat rind in die Normen-
stammkarte einzutragen. Die Durchfuhrung all dieser
Teilaufgaben in der Arbeitsnormung bedarf einiger
Hilfsmittel.
Vom Arbeitskreis - Fachgebiet Arbeit - zur Verein-
heitlichung des Vordruckwesens in der Baustoffindustrie
wurden die jetzigen Vordrucke 51 381 bis 51 383, die
im Prinzip im VEB Kalk-, Zement- und Betonwerke
Riidersdorf Anwendung fanden, ii.berarbeitet. Ein Vor-
druck fur die Arbeitsstudie wird in Kiirze fertiggesteilt
werden. Von der Entwicklung eines Vordruckes fur
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das Normenprotokoll wurde Abstand genommen, da
es zweckmliBig erscheint, hierbei formlos zu verfahren.
Fur die Arbeitsnormung in der Baustoffindustrie sind
nunmehr anzuwenden:
1. Die von der Staatlichen Plankommission - Amt
fur Standardisierung - fur rechtsverbindlich er-
klarte Zeitgliederung TGL Nr. 2860 - 56 (GBI. II
Seite 65), zu beziehen durch das ?Fachbuch -Ver-
sandhaus", Leipzig 0 5, Oststraf3e 28.
2. Beobachtungsbogen fur die Einzelaufnahme des
Arbeitstages Best.-Nr. 51381 - VEB Vordruck-
Leitverlag Weimar.
3. Zusammenstellung fur die Einzelaufnahme des
Arbeitstages. Best.-Nr. 51 382 - VEB Vordruck-
Leitverlag Weimar.
4. Zeitermittlungsbogen. Best.-Nr. 51 383 - VEB Vor-
druck-Leitverlag Weimar.
5. Normen-Stammkarte. Best.-Nr. 51002 - VEB Vor-
druck-Leitverlag Weimar.
I. Hinweis fur die Arbeitsstudie (bis zur Herausgabe
eines Standarddruckes):
Die Arbeitsstudie bezieht sich auf den Arbeitsgang,
dessen Mel3punkte festgelegt werden mussen, urn eine
genaue Abgrenzung zu anderen Arbeitsgangen zu er-
reichen. Durch die Arbeitsstudie soil festgelegt werden,
welche Veranderungen vorgenommen werden konnen,
um den produktivsten FertigungsprozeB zu erreichen,
auf dem sich dann die Norm aufbaut.
Fiir the organisatorische Vorbereitung der Arbeits-
studie ist der Meister verantwortlich. Im Kollektiv
mussen Aktivisten, beteiligte Arbeiter, Meister, Nor-
mer, technische Intelligenz and Vertreter von Gewerk-
schaft and Parteiorganisation die Studie durchfilhren
and vor allem auswerten.
In der Arbeitsstudie mull festgehalten werden:
der Arbeitsgang, auf den sich die Studie bezieht, die
Durchfii.hrenden sowie Datum, Beginn and Ende der
Studie. Aufgenommen werden mussen auch die Na-
men der Arbeiter bzw. die Namen der Mitglieder der
Brigade, welche den Arbeitsgang durchfi hren, unter
Angabe des Lebensalters, der beruflichen Qualifikation,
wie lange die beobachtete Tatigkeit durchgefuhrt wird,
Angabe der Lohngruppe, Erschwerniszuschlage and
durchschnittliche Normenerfullung.
In der Arbeitsstudie mul3 die Beschreibung des Arbeits-
platzes, Witterungs- and Temperatur-Einflusse and
der Arbeitsablauf enthalten sein unter Angabe der
Werkzeuge, Vorrichtungen and Maschinen mit den
technischen Kennziffern. Auf3erdem mussen festge-
halten werden die fur these Arbeit geltenden Arbeits-
schutzbestimmungen, die bestehenden Gi tevorschrif-
ten, die anzuwendenden . Neuerermethoden and der
MaterialzufluB zu diesem Arbeitsgang.
Auf Grund der durch die Arbeitsstudie gewonnenen
Erkenntnisse sind dann "die Vorschlage fur die Veriin-
derungen auszuarbeiten in bezug auf Erleichterung in
der Durchfuhrung der Arbeit, besserer Kapazitatsaus-
nutzung, organisatorische and technische Veranderun-
gen, um den produktivsten FertigungsprozeB zu er-
reichen. Nach Vornahme der Veranderungen Sind
dann die Zeitaufnahmen zu machen.
II. Hinweis zum Beobachtungsbogen fiir die Einzel-
aufnahmen des Arbeitstages (Best.-Nr. 51 381)
Anhand des Beobachtungsbogens werden, im Ablauf
eines Arbeitstages die einzelnen Verrichtungen in
einem Arbeitsgang gemessen and eingetragen and da-
bei auch die Zeitverluste festgestellt. Die einzelnen
Verrichtungen, einschl. personliche Bedurfnisse, s'ind
in Spalte 2 genau zu bezeichnen and in Spalte 3 zeit-,
miif3ig als Fortschrittszeit festzuhalten. In . Spalte 4
wird der Zeitaufwand fur jeweilige Verrichtung als
Einzelzeit erfaBt and der gleiche Zeitaufwand wird
dann in die Spalten.5-13 ubertragen, je nachdem, in
welche Zeitgruppe nach der Zeitgliederung die Ver-
richtung einzuordnen ist.
Wichtig dabei ist, dal3 die Zeitverluste t Va and t Vu
genau erfal3t and durch Eintragung mit Rotstift be-
sonders kenntlich gemacht werden.
Im Beobachtungsbogen mul3 auf3erdem eingetragen
werden im Feld links vom Kopf der Betrieb and Be-
triebsteil und. rechts vom Kopf die genaue Bezeich-
nung des Arbeitsganges. In die Spalte ,Charakte-
ristik" gehort ein kurzer Hinweis auf die speziell ge-
forderten Qualifikationsmerkma.le and besonderen
Arbeitserschwernisse.
In Spalte ,Produktionsverhiiltnis" mussen Eintra-
gungen fiber die Arbeitsbedingungen, Witterung and
Temperatur zur Zeit der Aufnahme vorgenommen
werden.
Die Beobachtungen mussen mehrmals, mindestens aber
2-3 mal zu verschiedenen Zeiten (Friih- and Nach-
mittagsschicht) unter verschiedenen Witterungsbedin-
gungen, Lichtverhaltnissen usw. durchgefuhrt werden,
um einen einwandfreien, durchschnittlichen Zeitauf-
wand (Mittelwert) zu erhalten.
Die Ri ckseite des Bogens dient fur Skizzierungen.
III. Hinwels fur den Zeitermittlungsbogen:
(Bestell-Nr. 51 383)
Gleichzeitig, wahrend ein Normer die Eintragungen
auf dem Beobachtungsbogen fur die Einzelaufnahme
des Arbeitstages (Bestell-Nr. 51 381) vornimmt, wird
durch einen anderen Kollegen auf dem Zeitermitt-
lungsbogen in den Spalten 1-20 die Fortschrittszeit
and die Einzelzeit (letztere wird rot geschrieben) fur
die zu verrichtende Arbeit, z. B. Einsetzen von Ziegeln
usw., eingetragen. Auf der Vorderseite des Bogens er-
folgt dann die Zusammenstellung, so dalI nunmehr der
Zeitaufwand fur das Arbeitsergebnis (tO) - Stuck-
zahl der eingesetzten Ziegeln - einschlieBlich der auf
dem Vordruck 51381 ermittelten Zeit fur Vorberei-
tung and AbschluB (tA), fur Wartung (tWo and tWt)
sowie die Zeit fur arbeitsbedingte Erholungspausen
and natilrliche Bediirfnisse (tE) ersichtlich ist.
Nach der Anzahl der durchgefiihrten Beobachtungen
des Arbeitstages and Zeitermittlungen kann dann die
durchschnittliche Stuckzeit (tS) errechnet werden.
Die errechneten Werte gehen in das Normenprotokoll
ein.
IV. Ilinweis zum Normenprotokoll (formlos)
Im Normenprotokoll ist zuerst die genaue Bezeich-
nung des Arbeitsganges and die durch den Betrieb
gegebene Nummer der technisch begrundeten Arbeits-
norm eingetragen. Aullerdem muf3 dann die bei der
Anwendung der Vordrucke 51:381-51388 ermittelte
Norm, n5mlich
die Leistung in Mengeneinheit je Stunde and
die Nonnzeit pro Mengeneinheit in Stunden
Linter Angabe der Anzahl der beteiligten Arbeitskrafte
eingetragen werden.
Im Anschlul3 erfolgt die Errechnung der erforder-
lichen Lohnkosten je Mengeneinheit tinter Beachtung
der den einzelnen Arbeitern zustehenden Lohngruppen.
Aul3erdem mull noch am Schluf3 die Qualitatsforde-
rung angegeben sein and zuin Ausdruck gebracht
werden, daB die. Norm die strengste Einhaltung der
am Arbeitsplatz geforderten Arbeitsschutzbestimmun-
gen erfordert.
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25X1
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Das Normenprotokoll wird unterschrieben vom Nor-
menbearbeiter der AGL, dem Meister and dem Nor-
menaktiv. Von der Werkleitung wird dann die im
Protokoll festgelegte Norm mit Angabe des Einfiih-
rungsdatums bestatigt.
V. Hinwels zur Normen-Stammkarte
(Bestell-Nr. 51 002)
Die Normen-Stammkarte wird in vielen Baustoff-
betrieben bereits seit langerer Zeit verwendet. Fur
jede im Betrieb bestehende TAN oder VAN ist eine
solche Stammkarte zu fiihren. Die in jedem Monat
vorgenommenen Eintragungen bilden die Grundlage
fur die Normenberichterstattung.
33.' Dienstanweisung-Nr. 226/1956
DDR-einheitliche Materialverrechnungspreise ffr
Holz vom 14. 6. 56
14achdem nunmehr die preisrechtliche Behandlung der
Holzpreisanderung in den Baufestpreisen durch die
Preisanordnung 561/111 geregelt ist, werden hiermit
die verbindlichen DDR-einheitlichen Materialverrech-
nungspreise - frei Empfangsstation .- fur Holz be-
kanntgegeben (gema(3 Brancherichtlinien, Unterab-
schnitt 422b).
Waren-Nr. Bezeitfinung ME DM
53 11 20 00 Kantholz m3
53 11 30 00 Kreuzholz and Rahmen m3
53 11 50 00 parallel besaumte Bretter bis
19 mm dick m3
53 11 50 00 parallel besaumte Bretter 20 bis
34 mm dick
35 mm aufwarts and Bohlen
53 11 70 00 Latten
53 11 80 00 Rohhobler
53 17 14 00 Hobeldielen aus 26 mm
m?'
m3
Brettern m3
53 17 16 00 Rauhspund 26 mm dick m3
53 17 79 Fuf3leisten m
53 19 00 00 Stakmaterial, Gruben-
schwarten m3
Stakschalen M3
Rundholz - ma
152,50
151,50
109,50
107,50
109,50
118,50
150,12
128,98
-,20
37,-
31,-
61,-
Vorhalteholz wird entsprechend seiner Zugehorigkeit
zu einer Waren-Nummer bewertet. Ein zusammen-
gefaf3ter Verrechnungspreis wird nicht beibehalten.
Die neuen Materialverrechnungspreise sind riickwir-
kend ab 1. Januar 1956 anzuwenden. Die bisher ange-
wendeten Materialverrechnungspreise fir Holz werden
dadurch aufgehoben.
Der Holzbestand per 1. 1. 56 ist mit den neuen Ver-
rechnungspreisen zu Gunsten Umlaufmittelfonds um-
zubewerten.
Die Erhohung des absoluten Betrages des Kredit-
anteils bei Einbauholz (Position Grundmaterial) wird
durch die Deutsche Investitionsbank ausgereicht.
Die auf Konto 801 aufgefangene Differenz zwischen
effektiven Holzpreisen and alten (bisher giiltigen) Ver-
rechnungspreisen wird in Hohe der Differenz zwischen
alten and neuen Verrechnungspreisen (gema3 dieser
Dienstanweisung) auf die Bestande (Zugang) zuge-
rechnet.
Die Baustellen sind mit.dieser Differenz entsprechend
dem Verbrauch seit 1. 1. 56 nachzubelasten.
Der gegenwartige Ist-Bestand wird dann auch zu
neuen Verrechnungspreisen ausgewiesen.
to
34. Anderung der Spezialdirektive des Ministeriums
fair Aufbau fiir the Durchfiihrung der Kontrolle
fiber die Inanspruchnahme des Lohnfonds in der
volkseigenen Wirtschaft - Bereich Bau- and Bau-
stoffindustrie -
(,,Verfiigungen and Mitteilungen" Nr. 7/56)
Auf Grund einer Anderung des Formulars DIB E 30017
-. Kontrolle der Inanspruchnahme des Lohnfonds -
ist der 4. Absatz unter 1/1/3.3 wie folgt zu andern:
,,Die Einsparungen bzw. Uberschreitungen beim
Lohnfonds A in Teil II des Formulars sind grund-
satzlich in TDM auszuweisen, and zwar unter Zu-
grundelegung der Plan- and Ist-Werte des Be-
richtszeitraumes. Die Einsparungen bzw. Ober-
schreitungen werden ermittelt, indem der Prozent-
satz der Produktionserfiillung (Teil I, Spalte 6,
Zeile 1 bzw. 2) dem Prozentsatz der Inanspruch-
nahme des Lohnfonds A (Teil II, Spalte 7, Zeile 1
bzw. 2) gegeniiber gestellt wird. Die Differenz ist
in TDM zu ermitteln and in Spalte 9 - Einspa-
rung (+) bzw. Uberschreitung (./.) - auszuweisen."
Aul3erdem wird auf die ?Richtlinie fur die Abrechnung
der mit der neuen Ortsklassenregelung verbundenen
Mehrkosten gemhl3 Beschlu13 des Ministerrates der
DDR vom 1. 6. 56"*) verwiesen, wonach geniaB der
dort angegebenen Systematik als Analyse zur monat-
lichen ,Kontrolle der Inanspruchnahme des Lohn-
fonds" eine Abrechnung der effektiven Mehrkosten aus
der Ortsklassenneuregelung zu geben ist.
35. Auftragslage bei NE-Metallen
Aus den lieferseitigen Abrechnungen bei der DHZ
Metallurgie geht hervor, da13 die ausgegebenen Kon-
tingente des I., II. and III. Quartals 1956 noch nicht
restlos bestellt worden sind. Es sind dies insbesondere
die Planpositionen
Lotzinn
Walzerzeugnisse aus Kupfer
Messing
? Bronze
Aluminium
? Blei
Zink
11
Fiir these Positionen gehen beim Ministerium fur Auf-
bau noch laufend Forderungen auf Zuteilungen ein.
Seitens der Absatz-Abteilung Metallurgie wird eine
Freigabe unter Bezugnahme auf die lieferseitige Ab-
rechnung abgelehnt.
Mit der DHZ Metallurgie wurde deshalb folgendes
vereinbart:
Die Niederlassungen der DHZ Metallurgie nehmen ab
sofort keine Auftrage mehr in den vorgenannten Po-
sitionen an, die mit Kontingenten I. bis III. Quartal
1956 abgedeckt werden. Die dadurch freiwerdenden
Kontingente werden vom Ministerium fir Aufbau in
der Form neu, verteilt, dal3 jeder Bedarfstrager, der
noch fiber seine erhaltenen Kontingente hinaus Be-
darf in den genannten Planpositionen hat, einen Auf-
trag an die DHZ Metallurgie ausstellt, and diesen der
zustandigen Hauptverwaltung bzw. Hauptabteilung
des Ministeriums fur Aufbauu zustellt. Von der Haupt-
verwaltung bzw. Hauptabteilung wird der Auftrag im
Einvernehmen mit der Zentralen Abteilung Planung
and Koordinierung, Unterabteilung Materialversor-
gung, abgestempelt and der DHZ Metallurgie zuge-
stellt, die daraufhin diesen Auftrag zur Lieferung an-
nimmt.
In diesem Zusammenhang fordern wir alle Bedarfs-
trager and Bedarfstragergruppen nochmals auf, alle
nichtbenotigten Kontingente umgehend dem Ministe-
rium fiir Aufbau zuri ckzusenden.
Diese Richtlinie wurde den volkseigenen Baubetrieben
berelts Ober ihre iibergeordneten staatlichen Organe
direkt zugestellt.
I I III I I IIII III III
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36. Lehrgang fur Lehrausbilder
Am Lehrmeisterinstitut in Magdeburg finden nach-
stehend aufgefiihrte Lehrgange statt. Die Betriebs-
leiter sind verpflichtet, noch nicht voll ausgehildete
Lehrausbilder dorthin zu delegieren.
5. Komplexlehrgang vom 17. 9. 56- 9. 2. 57
6. Komplexlehrgang vom 18. 2. 57-13. 7. 57
6. Doppellehrgang vom 17. 9. 56-21. 12. 56
7. Doppellehrgang vom 24. 4. 57-31. 7. 57
4. Kurzlehrgang vom 3. 1. 57-23. '2. 57
5. Kurzlehrgang vom 25. 2. 57-18. 4. 57
Vollausgebildete Lehrausbilder (Absolventen von Kom-
plexlehrgangen oder von Grund- and Aufbaulehr-
gangen). die sich zum Lehrmeister qualifizieren wol-
len, haben die Moglichkeit, sich das notwendige fach-
liche Wissen durch die Teilnahme an einem Fachlehr-
gang anzueignen. Nach Bestehen der Priifung als
Meister der volkseigenen Industrie erhalten sie die
Anerkennung als Lehrmeister.
1. Fachlehrgang fur die Ausbildung von Lehr-
meistern (Maurer)
vom 17. 9. 56 - 9. 2.'57
2. Fachlehrgang fur die Ausbildung von Lehr-
meistern (Maurer)
vom 18. 2. 57 - 13. 7. 57
Die Vollausbildung zum Lehrmeister (2 Jahre) beginnt
am 17. 9. 56. Teilnehmer ?konnen noch gemeldet wer-
den.
Kurz- and Doppellehrgange auger den o. g. finden
kiinftig nicht mehr statt.
37. Griindung des VEB Bagger- and Forderarbeiten
Magdeburg
Mit Wirkung vom 1. Juli 1956 wird der
VEB Bagger- and Forderarbeiten Magdeburg
gegriindet. Dieser Betrieb ist der Hauptverwaltung
Spezialbaubetriebe unterstellt and hat seinen Sitz in
Magdeburg.
Anschrift:
Magdeburg
Rogatzer Straf3e 22/30
- Baracke 1 -
Schlief3fach 438
Tel.: 30 741/42
Zur Leitung ties Betriebes sind berufen:
1.. Betriebsdirektor: Herr Helmut Hoye r
2. Techn. Direktor: Herr Gunter S c h ii t t
3. Arbeitsdirektor: Herr Herbert S i m o n
.4. Hauptbuchhalter: Herr Otto S t a c h s.
Die Aufgaben des VEB Bagger- and Forderarbeiten
Magdeburg sind vollmechanisierte Durchfi.ihrung von
Aushubarbeiten einschlieBlich . Abtransport (gleislos)
entsprechend den Bestimmungen in der Anordnung
vorn '23. August 1955 uber die Bildung von Bagger-
und Forderarbeiten Berlin (GBI. II, S. 309).
38. Angebote zur vermogensrechtlichen Umsetzung
1. Der VEB (K) Tietbau Brandenburg benotigt drin-
gend auf dem Wege der Umsetzung:
einen auf Schienen laufenden Eimerkettenbagger
mit Eimerinhalt 0.25 - 0.30 m3. Lange der
Eimerleiter 6 m.
?) Meldungen zur Teilnahme an den aufgefilhrten Lehr-
glingen sind zu richten an das Lehrmeisterinstitut in
Magdeburg, Brandenburger Stral3e 8.
II. Der VEB Ausbau Frankfurt/Oder-Slid benotigt
dringend auf dem Wege der Umsetzung:
300 M2 Leitergeriist.
Sofern die Moglichkeit zur Umsetzung von einem
volkseigenen Betrieb gegeben ist, wird um unmittel-
bare Verhandlung zwischen den Betrieben gebeten.
III. Der VEB Stahl- and Walzwerk ?Wilhelm Florin",
Hennigsdorf, bietet zur Umsetzung an die volkseigene
Bauindustrie an:
1 Hochleistungsri.ittler 4 to
bestehend aus:
Ri.ittelsieb 1020X1830 mm, Ruttelsockel mit Zylin-
der and Rii.ttelventil, Fundamentplatte, Damp-
fungsplatte, Ventilstander, Druckschmiervorrich-
tungen, Druckluftantrieb. Ruttelvermogen 4000 kg.
a
Hersteller: VEB Abus, Dessau
Anschaffungswert: 53 500. DM
Zeitwert:. 48 592,- DM.
Interessierte Betriebe setzcn sich mit der anbietenden
Stelle direkt in Verbindung.
IV. Der Sonderbaustab ?Erzbergbau" meldet zur Urn-
setzung:
1 Pumpe 960 1/min, 1450 U/min, 70 m Forderhohe ein-
sch1ieI31ich Motor 22 kW
1 Pumpe 180 cbm/h, 1450 U/min, 80 m Forderhohe ein-
schliefflich Motor 36 kW
1 Pumpe 300 1/min, 1450 U/min, 80 ni Forderhohe ein-
schliefflich Motor 13 kW
1 Pumpe 1000 1/min, 1470 U/min, 65 m Forderhohe ein-
schliefflich Motor 58 kW
1 Pumpe 1000/min, 1250 U/min, 65 m Forderhohe ein-
schliefflich Motor 58 kW
3 Windkessel Betriebs-Druck 7 Atli,, Inhalt 2 cbm,
0 110 m
1 Motor 30 kW, 1250 U/min
2 Kreiselpumpen Typ HKL 125/100 II
Fordermenge 72 cbm/h, Forderhohe 30 m
1430 U/min, Leistungsbereich 10 kW
1 Motor Drehstrom 15 kW, 1400 U/min, gebraucht,
Lagerung in Liebschwitz bei Gera
1 Motor Drehstrom 15 Ps, 1400 U/min
2 Kreiselpumpen (Wismut-Lieferung)
kompl. einschl. Motor 38 kW and Grundplatte
Fordermenge 180 cbm/h Daten
Forderhohe 80 m I des Leistungsschildes
1 Kreiselpumpe kompl., mit Motor 53 kW and Grund-
platte, Fordermenge 100 cbm/h, Forderhohe 100 m,
1450 U/min (vom Pumpenwerk Halle auf these
Leistung umgebaut).
Interessenten wenden sich an den Sonderbaustab
?Erzbergbau" fur Wohnungs-, Kultur- and Sozialbau-
ten - Baulenkung -, Karl-Marx-Stadt, Waisen-
stralie 14, Telefon: Karl-Marx-Stadt 4 66 41.
V. Die Firma Friedrich-Wilhelm Haase, Beeskow,
Fischerstral3e 3, bietet zum Verkauf bzw. zur Vermie-
tung an:
3 Stuck Lokmuldenkipper 1,75 cbm
9 ? Lokmuldenkipper 1,00 cbm
2 ? Lokmuldenkipper 0,75 cbm
3 ? Muldenkipper 0,75 cbm
1 , Plattformwagen 5 to
1 Plattformwagen 3 to
1 ? Ziegelsteintransportstirnwagen
1 ? Drehschemelwagen (Unterbau Holz)
zur Gleisverlegung.
Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2
Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2
VI. Die IMitrizenfabrik Nebra a. d. U., - A. & F.
Schneider, IFreyburg, bietet an:
1 StUck stationare Lokomobile - System Wolf
- 120 PS. 12 Atli Betriebsdruck.
lnteressierte Betriebe setzen sich unmittelbar mit den
anbictenden Stellen in Verbindung.
Druckfehlerberichtigung
Im Blatt 12/56 unter B I Nr. 57 - Lieferbedingungen
fur hochwertige Baustahle - ist im Punkt 2.3 ein
Druckfehler unterlaufen. Die Stahlqualitat heifit
nicht 60 Si Mn 5, sondern 66 Si Mn 5. Es wird um ent-
sprechende Berichtigung gebeten. \
gez. Winkler
Minister
Wichlige Neuerscheinungen
IS
Deutsches Institut fur Rechtswissenschaft
SCHHIFTENREIHE AHBEITSHECHT
Heft I
Die Ausbildung and Qualifizierung der Arbeiter
in den volkseigenen Betrieben
der Deutschen Demokratischen Republik
Formal 16 \ 24 cm ? 64 Seilen ? Ilrosdiierl 2,40 1)31
Die werktatigen Menschen in der.. Deutschen- Demokratischen Republik haben viel-
tiiltige Miiglichkeiten, sich in ihrer beruflichen Tatigkeit weiterzubilden. Prof. D. Dr.
Jacobi. Leipzig, gibt in dieser Arbeit einen wissenschaftlich fundierten and die Viel-
fait der gesetzlichen Bestimmungen ordnenden Uberblick fiber diesen Teil des Arbeits-
rechts and damit jedem, der mit solchen Fragen zu tun hat, ein unentbehrliches
Hilfsmittel sowohl fin- seine praktische Tbtigkeit wie fiir die wissenschaftliche Durch-
Iuhrung der behandelten Fragen.
Brandschut3
Eine Sammlung gesetzlicher Bestimmungen aui dem Gebicte des vorbeugenden
Brandschutzes
Bearbeitet von Alfred Radtke-
Furnial DIiV A5 ? 97(i Seilen 161hleinen 19.- 1)31
Viele Brande lassen rich verhindern. wcnn die hestehenden Gesetze. Verordnungen
and Richilinien eingehalten werden. Durch Br5nde verlieren viele Menschen ihr
Leben: Tausende erleiden an ihrer Gesundheit schweren Schaden, jahrlich werden
S,ichwerte von N-lillionen DMi lurch Br