MINISTRY OF CONSTRUCTION, VERFUEGUNGEN UND MITTEILUNGEN, NOS. 12-15

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Collection: 
Document Number (FOIA) /ESDN (CREST): 
CIA-RDP83-00418R007500320001-2
Release Decision: 
RIPPUB
Original Classification: 
S
Document Page Count: 
36
Document Creation Date: 
December 20, 2016
Document Release Date: 
January 18, 2008
Sequence Number: 
1
Case Number: 
Publication Date: 
November 27, 1956
Content Type: 
REPORT
File: 
AttachmentSize
PDF icon CIA-RDP83-00418R007500320001-2.pdf1.01 MB
Body: 
Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 aoc'E IN~G COPY live INFORMATION REPORT INFORMATION REPORT CENTRAL INTELLIGENCE AGENCY This material contains information affecting the National Defense of the United States within the meaning of the Espionage Laws, Title 18, U.S.C. Secs. 793 and 794, the transmission or revelation of which in any manner to an unauthorized person is prohibited by law. 30013 COUNTRY East Germany SUBJECT Ministry of Construction, Verfuegungen DATE DISTR. 27 November 1956 and Mitteilungen, Nos. 12-15 ' NO. PAGES 1 REQUIREMENT NO. RD DATE OF INFO. PLACE & DATE ACQ. issues No, 12 (15 June 1956), construction industry, of Verfue n en and Mitteilungen of the Ministry of Construction. The bulletins ontain miscellaneous administra- tive, production, and financial information applicable to the East German No. 13 (1 July 1956), No, 14 (15 July 1956 , and No. 15 (1 August 1956) 25X1 25X1 25X1 25X1 25X1 ~~TT Vy S E X C R E T STATE ARMY A NAVY A AIR R FBI I IAEC I (Note: Washington distributi~n indicated by "X"; Field distributi 1- i Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-0041 3R007500320001-2 IJerlugnngen and Milleilungen des Minisleriums fur Aaf6au 1956 I Berlin, den 15. Juli 1956 INHALTSVERZEICHNIS se to A. Allgemeiner Tell 24. Ober die Schaffung der Deutschen Bau- Enzyklopadie . . . . . . . . . . . . . 1 25. Zulassigkeit der Vereinbarungen von Sonder- bedingungen beirn Abschlull von Bau- leistungsvertragen . . . . . . . . . . . 2 26. Die Wiederanwendung der internationalen Abkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes . . . . . . . . . . . . 3 27. Einspruch gemal3 ? 6 der 6. Durchfuhrungs- bestimmung zur Vertragsordnung . . . . 6 1. Technik and Entwurf 68. Vierte Mitteilung fiber die Zulassung von Bausachverstandigen auf Grund der Zweiten Durchfuhrungsbestimmung vom 17. H. 1955 zur VO Ober die Staatliche Bauaufsicht - GBI. S. 175 - . . . . . . . . . . (i 69. Mallkoordinierung and Dekametersystem . . 7 70. Studienreisen . . . . . . . . . . . . 7 A. Ali emeiner Teil 24. Ober die Schaffung der Deutschen Bau- Enzyklopadie 29. 30. 31. 32. 33. Materialverbrauchsnormen . . . . . . . 8 Schub- and Zugmaschine ,Benzinkuli" . . 8 Ziegelblockhalbautomaten . . . . . . . . 8 Kalksteirlsplitt als Zuschlagstoff fur Beton . 8 Anleitung zur Anwendung von Standard- Vordrucken fur die Normenarbeit in der Baustoffindustrie . . . . . . . . . . . 8 III. Bauindustrie 33. Dienstanweisung Nr. 226/1956 - DDR-Ein- heitliche Material verrech nun gspreise fur Holz vom 14. 6. 1956 - . . . . . . . . . . . 10 34. Anderung der Spezialdirektive des Ministe- riums fur Aufbau fiber die Inanspruchnahme des Lohnfonds in der volkseigenen Wirt- schaft - Bereich Bau- and Baustoffindustrie - (.,Verfi gungen and Mitteilungen" Nr. 7'56) . 10 35. Auftragslage bei NE-Metallen . . . . . . 10 36. Lehrgange fur Lehrausbilder . . . . . . 11 37. Grundung des VEB Bagger- and Forder- arheiten Magdeburg . . . . . . . . . . 11 38. Angebote zur vermogensrechtlichen . Umsetzung . . . . . . . . . . . . . 11 Oberblick sichert, stets aktuell ist and kurze Darle- gungen wichtiger Erfahrungen bringt. Das ist um so mehr notwendig, als der standig steigende Umfang der Fachliteratur vom einzelnen Wissenschaftler, Archi- schalenden grof3e and neue Aufgaben. Zu ihrer Lo- sung mussen auf alien Gebieten des Bauwesens dureh- greifende Veranderungen erfolgen, .die zu ciner Steige- rung der Arbeitsproduktivitat sowohl in der unmittel- baren Bauproduktion als auch in den technisch-wissen- schaftlichen Instituten and Entwurfsburos fuhren. Eine der grof3ten Schwierigkeiten in der Arbeit der Bau- schaffenden besteht heute darin, einen Oberblick fiber den Entwicklungsstand der Technik zu gewinnen and zu behalten. Von der Auswertung bestehender Erfah- rungen wind der Arbeitsaufwand and der Erfolg bei der Losung jeder neuen Aufgabe am Bauwesen ent- scheidend beeinfjul3t. Um die Arbeitsproduktivitat in der Forschung and im Entwurf zu erhohen. mull der Erfah~ungsaustausch verbessert werden. Die im Bauwesen `jet t i bliche Form des Erfahrungsaustausches ist ungenU end. Fur die Verbreitung des Schrifttums besteht keine einheit- liche Regelung. Baubestimmungen, Richtlinien, Nor- men, Forschungsergebnisse, Typenl rojekte, wissen- schaftliche Erkenntnisse usw. werden ohne System and uneinheitlich herausgegeben. Die Ubersicht and die Auswertung wird damit erschwert. Die schnelle Weiterentwicklung der Technik fordert.neben der bis- herigen Art der Wissensubermittlung.. durch die tradi- tionelle Fachliteratur eine.Infgr`mationsform, die den fT gewertet werden kann. Der Dokumentationsdienst im Bauwesen erfiillt die Forderungen der Fachleute nicht in vollem Mal3e, weil Titel and Inhaltsangaben von Bichern and Aufsatzen, die auf den Dokumentations- karten gebracht werden, allein den Uberblick nicht geben konnen. Infolge der ungenugenden fachlichen Information ist die Masse der Bauschaffenden uber die neue Technik schlecht unterrichtet. Dies fiihrt zur immerwahrenden Neubearbeitung, Erforschung and Erfindung. bereits geloster Probleme and zur nutzlosen Bindung schopferischer Krafte aus Wissenschaft and Praxis. Es fehlt die handliche, gut geordnete, zusam- menhangende and umfassende aktuelle Ubersicht uber den Entwicklungsstand im Bauwesen. Zur Verbesserung dieser Verhaltnisse ist entsprechend einer Empfehlung der $aukonferenz die Schaffung der Deutschen Bau-Enzyklopadie vorgesehen. Ihr Inhalt soil die Quintessenz des Bauwesens von den gesell- schaftlichen and naturwissenschaftlichen Grundlagen des Bauwesens bis zur Bauausfuhrung, in 10 Sektoren geordnet, umfassen, and zwar Sektor 0 Allgemeiner Teil 1 Gesellschaftswissenschaftl. Grundlagen des Bauwesens 2 Naturwissenschaftl. Grundlagen des Bauwesens Nr. 14 II II IFIIIIII !I 11111 I1 '11f 18 JIII IP!I II III:II III II 111111 s Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 Sonderdruck zu Nr. 13/56 der >Verhigungen and Mitteilungen des Ministeriums fur Aufbau< Richtliniefl zur Gewahrleistung des Arbeitsschut3es and der technischen Sicherheit bei der Anwendung der GroBblockbauweise 1. Baustellen, auf denen Grof3bldcke, Platten and Betonfertigteile zusammengebaut werden, sind vom verantwortlichen Leiter des bauausfdhrenden Be- triebes bei der ortlich zustandigen Arbeitsschutz- inspektion anzumelden. Der fir die Baustelle ver- antwortliche Bauleiter and sein Stellvertreter sind bei der Anmeldung namentlich bekanntzugeben. Veranderungen in der Bauleitung sind melde- pflichtig. 2. Das Betreten der Montagestellen ist nur den am Zusammenbau Beschaftigten gestattet; Ausnahmen bedi rfen der Erlaubnis' des zustandigen Bauleiters. An Zugangen zu diesen Baustellen sind gut sicht- bare Verbotstafeln anzubringen. 3. Der Zusammenbau der Grol3blocke, Platten and Betonfertigteile muB unter fachkundiger Aufsicht erfolgen; den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. 4. Eine Lagerung von GroBblocken, Platten and Beton- fertigteilen zwischen der Gleisaniage des Turm- drehkranes and dem zu errichtenden Gebaude ist verboten. 5. Die Lagerung hat so zu erfolgen, daB der Kran- fuhrer die zu transportierenden Betonteile von seinem Fi hrerstand aus ubersehen kann. 9. Das Verweilen unter schwebenden Lasten ist ver- boten. In Raumen unter fertiggestellten Gescho13- decken kann gearbeitet werden. Verboten ist aber jeglicher Aufenthalt oder das Arbeiten in Raumen, die sich direkt unter der Montagestelle befinden. 10. Alle Konstruktionsteile, deren Standsicherheit and Befestigung erst mit dem Fortschreiten der Bau- arbeiten erreicht wird, mussen nach dem Verlegen bzw. Aufstellen sofort durch besondere Hilfsmittel, wie StUtzen, Streben, Rustungen, Abspannseile and dergleichen gesichert werden, bis Standsicherheit and Befestigung durch den Baufortschritt gewahr- leistet sind. Ob die Standsicherheit der Konstruk- tionsteile gegeben ist, entscheidet der verantwort- wortliche Bauleiter. it. Die Verlegung der ersten Betonfertigteile einer Deckenkonstruktion erfolgt von entsprechend hohen Arbeitsbilhnen, die auf der darunter liegenden Geschol3decke aufzustellen sind. Sind mehrere Deckenfertigteile verlegt, so daB eine GeschoBdecke von einer Breite von mindestens 1 Meter and da- mit ein genugend standsicherer Arbeitsplatz vor- handen 1st, kann die weitere Montage der Decken- fertigteile von der schon zum Teil verlegten Deckenkonstruktion erfolgen. Dabei sind die mit der Montage Beschaftigten an der schon verlegten Decke so anzuseilen, daB im Falle eines Sturzes vom Arbeitsstand kein Arbeiter mehr als 2 Meter fallen kann. Die Arbeitsbuhne darf nur so hoch sein, daB die Aul3enw5nde, auf die die Betonteile der Decken- konstruktion montiert werden, die Arbeitsbilhne um mindestens 0,80 Meter uberragen and dem Ar- beiter als Stiitzgelander dienen konnen. 12. Werden die verlegten Deckenfertigteile chit Orts- beton vergossen, so sind die damit Beschaftigten Arbeiter ebenfalls anzuseilen, wenn sie an absturz- gefahrdeten Stellen (Umfassungsmauern, Treppen- aufgangen) arbeiten. 13. Bei der Montage der ersten Schicht von GroB- bldcken als Aul3enwand auf die jeweilige GeschoB- 6. Jede Lagerung von Grol3bl6cken, auch zwischen- zeitlich auf GeschoBdecken, darf auf keinen Fall er- folgen. 7. Als Arbeiter bei der Montage von Grollblocken, Platten and Betonfertigteilen sind nur solche Per- sonen zugelassen, die fiber eine entsprechende and ausreichende Ausbildung and Erfahrung verfugen and nach einer arztlichen Untersuchung die Ge- wahr bieten, dali ihre Rea ktionsfahigkeit nicht durch korperliche Gebrechen and Fehler gemindert ist. Eingeschlossen in diesen Personenkreis sind auch die bei der GroBblockbauweise' tatigen Kran- fi hrer and Derrickfi hrer. 8. Lehrlinge uhd Jugendliche unter 18 Jahren di rfen bei der Groflblpckbauweise nur unter standiger Aufsicht fachkundigerPersonen beschaftigt werden. '97 7 II 1-7117771 7 Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 decke mussen die beim Verlegen des ersten Blockes Beschaftigten so angeseilt rein, daB im Falle eines Absturzes vom Arbeitsstand kein Arbeiter mehr als 2 Meter fallen kann. Bei der Montage der.weiteren Blocke der ersten Schicht entfallt f(r den Beschaf- tigten die Pflicht des Anseilens, der bei der Montage der Grol3bl6cke seinen Arbeitsstand hinter dem Grolblock hat, der vorher verlegt wurde. Die erste Schicht von GroBblocken auf einer Gescholldecke gilt als Schutzgelander. Bei der Montage weiterer Schichten von Grog blacken entfallt das Anseilen, wenn die Brustungs- hohe mindestens 0,80 Meter betragt. Mull ein Ar- beiter Arbeiten durchfi hren, die das Betreten der Au(3enwand (Umfassungsmauer) erforderlich machen, so ist er anzuseilen. 14. Wenn hochgelegene Arbeitsstellen, wie es beim Verlegen von Dachbindern der Fall ist, keinen ausreichenden absturzsicheren Arbeitsstand bieten, sind die Arbeiter an tragenden Bauteilen so anzu- seilen, daB kein Arbeiter im Falle eines Absturzes vom Arbeitsstand tiefer als 2 Meter fallen kann. Be} besonders gefahrlichen Dachmontagen und Ar- beiten an Dachern ist f{ r entsprechende Arbeits- r0stungen (DIN 4420) mit ausreichender Tragfahig- keit zu sorgen. 15. Bei der Durchfuhrung der Grol3blockbauweise 1st bei Einsatz von Hebezeugen und Anschlagmitteln besonders auf die genaue Einhaltung der Arbeits- schutzanordnung (ASA) 908 - Hebezeuge und An- schlagmittel - vom 1. August 1954 und der Grund- satze fur den Bau, den Betrieb und die Prufung von Hebezeugen und Anschlagmitteln zu achten. Die zum Heben von GroBblocken, Platten und Betonfertigteilen zur Anwendung kommenden An- schlagmittel, wie Ketten, Haken, Zangen, Traversen und andere Zwischengeschirre mussen so konstru- iert und beschaffen rein, daB sich die Lage der einmal angehobenen Last nicht unbeabsichtigt ver- andern oder rutschen kann. 16. Der Aufsichtsfiihrende hat dafur zu sorgen, daB die mit der Montage Beschaftigten dem Kranfuhrer die in der Anlage 3 der ASA 908 vom 1. August 1954 festgelegten Zwischensignale einheitlich geben. 17. Bei Arbeitsbrigaden ist ein Arbeiter mit der Ab- gabe der Zwischensignale zu beauftragen und bei Notwendigkeit mit einer gelben Armbinde kennt- Lich zu machen. 'Ober die in der Anlage 3 der ASA 908 festgelegten Zwischensignale konnen, wenn es. betrieblich notwendig ist, weitere Signale fest- gelegt werden. 18. Ein Aushang mit den Zeichensignalen ist an ge- eigneten Stellen und im Fiihrerstand- des Turm- drehkranes anzubringen. 19. Der Kranfuhrer mull das Absetzen gut beobachten konnen. Ist dies nicht moglich, mussen Einwinker eingesetzt werden. Die Fernsteuerung der Turm- drehkrane - von der jeweiligen Montagestelle aus - ist anzustreben. 20. Betonfertigteile sind ruckfrei anzuheben und ab- zusetzen. 21. Auf der Baustelle sind uberpriifte Hanfseile aus gut impragniertem Material von mindestens 15 mm Durchmesser und 1200 kg Bruchfestigkeit bzw. gleichwertige Perlonseile in erforderlicher Anzahl zu sofortiger Verwendung bereitzuhalten. An belden Enden mull das Seil mit Kauschen nach DIN 33 312 versehen sein. 22. Zum Anseilen mull ein Sicherheitsgiirtel benutzt werden, der mit Sicherheitshaken versehen ist. Es ist nicht zulassig, daB bei der Grolblockbauweise Beschaftigte nur mit dem Sell (ohne Gurtel) ge- sichert sind. - 23. Seil- und Sicherheitsgiirtel sind pfieglich zu be handeln und, solange sie nicht benutzt werden, in trockenen Raumen aufzubewahren. Vor der Be- nutzung sind sie auf ihre Sicherheit zu priifen. Schadhafte Seile und Gurtel sind aus dem Betrieb zu entfernen. 24. Die aufsichtfilhrende Person der Montagestelle ist dafur verantwortlich, daB die mit der Montage von GroBblocken, Platten und Betonfertigteilen Beschaf- tigten richtig angeseilt werden. 25. Die Aufsichtfiihrenden haben die bei der GroB- blockbauweise Beschaftigten vor Beginn jeder Mon- tage, bei Arbeitsplatzwechsel oder Wechsel des Arbeitsvorganges fiber die geltenden Arbeitsschutz- anordnungen und fiber die entsprechenden betrieb- lichen Arbeitsanweisungen zu belehren und these Belehrungen monatlich zu wiederholen. Die durch- gefiihrten Belehrungen sind von den Beschaftigten durch Unterschrift zu bestatigen. 26. Diese Richtlinien treten mit der Veroffentlichung in Kraft und gelten bis auf Widerruf. Berlin, den 14. Juni 1956 Ministerium fair Aufbau gez. Winkler Minister Herausgeber: Ministerium ft r Aufbau Verlag: VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin Verdffentlicht unter Nr. Ag 105/56/DDR. Erscbeint jewells am 1. und 15. elnes jeden Monats Drud[: Volksdruckerei Ostharz, Werk Bernburg Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 Sektor 3 Stadt- and Gebietsplanung Ingenieurbau 5 Industriebau 6 Allgemeiner Hochbau 7 Baustoffe and Baustofferzeugnisse 8 Baudurchfiihrung 9 Okonomie ? des Bauwesens. Der Inhalt der Deutschen Bau-Enzyklopadie gliedort sich in: 1) verbindliche Erkenntnisse (z. B. Baugesetze, Verordnungen, Baubestimmun- gen, Standards, TGL; Normen, Leitblatter der Typenproiekte, Instruktionen, Kataloge von Bau- stoffen and Baumaschinen usw.), 2) zu empfehlende, Maflnahmen, dazu Bibliographien, Literaturverzeichnisse; auf3erdern das Grundwissen der verschiedenen Zweige. der Bauwissenschaft, 3) Informatlonen Ober volkswirtschaftlich bedeutsame internationale Bauerfahrungen (aus den Arbeits- ergebnissen des Dokumentationsdienstes der ZWL). Als Lose-Blatt-Sammlung mit einem standigen Ande- rungsdienst, d. h. durch systematisches Auffiillen mit neuem Material and Ausscheiden uberholten Stoffes, wind die Aktualitat des Inhaltes gesichert. Die Schaffung eines derartigen Werkes and seine stan- dige Aktualisierung erfordert.die Mitarbeit aller Bau- schaffenden; denen dieses Sammelwerk dient. Im wesentlichen wird die Mitarbeit Aufgabe folgender In- stitutionen sein: 1. Beirat Mir Bauwesen beim Ministerrat der DDR, 2. Ministerium fur Aufbau,, 3. Deutsche Bauakademie, 4. Technisch-wissenschaftliche Institute des Bauwesens, 5. Forschungs- and En twicklungsstellen im Bauwesen, 6. Hoch- and Fachschulen des Bauwesens, 7. Zentralamt fur Forschung and Technik, 8. Amt fur Standardisierung, 9. Deutscher Normenausschuf3, 10. Kammer der Technik, Fachverband Bauwesen, 11. Dokumentationsstellen im Bauwesen, 12. Deutsche Bauausstellung, 13. Magistrat von Grol3-Berlin, Abt. Aufbau, 14. Rate der Bezirke, Abt. Aufbau, 15. Chef- and Hauptarchitekten, 16. Volkseigene Entwurfsburos fur Hoch- and Industriebau, . 17. Volkseigene Baubetriebe, 18. Volkseigene Baustoffbetriebe, 19. Technologische BOros der Plantrager and kooperierenden Institutionen, 20. Gesellschaftliche Organisationen des Bauwesens. Auf ihren jeweiligen Aufgabengebieten haben these In- stitutionen des Bauwesens eigenverantwortlich das in der Deutschen Bau-Enzyklopadie zu veroffentlichte Ma- terial auszuarbeiten bzw. die Ergebnisse ihrer plan- maf3igen Forschungs- and Entwicklungstatigkeit unge- achtet der sonst noch vorgesehenen Publikationsform als Extrakt in Kurzform fur die Deutsche Bau-Enzy- klopadie zusammenzufassen. Den Hoch- and Fachschulen des Bauwesens wird dabei vor allem die allmahliche Systematisierung and Dar- stellung des Grundwissens der verschiedenen Zweige der Bauwissenschaft obliegen. Veroffentlichungen in der Deutschen Bau-Enzyklopadie werden mit Angabe der Institutionen and Verfasser erfolgen, die das Material erarbeiten. Die Zusammenfassung and wissenschaftliche Einord- nung des Stoffes nach einem Klassifikationssystem Bo- wie die st.andige Herausgabe des Sammelwerkes an einen grof3en Bezieherkreis wird die Deutsche Bau- akademie auf der Grundlage eines Organisationspla- nes vornehmen. Dabei soil der Aufbau des Werkes zu- nachst mit den wichtigsten Fragen des Bauwesens, der Typisierung and Industrialisierung im allgemeinen Hochbau, beginnen and allmahlich auf weitere Gebiete des Bauwesens ausgedehnt werden. Die Herausgabe der ersten Bande ist fiir Ende dieses Jahres vorgesehen. Zur Aufstellung des ersten Organisations- and Ver- offentlichungsplanes werden die Institutionen des Bau- wesens gebeten, durch Analyse ihrer bisherigen Ar- beitsergebnisse sowie an Hand der Jahresarbeitsplane 1956, der Perspektivplane 1957 and sonstiger Erkennt- nisse zu priifen, welche Veroffentlichungen in den Jah- ren 1956 and 1957 in der Deutschen Bau-Enzyklo- padie voraussichtlich erfolgen konnen oder vorgeschla- gen werden. Die Mitteilungen sind bis zum 15. Au- gust 1956 mit Titelangabe, stichwortartigem Inhalt and geschatztem Umfang der Veroffentlichung (etwa Sei- tenzahl) an die Deutsche Bauakademie zu richten. Die. zusammengefaf3ten and koordinierten Vorschlage werden Grundlage der . konkreten Aufgabenstellung an die einzelnen Institutionen. zur Mitarbeit an der S pe- Deutschen Bau-Enzyklopadie auf ihren jeweiligen zialgebieten sein. Einzelheiten fiber Mitarbeit and Be- zug werden rechtzeitig mitgeteilt. 25. Zulassigkeit der Vereinbarung von Sonderbedin- gungen beim Abschlufl von Bauleistungsvertragen In letzter Zeit gehen immer mehr volkseigene Bau- betriebe dazu fiber, Sonderbedingungen zu dem Muster- vertrag nach den ,Allgemeinen Bedingungen der volks- eigenen Bauindustrie fur die Ubernahme and Durch- fuhrung von Bauarbeiten (ABB) nebst Mustervertrag" zu vereinbaren, die von der Zielsetzung der ABB ab- weichen. Diese Sonderbedingungen werden teilweise gedruckt als Anlage zum Bauleistungsvertrag verwendet oder aber direkt in das Formular des Bauleistungsver- trages eingearbeitet. Sie werden damit Bestandteil eines jeden abgeschlossenen Bauleistungsvertrages. In vielen der erwahnten Vordrucke wird z. B. die im ? 6 der ABB festgelegte Haftung auf grobes Verschul- den beschrankt. Insbesondere wird aber in alien Sonderbedingungen versucht, die gesetzlich festgelegte Gewahrleistungs- pflicht einzuschranken. Z. B. enthalten alle der Ver- tragsschiedsstelle bekanntgewordenen Sonderbedin- gungen die Bestimmung, dal3 sich die Gewahrleistungs- frist nach den Fristen der Nachauftragnehmer richtet. Der VEB Bau-Union Rostock hat in seinem Vordruck fur den Bauleistungsvertrag die Bestimmung eingear- beitet and damit zum Bestandteil eines jeden von ihm abgeschlossenen Vertrages gemacht, dal3 er Hilfslei- stungen fur Ausrustungsbetriebe (z. B. Stemmarbeiten fur VEM and KFT) nicht durchfii?hrt. Eine solche ge- nerelle Bestimmung erweckt den Anschein, als gelte das Prinzip der gegenseitigen Hilfe nicht fur die Bau- Union Rostock. Die Vertragsschiedsstelle stellt deshalb fest: Die generelle' Vereinbarung von Sonderbedingungen ist unzulassig. Fur den Abschlul3 Von Bauleistungs- vertragen sind die beim Vordruck-Leitverlag Weimar zu beziehenden Vordrucke eines Bauleistungsvertrages zu verwenden. Soweit fur einzelne Objekte die Ver- einbarung von Sonderbedingungen notwendig ist, ist sie nach ? 2 (2) des Mustervertrages in diesen aufzu- nehmen. Diese Sonderbedingungen dilrfen in keinem Fall die in den ABB festgelegte Verantwortlichkeit des Auftragnehmers einschriinken oder die Rechte des Auftraggebers einengen. Sie durfen sich nur auf Be- stimmungen erstrecken, die dem reibungslosen Ablauf des Baugeschehens dienen (z. B. Zeitpunkt der Her- stellung der Baufreiheit; Pflicht des Auftraggebers, die Hauptachsen des Bauweskes festzulegen; die Pflicht, das dem Auftragnehmer zur? Verfugung stehende Gelande abzustecken u. A.). Derartige Son- derbedingungen rind von Fall zu Fall zu vereinbaren. r 25X1 Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 26. Die Wiederanwendung der internationalen Abkom- men auf dem Gebiet des gewerbilchen Rechts- schutzes Die groflen Aufgaben, die in den ldeschli ssen der :3. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands fiir die Entwicklung der Technik ge- stellt worden sind, setzen voraus. Mali die Erflnder and Neuerer der Produktion in grolem Umfange un- tersti tzt and die Ergebnisse ihrer Tatigkeit genutzt werden. Aus den Erfahrungen der Vergangentieit mull festge- stellt werden, dal3 Werkleitungen, Konstrukteure, Neuerer sowie die Vertreter des Handels die politische Lind dkonomische Bedeutung des gewerblichen Rechts- schutzes nicht voll Obersehen konnten. So sind z. B. auf dern Gebiet des Warenzeichenrechts wirtschaft- liche Nachteile fiir unsere Republik entstanden, ist die Moglichkeit, unsere Exportbasis durch den Erwerb von Auslandspatenten zu erweitern and zu sichern, bislang noch unzulanglich ausgenutzt worden. Seit dem 16. Januar 1956 wendet die Deutsche Demo- kratische Republik die internationalen Vereinbarun- gen and die damit verbundenen ltechtsnormen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtschutzes wieder an. Um die bisherigen Unzulanglichkeiten zu beseitigen, ergeht die folgende Anweisung fiber das Verfahren bei der Vor- nahme von Rechtshandlungen auf dem Ge- biete des Patent- and Warenzeichenwesens au(3erhalb der Republik. Nach ? 1 der Verordnung vorn 18. Mai 1955 Ober die Behandlung von Anmeldungen and sonstigen Rechts- handlungen aul3erhalb der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiete des Erflndungs- and Waren- zeichenwesens - GBI. I Seite 465 - sind die Anmel- dung von Patenten, Gebrauchsmustcrn and Waren- zeichen aullerhalb der Republik and sonstige Rechts- handlungen, die sich auf solche Anmeldungen and die Sicherung von Schutzrechten beziehen, genehmigungs- pflichtig. Die Genehmigung erteilt nach ? 2 der Verordnung das fachlich zustandige Ministerium. Fur den Bereich des Ministeriums fiir Aufbau weise ich daher folgendes an: ? 1 (1) Zustandig fiir die Genehmigung von Rechtshand- lungen im Sinne des ? 1 der Verordnung ist die Rechts- and Vertragsschiedsstelle des Ministeriums. (2) Samtliche Antrage der Betriebe and sonstigen In- stitutionen sind daher an these Stelle zu richten. (3) Jeder Antrag mull die im ? 3 der Verordnung ge- forderten Angaben enthalten. Bei Patentanmel- dungen 1st zusatzlich eine Abschrift der Patent- schrift beizufi gen. ? 2 (1) Nach ? 4 der Verordnung ist vor der Entscheidung Ober den Antrag die Stellungnahme des Patent- amtes einzuholen. Bei der Einreichung eines der- rti en Antrages ? sind daher gleichzeitig zwei g Durchschriften desselben dem Patentamt zuzuleiten. (2) Die zustandige Hauptverwaltung hat Ober den An- trag eine fachliche Beurteilung abzugeben and ist verpilichtet, ihre Stellungnahme der Rechts- and Vertragsschiedsstelle unverzuglich schriftlich be- kanntzugeben. (3) Der Antragsteller hat infolgedessen die Hauptver- weiteren Durch- waltung Burch Ubersendung.ener schrift seines Antragschreibens zu unterrichten. Berlin, den 28. Juni 1956. (4) Bei der Einreichung seines Antrages an die Rechts- und Vertragsschiedsstelle hat der Antragsteller zu versichern, daf3 er die erforderlichen Durchschrif- Winkler Minister Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R00750032 0001-2 ten seines Antragschreibens dem Patentamt and der zustandigen Hauptverwaltung ubersandt hat. ? 3 (1) Ist die Genehmigung erteilt, so sind die zur Vor- nahme der betreffenden Rechtshandlungen erfor- derlichen Antrage and Rechtsunterlagen versand- fertig unter BeifUgung des vorgeschriebenen Aus- landsportos an das Patentamt einzureichen. Von dort aus werden sie an die zustandige Stelle im Ausland weitergeleitet. (2) Hat der Antragsteller den Wunsch, einen ihm be- kannten auslandischen Patentanwalt mit der Vor- nahme der betreffenden Rechtshandlung zu beauf- tragen, so kann er den Vorgang an diesen adres- sieren. Die Sendung 1st auch in diesem Falle Ober das Patentamt zu leiten. ? 4 (1) Zahlungs- oder Devisenantrage gemal3 ? 5 der Ver- ordnung nimmt this Hauptreferat Haushalt des Ministeriums fur Aufbau erst dann entgegen, wenn die Rechts- and Vertragsschiedsstelle die rechtliche Unbedenklichkeit bestatigt hat. Diese Antrage sind daher ebenfalls der Rechts- and Ver- tragsschiedsstelle zu Obersenden. (2) Handelt es sich um Zahlungs- oder Devisenantrage aus Vorgangen, in denen das Patentamt die be- treffende Rechtshandlung bereits vor Verkiindung der Verordnung vom 18. 5. 55 genehmigt hat, sind these Antrage dem Patentamt unmittelbar zuzu- leiten. ? 5 (1) Sollen Rechtshandlungen im Sinne des ? 1 der Ver- ordnung in Westdeutschland vorgenommen wer- den, so ist der Antrag auf Genehmigung unmittel- bar dem Patentamt zuzuleiten. (2) Der Antragsteller hat jedoch unverzuglich die nachtragliche Genehmigung des Ministeriums ein- zuholen and zu diesem Zweck je eine Durchschrift seines Antrages der fiir ihn zustandigen Haupt- verwaltung sowie der Rechts- and Vertragsschieds- stelle zu Obersenden. (3) Die Hauptverwaltung hat auch in diesem Falle nach ? 2 Abs. 2 zu verfahren. (4) Bis auf weiteres sind Warenzeichen, die zur inter- nationalen Registrierung eingereicht werden, zu- satzlich in Westdeutschland anzumelden. ? 6 Die Bescheide Ober die Genehmigung von Rechtshand- lungen im Sinne des ? 1 der Verordnung werden von der Rechts- and Vertragsschiedsstelle zur Sicherung eines geordneten Geschaftsablaufes numeriert. Diese Nummern sind bei Erganzungsantragen, Zahlungs- oder Devisenantragen and dergleichen stets anzugeben. ? 7 Das Verfahren der internationalen Registrierung von Warenzeichen regelt sich nach dem nachfolgend abge- druckten Merkblatt des Amtes fiir Erflndungs- end Patentwesen (Patentamt) sowie nach den vorstehen- den Bestimmungen. ? 8 Diese Anweisung tritt am I. Juli 1956 in Kraft and ist in Heft 14/56 der VerfOgungen and Mitteilungen des Ministeriums fiir Aufbau zu veroffentlichen. Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 C Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320 Merkblatt film die internationale Registrierung von Warenzeichen gemiil der Verordnung vom 15. Marz 1956 Ober die Wiederanwendung der Bestimmungen der Pariser Ver- bandsiibereinkunft zurn Schutze des gewerblichen Eigentums and ihrer Nebenabkommen - GB1. I. S. 271 - Urn unserer Wirtschaft im internationalen Mal3stab einen moglichst umfassenden Rechtsschutz fur die durch die hingebende Arbeit unserer Werktatigen auf alien Gebieten der Produktion geschaffenen Qualitats- erzeugnisse zu sichern, werden die internationalen Ab- kommen zum Schutze des gewerblichen Eigentums - Pariser Vert.Iandsiibereinkunft and ihre Nebenabkom- men - wieder angewendet. Fur das Gebiet des Warenzeichenwesens ist maBgebend das Madrider Ab- kommen Ober die internationale Registrierung von Fabrik- and Handelsmarken (MMA) vom 14. April 1891, dem folgende 20 Lander beigetreten sind: Agypten, Belgien, Deutschland,. Deutsche Demokratische Republik, Deutsche Bundesrepublik, Frankreich, einschlieBlich Algerien and der uberseeischen Departements, uberseeische Gebiete, Italien, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko (franzosische Zone), Niederlande nebst Surinam, Osterreich; Portugal nebst Azoren and Madeira, Rumanien, Schweiz, Spanien, Spanisches Protektorat von Marokko, Spanische Kolonien, Tanger, Tschechoslowakische Republik, Tunis, TUrkei .(scheidet mit Wirkung vom 11. Sep- tember 1956 aus), Ungarn. Nunmehr kann jede natiirliche oder juristische Per- son, die ihre Niederlassung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik hat and Inhaber eines in das beim Amt fur Erflndungs- and Patentwesen in Berlin gefiihrte Warenzeichenregister eingetragenen Warenzeichens ist, unter Beachtung der Bestimmun- gen des Internationalen Buros zum Schutze des ge- werblichen Eigentums in Bern and der Verordnung vom 18. Mai 1955 Ober die Behandlung von Anmel- dungen and sonstigen Rechtshandlungen auf3erhalb der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Ge- biet des Erflndungs- and Warenzeichenwesens (GBI. I, S. 465) den Antrag auf internationale Registrierung des Zeicheris beim Amt fur Erfindungs- and Patent- wesen stellen. Soweit infolge der internationalen Registrierung der Schutz eines Warenzeichens in den Mitgliedstaaten des Madrider. Markenabkommens erfolgt ist, braucht es nicht mehr gesondert in diesen Landern angemeldet III. Der Antrag Soil ein in der Deutschen Demokratischen Republik eingetragenes and nosh gOltiges Warenzeichen inter- national registriert werden, so hat der Zeicheninhaber einen entsprechenden Antrag an das Amt fur Erfln- dungs- and Patentwesen zu richten, der folgende An- gaben bzw. Anlagen enthalten muB: a) Name and Anschrift des Antragstellers and gege- benenfalls den Namen and die Anschrift des Ver- b) Nr. des beim Amt fur Erfindungs- and Patent- wesen eingetragenen Warenzeichens (der Antrag kann mehrere Zeichen umfassen, s. III.); c) einen Druckstock der Marke (auch bei Wort- zeichen), der eine Schrifthohe von 2,4 cm haben muB and dessen Lange and Breite 10 cm nicht iiberschreiten darf; der Druckstock muB die Marke in ihren Einzelheiten deutlich wiedergeben and muB mit der im Warenzeichenregister des Amtes fur Erflndungs- and Patentwesen eingetragenen Marke genau ubereinstimmen; d) ein Verzeichnis der Waren (in franzosischer Sprache), das der internationalen Registrierung zu- grunde gelegt werden soil; hierbei ist zu beach- ten, daB dieses Warenverzeichnis weniger, aber nicht mehr Waren enthalten dart, als fur die Hei- matmarke eingetragen sind; e) eine Erklarung, ob der Antragsteller die Riicksen- dung des Druckstockes nach einem Jahr wunscht; unterbleibt die Angabe, so wird der Druckstock vom Internationalen Biiro nach zwei Jahren ver- nichtet; f) falls der Hinterleger die Farbe als unterscheiden- des Merkmal seiner Marke in Anspruch nimmt, eine diesbeziigliche ausdruckliche Erklarung and die Angabe der in Anspruch genommenen Farbe oder Farbenzusammenstellung in franzosischer Sprache; dem Antrag sind alsdann 40 farbige Dar- stellungen beizufiigen (ist die Marke in der Deut- schen Demokratischen Republik farbig geschutzt, so kann der Antragsteller trotzdem beantragen, daB die internationale Registrierung schwarz-weif3 er- folgen soil); g) den Genehmigungsbescheid nach ? 4 der Verord- nung vom 18. Mai 1955 (GB1. I S. 465); h) die Angabe, ob die internationale Abgabe fur 20 oder 10 Jahre gezahlt ist (s. III); bei 3a:nmelhinter- legungen mussen alle Marken fur die gleiche Dauer hinterlegt werden; i) die Bestatigung des Valutaplantragers, dali die Deutsche Notenbank die internationale Abgabe an das Internationale Biiro in Bern iiberwiesen hat (vgl. such unter III); Bureau International pour la Protection de la Propriete Industrielle, Postscheck- konto Bern Nr. III 753; j) die Angabe, dali die beirn Amt fur Erflndungs- und Patentwesen entstehende Gebuhr fur jedes Zeichen von 100,- DM an die Deutsche Notenbank, Berlin, zugunsten des Amtes fur Erflndungs- and Patentwesen (Konto-Nr. 1 107 822) uberwiesen wor- den ist. Die unmittelbare Einreichung von Antragen beim In- ternationalen Biiro in Bern ist zwecklos. Geht die An- meldung dem Internationalen Biiro Onerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung der Heimatmarke zu. so hat die IR-Vlarke die Prioritat der Heimatmarke. III. Gebiihren des Internationalen Buros Die Gebuhr fur die internationale Registrierung eines Warenzeichens betragt 150,- sfrs. Werden vom glei- chen Eigentumer mehrere Warenzeichen gleichzeitig beim Internatuonalen Biiro zur Registrierung angemel- det, so sind folgende Gebiihren zu zahlen: a) fur die erste Marke 150,- Schweizer Franken b) fur jede weitere Marke 100,- Schweizer Franken '77-1111 -111 ICI I 'T Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 i Wenn das Verzeichnis der Waren, fair die der Schutz einer Marke beansprucht wird, hundert Worter Ober- steigt, so ist ein Zuschlag von 1 sfrs. fur jede Gruppe von 10 zusatzlichen WSrtern zu entrichten. Der Hinterleger hat das Recht, bei der internationalen Hinterlegung nur eine Abgabe von 100,- sfrs. fiir die erste Marke and von je 75,- sfrs. fiir alle weiteren Marken, die gleichzeitig mit der ersten Marke hinter- legt wurden, zu zahlen. Macht der Hinterleger von diesem Recht Gebrauch, so muB er vor Ablauf einer Frist von 10 Jahren seit der internationalen Registrie- rung bei dem Internationalen Biro eine Erganzungs- abgabe von 75, sfrs. fiir die erste Marke and von je 50,- sfrs. fdr the weiteren Marken einzahlen. IV. Schutzdauer Der durch die Registrierung bei dem Internationalen Bilro erhaltene Schutz dauert 20 Jahre von dem Zeit- punkt der Registrierung an. Hat der Hinterleger die internationale Abgabe nur fur 10 Jahre entrichtet, so muB er rechtzeitig vor Ablauf des zehnten Jahres die Erganzungsabgabe nach Ziff. III uberweisen. Sechs Monate vor dem Fristablauf er- innert das Internationale Buro den Hinterleger durch Zusendung eines Hinweises fur alle Falle an den ge- nauen Zeitpunkt dieses Ablaufes. Unterbleibt die Zahlung oder erfolgt sie nicht pii.nktlich, so wird die Marke im internationalen Register geloscht. Das kann unter Umstanden nicht wiedergutzumachende Rechts- verluste nach sich ziehen. Die Amter der Verbandslander, denen das Internatio- nale Biiro die Registrierung einer Marke anzeigt, sind zu der Erklarung befugt, daB der Marke der Schutz in ihrem Gebiet nicht gewahrt werden kann (s. VII). Der Bestand einer internationalen Marke ist von dem Bestand der Heimatmarke abhangig. Eigentumer von internationalen Warenzeichen, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik haben, milssen also beachten, daB die Lo- schung ihres Warenzeichens oder die teilweise Lo- schung der eingetragenen Waren des Zeichens im Warenzeichenregister des Amtes fur Erflndungs- and Patentwesen auch fur die IR-Marke matlgebend ist and dem Internationalen Buro angezeigt wird. Auch das Ursprungszeichen in der Deutschen Demokrati- schen Republik ist daher, wenn die IR-Marke be- stehen soil, rechtzeitig vor Ablauf der zehnjahrigen Schutzfrist zu erneuern. V. Erneuerung der IR-Marke Die Registrierung einer international hinterlegten Marke kann beliebig oft vor Ablauf der Schutzfrist fur einen weiteren Abschnitt von 20 Jahren erneuert werden. Die Erneuerung der IR-Marke beim Interna- tionalen Biiro vollzieht sich in derselben Weise vie ihre Hinterlegung; sie ist beim Amt fur Erflndungs- und Patentwesen - nicht beim Internationalen Buro - zu beantragen. Der Antrag hat somit dieselben An- gaben and Unterlagen zu enthalten wie bei der An- meldung der IR-Marke (s. unter II). Zusatzlich sind noch die Nummer and das Datum der letzten inter- nationalen Registrierung anzugeben sowie die Eigen- tumsanderungen and Anderungen der Firma, des Na- mens oder ihres Sitzes, die dem Internationalen BUro etwa noch nicht angezeigt worden sein sollten. Die Kosten fur die Erneuerung sind die gleichen wie bei der Anmeldung. Auch bei der Erneuerung der IR-Marke ist es zulassig, die internationale Abgabe zunachst fur 10 Jahre zu entrichten. Bedingung ist aber stets, dali der Schutz des Zeichens in der Deut- schen Demokratischen Republik nicht erloschen ist (siehe unter IV). VI. Loschungen, Teilverzichte, Ubertragungen, Namensanderungen Wird im Warenzeichenregister des Amtes fur Erfln- dungs- and Patentwesen der Ubergang des Zeichens auf einen anderen oder eine sonstige Anderung ver- merkt oder eine Loschung vorgenommen, so ist das Amt fur Erfindungs- and Patentwesen verpflichtet, die Anderung dem Internationalen Buro anzuzeigen. Will der Berechtigte auf den internationalen Marken- schutz in einem oder in mehreren der Verbandslander ganz oder fur einen Teil der Waren verzichten, so ist die dahingehende Erklarung nicht dem Internationalen Buro, sondern dem Amt einzureichen, das den Ver- zicht dem Internationalen Buro anzeigt. Bei Ubertragungen sind an das Internationale Buro im voraus 30,- sfrs. fiir eine einzelne Marke and 20,- sfrs. Mir jede weitere an demselben Vorgang be- teiligte Marke desselben Eigentiimers zu uberweisen. Fur alle anderen Anderungen im internationalen Re- gister, wie Anderungen des Namens oder der Handels- firma, Wohnsitzverlegungen (unabhangig von jeder (7bertragung), durch einen Fehler des Hinterlegers ver- ursachte Berichtigungen, sind 10,- sfrs. fii.r jede Amts- handlung and jede Marke zu zahlen. Wenn jedoch ein and dieselbe Anzeige mehrere Marken betrifft, die demselben Eigentiimer gehorten, oder mehrere Amts- handlungen sich auf ein and dieselbe Marke beziehen oder wenn Amtshandlungen in Frage stehen, die in ein and derselben Anzeige des Internationalen B(i.ros an die Amter der Verbandslander zusammengefafit sein miissen, so wird die Gebii.hr von 10,- sfrs. nur fur eine einzige Marke oder eine einzige Amtshand- lung erhoben; fiir die ubrigen Marken oder Amts- handlungen ermafligt sie Bich um die Halfte. Gebiih- renfrei sind Beschrankungen and Verzichte, die zu- gleich mit dern Registrierungsgesuch angezeigt wer- den, allgemeine Loschungen, Amtshandlungen, welche die Folge einer vorlaufigen Zuruckweisung oder einer gerichtlichen Entscheidung sind, and solche, die etwa mit einem Erneuerungsgesuch verbunden sind. Dem Amt ist die Zahlung der internationalen Gebii.h- ren nachzuweisen. Fiir die Zahlung sind die Bestim- mungen der ?? 5 and 9 der Verordnung vom 18. Mai 1955 (GBI. I S. 465) einzuhalten. VII. Verweigerung des Schutzes Die Amter der einzelnen Verbandslander konnen der international registrierten Marke nach Maigabe ihres nationalen Rechts den Schutz verweigern. Von diesem Recht mussen sie spatestens vor Ablauf eines Jahres nach der internationalen Registrierung Gebrauch machen. Gegen einen Bescheid, durch den dies ge- schieht, steht dem Inhaber das gleiche Rechtsmittel zu. als wenn er das Zeichen in dem betreffenden Lande unmittelbar angemeldet hdtte. Das Rechts- mittel ist weder hci dem Amt fur Erflndungs- and Patentwesen noch bei dern Internationalen Bum an- zubringen, sondern bei der zustiindigen Behnrdc des Landes, welche den ablehnenden Beschlufl erlassen hat. Auch hierbei sind (lie Bestimmungen der Ver- ordnung worn 18. Mai 1955 (GBI. I S. 465) zu beachten. Der Eigentumer ciner internationalen Marke kann jederzeit durch eine an die Behiirde des Ursprungs- landes gerichtete Erklarung auf den Schutz in einem oder in mehreren der vertragschlieienden Lander ver- zichten: die Erklarung wird dem Internationalen Buro mitgeteilt, and von diesem den durch den Verzicht betroffenen Landern bekanntgegeben. Hierfi.ir ist eine Gebiihr nicht zu entrichten. Die dern Amt fur Erflndungs- and Patentwesen vom Internationalen Buro mitgeteilten international regi- strierten Marken von Inhabern, die au(3erhalb der I'll I I III l Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 Deutschen Demokratischen Republik ihren Wohnsitz and Sitz haben, werden nur auf absolute Eintragungs- hindernisse nach ? 7 des Warenzeichengesetzes ge- prtlft. Inhaber von alteren Rechten konnen die Ver- sagung des Schuzes einer IR-Marke fur das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nach ? 15 WZG selbst dann beantragen, wenn Eintragungshin- dernisse nach ? 7 WZG vom Amt fur Erfindungs- and Patentwesen nicht geltend gemacht wurden. VIII. Auszage, Warenzeichenrecherchen Das Internationale Biiro in Bern erteilt Abschriften and Auszuge aus dem 'Markenregister, wenn ihm die betreffende Marke deutlich bezeichnet wird (Nummer der Internationalen Registrierung). Die Gebiihr be- tragt 5,- sfrs. and falls die auf mehrere Marken be- zuglichen Angaben sich auf demselben Blatte ver- einigen lassen, fiir jede weitere Marke 2 sfrs. Wer Nachforschungen in dern internationalen Marken- register nach alteren Registrierungen beantragt, hat fair We Marke 5,- sfrs. zu entrichten. Soll sich die Nachforschung auf zahlreiche Warengattungen oder gleichzeitig auf eine Bildmarke and eine Benennung erstrecken oder enthalt eine Bildmarke mehr als einen wesentlichen Bestandteil, so verdoppelt sich die Ge- btlhr;.ebenso wenn der Antragsteller versaumt, genau anzugeben, auf welche Warengattung sich die Nach- forschung erstrecken soil oder wenn er keine Zeich- nung oder Skizze der Bildmarke beifugt, fiber die er unterrichtet zu werden wiinscht. Bet Nachforschungen nach ahnlichen Marken, die auf besonderen Antrag erfolgen, ist eine Gebi hr von 20,- sfrs. zu entrichten, die sich um 5,- sfrs. fur jede fiber zwei Warenklassen hinausgehende Klasse erhoht. Auch gebiihrenpflichtige Auftrage im obigen Sinne durfen an das Internationale Biiro nur unter Beach- tung der Verordnung vom 18. Mai 1955 (GBI. I S. 465) gegeben werden. IX. Nebenregister Die international registrierten Marken, ihre Erneue- rung and etwaige Nachtrage im internationalen Re- gister werden weder in dem Warenzeichenregister der Deutschen Demokratischen Republik eingetragen noch im Warenzeichenblatt fur die Deutsche Demokratische Republik veroffentlicht. Das Amt fur Erfindungs- and Patentwesen wird ein Markenregister fiber die internationalen Marken an- legen. Dieses deutsche Markenregister besitzt keinen offentlichen Glauben and keine rechtliche Bedeutung. Es soil lediglich den Beteiligten als Hilfsmittel dienen and ermoglicht einen Uberblick uber die in der Deut- schen Demokratischen Republik geltenden internatio- nal registrierten Zeichen. Die Monatsschrift des Internationalen Biiros ?Les Marques internationales" liegt im Lesesaal des Amtes fur Erfindungs- and Patentwesen fur jedermann zur Einsichtnahme aus: Das Warenzeichenblatt bringt von Zeit zu Zeit eine Zusammenstellung der international registrierten Aus- landsmarken, denen der Zeichenschutz in der Deut- schen Demokratischen Republik versagt, teilweise be- willigt oder nachtraglich entzogen worden ist Oder deren Inhaber auf den Schutz in der Deutschen Demo- kratischen Republik verzichtet haben. 27. Betrifft: Einspruch gemAfi ? 6 der 6. DurchfUh- rungsbestimmung zur Vertragsverordnung. Vom Staatlichen Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wurde nachste- hende im Auszug abgedruckte grundsatzliche Feststel- lung getroffen: In den Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht ist hauflg dariiber zu befinden, ob der Einspruch gegen eine Vertragsstrafenrechnung als eingelegt angesehen werden kann, wenn der Vertragsstrafenschuldner be- hauptet. tin abgesandt, der Vertragsstrafenglaubiger jedoch bdiauptet, ihn nicht erhalten zu haben. Urn eine einheitliche Behandlung solcher Falle zu ermog- lichen, w1rd folgende Feststellung getroffen: 1. Der Nlachweis, daB ein Einspruch eingelegt and an den Vertragsstrafenglaubiger abgesandt wurde, ist grundsatzlich von dern Vertragsstrafenschuldner zu fBhren. 2. Der Nachweis durch Vorlage einer Postquittung ist wegen der damit verbundenen Mehrkosten nur in soichen Fallen erforderlich, in denen es sich um eine Vertragsstrafe von mehr als 3 000,- DM handelt. 3. In anderen Fallen genugt die Vorlage des mit einern Absendevermerk versehenen Durchschlages des Einspruchsschreibens. B. Besonderer Tell I. Technik and Entwurf. 68. Vierte Mitteilung fiber die Zulassung von Bausach- verst&ndigen auf Grund der Zweiten Durchfiih- rungsbestimmung vom 17. Februar 1955 zur Ver- ordnung fiber die Staatliche Bauaafsicht (GBI. S. 175)0) Auf Grund des Beschlusses der Zulassungskommission fur . Bausachverstandige beim Ministerium fur Aufbau vom 18. Juni 1956 sind folgende Bausachverstandige zugelassen worden: 1. Allgemeiner Hochbau Conrad, Hermann, Wismar, Stalinstr. 283 Hartel, Fritz, Leipzig S 3, Prinz-Eugen-Str. 42 2. Statik and Konstruktion Hiitter, Prof. Dr. Ing., Alfred, Dresden A 27, Westendring 24 Lungershausen, Ernst, Magdeburg, Klewitz-Str. 6 Schinke, Curt, Dresden A 53, Goetheallee 21 3. Baustoffe Hiitter, Prof. Dr. Ing., Alfred, Dresden A 27, Westendring 24 Dahl, Dr. Heinz, Gorlitz, Reuterstr. 28 4. Baurecht Herr, Otto, Magdeburg, Freiligrathstr. 9 5. Baupreis Hartel, Fritz, Leipzig S 3, Prinz-Eugen-Str. 42 6. Wertermittlung Adamek, August, Querfurt, Eislebener Str. la Bauer, Ludwig, Auerbach!Vogtl., SchloBstr. 10 Berger, Georg, Krottorf, Kr. Oschersleben, Neuer Weg 136 Berger, Karl, Zwickau/Sa., Leipziger Str. 86 Bergmann, Erich, Gorlitz, Griiner Graben 11 Bohm, Rudolf, Neustrelitz, Hohenzieritzer Str. Brendel, Kurt, Radeberg, Kr. Dresden, Pulsnitzer Str. 53 Buttner, Otto, Auerbach/Vogtl., Karl- Marx-Str. 40 Burekhardt, Erich, Leipzig C 1, Feuerbachstr. 16 Dressel, Arno, Eisenach, Neustadt 8 Dunger, Erich, Zittau, G6rlitzer Str. 13 Fickert, Otto, Gotha/Thiir., Eisenacher Str. 23 Fischer, Bruno, Weii3enfels, Langendorfer Str. 94 Fockert, Hans-Eberhard, Caputh, Kr. Potsdam- Land, Friedrich-Ebert-Str. 15 ?) 1. Mitteilung s.. Mitteil.B1. Nr. 3/55, S. 2 v. 15. 11. 55 2. Mitteilung s. Mitteil.B1. Nr. 2/56, S. 9 v. 15. 1. 56 3. Mitteilung s. Mittell.Bl. Nr. 9/10, S. 6 v..15. 5. 56 Approved For Releas e 200 8/01/1 8: CIA-RD P 83- 00 418R007500320001-2 Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 Frese, Friedrich, Freiberg, Platz d. Oktoberopfer 4 Friedel, Albert, Kamenz-Jesau, Neschwitzer Str. 18 Gall, Gustav, Hoyerswerda, Dresdner Str. 9 Griibe, Werner, Gera, Waldstr. 32 Harnisch, Theodor, Oschersleben/Bode, Garten- straBe 31 Hertel, Fritz, Leipzig S 3, Prinz-Eugen-Str. 42 Heidrich, Dr. Hugo, Zwickau-Planitz, Einsteinstr. 45 Heitfeld, Franz Sondershausen/Thiir., August-Bebel-Str. 50 Hildebrandt, Richard, Gotha, Schone Allee 21 Katterle, Bernhard, Glauchau, Str. d. Feundsch.29a Kollner, Franz, Ruhla/Thiir., Leninstr. l1b Kraft, Paul, Werneuchen, Kr. Bernau, Poststr. 6 Kubischta, Ludwig, Dobeln/Sa., Stalinstr. 3a Kufahl, Friedrich, Hagenow, Bahnhofstr. 21 Kunz, Willy, Zwickau, Niederhohndorfer Str. 19 Leilich, Otto, Genthin, Karl-Liebknecht-Str. 34 Loofimann, Otto, Halle/Saale, Saarbrucker Str. 16 Luckner, Max, Zwickau, Marienthaler Str. 138 Brauereistr. 2 A Cainsdorf Arno r hs M i , , , ne e c Meyer, Paul, Wilkau-HaBlau, Kr. Zwickau,, Zimmerstr. 11 Muller, Lorenz. Hohengohren i.ib. Schonhausen Elbe, Bez. Magdeburg Muller, Wilhelm, Neubukow, Kr. Bad Doberan Neumann, Hubert, Gorlitz, Ferd.-Lassalle- Str. 9 Okoniewski, Erwin, Berlin-K6penick, Waldburg- weg 19 Paul, Hugo, Dresden A 20, Jul.-Otto-Str. 12 Peipp, Arno, Zwickau/Sa., Klemens-Gottwald- Strafie 63 Priese, Willi, Bernburg/Saale, Leopoldstr. 9 Resch, Heinz, Potsdam, StraBe der Gerneinschaft 16 Rauner, Curt, Klingenthal 1, Hohe Str. 7 Regenstein, Rudolf, JoBnitz/Vogtl., Kr. Plauen, Plauensche Str. 24 Reuter, Ernst, Rostock-Reutershagen, Schutenweg 4 Richardt, Wilhelm, GroBbartloff, Kr. Worbis, Hauptstr. 94 Riede, Curt, Ohrdruf, Kr. Gotha, Kirchstr. 22 Riedel, Ehrhard, Zwickau/Sa., Jul.-Seifert-Str. 20 Roth, Fritz, Suhl, Karl-Marx-Str. 12 Rothe, Georg, Crimmitschau, Kr. Werdau, Arndtstr. 4 Rother, Fritz, Magdeburg, Robert-Seitz-Str. 1 Rouvel, Willy, Zepernick, Kr. Bernau, Schonower Str. 116 Sommer, Arthur, Zwickau, Franz-Mehring-Str. 3/7 Suchy, Richard, Dresden A 21, Tauscher Str. 16 Schabbel, Heinz, Erfurt, Stalin-Allee 84 Schafer, Richard, Meinigen, Steinweg 14 Scheffel, Fritz, Rudersdorf, Kr. Gera, Dorfstr. 21 Schubert, Walter, Grimmen, Grellenberger Str. 43 Schulze, Dr. Walter, Leipzig S 3, Aug.-Bebel-Str.62 Schiitze, Werner, Leipzig W 33, Endersstr. 36 II Stelter, Erich, Berlin N 58, Greifenhagener Str. 1 Stumpe, Kurt, Zernsdorf, Kr. Konigs Wuster- hausen, Platanen-Allee 11 Thym, Kurt. Waltershausen/Thiir., Bez. Erfurt, Ausfeldstr. 28 Vogel, Erich. Werdau, Bez. Karl-Marx-Stadt, StraBe der Befreiung 32 VoB, Carl, Schwerin, Werderstr. 59 Wagner. Walter, Freiberg/Sa., Kethe-Kollwitz- StraBe 38 Wichmann, Hans, Bad Doberan, Althofer Weg 52 Zeiser, Artur, Karl-Marx-Stadt, Weststr. 45 Die Zulassung des Albert K a h l , Wittenberge, Ernst- Thalmann-Str. 12, als Bausachverstandiger fiir Wert- ermittlung, wie Im Mitteilungsblatt Nr. 2/1956, S. 10 angegeben, ist gestrichen worden. 69. Malikoordinierung and Dekametersystem Im Gegensatz zu den meisten Landern der Welt, die bereits zu einem 10 cm Modul Ubergegangen sind, ist fur die Deutsche Demokratische Republik - wie such fur die Deutsche Bundesrepublik - das Oktameter- system in DIN 4172 als verbindlich festgelegt. In der Deutschen Demokratischen Republik sind MaBnahmen eingeleitet, um im Laufe der nachsten Jahre das Deka- metersystem einzufiihren. Es werden bereits ab 1956 alle Typenprojekte fur Bauten industrieller Fertigung (GroBblockbauweise, GroBplattenbauweise) im Deka- metersystem erarbeitet. Da aber die Werknormen and bestehenden Typen auf dem Oktametersystem aufge- baut sind, kann nicht vor Ende des zweiten Fiinfjahr- plans generell vom Oktametersystem zum Dekameter- system ubergegangen werden. Zur Gewahrleistung einer einheitlichen Durchfuhrung von Studienreisen der in den Entwurfsburos tetigen Kollegen wird folgende Regelung fur verbindlich er- klert: 1. Bei Studienreisen innerhalb der DDR oder nach dem Ausland durch Vermittlung des Bundes Deut- scher Architekten oder der Kammer der Technik, die nicht im Zusammenhang mit der unmittelbaren Aufgabenstellung des Entwurfsburos stehen, son- dern der personlichen allgemeinen Weiterbildung der Kollegen in ingenieurmaBiger and architekto- nischer Hinsicht dienen, sind samtliche Kosten durch die beteiligten Kollegen selbst zu tragen. Er- folgen derartige Studienreisen nicht im Rahmen des Tarifurlaubs, so ist unbezahlter Urlaub zu ge- wahren, soweit nicht ausdriicklich hiervon eine Ausnahme bewilligt wird. Ausnahmen k6nnen die Direktoren der Entwurfsburos in Anerkennung be- sonderer Leistungen fur hochstens zwei Kollegen im Jahr, in EntwurfsbUros mit mehr als 250 Be- schaftigten hochstens drei Kollegen, bis zur Dauer von 14 Tagen bewilligen. Dariiber hinaus kann der Leiter der HV Stadtebau and Entwurf Ausnahmen auf Antrag zulassen. Das von der Abteilung Entwurfswesen der HV Stadtebau and Entwurf uber die Durchfuhrung von Studienreisen herausgegebene Schreiben vom 20. Marz 1956 bezieht sich nur auf die vorgenann- ten Studienreisen. 2. Bei der Durchfuhrung von Studienreisen innerhalb der DDR zur Besichtigung von ausgefuhrten bzw. in der Ausfiihrung begriffenen Bauten, die beispiel- haft fur die Industrialisierung oder konstruktive and architektonische Gestaltung sind oder auf Grund deren Studium die Projektierung gleich- artiger Projekte im Entwurfsburo wesentlich er- leichtert wird, sowie zur Besichtigung von ausge- fuhrten vorbildlichen stadt- oder dorfplanerischen Losungen sind von den Entwurfsburos im Rahmen der im Haushaltplan bei Sachkonto 411 geplanten Mittel die Fahrtkosten and die tatsechlichen Uber- nachtungskosten unter Beachtung des Prinzips der strengsten Sparsamkeit zu tragen. Den Raten der Bezirke, Abteilung Aufbau, wird empfohlen, bei den unterstellten Entwurfsburos fur Hochbau eine Nachplanung von Mitteln fur Studienfahrten beim Sachkonto 411 in Hohe eines Grundbetrages von DM 500,- je Entwurfsburo zuzuglich eines Stei- gerungsbetrages von DM 10,- je Produktivkraft durch Ubertragung von Mitteln in Rahmen des be- stetigten Gesamthaushaltsvolumens der Entwurfs- bUros in sinngemaBer Anwendung des ? 3 der Ersten Durchfuhrungsbestimmung vom 8. Februar 1956 zum Gesetz uber den Staatshaushaltsplan 1956 (GB1. I S. 167) vorzunehmen. T Till I 1l~ifl -7~ Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 0 Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320 29. Materialverbrauchsnormen Durch Veranderung der Aufgabenstellung des Mini- steriums Mir Aufbau im Bereich der Baustoffindustrie ist die Bearbeitung der Materialverbrauchsnormen der zentralgeleiteten Betriebe ab Mai 1956 an die zustan- dige Hauptverwaltung Ubertragen worden. Die Beziehungen der Arbeitskreise fur Materialver- brauchsnormen sind danach fur die Betriebe der HV Zement und Bauelemente auf den Kollegen Heiden- reich (Zi. 2591, Tel. 47 77) und fiir die Betriebe der HV Grobkeramik und Natursteine auf den Kollegen Sygor (Zi. 3471, Tel. 2422) ubertragen worden. Die Abrechnung der Materialverbrauchsnormen ent- sprechend der vorgeschriebenen Nomenklatur ist in Zukunft an die o. g. Kollegen zu senden, wobei fur die Abrechnung per 15. Juli 1956 eine Zusammen- fassung des I. Halbjahres erfolgen muB. Die Betriebe Zementwerk Karsdorf, Zementwerk Nien- burg und Plattenwerke Max Dietel" werden beson- 'ders auf piinktliche Einhaltung des Termins hinge- wiesen. 30. Schub- und Zugmaschine ?Benzinkuli" Der HA Baustoffindustrie liegt die Patenschrift Nr. 9685 fur eine Schub- und Zugmaschine unter der Bezeich- nung ?Benzinkuli" vor. Diese Transportmaschine eignet sich vorwiegend in Ziegeleien kleineren Umfanges, denen schienenge- bundene Transportmoglichkeiten nicht zur Verfugung stehen. Prufungszeugnisse verschiedener Institutionen der Kammer der Technik, Karl-Marx-Stadt, und Be- urteilungen von Vorfuhrungen im Ziegelwerk Eckers- bach bzw. Niederwurschnitz drucken ein positives Ergebnis der Verwendung des ?Benzinkuli" aus. Wir bitten, besonders fur kleinere Ziegeleien, die mog- liche Anwendung eines derartigen Transportfahrzeuges zu iiberprii.fen, das bei entsprechend vorliegendem Bedarf in das Fertigungsprogramm der volkseigenen Betriebe aufgenommen werden soil. Auskiinfte konnen durch die Abteilung Technik der HA Baustoffindustrie eingeholt werden. Die Rate der Bezirke werden gebeten, evtl. Bedarf an diese Stelle bekanntzugeben. 31. Zlegelblockhalbautomaten Am 26. Mai 1956 ist der erste durch den VEB Bau- mechanik Engelsdorf hergestellte Halbautomat fur Ziegelblockproduktion It. Vbergabeprotokoll an den VEB Hohlziegel Gera-Leumnitz ubergeben worden. Entsprechend diesem Protokoll wurden 12 Ziegelblocke in der Grol3e 74 cm X 124 cm, 30 cm breit, hergestellt. Zeitaufwand pro Block ca. 5 bis 6 Minuten. Die Blocke waren maf3lich einwandfrei. Die Forderung der Bau- stelle, die Blocke unter 74 cm Hohe zu halten, wurde eingehalten. Im Mittel waren die Blocke 73 bis 74 cm hoch. Die fertigen Blocke wurden mit dem Kran zum Ab- binden gestapelt. Auch das Ausfahren der Backe aus dem Automaten und das Abstapeln mittels Kran ging einwandfrei. Der VEB Engelsdorf beabsichtigt, eine gr6f3ere Pro- duktion durchzufiihren. Der Umfang dieser Produktion ist von der Gr6f3e der vorliegenden Auftrage ab- hangig. Wir bitten, Auftrage fur Ziegelblockautomaten kurz- fristig zu erteilen. 32. Kalksteinsplitt als Zuschlagstoff fiir Beton Der Engpai3 in der Bereitstellung von Hartsteinsplitt veranlaBte Versuche zur Verwendung von Kalkstein- 001-2 splitt an Stelle Hartsteinsplitt fur Betonfertigteile durchzufiihren. Die vorliegenden Ergebnisse zeigen eine ca. 50proz. Austauschbarkeit von Hartsteinsplitt durch Kalkstein- splitt mit folgendem Ergebnis: Mischung Riidersdorf: fur 1 cbm Beton Kies 0-7 1031 kg Hartsplitt 3-8 473 Kalksteinsplitt 3-7 472 ? Pz 325 Riidersdorf 229 Wasser 95 Wiirfelfestigkelt: nach 7 Tagen = 160 kg/cm2 Mischung Magdeburg: fur 1 cbm Beton Sand 0-3 980 kg Hartsplitt 7-15 500 ? Kalksteinsplitt 3-7 500 PZ 325 Glothe 270 Wasser 90 Wfrfelfestigkeit: nach 7 Tagen = 155 kg/cm2 14 200 30 250 Da der Preis fur Hartsteinsplitt nach ortlichen Ver- haltnissen ca. 30,- DM pro Tonne und der Preis fur Kalksteinsplitt ebenfalls nach ortlichen Verhaltnissen ca. 9,- DM pro Tonne betragt, ist eine erhebliche Kostensenkung mit der Verwendung von Kalkstein- splitt verbunden. Wir machen alle Betonwerke auf diese Moglichkeit betrieblicher Verbesserungen aufmerksam. 33. Anleitung zur Anwendung von Standard- Vordrucken fiir die Normenarbeit In der Baustoff- industrie Die technisch begrundeten Arbeitsnormen als kleinste Planeinheit sind nicht nur fur die Entlohnung nach den Prinzipien der Leistung von Bedeutung, sondern in Verbindung mit der fur jede Arbeit entsprechenden Lohngruppe bilden die technisch begrundeten Arbeits- normen die Grundlage fur die Arbeitskrafte- und Lohnsummenplanung. Die Summe aller Arbeitsnormen fur die gesamte Produktion eines Betriebes unter Ein- schatzung der Normen-UJbererfiillung und unter Beach- tung der technisch-organisatorischen Entwicklung des Betriebes sind wesentlich fur die Ausarbeitung des Betriebsplanes. Die Einfiihrung technisch begriindeter Arbeitsnormen in der Baustoffindustrie erfordert eine standige poli- tisch - ideologische Aufklarungs- und Vberzeugungs- arbeit unter den Arbeitern und, um eine Steigerung der Arbeitsproduktivitat zu erreichen, ist es notwendig, gut vorbereitete Arbeitsstudien und ?Arbeitstagauf- nahmen durchzufiihren, um eine einwandfreie tech- nische Normzeit zu ermitteln, die durch das Normen- protokoll verbindlich festgelegt wird. Die Entwicklung der Arbeitsnormen. die durchschnittliche Normen- erfiillung und Arbeitsproduktivitat rind in die Normen- stammkarte einzutragen. Die Durchfuhrung all dieser Teilaufgaben in der Arbeitsnormung bedarf einiger Hilfsmittel. Vom Arbeitskreis - Fachgebiet Arbeit - zur Verein- heitlichung des Vordruckwesens in der Baustoffindustrie wurden die jetzigen Vordrucke 51 381 bis 51 383, die im Prinzip im VEB Kalk-, Zement- und Betonwerke Riidersdorf Anwendung fanden, ii.berarbeitet. Ein Vor- druck fur die Arbeitsstudie wird in Kiirze fertiggesteilt werden. Von der Entwicklung eines Vordruckes fur Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R00750032 das Normenprotokoll wurde Abstand genommen, da es zweckmliBig erscheint, hierbei formlos zu verfahren. Fur die Arbeitsnormung in der Baustoffindustrie sind nunmehr anzuwenden: 1. Die von der Staatlichen Plankommission - Amt fur Standardisierung - fur rechtsverbindlich er- klarte Zeitgliederung TGL Nr. 2860 - 56 (GBI. II Seite 65), zu beziehen durch das ?Fachbuch -Ver- sandhaus", Leipzig 0 5, Oststraf3e 28. 2. Beobachtungsbogen fur die Einzelaufnahme des Arbeitstages Best.-Nr. 51381 - VEB Vordruck- Leitverlag Weimar. 3. Zusammenstellung fur die Einzelaufnahme des Arbeitstages. Best.-Nr. 51 382 - VEB Vordruck- Leitverlag Weimar. 4. Zeitermittlungsbogen. Best.-Nr. 51 383 - VEB Vor- druck-Leitverlag Weimar. 5. Normen-Stammkarte. Best.-Nr. 51002 - VEB Vor- druck-Leitverlag Weimar. I. Hinweis fur die Arbeitsstudie (bis zur Herausgabe eines Standarddruckes): Die Arbeitsstudie bezieht sich auf den Arbeitsgang, dessen Mel3punkte festgelegt werden mussen, urn eine genaue Abgrenzung zu anderen Arbeitsgangen zu er- reichen. Durch die Arbeitsstudie soil festgelegt werden, welche Veranderungen vorgenommen werden konnen, um den produktivsten FertigungsprozeB zu erreichen, auf dem sich dann die Norm aufbaut. Fiir the organisatorische Vorbereitung der Arbeits- studie ist der Meister verantwortlich. Im Kollektiv mussen Aktivisten, beteiligte Arbeiter, Meister, Nor- mer, technische Intelligenz and Vertreter von Gewerk- schaft and Parteiorganisation die Studie durchfilhren and vor allem auswerten. In der Arbeitsstudie mull festgehalten werden: der Arbeitsgang, auf den sich die Studie bezieht, die Durchfii.hrenden sowie Datum, Beginn and Ende der Studie. Aufgenommen werden mussen auch die Na- men der Arbeiter bzw. die Namen der Mitglieder der Brigade, welche den Arbeitsgang durchfi hren, unter Angabe des Lebensalters, der beruflichen Qualifikation, wie lange die beobachtete Tatigkeit durchgefuhrt wird, Angabe der Lohngruppe, Erschwerniszuschlage and durchschnittliche Normenerfullung. In der Arbeitsstudie mul3 die Beschreibung des Arbeits- platzes, Witterungs- and Temperatur-Einflusse and der Arbeitsablauf enthalten sein unter Angabe der Werkzeuge, Vorrichtungen and Maschinen mit den technischen Kennziffern. Auf3erdem mussen festge- halten werden die fur these Arbeit geltenden Arbeits- schutzbestimmungen, die bestehenden Gi tevorschrif- ten, die anzuwendenden . Neuerermethoden and der MaterialzufluB zu diesem Arbeitsgang. Auf Grund der durch die Arbeitsstudie gewonnenen Erkenntnisse sind dann "die Vorschlage fur die Veriin- derungen auszuarbeiten in bezug auf Erleichterung in der Durchfuhrung der Arbeit, besserer Kapazitatsaus- nutzung, organisatorische and technische Veranderun- gen, um den produktivsten FertigungsprozeB zu er- reichen. Nach Vornahme der Veranderungen Sind dann die Zeitaufnahmen zu machen. II. Hinweis zum Beobachtungsbogen fiir die Einzel- aufnahmen des Arbeitstages (Best.-Nr. 51 381) Anhand des Beobachtungsbogens werden, im Ablauf eines Arbeitstages die einzelnen Verrichtungen in einem Arbeitsgang gemessen and eingetragen and da- bei auch die Zeitverluste festgestellt. Die einzelnen Verrichtungen, einschl. personliche Bedurfnisse, s'ind in Spalte 2 genau zu bezeichnen and in Spalte 3 zeit-, miif3ig als Fortschrittszeit festzuhalten. In . Spalte 4 wird der Zeitaufwand fur jeweilige Verrichtung als Einzelzeit erfaBt and der gleiche Zeitaufwand wird dann in die Spalten.5-13 ubertragen, je nachdem, in welche Zeitgruppe nach der Zeitgliederung die Ver- richtung einzuordnen ist. Wichtig dabei ist, dal3 die Zeitverluste t Va and t Vu genau erfal3t and durch Eintragung mit Rotstift be- sonders kenntlich gemacht werden. Im Beobachtungsbogen mul3 auf3erdem eingetragen werden im Feld links vom Kopf der Betrieb and Be- triebsteil und. rechts vom Kopf die genaue Bezeich- nung des Arbeitsganges. In die Spalte ,Charakte- ristik" gehort ein kurzer Hinweis auf die speziell ge- forderten Qualifikationsmerkma.le and besonderen Arbeitserschwernisse. In Spalte ,Produktionsverhiiltnis" mussen Eintra- gungen fiber die Arbeitsbedingungen, Witterung and Temperatur zur Zeit der Aufnahme vorgenommen werden. Die Beobachtungen mussen mehrmals, mindestens aber 2-3 mal zu verschiedenen Zeiten (Friih- and Nach- mittagsschicht) unter verschiedenen Witterungsbedin- gungen, Lichtverhaltnissen usw. durchgefuhrt werden, um einen einwandfreien, durchschnittlichen Zeitauf- wand (Mittelwert) zu erhalten. Die Ri ckseite des Bogens dient fur Skizzierungen. III. Hinwels fur den Zeitermittlungsbogen: (Bestell-Nr. 51 383) Gleichzeitig, wahrend ein Normer die Eintragungen auf dem Beobachtungsbogen fur die Einzelaufnahme des Arbeitstages (Bestell-Nr. 51 381) vornimmt, wird durch einen anderen Kollegen auf dem Zeitermitt- lungsbogen in den Spalten 1-20 die Fortschrittszeit and die Einzelzeit (letztere wird rot geschrieben) fur die zu verrichtende Arbeit, z. B. Einsetzen von Ziegeln usw., eingetragen. Auf der Vorderseite des Bogens er- folgt dann die Zusammenstellung, so dalI nunmehr der Zeitaufwand fur das Arbeitsergebnis (tO) - Stuck- zahl der eingesetzten Ziegeln - einschlieBlich der auf dem Vordruck 51381 ermittelten Zeit fur Vorberei- tung and AbschluB (tA), fur Wartung (tWo and tWt) sowie die Zeit fur arbeitsbedingte Erholungspausen and natilrliche Bediirfnisse (tE) ersichtlich ist. Nach der Anzahl der durchgefiihrten Beobachtungen des Arbeitstages and Zeitermittlungen kann dann die durchschnittliche Stuckzeit (tS) errechnet werden. Die errechneten Werte gehen in das Normenprotokoll ein. IV. Ilinweis zum Normenprotokoll (formlos) Im Normenprotokoll ist zuerst die genaue Bezeich- nung des Arbeitsganges and die durch den Betrieb gegebene Nummer der technisch begrundeten Arbeits- norm eingetragen. Aullerdem muf3 dann die bei der Anwendung der Vordrucke 51:381-51388 ermittelte Norm, n5mlich die Leistung in Mengeneinheit je Stunde and die Nonnzeit pro Mengeneinheit in Stunden Linter Angabe der Anzahl der beteiligten Arbeitskrafte eingetragen werden. Im Anschlul3 erfolgt die Errechnung der erforder- lichen Lohnkosten je Mengeneinheit tinter Beachtung der den einzelnen Arbeitern zustehenden Lohngruppen. Aul3erdem mull noch am Schluf3 die Qualitatsforde- rung angegeben sein and zuin Ausdruck gebracht werden, daB die. Norm die strengste Einhaltung der am Arbeitsplatz geforderten Arbeitsschutzbestimmun- gen erfordert. Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 25X1 0 Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 Das Normenprotokoll wird unterschrieben vom Nor- menbearbeiter der AGL, dem Meister and dem Nor- menaktiv. Von der Werkleitung wird dann die im Protokoll festgelegte Norm mit Angabe des Einfiih- rungsdatums bestatigt. V. Hinwels zur Normen-Stammkarte (Bestell-Nr. 51 002) Die Normen-Stammkarte wird in vielen Baustoff- betrieben bereits seit langerer Zeit verwendet. Fur jede im Betrieb bestehende TAN oder VAN ist eine solche Stammkarte zu fiihren. Die in jedem Monat vorgenommenen Eintragungen bilden die Grundlage fur die Normenberichterstattung. 33.' Dienstanweisung-Nr. 226/1956 DDR-einheitliche Materialverrechnungspreise ffr Holz vom 14. 6. 56 14achdem nunmehr die preisrechtliche Behandlung der Holzpreisanderung in den Baufestpreisen durch die Preisanordnung 561/111 geregelt ist, werden hiermit die verbindlichen DDR-einheitlichen Materialverrech- nungspreise - frei Empfangsstation .- fur Holz be- kanntgegeben (gema(3 Brancherichtlinien, Unterab- schnitt 422b). Waren-Nr. Bezeitfinung ME DM 53 11 20 00 Kantholz m3 53 11 30 00 Kreuzholz and Rahmen m3 53 11 50 00 parallel besaumte Bretter bis 19 mm dick m3 53 11 50 00 parallel besaumte Bretter 20 bis 34 mm dick 35 mm aufwarts and Bohlen 53 11 70 00 Latten 53 11 80 00 Rohhobler 53 17 14 00 Hobeldielen aus 26 mm m?' m3 Brettern m3 53 17 16 00 Rauhspund 26 mm dick m3 53 17 79 Fuf3leisten m 53 19 00 00 Stakmaterial, Gruben- schwarten m3 Stakschalen M3 Rundholz - ma 152,50 151,50 109,50 107,50 109,50 118,50 150,12 128,98 -,20 37,- 31,- 61,- Vorhalteholz wird entsprechend seiner Zugehorigkeit zu einer Waren-Nummer bewertet. Ein zusammen- gefaf3ter Verrechnungspreis wird nicht beibehalten. Die neuen Materialverrechnungspreise sind riickwir- kend ab 1. Januar 1956 anzuwenden. Die bisher ange- wendeten Materialverrechnungspreise fir Holz werden dadurch aufgehoben. Der Holzbestand per 1. 1. 56 ist mit den neuen Ver- rechnungspreisen zu Gunsten Umlaufmittelfonds um- zubewerten. Die Erhohung des absoluten Betrages des Kredit- anteils bei Einbauholz (Position Grundmaterial) wird durch die Deutsche Investitionsbank ausgereicht. Die auf Konto 801 aufgefangene Differenz zwischen effektiven Holzpreisen and alten (bisher giiltigen) Ver- rechnungspreisen wird in Hohe der Differenz zwischen alten and neuen Verrechnungspreisen (gema3 dieser Dienstanweisung) auf die Bestande (Zugang) zuge- rechnet. Die Baustellen sind mit.dieser Differenz entsprechend dem Verbrauch seit 1. 1. 56 nachzubelasten. Der gegenwartige Ist-Bestand wird dann auch zu neuen Verrechnungspreisen ausgewiesen. to 34. Anderung der Spezialdirektive des Ministeriums fair Aufbau fiir the Durchfiihrung der Kontrolle fiber die Inanspruchnahme des Lohnfonds in der volkseigenen Wirtschaft - Bereich Bau- and Bau- stoffindustrie - (,,Verfiigungen and Mitteilungen" Nr. 7/56) Auf Grund einer Anderung des Formulars DIB E 30017 -. Kontrolle der Inanspruchnahme des Lohnfonds - ist der 4. Absatz unter 1/1/3.3 wie folgt zu andern: ,,Die Einsparungen bzw. Uberschreitungen beim Lohnfonds A in Teil II des Formulars sind grund- satzlich in TDM auszuweisen, and zwar unter Zu- grundelegung der Plan- and Ist-Werte des Be- richtszeitraumes. Die Einsparungen bzw. Ober- schreitungen werden ermittelt, indem der Prozent- satz der Produktionserfiillung (Teil I, Spalte 6, Zeile 1 bzw. 2) dem Prozentsatz der Inanspruch- nahme des Lohnfonds A (Teil II, Spalte 7, Zeile 1 bzw. 2) gegeniiber gestellt wird. Die Differenz ist in TDM zu ermitteln and in Spalte 9 - Einspa- rung (+) bzw. Uberschreitung (./.) - auszuweisen." Aul3erdem wird auf die ?Richtlinie fur die Abrechnung der mit der neuen Ortsklassenregelung verbundenen Mehrkosten gemhl3 Beschlu13 des Ministerrates der DDR vom 1. 6. 56"*) verwiesen, wonach geniaB der dort angegebenen Systematik als Analyse zur monat- lichen ,Kontrolle der Inanspruchnahme des Lohn- fonds" eine Abrechnung der effektiven Mehrkosten aus der Ortsklassenneuregelung zu geben ist. 35. Auftragslage bei NE-Metallen Aus den lieferseitigen Abrechnungen bei der DHZ Metallurgie geht hervor, da13 die ausgegebenen Kon- tingente des I., II. and III. Quartals 1956 noch nicht restlos bestellt worden sind. Es sind dies insbesondere die Planpositionen Lotzinn Walzerzeugnisse aus Kupfer Messing ? Bronze Aluminium ? Blei Zink 11 Fiir these Positionen gehen beim Ministerium fur Auf- bau noch laufend Forderungen auf Zuteilungen ein. Seitens der Absatz-Abteilung Metallurgie wird eine Freigabe unter Bezugnahme auf die lieferseitige Ab- rechnung abgelehnt. Mit der DHZ Metallurgie wurde deshalb folgendes vereinbart: Die Niederlassungen der DHZ Metallurgie nehmen ab sofort keine Auftrage mehr in den vorgenannten Po- sitionen an, die mit Kontingenten I. bis III. Quartal 1956 abgedeckt werden. Die dadurch freiwerdenden Kontingente werden vom Ministerium fir Aufbau in der Form neu, verteilt, dal3 jeder Bedarfstrager, der noch fiber seine erhaltenen Kontingente hinaus Be- darf in den genannten Planpositionen hat, einen Auf- trag an die DHZ Metallurgie ausstellt, and diesen der zustandigen Hauptverwaltung bzw. Hauptabteilung des Ministeriums fur Aufbauu zustellt. Von der Haupt- verwaltung bzw. Hauptabteilung wird der Auftrag im Einvernehmen mit der Zentralen Abteilung Planung and Koordinierung, Unterabteilung Materialversor- gung, abgestempelt and der DHZ Metallurgie zuge- stellt, die daraufhin diesen Auftrag zur Lieferung an- nimmt. In diesem Zusammenhang fordern wir alle Bedarfs- trager and Bedarfstragergruppen nochmals auf, alle nichtbenotigten Kontingente umgehend dem Ministe- rium fiir Aufbau zuri ckzusenden. Diese Richtlinie wurde den volkseigenen Baubetrieben berelts Ober ihre iibergeordneten staatlichen Organe direkt zugestellt. I I III I I IIII III III Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 36. Lehrgang fur Lehrausbilder Am Lehrmeisterinstitut in Magdeburg finden nach- stehend aufgefiihrte Lehrgange statt. Die Betriebs- leiter sind verpflichtet, noch nicht voll ausgehildete Lehrausbilder dorthin zu delegieren. 5. Komplexlehrgang vom 17. 9. 56- 9. 2. 57 6. Komplexlehrgang vom 18. 2. 57-13. 7. 57 6. Doppellehrgang vom 17. 9. 56-21. 12. 56 7. Doppellehrgang vom 24. 4. 57-31. 7. 57 4. Kurzlehrgang vom 3. 1. 57-23. '2. 57 5. Kurzlehrgang vom 25. 2. 57-18. 4. 57 Vollausgebildete Lehrausbilder (Absolventen von Kom- plexlehrgangen oder von Grund- and Aufbaulehr- gangen). die sich zum Lehrmeister qualifizieren wol- len, haben die Moglichkeit, sich das notwendige fach- liche Wissen durch die Teilnahme an einem Fachlehr- gang anzueignen. Nach Bestehen der Priifung als Meister der volkseigenen Industrie erhalten sie die Anerkennung als Lehrmeister. 1. Fachlehrgang fur die Ausbildung von Lehr- meistern (Maurer) vom 17. 9. 56 - 9. 2.'57 2. Fachlehrgang fur die Ausbildung von Lehr- meistern (Maurer) vom 18. 2. 57 - 13. 7. 57 Die Vollausbildung zum Lehrmeister (2 Jahre) beginnt am 17. 9. 56. Teilnehmer ?konnen noch gemeldet wer- den. Kurz- and Doppellehrgange auger den o. g. finden kiinftig nicht mehr statt. 37. Griindung des VEB Bagger- and Forderarbeiten Magdeburg Mit Wirkung vom 1. Juli 1956 wird der VEB Bagger- and Forderarbeiten Magdeburg gegriindet. Dieser Betrieb ist der Hauptverwaltung Spezialbaubetriebe unterstellt and hat seinen Sitz in Magdeburg. Anschrift: Magdeburg Rogatzer Straf3e 22/30 - Baracke 1 - Schlief3fach 438 Tel.: 30 741/42 Zur Leitung ties Betriebes sind berufen: 1.. Betriebsdirektor: Herr Helmut Hoye r 2. Techn. Direktor: Herr Gunter S c h ii t t 3. Arbeitsdirektor: Herr Herbert S i m o n .4. Hauptbuchhalter: Herr Otto S t a c h s. Die Aufgaben des VEB Bagger- and Forderarbeiten Magdeburg sind vollmechanisierte Durchfi.ihrung von Aushubarbeiten einschlieBlich . Abtransport (gleislos) entsprechend den Bestimmungen in der Anordnung vorn '23. August 1955 uber die Bildung von Bagger- und Forderarbeiten Berlin (GBI. II, S. 309). 38. Angebote zur vermogensrechtlichen Umsetzung 1. Der VEB (K) Tietbau Brandenburg benotigt drin- gend auf dem Wege der Umsetzung: einen auf Schienen laufenden Eimerkettenbagger mit Eimerinhalt 0.25 - 0.30 m3. Lange der Eimerleiter 6 m. ?) Meldungen zur Teilnahme an den aufgefilhrten Lehr- glingen sind zu richten an das Lehrmeisterinstitut in Magdeburg, Brandenburger Stral3e 8. II. Der VEB Ausbau Frankfurt/Oder-Slid benotigt dringend auf dem Wege der Umsetzung: 300 M2 Leitergeriist. Sofern die Moglichkeit zur Umsetzung von einem volkseigenen Betrieb gegeben ist, wird um unmittel- bare Verhandlung zwischen den Betrieben gebeten. III. Der VEB Stahl- and Walzwerk ?Wilhelm Florin", Hennigsdorf, bietet zur Umsetzung an die volkseigene Bauindustrie an: 1 Hochleistungsri.ittler 4 to bestehend aus: Ri.ittelsieb 1020X1830 mm, Ruttelsockel mit Zylin- der and Rii.ttelventil, Fundamentplatte, Damp- fungsplatte, Ventilstander, Druckschmiervorrich- tungen, Druckluftantrieb. Ruttelvermogen 4000 kg. a Hersteller: VEB Abus, Dessau Anschaffungswert: 53 500. DM Zeitwert:. 48 592,- DM. Interessierte Betriebe setzcn sich mit der anbietenden Stelle direkt in Verbindung. IV. Der Sonderbaustab ?Erzbergbau" meldet zur Urn- setzung: 1 Pumpe 960 1/min, 1450 U/min, 70 m Forderhohe ein- sch1ieI31ich Motor 22 kW 1 Pumpe 180 cbm/h, 1450 U/min, 80 m Forderhohe ein- schliefflich Motor 36 kW 1 Pumpe 300 1/min, 1450 U/min, 80 ni Forderhohe ein- schliefflich Motor 13 kW 1 Pumpe 1000 1/min, 1470 U/min, 65 m Forderhohe ein- schliefflich Motor 58 kW 1 Pumpe 1000/min, 1250 U/min, 65 m Forderhohe ein- schliefflich Motor 58 kW 3 Windkessel Betriebs-Druck 7 Atli,, Inhalt 2 cbm, 0 110 m 1 Motor 30 kW, 1250 U/min 2 Kreiselpumpen Typ HKL 125/100 II Fordermenge 72 cbm/h, Forderhohe 30 m 1430 U/min, Leistungsbereich 10 kW 1 Motor Drehstrom 15 kW, 1400 U/min, gebraucht, Lagerung in Liebschwitz bei Gera 1 Motor Drehstrom 15 Ps, 1400 U/min 2 Kreiselpumpen (Wismut-Lieferung) kompl. einschl. Motor 38 kW and Grundplatte Fordermenge 180 cbm/h Daten Forderhohe 80 m I des Leistungsschildes 1 Kreiselpumpe kompl., mit Motor 53 kW and Grund- platte, Fordermenge 100 cbm/h, Forderhohe 100 m, 1450 U/min (vom Pumpenwerk Halle auf these Leistung umgebaut). Interessenten wenden sich an den Sonderbaustab ?Erzbergbau" fur Wohnungs-, Kultur- and Sozialbau- ten - Baulenkung -, Karl-Marx-Stadt, Waisen- stralie 14, Telefon: Karl-Marx-Stadt 4 66 41. V. Die Firma Friedrich-Wilhelm Haase, Beeskow, Fischerstral3e 3, bietet zum Verkauf bzw. zur Vermie- tung an: 3 Stuck Lokmuldenkipper 1,75 cbm 9 ? Lokmuldenkipper 1,00 cbm 2 ? Lokmuldenkipper 0,75 cbm 3 ? Muldenkipper 0,75 cbm 1 , Plattformwagen 5 to 1 Plattformwagen 3 to 1 ? Ziegelsteintransportstirnwagen 1 ? Drehschemelwagen (Unterbau Holz) zur Gleisverlegung. Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 Approved For Release 2008/01/18: CIA-RDP83-00418R007500320001-2 VI. Die IMitrizenfabrik Nebra a. d. U., - A. & F. Schneider, IFreyburg, bietet an: 1 StUck stationare Lokomobile - System Wolf - 120 PS. 12 Atli Betriebsdruck. lnteressierte Betriebe setzen sich unmittelbar mit den anbictenden Stellen in Verbindung. Druckfehlerberichtigung Im Blatt 12/56 unter B I Nr. 57 - Lieferbedingungen fur hochwertige Baustahle - ist im Punkt 2.3 ein Druckfehler unterlaufen. Die Stahlqualitat heifit nicht 60 Si Mn 5, sondern 66 Si Mn 5. Es wird um ent- sprechende Berichtigung gebeten. \ gez. Winkler Minister Wichlige Neuerscheinungen IS Deutsches Institut fur Rechtswissenschaft SCHHIFTENREIHE AHBEITSHECHT Heft I Die Ausbildung and Qualifizierung der Arbeiter in den volkseigenen Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik Formal 16 \ 24 cm ? 64 Seilen ? Ilrosdiierl 2,40 1)31 Die werktatigen Menschen in der.. Deutschen- Demokratischen Republik haben viel- tiiltige Miiglichkeiten, sich in ihrer beruflichen Tatigkeit weiterzubilden. Prof. D. Dr. Jacobi. Leipzig, gibt in dieser Arbeit einen wissenschaftlich fundierten and die Viel- fait der gesetzlichen Bestimmungen ordnenden Uberblick fiber diesen Teil des Arbeits- rechts and damit jedem, der mit solchen Fragen zu tun hat, ein unentbehrliches Hilfsmittel sowohl fin- seine praktische Tbtigkeit wie fiir die wissenschaftliche Durch- Iuhrung der behandelten Fragen. Brandschut3 Eine Sammlung gesetzlicher Bestimmungen aui dem Gebicte des vorbeugenden Brandschutzes Bearbeitet von Alfred Radtke- Furnial DIiV A5 ? 97(i Seilen 161hleinen 19.- 1)31 Viele Brande lassen rich verhindern. wcnn die hestehenden Gesetze. Verordnungen and Richilinien eingehalten werden. Durch Br5nde verlieren viele Menschen ihr Leben: Tausende erleiden an ihrer Gesundheit schweren Schaden, jahrlich werden S,ichwerte von N-lillionen DMi lurch Br