STRUCTURE AND PRINCIPAL PERSONNEL OF THE EAST GERMAN MINISTRY OF THE CHEMICAL INDUSTRY
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Document Number (FOIA) /ESDN (CREST):
CIA-RDP83-00418R004000160001-8
Release Decision:
RIPPUB
Original Classification:
C
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15
Document Creation Date:
December 21, 2016
Document Release Date:
February 5, 2008
Sequence Number:
1
Case Number:
Publication Date:
April 27, 1956
Content Type:
REPORT
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Attachment | Size |
---|---|
CIA-RDP83-00418R004000160001-8.pdf | 1.2 MB |
Body:
Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8
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9480.469
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18, U.S.C. Sees. 793 and 794, the transmission or revelation of which in any manner to an unauthorized person is prohibited by 1-
25X1
COUNTRY East Germany
SUBJECT Structure and Principal Personnel of
the East German Ministry of the
Chemical Industry '(Ministerill
?p er Chem-s3he Industrie)
DATE OF
INFO.
PLACE
ACQUIRED
exercised by the following persons:
Authority and on ro
a. The over--ill, direction of the Ministry of the Chemical Industry i
in the chiefs of the main administrations. The main administratior2 J,,,19,,
(Ik.uptverUbltungen ?IIV)are?
The Minister of the Chemical Industry
The Minister's First Deputy and State Secretary
The Deputy to the Minister
b. "..' immediate direction,, authority., and control over the subordfnatc
enterprises and other institutiorI attached to the ministry are veste4l
25X1
HV Chemical-Te ohnical Products (Chemisch-technische Erzeugnisse)
25X1
HV Heavy Chemistry (Schwerchem1e)
HV Inorganic Chemistry (Anorganische Chemie)
HV General Chemistry (Aflgemeine Chemie)
2. The Main Administration for Heavy Chemistry
a. The Main Administration for Heavy Chemistry will in the future have
its central office in Halle. It vill begin functioning on 16 January
1956, with a temporary office in the VIS Leuna-Werke "Walter Ulbricht".
b, The Main Administration for Heavy Chemistry has authority over the
following enterprises:
(1) VEB Leuna-Werke "Walter Ulbricht"
(2) VEB Chemische Werke Buna
CONFIDENTIAI~
STATE #XI ARMY
XI NAVY X AIR
) fX1 FBI
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COAFIDERT
(3) VEB Elektrochemiscbee Kombinat Bitterfeld
(4) VEB Farbenfabrik Wolfen
(5) VEB Stiekstoffwerk Piesterits
c. The remaining enterprises formerly under the Main Administration for
Heavy Chemistry are now subordinate to the Main Administration for
Inorganic Chemistry.
3. Kollegium
a. The Kollegium of the Ministry for the Chemical Industry is composed of
the following persons:
(1) The Minister 1
(2) The State Secretary, Dr. Werner Winkler
(3) The Deputy to the Ministers Heinz Adler
(4) The Chief of HV Heavy Chemistry 2
(5) The Chief of HV Inorganic Chemistry, Grueneberg (fnu)3
(6) The Chief of HV General Chemistry, Werner Domnik
(7) The Chief of HV Chemical Technical Products, Ernst Richter
(8) The Chief of the Main Department for Planning, Werner Bollerey
(9) The Chief of the Main Department for Bookkeeping and Auditing,
Alfred Prokop
(10) Secretary of the Kollegium (without vote), provisionally, Weppe (fnu),
staff-member of the Legal and Arbitration Office
b. The Chairmanship of the Kollegium is exercised by the Minister for the
Chemical Industry.
4. Transfers of Authority over Enterprises
The following enterprises are transferred as of 3. January 1956:
a. VEB Vereinigte Gummiwerke Rotpunkt, Zeulenroda, is transferred to the
area of the Ministry of the Chemical Industry and placed under HV
ChemicalyTechnical Products.
b. VEB Elektrokohle, Berlin-Lichtenberg, is transferred to the Ministry
of the Chemical Industry and placed under KV Inorganic Chemistry.
c. VEB Dynamokohle, Berlin.Weiasensee, is dissolved and annexed to VEB
Elektrokohle as a dependent section of the enterprise.
5. New Appointments
ments
The'following new appoint/ of personnel were in force as of 1 January 1956:
a. Werner Bollerey Chief, HA4Planning
b. Anita Braun Chief, Artificial Materials Department of
HA Marketing
c. Dr. Bruno Buka Chief, Central Department for Production
d. 'Horst Frauendorf Chief, HA' Marketing
e. urt Gegusch Chief, Rubber and Asbestos Department of
HA Marketing
C019FSIAL
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CO IDiSBTTAL,
go Werner Gruening
h. Werner Hampe
1e Dr. Heinz Hellvig
J. Hans Kollmann
k. Marianne Kotik
n. Dr. Guenter Panning
o Franz Pohlhammer
P. Alfred Prokop
q. Walter Rehmer
r. Heinz-Guenter Siebe
e. Reinhard Stahl
tp Peter Weibrecht
v. Hans-Dieter Winter
w. Hans Woywodt
6o Dismissals
COsrIDIrIAL
?3-
Chief Bookkeeper in Commercial Department
of HA Marketing
Chief,, Auditing Department
Personal Referent of the Deputy Minister,,
for Commercial Affairs
Chief,, Central Department for Advanced
Schools and Professional Schools
Deputy for Production under the Chief of
the HV Chemical technical Products
Chief,, Central Personnel Department
Provisional Director of the central Board
of DHZ Chemze5
Chief,, WT Department
Chief, Central Department for Technical
Development
Chief., Department of Basic Chemical Materials
in HA Marketing
Chief,, HA Calculation and Auditing and
Chief Bookkeeper of the Ministry
Chief,, Department of Lacquer Rav Materials
and Paint in HA Marketing
Chief, Central Department for Material
Procurement
Chief, Steering (Abaatzlenkung) Department
of HA Marketing
Chief, Department of Production Planning
Plant Director and Manager of the Buchenau
Plant of the German Solvay?Werke AG in
Custodianship
Chief,, Central Department for Manpower
(Arbeit) and Training
Chief, General Chemistry Department in
HA Marketing
Former Director of the Central Board of
DHZ Cherriie
Former Provisional Plant Director and
Manager of the Buchenau Plant of the
German Solvay-Werke AG in Custodianship
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Comments:
25X1
25X1
25X1
the Minister has not yet been appointed, Dr. Winkler? 5X1
the State ecre ary, is Acting Head of the Ministry.
Administration.
Dr. Linstroem (fnu) is the Chief of this Main 25X1
3. Previously reported as Heinrich Gruenberg.
4. HA Hauptabteilung, Main Department.
5. Deutsche Handelszentrale Chemie the East German Trade Center for Chemicals.
6. Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit Scientific Technical Cooperation.
25X1
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#, 10~
IQ
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Verfiigungen and Mitteilungen
des Ministeriums fur Chemische Industrie
Berlin, den 13. Februar 1956
I N HALT
A. Allgemeiner Teil
I. Organisation
1. a) Das neue Ministerium fur Chemische
Industrie . . . . . . . 1
b) Die HV Schwerchemie . . . 2
2. Abgrenzung der Zustandigkeit des Mi-
nisters and seiner Stellvertreter . . 2
3. Anweisungen des Ministers fur Schwer-
industrie . . . . . . . . . 3
4. Anwendung der Arbeitsordnung 3
5. Namensverleihungen . . . . . 3
6. Anderung der Betriebsliste 3
7. Berufungen . . . . . . . . 3
II. Materialversorgung
8. Umsetzung von Grundmitteln . . . 4
III. Exportfragen
9. Schaffung von Warenzeichen 4
IV. Finanzen
10. Die Aufgaben des Hauptbuchhalters 4
11. Behandlung des Sachverm6gens der
V. Arbeit and Berufsausbildung
12. Richtlinie uber die Pramiierung des
Ausbildungspersonals der Betriebe des
Ministeriums fur Chemische Industrie 5
VI. Technische Sicherung
13. Brandschutz in den Betrieben
VII. Gewerblicher Rechtsschutz
14. Zahlungsantrage and Devisenrechnun-
gen fir Warenzeichen- and Patentan-
meldungen im Ausland . . . . .
Seite
6
VIII. Allgemeines Vertragssystem
15. Verspatungszinsen . . . . . . 7
16. Verpflichtung der DHZ zur vertrag-
lichen Bindung der sogenannten unver-
fizgten Produktion .
17. Verjahrungsfristen innerhalb der volks-
eigenen Wirtschaft . . . . . . 7
18. Abgrenzung der Zustandigkeit von Ge-
richten and Staatlichen Vertragsgerich-
19. Organe der der volkseigenen Wirt-
schaft gleichgestellten Wirtschaft . 9
20. Aufhebung der Vertrage 1955 . . . 9
IX. Sonstiges
21. Berichtigungen .
22. Manuskripte fur ?Verfiigungen and Mit-
teilungen" .
A. Allgemeiner Teil
1. Organisation
1. a) Das neue Ministerium fur Chemische Industrie
Nach ? 3 des Gesetzes vom 16. November 1954 fiber den
Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
(GB1. S. 915) ist der Minister rat ermachtigt, seine Struk-
tur von sich aus zu andern. um sie den wirtschaftlichen
Erfordernissen anzupassen. Hierauf beruht der Beschlul3
des Priisidiums des Ministerrates vom 24. November
1955 uber die Veranderung der Struktur des Regierungs-
apparates (GB1. S. 1, 1956). Dieser Beschlul3 iegt fest. dal3
this Ministerium fur Schwerindustrie aufgelost and da-
fiir drei neue Ministerien. unter anderem das Ministe-
rium fur Chemische Industrie, gebildet werden.
Fine im Zusammenhang damit ergangene Anweidung
vom :30. November 1955 des Stellvertretenden Minister-
pr5sidenten besagt unter anderem folgendes:
a) Die durch die Aufteilung des Ministeriums fur
Schwerindustrie gebildeten neuen Ministerien neh-
men ihre Tatigkeit am 1. Dezember 1955 auf.
b) Von diesem Zeitpunkt ab gehen die Befugnisse and
Obliegenheiten des Ministeriums fur Schwerindu-
strie der Aufteilung entsprechend auf die neuen
Ministerien uber.
Diese sind Rechtsnachfolger des frilheren Ministeriums
fur Schwerindustrie, hinsichtlich derjenigen Vorgange,
die sich ausschlief3lich oder ilberwiegend auf den betref-
fenden Produktionsbereich des fruheren Ministeriums
fur Schwerindustrie beziehen.
Dern Ministerium fur Chemische Industrie sind die zen-
tralgeleiteten Betriebe der Schwerchemie, der Chemi-
schen Grundstoffindustrie (Anorganische Chemie and
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Allgemeine Chemie) Bowie die Betriebe der Film-,
Faser- and Gummiproduktion (Chemisch-technische Er-
zeugnisse) unterstellt.
Die oberste Leitung des Ministeriums wird ausgeilbt
durch
den Minister
den 1. Stellvertreter des Ministers and Staatssekretar
den Stellvertreter des Ministers.
Die unmittelbare Leitung, Anleitung and Kontrolle der
unterstellten Betriebe and sonstigen Institutionen ob-
liegt grundsatzlich den Leitern der Hauptverwaltungen.
Die Hauptverwaltungen sind:
HV Schwerchemie
HV Anorganische Chemie
HV Allgemeine Chemie
HV Chemisch-technische Erzeugnisse.
Die Hauptverwaltung Schwerchemie hat in Zukunft
ihren Sitz in Halle and beginnt zunachst ihre Tatigkeit
am 16. Januar 1956 vorilbergehend mit dem Sitz im VEB
Peuna-Werke ?Walter Ulbricht".
Die Betriebe and sonstigen Institutionen haben sich
daher, sofern nicht ausdrucklich etwas anderes festge-
legt ist, stets an die fur sie zustandige Hauptverwaltung
zu wenden, wie auch Berichte, Meldungen and Aus-
kUnfte dieser zuzuleiten.
Fur die Lenkung des Absatzes der Erzeugnisse der
unterstellten Produktionsbetriebe sowie des gesamten
Industriezweiges gibt es eine Hauptabteilung Absatz,
der im neuen Ministerium fur Chemische Industrie die
Abteilung Preise sowie die Abteilung Messen-Werbung
eingegliedert wurden. Im ubrigen bestehen im Ministe-
rium fur Chemische Industrie die gleichen zentralen
Abteilungen wie im Ministerium fur Schwerindustrie.
Wahrend fur den Arbeitsbereich der ubrigen Haupt-
abteilungen and zentralen Abteilungen zur Durchfiih-
rung der operativen Aufgaben entsprechende Abteilun-
gen bzw. Arbeitsgruppen in den einzelnen Hauptver-
waltungen bestehen, ist das fur die Hauptabteilung Ab-
satz sowie fur die Rechts- and Vertragsschiedsstelle
nicht der Fall. Zwischen diesen beiden Abteilungen des
Ministeriums and den nachgeordneten Betrieben usw.
hat der Verkehr unmittelbar zu erfolgen.
.001** 1. b) Die Hauptverwaltung Schwerchemie
I
Die neue Hauptverwaltung Schwerchemie mit dem Sitz
in Halle umfaf3t folgende Groi3betriebe:
VEB Leuna-Werke ?Walter Ulbricht",
VEB Chemische Werke Buna,
VEB Elektrochemisches Kombinat Bitterfeld,
VEB Farbenfabrik Wolfen,
VEB Stickstoffwerk Piesteritz.
Die ubrigen Betriebe, die bisher zur Hauptverwaltung
Schwerchemie gehorten, unterstehen nunmehr der
Hauptverwaltung Anorganische Chemie.
2. Abgrenzung der Zustandigkeit des Ministers and
seiner Stellvertreter
Die Funktionen der obersten Leitung des Ministeriums
sind wie folgt festgelegt:
1.
(1) Der Minister fur Chemische Industrie leitet das
Ministerium gemaf3 Artikel 98 der Verfassung der Deut-
schen Demokratischen Republik and nach ? 4 des Ge-
setzes vom 23. Mai 1952 fiber die Regierung der Deut-
schen Demokratischen Republik (GBI. S. 407). Er tragt
somit die Gesamtverantwortung fur die Tatigkeit des
Ministeriums sowie der ihm unterstellten Betriebe and
nachgeordneten Institutionen gegenilber der Regierung
and der Volkskammer.
(2) Als Mitglied des Ministerrates tragt der Minister
nach ? 1 des Gesetzes vom 16. November 1954 uber den
Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
(GB1. S. 915) die Mitverantwortung fur die gesamte
Arbeit der Regierung.
(3) Vorlagen des 11l.nisteriums fur Chemische Industrie
werden daher im Ministerrat durch den Minister, im
Prasidium des Ministerrates durch den Stellvertreter
des Ministerprasidenten vertreten. Ebenso ist nur der
Minister berechtigt, das Ministerium bindende Erkla-
rungen gegenuber dem Ministerrat oder einzelnen Mi-
nisterien abzugeben, mit Ausnahme derer, zu denen der
Stellvertreter des Ministerprasidenten emachtigt ist.
II.
(1) Der Minister fi hrt den Vorsitz im Kollegium des
Ministeriums fur Chemische Industrie.
Er entscheidet fiber die Zusammensetzung des Kolle-
giums des Ministeriums and hat jede Veranderung in
der Zusammensetzung dem Ministerprasidenten anzu-
zeigen.
(2) Ihm sind die Hauptabteilungen and Zentralen Ab-
teilungen unmittelbar unterstellt.
(3) Dem Minister ist die Entscheidung in alien grund-
satzlichen Fragen vorbehalten, welche die Struktur, den
Stellenplan, den Geschaftsverteilungsplan, den Arbeits-
plan, den Volkswirtschaftsplan and den Haushaltsplan
des Ministeriums betreffen. Er entscheidet insbesondere
fiber:
a) im Ministerrat oder im Prasidium des Ministerrates
einzubringende V orlagen and fur den Gesamtbereich
des Ministeriums zu erlassende sonstige Vorschriften;
b) die Besetzung aller leitenden Funktionen im Bereich
des Ministeriums mit Ausnahme der Stellvertreter
des Ministers un : der Leiter der Hauptverwaltun-
gen;
c) die Berufung and Abberufung
aa) der Direktoren der Betriebe mit mehr als 5000
Beschaftigten and ihrer Stellvertreter;
bb) der Professoren der Hochschulen and der Leiter
der Fachschulen;
cc) der Direktoren der Forschungsinstitute sowie des
zentralen Konstruktions- and Ingenieurburo
Chemie, Leipzig;
d) die Planvorschlage des Ministeriums sowie fiber
Anderungen des Volkswirtschaftsplanes and des
Haushaltsplanes des Ministeriums entsprechend dem
Beschluf3 uber die Erweiterung der Befugnisse vom
8. Dezember 1955 in eigener Verantwortung bzw.
nach Zustimmung der Staatlichen Plankommission
and anderer zustandiger Institutionen;
e) die Grundung neuer Betriebe and sonstiger Insti-
tutionen nach Abstimmung mit der Staatlichen Plan-
kommission and dem Ministerium der Finanzen;
f) die Verwendung der Mittel der zentralen Fonds, so-
weit these Befugnis nicht gesetzlich anders geregelt
oder vom Minister nicht auf andere Verfiigungsbe-
rechtigte ubertragen ist;
die Einrichtung von Vertretungen der am Export
von veredelten Fertigprodukten and Spezialerzeug-
nissen hauptsachlich beteiligten Betriebe im Ausland
nach grundsatzlicher Ubereinstimmung mit dem Mi-
nister fur Aul3en- and Innerdeutschen Handel;
h) den Umfang der Betriebe seines Bereiches, auf
welche die Vorschriften der erweiterten Befugnisse
besonders erteilt werden mussen.
(4) Der Minister bestatigt die Entscheidungen der Ver-
tragsschiedsstelle des Ministeriums.
III.
(1) Auf Grund and in Durchfilhrung der Gesetze der
Volkskammer sowie der Verordnungen and sonstigen
Beschl(sse der Regierung erlal3t der Minister Preisver-
ordnungen, Anordnungen, Anweisungen and Befehle.
(2) Preisverordnungen werden im Gesetzblatt Teil I, An-
ordnungen im Gesetzblatt Teil II veroffentlicht. Anwei-
sungen werden in der Regel in den ,Verfilgungen and
Mitteilungen des Ministeriums fur Chemische Industrie"
bekanntgegeben. Befehle richten sich an einzelne lei-
tende Funktionare des Ministeriums sowie der ihm
unterstellten Betriebe and sonstigen Institutionen.
IV.
(1) Der Staatssekretar ist als 1. Stellvertreter des Mini-
sters dessen standiger Vertreter fur wissenschaftlich-
technische Fragen.
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(2) Vertritt der Staatssekretar den Minister bei dessen
Abwesenheit, so stehen ihm fur these Zeit die Befug-
nisse nach Ziffer I, Absatz 3, sowie nach Ziffer II and
III zu.
(3) Bei Abwesenheit des Staatssekretars ist der Stell-
vertreter des Ministers fur allgemeine and kommer-
zielle Fragen mit der Wahrnehmung der Geschafte
des Staatssekretars zu beauftragen.
(4) Sind der Minister and der Staatssekretar gleich-
zeitig fur mehr als drei Tage abwesend, so hat der
Stellvertreter des Ministers die Geschafte des Ministers
zu fuhren.
(5) Der Minister kann seinen Stellvertretern die un-
mittelbare Anleitung and Kontrolle der Tatigkeit einer
oder mehrerer Hauptabteilungen oder Zentraler Abtei-
lungen ubertragen.
(6) Der Minister ist berechtigt, einzelne der ihm ob-
liegenden Aufgaben im Rahmen der jeweiligen gesetz-
lichen Moglichkeiten auf seine Stellvertreter zu uber-
tragen.
V.
(1) Das Kollegium des Ministeriums fur Chemische In-
dustrie setzt sich wie folgt zusammen:
1. Der Minister
2. Der Staatssekretar - Herr Dr. Winkler
3. Der Stellvertreter des Ministers - Herr Adler
4. Der HV-Leiter Schwerchemie
5. Der HV-Leiter Anorganische Chemie -
Herr Gruneberg
6. Der HV-Leiter Allgemeine Chemie - Herr Domnik
7. Der HV-Leiter Chemisch-technische Erzeugnisse -
Herr Richter
8. Der Leiter der Hauptabteilung Planung -
Herr Bollerey
9. Der Leiter der Hauptabteilung Hauptbuchhaltung
and Revision - Herr Prokop
10. als Sekretar des Kollegiums (ohne Stimmrecht),
kommissarisch der Mitarbeiter der Rechts- and
Vertragsschiedsstelle - Herr Weppe
(2) Den Vorsitz im Kollegium fiihrt nach ? 3, Absatz 1
der Verordnung vom 15. Juli 1952 uber die Bildung von
Kollegien (Ministerialblatt S. 109) der Minister.
sterium fur Chemische Industrie unterstehenden volks-
eigenen Handelsuntern chmen entsprechende Anwen-
dung.
5. Namensverleihungen
Die in Heft 11, Seite 140, der ..Verfugungen and Mit-
teilungen des Ministeriums fur Schwerindustrie" be-
kanntgemachte Namensanderung des VEB Fettchemie
and Fewawerk in VEB Sapotex wird aufgehoben. Der
Betrieb fuhrt weiterhin den Namen VEB Fettchemie
and Fewawerk.
6. Anderung der Betriebsliste
a) Durch Anordnung vom 12. Dezember 1955 (GB1.II,
S. 447) wird der VEB Vereinigte Gummiwerke Rot-
punkt, Zeulenroda, mit Wirkung vom 1. Januar 1956
in den Bereich des Ministeriums fur Chemische In-
dustrie ubernommen and der Hauptverwaltung
Chemisch-technische Erzeugnisse zugeordnet.
1b) Durch Anordnung vom 8. ?Oktober 1955 (GBI. II,
S. 367) wird der VEB Elektrokohle, Berlin-Lichten-
berg, mit Wirkung vom 1. Januar 1956 in den Be-
reich des Ministeriums fur Chemische Industrie
ubernommen and der Hauptverwaltung Anorga-
nische Chemie zugeordnet.
Gleichzeitig wird der VEB Dynamokohle, Berlin-
Weif3ensee, aufgelost and dem VEB Elektrokohle,
Berlin-Lichtenberg, als unselbstandiger Betriebsteil
angegliedert.
%7. Berufungen and Abberufungen
Durch Urkunde des Ministers bzw. seines zustandigen
tellvertreters wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1956
Werner Bollerey,
zum Hauptabteilungsleiter der HA Planung
0, Peter Weibrecht ,
o) zum Leiter der Abteilung Produiktionsplanung
Heinz-Gunter Siebe v
zum Leiter der ZA Materialversorgung
VI.
(1) Bekanntmachungsorgan des ? inisteriums sind die
..Verfugungen and Mitteilungen des Ministeriums Mir
Chemische Industrie", die samtiichen Dienststellen des
Ministeriums sowie den ihm unterstellten Betrieben
and sonstigen Institutionen zugehen.
(2) Die ?Verfiigungen and Mitteilungen" erscheinen
nach Bedarf, mindestens aber in! Abstand von zwei
Monaten. Durch sie werden Anweisungen, Direktiven,
Richtlinien, Erlauterungen and Mitteilungen des Mini-
steriums den unterstellten Betrieben and sonstigen In-
stitutionen bekanntgegeben.
(3) Ober den Inhalt der ?Verfiigungen and Mitteilun-
gen" entscheidet der Minister, bei dessen Abwesenheit
der Staatssekretar. Der Minister oder im Vertretungs-
falle der Staatssekretar bestimmen auch, in welchen
dringenden Sonderfallen Anweisungen and dergleichen
den unterstellten Betrieben and sonstigen Institutionen
vorab durch Rundschreiben mitzuteilen sind.
(4) Die ,.Verfiigungen and Mitteilungen" werden von
dem Sekretar des Kollegiums bearbeitet.
3. Anweisungen des Ministers fur Schwerindustrie
Die vom ehemaligen Minister fur Schwerindustrie er-
lassenen Anweisungen behalten, soweit sie nicht durch
entgegenstehende Amveisungen aufgehoben bzw. abge-
andert werden. ihre Gultigkeit.
4. Zur Anwendung der Arbeitsordnung
Die in Heft 12, Seite 158, der ?Verfiigungen and Mit-
teilungen des Ministeriums fur Schwerindustrie" er-
lassene Arbeitsordnun; findet auch auf die dem Mini-
Martin Mrochen
zum Leiter der Abteilung WTZ
Abteilung Arbeit and Schulung
Dr. Heinz Hellwig I/
zum Leiter der Zentralen
Abteilung Hoch- and Fachschulen
Dr. Gunter Panning /
zum Leiter der Zentralen
Abteilung technische Entwicklung
k Dr. Bruno Buka
Lurn Leiter der Zentralen Abteilung Produktion
Alfred Prokop
zum Leiter der Hauptabteilung Rechnungswesen
and Revision
and zum Hauptbuchh3lter des Ministeriums
Werner Gruning /
zum Leiter der Abteiiung Revision
Marianne Kotik
zum Leiter der Zentralen Kaderabteilung
Werner Hampe v'
zum personlichen Referenten des
stelly. Ministers fii ~ mmerzielle Fragen
Horst Frauendorf
zum Hauptabteilungsleiter der HA Absatz
Reinhard Stahl /
zum Leiter der Abteilung Absatzlenkung
in der HA Ahsatz
Hans Woywodt t~
zum Leiter der Abteilung ailgemeine Chemie
in der HA Absatz
zum Leiter der Abteilung Gummi-Asbest
in der HA Absatz
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Franz Pohlhammer/
zum Leiter der Abteilung chemische Grundstoffe
in der HA Absatz
Walter Rehmer/
zum Leiter der Abteilun? Lackrohstoffe and Farben
in der HA Absatz
Anita Braun /
zum Leiter der Abtcilung Kunststoffe
in der HA Absatz
Horst Greb
zum Hauptbuchhalter der Abteilung Handel der HA
Absatz
Hans Kollmann /
zum Stellvertreter fur Produktion des Leiters
der Hauptverwaltung Chemisch-technische
Erzeugnisse
Else Mieth
zum kommissarischen Direktor
der Zentralen Leitung der DHZ Chemic
Franz Wiedner
`LJ zum Werkleiter and Verwalter
des Werkes Buchenau der Deutschen Solvay-Werke
Abberufen wurden:
Werner Glaser
bisher Direktor der Zentralen Leitung
der DHZ Chemie
Edwin Knoblach
bisher kommissarischer Werkleiter and Verwalter
des Werkes Buchenau der Deutschen Solvay-Werke
AG in Verwaltung
II. Materialversorgung
8. Umsetzungen von Anlagevermogen
Der VEB Konstruktions- and Ingenieurbiiro Chemie,
Leipzig C 1, Wilhelm-Leuschner-Platz 10-11, hat fol-
gende Inventargegenstande abzugeben:
10 Zeichenbretter auf Holzgestell mit Parallelfuhrung
1 Hoch span nungs-Ul-Leistungsschalter Nr. 26 36 635 S
Fabrikat Siemens-Schuckert Type 3810 wf
Reihenspannung 10 kV Ja = 12,5 KA
Nennstrom 350 A
Abschaltleistung 130 MVA, 50 Hz
Der Schalter ist ohne Ausloser.
Bei vorhandenem Interesse bitten wir Sie, rich mit dem
VEB KIB in Verbindung zu setzen.
111. Exportfragen
9. Schaffung von Warenzeichen
Die staatlich-rechtliche Festigung and Anerkennung der
vollen Souveranitat der DDR durch den Staatsvertrag
uber die Beziehungen zwischen der DDR and der
UdSSR fiihrt zur Festigung and Erweiterung des
Aul3enhandels der DDR.
Diese Entwicklung bedingt gleichzeitig, daf3 die Export-
Erzeugnisse der DDR mit einer gesetzlich geschutzten
Fabrik- oder Handelsmarke (Warenzeichen) versehen
sind, um
1. den Kaufer vor dem Bezug minderwertiger Waren
zu schiitzen and in jedem Falle den Erzeuger fest-
stellen zu konnen,
2. dem Verbraucher die Gewil3heit zu geben, dal3 er
das ihm zusagende bekannte Produkt erhalt,
:3. das Warenzeichen als Werbernittel fur die Erzeug-
nisse auszunutzen,
4. den Erzeuger zur Einhaltung einer guten Qualitat
zu verpflichten.
Die bisherigen Moglichkeiten zur Anwendung von
Warenzeichen sind seitens der Erzeuger noch immer
nicht genugend genutzt worden. Oft fehlt es auch noch
an einer sachkundigen Bearbeitung der Warenzeichen-
angelegenheiten in den Betrieben.
Um eine Verbesserung zu erreichen, wird in aller-
nachster Zeit bei der Kammer fur Aul3enhandel der
DDR eine Beratungsstelle fur die Gestaltung von neu
zu schaffenden Warenzeichen eingerichtet. Diese Stelle
wird insbesondere bei der Schaffung von Warenzeichen
fur Auslandsanmeldungen beratend mitwirken.
Um von Seiten der Betricbe eine weitere Verbesserung
der Warenzeichensituation zu erreichen, sind alle
Exportbetriebe verpflichtet, ihre Exportartikel bis zum
31. Dezember 1956 mit geeigneten Waren- and Sorten-
zeichen zu versehen and diese in den wichtigsten Ex-
portlandern anzumelden. Sollte in der Zwischenzeit die
Aufnahme in die internationalen Abkommen des ge-
werblichen Rechtsschutzes erfolgen, sind diese Zeichen
zur internationalen Registrierung anzumelden.
Soweit bisher vorhandene Warenzeichen Rechtsmangel
aufweisen, d. h. in einer gro(3en Zahl von Landern nicht
mehr verwertbar sind, m?iB versucht werden, bis zurn
31. Dezember 1956 zu einer Bereinigung zu gelangen.
Bei dem Verfahren der Auslandsanmeldung von Waren-
zeichen ist nach wie vor die Anweisung Nr. 23 in Heft 12
,,Verfiigungen and Mitteilungen des Ministeriums fur
Schwerindustrie" S. 169 zu beachten.
10. Die Aufgaben des Hauptbuchhalters
Das Institut fur Rechnungs-%vesen der volkseigenen
Wirtschaft bei dem Ministerium der Finanzen hat einen
Kommentar zur Hauptbuchhalter-Verordnung unter
dem Titel ?Die Aufgaben des Hauptbuchhalters in der
volkseigenen Wirtschaft" herausgegeben. Der Kommen-
tar ist im Verlag ?Die Wirtschaft", Berlin W 8, erschie-
nen. Die Broschiire enthalt ausfiihrliche Erlauterungen
zur Hauptbuchhalter-Verordnung vom 17. Februar 1955.
Der Kommentar stellt ein gates Arbeitsmittel nicht nur
fiir die Hauptbuchhalter selbst. sondern auch fur die
anderen leitenden Wirtschaftsfunktionare dar. Der Be-
zug der Broschi re wird deshalb empfohlen.
11. Behandlung des Sachvermogens der Sozial-
versicherung
Bei der Durclifuhrung der Anordnung Nr. 16 des Mini-
steriums der t inanzen vom 29. Dezember 1954 uber die
Behandlung d. s Sachvermogens der Sozialversicherung
sind vereinzelt Finanzierungsschwierigkeiten aufgetre-
ten.
Es handelt sich hierbei um Falle, in denen die Ubergabe
deg beweglichen Sachvermdgens der Sozialversicherung
vor der Herausgabe der Anordnung erfolgt ist.
Zur Abwendung dieser ScJiwierigkeiten and zur Verein-
fachung des Verfahrens wird bestimmt:
1. Bewegliches Sachvermtigen der Sozialversicherung
(Eigenvermiigen), das vor Herausgabe der AO
Nr. 16 1954 an Haushaltsorganisationen and Stellen
der volkseigenen Wirtschaft zur Nutzung i1ber-
geben worden ist, geht in das Vermogen der uber-
nehmenden Stelle uber. Die Bezahlung bzw. Ver-
rechnung erfolgt zential durch das Ministerium der
Finanzen.
2. Das ubernommene bewegliche Sachvermogen der
Sozialversicherung ist bei der ubernehmenden Stelle
in die Vermogensrechnung bzw. Bilanz als Volks-
eigentum ordnungsgemaf3 einzubuchen.
:3. Soweit im Buchwerk der ubernehmenden Stelle aus
Anlaf3 der Vermogensubernahme zu 1. Verbindlich-
keiten gegenuber der Sozialversicherung ausgewie-
sen werden, sind diese unter Hinweis auf diese An-
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ordnung ,iu~,zubuchen (bei VEW gegen den Grund-
mittelfonds).
4. Die Zentralverwaltung der Soxialversicherung teilt
dem Ministeriuin der Finanzen, IIA Verw'altung des
staatlichen Eigenturns, baldmiiglichst die Zeit verte
des an Haushaltsorganisationen and Stellen dcr
volkseigenen Wirtschaft abgegebenen beweglichen
Sachvermogens nach folgender Gliederung mit:
a) Banken and Sparkassen,
b) Deutsche Versicherungsanstalt?
c) sonstige volkseigene Wirtschaft (Betriebe),
d) Haushaltsorganisationen.
Ist s"Ich`es Vermi)gen an Stellen abgegeben worden.
die ciem JIagi~,trat vv(,n Grob-Berlin unterstehen,
rind d;ese Bet rage gesunciert auszuweisen.
Unberucks:chtigt bleiben hierbei Vermogensbe ve-
gungen. die als Aufgabenverlagerung anerkannt
worden sind.
5. Soweit cane Bezahlung des beweglichen Sachver-
m igens durch die iibernehmenden Stellen bereits
erfolgt ist, verbleibt es dabei. Dafiir vorgesehene, je-
cloch nicht beanspruchte Investitionsmittel sind zu
sperren.
6. Auf Vermogensbewegungen nach dem 31. Dezember
1954 linden (lie Bestimmungen der AO Nr. 16 1954
Anwendung.
V. Arbeit and Berufsausbildung
12. R i c h t I i n i e fiber die Pramiierung des Ausbil-
dungspersonals der Betriebe des Ministeriums fiir
Chemische Industrie.
Urn die Initiative des Ausbildungspersonals zu fordern
and ihre Leistungen zu steigern, sieht die Verordnung
vom 31. Januar 1952 fiber die Entlohnung and Pra-
niiierung von Lehrausbildern, Lehrmeistern and Lehr-
obermeistern in volkseigenen and ihnen gleichgestell ten
Betrieben (GBI. S. 105) vor, das Ausbildungspersonal bei
uberdurchschnittlichen Leistungen zu pramiieren.
Zur Herbeifiihrung cinheitlicher Grundsatze der Pra-
miierung des Ausbildungspersonals im Bereich des Mini-
steriums fur Chemische Industrie wird nachstehende
Richtlinie im Einvernehmen mit dem Ministerium fur
Arbeit and Berufsausbildung auf der Grundlage der
Verordnung vom 31. Januar 1952 fiber die Entlohnung
and Pramiierung von Lehrausbildern, Lehrmeistern and
Lehrobermeistern in volkseigenen and ihnen gleichge-
stellten Betrieben erlassen.
1. Geltungsbereich
1. Lehrausbilder, Lehrmeister and Lehrobermeister,
die ihre Tatigkeit hauptamtlich ausi ben, konnen
Pramien nach den Bestimmungen der Verordnung
vom 31. Januar 1952 fiber die Entlohnung and Pra-
miierung von Lehrausbildern, Lehrmeistern and
Lehrobermeistern in volkseigenen and ihnen gleich-
gestellten Betrieben and den dazu erlassenen Durch-
luhrungsbestimmungen vom 20. September 1952
(GBI. S. 890) and vom 4. November 1952 (GBI.
S. 1215) gewahrt werden.
2. Ausbildungsleiter konnen bei iiberdurchschnittlichen
Leistungen gem5f3 ? 3 der Ersten DurchfUhrungsbe-
stimmung vom 23. Juni 1955 zur Verordnung uber
die Pramienzahlung fur das ingenieur-technische
Personal, fur die Meister and das leitende kauf-
mannische Personal in den volkseigenen and ihnen
gleichgestellten Betrieben (GB1.I, 5.469) pramiiert
werden.
Hat der gesamte Betrieb die Voraussetzungen fur
eine Pramienzahlung gemaf3 Absatz 1 nicht erfullt,
kann bei entsprechenden Leistungen des Ausbil-
dungsleiters nach ? 2, Absatz 4, der Verordnung vom
17. Februar 1955 Uber die Pramienzahlung fur das
ingenieur-technische Personal, fiir die Meister and
das leitende kaufmannische Personal in den volks-
eigenen and ihnen gleichgestellten Betrieben (GBI. I,
S. 135) verfahren werden.
3. Technisches Personal der Ausbildungsstatten (Mate-
rialausgeber, Gutekontrolleure, Arbeitsvorbercitcr
usw.) fallt nicht unter die Bestimmungen der ?? 8
and 9 der Verordnung vom 31. Januar 1952. Es
kann nach den fur den gleichen Personenkreis des
Stammbetriebes gdltigen Pramiierungsbestimmun-
gen pramiiert erden.
In den Fallen, in denen bisherige qualifiziertc
Lehrausbilder oder Lehrmeistcr als Arbeitsvorbe-
reiter fur die gesamte Ausbildungsstatte oder bei
grol3en Ausbilclungsstiitten fur eine Abteilung tiitig
rind, kann em(, Lehrausbildcrpriinue, wenn sie bis-
her gewahrt vv ;rde, bei entsprechenden i berdurch-
schnittiichen Leistungen personengebunden weiter
gezahlt werden.
II. Voraussetzungen fur die Pramienzahlung
1. Pramien konnen nur gewahrt werden, wenn alle
Planaufgaben der Ausbildungsstatte erfii.llt sind and
der Pramienberechtigte gegenuber den anderen
Lehrausbildern seiner Ausbildungsstatte mit beson-
derem Erfolg an der Verbesserung der Berufsaus-
bildung gearbeitet hat and die dadurch sichtbaren
Erfolge nicht nur seir Arbeitsgebiet betreffen. Die
Planaufgaben sind als erfullt zu betrachten, wenn
alle Lehrlinge, die planmal3ig die Lehre begonnen
haben, das Ziel der Aushildung fur den Pramien-
zeitraum erreichen and die Voraussetzungen des
? 9 der Verordung vom 31. Januar 1952 erfullt wer-
den.
2. Voraussetzungen fur die Pramiierung gemal3 ? 9
der Verordnung vom 31. Januar 1952 sind insbeson-
dere:
Einwandfreie schriftliche Vorbereitung auf den
Arbeitstag,
Abhalten des Einf(ihrungsunterrichtes, der
Ubung and des Abschlul3unterrichtes unter An-
wendung and Beachtung der Methodik des
praktischen Unterrichtes and der didaktischen
Prinzipien,
Einhaltung der staatlichen Ausbildungsunter-
lagen,
Erfiillung der Stoffverteilungsplane,
Erfullung der geplanten produktiven Leistun-
gen der Lehrlinge,
Erzielung befriedigender Ergebnisse aller Lehr-
linge bei den Zwischen- and Facharbeiterprii-
fungen,
regelmaijige Beteiligung an der obligatorischen
Weiterbildung and Teilnahme an den Hospi-
tationen,
Durchfuhrung von Elternbesuchen,
Erfolge bei der patriotischen Erziehung der
Lehrlinge, bei der Erziehung zur bewuf3ten Dis-
ziplin and einer hohen Arbeitsmoral,
Forderung der Leistungsschwacheren durch das
Kollektiv,
standige Steigerung der Lernergebnisse des
Lernaktivs bzw. der Lehrgruppe,
aktive Unterstutzung des Kampfes urn den Sieg
im uberbetrieblichen Wettbewerb des Berufs-
wettbewerbes.
crfolgreiche Alitarbeit beim Werben von Lehr-
Iingcn,
Alctivierung der Lehrlinge zu freiwilligen Ein-
satzen,
Beteiligung brim Ausarbeiten der Stoffvertei-
lungspliine and der Planting der Lehrprodnk-
tion.
Alitarbeit beim Verbessern der Einrichtung and
Ausgestaltung der Ausbildungsstatte.
Anwendung der fair obligatorisch erklarten
Ncuererntethoden.
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Erfullung der gestellten Produktionsaufgaben
unter Beachtung der Ausbildungsunterlagen.
Erziehung der Lehrlinge zurn selbstiindigen Pla-
nen and Durchfihren des Arbeitsablaufes.
Mitarbeit beim Aufstellen von Lehrlingsnormen.
Erziehung der Lehrlinge zur pers6tilichen
Maschinenpflege and zurn sparsamsten Werk-
stoff- and HilfsstoffverbraLch,
Einhaltung der Plankosten and Auswertung der
monatlichen Kosten der produktiven Lehrarbeit
fur die Erziehung zur Sparsamkeit.
3. Eine Pramie kann nur dann gewahrt werden, w?enn
eine mindestens viermonatige hauptamtliche Tatig-
keit in der praktischen Berufsausbildung im Pra-
mienzeitraum nachgewiesen wird.
4. Beim Ausscheiden aus der praktischen Berufsaus-
bildung oder beim Wechsel des Ausbildungsbetrie-
bes auf eigenen Wunsch wahrend eines Lehrhalb-
jahres wird fur den zuruckliegenden Zeitraum
keine Pramie gewahrt.
5. Bei der Pramiierung des Ausbildungsleiters gemaf3
? 3 der Ersten Durchfi1hrungs bestimlung vom
23. Juni 1955 zur Verordnung uber die Pramienzah-
lung fur das ingenieur-technische Personal, fur die
Meister and das leitende kaufmannische Personal
in den volkseigenen and ihnen gleichgestellten Be-
trieben ist besonders auf die Erfullung folgender
Aufgaben zu achten:
Erfullung des Nachwuchsplanes, insbesondere
des weiblichen Anteiles an Lehrlingen,
Organisierung der produktiven Lehrarbeit uncl
Ausnutzung der vorhandenen Kapazitaten der
Ausbildungsstatte unter Beachtung der Ausbil-
dungsunterlagen,
gute Zusammenarbeit mit dem Stammbetrieb
zur Erfullung and Kontrolle der Verpflich-
tungen im BKV,
sparsamste Verwendung von Material- and
Finanzmitteln bei entsprechendem Ausbildungs-
erfolg,
Erfullung der Anleitungs- and Kontrollpflicht
gegenuber dem Ausbildungspersonal,
Anleitung and Verbesserung der Kulturarbeit
in der Ausbildungsstatte,
enge Zusammenarbeit mit der Betriebsberufs-
schule zur Gewahrleistung einer einheitlichen
Methodik im Ausbildungsprozel3.
III. Festsetzung der Pramien
1. Die Festsetzung der Pramie erfolgt durch die gemaf3
? 2 der Zweiten Durchfilhrungsbestimmung vom
4. November 1952 (GBI. S. 1215) bestimmte Pramien-
kommission and bedarf der Bestatigung durch die
Werkleitung.
2. Die Pramiierung hat nach dem Leistungsprinzip aui'
der Grundlage der geforderten Voraussetzungen
gemaf3 ?? 8 bis 10 der Verordnung vom 31. Januar
1952 and des Abschnittes II dieser Richtlinie zu er-
folgen. Fur die mit der Entlohnung nach den gul-
tigen Tarifen abgegoltenen Leistungen kann eine
Pramiierung nicht erfolgen.
:3. Die I e;;,ctzuu der Prim;en fur Ausbildungsleiter
crl(,lgt clurch cicn \Verklei!er and bedarf der Zu-
"tim!nung de, lfauptbuchhaiters.
4. Bel Verstul.;en gegcn die Finanz- and Plandisziplin
odor andere gesetzliche Bestimmungen wahrend des
Pramienzcitracunes durch Lehrausbilder. Lehrmei-
ster. Obern-,eistcr eder Ausbildungsleiter kann die
Priimie gekdrzt odor gestrichen w?erden.
5. Fur alle bei der Festsetzung der Pramie sich er-
gebenden Streitf illc sired die Bestimmungen des
? 5 der Verordnung vom 17. Februar 1955 uber die
Pramienzahlung fur das ingenieur-technische Per-
sonal, far die Meister and fur das leitende kauf-
mannische Personal in den volkseigenen and ihnen
gleichgestellten Betrieben sinngemal3 anzuwenden,
soweit sich aus dieser Richtlinie nichts Gegenteiliges
ergibt.
IV. Berechnung der Pramien
1. Berechnungsgrundlage ist das Lehrhalbjahr vom
1. September bis 28. Februar and van 1. Marz bis
31. August. Wenn in einer Ausbildungsstatte bisher
das Kalenderjahr als Berechnungsgrundlage genom-
men wurde, ist bis zum 31. Dezember 1955 wie bis-
her zu verfahren. Der darauf folgende Termin fur
die Pramienzahlung ist dann der 31. August 1956.
2. Ausgangspunkt fur die Ermittlung der Pramien-
summe ist das tariflich festgelegte Gehalt. Personen-
gebundene Gehalter verden nicht in Ansatz ge-
bracht.
3. Fur die Festsetzung der Pramie ist die Leistung des
Ausbilders ausschlaggebend, die sich in dem er-
reichten Ergebnis der Arbeit der Lehrlinge aus-
dri ckt. Das Ausbildungsergebnis mu13 eindeutig auf
die Leistungen des zu Pramiierenden zuri ckzufuh-
ren sein. Bei Arbeitsversaumnis oder Arbeitsaus-
fall durch Fehlen, Krankheit, Schulung oder aus
sonstigen planmbflig vorgesehenen Grinden ist die
Pramie entsprechend den erreichten Leistungen bei
der Ausbildung von Lehrlingen zu gewahren, wenn
die ureter Abschnitt II, Absatz 3, genannten Bedin-
gungen dieser Richtlinie erfi llt sind.
Bei Arbeitsversaumnis aus eigenem Verschulden,
das Anlaf3 geben kann, die Eindeutigkeit der Aus-
bildungserfolge zu bezweifeln, ist die Pramie zu
streichen. Das gilt nicht fur die Zeit des Jahres-
urlaubs oder Falle, in denen der Berechtigte wah-
rend einer kurzfristigen Abwesenheit voll fur die
Durchfuhrung der Aufgaben seines Tatigkeitsbe-
reiches verantwortlich war.
V. SchluBbestimmungen
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1955
in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle bisher erlassenen
Richtlinien zur Verordnung vom 31. Januar 1952 uber
die Entlohnung and Pramiierung von Lehrausbildern,
Lchrmeistern and Lehrobermeistern in volkseigenen
and ihnen gleichgestellten Betrieben and ihre Durch-
fuhrungsbestimmungen vom 20. September 1952 and
4. November 19.52 ihre Gultigkeit.
V1. Tedmiscie Sicherheit
geben and den Betrieben zugestellt. Der Text enthalt
zwei Druckfehler. Auf Seite 20 mu13 es statt ?mindestens
Das fruhere Ministerium fur Schwerindustrie hat vor 15 Prozent" richtig ..mindestens 17 Prozent" heif3en. Auf
einiger Zeit einen Leitfaden fur den Brandschutz in den Seite 2:3 ist statt ..Schlauchlange bis 20 m" zu setzen:
volkseigenen Betrieben der Schwerindustrie herausge- ..Schlauchlange bis 15 m".
I'll. Gewerbiicher Rechisschu(z
14. Behandlung von Zahlungsantragen and Devisen- Rechts- and Vertragsschiedsstelle genehmigt %vurde,
rechnungen fur Patent- and Warenzeichen- brauchen Zahlungsantrage and Devi senrech nu ngen nur
anmeldungen noch der Rechts- and Vertragsschiedsstelle zur Gegen-
Soweit die AnmeiJung eines Patentes oiler Warenzci- zeichnung vorgelegt -,verden. Eine Gegenzeichnung
chens in Westdeuischland bzw. im Ausland durch die durch die zustandige Hauptverwaltung ist nicht mehr
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erforderlich, da ja die Hauptverwaltung bereits anltiB-
lich der Genehmigung der Auslandsanmeldung ihre Zu-
stimmung zu dieser Rechtshandlung im Ausland geben
muG.
Das Amt fur Erfindungs- and Patentwesen zeichnet
Zahlungsantrage and Devisenrechnungen fur Jahresge-
biihren nicht mehr gegen. Diese Rechnungen, die aus-
schlief3lich Jahresgebiihren enthalten, konnen in Zu-
kunft unmittelbar von dem Werk an die Rechts- and
Vertragsschiedsstelle des itlinisteriums gcsandt w'erden.
Der Werkdirektor bzw. Werkleiter hat eigenverantwort-
lich zu entscheiden and in einem kurzen Begleitschrei-
ben an die Rechts- and Vertragsschiedsstelle zu begrun-
den, warum die Aufrechterhaltung eines Patentes bzw.
Warenzeichens in Westdeutschland and im Ausland fur
ein weiteres Jahr erforderlich ist. Eine Gegenzeichnung
von Devisenrechnungen uber Jahresgebuhren durch die
Hauptverwaltung erfolgt nicht.
VIII. Aligemeines Vertragssystem
15. Verspatungszinsen
Auf Grund verschiedener Anfragen hat das Staatliche
Vertragsgericht folgende Mitteilung Ober die Behand-
lung von Verspatungszinsen erlassen:
1. Verspatungszinsen sind nur auf solche Forderungen
zu zahlen, die sich unmittelbar auf die Abwicklung
von Lieferungen oder Leistungen beziehen.
2. Als Forderungen, die sich unmittelbar auf Liefe-
rungen oder Leistungen beziehen, gelten auch Rilck-
forderungen fur zuviel gezahlte Rechnungsbetrage.
3. Im Schiedsspruch darf auf Verspatungszinsen nur
erkannt werden, wenn ein entsprechender Antrag
gestellt wurde.
16. Verpflichtung der DHZ zur vertraglichen Bindung
der sogenannten unverfugten Produktion
In der Frage der vertraglichen Bindung der unverfug-
ten Produktion hat das Staatliche Vertragsgericht bei
der Regierung der DDR in seiner Entscheidung vom
14. Dezember 1955 grundsatzlich die Pflicht der DHZ zur
vertraglichen Bindung der unverfugten Produktion be-
jaht.
Da diese Entscheidung von allgemeiner Bedeutung ist,
werden nachfclgend die Entscheidungsgrunde auszugs-
weise abgedruckt:
Die DHZ war zu verpflichten, uber die als unver-
fugte Produktion noch ausgewiesenen Mengen einen
Vertrag abzuschlie(3en, in dem sie sich verpflichtet, fur
den Absatz dieser Mengen besorgt zu sein, denn die mit
Schreiben vom 8. Dezember 1954 dem Werk gegebene
Zusage, die Trockenfarben im Planjahr 1955 vertraglich
zu binden and abzusetzen, bezieht sich auf die infrage-
stehenden Mengen, die als sogenannte unverfugte Pro-
duktion ausgewiesen sind. Eine planmal3ig abgestimmte
Mal3nahme beider den Partnern ubergeordneten Or-
gane, wonach diese Verpflichtung verandert wird, exi-
stiert nicht, da der Produktionsplan des IV. Quartals
genau dem entspricht, was seinerzeit Gegenstand der
Zusage der DHZ war. Das bisher gepflogene Verfahren,
im Lieferplan unverfugte Produktion auszuweisen and
daruber vertragliche Vereinbarungen nicht binnen vier
Wochen nach Bekanntwerden der Planauflage abzu-
schliel3en, d. h. also, die Absatzverpflichtung daruber
offen zu lassen, verstof3t gegen die planokonomische
Ordnung and auch gegen die gesetzlichen Bestimmun-
gen Ober das Vertragssystem. Die DHZ ist nach ihrer
organisatorischen Stellung in der volkseigenen Wirt-
schaft and insbesondere nach Wegfall eines Vertriebs-
apparates bei den Produktionsbetrieben fur den Absatz
all der Mengen verantwortlich, die laut Lieferplan nicht
im Direktverkehr den Empfangern zugefiihrt werden.
Dieser funktionellen Verantwortlichkeit hat die DHZ
dadurch zu geni.igen, daB sie mit den Produktionsbetrie-
ben vertragliche Regelungen herstellt, die den planoko-
nomischen Gegebenheiten in diesem Wirtschaftszweig
gerecht werden and den zwingenden gesetzlichen Be-
stimmungen uber das Vertragssystem entsprechen. Ober
die Mengen, die durch die Niederlassungen der DHZ
im Lagergeschaft oder im Streckengeschaft abgesetzt
werden, rind Liefervertrage abzuschlief3en, die den
nach den gesetzlichen Bestimmungen notwendigen In-
halt haben mi ssen. Ober die restlichen Mengen. die zur
Zeit noch als sogenannte unverfugte Produktion ausge-
wiesen werden. sind - soweit sie nicht ebenfalls fiber
I alter oder Strecke abgesetzt ,verden - durch die Zen-
tralniederlassur.g oder die Bezirksniederlassungen Ver-
mittlungsvertr,, e mit dem Werk abzuschlief3en. in
denen sich die DHZ verpflichtet, in Hohe der sogenann-
ten unverfugten Produktion Abnehmer zu benennen.
Sie hat sich in diesem Zusammenhang u. a. zu verpflich-
ten, die Vertragsstrafe zu zahlen, wenn durch die ver-
mittelnde Tatigkeit der Absatz der vollen Menge im
Vertragszeitraum nicht besorgt ist. Ferner ist in diesem
Vertrag sicherzustellen, daB ohne eine Veranderung der
Verantwortlichkeit der DHZ fur den Absatz der Pro-
dukte der Betrieb nicht 'ohne entsprechenden Bedarf
produzieren kann. (Produzieren erst nach Abruf.) Im
i1brigen bleibt die Ausgestaltung des Vertrages im ein-
zelnen den Partnern iiberlassen, solange keine allge-
mein verbindlichen Bedingungen fur Vermittlungsge-
schafte der Farbenindustrie existieren.
Der sich aus den bisherigen Gepflogenheiten beim Ab-
satz der Farben ergebende vertragslose Zustand ist
nicht nur gesetzwidrig, sondern okonomisch schadlich.
Er hat Sanktionen and Strafen im Rahmen des Ver-
tragssystems zur Folge, and auch die Deutsche Noten-
bank wird ihm in Zukunft mit vollem Recht durch ent-
sprechende Kreditsanktionen begegnen, denn nach dem
Bisherigen ist die DHZ okonomisch nicht gezwungen,
ihre Aufgaben beim Absatz der Farben mit der ge-
botenen Sorgfalt zu erfiillen and ihr ubriges Gebaren
beim Absatz den okonomischen Notwendigkeiten nach
neu zu regeln; den Produktionsbetrieben wird hier-
nach die Mdglichkeit zur rentablen and kontinuierlichen
Produktion genommen. Unabhangig von diesen oko-
nomischen Tatsachen schreibt aber auch das Gesetz den
Abschlul3 von Vertragen spatestens vier Wochen nach
Bekanntwerden der Planauflagen zwingend vor. Es ist
selbstverstandlich, daf3 ihr Inhalt dem okonomischen Er-
fordernis im einzelnen Wirtschaftszwetg gerecht wer-
den muf3.
17. Verjahrungsfristen innerhalb der volkseigenen
Wirtschaft
Durch die Anweisung Nr. 4 55 des Staatlichen Vertrags-
gerichtes ist nunmehr endgilltig geklart, data die ver-
kiirzte Verjahrungsfrist nur innerhalb der volks-
eigenen Wirtschaft and ihr gleichgestellten Wirtschaft
Anwendung flnden kann, nicht aber zwischen der volks-
eigenen and der privaten Wirtschaft.
Nachfolgend wird die Anweisung Nr. 2 55 and die An-
weisung Nr.4'55 des Staatlichen Vertragsgerichtes be-
kanntgemacht.
Anweisung Nr. 2 55
Der letzte Halbsatz des ? 196, Abs. 1, Ziff. 1 BGB (,,es
sei denn, daB die Leistung fur den Gewerbebetrieb des
Schuldners erfolgt") and ? 196, Abs. 2 BGB, Sind nicht
mehr anzuwenden.
Forderungen gegen volkseigene Betriebe verjahren spa-
testens in zwei Jahren, sofern nicht andere gesetzliche
Bestimmungen eine kurzere Verjahrungsfrist vorsehen.
Damit ist die bisher vom Staatlichen Vertragsgericht
geti.bte Praxis, wonach lediglich Forderungen aus dem
Investbaugeschehen gegen den Investitionstrager in
zwei Jahren verjahren, auf den gesamten Kreis der
volkseigenen and der ihr gleichgestellten Wirtschaft er-
weitert. Diese Anweisung erfolgt, nachdem in Oberein-
stimmung mit dem Ministerium der Justiz das Staat-
liche Vertragsgericht zu der Feststellung gekommen ist,
daB die vierjahrige Verjahrungsfrist and die ent-
sprechende Fassung des ? 196 BGB im Widerspruch zu
den neuen fur die volkseigene Wirtschaft erlassenen
Gesetzen unseres Staates stehen.
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Anweisung Nr.4 5
Zur Erganzung der Anweisung Nr. 2 55 wind im Einver-
nehmen mit clem Ministerium der Finanzen and dem
Ministerium der Justiz festgestellt:
1. Die Anweisung Nr. 2 55 kann sich nur auf Forde-
rungen beziehen, die von einem volkscigenen oder
ihm gleichgestellten Betrieb gegen einen anderen
nach den Bestimmungen der Vertragsverordnung
vertragspflichtigen Partner geltend gemacht wer-
den. Forderungen aus Vertragen, an denen private
Partner beteiligt sind, werden durch die Amveisung
nicht beruhrt. Dies gilt auch dann, ,venn Streitig-
keiten aus solchen Vertragen nach den Bestimmun-
gen der Verordnung vom 29. Oktober 1953 Ober die
Neuregelung der Vertragsbeziehungen der privaten
Industriebetriebe (GBI. S. 1078) in die Zustandigkeit
des Staatlichen Vertragsgerichts fallen.
2. Die sofortige Anwendung der neuen Grundsatze
Ober die Verjahrung ist nur im Verhaltnis zwischen
volkseigenen Betrieben gerechtfertigt. Fur Forde-
rungen aus Vertragen, an denen ein den volkseige-
nen Betrieben gleichgestellter Betrieb beteiligt ist,
wird eine tlbergangsfrist bis zum 31. Dezember 1955
eingeraumt.
3. Soweit Verfahren zwischen einem volkseigenen and
einem den volkseigenen Betrieben gleichgestellten
Betrieb durch Schiedsspruch oder Einigung abge-
schlossen wurden, hat es dabei sein Bewenden. So-
weit Antrage auf Eroffnung des Verfahrens unter
Hinweis auf die zweijahrige Verjahrungsfrist ab-
gewiesen wurden, konnen die Antrage erneut ge-
stellt werden.
4. Die Bestimmung des ? 201 BGB fiber den Beginn
der Verjahrung wird durch die Anweisung Nr. 2 55
and durch die Erganzungsanweisung Nr. 4 55 nicht
berUhrt.
18. Abgrenzung der Zustandigkeit von Gerichten
and Staatlichen Vertragsgerichten
Nach ? 9 GVG gehoren vor die Gerichte der Deutschen
Demokratischen Republik alle Zivilsachen, fur die nicht
das Gesetz die Zustandigkeit von Gerichten fur be-
stimmte Sachgebiete oder von Verwaltungsbehorden
begri ndet. Die Gerichte sind daher fur die Entscheidung
ziviler Rechtsstreitigkeiten im Bereich der volkseigenen
and der ihr gleichgestellten Wirtschaft zustandig, soweit
diese nicht durch Gesetz dem Staatlichen Vertragsge-
richt zur Entscheidung i bertragen sind.
Das Staatliche Vertragsgericht ist nach ? 1 der Verord-
nung vom 6. Dezember 1951 in der Fassung vom 1. Juli
1955 fiber die Bildung and Tatigkeit des Staatlichen
Vertragsgerichtes (GB1. S. 855) zustandig fur die Ent-
scheidung von Streitfallen zwischen Vertragspflichtigen
entsprechend der Verordnung vom 6. Dezember 1951
Ober die Einfuhrung des Allgemeinen Vertragssystems
fur Warenlieferungen in der volkseigenen and der ihr
gleichgestellten Wirtschaft (GBI. S. 1141). Welche Or-
gane im Sinne des ? 1 der Verordnung vom 6. Dezember
1951 als der volkseigenen Wirtschaft gleichgestellte Or-
gane anerkannt sind, geht aus der als Anlage veroffent-
lichten Mitteilung des Staatlichen Vertragsgerichtes
Nr. 59 vom 1. Juli 1955 hervor.
Weitere Bestimmungen Ober die Zustancligkeit des
Staatlichen Vertragsgerichtes enthalten insbesondere:
a) die Verordnung vom 29. Oktober 1953 Ober die Neu-
regelung der Vertragsbeziehungen der privaten In-
dustriebetriebe (GB1. S. 1078) in ? 4, Abs. 1;
b) die Verordnung vom 31. Marz 1955 Ober die Ruck-
gabe and Berechnung von Leihverpackung (GB1.I,
S. 283) in ? 18;
c) die Anordnung vom 4. Marz 1954 Ober die RUckgabe
von Verpackungsmitteln bei der Lieferung von land-
wirtschaftlichen Erzeugnissen (GBI. S. 294) in ? 9;
d) die Verordnung vom 10. November 1955 Ober die
Pflichtablieferung and den Verkauf landwirtschaft-
licher Erzeugnisse (GBI. I, S. 801) in ? 61:
c) die Anordnun:; vom 19. De?ember 1952 Ober Jahres-
arbeitsvertrar,, der Maschinen-Traktoren-Stationen
((;BI. 1953. S. 14) in II, Ziff. 7 des beigefugten Ver-
tragsmusters.
Die Entscheiclung uber die Zulassigkeit des Rechtsweges
steht nach ? 10 GVG den Gerichten zu. Diese haben die
Frage der Zulassigkeit des Rechtsweges in den einzel-
nen Verfahren, an denen volkseigene and ihnen gleich-
gestellte Betriebe beteiligt Sind, deshalb besonders ge-
wwissenhaft zu prufen, wobei der Schwerpunkt der Er-
mittlungen auf das dem geltend gemachten Anspruch
zugrunde liegende Rechtsverhaltnis zu richten ist. Dies
gilt auch bei dem Erlat3 von Zahlungsbefehlen.
Zahlreiche Entscheidungen der Gerichte and Vertrags-
gerichte Bowie Anfragen von Justizverwaltungsstellen
and Stellen der Wirtschaft zeigen jedoch, da(3 von den
Gerichten and Vertragsgerichten fiber ihre Zustandig-
keit sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten wer-
den. Vielfach wird, ohne auf die Rechtsbeziehungen
zwischen den Parteien naher einzugehen, bereits von
den Gerichten die Unzulassigkeit des Rechtsweges aus-
gesprochen, sobald beide Parteien volkseigene Betriebe
sind.
Urn eine einheitliche Rechtsprechung hinsichtlich der
Zustandigkeit zu erreichen, wird auf folgende Grund-
satze hingewiesen, die sich aus den oben angefuhrten
gesetzlichen Bestimmungen ergeben and die bei der
Pri fung der Zustandigkeit von den Gerichten and
Staatlichen Vertragsgerichten zu beachten sind:
Nicht zur Zustandigkeit der Gerichte gehoren:
1. a) Streitigkeiten aus Vertragen zwischen volkseige-
nen and ihnen gleichgestellten Betrieben Ober
Lieferungen, die im Rahmen des Allgemeinen
Vertragssystems abgeschlossen worden rind;
neben Liefervertragen gehoren nach der 1. DB
zur Verordnung vom 6. Dezember 1951 uber die
Einfuhrung des Allgemeinen Vertragssystems
vom 21. Marz 1952 (GBI. S. 323) and der 3. DB
vom 20. August 1952 (GBI. S. 794) hierzu auch
Vertrage Ober Dienstleistungen, Bauleistungen
and Transportraum;
b) Streitigkeiten zwischen volkseigenen and ihnen
gleichgestellten Betrieben aus Vertragen, die
zwar nicht im Rahmen des Allgemeinen Ver-
tragssystems abgeschlossen worden sind, jedoch
genau so wie diese unmittelbar der Durchfiih-
rung der Wirtschafts- and Finanzplane dienen.
Hierher gehoren insbesondere Kreditvertrage
zwischen volkseigenen and ihnen gleichgestell-
ten Betrieben and der Deutschen Notenbank
oder der Deutschen Bauernbank, sowie Oberlas-
sungsvertrage fiber bewegliche Sachen, insbe-
sondere Produktionsmittel and Arbeitsvertrage
zwischen den MTS and LPG.
2. Streitigkeiten Ober Ansprilche aus ungerechtfertig-
ter Bereicherung, soweit ihre Entstehung mit Ver-
tragsverhandlungen der zu 1. genannten Betriebe
im Zusammenhang steht (Nichtigkeit, Anfechtung
u. dgl.).
3. Streitigkeiten aus Vertragen zwischen volkseigenen
Betrieben and privaten Industriebetrieben, soweit
der private Industriebetrieb Lieferer ist.
4. Streitigkeiten aus der Pflichtablieferung and dem
Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zwischen
volkseigenen and ihnen gleichgestellten Betrieben
and einem VEAB, soweit es sich nicht urn die Fest-
setzung des Ablieferungssolles handelt.
5. Streitigkeiten uber Wagenstandsgelder, die im Zu-
sammenhang mit Transportraumvertragen vor dem
30. April 1954 entstanden sind. Derartige Wagen-
standsgelder haben den Charakter einer Vertrags-
strafe (Anmerkung: tYber Streitigkeiten wegen
Wagenstandsgeldern, die aus Transportraumvertra-
gen nach dem 1. Mai 1954 entstanden sind, ent-
scheidet nach ? 8 der Verordnung vom 20. Juni 1952
Ober die Be- and Entladung von Eisenbahngiiter-
wagen [GB1. S. 491] die Reichsbahn in eigener Zu-
standigkeit).
Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8
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6. Streitigkciten uber Schadensgelder, die von den
Reichsbahndirektionen gegen volkseigenc and ihnen
gleichgestellte Betriebe wegen der Beschadigung
von Eisenbahnguterw?agen geltend gemacht werden.
Fur alle Streitigkeiten aus diesen Vertragsverhaltnissen
ist das Staatliche Vertragsgericht zustandig. Fur die
Durchfilhrung solcher Prozesse bei den Gerichten ist
deshalb nach ?? 9, 10 GVG die Unzulassigkeit des
Rechtsweges auszusprechen.
II.
Die Gerichte sind zustandig fur alle anderen Streitig-
keiten im Bereich der volkseigenen and der ihr gleich-
gestellten Wirtschaft, also aus Vertragen auf3erhalb des
Allgemeinen Vertragssystems, vie insbesondere fur
Streitigkeiten aus Mietvertragen, Versicherungsvertra-
gen, Frachtvertragen einschliefllich der Streitigkeiten
uber Liegegelder bei Schiffen, aus Uberlassungsvertra-
gen uber Grundstiicke sowie aus Anspri chen aus uner-
laubter Handlung and ungerechtfertigter Bereicherung,
soweit nicht das Staatliche Vertragsgericht gemaG Ab-
schnitt 1 2 zustandig ist.
III.
Die gemeinsame Rundverfugung Nr. 49 53 vom 7. August
1953 wird aufgehoben.
19. Organe der der volkseigenen Wirtschaft
gleichgestellten Wirtschaft
Nachstehend wird eine Liste derjenigen Organe der
Wirtschaft ver6ffentlicht, die zur Zeit als Organe der
der volkseigenen Wirtschaft gleichgestellten Wirtschaft
anerkannt sind:
1. Die Konsumgenossenschaf ten and Kreiskonsum-
genossenschaftsverbande.
Die Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe
(Biiuerliche Handelsgenossenschaften).
3. Die Landw?irtschaftlichen Produktionsgenossen-
schaften.
4. Die Produktionsgenossenschaften der werktatigen
Fischer.
5. Produktionsgenossenschaften des Handwerks, so-
weit sie auf sozialistischer Grundlage arbeiten.
6. Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, soweit sic
nach dem Musterstatut vom 4. Marz 1954 (GBI.
S. 256) arbeiten.
7. Parteieigene Betriebe nach Festlegung im Einzel-
fall.
8. Betriebe, die gemaf3 den Bestimmungen der VO
vom 6. September 1951 fiber die Verwaltung and
den Schutz auslandischen Eigentums in der Deut-
schen Demokratischen Republik (GBI. S. 839) in Ver-
waltung genommen wurden.
9. Treuhandbetriebe, soweit sie Produktions- and
Finanzplane erhalten.
10. Haushaltsorganisationen, soweit sie Vertrage uber
Warenlieferungen oder Leistungen geschlossen
haben.
Eine Anderung der Liste entsprechend der jeweiligen
Entwicklung ist moglich.
20..Aufhebung der Vertrage 1955
Die eventuelle Weitergeltung der Vertrage des Jahres
1955 im Jahre 1956 regelt sich nach Abschnitt IV, 2 g,
der ,Anordnung fiber die Verteilung, den Bezug and
die Lieferung von Materialien im Jahre 1956 (einschlief3-
lich Nahrungsgiiter) - Allgemeiner Teil" vom 29. Juni
1955, GBI. der DDR, Sonderdruck Nr. 93 vom 15. Juli
1955.
IX. Sonstiges
21. Berichtigung
In Heft 12 der ?Verfugungen and Mitteilungen des
Ministeriums fur Schwerindustrie", Abschnitt III, Ma-
terialversorgung, laufende Nr. 10, Rilckgabe and Be-
rechnung von Leihverpackung, Seite 164, ist wie folgt
zu andern:
Im Absatz Buchstabe ?c" vorletzte Zeile muf3 es heif3en:
11 . so hat der Empfanger den Lieferer...", nicht um-
gekehrt.
Ausfertigung der Rechts- and Vertragsschiedsstelle zu-
zuleiten. Die Seiten des Einzelbeitrages sind nicht mit
Schreibmaschine zu numerieren.
Fur Heft 2 der ?Verfugungen and Mitteilungen" sind
die Manuskripte bis zum 10. Marz 1956 der Rechts- and
Vertragsschiedsstelle zuzuleiten.
Berlin, den 30. Januar 1956
RA 1310/56
We'Ha.
22. Manuskripte fiir Verfugungen and Mitteilungen
Die Manuskripte fur ?Verfugungen and Mitteilungen"
sind einseitig and 1'/?rzeilig geschrieben in dreifacher
Ministerium fur Chemische Industrie
Dr. W i n k 1 e r, Staatssekretar
1l'rausgeber: Ministerium fur Chemische Industrie. Berlin - VEB Deutscher Zentral-
c. ' lag Berlin (2057 56 Da) - Ag 123 36 DDR - Oberlausitzer Druckww erkstatten. Bautzen
I114 6! i54
Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8
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HANDBUCH
DES
ALLGEMEINEN
VERTRAGS-
SYSTE M S
Herausgegeben vom Staatlichen Vertragsgericht bei
der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
DIN A 5 : 1000 Seiten : Preis einschliefllich Ordner 15,80 DM
Naehtragslief erung je Blatt 4 DPf
Das Werk enthalt alle gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeinen Vertragssystems
and die mit diesem in Zusammenhang stehenden Beschliisse, Verordnungen, Anweisun-
gen and Anordnungen des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik, der
Fachministerien and Staatssekretariate, der Staatlichen Plankommission and des Staat-
lichen Komitees fur Materialversorgung, des Magistrats von Grog-Berlin and des Ver-
bandes Deutscher Konsum-genossenschaften. Samtliche Allgemeinen Bedingungen fiir
den Abschluf3 ven Vertragen, Allgemeinen Lieferbedingungen and Mustervertrage sind
mit aufgenommen worden.
Bestimmungen fiber die Rilckgabe von Verpackungsmitteln, das Ausstellen von Rech-
nungen, die Verbuchung von Vertragsstrafen, Berechnung von Verspatungszinsen,
Durchfilhrun.g von Investitionen and die dadurch notwendigen Vertragsabschliisse,
Durchfiihrung von Regierungs- and Exportauftragen, das Rechnungseinzugsverfahren,
Verbesserung der Qualitat and die Geltendmachung von Mangelrugen and Gewahr-
leistun;sanspriichen vervollkommnen das Werk and machen es zu einem unentbehr-
lichen Helfer aller volkseigenen and ihnen gleichgestellten Produktions-, Verkehrs-
una Handelsbetriebe and auch der diesen ilbergeordneten Staatsorgane.
Ein ubersichtliches and ausfuhrliches Inhalts- and Stichwortverzeichnis erleichtern das
Auffinden jeder gesuchten Bestimmung.
Auf3erdem enthalt das ,Handbuch des Allgemeinen Vertragssystems" ein Anschriften-
verzeichnis samtlicher Staatlichen Vertragsgerichte, Vertragsschiedsstellen and kon-
su.mgenossenschaftlichen Schiedsstellen sowie ein Verzeichnis der in Verwaltung and
Wirtschaft gebrauchlichen Abkurzangen. Durch vierteljahrliche Erganzungslieferungen
wird es stets auf dem neuesten Stand gehalten.
Zu erhalten beim ortlichen Buchhandel oder beim
Buchhaus Leipzig, Leipzig C 1, Querstraf3e 4-6
VEB DEUTSCHER ZENTRALVERLAG ? BERLIN
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