STRUCTURE AND PRINCIPAL PERSONNEL OF THE EAST GERMAN MINISTRY OF THE CHEMICAL INDUSTRY

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Document Number (FOIA) /ESDN (CREST): 
CIA-RDP83-00418R004000160001-8
Release Decision: 
RIPPUB
Original Classification: 
C
Document Page Count: 
15
Document Creation Date: 
December 21, 2016
Document Release Date: 
February 5, 2008
Sequence Number: 
1
Case Number: 
Publication Date: 
April 27, 1956
Content Type: 
REPORT
File: 
AttachmentSize
PDF icon CIA-RDP83-00418R004000160001-8.pdf1.2 MB
Body: 
Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 REPORT L_ DATE DISTR. NO. PAGES Nk6dlffgSIN6 Copy REQUIREMENT NO. 9480.469 This material contains information affecting the National Defense of the United States within the meaning of the Espionage Laws, Title 18, U.S.C. Sees. 793 and 794, the transmission or revelation of which in any manner to an unauthorized person is prohibited by 1- 25X1 COUNTRY East Germany SUBJECT Structure and Principal Personnel of the East German Ministry of the Chemical Industry '(Ministerill ?p er Chem-s3he Industrie) DATE OF INFO. PLACE ACQUIRED exercised by the following persons: Authority and on ro a. The over--ill, direction of the Ministry of the Chemical Industry i in the chiefs of the main administrations. The main administratior2 J,,,19,, (Ik.uptverUbltungen ?IIV)are? The Minister of the Chemical Industry The Minister's First Deputy and State Secretary The Deputy to the Minister b. "..' immediate direction,, authority., and control over the subordfnatc enterprises and other institutiorI attached to the ministry are veste4l 25X1 HV Chemical-Te ohnical Products (Chemisch-technische Erzeugnisse) 25X1 HV Heavy Chemistry (Schwerchem1e) HV Inorganic Chemistry (Anorganische Chemie) HV General Chemistry (Aflgemeine Chemie) 2. The Main Administration for Heavy Chemistry a. The Main Administration for Heavy Chemistry will in the future have its central office in Halle. It vill begin functioning on 16 January 1956, with a temporary office in the VIS Leuna-Werke "Walter Ulbricht". b, The Main Administration for Heavy Chemistry has authority over the following enterprises: (1) VEB Leuna-Werke "Walter Ulbricht" (2) VEB Chemische Werke Buna CONFIDENTIAI~ STATE #XI ARMY XI NAVY X AIR ) fX1 FBI Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 COAFIDERT (3) VEB Elektrochemiscbee Kombinat Bitterfeld (4) VEB Farbenfabrik Wolfen (5) VEB Stiekstoffwerk Piesterits c. The remaining enterprises formerly under the Main Administration for Heavy Chemistry are now subordinate to the Main Administration for Inorganic Chemistry. 3. Kollegium a. The Kollegium of the Ministry for the Chemical Industry is composed of the following persons: (1) The Minister 1 (2) The State Secretary, Dr. Werner Winkler (3) The Deputy to the Ministers Heinz Adler (4) The Chief of HV Heavy Chemistry 2 (5) The Chief of HV Inorganic Chemistry, Grueneberg (fnu)3 (6) The Chief of HV General Chemistry, Werner Domnik (7) The Chief of HV Chemical Technical Products, Ernst Richter (8) The Chief of the Main Department for Planning, Werner Bollerey (9) The Chief of the Main Department for Bookkeeping and Auditing, Alfred Prokop (10) Secretary of the Kollegium (without vote), provisionally, Weppe (fnu), staff-member of the Legal and Arbitration Office b. The Chairmanship of the Kollegium is exercised by the Minister for the Chemical Industry. 4. Transfers of Authority over Enterprises The following enterprises are transferred as of 3. January 1956: a. VEB Vereinigte Gummiwerke Rotpunkt, Zeulenroda, is transferred to the area of the Ministry of the Chemical Industry and placed under HV ChemicalyTechnical Products. b. VEB Elektrokohle, Berlin-Lichtenberg, is transferred to the Ministry of the Chemical Industry and placed under KV Inorganic Chemistry. c. VEB Dynamokohle, Berlin.Weiasensee, is dissolved and annexed to VEB Elektrokohle as a dependent section of the enterprise. 5. New Appointments ments The'following new appoint/ of personnel were in force as of 1 January 1956: a. Werner Bollerey Chief, HA4Planning b. Anita Braun Chief, Artificial Materials Department of HA Marketing c. Dr. Bruno Buka Chief, Central Department for Production d. 'Horst Frauendorf Chief, HA' Marketing e. urt Gegusch Chief, Rubber and Asbestos Department of HA Marketing C019FSIAL Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 CO IDiSBTTAL, go Werner Gruening h. Werner Hampe 1e Dr. Heinz Hellvig J. Hans Kollmann k. Marianne Kotik n. Dr. Guenter Panning o Franz Pohlhammer P. Alfred Prokop q. Walter Rehmer r. Heinz-Guenter Siebe e. Reinhard Stahl tp Peter Weibrecht v. Hans-Dieter Winter w. Hans Woywodt 6o Dismissals COsrIDIrIAL ?3- Chief Bookkeeper in Commercial Department of HA Marketing Chief,, Auditing Department Personal Referent of the Deputy Minister,, for Commercial Affairs Chief,, Central Department for Advanced Schools and Professional Schools Deputy for Production under the Chief of the HV Chemical technical Products Chief,, Central Personnel Department Provisional Director of the central Board of DHZ Chemze5 Chief,, WT Department Chief, Central Department for Technical Development Chief., Department of Basic Chemical Materials in HA Marketing Chief,, HA Calculation and Auditing and Chief Bookkeeper of the Ministry Chief,, Department of Lacquer Rav Materials and Paint in HA Marketing Chief, Central Department for Material Procurement Chief, Steering (Abaatzlenkung) Department of HA Marketing Chief, Department of Production Planning Plant Director and Manager of the Buchenau Plant of the German Solvay?Werke AG in Custodianship Chief,, Central Department for Manpower (Arbeit) and Training Chief, General Chemistry Department in HA Marketing Former Director of the Central Board of DHZ Cherriie Former Provisional Plant Director and Manager of the Buchenau Plant of the German Solvay-Werke AG in Custodianship Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 Comments: 25X1 25X1 25X1 the Minister has not yet been appointed, Dr. Winkler? 5X1 the State ecre ary, is Acting Head of the Ministry. Administration. Dr. Linstroem (fnu) is the Chief of this Main 25X1 3. Previously reported as Heinrich Gruenberg. 4. HA Hauptabteilung, Main Department. 5. Deutsche Handelszentrale Chemie the East German Trade Center for Chemicals. 6. Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit Scientific Technical Cooperation. 25X1 Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 #, 10~ IQ Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 Verfiigungen and Mitteilungen des Ministeriums fur Chemische Industrie Berlin, den 13. Februar 1956 I N HALT A. Allgemeiner Teil I. Organisation 1. a) Das neue Ministerium fur Chemische Industrie . . . . . . . 1 b) Die HV Schwerchemie . . . 2 2. Abgrenzung der Zustandigkeit des Mi- nisters and seiner Stellvertreter . . 2 3. Anweisungen des Ministers fur Schwer- industrie . . . . . . . . . 3 4. Anwendung der Arbeitsordnung 3 5. Namensverleihungen . . . . . 3 6. Anderung der Betriebsliste 3 7. Berufungen . . . . . . . . 3 II. Materialversorgung 8. Umsetzung von Grundmitteln . . . 4 III. Exportfragen 9. Schaffung von Warenzeichen 4 IV. Finanzen 10. Die Aufgaben des Hauptbuchhalters 4 11. Behandlung des Sachverm6gens der V. Arbeit and Berufsausbildung 12. Richtlinie uber die Pramiierung des Ausbildungspersonals der Betriebe des Ministeriums fur Chemische Industrie 5 VI. Technische Sicherung 13. Brandschutz in den Betrieben VII. Gewerblicher Rechtsschutz 14. Zahlungsantrage and Devisenrechnun- gen fir Warenzeichen- and Patentan- meldungen im Ausland . . . . . Seite 6 VIII. Allgemeines Vertragssystem 15. Verspatungszinsen . . . . . . 7 16. Verpflichtung der DHZ zur vertrag- lichen Bindung der sogenannten unver- fizgten Produktion . 17. Verjahrungsfristen innerhalb der volks- eigenen Wirtschaft . . . . . . 7 18. Abgrenzung der Zustandigkeit von Ge- richten and Staatlichen Vertragsgerich- 19. Organe der der volkseigenen Wirt- schaft gleichgestellten Wirtschaft . 9 20. Aufhebung der Vertrage 1955 . . . 9 IX. Sonstiges 21. Berichtigungen . 22. Manuskripte fur ?Verfiigungen and Mit- teilungen" . A. Allgemeiner Teil 1. Organisation 1. a) Das neue Ministerium fur Chemische Industrie Nach ? 3 des Gesetzes vom 16. November 1954 fiber den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (GB1. S. 915) ist der Minister rat ermachtigt, seine Struk- tur von sich aus zu andern. um sie den wirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen. Hierauf beruht der Beschlul3 des Priisidiums des Ministerrates vom 24. November 1955 uber die Veranderung der Struktur des Regierungs- apparates (GB1. S. 1, 1956). Dieser Beschlul3 iegt fest. dal3 this Ministerium fur Schwerindustrie aufgelost and da- fiir drei neue Ministerien. unter anderem das Ministe- rium fur Chemische Industrie, gebildet werden. Fine im Zusammenhang damit ergangene Anweidung vom :30. November 1955 des Stellvertretenden Minister- pr5sidenten besagt unter anderem folgendes: a) Die durch die Aufteilung des Ministeriums fur Schwerindustrie gebildeten neuen Ministerien neh- men ihre Tatigkeit am 1. Dezember 1955 auf. b) Von diesem Zeitpunkt ab gehen die Befugnisse and Obliegenheiten des Ministeriums fur Schwerindu- strie der Aufteilung entsprechend auf die neuen Ministerien uber. Diese sind Rechtsnachfolger des frilheren Ministeriums fur Schwerindustrie, hinsichtlich derjenigen Vorgange, die sich ausschlief3lich oder ilberwiegend auf den betref- fenden Produktionsbereich des fruheren Ministeriums fur Schwerindustrie beziehen. Dern Ministerium fur Chemische Industrie sind die zen- tralgeleiteten Betriebe der Schwerchemie, der Chemi- schen Grundstoffindustrie (Anorganische Chemie and Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 Allgemeine Chemie) Bowie die Betriebe der Film-, Faser- and Gummiproduktion (Chemisch-technische Er- zeugnisse) unterstellt. Die oberste Leitung des Ministeriums wird ausgeilbt durch den Minister den 1. Stellvertreter des Ministers and Staatssekretar den Stellvertreter des Ministers. Die unmittelbare Leitung, Anleitung and Kontrolle der unterstellten Betriebe and sonstigen Institutionen ob- liegt grundsatzlich den Leitern der Hauptverwaltungen. Die Hauptverwaltungen sind: HV Schwerchemie HV Anorganische Chemie HV Allgemeine Chemie HV Chemisch-technische Erzeugnisse. Die Hauptverwaltung Schwerchemie hat in Zukunft ihren Sitz in Halle and beginnt zunachst ihre Tatigkeit am 16. Januar 1956 vorilbergehend mit dem Sitz im VEB Peuna-Werke ?Walter Ulbricht". Die Betriebe and sonstigen Institutionen haben sich daher, sofern nicht ausdrucklich etwas anderes festge- legt ist, stets an die fur sie zustandige Hauptverwaltung zu wenden, wie auch Berichte, Meldungen and Aus- kUnfte dieser zuzuleiten. Fur die Lenkung des Absatzes der Erzeugnisse der unterstellten Produktionsbetriebe sowie des gesamten Industriezweiges gibt es eine Hauptabteilung Absatz, der im neuen Ministerium fur Chemische Industrie die Abteilung Preise sowie die Abteilung Messen-Werbung eingegliedert wurden. Im ubrigen bestehen im Ministe- rium fur Chemische Industrie die gleichen zentralen Abteilungen wie im Ministerium fur Schwerindustrie. Wahrend fur den Arbeitsbereich der ubrigen Haupt- abteilungen and zentralen Abteilungen zur Durchfiih- rung der operativen Aufgaben entsprechende Abteilun- gen bzw. Arbeitsgruppen in den einzelnen Hauptver- waltungen bestehen, ist das fur die Hauptabteilung Ab- satz sowie fur die Rechts- and Vertragsschiedsstelle nicht der Fall. Zwischen diesen beiden Abteilungen des Ministeriums and den nachgeordneten Betrieben usw. hat der Verkehr unmittelbar zu erfolgen. .001** 1. b) Die Hauptverwaltung Schwerchemie I Die neue Hauptverwaltung Schwerchemie mit dem Sitz in Halle umfaf3t folgende Groi3betriebe: VEB Leuna-Werke ?Walter Ulbricht", VEB Chemische Werke Buna, VEB Elektrochemisches Kombinat Bitterfeld, VEB Farbenfabrik Wolfen, VEB Stickstoffwerk Piesteritz. Die ubrigen Betriebe, die bisher zur Hauptverwaltung Schwerchemie gehorten, unterstehen nunmehr der Hauptverwaltung Anorganische Chemie. 2. Abgrenzung der Zustandigkeit des Ministers and seiner Stellvertreter Die Funktionen der obersten Leitung des Ministeriums sind wie folgt festgelegt: 1. (1) Der Minister fur Chemische Industrie leitet das Ministerium gemaf3 Artikel 98 der Verfassung der Deut- schen Demokratischen Republik and nach ? 4 des Ge- setzes vom 23. Mai 1952 fiber die Regierung der Deut- schen Demokratischen Republik (GBI. S. 407). Er tragt somit die Gesamtverantwortung fur die Tatigkeit des Ministeriums sowie der ihm unterstellten Betriebe and nachgeordneten Institutionen gegenilber der Regierung and der Volkskammer. (2) Als Mitglied des Ministerrates tragt der Minister nach ? 1 des Gesetzes vom 16. November 1954 uber den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (GB1. S. 915) die Mitverantwortung fur die gesamte Arbeit der Regierung. (3) Vorlagen des 11l.nisteriums fur Chemische Industrie werden daher im Ministerrat durch den Minister, im Prasidium des Ministerrates durch den Stellvertreter des Ministerprasidenten vertreten. Ebenso ist nur der Minister berechtigt, das Ministerium bindende Erkla- rungen gegenuber dem Ministerrat oder einzelnen Mi- nisterien abzugeben, mit Ausnahme derer, zu denen der Stellvertreter des Ministerprasidenten emachtigt ist. II. (1) Der Minister fi hrt den Vorsitz im Kollegium des Ministeriums fur Chemische Industrie. Er entscheidet fiber die Zusammensetzung des Kolle- giums des Ministeriums and hat jede Veranderung in der Zusammensetzung dem Ministerprasidenten anzu- zeigen. (2) Ihm sind die Hauptabteilungen and Zentralen Ab- teilungen unmittelbar unterstellt. (3) Dem Minister ist die Entscheidung in alien grund- satzlichen Fragen vorbehalten, welche die Struktur, den Stellenplan, den Geschaftsverteilungsplan, den Arbeits- plan, den Volkswirtschaftsplan and den Haushaltsplan des Ministeriums betreffen. Er entscheidet insbesondere fiber: a) im Ministerrat oder im Prasidium des Ministerrates einzubringende V orlagen and fur den Gesamtbereich des Ministeriums zu erlassende sonstige Vorschriften; b) die Besetzung aller leitenden Funktionen im Bereich des Ministeriums mit Ausnahme der Stellvertreter des Ministers un : der Leiter der Hauptverwaltun- gen; c) die Berufung and Abberufung aa) der Direktoren der Betriebe mit mehr als 5000 Beschaftigten and ihrer Stellvertreter; bb) der Professoren der Hochschulen and der Leiter der Fachschulen; cc) der Direktoren der Forschungsinstitute sowie des zentralen Konstruktions- and Ingenieurburo Chemie, Leipzig; d) die Planvorschlage des Ministeriums sowie fiber Anderungen des Volkswirtschaftsplanes and des Haushaltsplanes des Ministeriums entsprechend dem Beschluf3 uber die Erweiterung der Befugnisse vom 8. Dezember 1955 in eigener Verantwortung bzw. nach Zustimmung der Staatlichen Plankommission and anderer zustandiger Institutionen; e) die Grundung neuer Betriebe and sonstiger Insti- tutionen nach Abstimmung mit der Staatlichen Plan- kommission and dem Ministerium der Finanzen; f) die Verwendung der Mittel der zentralen Fonds, so- weit these Befugnis nicht gesetzlich anders geregelt oder vom Minister nicht auf andere Verfiigungsbe- rechtigte ubertragen ist; die Einrichtung von Vertretungen der am Export von veredelten Fertigprodukten and Spezialerzeug- nissen hauptsachlich beteiligten Betriebe im Ausland nach grundsatzlicher Ubereinstimmung mit dem Mi- nister fur Aul3en- and Innerdeutschen Handel; h) den Umfang der Betriebe seines Bereiches, auf welche die Vorschriften der erweiterten Befugnisse besonders erteilt werden mussen. (4) Der Minister bestatigt die Entscheidungen der Ver- tragsschiedsstelle des Ministeriums. III. (1) Auf Grund and in Durchfilhrung der Gesetze der Volkskammer sowie der Verordnungen and sonstigen Beschl(sse der Regierung erlal3t der Minister Preisver- ordnungen, Anordnungen, Anweisungen and Befehle. (2) Preisverordnungen werden im Gesetzblatt Teil I, An- ordnungen im Gesetzblatt Teil II veroffentlicht. Anwei- sungen werden in der Regel in den ,Verfilgungen and Mitteilungen des Ministeriums fur Chemische Industrie" bekanntgegeben. Befehle richten sich an einzelne lei- tende Funktionare des Ministeriums sowie der ihm unterstellten Betriebe and sonstigen Institutionen. IV. (1) Der Staatssekretar ist als 1. Stellvertreter des Mini- sters dessen standiger Vertreter fur wissenschaftlich- technische Fragen. Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 (2) Vertritt der Staatssekretar den Minister bei dessen Abwesenheit, so stehen ihm fur these Zeit die Befug- nisse nach Ziffer I, Absatz 3, sowie nach Ziffer II and III zu. (3) Bei Abwesenheit des Staatssekretars ist der Stell- vertreter des Ministers fur allgemeine and kommer- zielle Fragen mit der Wahrnehmung der Geschafte des Staatssekretars zu beauftragen. (4) Sind der Minister and der Staatssekretar gleich- zeitig fur mehr als drei Tage abwesend, so hat der Stellvertreter des Ministers die Geschafte des Ministers zu fuhren. (5) Der Minister kann seinen Stellvertretern die un- mittelbare Anleitung and Kontrolle der Tatigkeit einer oder mehrerer Hauptabteilungen oder Zentraler Abtei- lungen ubertragen. (6) Der Minister ist berechtigt, einzelne der ihm ob- liegenden Aufgaben im Rahmen der jeweiligen gesetz- lichen Moglichkeiten auf seine Stellvertreter zu uber- tragen. V. (1) Das Kollegium des Ministeriums fur Chemische In- dustrie setzt sich wie folgt zusammen: 1. Der Minister 2. Der Staatssekretar - Herr Dr. Winkler 3. Der Stellvertreter des Ministers - Herr Adler 4. Der HV-Leiter Schwerchemie 5. Der HV-Leiter Anorganische Chemie - Herr Gruneberg 6. Der HV-Leiter Allgemeine Chemie - Herr Domnik 7. Der HV-Leiter Chemisch-technische Erzeugnisse - Herr Richter 8. Der Leiter der Hauptabteilung Planung - Herr Bollerey 9. Der Leiter der Hauptabteilung Hauptbuchhaltung and Revision - Herr Prokop 10. als Sekretar des Kollegiums (ohne Stimmrecht), kommissarisch der Mitarbeiter der Rechts- and Vertragsschiedsstelle - Herr Weppe (2) Den Vorsitz im Kollegium fiihrt nach ? 3, Absatz 1 der Verordnung vom 15. Juli 1952 uber die Bildung von Kollegien (Ministerialblatt S. 109) der Minister. sterium fur Chemische Industrie unterstehenden volks- eigenen Handelsuntern chmen entsprechende Anwen- dung. 5. Namensverleihungen Die in Heft 11, Seite 140, der ..Verfugungen and Mit- teilungen des Ministeriums fur Schwerindustrie" be- kanntgemachte Namensanderung des VEB Fettchemie and Fewawerk in VEB Sapotex wird aufgehoben. Der Betrieb fuhrt weiterhin den Namen VEB Fettchemie and Fewawerk. 6. Anderung der Betriebsliste a) Durch Anordnung vom 12. Dezember 1955 (GB1.II, S. 447) wird der VEB Vereinigte Gummiwerke Rot- punkt, Zeulenroda, mit Wirkung vom 1. Januar 1956 in den Bereich des Ministeriums fur Chemische In- dustrie ubernommen and der Hauptverwaltung Chemisch-technische Erzeugnisse zugeordnet. 1b) Durch Anordnung vom 8. ?Oktober 1955 (GBI. II, S. 367) wird der VEB Elektrokohle, Berlin-Lichten- berg, mit Wirkung vom 1. Januar 1956 in den Be- reich des Ministeriums fur Chemische Industrie ubernommen and der Hauptverwaltung Anorga- nische Chemie zugeordnet. Gleichzeitig wird der VEB Dynamokohle, Berlin- Weif3ensee, aufgelost and dem VEB Elektrokohle, Berlin-Lichtenberg, als unselbstandiger Betriebsteil angegliedert. %7. Berufungen and Abberufungen Durch Urkunde des Ministers bzw. seines zustandigen tellvertreters wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1956 Werner Bollerey, zum Hauptabteilungsleiter der HA Planung 0, Peter Weibrecht , o) zum Leiter der Abteilung Produiktionsplanung Heinz-Gunter Siebe v zum Leiter der ZA Materialversorgung VI. (1) Bekanntmachungsorgan des ? inisteriums sind die ..Verfugungen and Mitteilungen des Ministeriums Mir Chemische Industrie", die samtiichen Dienststellen des Ministeriums sowie den ihm unterstellten Betrieben and sonstigen Institutionen zugehen. (2) Die ?Verfiigungen and Mitteilungen" erscheinen nach Bedarf, mindestens aber in! Abstand von zwei Monaten. Durch sie werden Anweisungen, Direktiven, Richtlinien, Erlauterungen and Mitteilungen des Mini- steriums den unterstellten Betrieben and sonstigen In- stitutionen bekanntgegeben. (3) Ober den Inhalt der ?Verfiigungen and Mitteilun- gen" entscheidet der Minister, bei dessen Abwesenheit der Staatssekretar. Der Minister oder im Vertretungs- falle der Staatssekretar bestimmen auch, in welchen dringenden Sonderfallen Anweisungen and dergleichen den unterstellten Betrieben and sonstigen Institutionen vorab durch Rundschreiben mitzuteilen sind. (4) Die ,.Verfiigungen and Mitteilungen" werden von dem Sekretar des Kollegiums bearbeitet. 3. Anweisungen des Ministers fur Schwerindustrie Die vom ehemaligen Minister fur Schwerindustrie er- lassenen Anweisungen behalten, soweit sie nicht durch entgegenstehende Amveisungen aufgehoben bzw. abge- andert werden. ihre Gultigkeit. 4. Zur Anwendung der Arbeitsordnung Die in Heft 12, Seite 158, der ?Verfiigungen and Mit- teilungen des Ministeriums fur Schwerindustrie" er- lassene Arbeitsordnun; findet auch auf die dem Mini- Martin Mrochen zum Leiter der Abteilung WTZ Abteilung Arbeit and Schulung Dr. Heinz Hellwig I/ zum Leiter der Zentralen Abteilung Hoch- and Fachschulen Dr. Gunter Panning / zum Leiter der Zentralen Abteilung technische Entwicklung k Dr. Bruno Buka Lurn Leiter der Zentralen Abteilung Produktion Alfred Prokop zum Leiter der Hauptabteilung Rechnungswesen and Revision and zum Hauptbuchh3lter des Ministeriums Werner Gruning / zum Leiter der Abteiiung Revision Marianne Kotik zum Leiter der Zentralen Kaderabteilung Werner Hampe v' zum personlichen Referenten des stelly. Ministers fii ~ mmerzielle Fragen Horst Frauendorf zum Hauptabteilungsleiter der HA Absatz Reinhard Stahl / zum Leiter der Abteilung Absatzlenkung in der HA Ahsatz Hans Woywodt t~ zum Leiter der Abteilung ailgemeine Chemie in der HA Absatz zum Leiter der Abteilung Gummi-Asbest in der HA Absatz Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 Franz Pohlhammer/ zum Leiter der Abteilung chemische Grundstoffe in der HA Absatz Walter Rehmer/ zum Leiter der Abteilun? Lackrohstoffe and Farben in der HA Absatz Anita Braun / zum Leiter der Abtcilung Kunststoffe in der HA Absatz Horst Greb zum Hauptbuchhalter der Abteilung Handel der HA Absatz Hans Kollmann / zum Stellvertreter fur Produktion des Leiters der Hauptverwaltung Chemisch-technische Erzeugnisse Else Mieth zum kommissarischen Direktor der Zentralen Leitung der DHZ Chemic Franz Wiedner `LJ zum Werkleiter and Verwalter des Werkes Buchenau der Deutschen Solvay-Werke Abberufen wurden: Werner Glaser bisher Direktor der Zentralen Leitung der DHZ Chemie Edwin Knoblach bisher kommissarischer Werkleiter and Verwalter des Werkes Buchenau der Deutschen Solvay-Werke AG in Verwaltung II. Materialversorgung 8. Umsetzungen von Anlagevermogen Der VEB Konstruktions- and Ingenieurbiiro Chemie, Leipzig C 1, Wilhelm-Leuschner-Platz 10-11, hat fol- gende Inventargegenstande abzugeben: 10 Zeichenbretter auf Holzgestell mit Parallelfuhrung 1 Hoch span nungs-Ul-Leistungsschalter Nr. 26 36 635 S Fabrikat Siemens-Schuckert Type 3810 wf Reihenspannung 10 kV Ja = 12,5 KA Nennstrom 350 A Abschaltleistung 130 MVA, 50 Hz Der Schalter ist ohne Ausloser. Bei vorhandenem Interesse bitten wir Sie, rich mit dem VEB KIB in Verbindung zu setzen. 111. Exportfragen 9. Schaffung von Warenzeichen Die staatlich-rechtliche Festigung and Anerkennung der vollen Souveranitat der DDR durch den Staatsvertrag uber die Beziehungen zwischen der DDR and der UdSSR fiihrt zur Festigung and Erweiterung des Aul3enhandels der DDR. Diese Entwicklung bedingt gleichzeitig, daf3 die Export- Erzeugnisse der DDR mit einer gesetzlich geschutzten Fabrik- oder Handelsmarke (Warenzeichen) versehen sind, um 1. den Kaufer vor dem Bezug minderwertiger Waren zu schiitzen and in jedem Falle den Erzeuger fest- stellen zu konnen, 2. dem Verbraucher die Gewil3heit zu geben, dal3 er das ihm zusagende bekannte Produkt erhalt, :3. das Warenzeichen als Werbernittel fur die Erzeug- nisse auszunutzen, 4. den Erzeuger zur Einhaltung einer guten Qualitat zu verpflichten. Die bisherigen Moglichkeiten zur Anwendung von Warenzeichen sind seitens der Erzeuger noch immer nicht genugend genutzt worden. Oft fehlt es auch noch an einer sachkundigen Bearbeitung der Warenzeichen- angelegenheiten in den Betrieben. Um eine Verbesserung zu erreichen, wird in aller- nachster Zeit bei der Kammer fur Aul3enhandel der DDR eine Beratungsstelle fur die Gestaltung von neu zu schaffenden Warenzeichen eingerichtet. Diese Stelle wird insbesondere bei der Schaffung von Warenzeichen fur Auslandsanmeldungen beratend mitwirken. Um von Seiten der Betricbe eine weitere Verbesserung der Warenzeichensituation zu erreichen, sind alle Exportbetriebe verpflichtet, ihre Exportartikel bis zum 31. Dezember 1956 mit geeigneten Waren- and Sorten- zeichen zu versehen and diese in den wichtigsten Ex- portlandern anzumelden. Sollte in der Zwischenzeit die Aufnahme in die internationalen Abkommen des ge- werblichen Rechtsschutzes erfolgen, sind diese Zeichen zur internationalen Registrierung anzumelden. Soweit bisher vorhandene Warenzeichen Rechtsmangel aufweisen, d. h. in einer gro(3en Zahl von Landern nicht mehr verwertbar sind, m?iB versucht werden, bis zurn 31. Dezember 1956 zu einer Bereinigung zu gelangen. Bei dem Verfahren der Auslandsanmeldung von Waren- zeichen ist nach wie vor die Anweisung Nr. 23 in Heft 12 ,,Verfiigungen and Mitteilungen des Ministeriums fur Schwerindustrie" S. 169 zu beachten. 10. Die Aufgaben des Hauptbuchhalters Das Institut fur Rechnungs-%vesen der volkseigenen Wirtschaft bei dem Ministerium der Finanzen hat einen Kommentar zur Hauptbuchhalter-Verordnung unter dem Titel ?Die Aufgaben des Hauptbuchhalters in der volkseigenen Wirtschaft" herausgegeben. Der Kommen- tar ist im Verlag ?Die Wirtschaft", Berlin W 8, erschie- nen. Die Broschiire enthalt ausfiihrliche Erlauterungen zur Hauptbuchhalter-Verordnung vom 17. Februar 1955. Der Kommentar stellt ein gates Arbeitsmittel nicht nur fiir die Hauptbuchhalter selbst. sondern auch fur die anderen leitenden Wirtschaftsfunktionare dar. Der Be- zug der Broschi re wird deshalb empfohlen. 11. Behandlung des Sachvermogens der Sozial- versicherung Bei der Durclifuhrung der Anordnung Nr. 16 des Mini- steriums der t inanzen vom 29. Dezember 1954 uber die Behandlung d. s Sachvermogens der Sozialversicherung sind vereinzelt Finanzierungsschwierigkeiten aufgetre- ten. Es handelt sich hierbei um Falle, in denen die Ubergabe deg beweglichen Sachvermdgens der Sozialversicherung vor der Herausgabe der Anordnung erfolgt ist. Zur Abwendung dieser ScJiwierigkeiten and zur Verein- fachung des Verfahrens wird bestimmt: 1. Bewegliches Sachvermtigen der Sozialversicherung (Eigenvermiigen), das vor Herausgabe der AO Nr. 16 1954 an Haushaltsorganisationen and Stellen der volkseigenen Wirtschaft zur Nutzung i1ber- geben worden ist, geht in das Vermogen der uber- nehmenden Stelle uber. Die Bezahlung bzw. Ver- rechnung erfolgt zential durch das Ministerium der Finanzen. 2. Das ubernommene bewegliche Sachvermogen der Sozialversicherung ist bei der ubernehmenden Stelle in die Vermogensrechnung bzw. Bilanz als Volks- eigentum ordnungsgemaf3 einzubuchen. :3. Soweit im Buchwerk der ubernehmenden Stelle aus Anlaf3 der Vermogensubernahme zu 1. Verbindlich- keiten gegenuber der Sozialversicherung ausgewie- sen werden, sind diese unter Hinweis auf diese An- Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 ordnung ,iu~,zubuchen (bei VEW gegen den Grund- mittelfonds). 4. Die Zentralverwaltung der Soxialversicherung teilt dem Ministeriuin der Finanzen, IIA Verw'altung des staatlichen Eigenturns, baldmiiglichst die Zeit verte des an Haushaltsorganisationen and Stellen dcr volkseigenen Wirtschaft abgegebenen beweglichen Sachvermogens nach folgender Gliederung mit: a) Banken and Sparkassen, b) Deutsche Versicherungsanstalt? c) sonstige volkseigene Wirtschaft (Betriebe), d) Haushaltsorganisationen. Ist s"Ich`es Vermi)gen an Stellen abgegeben worden. die ciem JIagi~,trat vv(,n Grob-Berlin unterstehen, rind d;ese Bet rage gesunciert auszuweisen. Unberucks:chtigt bleiben hierbei Vermogensbe ve- gungen. die als Aufgabenverlagerung anerkannt worden sind. 5. Soweit cane Bezahlung des beweglichen Sachver- m igens durch die iibernehmenden Stellen bereits erfolgt ist, verbleibt es dabei. Dafiir vorgesehene, je- cloch nicht beanspruchte Investitionsmittel sind zu sperren. 6. Auf Vermogensbewegungen nach dem 31. Dezember 1954 linden (lie Bestimmungen der AO Nr. 16 1954 Anwendung. V. Arbeit and Berufsausbildung 12. R i c h t I i n i e fiber die Pramiierung des Ausbil- dungspersonals der Betriebe des Ministeriums fiir Chemische Industrie. Urn die Initiative des Ausbildungspersonals zu fordern and ihre Leistungen zu steigern, sieht die Verordnung vom 31. Januar 1952 fiber die Entlohnung and Pra- niiierung von Lehrausbildern, Lehrmeistern and Lehr- obermeistern in volkseigenen and ihnen gleichgestell ten Betrieben (GBI. S. 105) vor, das Ausbildungspersonal bei uberdurchschnittlichen Leistungen zu pramiieren. Zur Herbeifiihrung cinheitlicher Grundsatze der Pra- miierung des Ausbildungspersonals im Bereich des Mini- steriums fur Chemische Industrie wird nachstehende Richtlinie im Einvernehmen mit dem Ministerium fur Arbeit and Berufsausbildung auf der Grundlage der Verordnung vom 31. Januar 1952 fiber die Entlohnung and Pramiierung von Lehrausbildern, Lehrmeistern and Lehrobermeistern in volkseigenen and ihnen gleichge- stellten Betrieben erlassen. 1. Geltungsbereich 1. Lehrausbilder, Lehrmeister and Lehrobermeister, die ihre Tatigkeit hauptamtlich ausi ben, konnen Pramien nach den Bestimmungen der Verordnung vom 31. Januar 1952 fiber die Entlohnung and Pra- miierung von Lehrausbildern, Lehrmeistern and Lehrobermeistern in volkseigenen and ihnen gleich- gestellten Betrieben and den dazu erlassenen Durch- luhrungsbestimmungen vom 20. September 1952 (GBI. S. 890) and vom 4. November 1952 (GBI. S. 1215) gewahrt werden. 2. Ausbildungsleiter konnen bei iiberdurchschnittlichen Leistungen gem5f3 ? 3 der Ersten DurchfUhrungsbe- stimmung vom 23. Juni 1955 zur Verordnung uber die Pramienzahlung fur das ingenieur-technische Personal, fur die Meister and das leitende kauf- mannische Personal in den volkseigenen and ihnen gleichgestellten Betrieben (GB1.I, 5.469) pramiiert werden. Hat der gesamte Betrieb die Voraussetzungen fur eine Pramienzahlung gemaf3 Absatz 1 nicht erfullt, kann bei entsprechenden Leistungen des Ausbil- dungsleiters nach ? 2, Absatz 4, der Verordnung vom 17. Februar 1955 Uber die Pramienzahlung fur das ingenieur-technische Personal, fiir die Meister and das leitende kaufmannische Personal in den volks- eigenen and ihnen gleichgestellten Betrieben (GBI. I, S. 135) verfahren werden. 3. Technisches Personal der Ausbildungsstatten (Mate- rialausgeber, Gutekontrolleure, Arbeitsvorbercitcr usw.) fallt nicht unter die Bestimmungen der ?? 8 and 9 der Verordnung vom 31. Januar 1952. Es kann nach den fur den gleichen Personenkreis des Stammbetriebes gdltigen Pramiierungsbestimmun- gen pramiiert erden. In den Fallen, in denen bisherige qualifiziertc Lehrausbilder oder Lehrmeistcr als Arbeitsvorbe- reiter fur die gesamte Ausbildungsstatte oder bei grol3en Ausbilclungsstiitten fur eine Abteilung tiitig rind, kann em(, Lehrausbildcrpriinue, wenn sie bis- her gewahrt vv ;rde, bei entsprechenden i berdurch- schnittiichen Leistungen personengebunden weiter gezahlt werden. II. Voraussetzungen fur die Pramienzahlung 1. Pramien konnen nur gewahrt werden, wenn alle Planaufgaben der Ausbildungsstatte erfii.llt sind and der Pramienberechtigte gegenuber den anderen Lehrausbildern seiner Ausbildungsstatte mit beson- derem Erfolg an der Verbesserung der Berufsaus- bildung gearbeitet hat and die dadurch sichtbaren Erfolge nicht nur seir Arbeitsgebiet betreffen. Die Planaufgaben sind als erfullt zu betrachten, wenn alle Lehrlinge, die planmal3ig die Lehre begonnen haben, das Ziel der Aushildung fur den Pramien- zeitraum erreichen and die Voraussetzungen des ? 9 der Verordung vom 31. Januar 1952 erfullt wer- den. 2. Voraussetzungen fur die Pramiierung gemal3 ? 9 der Verordnung vom 31. Januar 1952 sind insbeson- dere: Einwandfreie schriftliche Vorbereitung auf den Arbeitstag, Abhalten des Einf(ihrungsunterrichtes, der Ubung and des Abschlul3unterrichtes unter An- wendung and Beachtung der Methodik des praktischen Unterrichtes and der didaktischen Prinzipien, Einhaltung der staatlichen Ausbildungsunter- lagen, Erfiillung der Stoffverteilungsplane, Erfullung der geplanten produktiven Leistun- gen der Lehrlinge, Erzielung befriedigender Ergebnisse aller Lehr- linge bei den Zwischen- and Facharbeiterprii- fungen, regelmaijige Beteiligung an der obligatorischen Weiterbildung and Teilnahme an den Hospi- tationen, Durchfuhrung von Elternbesuchen, Erfolge bei der patriotischen Erziehung der Lehrlinge, bei der Erziehung zur bewuf3ten Dis- ziplin and einer hohen Arbeitsmoral, Forderung der Leistungsschwacheren durch das Kollektiv, standige Steigerung der Lernergebnisse des Lernaktivs bzw. der Lehrgruppe, aktive Unterstutzung des Kampfes urn den Sieg im uberbetrieblichen Wettbewerb des Berufs- wettbewerbes. crfolgreiche Alitarbeit beim Werben von Lehr- Iingcn, Alctivierung der Lehrlinge zu freiwilligen Ein- satzen, Beteiligung brim Ausarbeiten der Stoffvertei- lungspliine and der Planting der Lehrprodnk- tion. Alitarbeit beim Verbessern der Einrichtung and Ausgestaltung der Ausbildungsstatte. Anwendung der fair obligatorisch erklarten Ncuererntethoden. Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 Erfullung der gestellten Produktionsaufgaben unter Beachtung der Ausbildungsunterlagen. Erziehung der Lehrlinge zurn selbstiindigen Pla- nen and Durchfihren des Arbeitsablaufes. Mitarbeit beim Aufstellen von Lehrlingsnormen. Erziehung der Lehrlinge zur pers6tilichen Maschinenpflege and zurn sparsamsten Werk- stoff- and HilfsstoffverbraLch, Einhaltung der Plankosten and Auswertung der monatlichen Kosten der produktiven Lehrarbeit fur die Erziehung zur Sparsamkeit. 3. Eine Pramie kann nur dann gewahrt werden, w?enn eine mindestens viermonatige hauptamtliche Tatig- keit in der praktischen Berufsausbildung im Pra- mienzeitraum nachgewiesen wird. 4. Beim Ausscheiden aus der praktischen Berufsaus- bildung oder beim Wechsel des Ausbildungsbetrie- bes auf eigenen Wunsch wahrend eines Lehrhalb- jahres wird fur den zuruckliegenden Zeitraum keine Pramie gewahrt. 5. Bei der Pramiierung des Ausbildungsleiters gemaf3 ? 3 der Ersten Durchfi1hrungs bestimlung vom 23. Juni 1955 zur Verordnung uber die Pramienzah- lung fur das ingenieur-technische Personal, fur die Meister and das leitende kaufmannische Personal in den volkseigenen and ihnen gleichgestellten Be- trieben ist besonders auf die Erfullung folgender Aufgaben zu achten: Erfullung des Nachwuchsplanes, insbesondere des weiblichen Anteiles an Lehrlingen, Organisierung der produktiven Lehrarbeit uncl Ausnutzung der vorhandenen Kapazitaten der Ausbildungsstatte unter Beachtung der Ausbil- dungsunterlagen, gute Zusammenarbeit mit dem Stammbetrieb zur Erfullung and Kontrolle der Verpflich- tungen im BKV, sparsamste Verwendung von Material- and Finanzmitteln bei entsprechendem Ausbildungs- erfolg, Erfullung der Anleitungs- and Kontrollpflicht gegenuber dem Ausbildungspersonal, Anleitung and Verbesserung der Kulturarbeit in der Ausbildungsstatte, enge Zusammenarbeit mit der Betriebsberufs- schule zur Gewahrleistung einer einheitlichen Methodik im Ausbildungsprozel3. III. Festsetzung der Pramien 1. Die Festsetzung der Pramie erfolgt durch die gemaf3 ? 2 der Zweiten Durchfilhrungsbestimmung vom 4. November 1952 (GBI. S. 1215) bestimmte Pramien- kommission and bedarf der Bestatigung durch die Werkleitung. 2. Die Pramiierung hat nach dem Leistungsprinzip aui' der Grundlage der geforderten Voraussetzungen gemaf3 ?? 8 bis 10 der Verordnung vom 31. Januar 1952 and des Abschnittes II dieser Richtlinie zu er- folgen. Fur die mit der Entlohnung nach den gul- tigen Tarifen abgegoltenen Leistungen kann eine Pramiierung nicht erfolgen. :3. Die I e;;,ctzuu der Prim;en fur Ausbildungsleiter crl(,lgt clurch cicn \Verklei!er and bedarf der Zu- "tim!nung de, lfauptbuchhaiters. 4. Bel Verstul.;en gegcn die Finanz- and Plandisziplin odor andere gesetzliche Bestimmungen wahrend des Pramienzcitracunes durch Lehrausbilder. Lehrmei- ster. Obern-,eistcr eder Ausbildungsleiter kann die Priimie gekdrzt odor gestrichen w?erden. 5. Fur alle bei der Festsetzung der Pramie sich er- gebenden Streitf illc sired die Bestimmungen des ? 5 der Verordnung vom 17. Februar 1955 uber die Pramienzahlung fur das ingenieur-technische Per- sonal, far die Meister and fur das leitende kauf- mannische Personal in den volkseigenen and ihnen gleichgestellten Betrieben sinngemal3 anzuwenden, soweit sich aus dieser Richtlinie nichts Gegenteiliges ergibt. IV. Berechnung der Pramien 1. Berechnungsgrundlage ist das Lehrhalbjahr vom 1. September bis 28. Februar and van 1. Marz bis 31. August. Wenn in einer Ausbildungsstatte bisher das Kalenderjahr als Berechnungsgrundlage genom- men wurde, ist bis zum 31. Dezember 1955 wie bis- her zu verfahren. Der darauf folgende Termin fur die Pramienzahlung ist dann der 31. August 1956. 2. Ausgangspunkt fur die Ermittlung der Pramien- summe ist das tariflich festgelegte Gehalt. Personen- gebundene Gehalter verden nicht in Ansatz ge- bracht. 3. Fur die Festsetzung der Pramie ist die Leistung des Ausbilders ausschlaggebend, die sich in dem er- reichten Ergebnis der Arbeit der Lehrlinge aus- dri ckt. Das Ausbildungsergebnis mu13 eindeutig auf die Leistungen des zu Pramiierenden zuri ckzufuh- ren sein. Bei Arbeitsversaumnis oder Arbeitsaus- fall durch Fehlen, Krankheit, Schulung oder aus sonstigen planmbflig vorgesehenen Grinden ist die Pramie entsprechend den erreichten Leistungen bei der Ausbildung von Lehrlingen zu gewahren, wenn die ureter Abschnitt II, Absatz 3, genannten Bedin- gungen dieser Richtlinie erfi llt sind. Bei Arbeitsversaumnis aus eigenem Verschulden, das Anlaf3 geben kann, die Eindeutigkeit der Aus- bildungserfolge zu bezweifeln, ist die Pramie zu streichen. Das gilt nicht fur die Zeit des Jahres- urlaubs oder Falle, in denen der Berechtigte wah- rend einer kurzfristigen Abwesenheit voll fur die Durchfuhrung der Aufgaben seines Tatigkeitsbe- reiches verantwortlich war. V. SchluBbestimmungen Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1955 in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle bisher erlassenen Richtlinien zur Verordnung vom 31. Januar 1952 uber die Entlohnung and Pramiierung von Lehrausbildern, Lchrmeistern and Lehrobermeistern in volkseigenen and ihnen gleichgestellten Betrieben and ihre Durch- fuhrungsbestimmungen vom 20. September 1952 and 4. November 19.52 ihre Gultigkeit. V1. Tedmiscie Sicherheit geben and den Betrieben zugestellt. Der Text enthalt zwei Druckfehler. Auf Seite 20 mu13 es statt ?mindestens Das fruhere Ministerium fur Schwerindustrie hat vor 15 Prozent" richtig ..mindestens 17 Prozent" heif3en. Auf einiger Zeit einen Leitfaden fur den Brandschutz in den Seite 2:3 ist statt ..Schlauchlange bis 20 m" zu setzen: volkseigenen Betrieben der Schwerindustrie herausge- ..Schlauchlange bis 15 m". I'll. Gewerbiicher Rechisschu(z 14. Behandlung von Zahlungsantragen and Devisen- Rechts- and Vertragsschiedsstelle genehmigt %vurde, rechnungen fur Patent- and Warenzeichen- brauchen Zahlungsantrage and Devi senrech nu ngen nur anmeldungen noch der Rechts- and Vertragsschiedsstelle zur Gegen- Soweit die AnmeiJung eines Patentes oiler Warenzci- zeichnung vorgelegt -,verden. Eine Gegenzeichnung chens in Westdeuischland bzw. im Ausland durch die durch die zustandige Hauptverwaltung ist nicht mehr Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 erforderlich, da ja die Hauptverwaltung bereits anltiB- lich der Genehmigung der Auslandsanmeldung ihre Zu- stimmung zu dieser Rechtshandlung im Ausland geben muG. Das Amt fur Erfindungs- and Patentwesen zeichnet Zahlungsantrage and Devisenrechnungen fur Jahresge- biihren nicht mehr gegen. Diese Rechnungen, die aus- schlief3lich Jahresgebiihren enthalten, konnen in Zu- kunft unmittelbar von dem Werk an die Rechts- and Vertragsschiedsstelle des itlinisteriums gcsandt w'erden. Der Werkdirektor bzw. Werkleiter hat eigenverantwort- lich zu entscheiden and in einem kurzen Begleitschrei- ben an die Rechts- and Vertragsschiedsstelle zu begrun- den, warum die Aufrechterhaltung eines Patentes bzw. Warenzeichens in Westdeutschland and im Ausland fur ein weiteres Jahr erforderlich ist. Eine Gegenzeichnung von Devisenrechnungen uber Jahresgebuhren durch die Hauptverwaltung erfolgt nicht. VIII. Aligemeines Vertragssystem 15. Verspatungszinsen Auf Grund verschiedener Anfragen hat das Staatliche Vertragsgericht folgende Mitteilung Ober die Behand- lung von Verspatungszinsen erlassen: 1. Verspatungszinsen sind nur auf solche Forderungen zu zahlen, die sich unmittelbar auf die Abwicklung von Lieferungen oder Leistungen beziehen. 2. Als Forderungen, die sich unmittelbar auf Liefe- rungen oder Leistungen beziehen, gelten auch Rilck- forderungen fur zuviel gezahlte Rechnungsbetrage. 3. Im Schiedsspruch darf auf Verspatungszinsen nur erkannt werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde. 16. Verpflichtung der DHZ zur vertraglichen Bindung der sogenannten unverfugten Produktion In der Frage der vertraglichen Bindung der unverfug- ten Produktion hat das Staatliche Vertragsgericht bei der Regierung der DDR in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1955 grundsatzlich die Pflicht der DHZ zur vertraglichen Bindung der unverfugten Produktion be- jaht. Da diese Entscheidung von allgemeiner Bedeutung ist, werden nachfclgend die Entscheidungsgrunde auszugs- weise abgedruckt: Die DHZ war zu verpflichten, uber die als unver- fugte Produktion noch ausgewiesenen Mengen einen Vertrag abzuschlie(3en, in dem sie sich verpflichtet, fur den Absatz dieser Mengen besorgt zu sein, denn die mit Schreiben vom 8. Dezember 1954 dem Werk gegebene Zusage, die Trockenfarben im Planjahr 1955 vertraglich zu binden and abzusetzen, bezieht sich auf die infrage- stehenden Mengen, die als sogenannte unverfugte Pro- duktion ausgewiesen sind. Eine planmal3ig abgestimmte Mal3nahme beider den Partnern ubergeordneten Or- gane, wonach diese Verpflichtung verandert wird, exi- stiert nicht, da der Produktionsplan des IV. Quartals genau dem entspricht, was seinerzeit Gegenstand der Zusage der DHZ war. Das bisher gepflogene Verfahren, im Lieferplan unverfugte Produktion auszuweisen and daruber vertragliche Vereinbarungen nicht binnen vier Wochen nach Bekanntwerden der Planauflage abzu- schliel3en, d. h. also, die Absatzverpflichtung daruber offen zu lassen, verstof3t gegen die planokonomische Ordnung and auch gegen die gesetzlichen Bestimmun- gen Ober das Vertragssystem. Die DHZ ist nach ihrer organisatorischen Stellung in der volkseigenen Wirt- schaft and insbesondere nach Wegfall eines Vertriebs- apparates bei den Produktionsbetrieben fur den Absatz all der Mengen verantwortlich, die laut Lieferplan nicht im Direktverkehr den Empfangern zugefiihrt werden. Dieser funktionellen Verantwortlichkeit hat die DHZ dadurch zu geni.igen, daB sie mit den Produktionsbetrie- ben vertragliche Regelungen herstellt, die den planoko- nomischen Gegebenheiten in diesem Wirtschaftszweig gerecht werden and den zwingenden gesetzlichen Be- stimmungen uber das Vertragssystem entsprechen. Ober die Mengen, die durch die Niederlassungen der DHZ im Lagergeschaft oder im Streckengeschaft abgesetzt werden, rind Liefervertrage abzuschlief3en, die den nach den gesetzlichen Bestimmungen notwendigen In- halt haben mi ssen. Ober die restlichen Mengen. die zur Zeit noch als sogenannte unverfugte Produktion ausge- wiesen werden. sind - soweit sie nicht ebenfalls fiber I alter oder Strecke abgesetzt ,verden - durch die Zen- tralniederlassur.g oder die Bezirksniederlassungen Ver- mittlungsvertr,, e mit dem Werk abzuschlief3en. in denen sich die DHZ verpflichtet, in Hohe der sogenann- ten unverfugten Produktion Abnehmer zu benennen. Sie hat sich in diesem Zusammenhang u. a. zu verpflich- ten, die Vertragsstrafe zu zahlen, wenn durch die ver- mittelnde Tatigkeit der Absatz der vollen Menge im Vertragszeitraum nicht besorgt ist. Ferner ist in diesem Vertrag sicherzustellen, daB ohne eine Veranderung der Verantwortlichkeit der DHZ fur den Absatz der Pro- dukte der Betrieb nicht 'ohne entsprechenden Bedarf produzieren kann. (Produzieren erst nach Abruf.) Im i1brigen bleibt die Ausgestaltung des Vertrages im ein- zelnen den Partnern iiberlassen, solange keine allge- mein verbindlichen Bedingungen fur Vermittlungsge- schafte der Farbenindustrie existieren. Der sich aus den bisherigen Gepflogenheiten beim Ab- satz der Farben ergebende vertragslose Zustand ist nicht nur gesetzwidrig, sondern okonomisch schadlich. Er hat Sanktionen and Strafen im Rahmen des Ver- tragssystems zur Folge, and auch die Deutsche Noten- bank wird ihm in Zukunft mit vollem Recht durch ent- sprechende Kreditsanktionen begegnen, denn nach dem Bisherigen ist die DHZ okonomisch nicht gezwungen, ihre Aufgaben beim Absatz der Farben mit der ge- botenen Sorgfalt zu erfiillen and ihr ubriges Gebaren beim Absatz den okonomischen Notwendigkeiten nach neu zu regeln; den Produktionsbetrieben wird hier- nach die Mdglichkeit zur rentablen and kontinuierlichen Produktion genommen. Unabhangig von diesen oko- nomischen Tatsachen schreibt aber auch das Gesetz den Abschlul3 von Vertragen spatestens vier Wochen nach Bekanntwerden der Planauflagen zwingend vor. Es ist selbstverstandlich, daf3 ihr Inhalt dem okonomischen Er- fordernis im einzelnen Wirtschaftszwetg gerecht wer- den muf3. 17. Verjahrungsfristen innerhalb der volkseigenen Wirtschaft Durch die Anweisung Nr. 4 55 des Staatlichen Vertrags- gerichtes ist nunmehr endgilltig geklart, data die ver- kiirzte Verjahrungsfrist nur innerhalb der volks- eigenen Wirtschaft and ihr gleichgestellten Wirtschaft Anwendung flnden kann, nicht aber zwischen der volks- eigenen and der privaten Wirtschaft. Nachfolgend wird die Anweisung Nr. 2 55 and die An- weisung Nr.4'55 des Staatlichen Vertragsgerichtes be- kanntgemacht. Anweisung Nr. 2 55 Der letzte Halbsatz des ? 196, Abs. 1, Ziff. 1 BGB (,,es sei denn, daB die Leistung fur den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt") and ? 196, Abs. 2 BGB, Sind nicht mehr anzuwenden. Forderungen gegen volkseigene Betriebe verjahren spa- testens in zwei Jahren, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen eine kurzere Verjahrungsfrist vorsehen. Damit ist die bisher vom Staatlichen Vertragsgericht geti.bte Praxis, wonach lediglich Forderungen aus dem Investbaugeschehen gegen den Investitionstrager in zwei Jahren verjahren, auf den gesamten Kreis der volkseigenen and der ihr gleichgestellten Wirtschaft er- weitert. Diese Anweisung erfolgt, nachdem in Oberein- stimmung mit dem Ministerium der Justiz das Staat- liche Vertragsgericht zu der Feststellung gekommen ist, daB die vierjahrige Verjahrungsfrist and die ent- sprechende Fassung des ? 196 BGB im Widerspruch zu den neuen fur die volkseigene Wirtschaft erlassenen Gesetzen unseres Staates stehen. Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 Anweisung Nr.4 5 Zur Erganzung der Anweisung Nr. 2 55 wind im Einver- nehmen mit clem Ministerium der Finanzen and dem Ministerium der Justiz festgestellt: 1. Die Anweisung Nr. 2 55 kann sich nur auf Forde- rungen beziehen, die von einem volkscigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb gegen einen anderen nach den Bestimmungen der Vertragsverordnung vertragspflichtigen Partner geltend gemacht wer- den. Forderungen aus Vertragen, an denen private Partner beteiligt sind, werden durch die Amveisung nicht beruhrt. Dies gilt auch dann, ,venn Streitig- keiten aus solchen Vertragen nach den Bestimmun- gen der Verordnung vom 29. Oktober 1953 Ober die Neuregelung der Vertragsbeziehungen der privaten Industriebetriebe (GBI. S. 1078) in die Zustandigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts fallen. 2. Die sofortige Anwendung der neuen Grundsatze Ober die Verjahrung ist nur im Verhaltnis zwischen volkseigenen Betrieben gerechtfertigt. Fur Forde- rungen aus Vertragen, an denen ein den volkseige- nen Betrieben gleichgestellter Betrieb beteiligt ist, wird eine tlbergangsfrist bis zum 31. Dezember 1955 eingeraumt. 3. Soweit Verfahren zwischen einem volkseigenen and einem den volkseigenen Betrieben gleichgestellten Betrieb durch Schiedsspruch oder Einigung abge- schlossen wurden, hat es dabei sein Bewenden. So- weit Antrage auf Eroffnung des Verfahrens unter Hinweis auf die zweijahrige Verjahrungsfrist ab- gewiesen wurden, konnen die Antrage erneut ge- stellt werden. 4. Die Bestimmung des ? 201 BGB fiber den Beginn der Verjahrung wird durch die Anweisung Nr. 2 55 and durch die Erganzungsanweisung Nr. 4 55 nicht berUhrt. 18. Abgrenzung der Zustandigkeit von Gerichten and Staatlichen Vertragsgerichten Nach ? 9 GVG gehoren vor die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik alle Zivilsachen, fur die nicht das Gesetz die Zustandigkeit von Gerichten fur be- stimmte Sachgebiete oder von Verwaltungsbehorden begri ndet. Die Gerichte sind daher fur die Entscheidung ziviler Rechtsstreitigkeiten im Bereich der volkseigenen and der ihr gleichgestellten Wirtschaft zustandig, soweit diese nicht durch Gesetz dem Staatlichen Vertragsge- richt zur Entscheidung i bertragen sind. Das Staatliche Vertragsgericht ist nach ? 1 der Verord- nung vom 6. Dezember 1951 in der Fassung vom 1. Juli 1955 fiber die Bildung and Tatigkeit des Staatlichen Vertragsgerichtes (GB1. S. 855) zustandig fur die Ent- scheidung von Streitfallen zwischen Vertragspflichtigen entsprechend der Verordnung vom 6. Dezember 1951 Ober die Einfuhrung des Allgemeinen Vertragssystems fur Warenlieferungen in der volkseigenen and der ihr gleichgestellten Wirtschaft (GBI. S. 1141). Welche Or- gane im Sinne des ? 1 der Verordnung vom 6. Dezember 1951 als der volkseigenen Wirtschaft gleichgestellte Or- gane anerkannt sind, geht aus der als Anlage veroffent- lichten Mitteilung des Staatlichen Vertragsgerichtes Nr. 59 vom 1. Juli 1955 hervor. Weitere Bestimmungen Ober die Zustancligkeit des Staatlichen Vertragsgerichtes enthalten insbesondere: a) die Verordnung vom 29. Oktober 1953 Ober die Neu- regelung der Vertragsbeziehungen der privaten In- dustriebetriebe (GB1. S. 1078) in ? 4, Abs. 1; b) die Verordnung vom 31. Marz 1955 Ober die Ruck- gabe and Berechnung von Leihverpackung (GB1.I, S. 283) in ? 18; c) die Anordnung vom 4. Marz 1954 Ober die RUckgabe von Verpackungsmitteln bei der Lieferung von land- wirtschaftlichen Erzeugnissen (GBI. S. 294) in ? 9; d) die Verordnung vom 10. November 1955 Ober die Pflichtablieferung and den Verkauf landwirtschaft- licher Erzeugnisse (GBI. I, S. 801) in ? 61: c) die Anordnun:; vom 19. De?ember 1952 Ober Jahres- arbeitsvertrar,, der Maschinen-Traktoren-Stationen ((;BI. 1953. S. 14) in II, Ziff. 7 des beigefugten Ver- tragsmusters. Die Entscheiclung uber die Zulassigkeit des Rechtsweges steht nach ? 10 GVG den Gerichten zu. Diese haben die Frage der Zulassigkeit des Rechtsweges in den einzel- nen Verfahren, an denen volkseigene and ihnen gleich- gestellte Betriebe beteiligt Sind, deshalb besonders ge- wwissenhaft zu prufen, wobei der Schwerpunkt der Er- mittlungen auf das dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhaltnis zu richten ist. Dies gilt auch bei dem Erlat3 von Zahlungsbefehlen. Zahlreiche Entscheidungen der Gerichte and Vertrags- gerichte Bowie Anfragen von Justizverwaltungsstellen and Stellen der Wirtschaft zeigen jedoch, da(3 von den Gerichten and Vertragsgerichten fiber ihre Zustandig- keit sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten wer- den. Vielfach wird, ohne auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien naher einzugehen, bereits von den Gerichten die Unzulassigkeit des Rechtsweges aus- gesprochen, sobald beide Parteien volkseigene Betriebe sind. Urn eine einheitliche Rechtsprechung hinsichtlich der Zustandigkeit zu erreichen, wird auf folgende Grund- satze hingewiesen, die sich aus den oben angefuhrten gesetzlichen Bestimmungen ergeben and die bei der Pri fung der Zustandigkeit von den Gerichten and Staatlichen Vertragsgerichten zu beachten sind: Nicht zur Zustandigkeit der Gerichte gehoren: 1. a) Streitigkeiten aus Vertragen zwischen volkseige- nen and ihnen gleichgestellten Betrieben Ober Lieferungen, die im Rahmen des Allgemeinen Vertragssystems abgeschlossen worden rind; neben Liefervertragen gehoren nach der 1. DB zur Verordnung vom 6. Dezember 1951 uber die Einfuhrung des Allgemeinen Vertragssystems vom 21. Marz 1952 (GBI. S. 323) and der 3. DB vom 20. August 1952 (GBI. S. 794) hierzu auch Vertrage Ober Dienstleistungen, Bauleistungen and Transportraum; b) Streitigkeiten zwischen volkseigenen and ihnen gleichgestellten Betrieben aus Vertragen, die zwar nicht im Rahmen des Allgemeinen Ver- tragssystems abgeschlossen worden sind, jedoch genau so wie diese unmittelbar der Durchfiih- rung der Wirtschafts- and Finanzplane dienen. Hierher gehoren insbesondere Kreditvertrage zwischen volkseigenen and ihnen gleichgestell- ten Betrieben and der Deutschen Notenbank oder der Deutschen Bauernbank, sowie Oberlas- sungsvertrage fiber bewegliche Sachen, insbe- sondere Produktionsmittel and Arbeitsvertrage zwischen den MTS and LPG. 2. Streitigkeiten Ober Ansprilche aus ungerechtfertig- ter Bereicherung, soweit ihre Entstehung mit Ver- tragsverhandlungen der zu 1. genannten Betriebe im Zusammenhang steht (Nichtigkeit, Anfechtung u. dgl.). 3. Streitigkeiten aus Vertragen zwischen volkseigenen Betrieben and privaten Industriebetrieben, soweit der private Industriebetrieb Lieferer ist. 4. Streitigkeiten aus der Pflichtablieferung and dem Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zwischen volkseigenen and ihnen gleichgestellten Betrieben and einem VEAB, soweit es sich nicht urn die Fest- setzung des Ablieferungssolles handelt. 5. Streitigkeiten uber Wagenstandsgelder, die im Zu- sammenhang mit Transportraumvertragen vor dem 30. April 1954 entstanden sind. Derartige Wagen- standsgelder haben den Charakter einer Vertrags- strafe (Anmerkung: tYber Streitigkeiten wegen Wagenstandsgeldern, die aus Transportraumvertra- gen nach dem 1. Mai 1954 entstanden sind, ent- scheidet nach ? 8 der Verordnung vom 20. Juni 1952 Ober die Be- and Entladung von Eisenbahngiiter- wagen [GB1. S. 491] die Reichsbahn in eigener Zu- standigkeit). Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 6. Streitigkciten uber Schadensgelder, die von den Reichsbahndirektionen gegen volkseigenc and ihnen gleichgestellte Betriebe wegen der Beschadigung von Eisenbahnguterw?agen geltend gemacht werden. Fur alle Streitigkeiten aus diesen Vertragsverhaltnissen ist das Staatliche Vertragsgericht zustandig. Fur die Durchfilhrung solcher Prozesse bei den Gerichten ist deshalb nach ?? 9, 10 GVG die Unzulassigkeit des Rechtsweges auszusprechen. II. Die Gerichte sind zustandig fur alle anderen Streitig- keiten im Bereich der volkseigenen and der ihr gleich- gestellten Wirtschaft, also aus Vertragen auf3erhalb des Allgemeinen Vertragssystems, vie insbesondere fur Streitigkeiten aus Mietvertragen, Versicherungsvertra- gen, Frachtvertragen einschliefllich der Streitigkeiten uber Liegegelder bei Schiffen, aus Uberlassungsvertra- gen uber Grundstiicke sowie aus Anspri chen aus uner- laubter Handlung and ungerechtfertigter Bereicherung, soweit nicht das Staatliche Vertragsgericht gemaG Ab- schnitt 1 2 zustandig ist. III. Die gemeinsame Rundverfugung Nr. 49 53 vom 7. August 1953 wird aufgehoben. 19. Organe der der volkseigenen Wirtschaft gleichgestellten Wirtschaft Nachstehend wird eine Liste derjenigen Organe der Wirtschaft ver6ffentlicht, die zur Zeit als Organe der der volkseigenen Wirtschaft gleichgestellten Wirtschaft anerkannt sind: 1. Die Konsumgenossenschaf ten and Kreiskonsum- genossenschaftsverbande. Die Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (Biiuerliche Handelsgenossenschaften). 3. Die Landw?irtschaftlichen Produktionsgenossen- schaften. 4. Die Produktionsgenossenschaften der werktatigen Fischer. 5. Produktionsgenossenschaften des Handwerks, so- weit sie auf sozialistischer Grundlage arbeiten. 6. Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, soweit sic nach dem Musterstatut vom 4. Marz 1954 (GBI. S. 256) arbeiten. 7. Parteieigene Betriebe nach Festlegung im Einzel- fall. 8. Betriebe, die gemaf3 den Bestimmungen der VO vom 6. September 1951 fiber die Verwaltung and den Schutz auslandischen Eigentums in der Deut- schen Demokratischen Republik (GBI. S. 839) in Ver- waltung genommen wurden. 9. Treuhandbetriebe, soweit sie Produktions- and Finanzplane erhalten. 10. Haushaltsorganisationen, soweit sie Vertrage uber Warenlieferungen oder Leistungen geschlossen haben. Eine Anderung der Liste entsprechend der jeweiligen Entwicklung ist moglich. 20..Aufhebung der Vertrage 1955 Die eventuelle Weitergeltung der Vertrage des Jahres 1955 im Jahre 1956 regelt sich nach Abschnitt IV, 2 g, der ,Anordnung fiber die Verteilung, den Bezug and die Lieferung von Materialien im Jahre 1956 (einschlief3- lich Nahrungsgiiter) - Allgemeiner Teil" vom 29. Juni 1955, GBI. der DDR, Sonderdruck Nr. 93 vom 15. Juli 1955. IX. Sonstiges 21. Berichtigung In Heft 12 der ?Verfugungen and Mitteilungen des Ministeriums fur Schwerindustrie", Abschnitt III, Ma- terialversorgung, laufende Nr. 10, Rilckgabe and Be- rechnung von Leihverpackung, Seite 164, ist wie folgt zu andern: Im Absatz Buchstabe ?c" vorletzte Zeile muf3 es heif3en: 11 . so hat der Empfanger den Lieferer...", nicht um- gekehrt. Ausfertigung der Rechts- and Vertragsschiedsstelle zu- zuleiten. Die Seiten des Einzelbeitrages sind nicht mit Schreibmaschine zu numerieren. Fur Heft 2 der ?Verfugungen and Mitteilungen" sind die Manuskripte bis zum 10. Marz 1956 der Rechts- and Vertragsschiedsstelle zuzuleiten. Berlin, den 30. Januar 1956 RA 1310/56 We'Ha. 22. Manuskripte fiir Verfugungen and Mitteilungen Die Manuskripte fur ?Verfugungen and Mitteilungen" sind einseitig and 1'/?rzeilig geschrieben in dreifacher Ministerium fur Chemische Industrie Dr. W i n k 1 e r, Staatssekretar 1l'rausgeber: Ministerium fur Chemische Industrie. Berlin - VEB Deutscher Zentral- c. ' lag Berlin (2057 56 Da) - Ag 123 36 DDR - Oberlausitzer Druckww erkstatten. Bautzen I114 6! i54 Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8 HANDBUCH DES ALLGEMEINEN VERTRAGS- SYSTE M S Herausgegeben vom Staatlichen Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik DIN A 5 : 1000 Seiten : Preis einschliefllich Ordner 15,80 DM Naehtragslief erung je Blatt 4 DPf Das Werk enthalt alle gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeinen Vertragssystems and die mit diesem in Zusammenhang stehenden Beschliisse, Verordnungen, Anweisun- gen and Anordnungen des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik, der Fachministerien and Staatssekretariate, der Staatlichen Plankommission and des Staat- lichen Komitees fur Materialversorgung, des Magistrats von Grog-Berlin and des Ver- bandes Deutscher Konsum-genossenschaften. Samtliche Allgemeinen Bedingungen fiir den Abschluf3 ven Vertragen, Allgemeinen Lieferbedingungen and Mustervertrage sind mit aufgenommen worden. Bestimmungen fiber die Rilckgabe von Verpackungsmitteln, das Ausstellen von Rech- nungen, die Verbuchung von Vertragsstrafen, Berechnung von Verspatungszinsen, Durchfilhrun.g von Investitionen and die dadurch notwendigen Vertragsabschliisse, Durchfiihrung von Regierungs- and Exportauftragen, das Rechnungseinzugsverfahren, Verbesserung der Qualitat and die Geltendmachung von Mangelrugen and Gewahr- leistun;sanspriichen vervollkommnen das Werk and machen es zu einem unentbehr- lichen Helfer aller volkseigenen and ihnen gleichgestellten Produktions-, Verkehrs- una Handelsbetriebe and auch der diesen ilbergeordneten Staatsorgane. Ein ubersichtliches and ausfuhrliches Inhalts- and Stichwortverzeichnis erleichtern das Auffinden jeder gesuchten Bestimmung. Auf3erdem enthalt das ,Handbuch des Allgemeinen Vertragssystems" ein Anschriften- verzeichnis samtlicher Staatlichen Vertragsgerichte, Vertragsschiedsstellen and kon- su.mgenossenschaftlichen Schiedsstellen sowie ein Verzeichnis der in Verwaltung and Wirtschaft gebrauchlichen Abkurzangen. Durch vierteljahrliche Erganzungslieferungen wird es stets auf dem neuesten Stand gehalten. Zu erhalten beim ortlichen Buchhandel oder beim Buchhaus Leipzig, Leipzig C 1, Querstraf3e 4-6 VEB DEUTSCHER ZENTRALVERLAG ? BERLIN Approved For Release 2008/02/05: CIA-RDP83-00418R004000160001-8