COPIES OF OFFICIAL PRICE GAZETTE
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Collection:
Document Number (FOIA) /ESDN (CREST):
CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Release Decision:
RIPPUB
Original Classification:
R
Document Page Count:
652
Document Creation Date:
December 19, 2016
Document Release Date:
January 6, 2006
Sequence Number:
1
Case Number:
Publication Date:
May 27, 1949
Content Type:
REPORT
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Attachment | Size |
---|---|
CIA-RDP83-00415R003000090001-7.pdf | 45.58 MB |
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Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
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Verzeiehnis
der .im
Zentralverordnungsblatt -- T,41 Preisverordnungsblatt --
erschienenen Verlautbaruingen des Jahrganges 1948
25X1
I.
Verzeichnis der im Jahrgang 191:3 des Preisverordnungsblattes
erschienenen Preisanordnunget,,, nach laufenden Nummern
IL
Sachwortverzeichnis der im Jahre 1SK'.8 erschienenen Preisanordnungen
III.
Sonstige Verla atbarungen
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
tt '
Approved For Release 2006/0.1/1Z,,: CIA-RDP83-00415R0
1. Verzeiehnis der im Jahrgang 1948 des Preisverordnungobbittes
ersehienenen Pr
Nr.
Preisanordnung Ober
Heft
Seitc
Nr.
1
Festsetzung.der Preise fur Tabakwaren
5
34
26
Geandert durch PrAO Nr. 11 S. 64
27
2
Festsetzung der Preise v. Pflanzkartoffeln
5
37
3
Regelung der Preise fiir Stickstoff-
Diingemittel . . . . . . .
5
38
Geandert durch PrAO Nr. 174 S. 267
Auger Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 179
28
S. 270
4
Regelung der Preise fiir Rohpappe
6
42
5
Reparatur von Kraftfahrzeugen . . . .
6
43
29
by .v _ V
Beri chtigt auf S. 234 Lind S. 260
1
Geandert durch PrAO Nr. 126 S. 153
31
9
Berichtigt auf S. 260
Anderung der Verordnung Nr. M 11, be-
treffend die Festsetzung von Preisen fiir
Hthnereier . . . . . .
8
63
32
10
. Festsetzung von Preisen far Setters, Essen-
33
12
Festsetzung von Preisen fur Kunsthonig in
34
der sowjetischen Bcsatzungszone
8
65
13
NeufestsetzLing der Preise fur Insulin
8
66
35
14
Regelung der Preise fur Meilerholzkohle
im Lande Mecklenburg-Vorpornmern
8
06
.
36
15
Festsetzung von Preisen fur Bruteier, Lohn-
brut and Kuken sowie fur Nutz- and
Zuchtgefli gel . . .
. . . .
8
66
.
37
16
Rechnungsvermerk . . . . . . . .
8
68
Geandert durch PrAO Nr. 153 S. 219
38
17
Festsetzung der Preise fur kosmetische Er-
zeugnisse . . . . . . . . .
8
68
18
Preisstellung fur Gewebekunstleder Lind
39
Wachstuche . . . . . . ... .
8
69
19
Erganzt durch PrAO Nr. 96 S. 31
Festsetzung von Preisen fur Trennemulsion
8
70
20
Erganzt durch PrAO Nr. 143 S. 211
Festsetzung der Preise fur Tabaksamen Lind
Tabakpflanzen (Setzlinge) . . . .
8
70
41
21
Geandert durch PrAO Nr. 92 S. 27
Mitteldeutsche u. ostelbische Braunkohlen-
briketts . . . . . . . . . .
8
71 42
22
Erweitert durch PrAO Nr. 43 S. 140
Festsetzung der Preise fur Saccharin .
8
'71 43
23
Preisbildung fur nichtmetallische Baustoffe
aus der Enttrum.merung . . . . . .
8
'71
Auger Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 74
44
S. 10
5
4
24
Zuschlage fiir? Spiritus and spiritushaltigc
.
Arzneimittel . . . . . .
8
72 46
25
Weiterberechnung der Eichgebahren bei der
glastechnischen l:ndustrie . . . . .
74
Preisanordnung Ober
Festsetzung der Preise fur Gemusepflanzen 9 79
Regelung des Preises f. Zellwolle (B-Type) 9 80
Auger Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 87
S. 24
Beide auger Kraft gesetzt durch PrAO
Nr. 1.35 S. 180
Anderung der Verordnung M 6 vom 14. Ok-
tober 1946 uber die Festsetzung von Prei-
sen fur Garungsessig . . . . . . . 9 81
Vereinheitlichung der Zahlungsbedingun'gen
Lind -Roststabe aller Herstellerfirmen der
. . ,
Festsetzung von Hochstpreisen fiir Sehwe-
felkohlenstoff . . . . . 9 82
O ~r. 80
AuS.g14er Kraft gesetzt durch PrA
Festsetzung der Preise f. Korperreinigungs-
mittel flussig (KF 1;, Korperreinigungs-
rnittrl in Pngtrnfnrm (KP 11- Wacrhrx_ _.
Regelung der Preise fur im Lande Sachsen-
Anhalt erzeugte Kalksandsteine . . . 10 84
Festsetzung der Preise fur Bienenhonig in
der sowjetischen Besatzungszone . . . 10 84
Festsetzung der Preise fur Schwefel . . . 10 85
Erganzt durch PrAO Nr. 94 S. 29
Festsetzung v. Preisen far Gemuse, das be-
ginnend mit der Ernte 1947 anfallt Lind
der Pflichtablieferung unterliegt 10 85
Regelung der Preise fiir? Kalkmortel im
Lande Sachsen 10 100
Festsetzung von Preisen and Handelsspan-
nen..fur Speisefrilikartoffeln, tie ini
Rahmen der Pfliehtablieferung anfallen . 10 101
Festsetzung V. Preisen fur inlandische Olsaa-
ten, die der Pflicht4blieferung unterliegen IL 108
Festsetzung von Preisen und Handels.pan-
nen Mr 1-Iulsenfruchtc,' .ie beginnend mit
der Ernte 1947 an#allen Lind der Pflicht
ablieferung unterliegen . . . . 12 118
Festsetzung von Preisen Lind Handeisr:ran
nen fur Getreide . . . 13 125
Geandert durch PrAO Nr. 140 S. 199
Abrechnung von Auftragen Ober Einzcian
fertigungen von Ausriistungen . . 13 134
Festsetzung von Preisen fur mitteldcurs.chc
and ostelbische Braur:kohlenbriketts 14 140
Erweiterung der PrAO Nr. 21 S. 71
Regelung der Preise fur Brillenglaser 14 141
Festsetzung der Preise fiir Tahakrippen . 14 141.
Anwendung der Preiserrechnungsvorschrif-
ten in der Textil-, Bekleidungs-, Lcder-
raid Lederwarenindustrie . . 14 142
Heft Scite
Approved For Release 2006/01/12-::CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDf83-00415800300009(3001-7
Preiapordnung Ober
Heft Scite Hr. Preisanordnuu'g caber Heft Seite
47 Pestsetzung von Preisen for Trinkbrannt-
wein and gefarbte Spirituosen . . .
48 Hdchstpreise far Muffenschieber, Muffen-
ventile and Regulierventile
Festsetzung von Preisen fur Essigessenz and
unter Verwendung von Essigessenz herge-
stellte Essige . . . . . . . 14
50 Festsetzung von Preisen far Brennholz, das
51
52
53
54
55
56
aus Nutzholz umgearbeitet worden ist . 14
1.48
Regelung der Preise far Natursteine im
Lande Thuringen . . . . . .
14
148
Auger Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 105
S. 75
Regelung der Preise fur Zementdachsteine
in der sowjetischen Besatzungszone . .
14
149
Preise fur Erntebindegarn . . . .
14
1.50
Festsetzung von Preisen fur Trinkbrannt-
wein, der an Bergleute (Grubenarbeiter)
zugeteilt wird . . . . . . .
15
153
Geandert durch PrAO Nr. 142 S. 211
Festsetzung von Preisen fur Seefische . .
15
1.54
Auger Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 161
S. 266 *
Festsetzung von Preisen far Trinkbrannt-
weine and Likbre .. . . . . . . .
1.5
1.55
Geandert durch PrAO Nr. 117 S. 107 .
Auger Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 170
S. 251
Festsetzung von Preisen far. Alkolat and
Alkolatsekt . . . . . . .
15
157
Erganzt durch PrAO Nr. 116 S. 107
Auger Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 171
S. 25.3
Preise von Altbindegarn . . . 16
.170
Festsetzung der Preise Ober Nahlohnsatze
far Sacke . . . . . . . .
16
170
Regelung der Preise fur Tall . . . . .
16
i71
Festsetzung von Preisen and Handelsspan-
nen fur Kartoffeln, die im Rahmen der
Pflichtablieferung anfallen . . . . .
16
Auger Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 159
S. 223
62 Anderung der Verordnung fiber Hochst-
preise far Puhrleistungen mit Kraftfahr-
zeugen im Nahverkehr (NVP) vom 30.
Juni 1940 in der Tassung der 7. Anord-
nung zur Anderung and Ausfuhrung der
63
64
65
66
Nahverkehrsprei.sverordnung .
. .
16
174
Einschaltung der Gewerkschaften and
triebsrate bei cler Preiskontrolle .
Be-
. .
1
3
Siehe PrAO Nr. 89 S. 2, Abs. 1
Regelung der Preise far Meilerholzkohle im
Lande Brandenburg . .
. .
1
Siehe PrAO Nr. 89 S. 2, Abs. 2
Preiskalkulation .fur Garne, Gewebe
Sacke der Juteindustrie . . . .
and
. .
1
Siehe PrAQ Nr. 8,9 S. 2, Abs. 3
Gebuhren der Auto-Transportgemeinschaf-
ten in der sowjetischen Besatzungszone
Deutschlapds . . . . , . . .
1
Siehe PrAO Nr. 89 S. 2, Abs. 4
67 Anderung der Verordnung Nr. 5 vom 14.
68
Januar 1946 Ober die Neufestsetzun~ von
Bierpreisen .
Siehe PrAO Nr. 89 S. 2, Abs. 5
Preise bzw. Entgelte fur das Umarbeiten
. .
von Herren-Oberbekleidungswaren'
Siehe PrAO Nr. 89 S. 2, Abs. 6
Siehe PrAO Nr. 89 S. 2, Abs. 7
70 Preise fur die Befarderung in Postomni-
Siehe PrAO n r. 89 S. Abs. 13
Gescliaftsgrundsatze -f.- Leihbachereibetriebe 2 11
Siche PrAO Nr. 89 S. 2, Abs. 8
71 Preise far Seidenkokons
Berichtigt auf S. 16
Siehe PrAO Nr. 89 S. 2, Abs. 9
$estsetzun'g von Verb raucherhbchstpreisen
far Kerzen . . . . 2 13
Siehe PrAO Nr. $9.$.2, Abs. 16
72 Erhohung der Werksabgabepreise far
Schmalkalder Eisen- and Stahlwaren . 2 9
Siehe PrAO Hr. 89 S. 2, Abs. 10
73 Preise far Gespinste der Baumwollspinne-
rei (Drei- and Vierzylinderspinnerei) . 2 10
Siehe PrAO Nr. 89 S. 2, Abs. 11
74 Preisbildung fur niclitmetallische Baustoffe
aus der Entirummerung . . 2 to
Setzt PrAO Nr. 23 S, 71 auger Kraft
Siehe PrAO Nr. 89 S. 2, Abs. 12
75 Festsetzung von Preisen far lo1zstoff . ' . 2' 11
76
77
Siehe PrAO Hr. 89 S. 2, Abs. 15
Besatzungszone Deutschlands 2 12
Festsetzung der Erzeu erpreise far Tabak
aus der Ernte 1947 in der sowjetischen
Siebe PrAO >vr. 89 $.,2, Abs. 17
Preise fur Schwefelkohlenstoff . . . . 2 14
maschinennadeln - . . . . . 2 14
Siehe PrAO Nr. 89 S.2, Abs. 18
82 Festsqtzung der Verbraucherpreise, Zacliter-
und Handelsspannen fur Saatgetreide ab
Ernte 1947 .
Siehe PrAO Nr. 89,$.2, Abs. 19
Festsetzung von Hi chstpreisen fur Kalzium-
karbid
Siehe PrAO Nr. 89 S 2, Abs. 20
Erianz't durch PrAb' 14r. 109 S. 77
meter im Lande Thuringen . . . . 3 22
-
Siehe PrAO Nr. $9 S.
2, Abs. 21
Festsetzung der Preise fur Gly'santin . . 3 22
Siehe PrAO Hr. 89 g. 2, Abs. 22
Eis- and Schneezuschlage im Fuhrgewerbe 4 23
87 Preise fur Zelwolle (Type B and W) . . 4 24
Auger Kraft gesetzt durch PrAO Hr. 135
S. 180
88 Preisgenehmigung fur Ersatzlebensmittel
and neuartige Lebensmittel . 4 24
Approved For Release 2006/01/12-: CCIA-RDP83-00415R0030Q0090001--7-
89 Anderung des Zeitpunktes des I.nkraft-
tretens der Presanordnungen Nr. 63 bis
75 und 77 bis 135 . . . . . . . . . 1
Berichtigt auf S. 16
90 Festsetzun& der Preise for Torferzeugnisse,
ausgenommen Brenntorf . . . . . 4
Berichtigt auf S. 198
91 Festsetzung der Preise for Korper-, Wasch-,
92 Anderung der Preisanordnung Nr. 20 fiber
die Festsetzung der Preise for Tabak-
samen und Tabakpflanzen (Setzlinge) . 4
93 Errechnung von Gruppenpreisen for ge-
94 Erganzung der Preisanordnung Nr. 35 fiber
die Festsetzung der Preise for Schwefel
vom 24. Juni 1947 . . . . . . 4
95 Entgelte for das Verwiegen auf -Zentesi-
malwaagen . . . . . . . . . 4
96 Erganzung der Preisanordnung Nr. 18 ---
Ober die Preisstellung for Gewebekunst-
leder, Wachstuche und Papierkunstleder 5
97 Preise for Autobenzin und Dieselkraftstoff 5
Erganzt durch PrAO Nr. 110 S. 78
Auf3er Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 180
S. 271
98 Preise for die Beforderung von Personen in
Taxi-Droschken innerhalb geschlossener
2
111
2
112
113
115
Regelung der Preise fur Leichtbauplatten
9 78
Festsetzung von Preisen und Handelsspan-
nen for Marlnelade
Festsetzung von Preisen fur mageren Lab-
kase mit 35 F. i.. T.. . . . .
11 103
des Bestattungsgewerbes . . . . . .
11 105
Preisfestsetzung for Leinengarne . . . .
11 106
116 Anderung der Preisanordnung Nr. 51 vom
27
15. Oktober 1947 -- fiber die Festsetzung
von Preisen fur Alkolat und Alkolat-Sekt 11 107
Aui3er Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 171
S. 253
1.7 Preisanordnung Nr. 11.7 zur Anderung der
118
19
120
I 121
29
30
31
32
Preisanordnung Nr. 56 vom 13. Oktober
1947 - uber die F.estsetzung von Preisen
fur Trinkbranntweine und Likore . . 11 107
Aufler Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 170
S. 253
Festsetzung von Preisen und Handelsspan-
nen fur Futteriobep amen 12 115
Festsetzung von Preisen und Handeltspan?-
nen for Zuckerri bensamen . . . . 12 117
Regelung der Preise fur Dach- und Wand-
achiefer des Landes Thuripgen . . . 11 108
Regelung der Preise for Ofenkacheln und
transportable Ofen aus der Erzeugung
des Landes Brandenburg und des Landes
Sachsen . . . . . . . . . 14 139
99 Preise for die Beforderung von Personen in
Mietkraftdroschken auflerhalb geschlosse-
ner Ortschaften (Uberlandverkehr) . 5 33
100 Durchfi Krung einer Erhebung caber die Pro-
duktionskosten und caber die finanziellen
Ergebnisse der Produktionstatigkeit der
Industrieunternehmungen in der sowje-
tischen Besatzungszone Deutschlands . 3 17
101 Regelung der Preise fur Dach-, Isolier- und
ahnliche Pappen in der sowjetischen Be-
satzungszone Deutschlands . . . . . 6 39
Erganzt durch PrAO Nr. 168 S. 233
102 Regelung der Preise fur Superphosphate . 6 4-0
Auf3er Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 179
S..270
103 Anderung der Verordnung Nr. M 6 vom
14. Oktober 1946 fiber die Festsetzung
von Preisen for Garungsessig . . . . 6 ?11
104 Festsetzung der Preise fur gesalzene See-
und Sul wasse;fische . . . . . . . 6 41
'105 Preise for Naturstei.nerzeugnisse . . . . 9 75
106 Regelung der Preise for das in der sowje-
tischen Besatzungszone Deutschlands ge-
wonnene saurefeste Steinzeug . . . . 9 76
107 Festsetzung v. Entgelten for die Inanspruch-
nahme tauschvermittelnder Tatigkeit 17 175
P108 Kostenbcitrage fur die Industrickontore . 9 ' 76
109 Erganzung der Preisanordnung Nr. 83
caber die Festsetzung von H6chstpreisen
far Kalziumkarbid . . . . . . . 9 77
110 Handelsspannen for Verkaufe von Auto-
Benzin in der Zeit vorn 1. November 1946
bis 17. Januar 1948 . . . . . . . . 9
122 Regelung der Preise fiir Zement in der so-
wjetischen Besatzungszone Deutschlands 16 168
Berichtigt auf S. 258
123 Regelung der Preise for Pottasche . . . 14 140
124 Regelung der Preise for Steinzeug in der
sowjetischen Besatzungszone Deutschlands 15 151
125 Regelung der Preise for Bauleistungen 7Bei-
lage zum PrVOB1. Nr. 12) . . . . . . 12 123
126 2. Erganzungsanordnung zur Preisanord-
nung Nr. 8 fiber die Regelung der
Preise for Dungekalk . . . . . . . 15 153
127 Preise for Waren aus den Westzonen (Bei-
lage zum PrVOB1. Nr. 13 ) . . . - 13 137
128 Regelung der Preise fur Getrinke- und Ver-
packungsflaschen in der sowjetischen Be-
satzungszone Deutschlands . . 18 183
129 Regelung der Ladenpreise fiir Gegenstande
des Buchhandels . . . . t8 184
130 Regelung der Ladenpreise fur Bucher Lind
Broschtren . . . . . . . 18 185
131 Regelung der Preisc fur Waren aus dem
Gebiet von Grog-Berlin . . . . . 16
132 Pestsetzung von Preisen for fertige weif3-
geschnitzte kieferne Telegrafenstangen
169
und Leitungsmaste . . . . . . . . 17 178
133 Festsetzung des llochstpreises f. Tabakstaub 17 179
134 Pestsctzung der Preise fiir Tabakrnehl, ge-
kornt und gewalzt . . . . . . . 17 179
i35 Preisbildung for Zellwolle . . . 17 180
Berichtigt auf S. 214
136 Preise for Rohbraunkohle und Braunkohlen-
briketts . . . . . .. . 17 181
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Approved For Release 2006/01/12 :CIA-RDP83-Q0415R003000090DOa-7
Nr. Preisanordnung fiber Heft Seit_
137 Preise fur Azetylen . . . . . . . . 19
193
163 Preisbildung fur ,Gablonzer Waren" und
138 Regelung der Aufladegebuhr f. Ziegelsteine 17
139 Festsetzung von Preisen fur- Senfwurze aus
vollstandig entoltem Senfmehl (Senf-
182
Erzeugnisse der Haida-Steinschonauer
Hohlglasveredelung . . . . . . . 22 228
164 Weiterberechnung von genehmigten Preis-
. . 18
schrot) . . . . . . . .
187
erhohungen bei der Ausfuhrung von In-
2 232
,
140 Anderung und Erganzung der Preisanord-
41 -- betreffend die Festsetzung
Nr
nun
standsetzungsarbeiten . . . . . . 2
65 Weiterberechnung erhbhter Bahnfrachten
2 232
.
g
von Preisen und Handelsspannen fur Ge-
treide, das beginnend mit der Ernte 1948
und Postgebiihren . . . . . 2
+.66 Preise. fur Zundwaren . . . . . . . 24 256
anfallt und der Pflichtablieferung ureter-
i.67 Beseitigung von Funktionsrabatten . . . 22 233
liegt . . . . . . . . . . . . 20
141 Preisermitthing fiir Eisen-, Stahl- und
199
i68 Erganzung der Preisanordnung Nr. 101
Ober die Regelung der Preise fur Dach-,
T emp erguf3 . . . . . . . . . . 19
194
Isolier- und. ahnliche Pappen v. 3. Miirz
Berichtigt auf Seize 274
1948 .(PrVOB1. 1948 S. 39) . . . . . . 22 233
142 Anderung der Preisanordnung Nr. 54 vom
169 Festsetzung der Preise fur Bier mit einem
8. Oktober 1947 -- fiber die Festsetzung
Stammwurzegehalt von 60/o . . . . . 24 257
von Preisen fur Trinkbranntwein, der an
Bergleute (Grubenarbeiter) zugeteilt wird
170 Festsetzung von Hochstpreisen fur Trink-
branntweine und Likore . . . . . . 23 252
(PrVOBI. 1948 S. 153) . . . . . . . 20
143 Erganzung der Preisanordnung Nr. 19 vom
211.
Berichtigt auf S. 260
1.71 Festsetzung von Hochstpreisen fiir Alkolat
10. Marz 1947 -- fiber die Festsetzung
und Alkolat-Sekt . . . . . . . . 23 253
von Preisen fur Trennemulsion (PrVOB1.
Setzt PrAO Nr. 57 u. Nr. 116 auBer Kraft
1948 S. 70) . . . . . . . . . . 20
144 Kammznge aus deutscher Schurwolle . . 20
145 Regelung der Preise fiir Forstsamen und
211
212
,
172 Festsetzung v. Hochstpreisen fur PaBbilder 25 259
173 Anderung der Geltungsdauer der Preis
staffeln fur Kalisaize zur unmittelbaren
Forstpflanzen . . . . . . . . . 23
Berichtigt auf S. 260
235
Verwendung als Kalidungemittel in
der Landwirtschaft der sowjetischen Be-
146 Festsetzung von Preisen fur Kiefern-, Lar-
satzungszone Deutschlands . . . . . 26 267
chen-, Buchen- und Eichenschwellen . . 26
261
AuBer Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 179
147 Regelung der Preise far feuerfeste Erzeug-
S. 270
nisse (Schamotte-Steine) . . . . . . 26
265
174 Anderung der Preisanordnung Nr. 3 - Ober
148 (Noch nicht veroffentlicht)
die Regelung der Preise fur Stickstoff-
149 Einfiihrung einer Schiedsordnung zur Ein-
dungemittel . . . . . . . . 26 267
stufung der Bastfasern in Gilteklassen . 20
212
AuBer Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 179
S. 270
150 Festsetzung der Preise fur Seifen auf Basis
der Fettalkoholsulfonate . . . . . . 20
214
175 Festsetzung eines einheitlichen Brotpreises
Berichtigt auf S. 234
151 Festsetzung der Preise fiir Waschmittel
und Waschhilfsmittel. . . . . . . . 21
215
in der sowjetischen Besatzungszone
Deutschlands . . . . . . . . 26 268
176 Festsetzung von Preisen Mr Eichenkantholz
6 268
152 Festsetzung von Giiteklassen, Hochstpreisen
und Handelsspannen fur Korbweiden . 21
bestimmter Quaiitat und Abmessung . . 2
217 177 Hochstpreise fur Nadelschnittholz in be-
n Abmessungen . . . . . . 26 269
nd
r
Berichtigt auf S. 258
153 Anderung der Preisanordnung Nr. 16 vom
-
so
e
e
1 178 Regcl-ung der Herstellerpreise fur Diinge-
i
d
Marz 1947 (PrVOB1. 1948 S. 63) . .
12
21
219
er -
n
mittel, welche zur Verwendung
.
Berichtigt auf S. 234
154 Preisauszeichnung . . . . . . . .
21
22.0
Landwirtschaft in der sowjetischen Be-
satzungszone Deutschlands bestimmt sind 26 269
26 270
l
155 Festsetzung der Preise far Zigaretten Sorte
?Extra" . . . . . . . . ?.
156 Festsetzung der Preise fur Bier mit einem
Stammwurzegehalt von 120/o . . .
157 Festsetzung der Preise fur Gerstenbraumalz
158 Festsetzung der Preise fur Kleinpflanzer-
23
23
24
2`;0
2';0
255
. .
1.79 Regelung der Preise fiir Dungemittte
Setzt PrAO Nr. -3 S. 38, 102 S. 40, 173
S. 267 und 174 S. 267 auBer Kraft
180 Preise fiir Benzin, Dieselkraftstoff und
Treibgas . . . . . . . . . 26 271
Setzt PrAO Nr. 97 S. 32 auger Kraft
181 Anderung der Preisanordnung Nr. 135 -
Tabak aus der Ernte 1948 . . . . . .
159 Festsetzung von Preisen und Handelsspan-
23
2151
uber die Preisbildung Mr Zellwolle vom
18. Juni 1948 (PrVOBI. 1948 S. 180) . . 26 271
nen fur Kartoffeln, die im Rahmen der
Pflichtablieferung anfallen . . . . .
22
223
1.82 Festsetzung,* der Preise fiir Zellstoff . . . 26 272
hl
160 Festsetzung von Preisen fiir`Mollce, Molken-
erzeug-
3 Festsetzung von Preisen fur Ma
nisse aus Roggen und Weizen (Mehl und
und Buttermilch-Eiweif . . . . . .
22
225
Grie13) . . . . . . . . . . . 26 272
161 Festsetzung von Hochstpreisen fur Griln-
181 (Noch nicht veroffentlicht)
und Raucheraal . . . . . . .
26
266
18; (Noch nicht veroffentlicht)
162 Veredelungsentgelte fur Rauchwaren . .
22
226
i86 Festsetzung von Preisen fur Teigwaren . . 26 273
Approved For Release 2006/01/12 CIA-RDP83-00415R003000090001-7'
Approved For Release,2006/01!12`; CIA-RDP83-00415R003Q00090001-7
II Saehwor Yer a ~hn.ie ier im, Jahr 1948 ersthlienenen Preisanordnnngen
Sachwort
Inhale der Preisanordnung
PrAO Nr.
Heft . Seite
Aal
Pestsetzung von Hdchstpreisen for Grfin- and Raucheraal
161
26
266
Alkolat
Festsetzung von Preisen fur Alkolat and Alkolat-Sekt
Brgarrzt durch PrAO Nr. 116 S. 107
Durch PrAO Nr. 171 S. 2$3 auger Kraft gesetzt
Anderung der Preisanordnung Nr. 57 vom 15. Oktober 1947
57
15
157
Ober die Pestsetzung von Prei3. n fur Alkolat and Alkolat-Sekt
116
11
107
Festsetzung von Preisen fur Alkolat and Alkolat-Sekt
Setzt PrAO err. 57 and Nr. .;16 aufler Kraft
171
23
253
Altbindegarn
Preise fur Altbindegarn . . .
58
16
170
Altstoffe
Regelung der Preise fur Altstoi ..
Berichtigt auf S. 234 and 2FCl
7
7
51
Arzneimittel
Zuschlage fur Spiritus and spin ushaltige Arzneimittel
24
8
72
Aufladegebuhr
Auto-
Regelung der Aufladegebuhr f0i tiegelsteine
138
17
182
Transportgemeinschaften Siehe Sachwort ?Gebuhr" , 66
1
5
Azetylen
Azetylen
137
19
193
Bahnfrachten
Bastfasern
Weiterberechnung erhShter Bahnfrachten and Postgebuhren
Einfuhrung einer Schiedsordnung :ur Einstufung der Bastfasern in
165
22
232
Guteklassen
149
20
212
Bauplatten
Preisbildung fur Bauleistungen (3: ilage zum PrVOBI. Nr. 12)
Regelung der Preise fur Leichtb. nplatten in der sowjetischen Be-
125
12
123
satzungszorle Deutschlands . .
111
9
78
Baustoffe
Preisbildung fur nichtmetallische J1 xustoffe aus der Enttrummerung
Durch PrAO Nr. 74 S. 10 auk,c- Kraft gesetzt
Die Preisbildung f. nichtmetallisch: Baustoffe a. d. Enttrummerung
Setzt die PrAO Nr. 23 S. 71 a} tier Kraft
23
8
71
Siehe PrAO Nr. 89 S. 2, Abs. :2
Beforderung
Preise fur die Beforderung in Kr.ftomnibussen .
Siehe PrAO Nr. 89 S.,2, Abs. 7
Preise fair die Beforderung in Post:,mnibussen
Siehe PrAO Nr. 89 S. 2, Abs.
Preise fur die Beforderung von P6,50
28,50
30,
2 a. Radreifen ur:?:1 Rader his 1,10 m 26,50
28,50
30,
2b. Desgleichen her 1,10 in 0 - :7,50
19,50
21,
3.
Neuer Grobl2echschroi , niclit linter 4,76 mm stark, Schwellenstti.ke, Stai,lguf3schzott,
alien maxima' 1,50 0.50 0,50 to . '24,50
26,50
28,
4.
Neue Walze rksfeinbicchpaketc., i.eae Schaufelblechpakete, UnterlangsscIi ibcnpakct,',
neue, mechar;isch gepreftte Schwarxblccirpakete, Filmrollen, schwerer Grerschrott von
Geschenkschniieden, Walzdrahtpake!c von neucn Abfallen, mechanisch gemriit . . . 23,50
25,50
27,
5.
Ia charg. Kernschrott, maximal 1,5(1 ; 0.50 >; 0,50 in, mittlerer and leichter (ratschrott,
Schlof3schrott, Messer- nod Scherenechrott, neuer Mittelblechschrott inidit uritcr 3 mm`?,
hands. ,gehur,lrlte neue Schwarzi)iccipaki to (Fabrikationsp.), Rollmops,-, chargier) i rigor
neuer Rohrsd,rott his 1,50 m fang, Schrauben- and Warmmutterrischrott . 22,50
24,50
26,
6.
Chargierfkhif;er alter Rohrschrott bis 1,50 m lang, starke chargietfahige Ilerdlileche, neue
Bandeisenpakcte, test gehundelte o.!ur Irerollte Drahtseile mit ein:m hoc3?_:izul cssi cn
Durchmesser ,,on 60 en:; fest- and ];igcraft gebunden, unverzinkte neue Drahtpakete 21,50
23,50
25,
Mechanisch gc?preBte Pakete aus entx III4 ehabfalIen . 21 8,50
30,50
32.
8.
Neu,- lose S-. hwarzblechabfalle 15,50
17,50
19.-
').
Kurze schau~.lbare St. hlspane 17,30
19,50
21,
9-.Lange StahlsoaSne 12,50
14,50
16,
9 b. Wollige Stahlr:panc, d. h. alle Spare, dic nicht als Sortc 9 oder Q a 6cwerret werden
konnen 7,50
9,50
11,
10. Einsatzfahige IIochofenspane . 11,50
13,50
15,-
11. Guftspane (au, h Walzguf3spane ) 16,50
18,50
20,-
11 a. Gufispane file chemische Zwecke _ 19.50
21,50
23,-
12. Brandguf3 unJ Roste, Ilochofenschrot: (8,.50
20,50
22, -
12 a. Gebrannte St: ilspane, hochofencins:itzf.ihig 17,
19,
220,5()
13. V.lektroofenscl rott, glattes Material niindestens 10 mm stark, nicht iirber 1 ni lang, so-
weft nicht in voni Ubernahmeprcis an brinl,en.
V.
A. Hochstpreise fur gebrauchie Putzlappe~7
(1) Far den Verkauf von gewaschenen, desinfiziL-vten Lind
von Hakcn, Knopfen und Osen freigcmachten Pntzlahpcn
gelten fur den Putzlappenherstel.ler folgende 116chstpreise:
weif e Leinenputzlappen
weifie Katttu-.putzlappen
weiffe Gardirenputzlappen
bunte Kattunputzlappen
RM. 90,-- jt 10u ka
RM 83,--- jc Viii kg
RM 66, - jc 100 kg
RM. i5, jc 10{) kg
einschliel3lich Vertreterprovision und Kosten for (,as i teen
und Wenden.
(2) Zugelassene Putzlappenhandler durfen for die Ver-
auf3erung von Putzlappen an Verbraucher zu den in Abs. 1
festgesetzten Hodhstpreisen cinen Handelsaufschlag his zu
250/o erheben.
(3) Die vorstel-~cnd genannten Hochstpreise verst.eh.en sich
ab Versandbahnhof, Brutto far Neito, Tara nicht fiber
5 v. H., Nettokasse nach Empfa.ng.
B. llochstpreisc fur gebrauchte, olige Putzlappen
a) beim Verkauf durch Anfallstellen an Rohprodukten-
13,
handler, Putzlappenhersteller und Rein igurrlsanstaltcri
RM 3, f0 r 100 kg.
94
50
b) beim Verkauf durch Rohproduktenhandler rind a'utz-
,
22
40
lappenhersteller an Reinigungsanstalten Rlv? ; --
fur
,
100 kg.
45,-
5,60
Die vorstehend genannten Hochstpreise verstehcn sick ab
4,---
Versandbahnhof netto Kasse naeh Ilmpfang. Dcr Fliichst:preis
ab Versandbahnhof b-/,w. hei Ortsleiferung frei Hof des
Kaufers.
fur regenerierte Putzlappen betragt RM 50,- fir 100 kg
ab Versa ndbahnhof.
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
22. April 948
"Prreisliste fur Altpapier
(gleidizeitig Scrtenliste)
Richtpreise fur den Ver-
kauf ab Anfallstellen
Hochstpreise fur
100 his
1000 his
fiber
den Verkauf an
1000 kg
5000 kg
5000 kg
Verarbeiter
RM
RM
RM
1) Sortierte gemischte Papier- u. Pappenabfalle, enthaltend
Wellpappenabfalle, Schwerdruck, Originalakten, Zei-
tungen, Druckerei- und Buchbindereiabfalle
1.20
2,10
2,90
5,30
2) Dunkelhanf, Packpapier-, Papiergewebeabfalle, einschl.
Natronpapiersacke
2,05
2,80
3,70
5,75
3) Lederpappenabfalle
2,35
3,15
4,10
6,20
4) H'haltige Original Papier- u. Kartonspane, sow. Ilellhanf
3.25
4,10
5,10
8,05
5) 11'haltige wei8e Papier- und Kartonspane
4,20
5,15
6,30
9,05
6) Kraft- und Spinnpapierabfalle
5.60
6,60
7,80
11,15
7) Geschaftsbiicher, frci vorn liarten Deckeln
6,50
7,70
9,30
12,35
8) H'frei Original Papier- und Kartonspane
7,55
8,90
10,50
15,95
9) IH'freie weifle Papier- und Kartonspane
11,('0
13,40
15,60
18,75
Fur 5ondersortierung Hach. Farben, kann zu Pos. 4) und 8', Die Hochstpreise fur den Verkauf an Verarbeiter durfen
ein Zuschlag his ichc t berschritten werden.
RM 3,---- per 100 kg
bereehnet werden. Die Preise zwischen den einzelnen Handelsstufen unter-
'Samtlich, e Preise verstehen sich far 100 kg, frei eingeladen i;.gen freier Vereinbarung.
in Waggon bzw. frei eingeladen im Kahn, in Ballen geprefit
odes handelsublich gebiindelt. Andere Sorteneinteilung ist unzulassig.
Preisliste fur Knochen, Horne?, Hufe Klauen und Kopfe
Anlage 4
Preise beirn Verkauf an Verarbciter
Ladungen Beiladung
Stuckgut
b
ib
r
b
500 unter
u
er
unter
e
f
O
er
bis
500
1.0 t
10 t
500 kg
2000 kg
annn v,,
t_,.
Sammelknochen, trocken (fr. v. Pferde- u. Abdeckerknochen)
7,25
7, --
Pferdeknochen, trocken
6,75
6,50
Abdeckerknochen, trocken
6,75
6,50
Abdeckerknochen, feucht und noch mit Fleisch behaftet
6,25
6,
Vollhorner, mit Stirnknochen
10,65
10,55
9,60
6,
5,60
5,
VQllhorner, ohne Stirnknochen
11,50
10,95
10,20
7,20
6,80
6,20
Leerhorner
23,
20,70
19,20
17,40
16,50
15,
llornzapfen, mit Stirnknochen
10,35
9,75
9,
7,20
6,80
6,20
Hornzdpfen, ohne Stirnknochen
10,90
10,35,
9,60
8,40
8,--
7,40
Rinderklauen und -Pferdehufe, leer und ohne Eisen
20,70
19,55
19,20
17,40
16,50
15,
Schweineklauen, trocken
20,70
19,55
19,20
17,40
16,50
15,
Schweineklauen, nail
10,35
9,75
9,60.
8,70
8,25
7,50
Kopfe
14,45
14,35
13,20
11,40
10,50
9,
Die Preise sind Hochstpreise, sie gelten fur je 100 kg, frei
Waggon oder frci Bahn der Versandstation.
33eiladungen von Hornern, Klauen, Hufen, Kopfen und
Rohren mt ssen vor dem Versand dem Knochenverarbeiter
avisiert werden. Dicse Sorten sind verpackt und gesondert
geladen zu liefern, sonst erfolgt die Berechnun~ nur als
Sammelknochen.
Die an Anfallstellen, Sammler und Mittelhandler zu zah-
. nden Preise sind im Rahmen dieser IIochstprcise frei zu
reinbaren, jedocli darf bei Abgabe von Sammelknochen
y-m Sammler an den Handler ein Mindestpreis von RM 4, -
':-r 100 kg nicht unterschritten werden.
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-0041-5R003000090001-7
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Preisanordnung Nr. 8
fiber die Regelung der Preise fur Diingekalk
Unter Beachtur der Vorschriften des Bcfehls Ne. 337 des
Obersten Chefs der Sowejtischen Militaradministration in
Deutschland votn 9. Dezember 1946 fiber die Preiskontrolle
werden fur Dungekalk, der fur den Verhrauch in der Land-
wirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
bestimmt ist, folgende Preise festgesetzt:
?1
Fiir alle Ablielerungen ab 1. Januar 1947 gelten folgende
Preise je 1000 kg lose
Kalkmergel
80?/o
CaCO,,
RM 14,20
(Kohlensaurcr Kalk)
85?/o
CaCO
RM 14,60
900/o
CaCO
RM 15,-.
95?/o
CaCO
RM 15,40
Stiickkalk m. mindestens
800/o
CaO
RM 32,20
Branntkalk feingem.
70?'o
CaO
RM 29,80
75/s
CaO
RM 30,80
80?/o
CaO
RM 31,80
850jo
CaO
RM 32,60
900/0
CaO
RM 33,40
95%
CaO .
RM 34,20
Bei Lieferun; in groper
Mahlung Zuschla;
L t schkalk 600/o
CaO
RM 30,40
650/e
CaO
RM 31,60
700/o
CaO
RM 32,80
Mischkall. 60/650o
CaO
RM 25,50
?2
Die Preise gelten hei ausschlieBlicher Beforderung auf
detn Schienenwege fur volle Wagenladungen frei jeder tarif-
mai3igen Bahnstation in der sowjetischen Besatzungszone
Deutsehlands. A1te ab Empfangsstation entstehenden Kosten
gehen in Lasten des Bestellers oder Empfangers. -
Fi r Abholungen von den Werken and im Landabsatz bei
Mengen unter 10 t in einer Fuhre wird cin Zuschlag von
RM 2,-- je t erhoben.
? 3
Die Verpackungskosten (Papiersacke einschl. Fullgebuhr)
betragen einheitlich fur alle Kalksorten RM 2,80 je t. Bei
Lieferung in lag.rfahigen Papicrsiicken wird ein Au:fschlag
von RM 0,60 je erhoben.
Bei Sackgestellt ng durch den Abnchmer wird ei;7e Fiillge-
biihr von RM I,wi) je t berechnet.
? 4
Fur die im Laufe eines Geschaftsjahres (1. 7. his y0. 6.j ge-
lieferten Ditngek;;lke werden den Verteilern
fol gende Ra-
batte je 10 I gewiihrt:
Bei Abnahme v',1
Branntkalk
RM
Mischkalk
RM
RD
15 15(3 t
8, -
5,50
151 30? t
9,
s,
6,
301 --- 001_1 t
10, --
'1,
6,50
601- 1.000 t
11,
1(M --
7,
1.001---- 2.004; t
12,-
1 --
7,50
2.001 3.500 t
13,-
12,
8,-
3.501--10001 1 14, 1?,50 8,3u
10.001 -15.000 e 15,. 1.., 9,-
fiber 15.001 t 16, 1. , 10,
Es ist unzula?ig, die Rabattc innerhalb der einzi;lnen
Handelsstufen Ubcr die festgelegten Rabattsatze hinaus ganz
cider teilweise weiterzugeben. Dem Verbraucher darf ein
Rabatt niche: gee+lihrt werden.
?5
Die nach diescr Verordnung ztilassgen Preise t;elt.en als
Hochstpreise and diirfen nicht iiberschritten werden.
? 6
Alle sonstigen im Jahre 1944 giiltig gewesenen i:ahlungs-
und Lieferu:agsbcdingun.een due (en nicht zum Nathtei.le der
Ahnehmer verand~-rt werden.
Berlin, den 3. F..1 ruar 1947
Der ?J:isident
der Deutschen Zcatralfinanz-
verwaltung i. d. Sowjetischen
Besat sungig in Form and F:rebe, Frei
von Krankheiten. Schadlingen and Faulnis, nicht geplatzt
oder geschossen. 13lattstiele sauber abgedreht, ungewaschen,
aber praktisch frei von Erde.
Mindestquerdurchmesser an der dicksten Stelle ,gemessen
25 mm.
In Form and Farbe nicht gleichmaf3ig, Risse, Beschadigungen
and Bruch zulassi, frei von Schadlingen and Faulnis, prak-
tisch frei von. Erde.
Mindestquerdurchmesser an der dicksten Stelle gem.essen
15 mm.
16.) Petersilienwurzel
Giiteklasse A :
Der Sorte entsprechend langere oder kiirzere, spindelror-
mige, unverastelte Pfahlwurzelrr ohne- Laub, je(loch mit
Herzblattern.
Frei von Sch.mutz, Faulnis, Fraf,stellen and Rissen..
1. Sortierung Ober 20 mm
2. Sortierung unter 20 mm.
Giiteklasse 13:
Wic Giiteklasse A, jedoch auch verastelt, gerissen oder sonst
beschadigt, auch Bruchstiicke.
17.) Selleriet
Giiteklasse A :
Sauber, weiflfleischig, an den Seiten frei von Nebenwurzeln,
schorf- and rost`rei, frei von Rissen, Beschadigungen and
Schadlingsbefall.
Bei Knollensellerie ohne Laub Grdflen gemischt.
Sellerie mit Laub ist nach folgenden Grof3en zu sortieren:
GrofIe I
Mindestquerdurchmesser
10 cm,
Grof3e II :
Mindestquerdurchmesser
8 cm,
Grof3e: III
Mindestquerdurchmesser
5 crn,
Geb6ndelt zu 5 oder 10 Stuck.
Bei der Anlieferung von Seilerie aus dem Wintereinschlag
mit kurzem gelben Laub gelten die Bestimmungen wie fiir
Knollensellerie ohne Laub.
Guteklasse B :
Knollen mit kleinen Rissen and Nebenwurzelansatzen sowie
geringen Rost- and sonstigen Schbden.
Grol3en wie bei Giiteklasse A.
18.) Rettich
Giiteklasse A :
Jung, zart, rnit oder ohne Laub, gesund, frei von Schadlin-
gen and Krankheiten, unbeschadigt, sauber ;ewaschen?Form
and Farbe der Sorte entsprechend, nicht hohl and nicht ge-
platzt.
Gr6f3e 1: 7- 10 cm Querdurchmesser,
Grof3e II : 4- 7 cm Querdurchmesser,
Gr613e III: (Biindelrettich, Mairettich) 2 -- 4 cm
Qucrdurchm. Grof3e III bis 30. April zu 5 Stck.
ab t. Mai zu 10 Stek. gebundelt.
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Approvedl For Release 2006/01/12 CIA-RDP83-00415R003000090001 7?{
1948
Guteklasse B.
Wie Giiteklasse A, jedoch beschadigt, leicht peizige and von
Schadlingen leicht befallene Knollen zulassig.
GroBe I and II gemischt, auch uber 10 cm Querdurchmesser
zulassig.
Bundelung der GroBe III wie Guteklasse A.
19.) Schwarzwurzeln
Guteklasse A:
Sauber, innen wei1a, glatt ohne Verzweigung, ungewascheu.
GroBe I: Mindestlange 22 cm, Mindestquerdurchm. 18 mni,
GroBe II: 1VIindestlange 18 cm, Mindestquerdurchm. 12 mm.
Guteklasse B:
Geringere Ware als Guteklasse A, verzweigte and abge-
brochene Wurzeln zulassig, Mindestlange 15 cm, Mindest.
.
querdurchmesser 10 mm.
20.) Rote Beete
Guteklasse A:
Praktisch frei von Erde, in Form, Farbe and GroBe der
Sorte entsprechend gleichm;iI ig, nicht geplatzt and frei volt
Fraf3stellen and Faulnis.
Grof3en gemischt oder
GroBe I : ureter 10. cm Querdurchmesser;
GroBe II: uber 10 cm Querdurchmesser.
Ungleichmaflige, beschadigte and geplatzte Knollen mit Aus-
putzungen.
21.) Lauchzwiebeln
Guteklasse A :
In Form and Farbe der Sorte entsprechend einheitlich, ohne
Bocke and Schosser, gesund and trocken, grundlich ge-
putzt, frisches Laub.
GroBe I: Querdurchmesser von 50 mm aufwarts
GroBe II: Querdurchmesser 30-50 mm
GroBe III; Querdurchmesser 20-50 mm
GroBe IV: Querdurchmesser tinter 20 mm
Guteklasse B:
Lauchzwiebeln alter Groden den Anforderungen der Gate-
klasse A nicht entsprechend, jedoch im wesentlichen frei von
Schmutz and Faulnis.
22,) Porree (Laude)
Guteklasse A:
Sauber, weif3, unbeschadigt, frei von Schadlingsbefall, Wur-
zeln and Blatter etwas eingekurzt, bei Lagerware vergilbte
(clatter entfernt, gewaschen oder frei von Erdf.
GroBe I: Mindestquerdurchmesser 25 mm,
Grot3e 1I : Mindestquerdurchmesser 15 his ;5 mm.
Unter 15 mm Durchmesser Suppenporree.
Tngep,.utzt, auch beschadigt, abet, frei von Schjidlingsbefall.
'13.) Rhabarber (Treib- and Frei landrhabarber)
Guteklasse A:
.2indestlange der Stiele 30 cm, in den ersten drei Ernte-
woehen 25 cm. Blatter kurz geschnitten (etwa 3. cm), sauber,
in Farm and Farbe gleichmaBig.
i. liridestquerdurchmesser 20 mm, fur rotschalige Sorten and
J'reibrhabarber 10 mm."Treibrhabarber gebundelt zu 1 kg,
weirnal gebunden. Freilandrhabarber gebundeh zu 5 kg.
Guteklasse B :
ngleichmaf3ige, karzere and dunnere sowie. gebrochene
S~angen, die im ubrigen den Anforderungen der Guteklasse
r- entsprechen.
2 4.) Kohlraben
Guteklasse A:
Gelbfleischig, geputzt, frei von Schmutz and FAulnis ohne
ec:sse and Beschadigungen, Kopf sauber abgeschnitten. Nur
;.'r Zwccke der Lagerung ungeputzt.
indestquerdurchmess er 10 cm.
G_teklasse B: (becfingt zugelassene)
Wie Guteklasse A, jedoch auch beschadigt, mit Erdbesatz.
Mindestquerdurchmesser 8 cm.
25) Kiirbis
Guteklasse A:
U. r Sorte entsprechend in Form and Farbe, frei von Krank-
]: ten nod Schadlingen, nicht geplatzt, frei von Beschadi-
guigen and Faulstellen.
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
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Preisverordnungsblatt
Preisanordnung Nr. 37
fiber die Regelung der Preise fur Kalkmortel im Lande Sachsen.
Unter Beachtung der Vorschriften des Befehls Nr. 337/46 Herstellungsbe:triehr durfen nicht beiiicksichtigt werden. Sie
des Obersten Chefs der Sowjetischen Miiitaradministration sind in dem Zuschlag gemaf3 ? b mit abgegolten.
in De xtschland von, 9. Dezember 1946 fiber die Preiskon-
trolle wird fur den Verkauf von Kalkmbrtel im Lande
Sachsen folgendes bestimmt:
? 1
Als Mortel im Sinne dieser Anordnungg gelten a11e enter
Verwendung von Kalk and Sand alley Art hergestellten
Sorten von Putz- and Mauermortel.
?2
(1) Der Preis fur gebrauchsfertigen Mortel ist nach den
Vorschriften in dieser Anordnung zu bilden.
(2) Das Landespreisamt Dresden kann nach den Grund-
satzen and im Rahmen dieser Anordnung Michstpreise mit
ortlich begren2:tem Geltungsbereich festsetzen.
?3
Der Preis for Mortel setzt sich zusammen aus:
a) den Aufwendungen for Kalk gemaf3 ? 4 dieser An-
ordnung
b) den Aufwenduggen fur Sand gemaf3 ? 5 dieser An-
ordnung
c) einem Zuschlag gemaf+ ? '6 dieser Anordnung zur
Abgeltung aller (ibrigen 'Kosten cinschl. Wagnis and
Gewinn.
?4
(1) Der Anteil. des Preises fur Kalk fur I m3 Mortel ist
mit dem Einstandspreis unter Zugrundelegung folgegder
Kalkmengen anzusetzen auch wenn die tatsachlich ver-
brauchten Me:ngen im Einzelfalle hoher sind:
Bei Verwendung and a) gebranntem Kalk b Loschkalk
Herstellung von ungeloscht (Kalkhydrat)
1.) PutzmSrtel 150 kg 200 kg
2.) Mauermortel 120 kg 160 kg
(1) Der Anteil des Preises fur Sand fur 1 m3 Mortel ist
mit RM 1,20 bei der Kalkulation zu beriicksichtigcrt. In
diesem Betrage sii:.d die Kosten fur da:. Aufladen des San-
des auf die Transportmittel mit abgegotten.
(2) Fur den Transport von der Sandgrube oder dern Sand-
werk zum Herstellungsbetrieb durfen die Kosten zusat:zlich
in Ansatz gebracht werden, die sich bei Verwendung des
wirtschaftlichsten Transportmittels and enter Beachtung der
preisrechtlich zutis:sigen Tarifsatze ergeben.
6
Zur Abgeltung aller sonstigen Kosten Bowie fur W'a~gnis
and Gewinn darf ein Zuschlag von RM 6,50 je m M%irtel
bcrechnet werden
?7
(1) Die nach den Vorschriften dieser Anordnung gebil-
deten Preise geLcn als Verbraucherhiichstpreise ab Werk
des Herstellers. Sic durfen bei Lieferung fiber den Handel
nicht i berschritta? werden.
(2) Bei L,ieferung frei Baustelle ditrfen die Kosten des
Transportes vom Herstellerwerk zur Baustelle in preisrecht-
lich zulassiger W he gesondert in Rechnung gestelh werden.
(3) Mang-3s arderweitiger Verembarungen zwischen Ver-
kaufer and Kaufer hat Beachtung bei Lieferung in bar zu
erfolgen, doch ist es verboten, fur den Kaufer ungonstigere
Zahlungsbedingungen zu vereinbaren.
?8
Fur die Richtigkeit der Preisbildung auf. Grund dieser
Anordnung obliegt dem Herstel[er von Mortel die Nachweis-
pflicht gen.et3 Vcrordnung iibcr den Nachweis van. Preisen
vom 23. Novcmiirr 1940 (Mitt.-Bl. I Ausg. A S. 802).
(2) Als Einstandspreis gilt der preisrechtlich zulassige
Preis abzugli.ch aller Rabatte, Skonto and sonstigen Preis- Diese Anordnumg tritt am 'Page nach threr \erkundung
nachla.sse, zuzuglich Verpackungs- and Transportkosten frei in Kraft.
nachstgelegener Bahnstation des MSrtelherstellers. Bei Bezug
vom Handler- oder Auslieferungslager tritt an die Stelle des
Preises frei nachstgelegener Bahnstation der Preis ab Hzind-
ler- Oder Auslieferungslager.
(3) Die Transportkosten durfen nur in der 1]ohe in die
Kalkulation eingesetzt werden, die sich bei Anwendung
einer wirtschaftlich vettretbaren Beforderungsart and un-
ter ]3eachtung der Tarifbestimmungen ergeben.
(4) Transportkosten fur die Zufuhr von der Empfangs-
station oder vom Handler- bzw. Auslieferungslager zum
Der President
der
Deutsche" Zen tral#inanzverwaltung
in der sowjctischen Besatzungszone
In Vertretung
Dr. Steiner
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26. Mai 1948
Preisanordnung Nr. 38
fiber die Festsetzung von Preisen and I Lndelsspannen fur Speisefruhkartoffeln,
die im Rahmen der Pfl=htablieferung anfallen.
In Erfullung des Befehls Nr. 60 des Obersten Chefs der
Sowjetischen Militaradministration - des Oberbefehlshabers
der Gruppe der Sowjetischen Besatzungstruppen in Deutsch-
land vom 13. 3. 1947 werden im Einvernehmen mit der
Deutschen Verwaltung fur Handel and Versorgung and der
Deutschen Verwaltung fur Land- and Forstwirtschaft fur
Sp eisef riihkartoffeln,
soweit sie der Pflichtablieferung unterliegen, beginnend n!it
der Ernte 1947, nachstehende Preise and Handelsspanncn
festgesetzt:
Abschnitt I
Begriffsbestimmungen
?1
Unter Speisefruhkartoffeln sind alle Kartoffelsorten 'r.u
verstehen, deren Reife, Ernte and Ablieferung in die Monate
Juni bis August fallt, inshesondere
Erstling, Fruhbote, Friihmolle, Juli, Sieglinde, Vera,
. friiheste Delikatesse, Primula, Viola.
?2
Speisefruhkartoffeln im Sinne dieser Anordnung sind
solche Kartoffeln, die den Qualitatsanforderungen der Ziffer
20 der ?Instruktionen zur Durehfuhrung des Befehls Nr. f,0
uber die Pflichtablieferung von Kartoffeln and Gemuse der
Ernte 1947 in der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-
lands" entsprechen.
Abschnitt II
Erzeugerfestpreise
?3
(1) Fur Speisefruhkartoffeln, die von den Erzeugern mtt
eigenen Mitteln zu den Abnahmestellen der Erfassungsbc-
triebe herangebracht werden, gelten folgende Erzeugcrfes`-
preise je 50 kg netto ausschl. Verpackung:
vorn 7. Juli
vorn 14. Juli
vom 21. Juli
vom 28. Juli
vom 4. August
vom 11. August
vom 18. August
vorn 25. August
bis 6. Juli RM 10,-
bis 13. Juli
RM
9,50
bis 20. Juli
RM
9,-
bis 27. Juli
RM
8,-
bis 3. August RM
7,-
bis 10.. August RM
6,--
bis 17. August RM
5,-
bis 24. August RM
4,75
bis 31. August RM
4,--
(2) Bis zum 3. August gilt als Lieferung von 50 kg nett.)
im Sinne von Abs. 1 durch den Erzeuger cine Fiillung jc
Sack von 52 kg brutto fur netto. Sofern wegen Sackmang0.
Speisefruhkartoffeln bis turn 3. August lose geliefert werden
mussen, ist eine urn 3O/ groBere Menge (=51,5 kg statt:
50 kg) zu liefern.
Fur die Anrechnung auf die Pflichtabgabe sind das Netto-
gewicht and die Zuschlage gemaf3 Befehl Nr. 60 der Sowje-
tischen Militaradministration in Deutschland vom 13. 3. 47
maf3gebend.
(3) Der Erzeuger erhalt fur die von ihm abgelieferten
Speisefruhkartoffeln den am Tage der Ablicferung gulti-
gen Preis, von dem in, jedemPalle durch den..Erfassungsbc-
trieb 0,30 RM je 50 kg netto fur den gemail ? 7 vorgesehenen
Frachtenausgleich in Abzug zu bringen sind.
(4) Werden wegen schlechterer Qualitat Mengenabschlage
gemaf3 Ziffer 20 der Instruktionen zur Durchfuhrung des
Befehls Nr. 60 der Sowjetischen Militaradministration in
Deutschland vom 13. 3. 1947 vorgenommen, so erhalt der
drzeuger nur die nach Vornahme dieser Abziige verblei-
bende auf die Pflichtabgabe anzurechnende Kartoffelmenge
bezahlt.
Abschnitt III
Groohandelsspannen
?4
Die Festspanne des Versandgrof3handlers (Erfassungsbe-
-riches) betragt
bis zurn 3. August 0,30 RM
ab 4. August 0,25 RM
e 50 kg Speisefruhkartoffeln netto.
?5
(1) Die Empfangsgrof3handler-Hochstspanne betragt
0,55 RM je 50 kg Speisefruhkartoffeln netto
>ei Lieferung frei Lager des Kleinhandlers Oder Ver-
>rauchers.
(2) Bolt der Kleinhandler oder Verbraucher die Speise
ruhkartoffeln vorn Waggon oder Lager des Empfangsgrof3-
iandlers ab, so ermaf3igt sich die Empfangsgroflhandler-
Iochstspanne um
0,10 RM je 50 kg Speisefruhkartoffeln netto.
? o
Soweit Arbeitsgemeinschaften von Handlern in die Waren-
ertcihmg eingeschaltet sind, darf auf diesem Grunde ein
'.uschlag zu den Ilandelsspannen nicht berechnet werden.
Abschnitt IV
Frachtenausgleich
?7
(1) Der in ? 3 Abs. 3 erwahnte Betrag von 0,30 RM je
0 kg netto fur den Frachtenausgleich ist bei einem Versand
. ier Speisefruhkartoffeln von dcm Versandgrof3handler an
,'en Empfangsgroflhandler zu vergi ten, der die Frachtkosten
u bezahlen hat. Hohere oder niedrigere Frachtkosten ver-
echnet dieser mit der fur ihn zustandigen Landesregierung
4,der der von dieser bestimmten Stelle.
(2) Findet ein Versand der Speisefruhkartoffeln durch den
'ersandgroi3handler nicht statt, so hat dieser den Betrag
on 0,30 RM fur 50 kg netto an die von seiner Landesre-
t;ierung fur den Frachtenausgleich bestimmte Stelle abzu-
iihren.
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Preisverordnungsblett
(3) Entsprechende Durchfiihrungsbestimtruangen erlassen
die einzelnen Lo.ndesregierungen.
Abschnitt V
Verbraucherpreise
s
(1) Die Verbrautherhochstpreise fur Speisefruhkartoffeln
betrager., :
bei Abgabe von Kleinrnengen ab 50 kg
RM je kg RM je 50 kg
juli
vom 14 juli
vom 21. juli
worn 28. juli
vom 4. August
vorn 11. August
vom 18. August
vam 25. August
(2) Eine Aufru
vollen Pfennig dar
his 6. juli 0,27 12,50
his 13. juli 0,26 12,-
his 20. juli 0,25 11,50
his 27. juli 0,23 10,50
his 3. August 0,20 his 10. August 0,17 7,50
his 17. August 0,15 6,50
his 24. August 0,14 0,-
his 31. August 0,12 5.-
dung von Pfennigteilbe_ragen auf den
our beirn Endbetrag erfolgen.
Abschnitt VI
Allgemeines
Die Gro13- and Kleinhandler dhrfen 'ie Verkaufspreise
vorangegangene.r Vcitabschnitte fordern, wt,-nn es Bich urn
In Vicetretung
Dr. Steiner
Herausgeber u. Verlag: Dr. Karl Steiner, Berlin W 8r Leippziger Str. 5-7; Tel. 4200 18, App. 3266, Bankkonto Berliner Vclksbank, Konto Nr. 56;
Postscheckkonto Veridg Preisverordnungsblatt, Berlin Nr.2920 - Druckerei: (21) Harry Schwarzer, Berlin 0 17, Markusstr. 52. - Erscheint
nach Bedarf. Bezugspreis 3.50 RM viertelj8hrl, zuzugl. ZustellgebGhr. Beim Bezug Burch den Buchhandel je 5eite 0.05 kM. Bestellung Uber die
Posttfmter, den Buchhandel od. beim Verlag. - Verdffentlicht unter der Lizenz Nr. 406 der Sowjetischen Milit8radrninisttation in Deutschland.
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Ware handelt die nachweislich noch .runt Lrzeu erpreis
~~orangegangenez 7 itabschnitte eingekauft worderi jst.
Sacke and andcies Verpackungsmaterial hlerben unv-cr-
>iullerliches Eigenturn. Fur die liergabe erhalt der Eigen-
tumer des Verpackungsmaterials his zum 3. August u,20 RM
ie Stiick vergiitet. I iese Vergiitung kann. bis zurn KI, inhand-
ler weiter berechne werden. Der Kleinhandler hat die Ver-
gutung aus seiner S!oanne zu tragen, sofern er die are ver-
packt erhajt.
Inkrafttreten
11.
Der President
er
Dcutscher.x Zent t alfioanzverwaltung
in der sowjrtisci'.en 13esatzungszone
Approved For Release 2006/01112,: CI 42O 003000090001-7w
Zentralvexor 4aungsbY
Teil
l .
Preisverordnungsblatt
fur die sowjetische Eesatzungszone in Deutschland.
Inhaltsf
5eite
Preisanordriung Nr. 113 - Fcststezung von Preisen
fur n}ageren Labkase and Labkase mit 35?'o F. i. T. 103
Preisanordnung Nr. 114 - Entgelte fur Lieferungen and
Leistungen des Bestattungsgewerbes ., 105
Preisanordnung Nr. 115 Preisfestsetzung fur Leinen
garne .... . . . 106
Preisanordnung Nr. 116 - zur Anderung der Preisan-
ordnung Nr. 57 vom 15. Oktober 1947 uher die Fest-
setzung von Preisen fur Alkolat and Alkolat-Sekt 107
Festsetzung
ersicht
Nr. 11
Seite
Prcisanordnung Nr. 117 - zur Anderung der Preisan-
ordnung Nr. 56 vom 13. Oktober 1947 fiber die Fest-
setzung von Preisen fur Trinkbranntweine and tikore 107
Preisanordnung Nr. 120 - fiber die Regelung der Preise
fur Dach- and Wandschiefer, des Landes Thuringen 108
Preisarordnung Nr. 39 -- fiber die Festsetzung von
Preisen fur inlandische Olsaaten, die der Pflichtab-
lieferung unterliegen . . . . . . . . . . 108
I
Preisonordn n Nr.113
von Preisen fur mageren
Auf Grund des Befehls Nr. 337_ des Obersten Chefs (ler
Sowjetischen Militaradministration in Deutschland vom 9.
Dezember 1946 wird im Einvernehmen mit der Deutschen
Wirt schaftskommission,
sorgung, angeordnet:
Idauptverwaltung Handel und V.?r-
Abschnitt I
Preisregelung filer mageren LabkAse
Herstellerabgabepreise
(1) Bei der Abgabe von magerem Labkase an den Gre(3-
handel oder an den Einzelhandel d irfen fur versandreife
Ware folgende Hochstpreise nicht tiberschritten werden:
Hochstpreise bei der Abgabe an :
a) den Grof3handel : b) den Einzelhansl.a:
km RM
1. f. mageren Weichkase
M. Schmierbildung:
aa) Limburger 110,-- je 100 kg
131,- j e 100 kg
bb) Romadur 118,-- je 100 kg
140,- je 100 kg
II. f. halbfesten/mageren
Schnittkase, z. B.Til-
siter, Gouda, Edamer,
Steinbuscher 12.8,- - je 100 kg
150, - je 100 kg
III. f,mageren Weichkase
m. Schimmelbildung:
aa) Tortenbrie
128, - je 100 kg
.1.50,- je 100 kg
bb) Teilbrie
148,-- je 100 kg
170,-- je 100 kg
cc) Camembert and
Neufchateler 158,-- je 100 kg
Approved
?1
.abkase and Labkase nit 35 0/o F. i T.
(2) Die Preise verstehen sigh bei der Abgabe an den Grof3-
handel einschl. Verpackung ab Versandstation, bei der Ab-
gahe an den Einzelhandel einschl. Verpackung frei Laden
des Einzelhandlers fur Kase I. Qualitat.
(3) Bei K.ase II. Qualitat sind von den Preisen des Abs. (1)
foi;ende Abschlage zu machen:
p) bei Camembert, Brie u. Neufchateler RM20,- je 100 kg
b) bei alien ubrigen Labkase-Sorten RM10,- je 100 kg
I3ei Kase III. Qualitat sind von den Preisep des Abs. (1)
folgeride Abschlage zu machen:
a) bei Camembert, Brie u. Neufchateler RM 40,- je 100 kg
h) hei alien iibrigen Labkase-Sorten RM`30,- je 100 kg
2
QroBhandelsabgabepreise
k1) Bei der Abgabe von magerem Labk ,se durch den
Groflhandel an den Einzelhandler dtirfen for versandreife
Ware folgende Preise nicht uberschritten werden:
L. Fiir mageren Weichkase mit Schmierbildung:
aa) Limburger RM 131,- je 100 kg
bb) Romadur RM 140,-- je 100 kg
II. Fur halbfesten mageren Schnittkase, z. B. Tilsiter, Gouda,
Edamer, Steinbuscher RM 150,-- je 100 kg
III. Fiir mageren Weichkase mit Schimmelbilaung:
aa) Tortenbrie RM 150,- je 100 kg
bb) Teilbrie RM 170,- je 100 kg
cc) Camembert u. Neufchateler RM 180,- je 100 kg
(2) Die Preise verstehen sich einschl. Verpackung frei
Laden des Einzelhandlers fair Kase.I. Qualitat.
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Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Preisverordnu:ngsblatt N?. l t
(3) Bei Kase II. Qualitat sind von den Preisen des Abs.
(1) folgende Abschlage zu machen:
a) bei Camembert, Brie u. Neufchateler Rat 20,-- je 100 kg
b) bei alien iibrigen Labkase-Sorten RN1 10, je 100 kg
Bei Kase III. Qualitat send von den Preisen des Abs. ;1) fol-
gende Abschlage zu machen:
a) bei Camembert, Brie u. Neufchateler R:N! 40,-- je 100 kg
b) bei alien ubrigen Labkase-Sorten R NI 30; je 100 kg
?3
Einzelhandelsabgabepreise
(11 Bei der Abgahe von magerem Labkase an Verbraucher
durfen fiir reife Ware I. Qualitat folgende Preise nicht
uberschritten werden :
1. Fur rnageren Weichkase mit Schmierbildung
aa) Limburger RM 1,60 je 1 kg
bb) Romadur RM 1,70 je 1 kg
11. Pier halbfesten mageren Schnittkase, z. B.
Tilsiter, Gouda, Edamer, Steinbuscher RNI 1,80 je 1 kg
III. Fur mageren Weichkase mit Schimmelbildung:
aa) Tortenbrie RM 1,80 je 1 kg
bb) Teilbrie RM 2,-- je 1 kg
cc) Camembert and Neufchateler RM 2,10 je 1 kg
(2) Bei Kase II. Qualitat sind von den Preisen des Abs.
(1) folgende Abschlage zu machen:
a) bei Camembert, Brie u. Neufchateler RM 0,20 je 1 kg
b) bei alien iibrigen Labkase-Sorten RM 0,10 je 1 kg
Bei Kase III. Qualitat sind von den Preisen des Abs. (1;i
folgende Abschlag(, zu machen:
a`, bei Camembert, Brie u. Neufchateler RM 0,40 je 1 kg
bl bei alien ubrigen Labkase-Sorten RM 0,30 je 1 kg
Abschnitt II
Preisregelung fUr Labk8se mit 35?! F. i. T.
H erstellerabgabepre i se
(l Bei der Abgabe von Labkase mit 350,0 F. i. T. an den
Grofihandel odcr an den Einzelhandel durfen fur versand-
reife Ware folgende Hochstpreise nicht dbersehritten werden :
Hochstpreise bei der Abgabe an:
:r) den Grollhandel: b- Glen Einzelhandcl :
RM RN)
I. Fiir Weichkase mit Schmierbildung:
aa) Limburger 170,- je100 kg 190, je 100 kg
bb) Romadur 178,- je 100 kg 200, je 100 kg
11. Fur halbfesten Schnittkase:
aa) Tilsiter, Gouda
u. Edamer 208,-- je 100 kg 230, je 100 kg
bb) Steinbuscher 198, - je 100 kg 220, je 100 kg
III. Fier Weichkase mit Schimmelbildung:
aa) Tortenbric 198, -- je 100 kg 220, - je 100 kg
bb)T.Ceilbrie 218,-- je 100 kg 240, je 100 kg
cc) Camembert and
Neufcb:ateler 228,- je 100 kg 250,- je 100 kg
(2) Die Preise verstehen sich bei der Abgabe an den Grofl-
handel einschl. Verpackung ab Versandstation, bei der Ab-
gabe an den Einzelhandcl einschl. Verpackung free Laden
des Einzclhandlers. Mr Kase 1. Qualitat.
(3) Bei Kase.II. Qualitat sind von den Preisen des Abs. (1'
folgende Abschlage zu machen:
a bei Camembert, Brie u. Neufchateler RM 20, -- je 100 k-
b) bei- alien ubrigen Labka,eSorten kM 10,-- je 100 kg
lsei Kase III. Qua tat sired von den Pi risen Lies Abs. 1)
folgende Abschlage au machen:
a) bei Camembert, Brie u. Neufchateler RM 40, je 100 kg
h bei alien ubri. cn I abkase.-Sorten RM 30, - jr,- 100. kg
?5
Grol9handelsabgabepreise
(1) Bei der Abg;.be vori Labkase mil: 15?o F i. "h- dur crh
tsen Grodhandel an den linzelhandel durfen fir vcrsand-
reife Ware folgen,4- Preike nicht (iberscttritten werden:
1. Fur Weichkase nit Schmierhiiduug:
aa) Limburger
h At 190, je 100 kg
bb) Romadour
R XI 200, -- je 100 kg
11. Fur halbfesten Schnittkase:
aa) Tilsiter, C;eauda and l)darnet
RM 230,- je 100 kg
bb) Steinbuschmr
h M 220. --je 100 kg
1II. Mir Weichkase mit Schirmelbildung:
aa) Tortenbric MM 220, - je 100 kg
bb) Teilbrie 1atz:ungszone Deutschlands tatigen Bestat-
tungsunternehmen der Leistungsklasse I berechnet werden.
(2) Bestattungsunternehmen der Leistungsklasse 11 diirfen
fur ihre Lieferungen and Leistungen die Entgelte Linter ?? 3
and 4 dieser Anordnung abzfiglich 250'o, die Entgelte un-
ter ?? 5 and 6 dieser Anordnung wie Leistungsklasse I be-
rechnen.
(3) Die Bestattungsunternehmen sind verpflichtet, in den
Rechnungen oder sonstigen Preismitteilungen anzugeben,
welcher Leistungsklasse sie angehuren.
(4) In Zweifelsf.illen entscheidet das fiir den Sitz des
Bestattungsunternehmens zustandige Landespreisamt dari ber,
welcher Leistungsklasse das Bestattungsunternehmen zuge-
hbrt.
?9
Soweit im Bcstattungsgewerbe die ortsiiblichen Entgelte
miter den in dieser Anordnung genannten Hochstsatzen lie-
Preisanordnung Nr. 115
Preisfestsetzung Mr Leinengarne
Auf Grund des Befehls 337 des Obersten Chefs der Sowje-
tischen Militaradministration in Deutschland vom 9, 12. 46
fiber die Preiskoatrolle wird im Einvernehmen mit der
Ilauptverwaltung Leicht-Industrie angeordnet:
?1
Auf die in dear Iiste der frilheren Leinengarn-Vertriebsge-
sellschaft m.b.F[. gfiltig ab 1. 9. 1944 verzeichneten Ilochst-
preise for nail- and trockerigesponnene Leinengarne darf ein
; ?
Aufsd lag von 25?
?2
(1) Die sich auf Grund des Aufschlages gemafi ? 1 er-
gebendert Betra;ge rind am Schlutl der Rechnung anzuhangen.
Sonstige Zuschlage and Vertriebssonderkosten diirfen auf
die angehangten Betrage nicht berechnet werden. In Rech-
nungen Lind Preisankundigungen aller Art sind die im An
hangeverfahren berechneten Mehrpreise unter Angabe von
Nummern Lind Datum dieser Preisanordnung getrennt auszu-
weisen.
gen, diirfen sic nur mit Genehmigung des fur den Sitz des
Bestattungsunternehmens zustandigen Landespreisamtes den
Iochstsitzen angegliehen werden.
? 10
Sonderbestel[ungen der Auftraggeber rind oats den
tcnden Preisvorschriften zu berechnen.
it
Fur jede Bestattung ist eine Rechnunit auszustel[en, die
auf1er dem Sargpreis das Entgelt fiir jede LieEerung Lind
l:eistung gesondert ausweist.
5 12
Diese Anordnung tritt am 26. April 1945 in Kraft. Gleich-
zeitig verlicrer fruhcre Preisregelungen fur Lieferungen Lind
Leistungen im Bestattungsgewerbc ihre Gi ltigkeit.
Der President
(ter
Deutschen Zentralfinanzverwaltung
in der sowjetisdien Bes.ttzungszone
In Vertretung
(2) Die Abnchmer sand darauf hinzuwcisen, daf3
a) nachgeordncte Verarbeitungssrufen die Preiserhohung
nicht ohne besondere Ausnahmegcnehmigung weiter-
berechrren diirfen;
b) nachgeordnete Handelsstufen nur zu den Hbchstprei-
sen nach der in ? 1 genannten Preisliste verkaufen
diirfen, wobei die Preiserhbhurtg besonders auszu-
weisen ist.
?3
Diese Aiiordriung tritt am 25. 3. 1948 in Kraft.
Der President
der
Deutschen Zentralfinanzverwaltung
in der sowjetischen Be!g Nr. 116
zur Anderung der Preisanordnung Nr. 57 vom 13. Oktober 1947
Ober die Festsetzung von Preise n fiir Alkolat and Alkolat-Sekt
Auf Grund des Befehls 337 des Obersten Chefs der Sowje-
tischen Militaradministratipn in Deutschland vom 9. De-
zember 1946 wird im Einvernehmen mit der Hauptverw:il-
tung Handel and Versorgung die Preisanordnung Nr. 57 vom
13. Oktober 1947 (Zentralverordnungsblatt 1947 S. 250) \"ie
folgt geandert:
? 3 Abs. 2 der Preisanordnung Nr. 57 erhalt folgende
Neufassung:
?Alkolat, das in Fassern'oder Korbflaschen abgegeben
wird, darf an die Verbraucher nur in glasweisem Aus-
schank in Gaststatten verkauft werden. Das Abfiillen
auf Flaschen durch Einzelhandler oder Gastwirte zum
flaschenweisen Weiterverkauf ist verboten.
Das Abfiillen von Alkolat auf Flaschen durch Kon-
sumgenossenschaften, die Groflhandelsfunktioncn aus-
bben, oder andere Gro1handler, darf nur nach schrilt-
licher Genehmigung seitens der zustandigen Landes-
r. gierung erfolgen."
2
Die auf deco Etikett gemaf3 ? 5 Abs. 1 der Preisanordnung
Nr. 57 vorgeschriebenen Angaben sind durch den Namen der
Abfullfirma zu erganzen.
3
Die Preisanordnung tritt am 21. April 1948 in Kraft.
Berlin, den 21. April 1948
Der Prasicft nt
der
Deutschen Zentralfin,anzverwaltung
in der sowjetischen 13esatzungszone
In Vertretung
Dr. Steiner
Preisanordn cr>4g Nr. 117
zur Anderung der Preisanordnung Nr. 56 vom 13. Oktober 1941
Ober die Festsetzung von Preisen "Ur Trinkbranntweine and Likore
Auf Grund des Befehls 337 des Obersten Chefs der Sowje-
tischen Militaradministration in Deutschland vom 9. Deze n-
her 1946 wird im Einvernehmen mit der Hauptverwaltung
Handel and Versorgung die Preisanordnung Nr. 56 vom 13.
Oktober 1947 (Zentralverordnungsbl. 1947 S. 249) vie folgt
geandert:
?1
? 4 (Absatz 2) der Preisanordnung Nr. 56 erhalt folgende
Neufassung:
,Trinkbranntwein and Likore, welche in Ftissern oder
Korbflaschen abgegeben werden, -dt rfen an die Vcr-
braucher nur in glasweisem Ausschank in Gaststatten
verkauk werden. t as Abfiillen auf Flaschen durch Ein-
zelhandler oder Gastwirte zum flaschenweisen Weitcr-
verkauf ist verboten.
Das Abfullen auf Flaschen durch Konsumgenossea-
schaften, die Groflhandelsfunktion ausi ben, oder andere
Croflhandler, darf nur nach schriftlicher Genehmigung
scitens der zustandigen.Landesregierung erfolgen."
Die auf dem Etikett gemaf3 ? 6 Abs. 1 der Preisanordnung
Nr. 56 vorgeschriebenen Angaben sind durch den Namen
der Abfullfirma zu erganzen.
Die Preisanordnung tritt am 21. April 1948 in Kraft.
Berlin, den 21. April 1948
Der President
der
Deutsehen Zentralfinanzverwaltung
in der sowjetischen Besatzungszone
In Vertretung
Dr. Steiner
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415Rb0300090001 7*1
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415ROO3000090001-7
Preisanordnung Nr.120
caber die Regelung der Preise fur Dach- und Wandschiefer des Landes Thuringen
Auf Grund des Bcfehls Nr. 337/46 des Obersten Chefs der
Sowjetischen Militaradministration in Deutschland vom 9.
Dezember 1946 iibcr die Preiskontrolle und im Einverneh-
men mit der Abteilung Steine und Erden der Deutschen
Wirtsehaftskommission fur die sowjetische Besatzungszone
wird fiir Dach- und Wandschiefer aus der Erzeugung des
Landes Thuringen angeordnet:
y
(1) Fur Dach- und Wandschiefer aller Sorten aus der Pro-
duktion der Schiefcr-Industrie des Landes Thuringen gel-
ten die Preise der ,,,Preisliste vom 15. Dezember 1938 fur
Thuringische Dach- und Wandschiefer" zuzuglich eines
Preiszuschlages von 800jo der Listenpreise.
(2) Die Auf- und Abrundung der Teilbetrage erfolgt in
gleicher Weise wie am 15. Dezember 1938.
(3) Siirntliche Prcise gelten ab Werk, zahlbar bei Liefe-
rung ohne Abzug. Die sonstigen Lieferungsbedingungen blei-
ben unvei?andert bestehen.
?2
(1; Der Baustoffhandel darf den Preisen gemaB ? I fol-
gende Betrage in entsprechenden Anteilen je Mengeiieinheit
hinzuschlagen:
a) die preisrechtlich zulassigen Selh4stkostcn des Trans-
ports, soweit er den zeitgen:a(icn 1onforderungcn wirt-
schaftlichster Beforderungsart entspricht,
b) die Handelsapanne von 25,x, der Preise gemaB I 1.
(2) Der Grohhandclsanteil an der llandelsspanne betriigt
8J'0. Durchlauft die Warr, mehre-e liardelsstufen, so darf
die Gesamthohe dr, von den beteiligter Hfindlern in An-
spruch genommenen Handelssparnc den Betrag von 25 j(,
dcr Preise genra.B I nicht dherschrciten.
?3
Die PreisanordnFng tritt am 7. Mai i9FS in Kraft.
Deutsche AK'irtschaftskommisslon
lilt die sowjetische Besatzungszone
1--lauptverwaliung Finan:.en
Preisanordnung Nr. 39
i1ber die Festsetzung von Preisen fur inlandische Olsaaten, die der Pflichtablieferung unterliegen
In Erfdllung des Befchls Nr. 60'47 vom 13. Mi rz 1947
.des Obersten Chefs der Sowjetischen Militaradministration
und Oberkommandierenden der Gruppe der sowjetischen
Besatzungszone in Deutschland werden im Einvernehmen
mit der Deutschen Verwaltung fur Handel and Versorgung
in der sowjetischen Besatzungszone und der Deutschen Ver-
waltung Air Land- und Forstwirtschaft in der sowjetischen
Besatzungszone fur inlandische Olsaatcn, die der Pflicht-
ablieferung unterliegen, folgende Preise testgesetzt
Preise fair inlYndische blsaaten
zur Industrieverarbeitung
A. Raps, Rubsen und Mohn
?i
Verkaufspreis des Erzeugers
(1) Die Erzcugerpreise sind Festpreise und betragen fur
a) Raps und Rubsen (bei 120jo Wassergehalt)
RM 513,23 je 1000 kg
b) Mohn (bei 9t~~it Wassergehalt) RM 918,- je 1000 kg
bei einem Schwarzbesatz (Verunreinigungen) bis zu 10j(,
netto Kasse, ausseld. Sacke, frei Lager des Erfassungsbe-
triebes.
(2) llaben Raps und Rubsen einen niedrigeren Wasserge-
halt als 120;9 und Mohn einen niedrigeren Wassergehalt als
90;'o, andert sick der Verkaufspreis fur Raps und RObsen
gemaB Anlage 1, Tabelle I, Spalte 2; fiir Mohn gemaB An-
lage 2, Tabelle :r, Spalte 2.
Betragt der Sobs arzbesatz , Verunreinigungen) mehr als
und rind OL.:tatenbeimischungen corhanden, so sired
vor Anwendw_g der Tabelle Men en:rbrige, wie im Abs,
vorgesehen, an may ien.
(3) Habcn Raps Lind Rubsen einen hoheren Wasseergehalt
als 120/o und Mohn einen hoheren \Wassergehalt als 90/,i. so
;st von deco Gewiciit dcr -,rbgelieferten fllsaaten gem. Zifler
23 des Befchls Nr. fl )0 der Sowjetischen lviilitaradministration
in Deutschland vom 13. Marz 1947 fur jcdes 0;'0 ub~.rrfeuch-
tigkeit 1oo abzuziehen. Desgleichcn wird fur Schwazzbesatz
Verunreinigungen, soweit dicse i~ber l0s hinausgeherr) fiir
das weitere Prozent 10/o von der Olsaatenmenge abg,ezogen.
llruchteile von Pruzenten sind eenau :-.u verrcchnen. I:ar
odes Prozent Ohs tatenbeimischungen wird astir 1/ 0;9 von
der Olsaatenmengc ibeczogen, wobei Bruchteile von Pro-
zenten bis zu unberucksichtigt bleiben und fib--r 'L,,o
als volles Prozent gewertet wercfen. Not die Hach Abzug
dieser Prozente vcrbleibende, auf die Pflichtabgabemetrge
anzurechnende Menge von Olsaatcn wir,l door Liz tiger -em
den in Abs. 1 gcnannten Preisen bezahlt.
?2
Verkaulspreise der Eel assung,sbetriebe
(1) Der Verkaufspreis der Er'assunfsbetrebe fur Raps
rind Rubsen mil' einem Wassergehalt van 121tit rind fiir
Mohn mit einem Wassergehalt von 90/p rend einern Schwarz-
besatz (Verunreini!,,ingen) his zu lt~o bctragt hei L:efernng
vom Erzeuger unmittelbar an den Abnehiner des Erfassungs-
f;.ir Rips und iiifhsc. n: RVi 522,28 je 1001) kg
Or Micrhn: KVI932,511je 1000 k;.
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415ROO3000090001-7
Approved For Release 2006101/12 ::CIA -RDP83-00-4158003000090001-7)
17. Ji;:{i 1948
(2) Der Verkaufspreis der Erfassungsbetriebe fiir Raps
and Rubsen mit einem Wassergehalt von 120/o and ifir
Mohn mit einem Wassergehalt von 9(/o and einem Schwarz-
besatz (Verunreinigungen) his zu 10/o betragt bei Liefernng
vom Lager der Erfassungsbetriebe
fur Raps and Rubsen: RM 529,32 je 1000 kg,
fur Mohn: RM 941,- je 1000 kg.
Eine ,Lieferung vorn Lager" liegt nur dann vor, wean -ier
Erfassungsbetrieb die vonErzeugern angelieferten and Ober
Lager genommenen Einzelpartien mit den Erzeugern auf
Grund des bei Bingang auf das Erfassungslager ermittelten
Gewichtes unter Berucl sichtigung des Wassergehaltes,
Schwarzbesatzes and der Olsaatenbeimischungen abgerech-
net hat and diese Partien als geschlossene Partie weitcr-
liefert.
(3) Die Verkaufspreise der Erfassungsbetriebe nach Ab-
satz 1 and 2 andern sick. ,fur Raps and Rubsen mit einuui
niedrigeren Wassergehalt als 120/0 and fur Mohn mit ein, m
niedrigeren Wassergehalt als 901o,
fur Raps and Rubsen:
im FalleAbsatz 1) It. Anlage 1., Tabelle I, Spalte 3,
im Palle Absatz 2) - It. Anlage 1, Tabelle I, Spalte 4,
fur Mohn:
im Palle Absatz 1) It. Anlage 2, Tabelle I, Spalte 3,
im Palle Absatz 2) -- it. Anlage 2, Tabelle I, Spalte 4.
Betragt der Schwarzbesatz mehr als 1 ?Vo and Sind OI-
saatenbeimischungen vorhanden, so Sind vor Anwendung der
Tabelle Mengenabzuge wie im Abs. (4) vorgesehen, zu
machen.
(4) Die Verkaufspreise der Erfassungsbetriebe nach Abs. 1
and 2 ande.rn sich fiir Raps and Rubsen mit einem hoheren
Wassergehalt als 120%0 and fur Mohn mit einem hoheren
Wassergehalt als 90o, iu em von dem Gewicht der 01-
saaten fiir jedes Prozent Uberfeuchtigkeit 1 O/o abzuzichen ist.
'Desgleichen wird fur Schwarzbesatz (Verunreinigungen, so-
weit these fiber 10/0 hinausgehen) fur das weitere Prozcnt
10'o von der Olsaatenmenge abgezogen. Bruchteile von Pro-
zenten Sind genau zu verrechnen. Fur jedes Prozent 01-
saatenbeimischungen wird nur 1/20!0 von der Ols,aatenmenge
abgezogen, wobei Bruchteile von Prozenten his zu 1/s0%0 ua-
beriicksichtigt bleiben, and fiber 1/20/0 als volles Prozcnt
gewertet werden. Nur die nach Abzug dieser Prozente vcr-
bleibende Menge von Olsaaten wird den Erfassungsbetriebcn
zu den in den Absatzen 1 and 2 genannten Preisen bezahlt.
(5) Die Verkaufspreise der Erfassungsbetriebe nach Lane-
rung and Trocknung richten sich nach der Ilohe des Wassrr-
gehaltes
a) fur Raps and Rubsen:
It. Anlage 1 Tabelle II, Spalte 2,
b) fur Mohn:
It. Anlage 2, I abelle If, Spalte 2.
Die Bestimmungen des Absatzes (4) bezuglich Schwarz-
besatz and Olsaatenbeimischungen Sind bei Berechnung des
Verkaufspreises zu beriicksichtigen.
?3
Verkaufspreise des Grofihandlers
Die Verkaufspreise des Grofihandlers nach Lagerung uud
Trocknung richten sich far Raps, Rubsen and Mohn nach
der Hohe des Einlcaufspreises and der Hohe des Wasserge-
haltes in der Saat,
(1) Fur Raps and Rubsen:
hei einem Einkaufspreis
des Grofihandlers :
gemafi ? 2, Absatz 1
gemafi ? 2 Absatz 2
'2) Fur Mohn:
bei einem Einkaufspreis
des Grolihandlers:
gemaf3 ? 2 Absatz 1
109
ist der Verkaufspreis des
Grofihiindlers ersichtl. aus :
Anlage 1, '11 abelle III,
Spalte 2,
Anlage 1, Tabelle III,
1 Spalte 3.
ist der Verkaufspreis des
Gro13handler? er~ichtl. aus:
Anlage 2, Tabelle III,
Spalte 2,
gemafi ? 2 Absatz 2 Anlage 2, 'Tabelle III,
Spalte 3.
Die Besitmmungen des ? 2 Absatz (4) bezuglich Schwarz-
besatz and Olsaatenbeimischungen Sind bei Berechnung des
Verkaufspreises zu berficksichtigen.
Berechnung der Verkaufspreise
'(1) Filr Raps and Rubsen mit einem Wassergehalt unter
60.'o gelten die in den Tabelien I bis III der Anlage 1 fur
Raps and Rubsen mit einem Wassergehalt von 60/o ange-
gebenen Preise.
"2) Fur Mohn mit einem Wassergehalt ur to 50 gelten
die in den Tabellen I his III der Anlage 2 "Far 'Mohn mit
cipem Wassergehalt von 50/o, angegebenen Preise.
(3) Im Palle des ? 2 Abs. 5 and des ? 3 soli der Wasser-
gehalt nach derTrocknung fiir Raps and Rubsen 100/o and
fiir Mohn 7,50/o nicht ubersteigen.
,(4) Bei einem Wassergehalt bei Raps and Rubsen von
mehr ais 110/o and bei einem Wassergehalt liei Mohn von
mchr als 90/o gilt die Ware als nicht getrocknet mit der
Wirkung, dafi die Verkaufspreise fur -
Raps and Riipsen nach Anlage 1, Tabelle I,
Mohn nach Anlage 2, Tabelle I
zu berechnen Sind, wobei die fur den Erfassungsbetrieb gel-
tenden Preise auch fur den Grofihandler mafigebend Sind.
Zahlungsbedingungen
Die Preise der ?? 2 and 3 Sind Hochstpreise Lind verstehen
sick bei Zahlung nach ofdnungsgemafier Rechnungserteilung
innerhalb von 10 Tagen. Ist die Erteilung eincr endgiiltigen
Rechnung nicht moglich, so ist der Kaufer gegen Erteilung
einer vorlaufigen Rechnung verpflichtet, eine Anzahlung in
Hohe von 900,o des Rechnungsbetrages zu leisten. Die vor-
laufige Rechnung ist auf der Grundlage des abgelieferten
Gewichtes unter Zugrundelegung des folgenden Wasserge-
haltes zu erteilen:
1. bei Raps and Rubsen
2. bei Mohn
getrocknet 100/io
nicht getrocknet 120/o
d
getrocknet 7,50/o
nicht getrocknet iI0/o
Die endgultige Rechnung ist sobald als moglich, spatestens
Aber innerhalb von 10 Tagen nach Vorliegen der erforder-
lichen Analysenergebnisse aufzumachen.
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7:
1
B. Sonstige Olsaaten
?6
Verkaufspreise des Erzeugers
(1) Die Erzeugerpreise rind Festpreise and betragen fur
1. Leinsaat (bei 130/o Wassergehalt)
RM 520,--- je 1000 kg
2. Senfsamen. (bci 1244o Wassergehalt)
RM 512,50 je 1000 kg
hei einem Schwarzbesatz (Verunreinigungen) bis zu 10;0,
netto Kasse, ausschl. Sacke, frei Lager des Erfassungsbe-
triebes.
(2) Bei Leinsaat mit einem hoheren Wassergehalt als 130o
and Senfsamen mit einem hoheren Wassergehalt als 120/o
ist von dem Gewicht der abgelieferten Olsaaten gem. Ziffer
23 des Befehls Nr. 60 der Sowjetischen Militdrad ministration
in Deutschland vow 13. 3. 1947 fur jedes Prozent ilber-
feuchtigkeit 1.0/o abzuziehen. Desgleichen wird Fur Schwarz-
besatz (Verunreimigungen, soweit these fiber 10/o hinaus-
gehen) fiir das weitere Prozent 10-0 von der Olsaatmenge
abgezogen. Bruchteile von Prozenten sind genau zu ver-
rechnen. Fur jedes Prozent Olsaatenbeimischungen wird nur
t/20/o von der Olsaatenmenge abgezogen, wobei Bruchteile
von Prozenten his zu tj_,a/o unberilcksichtigt bleiben and
fiber t/zr/o als volley Prozent gewertet werden. Nur die nach
Abzug dieser Prozente verbleibende, auf the Pflichtabgabe-
menge anzurechnende Menge von Olsaaten wird dem Erzeu-
ger zu den im Abs. (1) genannten Preisen gezahlt.
(3) Fir jedes Prozent Minderfeuchtigkcit sind dem Ab-
lieferer Zuschlage von 10/o des Grundpieises an machen.
Bruchteile von Prozenten sind genau zu verrechnen. Betragt
der Schwarzbesatz mehr als 10/o und sind Olsaatenbei-
mischungen vorhanden, so sind Mengenabzuge, wie im Ab-
satz (2) vorgesehen, zu machen.
(4) Fir andere als im Abs. (1) and im ? I genannte 01-
saaten werden die Preise im Einzelfall durch die Deutsche
Verwaltung fur Handel and Versorgung in der sowjetischen
Besatzungszone and die Deutsche Zentrai#inanzverwaltung
festgesetzt, im Einvcrnehmen mit der Deutschen Verwaltung
far Land- and Forstwirtschaft.
?7
1Jandelsspannen.
Sind bci der Liefungen dieser Anordns+ng umgangen
werden sollen, gelten als zu den in dieser Anordnung
niedc_gelegten Bedingungen.
12
\Veitere als die in dieser Preisanordnung zugelassenen
Zt - und Abschlage sind nicht statthaft.
Handelsspannen
bei Brot-, Futter- und Industriegetretde
f3
(1) Der Erfassungsbetrieb darf beim Weiterverkauf des
Getreides (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer und von Ge-
treidegemenge) eine Handelsspanne his zu RM 3,-- je t
bereclmen.
(2) Mull aus Gri nden der geprdneten Versorgung em wei-
terer Handler (Groflhandler) tatig werden, so darf dieser
be" Weiterverkauf eine Handelsspanne bis, zu RM 2,-
je ;t berechnen. Werdep aus dcm gleichen Grunde mehrere
li4ndler tatig, so haben these -die Handelsspanne von RM
2,- je t zu teilen, es sei dennn all es sich um,eine Lief erung
von einem Land in ein andeFes innerhalb der sosvjetischen
Besatzungszone Deutschlands handelt.
J3) Ferner dun en dex F.rf ssungsbetrieb und / oder der
weitere Handler zur Abgeltung der mit der I agerung ver-
bundenen Kosten einen Zuschlag von RM 2,- je, t monat-
lich, und zwar fruhestens ab September jedes Jahres be-
t
For Release 2006/01112: 'CIA-RDP83-00415 2003000090001-7
Seestr. 13;
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
128
rechnen. Der Zuschag von RM 2, je t darf nur fur die
nachgewiesene Lagerzeit and immer Sur einmal far jeden
Monat berechnet wet den.
(4) Mit der Handelsspanne sind die gesamten Unkosten
des Auf- and Weiterverkaufs mit Ausnahme der not,vendi-
gen Beforderungskosten and der frachtlichen Nebenkosten
(transportversicherungs-, Wiegegebilhren usw.) abgegolten.
? 14
(1, Die Lieferung an die MOhle oiler eirien anderen Em-
pfanger hat zu erfolen netto Kasse aussch[iefllich Sack, and
zwar waggonfrei odor schiffsfrci Empfangsstation oiler cif
oder kahnfrei der dem Empfanger zunichst gelegenen
Wasserstation odor `rei Empfanger. Line andcre f.ieferungs-
art ist urrzulassig.
(2) Die notwendigen Beforderungskosten ab Lager des
Erfassungsbetriebes i'is zur Miihlenstation bzw. Station cities
anderen Empfanger s sowie die frachtlichen Nebenkosten
muff bei Bewegung des Getreides innerhalb eines Preisge-
.bietes his zu einem Betrage von RM 2, - je t die MOhle
oder ein anderer Empfanger selbst tragen. Sind hohere
Kosten entstandcn, :.o werden diese von den Landern, die
file die Miihlenenpiangsstation bzw. Enipfangsstation cities
anderen Empfanger' zustandig rind, auf Antrag erstrttet.
(3) Wird das Getreide von einem Preisgehiet in ein an-
deres Preisgebiet geliefert, so sollen die Bcforderungskosten
and die frachtlichen Nebenkosten durch das Preisgefalle
abgegolten werden. keicht das Preisgefalle, zum Ausgleich
der Beforderungskosten and der frachtlichen Nebenkosten
nicht aus, tragt der Empfanger den Mchrbetrag bis zu 2,--
RM je t selbst.
Reicht das Preisgcfalle sowie der 13etrag von RM 2,-- je t
zum Ausgleich der Jieforderungskosten and der frachtlichen
Nebenkosten nicht ius, so wird der Mehrbetrag von den
Landern, die far die Mfihlenempfangsstation zustandig sind,
auf'Antrag erstattet.
(4) Die Beforcerungskosten werden dutch die Kosten, die
bei Lieferung mit der Bahn entstanden waxen, nach oben be-
grenzt, sofern eine Bahnverbindung vorhanden ist. Aus-
nahmen von dieser liegrenzung konnen die Landesregierun-
gen zulassen.
? 15
Die Bestimmungen der ?? 13, 14 gelten mit Ausnahme von
Buchweizen, Hirse kind Mais einheitlich fur Brot-, Putter-
und Industriegetreide.
(1) Der Erfassun gsbetrieb, der Braugerste vom Erzeuger
erworben hat, darf beim Weiterverkauf cinen Aufschlag his
zu RM 5,50 je t berechnen. 1st es aus wirtschaftlichen
GrOnden erforderlir-h, dalI ein weitefer I-la.ndler tatig wind,
so kann ein zusatzlivher Aufschlag his zu hiiehstens RM 4,
je t berechnet werden. Der beim Weiterverkauf zulassige
Aufschlag des Handlers umfaflt samtlichc durch die Vertei-
lung entstehenden Kosten (einschl. der Vcrgiitung Or die
Tatigkeit von Verm.ittlern), soweit nicht ausdriicklich nach
Abs. (2) and (3) die Berechnung besonderer Koslen ge-
stattet ist.
(2) Neben dem zulassigen Aufschlag konnen die not-
wendigen Kosten der Beforderung and frachtlichen Neben-
kosten ab Lager des Erfassungsbetriebes in der nachweislich
entstandenen Hiihe berechnet werden. Die Kosten fur eine
besonders vereinbarte Finanzierung konnen zu den hierfOr
ublichen Satzen hi. zur Hohe des Diskontsatzes der Lan-
desbanken berechnen werden. Holt der Erfassungsbetrieb (lie
Ware vom Erzeuger ab, so mull sin Abs,Ahlag in Mhe von
mindestens RIV[ 0,20 in 100 k;tt berechnet werden.
(3) Die VergiiturL; fur die Tatigkeit nines Vermittlers he-
tragt his zu RM 1,- in t and ist vain Au)traggeber Kauier
oiler Verkaufer) zu zahlen. Ist der Auftraggeber ein Hand-
ler (Verkaufer;, so ist die Vergatung aus der hlar-dehspanne
an zahlen. Wird dcir Vermittler on einern Verarbc:itungs-
bctrieb beauftragt ind wind (lie Ware alsdann unmittelbar
vom Erzeuger in dc,u Verarbeitungsbetrieb geliefert, so darf
dieser dem Vermiti ar mine VergOtung bis zu RM 2, - ji t
gewahren.
Handelsspannetr bei Buchweizen, Hirse and dais
? 17
Verkauft der Erf rssungsuetrieb liuchwtizen an eines Ver-
arbeitungsbetrieb, . darf er eine Handelsspanne his zu
RM 5,-- je t benihnen. Ilierin shad samtlichc Unkosten
(einschl. einer Verfi:itung fur die 'Catigkeit von Verinittlern
rind eines notwendigen weiteren Handlers' entlialten. Da-
neben dirfen nur (he notwendigen Kosten der Beforderung
rind frachtlichen N hnkosten ab Lager des Erfassungsbe-
triebes in der nachweislich entstandenen. tatsaehlichea Hohe
berechnet were.en, jedoch nicht fiber den Betrag hinmis, tier,
hci Lieferung nit ler Bahn entstanden
? 18
(I) Der Erfassuvirsbetrieb, der llirse .And Mais vom lir-
zeuger aufkauft, d,rf beim Weiterverkauf nine Ilandels-
spanne von bis zu KM 4,-- je t, bei Lieferung in iklengen
bis 2 t eine Spanne von his zu RM 5,- je t berechnen.
(2) Muff aus Clrui,den der geordneten Versorgung cis wei-
terer Handler (Grp Ifhandler) tatig werden, so darf dieser
beim Weiterverkauf eine Handelsspanne his an RiM 3, -- je t
berechnen. Werdc?n aus dern gleiehen Grunde mehre}e Iland-
lcr tatig, so haben ;,c sich in diese: handelsspanne zt: teilen.
(3) Mit den Flanrlelsspannen der Absatze 1 and 2 rind (lie
gesamten Unkoster des A4- and Weiter?verkaufs nit Aus-
nahme der notwendigen Beforderurigskosten and frachtlichen
Nebenkosten ('Cransportversichcrui.gs-, Wiegegebulircn usw.)
abgegolten. Diese Listen konnen vielmehr in der tats:.ichlich
cntstandenen Ilohe jedoch n.icht fiber den Betra ,, b, reehnet
iseeden, der bei Lip herring mit der Bahn entstanden ware.
(4) Die Kosten !in- die Beforderung urn Lager des lfr-
fassungsbetriebes is zu der dem Lager niichstgcslegenen
Verladestation ddrie:n in e..er tats:iehlich entstandenen Rohe,
jedoch im Ilochstfalle nor his zu den nachstehend angegebe-
nen Satzen, in Rechnung gestellt werden:
bei Entfernunucn his zu 10 kin bis lfM 0,40 je 1(10 kg,
bei Entfernung,ei abet 10 his 40 km bis zu KM 11,05 Or
jeden kin je 100 kg,
bei Entfernunl_en Ober 40 km bis zu insgesamt 1:M 2,
je100hg,
Ahschnitt III
Inkrafttreten
?19
Die Anordnung Lritt am I. Juli 1947 in Kraft.
Berlin, den I.S. juli 1947
Der 1'rasident
tier
Deutschen Zentralfinaniverwaltung
in der sowjetischen Bcsctzungszone
Deutschlands
Meyer
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Approved For Release 2006012 CIA-RDP83'-0041
30. Iwo 1948
Anla e I
. Erzeugerfestpreise fur Roggen
Preisgebiete
V
190, --
VII
192,- -
VIII
193,-
IX
194,- --
X
195,--
XI
196,---
X3I
197,- -
XIII
198,--
XIV
199,--
Xv
200,-
XVI
202,--
XVII
203,--
Gem. ? 1 Abs. 4 ist zum Jahresfestpreis vom
Juli bis einschl. Dezember eine Friihdrusch-
pramie von RM 10,- je t zu zahlen.
Erzeugerfestpreise
Anlage 3
fur Futterhafer
Preisgebiete
RM jet
IV
169,--
VII
173,- -
X
177,__ -
XI
179,
XIII
182,--
XIV,
184,---
Gem. ? 1 Abs. 3 ist zum Jahresfestpreis ein
Umlagezuschlag von RM 15,--- je t zu zahlen.
Erzeugerfestpreise
fur Weizen
Preisgebiete
RM j e t
IV
205,-
V
206,---
V1
207,-
VII
208,---
VIII
209,---
IX
210,---
X1
212,
XII
213,-
XIV
215,-
Gem. ? 1 Abs. 4 ist zum Jahresfestpreis vom
Juli bis einschl. Dezember eine Prizhdrusch-
pramie von RM 10,- je t zu zahlen.
A Ig 4
Erzeugerfestpreise fur Gerste,
Preisgebiete
RMjet
II
215,-
III
220,-
IV
225,-
-.
,23Q,-
.
Gem. ? 1 Abs. 4 ist zum Jahresfestpreis vom
Juli bis cinschl. Dezember eine Fruhdrusch-
pramie von RM 10,- je t zu zahlen.
TO
Preisgebiet
Mark Brandenburg
iuben-Stadt
R VII
Mark Brandenburg
Prenzlau
Sachsen-Anhalt
Mecklenburg
Sachsen
Angermunde ['emplin
Frankfurt-Stadt )stprignitz
Lebus :tuppin
Osterburg alzwedel-Stadt
GOrlitz-Stadt Arlitz:-Land
Mecklenburg
Anklam rimmen
Demmin tiigen
Stralsund-Land Stralsund-Stadt
Randow Jeckermunde
Greifswald-Stadt Jsedom
Greifswald-Land ustrow-Stadt
Lobau-Land ..ittau-Stadt
ages
Kreis
Guben-Land
Westprignitz . Cottbus-Land
Wittenberge-Stadt Liibben
Cottubs-Stadt Sprembcrg
Salzwedel-Land
Hoyerswerda
Weil3wasser
Gustrow-Land Schwerin-Land
Neubrandenburg Hagenow-Land
Neustrelitz Ludwi slust
Rostock-Stadt Schonbzrg
Rostock-Land Wismar-Stadt
Schwerin-Stadt Wismar-Land
Zittau-Land
Approved For Release 2006/01112 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Preisgebiete .'Ur Roggen
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Prcisverordnu--zgsblatt
Rathcnow- Stadt
Feeskow-Storkow
`'eltow
Luckenw- Jutarbott
\X c thaveliand
t' iederbarnim
I'bers saIde-Stadt
Calais
Gau(:h-Bcl/sly
Gsthavella.n-I
)berbarnim
Luckau
Stendal-Stadt
`'tendai-Land
J:xichow II Oi6rd1
des Plaucr I' inal?~
Milhlhausen-Stadt
Iuhihausen-Land
Borg-Stadt
l-I ldensleoen
j -how I
Jerichow .1I (siidI - )elitzsch Torgau
desl'lauer Kanas) .iebenwerda \CWittenbc,g-:tads
Wolmirstedt ichweinitz Wittenberg-hand
R XVII Sachsen-Anhalt
hit tr'-fed
L l a,-tr,bcrga
Mansfelder
Cc:birg'kreis
I reiberg-Stadt
Freiberg-1.-and
I antensal''.1
Nordhausen Sta(
tluerfurt hIallen;tedt I:iithen-Stad:.
:sangerhausen Dessau-Stadt i!erbst-Stadt
tllankenburg Dessau-hothen Zerbst-Land
Halberstadt-Stadt +)scherslebrn
Mae-debu-g-Stadt Wanzleben
(fl ehauStadt
G l;uichatt-Land
IVleerane-Stadt
I)t-esden -Stadt
I)ce,,dcti- Land
Fteital-Stadt
NleiBen-Stadt
Nleil3en-l and
Aitrnbut: ,-Stadt
Alt enburt;-Land
K -nbur -Stadt
Bernburg- Land
Cabe
Chemnit?-Stadt
Chemnitz-Land
Naumburg-Stadt
Weiflenfels-Stadt
Erfurt-Stadt
Weiflensee
Suhl
Apolda-Stadt
Arnstadl-Stadt
od: W ert:iyerode
QuedIinhurg-Stadt
+ juedlinl :urLan.!
\schcrslebe`-Stadt
Radebeul-Stadt Wurzen-Stadt
Riesa-Stadt (irimma
irohenhain Borna
\Iittweida-Stad1 Leipz=g-Stadt
Rochlitz Leipzig l and
I)ubeln-Stadt Oelsnitz
DSbeln-Land Reich eni)ach-Stadt
L)schatz
tireiz-Stadt
(freiz-Land
Lisleben-Stadt
Halle-Stadt
Annaberg
I'ldha
Nlanstelder
Seeki cis
Merseburg-Stadt
Marienbcrg
Stollherg
Arnstadt-Land Weimar-Land
Gotha-Stadt Schmalkalden
Gotha-Land Gera-Stadt
Weimar- Stadt Gera-Land
t'1auen-Sradi
l'lauen-Lana
lucrbacit
c.:rimmit-.ch a-Sta dt
WerdauStadt
Zwickt,-Stadt
/wickau-Laud
Merseburg- Land
Saalkre_s
Schbnebeck-Stadt
Schwar::enl
Jena Stadt
Kudolstadt
Saalfeld
Stadtroda
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Approved For Release 2008101/12.: Cl1t-RDP83-0041
Zentralvero ,duungsblatt
1948
'reisverorc nnngsh1att
fir die sowjetische Besa zungszone Deutschlands
Berlin, den ). Juni 1948
Inhaltsit ,ersicht
Seife
Preisanordnung Nr. 127 -- fiber Preise fur ' 7arcn aus den Westzonen . . . . 137
Preisanordn ing Nr. 127
Preise fur Waren a -as ' den Westzonen
tischen Militaradministration in Deutschland vom 9. Dezem, rung in der liefernden Zone preisrechtlich zulassig sind, zu-
ber 1946 uber die Preiskontrolle wird mit Zustimmung des zuglich der tatsachlich entstandenen reinen Fracht- und Ver-
Sekretariats der Deutschen Wirtschaftskommission fur die packungskosten in der preisrechtlich zulassigen lIdhe, wenn
sowjetische Besatzungszone angeordnet: and ins6weit der Bezieher diese Kosten nach.den gelt~nden
Nr. 13
Auf Grund des Befehls 37 des Obersten Chefs der Sowjc- rechnen, hochstens jedoch zu denen, die am Tace der Liefe-
?4
Fur Waren (Rohstoffe, Halbfabrikate, Fertigwaren), die
aus den Westzonen bezogen werden, sowie fur Leistungen
(Veredlungen, Zurichtungen, Bearbeitungen and dergl.), die
in den Westzonen fir Auftraggeber in der sowjetischen Bc-
satzungszone Deutschlands (SBZ) erbracht sind, diirfen deco
Lieferer, nur die Preise oder Entgelte gewahrt werden, die
fur diesen nachweislich zulassig sind. Der I' tchweis gilt als
erbracht, wenn der Lieferer seiner Rechnung oder sonstigen
Preismitteilung die in den Westzonen vorgeschriebene Er-
klarung'iiber die gesetzliche Zulassigkeit seiner Preise oder
lntgeltsforderungen beigefiigt hat.
?2
(1) Werden die im ? 1 genannten Waren oder Leistungen
im Betriebe des Beziellers in der SBZ weiterverarbeitet, vcr-
wertet oder sonst verwendet, darf eine hierdurch etwa not-
wendig werdende Erhohung der Preise fur die Erzeugnisse
des Betriebes our mit Genehmigung der HaeTptverwaltung
Finanzen vorgenommen werden. Die Genehmigung ist unter
Beachtung der Vorschriften des Befehis 337 Ober die Stellung
von Preiserhohungsantragen einzuholen.
(2) Die Hauptverwaltung Finanzemkann die Genehmigung
fiir einzelne Betriebe oder ganze Betriebsgruppen auch ohne
besonderen Antrag erteilen.
Lieferungsbedtngungen zu tragen hat.
?4
(1) Die in ? 1 genannten Waren diirfen in der, SBZ vom
Mandel hochstens zu Preisen abgegeben werden, die im Ver-
kaufsgebiet in der SBZ fur gleichartige oder vergleichbare
Waren gleicher Qualitat and Fertigungsmethode zur Zeit
der Lieferung jeweils fur die abgebend'e Handclsstufe preis-
rechtlich zulassig sind. Gleichartige Waren sind solche, die
each der gleichen Methode gefertigt, von gleicher Qualitat
and von gleicher innerer and aufierer Zusammensetzung
rind. Vergleichbare Waren sind solche, die yon .ahnlicher
Qualitat aber nach der gleicherl Methode und,von, gleichem
Gebrauchs- and Vcrbrauchswert sind.
(2) Kann cine gleichartige oder vergleichbare Ware nicht
.-rmittelt werden oder bestehen Unterschiede in der Qualitat
and der Fertigungsmethode, ist die Festsetzung des Abgabe-
preises bei dem zustandigen Landespreisamt zu beantragen.
(3) Die Hauptver-waltung Finanzen kann bestimmen, dali
ureinzelne Waren oder ganze Warengruppen, insbesondere
ur solche, die auf Grund eines Warenaustauschalkommens
>ezogen werden, vom Handel diejenigen Bezugspreise seinen
Abgabepreisen (? 6) zugrunde gelegt werden diirfen, die am
('age der Lieferung in der liefernden Zone ,preisrechtlich zu-
assig bind.
?5
(1
Li
fu
di
i
n
? 3
)
egen
r
e
m ? 1 ge
annten Waren die Bezugs-
)reise (Einkaufspreise in den Westzonen) unter denen, die
Betriebe in der SBZ, die zur Erfullung von Reparation= Or gleichartige oder vergleichbare Waren im Verkaufsgebiet
auftragen Fertigfabrikate oder fertige Einbauteile 'aus den n der SBZ preisrechtlich zulassig sind, diirfen_ nur die Ein-
Wcstzonen beziehen, diirfen, these zu den vereinbarten Bc- Laufspreise der Westzonen den Abgabepreisen des IIandels
zugs- (Einkaufs-) preisen im Anhangeverfahren weitcr be ? 6 Abs. 1) zugrunde gelegt werden.
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Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Preisvero rdnungsblat t
(2) Die Hauptverwaltung Finanzen kann in besonders ge-
lagerten Pallen bestimmen, daft vom Handel anstelle der Be-
zugspreise dieje:nigen Preise seinen Ab ;abepreisen (? 6
Abs. 1) zugrund.e gelegt werden durfen, die am Tage der
Lieferung in der S13Z preisrechtlich zuliisig rind.
?6
(1) Fiir die in ? I genannten Waren ist der Abgabepreis
des Handels im Simie der ?? 4 Abs. 3 u. 5 \bs. 2 dieser An-
ordnung gleich dem Bezugspreis (Einkaufs,~reis in den West-
zonen) zuziiglich eirier Handelsspanne in IliOhc des absoluten
Betrages, der im." Jahre .1.944 in der SBZ liir die Ware and
fiir die abgebende llandelsstufe preisrechtlich zulassig war
oder der Hand elsspanne, die zur Zeit der Auslieferung der
Ware auf Grand einer Neuregelung preisrechtlich zulassig
ist, sowie zuziiglich der tatsachlich ent:,tandenen, reinen
Fracht-, and Verpackungskosten in der preisrechtlich zulassi-
gen Hohe, soweit dicse nicht vom Handel a=is seiner Ilandels-
spanne oder vom Ueferer zu tragen sind.
(2) Sind fur die in ? 1 genannten Waren in den Westzonen
bestimmte Groil- and Kleinhandelsabga1,e-"Verb raucher-)
preise durch Preisanordnung oder Genchmigungsbescheid
festgesetzt, finden die Bestimmungen des Abs. 1 ebenfalls
Anwendung.
(3) In Ausnahmefallen kann die HauptverwaltLing Finanzen
zur Vermeidung unbilliger Harten den Bctrag der Handels-
spanne anderweitig; festsetzen oder die zrrsatzliche Berech-
nung tatsachlich entstandener Sonderkosten zu''assen.
?7
Die in der SBZ l' rreisrechtlich zulassigen Zahiungs- and
Lieferungsbedingun,en sind auch im Verkehr mii den in 1
genannten Waten anzuwenden and di.irfen zurn Nachteil der
Abnehmer nicht verandert werden. Im Falle des ? 6 Abs. 2
gelten die in den Westzonen genehmigten Zahlunter, den Buchhandel od. beimVerlag. - Ver*ffentlicht unter der Lizenz Nr.406 der Sov,jetischen Militaradministration iii Deutschland.
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Preisgebiet
WV
W VII
Preisgebiete fiir Weizen
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30. Ju:z. 1948
Land
Thuringen
Sachsen-Anhalt
Sachsen
Thuringen
Mark Brandenburg
Mark Brandenburg
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thuringen
Mark Brandenburg
Sachsen-Anhalt
Sachsen
Mark Brandenburg
Tburingert '
Mecklenburg
Weil3'.vasser
Ka,nenz
Bal len stedt
Halberstadt-Stadt
Oschcrsleben-Bode
Gotha-Land
Rudolstadt
Salzwedel-Land
,Erfurt-Stadt
Langensalza
Nordhausen-Stadt
Leipzig-Stadt
Leipzig-Land
Wernigerode
Bitterfeld
Delitzsch
Saalfeld
Muhlhausen-Stadt
DObeln-Land Osphatz
Lebus Cottbus-Stadt
Ostprignitz Cottbus-Land
Ruppiu Guben-Stadt
Wanzleben Merseburg-Stadt
Wolmirstcdt Merseburg-Land
Schoncbeck-Stadt -Saalkreis
Lisleben-Stadt Torgau
Halle-Stadt Wittenberg-Stadt
.Vlansfelder Wittenberg- Land
Seekreis Calbe (Saale)
Dresden-Stadt Meillen-Stadt
Dresden-Land Mei0en-Land
Freiberg-Stadt Pirna-Stadt
Freiberg-Land Pirna-Land
Preital-Stadt Radebeul-Stadt
Schleiz
Zeitz-Land
Blankcnburg
Werdau-Stadt
Zwickau-Stadt
Zwickau-Land
Nordhausen-Land
Weif3ensee
Sondershausen
Wurzen-Stadt
Grimma
Mans elder
Gebirgskreis
Querfurt
Muhlbausen-Land
Eichsfetd
Schweinitz
G ubeq-Land
Libb,n
Spremberp
Bernburg-Stadt
Bernburg-Land
Dessap-Stadt
Kothen-Stadt
Dessau - Kothen
Zerbst Stadt
Zerbst Land
Riesa-Stadt
Dippnldiswalde
Grodenhain
Aue-Stadt
Schwab zenberg
Approved For Release 2006101112: `CIA-RDP83-004158003000090001-7;
Plauen-Stadt
Plauen-Land
Gera-Stadt
Gera-Land
Eckartsberga
Naumburg- (Soak
_Glauchau~ Stadl
Glauchau Land
Meerane-Stadt
Bautzen-Stadt
Altenburg -Stadt
Altenburg-Land
Jena-Stadt
Stadtroda
AnIage 6
Kreis
Re.ichenbach-Stadt Auerbach
Sangerhausen WeiLenfels-Land
Weiidcnfels-Stadt Zeitz-Stadt
Bautzen-Land
Zittau-Stadt
Zittau-Land
LObau
Mittweida-Stadt
Borna
Rochlitz
Crimmitschau-Stadt
Apolda-Stadt
Weimar-Stadt
Weimar-Land
Forst- (Laus.) Stagy t
Gorlitz-Land
Gorlitz-Stadt
Hoyerswerda
Ascherslehen-Stadi
Quodlinburg-Stadt
Quedlinburg-Land
Arnstadt-Stadt
Arnstadt-]..and
Gotha-Stadt
Gardelegen
Salzwedel Stadt
Angermunde
Templin
Frankfurt-Stad;
Burg-Stadt
Haldensleben
Jerichow I
Jerichow II
Magdeburg; Statit
Stendal-Stadt,
Stendal-Land
Chemnitz-Stadt
Chemnitz-Land
Annaberg
Floha
Marienberg
Stollberg
Eisenach-Stadt
5X1
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
\\littenberge-Stadt
Neubrandenburg Rostock-Land Greifswa Id -I .:uul
Neustrelitz Anklam Grimmen
Waren ')emmin lc;tralsund-Streit
Gustrow-Stadt 3tral-c=n(I-Land Rugen
Gustrow-Lend Randow IJckermunde
Rostock-Stadt ,ireifswald-SO uit IIsedom
Osthavellard Westhavelland Lberswalde-Stadt
Brandenburg-Sta(it Zauch-Belzig Oberbaraim
Rathenow-.Staclt Luckenw.-jutcrbog
Preisgebiete fur Futterhafer
H IV I Mark Brandenburg
H VII Mark Brandenburg
Sachsen
Anlage 7
Calau Cottbus-Land Guben-Land 'i iibben
Cottbus-Stadt Guben-Staclt Luckaa !ipretnberg
Floyerswerda Bautzen-Land /dttau-Land ).ibau
Bautzen-Stadt Zittau-Stadt Kamenz
H X Mark Brandenburg Ostprignitz Ruppin Temp?in
Parchim Waren
Mecklenburg
Mark Brandenburg Westprignitz
Mecklenburg Ludwigslust
IIagenow
Wismar-Stadt
Wismar-Land
Schwerin-Stadt
Schwerin-Land
Schonberg
Suh1
Iiildburghausen
Mirk Brandenburg Beeskow-Storkow
Niederbarnim
Teltow
Mark Brandenburg
Sachsen-Anhalt
Sachsen
Mark Brandenburg
Angermunde Frankfurt-Staclt Westprignitz
Prenzlau Lebus
Bitterfeld Liebenwerda Torgau Wittenberg-Land
Delitzsch Schweinitz Witt enbcrg-Stadt
Chemnitz-Stadt Freiberg-Staclt Radebeul-Staclt Vtittweida-Stadt
Chemnitz-Land Freiberg-Land Riesa-Stadt Wurzen-Staclt
Annaberg Freital-Stadt Dippoldiswalde 13orna
Floha Meiflen-Stadt Grof3enhain "Irimma
Marienberg Meifien-Land Dobeln-Stadt Oschatz
Dresden-Stadt Pirna-Stadt Dobeln-Land Rochlitz
Dresden-Land Pirna-Land
Ludwigslust Neubrandenburg
Schwerin-Land Neustrelitz
Ilagenow Malchin
Wismar-Stadt Gustrow-Stadt
Wismar-Land Gustrow-Land
Schwerin-Stadt Rostock-Staclt
Schonberg
Rostock-Land Greifsw;dd-land
Rugen Demmin
Stralsund-Stadt Anklam
Stralsund-Land Usedom
Grimmen Ockermbn&
Greifswald-Stadr Randow
Beeskow-Storkow Teltow Westhavellard Oberbarnin
Niederbarnim Bran denburg-Stadt Zauch-Belzig T,uckenu. Jiirerbog
Osthavelland Rathenow-Stadt Eberswalde-Stadt Potsdam-Staclt
Approved For Release 2006/01/12 CIA-RDP83-00415R003000090001-7
1'j
Approved for Release 2006%01/12: CIA-F~DP83-00415RO03000090001-7
30. 1 w,
1948
133
di Anlage 7
Preisgebiet
Land
Kreis
Sachsen-Anhalt
Aschersleben-Stadt
Quedlinburg-Stad
Quedlinburg-Lane!
Ballenstedt
Haldensleben Mansfelder
Oschersleben (Bode) Gebiraskreis
Wernigerode Mansfelder
Blankenburg Seekreis
Querfurt
Saalkrcis
Sangerhausen
Weiflenfels-Stadt
Bernburg-Stadt
Bernburg-Land
Gardelegen
Halberstadt-$tadt
Glauchau- Land
Glauchau-Stadt
Eckartsberga
Eisleben-Stadt
Halle-Stadt
Leipzig-Land
Aue-Stadt
-Merseburg-Stadt
Merseburg-Land
Naumburg- (Saale)
Stadt
Plauen-Land
Reichenbach-Stadt
Weii3enfels-Land
Zeitz-Stadt
Zeitz-band
Zwic Cau-Land
Auerl~iach,
Meerane-Stadt
Crimrnitschau-Stadt Werdau-$tadt
Oelsritz ,
Thuringen
Stollberg
Leipzig- Stadt
Altenburg-Stadt
Altenburg-Land
Gera-Stadt
Gera-Land
Greiz-Stadt
Greiz-Land
Jena-Stadt
Rudolstadt
Saalfeld _
Plauen-Stadt
Sonneberg
Stadtioda
Schleiz
Apolda-Stadt
Arnstadt-Stadt
Arnstadt-Land
Eisenach-Stadt
Eisenach-Land
Gotha-Stadt
Zwickau-Stadt
Gotha-Land
Weimar-Stadt
Weimar-Land
Hildburghausen
Meiningen
Suhl
Schmalkaldcn
Erfurt-Stadt
Schw4rzenberg
Muhlhausen-Stadt
Muhl~ausen-Land
Nordhausen-Stadt
Nordhausen-Land
Eichsfeld
Langensalza
Sonde,hausen
Weif3ensee
Burg-Stadt
Schonebeck-Stadt
Jerichow,I
Jerichow II
Magdeburg-Stadt
Osterburg
Salzwedel-Stadt
Salzwedel-Land
Stendal-Stadt
Stendal-Land
Wanzleben
Wolmirstedt
Dessau-Stadt
Kothen-Stadt
Dessau Kothen
Zerbsl Stadt
Zerbst-Land
Ca1beSaalc
Preisgebiete fur Gerste
Preisgebiet
Land
Mark Brandenburg
Beeskow-Storkaw
Teltow
Ruppin .
Jiiterbog-Luckenw.
Niederbarnim
3randenburb Stadt
Westhavelland
Potsdam-Stadt
Osthavelland
RZathenow-Stadt
Zauch-Belzig
Samtliche Kreise ( _ fischl. Vorpommern ohne die im Preis-
gebiet III aufgdful. .en Kreise
Mark Brandenburg
samtliche Krei;:e
tl ne die im
Preisgebiet II au#gefiihrten
Kreise.
Mecklenburg
Neubrandenburg
"Jeustrelitz
Waren
Thuringen
Eisenach-Stadt
'deiningen
Schmalkalden
Saalfeld
Eisenach-Land
;chlcusingen
Rudolstadt
Sonneberg
Hildburghausen
Samtliche Kreise
Sachsen-An ialt
Samtliche Kreis,
Thuringen
Samtliche Kreise or is die im Preisgebiet III aufgefuhrten _ KreisFp.
frrzeugerfestpreise fur die gesamte sovajetsche Besatzungszone Deutschlands Anima 9
fiir
RMjet
Buchweizen
233,-
Hirse
312,-
Mais
202,--
?auf Grund von An`auvertragen"
282,-
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134
Preisverordnungsblatt
Preisanordnung Nr. 42
fiber die Abrechnung von Auftragen fiber Einzelfertigung von Ausrvstungen
In Ausfuhrung der Verfugung des Leiters der Finanzab-
teilung der Sowjetiischen Militaradministration in Deutsch-
land Nr. 19;111i7 vom 13. Mai 1947 gebe ich die nach-
stehende, den Be:stimmungen des Obersten Chefs der Sowje-
tischen Militaradmnistration in Deutschland cntsprechende
Preisfestsetzung;anordnung fur Ausristungen (Maschinen
and Betriebsausstat+:ungen), die in der Form von Auftragen,
denen Einzelfertagung zugrunde liegt, vergehen werden, als
mit Wirkung vorn 1. Januar 1947 verbindlich bekanni.
(1) Die Abrechn'ing der Auftrage fiber Binzelfertigungen
von Ausristungen (Maschinen and Betriebsausstattungen)
muG den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.
Unter einer Ein2.elfertigung sind nur solche Auftrage zu
verstehen, die auf Grund einmaliger Bestellung mit beson-
deren, von Serien- snd Normalfertigungen abweichenden Be-
dingungen ubernommen werden. Das Vorliegen einer Einzel-
fertigung im Sinne dieser Preisanordnung mull durch das zu-
standige Landespreisamt bescheinigt werden.
(2) Die ?Hersteller sindverpflichtet, Voranschlage (vor-
laufige Rechnungen.auf Grand ciner Vorkalkulation b-
zugeben. Die aus der Vorkalkulation sich ergebenden Be-
trage sind als vorlaufige Preise zu bezeichnen. Bei Auf-
tragenfar Reparationskontio hat der Hersteller die Punkte
1.0 and 12 der Verrechnungsordnung fur Reparationsauftrage
voin 11. 4. 1947 zu beachten and insbecondere die Rech-
nungsbetrage, (lie sich auf Grund der Vorkalkulation er-
geben, als ;,vorlanfige Preise" zu kennzeichnen.
(3) In der Vorkilkulation ist von den Kosten auszugehen,
die auf Grund, der preisrechtlich zulassigen Preise, der
tariflichen and sonst preisrechtlich zulassigen Lohnsiitze tint!
der anderen Kostenfaktoren nach den geltenden Normal-
satzen (Gemeinkostenzuschlage des Lieferwerkes) voraus-
sichtlich entstelen werden. Der Ilersteller hat da:; Recht,
einen Unternehrnergewinn gemaLl den llesiimmungen fiber
kalkulatorischen Cewinn unter Ziffer 6 V einzusetzen.
(4) Die endgiiltige Preisberechnung des Herstellers erfolgt
auf Grund der Nachkalkitlation, die von dean zustand.igen
Landespreisamt zu bestatigen ist. Die Llei:rage' der Nach-
kalkulation sind auf Grund der preisrechtlich zulassigen
Preise, der tariflichen and sonst preisrechtlich zulassigen
Lohns itze and -der Einzel- and Gemeinkosten, soweit sic
nach der Ziffer ti anzuerkennen sind, zu berechnen.
Bel der Rechnungserteilung hat der i'tersteller eine Kal
knlationsaufstellurig' mit den Kosten des Jahres 1944 beizu-
fagen.
(5) Vor- und. Nacbkalkulation missen folgendermaflen ge-
gliedert sein: -
lieferer)
B. Fertigungskos so
Pert igung slob n -
Fertigungs-Gerieinkosten-
zuschlag
Surnrne B
C. Herstellkosten Summe C 'A 13
1). Verwaltungs- and Ve.rtriebs-Gemein-
kostenzuschla,; Betrag D ._..... ....._..
E. Sonderkosten
Fertig bezogene Zulieferungsteile, die keine zusitzld:he
Fertigstellung drier keinen zusatzliehen Arbeitsaufwand
Patent- od. I. zenzgebuhren ..._.
V ertreter-Pro visionen
Sonder-'versa;r3kosten bz.v.
Trans portversicherung
Ausgangsfracliten
Sonstige Sonderkosten
F. Kalkulator.isclter Gewinn
Gewinnzusch ,,ig 2,50!o auf
Summe A- D
Wagniszuschag 1,50'o auf
Summe F
Summe A -F
Betrag G ........ ......_.....
Betrag H .
(Sumine A ~G)
. .....-
(6) Bei dc!- Ermittlun?; der Kostenbctrage s nd
olgende
Bestimmungen zu heachten:
1. Material
Material sind ;rile unmittelbar far den Lief xutri,sge;;en-
stand (Auftrag) (-rfaflbaren Rohstoi?fe, im L ferbetrieb ge-
fertigte Halb- and Teilerzeugnisse sowie wiedcr verwandfe
Abfalle
Als Verbrauch ist die Rohmenge je Materialart einschl.
des betriebsnotwcndigen Verarbeitungsabfalles (Versehnitt,
Spane, Abbrand) einzusetzen. Zuschlage auf Materialver-
brauch fur Ausschuf3 infolge von Material- oiler Verarbei-
tungsfehlern sind gesondert auszuweisen; sie rnisscn bich-
maflig odor statistisch belegt werden konnen.
Fur die Vorkalkulation ergibt sich die Rohmenge aus der
Zeichnung, Stuckliste -oder Einsatzvorschrift. Fur die Nach-
kalkulation mull der tatsachliche Vlaterialverbrau h (ltoh-
menge sowie Vercchnitt, Ahfalle and Ausschuflmen~ 30()jo dieser Preise.
(2) Die nach Ai(1) errechneten Preise verstelien sieh
ab Werk unvcrpac kt verladen, zahibar wei Lieisrug oboe
Abzug. Die Selbstl' sten der Verpackung and i1rr.chrt:rsic6e-
rung diirfen in pi srecbttich so assiger and rv Asc..afi:lich
vertretbarer I ohe ~;esondert in kechnung gestetlt ?.verd~~n.
Die sonstigen ";,iefc and Zahhrngsbediur;ungeu Aihrlen ni,ht
zmn Nachteit der Abnehtner geandert werden.
(3) Bei Verkaufe:,~ unmittelbar an Verbraucher diirfen vom
flersteller die nail, den Bestimmungen des ? b ems:hneten
Preise berechnet v, rden.
Her Handel dart Ien Preiscn gemaB ~j 7 Abs. t 1) t'olgei;de
Betrage in entspr,. henden Anteilen je WareneinLeit 1,in-
zuschlagen:
al Einc llandchs)anne von 250!'1, der Preise geuuiii3 s 7
Abs. (1). Sie -i des Transports, der Verpack=..rng Lind
Bruchversicherung, soweit sic preisrechtlich zula'.sig
sind and dc,i Anforderungen wi.rtschaftlichster Ver-
packungs- urEt Beforderungsart entprechei,. Die Preise
fur rack send (.:rre Verpackung unit Pfandkosten we,.;en
Rficksendungeverzuges durfen niche den Preiscn z:u:;e-
schlagen werkL-,n.
Die Preiserhohu:,gen diirfen von den verarbeitenden, ius-
besondere von dry Baubctricber, ohne Aufschl ug ;veit-' ge-
? 10
Die Preisanordtring tritt am 14 r"i;xril 1943 i:i Kraft.
Gleichzeitig ireter alle Ausnahmc~-Ic'ell Inigul gin r ;it
zeugpreiserhohun cn der friihercn Deutschen Z,cntr rttrnanz-
verwaltung auBer Kraft.
Deutsche Wi tschaftsk''rni ,sioi7
fur die sowjetiscbe Besatzungsz(1ue
IIuu,)tverwaltung F;oar en
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Approved For Release 2006101/12 CIA-RD'P83-0041
16. Juli ,:948
Preisanordn Ong Nr. 126
2. Erg anzunl3anordnung
zur Preisanordnung Nr. 8 uber die `tegelung der Preise
Auf Grund des Befehls Nr. ,337 des Obersten Chefs der,
Sowjetischen Militaradministration in Deutschland vom 9.
Dezember 1946 uber die Preiskontrolle wird die Preisanord-
fur Diingekalk
Diese Anordnung tritt am 3. Juni 1948 in Kraft.
nung Nr. 8 vom 3. Februar 1947 wie folgt erganzt: Berlin, den 10. Juni 1948
? 1
Fur Loschkalk mit 750/o CaO wird ein Preis von
RM 34,- je 1000 kg lose
festgesetzt.
Deutsche Wirtschaftskonimission
fur die sowjetische Besatzungszone
Hauptverwaltung Finanzen
In Vertretung
Dr. Steiner
Preisanordlwng Nr. 54
Tuber die Festsetzung von Peisen fur Trinkbranntwein,
der an Bergleute (Grube:.iarbeiter) zugeteilt wird
Auf Grund des Gesetzes Nr. 54 des Kontrollrats vom 10.
Juni 1947 (Zentralverordnungsbl. Nr. 6, S. 65) and des Be
fehls Nr. 337/46 des Obersten Chefs der Sowjetischen Miii-
taradministration in Deutschland wird im Einvernehmen mit
der Deutschen Verwaltung fur Handel and Versorgung, dcr
Deutschen Zentralverwaltung der Industrie and der Deut-
schen Zentralverwaltung der Brennstoffindustrie fiir die Ab-
gabe von Trinkbranntwein, der Bergleuten (Grub enarb cite c)
zugeteilt wird, angeordnet::
?1
Bezugsberechtigter Personenkreis
Bezugsberechtigt fur Trinkbranntwein, der gema13 Kon-
trollratsgesetz Nr. 54 aus steuerbegunstigtem Spiritus her-
gestelit wird, sind die in derAnlage 1 aufgefuhrten Personeu.
?2
Preise
(1) Der Fabrikabgabepreis (Festpreis) fur 400?/oigcn
Trinkbranntwein betragt
RM 1,65 je Liter frei Bergbaubetrieb
fur in Leihfassern oder Leihkorbflaschen abgeftillte War,.,
ohne alle Abzuge, bei frachtfreier Riicksendung der Leih-
gefafle.
(2) Der Abgabepreis an den Bergmann darf RM 1,75 je
Liter nicht iiberschreiten.
(3) Diese Regelung gilt nur fur die Zuteilungen von
Trinkbrarinfwein, die fur Arbeit im Bergwerksbetrieb zu-
sitzlich gewahrt werden.
?3
RUckgabe der Leingebinde
Fur den Rt cklauf and die Sicherung rechtzeitiger Ruck-
gabe der irn ? 2 erwahnten Leihgebinde gelten die Bestim-
mungen der Verordnung M I,'47 uber die Sichcrstellung der
Rilckgabe von Verpackungsmitteln fur Betriebe der Lebens-
mittelindustrie vom 26. 5. 1947 (Zentralverordnungsbl. Nr. 5
S. 63).
4
Inkrafttreten
Die Anordnung tritt am Tage ihrer Verkiindun& im Zen-
tralverordnungsblatt in Kraft.
Berlin den 8. Oktober 1947
Der President
der
Deutschen Zentralfinanzverwaltung
in der sowjetischen Besatzungszone
In Vertretung
Dr. Steiner
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Preisanordnung Nr. 55
fiber die Festsetzung von Preisen fur Seefische
Auf Grund des Be#ehls Nr. 337 des Obersten Chefs der
Sowjetischen Militavadministration in Deutschiand Nom 9.
Dezember 1946 wird im Einvernehmen mit tier Deutschen
Verwaltung fiir Handel and Versorgung folgendes ange-
ordnet:
Si
Erzeugerpreise
Fur die Abgabe tier nachstehend aufgefiihrten Fischarten
an Verarbeitungsbetriebe, Grof3handler and Kleinhandler
werden fiir die Ere uger folgende Erzcugerbochstpreise in
Reichsmark je
kg ib Anladeplatz, Erfassungsstelle oder
Betrieb, bei Bahnvt r?sand ab Station des Erzeugers, fest-
gesetzt :
Aal (blank) I
500 g and mehr
2,6+)
17
250 bis 500 g
2,40
In
125 bis 250 g
2, -
Aal (gelb) ]I/II
250 g Lind mehr
2,40
III
125 bis 250 g
2,- _
Dorsch, voll
In
2500 g and mehr
0,24
mit Kopf
I
1000 bis 2500 g
0,3O
II
500 bis 1000 g
0,24
III
250 bis 500 g
0,16
ausgenommen,
Li
2500 g Lind mehr
0,34
mit Kopf
I
1000 bis 2500 g
0,40
Il
500 bis 1000 g
0,34
III
250 his 500 g
0,22
ausgenommen,
In
2500 g Lind mehr
0,48
ohne Kopf
I
1.000 his2500g
0,60
II
500 his 1000 g
0,48
II]
250 bis 500 g
0,32
Flundern
I
28 cm and ]anger
0,80
I]
25 bis 28 cm
0,66
II)
biis25cm
0,40
Hering
I
his 1.2 Stck. a.uf I k;
0,36
Ii
13 his 20 Stek. auf 1 kg
0,28
III
21 bis 30Stck.au[1kg;
0,18
400 g and mehr
0,35
Cutter 400 g
0,28
Kliesche
I
24 cm and Langer
0,50
I]
20 bis 24 cm
0,30
Makrele
500 g Lind rnehr
0,42
II
375 bis 500 g
0,33
IL
250 bis 375 g
0,26
Scholle
28 em and Langer
0,96
24 his 28 crn
0,70
III
20 his 24 cm
0,70
Sprott
0,28
Steinbutt
Ia
fiber 1500 g
1,20
1000 bis 1500 g
0,96
his 1000 g
0,76
?2
Handelsspanne des KGstengrol3handlers
(1) Vom Kusten3roflhandler diirfen >-111f die Erzeuger-
hdchstpreise des I je 50 kg foigende Hochsiaufs.ehla;e
nicht uberschritten werden:
a; hei Abgabe a; ant Anladepiatz gelcgenc Rauchereien
and Induitriei etriehe unverpackt o_1er lose in Kisten
RM 1,50,
b) hei Abgabe an auflerhaih des etnladeplotzes getegene
Rauchereien and Industriebetriebe ,owie aol Anla.de-
platz abnehme;rde Grofiverbraueher und Binnengroi3-
handler
unverpackt od.r lose in Kisten RN], 2,50,
versandfertig :erpackt (Kisten and Eis) R2L 3,30,
c) bei Abgabe an sonstige .nicht am Aniadeptatz gelegene
Abnehmer
unverpackt od:r lose in Kisten R,`M.'I: 2,50,
versandfertig verpackt (Kisten and Eis) Rini 3,50.
(2) Die Abgabeprc:ise des Kxistengroflh indle-s rr;em/o 1
0,7
40olo 1
0,7
Ltr. 73,40 75,70 79,30
Ltr. 51,40 53,- 55,50
Ltr. 77,90 80,30 84,-
Ltr. 54,50 56,20 . 58,80
Ltr. 84,70 87,20 91,10
Ltr. 59,30 61,- 63,80
Ltr. 91,50 94,10 98,20
Ltr. 64,-- 65,90 68,80
Ltr. 96,10 98,8Q 103,--
Ltr. 67,30 69,20 72,10
nderung der Preisanordnung Nr. 56 vom 13. Oktober 19j7 fiber die Fest-
?6
Frachtkosten filer Leergut
Die Fracht fur Riicksendung des (Leergutes tragt der
Empfanger des Leergutes.
?7
Ausstellung von Verkaufsbelegen
(1) Der Grollhandel und die Fischereigenossenschaften,
aoweit sic GroBhandelsfunktionen ausiiben, send verpflich-
iet, Verkaufsbelege auszustellen, aus denen 'der Tag des
Verkaufs, die Lieferfirma, der Name des Em4pfangers, die
Verkaufsmenge, der Verkaufspreis, die Fischart, das Preis-
;ebiet und die Sorte ersichtlich sind.
(2) Die Verkaufsbelege bzw. Durchschriftender Verkaufs-
belege send vom Verkaufer und vom Kaufer, unbeschadet
weitergehender Vorschriften, 3 Jahre lang geordnet aufzu-
bewahren.
?a
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage der Verkundung im Zen-
tralverordnungsblatt in Kraft.
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7,f
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Nr?.15
(2) Bei Likoren, die in Flaschen mit einem Inhalt von
weniger als 1 Lt:r. abgefatlt sind, errechncn sich die Preise
entsprechend, wobei der Einzelhandelsabgabepreis auf voile
10 Rpf. aufzurunden ist. Die so gehildeten Preise sind an das
zustandige Preisamt zu melden.
?4
Preise fiir Trinkbranntweine and Likore,
die in Fassern oder Korbflasd'hen abgefUillt sind
(1) Fur Trinkbranntweine and Likore. die in Fassern
oder Korbflaschen :Gbgefullt sind, gelten die Hersteller- and
Grofih4nde1sabgabelpreise der ?? 2 and 3 each Abzrrg von
RM 1,50 je Liter.
(2) Trinkbrannt tine and Likore, welche in Fassern Oder
Korbflaschen abgegcben werden, durfen an die Verbraucher
nur in glasweiscm Ausschank in Gaststatten verkaut"t wer-
den. Das Abfiillen auf Flaschen durch Handler oder Gast-
wirte zum flascheniveisen Weiterverkauf fat verboten.
(3) Zuschlagc fur Verpackung (Fasser oder Korbflaschen),
die Leihverpackung ist, durfen nicht berechnet werden. Fur
den Riicklauf and die Sicherung rechtveitiger Ruckgabe
der Verpackung geten die Bestimmungen der Verordnung
Nr. M 1/47 fiber die Sicherstellung der Ruckgabe von
Verpackungsmitteln fur Betriebe der Lehensmittelindustrie
vom 26. Mai 1947.
?5
Li eferungsbedingungen
(1) Die Preise fir Trinkbranntweine and Lik1bre verstehen
sich :
H e r stell er ab ; ab ep reis
frei Lager des Grogiiandlers
Grofihan d.elsFtbgab epreis
frei Lager des Einzelhandlers Oder frei Gast-
wirts cha ft.
Gibt der Hersteller unmittelbar an den Einzelhandler oder
Gastwirt ab, so habe:n sich Hersteller and Einzelhandler bzw.
Gastwirt zu gleicla:n Teilen in den Grof handelsrabatt zu
teilen.
Die L:ieferung eriolgt in diesen Fallen frei Lager des Ein-
zelhandl.ers bzw. G rstwirtes. Gibt der Hersteller unmittelbar
an den Verbraucher ab, so darf er Einzelhancelsabgabepreise
berechnen. Die von der Deutschen Zentralfinanzverwaltung
fiir eine Sonderab;abe bei der VerauOerung von Trink-
branntweinen and Likoren vorn. Hersteller unmittelbar an
Einzelhandler, Gastwirte and Verbraucher erlassenen Be-
stimmungen vom 11. 9. 1946 Laid voni 23. L. 1947 sind vu
beachten.
(2) Falls der K iufer die Ware mit eigenen Transport-
mitteln abholt, ist der Verkaufer verpflichtet, ihm die Trans-
portkosten nach Vcreinbarung zu crstattea.
(3) Der Wert der Flasche ist in dem Abgabepreis cinge-
schiossen. Liefert der Kaufer dem Verkaufer entsprechend
der Anzahl der verkauften Flaschen leere Flaschen ab, so
sind dem Abliefercr je Flasche RM 0,20 :'u vergiiten.
?6
Kennzeichnungsvorschrift
die Moglichkeit einer Falschung aasschliet. Auf dem Etikctt
ind folgende Angaiaen zu machen;
Name der aIerstcderfirn:,,,
Bezeichnur:g des Erzcugt+isses,
Starke in Volumen 0/a,
Zuckergeh tit in Gramm je Litc+r?,
Inhale,
Einzelhaneielsverkaufslrrcis.
(2) Bei in Fasse.it oder Korbftaschen a.bgefullten Trink-
branntweinen and i,ikoren Sind die in Abs. 1 fur Fla.schen-
warre verlangten Ar,,aben auf der i&chnung and dem Liefer-
schein zu machen.
?7
Ausschankpreise
(1) Bei glaswcisen Ausschank von Trinl:branntweinen and
Likoren in G:r.ststatten durfen f('gende: Hochstpreise nicht
i iberschritten werd.*_~ :
a) beim Ausschank. in Glasern mit 2 cl inhalt in RM
in Orten mit ciner Bevolkerung von caber 100000 :Ein-
wohnern :
Preis-
I rink`rranntweine
1 korc
{;ruppe:
320'0
'00/0
300,0
`20.0
5%
380/?
401"0
I
1,95
2,35
1,90
2,--
2,15
?,30
2,45
II
2,05
2,45
2,---
2,10
2,25
2,40
2,55
III
2,15
2,55
2,10
2,20
2,35
2,50
2,65
in Orten mit ( iner Bevoikerung von tinter 100 C00 E in-
wohnern:
I
1,90
',30
1,85
1,95
2,10
2,25
2,40
11
2,"-
'2:,40
1,90
2,05
2,20
2,35
2,50
III
2,10
2,50
2,--
2,15
11,30
2,45
2,60
b) Ausschank in 3lasern mit 2,5 cl Inhalt in RM
in Orten mit c:ner Bevolker>;ng von caber 100000 Fin-
wohnern :
I
2,45
;d,95
2,35
2,50
2,70
2,90
3,05
11
2,55
3,05
2,45
2,60
2,80
3,-
33,45
III
2,70
3,20
2,60
2,75
2,95
3,15
3,30
in Orten mit Miner Bevolkerung von tinter 100 000 IAn-
wohnern :
1
2,40
:,90
2,30
2,45
2,65
2,85
3,-
12
2,50
3,-
2,40
2,55
2,75
2,95
10
III
2,60
310
2.50
2,65
2,85
3,05
3,20
Die Preise verstehen sich ausschiiefilich Get rinkeste tier
and Bedienungsgeld
(2) Gelangen Gl[tser mit einem ander'n Inhali zu,n Aus-
schank, so erhiihco bzw. ermaf3igen sob die Preise cnt-
sprechend der And=.rung des Inhales.
?8
Inkrafttreten
(1) Die Anurdnwng tritt am 15. Oktobcr 1947 ]n Kraft.
(2) Mit dern In';rafttreten die.--er An:rrdnung treten sni-
ende Verordmmgmr and Anordwingen sillier Kraft:
1. Verordnuri T'r. 2 der Dents hen Verwaltung fur Ban-
del and Verso-:;ung fiber die Festset;;ung der Preise far
(1) Die Trinkb-anntwein- and Likorflaschen sind mit Trinkbranntwi,. ine and gef:irbt:e Spirituosen vorn 13.
einem Etikett and besonderen VerschluB zu versehen, der Dezember 1.94;
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Approved For Release 2006/01112: CIA-RDP8300415R004
.16. Jul( `948
2. Verordnung Nr. 7 der Deutschen Verwaltung fur Han-
del and Versorgung fiber die Festsetzung der Klein-
hatidelsprcise fur Trinkbranntweine and gefarbte Spiri-
tuosen bei glasweisem Ausschank. in Gaststattcn and
Hotels vom 23.1 1. 196
3. Verordnung Nr. M 8 der Deutschen Verwaltung fur
Handel and . Versorgung and der Dcutschen Zentral-
finanzverwaltung Ober die Festsetzung von Preisen' fur
gefarbte Spirituosen von 300, 350 and 380 Starke vum
Preisanordncing Nr. 57*)
Der President
der
Deutschen Zentralfinanzverwaltung
in der sowjetischen Bcsat .ungszone
In Yertretung- Dr. Steiner
fiber die Festsetzung von Preis-,n fur Alkolat and Alkojatsekt
Auf Grund des Befehls Nr. 337 des Obersten Chefs der
Sowjetischen Militaradministration in Deutschland vom 9.
Dezember 1946 wird im Einvernehmen mit der Deutschen
Verwaltung fur Handel and Versorgung folgendes au-
geordnet:
?1
Begriffsbestimmung
(1) Alkolat sind 15t),oigge gezuckerte Spirituosen unto
ausschliefllicher Verarbeitung von Monopolspiritus, Natui-
saften, Krautern oder natilrlichen Lssenzen.
(2) Alkolat-Sekt sind 130/sge gezuckerte Spirituosen unter
ausschliefhlicher Verarbeitung von Monopolspiritus, Natur-
saften, Krautern oder natilrlichen Essenzen, die unter Vci -
wendung von Kohlensaure impragniert wurden.
?2
Hersteller- and Handelsabgabepreise
(1) Beim Verkauf von Alkolat in Flaschen mit einem In-
halt von 0,7 Liter diirfen nachstehende Hochstpreise fiir eine
korkvoll gefullte Flasche nicht iiberschritten werden :
Herstellerabgabepreis
RM 27,50
Groflhandelsabgabepreis
RM 28,50
Einzelhandelsabgabeprcis
RM 30,
(2) Beim Verkauf von Alkolat-Sekt in Flaschen mit einem
Inhalt von 0,75 1 durfen nachstehende Hochstpreisc fiir eine
korkvoll gefullte Flasche nicht uberschritten werden:
Herstellerabgabepreis
RM 30,
Grof3handelsabgabepreis
RM 31,
Einzelhandelsabgabepreis
RM 32,50
?3
Preise fiir Alkolat,
das in Fassern oder Korbflaschen abgeftlllt ist
(1) Fur Alkolat, das in Fassern oder Korbflaschen abgc
ftillt ist, diirfen folgende Hochstpreise je Liter nicht iber
schritten werden:
Herstellerabgabepreis RM 38,30
Grof3handelsabgabepreis RM 39,80
Ge6nde" t durdt Preisnnordnung Nr. 116 vom 21. April 19,18 betrellend
setzung von Preisen fir Alkolar and Alkolatsekt.
4. Preisanordnung Nr. 47 fiber die Festsetzung von Prei-
sen fur Trinkbranntweite and gefarbte Spirituosen, die
in Fassern oder Korbflascheni abgefullt sind, vom 15. 8.
1947.
Berlin, den 13.. Oktober 1947
(2) Alkolat, das in hasseri oder Korbflaschen abgegeben
wi}d, darf an die Verbraucher nur in glasweisem Ausschank
in Gaststatten verkauft werden. Das Abfullen auf Flaschen
lurch Handler oder Gastwirte zum flaschen.4 cisen Weiter-
verkauf ist verboten,
(3) Zuschlage fiir Verpackung (Fasser oder Korbflaschen ,
die Lcihverpackung ist, durfen nicht berechnet werden. FO r
den Rt cklauf and die. Sicherung rechtzeitiger ltiickgabe
der Verpackung gelten die Bestimmung'en der Verordnung
Nr. M 1/47 fiber die Sicherstellung der Riickgabe von
Verpackungsmitteln fiir Betricbe der Lebensmittelindustrie
voni 26. 5. 1947.
?4
Lieferungsbedingungen
(1) Die Preise fur All~olat and Alkolat*kt verstehen
rich
Herstellerabgabepreis ?frei Lager des Crol3handlers"
Grof3handelsabgabepreis ?frei Lager des Einzelhand-
lers oder frei Gastwirtschaft".
Giht der Hersteller unmittelbar an den Einzelhandler oder
Jastwirt ab, so haben sick Hersteller and Einzelhandler bzw.
Gastwirt zu gleichen Teilen in den Grof3handelsiabatt zu
te.ilen. Die Lieferung erfolgt in diesen Fallen frei Lager des
liinzelhandlers bzw. Gastwirts. Gibt der Hersteller unmittel-
bat` an den Verbraucher ab, so darf er Einzelhandelsab-
;abepreise berechnen. Die von der Deutschen Zentralfinanz-
aerwaltung fur eine Sonderabgabe bei der Verau4erung von
Frinkbranntweinen and Liki ren vom Hersteller unmittelbar
in Einzelhandler, Gastwirte and Verbraucher eriassenen Be-
timmungen vom 11. 9. 1946 and vom 23. 1. 1.947 sind zu
:,eachten.
(2) Falls der Kiiufer die Ware mit eigenen Transpoct-
nitteln abholt, ist der Verkaufer verpflichtet, ih:n die Trans-
,ortkosten nach Vereinbarung zu erstatten.
(3) Der Wert der Fracht ist in dem Abgabepreis einge-
chlussen. Liefert der Kaufer dem Verkaufer entsprechend
,Ier Anzahl der verkauften Flaschen leere Flaschen ab, so
ind dem Ablieferer je Flasche RM 0,20 zu verguten.
(4) Die Preise des ? 2 (2) verstehen sich einschlief3lich der
chauniweinsteucr von RM 3, je Flasche fsogcnannter
l ufbali auschlag).
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Preisverord nu:n g sbla tt
?5
Kennzeichnungsvorschrift
(1) Die Alkolat- iind Alkolat-Sekt-Flaschen sind mit einem
Etikett und besbnderem Verschluf3' zu versehen, der die
Moglichkeit einer I'alschung ausschlie6t. Auf dem Etikett
sind folgende Angahen zu machen:
Name der Herstellerfirma,
Bezeichnung des Erzeugnisses,
Starke in Vol. 0jo,
Zuckergehsilt in g je Liter,
Inhalt,
Einzelh.and elsverkaufspreis.
(2) Bei in Fassera oder Korbflaschen abgeftilltem Alkolat
sind die in Abs. 'i fur Flaschenware verlangten Angaben
auf der Rechnung and dem Lieferschein zu machen.
?6
Aueschankpreise
(1) Beim Ausschank von Alkolat and Alkolat-Sekt in
Gaststatten durfen folgende Hochstpreise nicht uberschritten
werden :
Preis-
gruppe
Orte mit einer Be- Orte mit einer Be-
volkerung von Ober volkerung v. unter
100 000 Einwohn.: 100 000 Einwohn.:
a) bei Abgabe von Alkolat in Flaschen (Inhalt 0,7 Ltr.)
I je Flasche RM 33,-- RM 32,50
II je Flasche RM 34,50 RM 33,50
III je Flasche RM 36,50 RM 35,-
b) bei glasweise.n Ausschank von Alkolat je 10 cl
I je Glas RM 5,25 RM 5,15
II je Glas RM 5,55 RM 5,35
III je Glas RM 5,95 RM 5,65
Der I'rasident
der
Deutschen Zentralfinanzverwaltung
in der sowjetischen Besatzungszone
In Vertretung Dr. Steiner
Herausgeberu Verlag: Dr. Karl Steiner, Berlin W 8. Leipziger Str. 5-7; Tel. 420018, App. 3266; Bankkonto Berliner Volksbank, Konlo INr. 56;
Postscheckkonto Verlag Preisverordnungsblatt, Berlin Nr.7920 - Druckerei: (21) Harry Schwarzer, Berlin 0 17, Markusstr. 52. Erscheint
nech Bedarf. Bezugspreis 3.50 RM vierte 18hrl. zuctgl. Zustellgeb0hr. Beim Bezug durch den Buchhandel je Seite 0.05 RM. Bestellung Ober die
Post8mter, den Buchhandel od. beire Verlag. - Vert ffentticht unter der Lizenz Nr.406 der Sr,wjetischen Milithradministration in Deutschland.
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Preis-
gruppe
Orte mit ciner Be- Orte wit einer Be-
volkerung von Ober volkerung v. unter
100 000 Iiinwchn.: 100 000 Einwohn. :
c) bei Ahgahe v:,n Alkolat-Sekt in Flaschen [nh:alt 0,75
Liter)
I je Flasche RM 35,50 RM 3..
11 je Flasche RM 37,- RM 36,
III je Flasche RM 39,- RM 3.,50
d) bei glasweisern Ausschank von Alkolat-Sekt jc 10 cl
I je Glas RM 5,7E) RM ^,60
11 je Glas RM 6,- RM :,80
III je Glas RM 6,40 RM 6,10
Die Preise versiehen sich ausschliefilich Getranlresteuer
und Bedienungsgeld, aber einschiiefllich der Schaumwcin-
steuer von RM 0,-0 je Glas bei Allcolat-Sekt (sogenannter
Aufbauzuschlag).
(2) Gelangen Glaser mit einem anderen Inhalt zum Aus-
schank, so erhohen bzw. ermaf3igen sich die Preise ent-
sprechend der Anderung des [nhatts.
?7
Inkrafttreten
(1) Die Anordming tritt am 15. Oktober 1947 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten diese:r Anordnung tritt die
Verordnung Nr. ? der Deutschen Verwaltung far Handel
and Versorgung Ober die Fcstsetzung der Preisc fur Alkolat
vom 8. 2. 1946 auLer Kraft.
Berlin, den 13. O'itober 1944
Approved for Release 2006101/12:: CIA-RDP83 00415hO03
aZentralveroi s"ungsblal
Teil
Preisverordnuugsblact
fur die sowjetische Besatz ungszone in Deutschland',
1948
Nr. 16
Berlin, den ;27. Jail 1948
InhaIts ii bersicht
Befehl Nr. 9 prom 8, 1.1947
Befehl Nr, 9 - uber die erma1igten Waren- and Per-
ionen-Eisenbahntarife ur}d ihre Anwendung bei der
Scite
Preisanordnung Nr. 58 - fiber die Preise vo
bindegarn
n
Alt-
170
Interzonenbeforderung
B
f
1.59
Preisanordnung Nr. 59 - fiber Nahlohnsatze fu
r Sa
cke
170
e
ehl Nr. 63 - Verstarkung der Preiskontrolle .
Befehl Nr, 337 -- uber die Preiskontrolle
161
163
Preisanordnung Nr. 60 - uber die Regelun
Preise fur Tull
g
der
171
Befehl Nr. 267 -- Verstarkung der Kontrolle Ober die
Innehaltung der festgesetzten Preise fur industrielle
Waren and Lebensmittel ...
165
.
Prcisanordnung Nr. 61 - fiber die Festsetzung von
Preisen and Ilandelsspannen fur Kartoffeln, die im
kahmen der Pflichtablieferung anfallen
171
Befehl Nr. 180 Lohnzahlungen . .
Befehl Nr. 159 Pr4fung des Arheitslohnes .
Preisanordnung Nr. 122 -- fiber die Regelung der Preise
fur Zement in der
sore,jetischen Bes
tz
166
1(7
1
8
Preisanordnung Nr. 62 - betreffend Anderu
Verordnung fiber Hochstpreise fur Fuhrleis
mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (NVP
ng
tun
) v
der
gen
om
Preisanordnun
,
a
ungszone .
g Nr. 131 - Preise fur Waren aus dem
6
30. Juni 1940 in der^Fassung der 7. Anordmr
ng
zur
des Obersten Chefs der SowJetischen Militaradministration,
des Oberkommandierenden der Gruppe Sowji.tischer Okkupationstruppen in Deutschland
I n h a 1 t . Ober die ermal igten War-n- and Personen-Eisenbahntarife
and ihre Anwendung bei d,--r Interzonenbeforderi;ng
Ichbefehle:
1. dem Leiter der Deutschen Verwaltung des Verkehrs
der sowjetischen Okkupationszone Deutschlands ab 1. januar
1947 in Kraft treten zu lassen:
a) die ermalligten Waren- and Personentarife gema6 An-
lage 1 and 2
b) eine Berechnung der Beforderungstarife fur Inter-
zonenwaren-, Gepack- and Personentransporte fur die
Gesamtstrecke von dem Abfertigungs- bis zum Bc-
stimmungsort aufzustellen, ohne Zerteilung nach Zv-
nengrenzen, unter Anwendung der oben erwahnten cc-
mafligten Tarife auf die Interzonentransporte gemiiil
den Tarifregeln.
2. dem Chef der Transportverwaltung der sowjetischc+
Militaradministration in Deutschland, der Deutschen Ver-
waltung des Verkehrs der sowjetischen Okkupationszone
Deutschlands die Verteilungsart der Einnahtnen aus den
Interzonentransporten and die Art deren gegenseitiger Ver
rechnung mit den Eisenbahnen der iibrigen Okkupa`ions-
zonen Deutschlands ab 1. Januar 1947 vorzuschreiben;
3. der Deutschen Verwaltung des Verkehrs der sowjetischen
Okkupationszone Deutschlands, einen gegenseitigen Aus-
tausch von Buchungsunterlagen fiber Interzonentransportc
mit den deutschen Eisenbahnverwaltungen der iibrigen Okku
pationszonen Deutschlands zu gestatten;
4. in Zukunft Tarifanderunicn nach Befehlen, des_Chefs der
Transportverwaltung der Sowjetischen Militaradministration
n Deutschland, die im Einvernehmen mit der Finanzver-
waltung der Sow~etischen Militaradministratic n in Deutsch-
land stehen, in Kraft treten zu lassen.
Vertreter des Obersten Chefs der Sowjctischen
Militaradministration
Vertre~er des Oberkommandierenden der Gruppe
Sowjetischer Okkupationstruppen in Deutschland
Generaloberst P. Kurotschkin
Mitglied des Kriegsrates der Gruppe der
Sowjetischen Okkupationstruppen in Deutschland
Generalleutnant W. Makaroff
Stabschef der Sowjetischen Miiitaradministration
in Deutschland
Generalleutnant M. Dratwin
Fur die Richtigkeit:
Der provi;orische Chef der Allgemeinen Abtcilung
des Stabes der
Ss, werj n Militaradministration in Deutschland
ajor vom a/D A. Komoff
Approved For. Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Preisverordnungsblatt
Anlage Nr. I zum Befehl des Obersten Chefs der SMAD Nr. 9 vom 8.1.1947_
Aufstellung
der ermii6igten Eisenbahnwarenfrachtsatze, in Kraft ab 1. Januar 1947
Nr. des Benennung der 1,racht, auf die der
Nr. d, s
r CA TT.. .
1. 1, B 20 Holz zur Zellulcs eewinnung. 24.
2. 1 B 34 Grubenholz. 25.
3. 1 B 61 Holz fur Generatoren. 26.
4. 2 B 3 Sand and dergl. fur Groben.
5. 4 B 22 Kalk zur Herstellung von synthe- 27.
tischem Gummi. 28.
6. 4 B 41 Gips fur Diingernittel. '29.
7. 6 B 1. Steinkohle. 30.
8. 6 B 7 Steinkohle aus Sachsen. 31.
9. 6B8 Braunkohle. 32.
10. 6B9 Kohle von Essen am Rhein. 33.
11. 6 B 31 Ruhrkoks fur M etallgu0. 34.
12. 6 B 51 Koks aus Braunkohle fur Treib- 35.
stoffgewinnung. 36.
13. 6 B 55 Koks. 37.
14. KR 6 B 72 Steinkohle von der Ruhr. 38.
15. 7 B 1 Eisenerz. 39.
16. 7 B 3 Eisenerz aus Thuringen. 40.
17. 7 B 5 Generatorenasche zur Gewinnung 41.
von Eisen. 42.
18. 7B6 Elektroofensch acke. 43.
19. 7 B 18 Kies zur Gewinnung von 44
Schwefelsaure. 45.
20. 7 B 21 Schwefelkies.
21. 7 B 35 Eisenerz.
22. 7 B 36 Metallbruch zuai Umschmelzen.
23. 11B1 Dungemittel.
Chef der Transportverwaltung der
Sowjetischen Milititradministration in Deutschland
Generalmajor Kwaschnin
Fiir die Richtigkeit:
Der provisorischc: Chef der Allgemenen Abteilung des
Stabes der Sowjetischen Militaradministration in Deutschland
Major A. Komoff
Benennung der Fracht, Htuf die der
Frachtsatz angewancdt wird,
SMAD Nr. 9 vom 8. 1. 1947.
Anlage Nr. 2 zum Mehl des Obersten
AufsteIlung
der ermii igten Eisenbahnpersonentarife, in Kraft ab 1. Januar 1947
Nr. des Tarifsatzes Auf wen angewandt
1 2 3
D-III Notleidende Kinder zur zeitweiligen
Aufnahme in Kinderheimen u. Diirfern
D-IV Krankenpflegepersonal
D-VI Notleidende Kranke
D-VII blittellose Zoglinge von Blindenanstal-
ten, Waisen usw.
11 B 3 Abfalle zur Dungerbereitung.
11 B i Mist zum ~)iin.f;en.
11 B 4 Schwefelsaure zur Dun;,er-
gewinnung.
12 B Pflanzenschut:f.rnittel.
12 B 24 Gerbstoff.
14 B 2 Benzin.
14 B 16 Beleuchtungsike.
KR 1413 23 Dieselole.
15P 1 Seefische.
15 F 4 Schlachtvieh.
1511,8 Fische zur Konservenbereitung.
16 B 1 Kartoffeln.
161; 5 Gemuse.
17 B 1 Getreide.
181315 Lebensmittel:
191; 2 Futtermittel.
191; 7 Olkuchen.
20111 Torf zum Heinen.
20 B 2 Feintorf.
21 13 3 Flachs, Hanf and dergl.
21114 Schafwolle.
24 B 8 Rohmaterial zur Hers! elhmg von
Kunstwolle.
2413 12 Koks zur Herstellung von
Elektrcden.
2513I Milch.
Die Preise von vor dem 1. Oktober 1945
wieder einfuhren
desgleichen
desgleichen
desgleichen
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Lfd. Nr.
Nr. des Tarifsatzes
Auf wen. ar~_,wandt
5.
D-VIII
Mittellose Blinde, ['aob ;tumme usw.
6.
D-IX
Blinde auf Dicnstr_iscI
7.
D-XIV
Kleingartner
8.
D-XV
Hilfslandarbeiter
9.
D-XXII
Monats- and Wgciien':. hrkarten
10.
D-XXIII
Wochenarbeiterfahrkai 4 n
11.
D-XXIV
Arb eiterretourf ahrkart~.
12.
D-XXV
Arbeiterfahrkarten fiii Binnenschiffer
13.
D-XXVI
Arbeiterfahrkarten fik tlatrosen
14.
D-XXVII
Zeitungsverteiler
15.
D-XXVIII
Heimarbeiter and llar,i. iandwerker
16.
D-XXIX
Schulermonats- and W chenfahrkarten
17.
D-XXX
Schulerfahrkarten
18.
D-XXI[ A
Angestelite mit einem Monatsverdienst
von 300 his 600 Mark
Die ubrigen ermaligten Personentarife gelten hiermit als
ungiiltig.
Chef der Transportverwaltung der
Sowjetischen Militaradministration in Deutschland
Generalmajor Kwaschnin
Vreis der Fahrjcarten
desgleichen
desgleichen
a- S
Die Preise von vor dem 1. Oktober 1945
uqz 5004 crhohen 5 i
it
Die Preiise von vor dem . Oktober 1945
wieder elrnfuhren
desgleichen
r d
desgleichen
desgleichen
desgleichen
Die Preie von vor dem .,Oktober 1945
desgleichen
desgleichen
E
desgleichen
Aufschlaf von 500/o
Fur die Richtigkeit :
desgleichen
Preise des Tarifsatzes D-XXIII, die vor
dGm 1, ?lctober .1945 galtcn, mit einem
Der provisorische Chef der Allgemeinenp Abtcilung
des Stabes der
Sowjetischen Militaradniinistration in Deutschland
Befehl Nr. 63 ' om 26. 2.1946
des Obersten Chefs der Gruppe d:r Sowjetischen Militarverwaltung,
Oberkommandierenden der Gruppe der Sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland
Verstarkung dei Preiskontrolle
Mit meinem Befehl Nr. 9 vom 21. Juni 1945 wurde fest-
gelegt, dai3 der Verkauf von Waren and Ausrustungen fi r
die Besatzungstruppen fur Unternehmen and fiir die Pe-
volkerung zu Preisen, die im Jahre 1944 in Deutschlar:.d
Gultigkeit hatten, zu geschehen hat.
Dessen.ungeachtet wurde festgestellt, daf3 die Eigentumer
verschiedener Industrie- and Handelsunternehmen eigcrr-
willige Preiserhohungen vornehmen, wobei dies in einer
Anzahl von Fallen in verdeckter Form geschieht - b_i-
spielsweise Ausstod and Verkauf von Waren geringerer Qua-
litat zu Preisen, die fur vollwertige Waren angesetzt sind.
Von, seiten der Provinzialprasidenten and der Prasidentcn
der Lander, sowie auch von seiten der deutschen Verw.1-
tungen in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands hee-
steht keine wirkliche Kontrolle fiber die Beachtung der-
festgesetzten Preise, Personen, die sich der Verletzung der
Preisvorschriften schuldig machen, werden nicht zur Vcr-
antwortung gezogen.
Alles dies becinfluflt die Erzeugung ungiinstig and fordcrt
das Schiebertum.
Approved For Release 2006/01/12
Urn die ungesetzliche Erhohung der Preise zu beseitigen
and tine Verstarkung der Preiskontrolle herbeizufuliren,
1. Alle Eigentumer von Handels- und Industrieunter-
nelimen, Reparaturwerkstatten and stadtisc en Betrieben
sind z.u warnen, daf3 der Warenverkauf and die Leistung von
Diensten nach Preisen zu geschehen hat, die in Deutschland
im Jahre 1944 Gultigkeit besalen, and daf3 sic die person-
liche strafgesetzliche Verantwortung fur alle'. iTbertretungen
der festgesetzten Preise tragen.
2. Alle erhohten Preise ailf Waren and D}enstleistungen
stadtischer Betriebe, die ohne Genehmigung der Sowjeti-
schen Militarverwaltung in Deutschland durchgefuhrt sind,
sind ruckgangig zu machen.
3. Die Kontrolle fiber die Innehaltung festgesetzter Preise
ist der Deutschen Zentralfinanzverwaltung in der Sowjeti-
schen Besatzungszone Deutschlands, den Fingnzabteilungen
der Provinz- and Landerverwaltungen and den Finanzab-
teilungen der Landrate and 1Jiirgermeister zu ilbertragen.
CIA-RDP83-00415R003000090001-7'
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In Verbindun hiermit sind die Preiskontroll inspektionen,
die frnher bei cfen Abteilungen fur Handel and Versorgung
bei Landraten and Burgermeistern errichict wurdcn, den
Finanzabteilunge n Jet Iandrate and Burg"g(rmeister anzu-
schlief3en and dies( mit dualifizierten Fachkraften s:u ver-
vollstandigen.
4. Die Polizei ist zu vcrpfliehten, die Ve:rkaufspreise der
lnhaber von $andels- and Industrieunternehtnen zu be-
obachten, and die deutschen Gerichtsorgane haben Verfahren
wegen festgestellten PreisversLofles schncllstcns durchzu-
ftihren and die Schuldigen nach den gult, en (;esetzen zur
Verantwortung an ziehen.
5. Die Prasidenten, der Provinzen and der Lander davon
zu unterrichten, daf, sic file die Innehaltun_, der festgesetzten
Preise and fill- die Organisation der Preiskont.rolle von seiten
der deutschen 0-garie die personliche Verantwo ?tung tragen.
6. Die Chefs der Sowjetischen Militarverwaltung der Pro-
vinzen and der Lander haben systematische Kontrolle fiber
die Innehaltung der Preise zu errichten rind regelmaflig die
Rechenschaftsberichte der Prasidenten dcr Provinzen and
der Lander sowie der Leiter von deutsclicis Gericht.s- and
Finanzorganen iiber die von ihnen unternommenen Maf3-
nahmen im Kainpi mit Preisverstdden entgegcnzunehmen.
7. Der President der Deutschen Zentralfinasszverwaltung
in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands hat inner-
halb von zwei Wochen Bestimmungen tuber dic Preiskontrollc
and die Maflnahmeii gegen Preisverstofie ausaauarbeiten and
dem Chef der Finanzverwaltung der Snwietisc:hen Militar-
verwaltung in Deutschland zur Bestatigung vorzulegen.
8. Anzuordnen, dad A.banderungen guiltige-r Preise fur
einzelne Wares sowie die Gebiihren fur Dicnstleistungen
stadtischer Betriebe in jedem Einzelfall sins snit Frlaubnis
des Obersten Chefs der Sowjetischen Militarverwaltung in
Deutschland erfolgen konnen. Festzustellen, dad die Ab-
anderung von Preisen fiir einzelne Wares nor i^ Fallen
bedeutend erh8hter Selbstkosten, die in \ ii cindung hiermit
zur Unrentabilirat ltuhren, gcitattet werdcn kann and wemt
alle Moglichkei,:en zur Beseitigung der Ursachen cischopft
sind, die das Steigen des Selbstkostcnpreise vcranlassen.
Hierbei ist folgende Priifungs-,und B('stniti: ungS0Cdnung
bei notwendigeo Preisanderunt;en vorgesebrn:
a) Die Prasidenten der Provinzen and Lander priifen die
,Antrage der linternehmer auf Preisanderun,en einzelner
vV'aren, k]aren Jai, wirkliche Erfordernis etwaiger Ande-
tringen auf and tcrrchen die Antrage Hilt ilsrer Stellurig-
nahme weiter an dic zustandige deutsche Verwalrung in der
suwjetischen ltesat/.ungszone Deutschlands (Deutsche Ver-
usaltung for die lnc;ustrie, Deutsche Verwaftung fir ):nergie-
und Brennstoffversorgung, Deutsche Verwaltung fur Land-
u ud Forstwirtschai(, Deutsche Verwaltunti for Itandcl and
Versorgtmg) ;
b) die Deutsche: Verwaltungen in der sowjetisciien lle-
-.stzungszone. Deut-Ahlands rc.ichcn Vorsciilage ru notwcn-
digen Preisanderur;in auf einzelne Waren mit der Stellung-
nahme der Deutscltcn Finanzverwaltung, zur Prufung dureh
(lie Chefs der entsos-echenden Verwaltungen bei der Sowie-
fischen Militarverwaltung in Deutschland ein;
c) die Chefs dtc entsprechenden Verwaltung=_:n bei den
Sowjetischen Miliizrverwaltungen in Deutschland unter-
hreiten die Vorschidge zu I'reisanderuogen auf cinzelnc
Laren, mit der Sie;llungnahme der Finanzverwaltung der
tiowjetischen Militarverwaltung in Deutschland zur Entsehci-
dung dem Obcrstess Chef der Militarverwaltung in Deutsch-
land.
Der Stellvertretca des Obcrsten Chefs der Sowjetischen
slilitarvcrwaltung in Deutschland Kowa], hat inneri'ta.lb von
fdnf Tagen fiir die einzclnen Warengatcungen and Dienst-
zistungen die Ztu,iandigkeit der einzelnen Verwaltungen
;.stzustellen, welc!sc die Prufung vorzunehmen und Prcis-
rinderungsvorschla;_c einzubringen haben, als da sind: Ilan-
,;el and Versorgun;;, industrie, Land- and Forstwirtschaft,
l .nergie- and Brenr,stoffversorgung, Verkehrswesen.
Der Oberstc Chef der Sowjetischen Militarverwaltung
Oberkommandierender der Gruppe der
Sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland
Marschall der Sowjetunion
G. Shukow
Chef des Si; hes der Sowjetischen Militarverwaltung
in Deutschland
(,cneralleutnant M. Dratwin
Auszug aus dem
Befehl Nr. 9 vom 21. 7. 1945
des Oberbefehlshabers der Sowjetischen Miiitarisdien Administration in Deutschland
Um die Ankurbelung der Industriebetriche in der Sowje-
tischen Okkupationszone Deutschlands zrr bcrehlcunigen
Den Prasidenten der Provinzialverwaltungcn Lind dern
Oberburgermeister der Stadt Berlin
S. Der Verkauf cler Waren and Einri.chtungen an die Be-
satzungstruppen, an Betriebe and Bevolkerung erfolgt
nach Preisen, vie: sic im Jahre 1944 in Deutschland giiltig
waren.
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fig'
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415 201
Nr. 1(i
27. Jx 1948
6. Bis zum 1. Januar 1946 ist eine verlustlose Tatigkeit Baer
in Betrieb gesetzten Unternehmungen, insbesondere de,?er,
die fruher vom StaatZuschusse erhielten, zu sichern.
7. -` 11 . .....................................
Der Oberste Leiter der Sowjetischen Militarischen
Administration, Oberkommandierender der Sowje-
tischen Okkupationstruppen in Deutschland
Marschall der Sowjctunion Shukow
163
Mitglied des Militarischen Sowjets der Sowjetischen
Militarischen Administration in Deutschland
Generalleutnant Bokow
Der Stabschef der Sowjetischen M
ministration in,Deutschland
tarischen Ad-
Die Kopie ist beglaubigt: - Oberleutnant.
Befehl Nr. 337 nom 9. 12. 1946
des Obersten Chefs der $ow tischen Militaradministration,
des Oberkommandierenden der Gruppe Sow,etischer Okkupationstruppen in Deutschland
I n halt: Ober d 'e Preiskontrolle
Durch Kontrollen, die von der Finanzverwaltung der
Sowjetischen Militaradministration in Deutschland durch-
gefiihrt wurden, konnte festgesiellt werden, daf3 die Fade
von Preisverstof3en durch deutsche Unternehmungen und G e-
schafte nach dem Erlaf3 des Befehls des Obersten Chefs der
Sowjetischen Militaradministration in Deutschland Nr. 63
vom 26. Februar 1946 ,Vcrstarkung der Kontrolle der Inne-
'haltung festgesetzter Preise" betrachtlich nachgelassc:n
haben.
Es wurde eine Preiskontrollbehorde gebildet, die gemein-
sam mit den demokratischen Organisationen die umfang-
reiche Arbeit zur Regelung der `Preise durchfiihrte. Ats
Resultat dieser Arbeit wurde in der. Hauptsache die Inne-
'haltung der Warenpreise von 1944 erreicht. Das ist von
grofler Bedeutung fur die Sicherung der Festigkeit der deut-
schen Mark und der Lebensbedingungen der deutschen Re-
volkerung.
Der Befehl Nr. 63 verbietet die selbstandige Erhohung dcr
Preise durch die Unternehmer. Er. sieht aber vor, daf3 die
Unternehmer im Falle eines betrachtlichen Anwachsens dcr
Selbstkosten und einer Unrentabilitat der Produktion die
Moglichkeit habeas, eine Anderung der Preise ihrer Produ!,.
tion zu beantxagen_
Es ist jedoch festgestellt: worden, daf3 eine Reihe begrun-
deter Preisanderungsgesuche der Unternehmer uberaus lan
sam bearbeitet wurden. Eire dera.rtige zogernde Prufuug
der Gesuche wirkt sich auf die wirtschaftliche und finanzi-
elle Lage der Unternehmen aus und drtickt ihr Interesse
fur die Entwicklung der Erzeugung herunter.
Urn die Preiskontrolle weiter zu verstarken und die Pru-
fung der Eingaben der Unternehmer mit Antragen zur Vec-
anderung der Preise fur einzelne Waren zu verbessern,
1. die Besitzer allcr Handels- und Industrieunternehmwi-
gen, Tnstandsetzungsfirmen und die Lieferer von jeder Art
von Leistungen noch einmal darauf hinzuweisen, da13 sic
in Ubereinstimmung mit dem Befehl des Obcrsten Chefs dcr
Sowjetischen Militaradministration in Deutschland Nr. 63
vom 26. 2. 1946 den Verkauf von Waren und die Leistung
von Diensten zu den Preisen vorzunehmen haben, die ins
Approved
Jahre 1944 im deutschen Gebiet galtcn, und daf3 sic die
personliche Verantwortung fur alle vorkommenden Preis-
verstof3e tragen;
2. noch einmal zu bekraftigen, daf3 Anderungen fur Preise
von e(nzelnen Waren und Leistungen nur in den Fallen zu-
gelassen werden, in denen die Selbstkosten rich bedeutend
erhoht haben und in Verbindung hiermit die Unrentabilitat
des Unternehmens entsteht und alle Moglichkeiten zur Be-
seitigung der Ursachen des Anwachsens der Selbstkosten
awgeschop#t sind. Dabei mussen die Preisanderungen in
jedem einzelnen Falle in der Ordnung, die der gegenwartige
Befelil vorsieht, vorgenommen werden;
3. dem Prasidenten der Deutschen Finanzverwaltung und
den Prasidenten der Lander und Provinzen, 'die Preiskon-
tro]le zu verstarken
4. die besonders groie Bedeutung zu berucksichtigen, die
der weiteren Verstarkung der Preiskontrolle zukommt, und
ein besonderes Amt eines Vizeprasidenten der Deutschen
Finanzverwaltung fur die Preise einzurichten. Der Leiter der
Finanzverwaltung der Sowjetischen Militaradministration in
Deutschland bestatigt den neuen Stellenplan des Preisamtes
der Deutschen Finanzverwaltung, und der I'rasident der
Deutschen Finanzverwaltung besetzt die Stelfen mit quali-
fizierten Mitarbeitern.
Die Leitung der Preisamter der Provinzen und Lander ist
den Vizeprasidenten der Provinzen und Lander, die die
Finanafragen bearbeiten, zu ubertragen. Die Prasidenten der
Provinzen und Lander vervollstandigen den Mitarbeiterstab
der Preisamter mit qualifizierten Mitarbeitern;
5. fcstzulegen, daf3 die Prufung von Preisanderungsan-
tragen in den Fallen, die im Punkt 2 des vorliegenden Be-
fehls vorgesehen sind, vorgenommen werden:
a) fur Waren, die irn beiliegenden Verzeichnis aufge-
fuhrt werden, vom Obersten Chef der Sowjetischen Mi-.
litaradministration in Deutschland,
b) fur alle ubrigen, nicht in dem Verzeicknis, auf das
is Punkt a) hingewiesen wird, aufgefuhrten Waren,
vom Prasidenten der Deutschen Finanzverwaltung im
Binvernehmen mit der Finanzverwaltung der Sowje-
tischen Militaradministration in Deutschland;
4
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c) fiir Erzeugnisse des Heim-Gewerbes (siehe Ziffer 7)
von den Prasidenten der Lander und Provinzen;
6. die Prasidenten. der Lander und Provinzen zu ver-
pftichten, dem Prasidenten der Deutschen Finanzverwaltung
jeden einz(.-,lnen Fall einer Preisanderung far Erzeugnisse des
Heim-Gewerbes rnitzute.ilen. Preisfestsetzungen fiir none Er-
zeugnisse dieses Produktionszweiges sind ehenfalls -nitzu-
teilen.
Dem Prasidenten der Deutschen Finanzverwaltung ist das
Recht einzuriiumen, in den Fallen, in denen die Preiser-
hohung fur Erzeugnisse des Heim-Gewcrhes lsiche Ziffer 7)
den Vorschriften des Punktes 2 des vorliegenden Befehls
nicht entspricht, die Entscheidung der Prasidenten der Pro-
vinzen und Lander aufzuheben;
7. festzulegen, dali zu den Erzeugnissen des Heim-Ge-
'werbes zu rechn.en sind die Erzeugnisse der Ilandwerks-
genossenschaften, der selbstandigen Handwerksmeister und
der Besitzer von Handwerksunternehmumgen, die Mitglieder
von 1:lan?dwerkskammern sind entsprechend dem Befehl des
Obersten Chefs der Sowjetischen Militaradministration in
Deutschland Nr, 161 vom 27. Mai 1946 ?Ober die Orga-
nisation der Handwerkskammer in der Sowjetischen Be-
satzungszone Deutscislands";
8. folgende P,rlifungsordnung der Antra ,e von Unter-
nehmern auf Preisanderungen in den Fallen, die im Punkt 2
des vorliegenden B(-fehls vorgesehen sind, einzufiihren.
a) Die Prasidenten -der Lander mud Provinzen prizfen in
einer 10tagig(An Frist, oh die Preisiinderungsantrage
der Antragsteller begriindet sind. Wcnn dean Antra"
zugestimmt wind, geht der Antrag zusammen mit den
Entseheidungsr;riinden der fachlich zustandigen deut-
schenVerweltung in der sowjetischen Besatzungszone zu.
b) Antrage acr# Preiserhohungen fiir Waren, die in der
beiliegenden Liste aufgefiihrt worden d.nd, werden von
den fachlich ustandigen deutsclien Verwaltungen in
5tagiger Frist gepriift. Im Falle der Zustinimung wird
ein Vorschlag der unbedingt not.vcndigen Presande-
run?; unit dem Beschlul's der Deutschen Finanzverwal-
tung den Leitern der entsprechenden Vcrwaltung der
Sowjetischen Militaradministration in Deutschland zu-
geleitet.
Die Leiter der entsprechenden Verwaltungcn der
Sowjetischen Viilitaradministration in Deutschland Ic-
gen in 5tagiger Frist ihren Prcisandcrungsvo,schlag
mit den notwendigen Unterlagen, die unit der Plan-
okonomischen Abteilung der Sowjetischcn Militarad-
ministration in Deutschland abgestimrnt worden sind,
der Finanzverwaltung der Sowjetischen Militaradmini-
stration in Deutschland vor. Die Finanzverwaltung der
Sowjetischen Militaradministration in Deutschland
pruft den Entwurf und legt ihn dem Cbersten Chef der
Anlage zum Befehl des Obersten Chefs der SMAD Nr. 337 vom 9.12.1946.
Aufstellung
von Waren, deren Preise mit Genehmigung des Obersten Chefs der Sowjetischen Militar-
administration in Deutschland geandert werden
1. Eisenerz 5. Roheisen
2. Stein- und Braunkohien, Koks, '1'orf und Briketts 6. Stahl
3. Erdol undFrdolprodtikte 7. Walzeisen Walzstahl, Buntmealle
4. Kalis ize 8. Drahtseile
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Preisverordnungsblatt
Sowjetischen Dilitaradministraticn i:i Deutsrhlannd zur'
Best:.itigung vor
c) Alle iibrigcn ntrage fur Waren, die niclrt At der
Liste, die den: vorliegenden Befehl beigetiit;t ist, au1-
gefiihrt sind, priifen die fachl-ch zustandigen deut-
schen Verwalta igen in 5 tagiger Frist und Inget, eincn
Entwurf der unbedingt notwendilen Pr'elsanderunl;
dernPis sideuter. der Deutschen Finanzverwaltung curBe-
statigung im E..rvernehmen mit der Finanzabicih,ng der
Sowjetisclien I'd litaradministration iu Deutsclrlai d vor;
9. den Leitern de' fachlich z?ustiindigen Verwal!ungen der
Sowjetischerr Militaradministration in Deutschland in 5a(i-
gi;er Frist alle his zrrr Ilerausgabe dieses 3efehls c.ingercieh-
ten Preisanderungsararage der Unternehmer zu priife~n uaid
Lntwiirfe der unbed:i gt notigen Preisandercng der iiin.unzvc:r-
waltung der Sowjetischen Militaradministration in Deutsch-
land vorzulegen.
Der Leiter der 1taanzverwa.ltung der aowjetisehen Mili-
taradministration in Deutschland prisft cliese Antra~.;e und
lcgt sic mir his zun. 20. Dezember zur Entscheidung vor;
10. dem. Leiter d ,x Finanzverwaltung der Sowjetischen
D4 ilitaradministrati+:r, in Deutschland bis zum 15. Dezember
eine Prtifungsorclnuag fiir Preisanderungsantra e cu
statigen;
1.1. die Planukon,rnische Abteiltmg_ der Sowjetischen .itI%
F-,aradministral:ion Deutschland zu verpi'liclitei, Cane
Pflichtregistrierung der Preisanderungen einzufiihren.
I)er Leiter der Pi ianzabteilung der Sowjetischen .'vlili~tar-
administration in I? ?utschland hat quartalsmihiig der Phu1-
6konumischen AbteiI tug der Sowjetischen Militar rdministra-
tl,in in DeutsclrlLint, Angaben caber (lie Preisanderungen itn'
Quartal zu rrachcn;
12. Punkt 8 des lsefehls des Oberssten Chefs ter Sowje-
tischen MilitdtadnnI1iistration in Deutschland is[ von den
G1'orten ?F..struset,:'n, dali die Aba.nderung der iiltigen
P,'eise" bis zu der; Worten ,mica J-rlaunnis des Obersten
Chefs der Sowjcti.-. hen Militaradministration in I. eutsch-
I;rnd" und die Untti punkte ,.a", ?o" und ,,c" zu streiehen.
Der Oberte Chef der Sowjetischen Militaradministration
Der Obctkommandierende der Gruppe
Sowjetischer Besatzungsheere in Deutsch;anci
Marschall +Jer Sowjetunion W. 'okolou ki
_Vlitgiied des Rates der Gruppe
Sowjetischt- Besatzungsheere in Deutschland
der Sowjetischen Militaradministratio n
Generalleutnant I. Ponomarow
Der Leiter des Stabes ter
Sowjetischen ;Militaradministration in Deutt,chiand
ileiv''ralleutnant M. Dratwin
Nr. 16
his 280?)
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
.17.
18.
20,
21.
22.
23.
Approved For Release 2006/01112: CIA-RDP83
27. Jul! 1948
Maschinen, und Werkzeugmaschinen aller Art
Zndustri eeinricht ungen
Kabel- und Leitungsdraht
Autotransportma schin en
Motorrader
Fahrrdder
Eisenbahnwaggons
Dampflokomotiven
Flul3- und See-Motorschiffe
Lastkahne
Schwefelsaure
Atznatriuni
Kalzin,erte Soda.
Stickstoffchlox
247 Phosphate`
25. Spiritus (gereinigt)
26. Rohspiritus
27..Teer- und Destillationsprodukte
29. Methanol
30. Kautschuk und Erzeu nisse daraus
31. Kunststoff
32. Schreib- und
33. Wolle
34. Zellulose
35, Papier
Befehl N. 267 Jom 4.12.1947
for ihdustrielle Warcn und Lebensmittel
Die Entwicklung der :Friedenswirtschaft in der sowje-
tischen Okkupationszone Deutschlands_, und die. Sorge tum
die Hebung der Lebenslage der breiten deutschen. Bevolke-
runskreise fordert von den deutschen Behorden einen tag-
lichen und unbeugsamen Kampf gegen die Spekulation a ~d
gegen die ungesetzlichen Preiserhohungen fur industriclle
Erzeugnisse und Lebensmittel. Um sich personlich zu be-
reichern, erhohen Spekulanten die Preise und wirken daniit
den Interessen des deutschen Volkes entgegen.
Ungeachtet der Befehle der Sowjetischen Militarad-
ministration in Deutschland Nr. 9 vom 21. Juli 1945, Nr. 63
vom 26. Februar 1946, Nr. 337 vom 9. Dezember 1946, die
den Verkauf von Waren :zu spekulativen Preisen verbietcn,
ist immer noch festzustellen, daf3 die Besitzer einzelner
Handels- und Industrieunternehmungen selbstandig (lie
Preise erhohen, und dal3 in 'einer Reihe von Fallen in-
dustrielle Erzeugnisse, Nahrungsmittel und Tabakwaren -n
Geschaften, Restaurants, Laden zu spekulativen Preisen ver-
kauft werden.
Die deutschen Preisbehorden und die Polizeibehorden der
Lander haben im Kampfe gegen die Preisverstoile nachge-
lassen und beobachten haufig untatig, wie spekulative E1 -
mente offen industrielle Waren und Nahrungsmittel zu c:r-
hohten Preisen verkaufen.
Um die ungesetzlichen Preiserhohungen und den Verkauf
von , Industrieerzeugnissen. und Lebensmitteln zu Spe-
kulationspreisen zu unterbinden,
Iles Obersten ,Chefs der SowjetischerE. Militaradministration
n h a lt: , Verstarkung der Kontrolle fiber die Innehaltung der
36. Baumwollgewebe
37. Wolle- und Seiden cwe6e
39. Leder
4Q,'Alle Getreidearten
42. Zucker
43. Kartoffeln
44. Schlachtvieh
46. Bier
47. Tabak und Tabakerzeugnisse
48. Streichholzer
1. den Ministerprasidenten der Lander:
a) noch einmal alle Besitzer von Handels- find Industrie-
unternehmungen und Unternehmungen far den taglichen Be-
darf der Bevolkerung darauf hinzuweisen, daf3 der Verkauf
von Waren und die Erweisung von Dienstleistungen nur zu
den gesetzlich festgesetzten Preisen erlaubt it, und dai3 sic
die personliche Verantwortung fur alle willknrlichen Preis-
erhohungen tragen;
b) die Minister fur Inneres der Lander zu verpflichten,
den Polizeibehorden die Beobachtung der strcngsten Inne-
haltung der Verkaufspreise durch die Besitzer von Handels-
unternehmungen, Restaurants, Kiosken und Verkaufsbuden
zur Aufgabe zu machen, und alle Personen, die sich gegen
die festgesetzten Preise vergehen, desgleichen die Verkaufer
in Geschaften, Restaurants und anderen Unternehmungen,
die Industrieerzeugnisse, Lebensmittel und Tabakwaren zu
spekulativen Preisen verkaufen, zur gerichtlichen Verant-
wortung auf Grund der geltenden Gesetzgebung zu ziehen;
c) (w) den Justizministern der Lander, bei' den Gerichts-
behorden ein Schnellgerichtsverfahren zur Aburteilung von
Spckulanten einzurichten, mit dem Ziel, nicht einen Schul-
digen unbestraft zu lassen;
2. (tern Leiter der Deutschen Finanzverwa4,tung und den
Ministerprasidenten der Lander:
a) die Arbeit der Preisinspcktionen zu vcrstarken, sie
durch Zufuhrung qualifizierten Personals zu kraftigen und
Reche'nmaschinen
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Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Preisverordnungsblalt
die reguliLre Prufung der Innehaltung festgesetzter Preise
bei den Unternehmungen, Grof3- und KIeinhandelsorgani-
sationen sicherzustellen;
b) bei der Prilfung der Innehaltung festgesetzter Preise
bei den Unternehmungen besondere Aufinerksamkeit der
Aufdeckung and Ausmerzung von Warenverteuerungen
durch Herabsetzung der Qualitat zu widmen;
c) (w) in den Aufgabenkreis der Preiskontrollbehorden
die periodische Priifung der industriellen and Handelsorga-
nisationen, der Untcrnehmungen fur den taglichei Lebens-
bedarf der Bevolkerung and anderer Organisationen aufzu-
nehrnen, wobei in die Kontrollarbeit auch offentliche
Organisationen rued die Freien Deutschen Gewerkschaften
einzugliedern sind;
3. dem Leiter der Deutschen Verwaltung fur Handel and
Versorgung and den Ministerprasidenten der Lander, ver-
starkt zu kontrcllieren, ob die Industrieerzeugnisse, die fur
den Bedarf der de: tschen Bevolkerung bereitgestellt worden
rind, dem Ve::bra.(her zu den gesetziichen Preisen zuge-
fuhrt werden. Ff jeden Fall der SFckulation nit in-
dustriellen Erzeugnissen mussen unverziiglich Ermittlungen
eingeleitet and do Schuldigen zur gerichtlichen Verant-
wortung gezogen v. crden;
4. den Militarkcntmandanten der Stadte and Kreise, den
deutschen Behordea Unterstiitzung bei der Durchfiihrung
des gegenwartigen Befehls angedeihen zu lassen. -
Der V,rtreter des Obersten Chefs
der Sowjetischeu Militaradministration in Deutschland
Ge ~~eralleutnant M. Dratwin
tier Leiter des Stabes
der Sowjetisches= Militaradministration in Deutschland
Gen era!leutnant G. Lukjantschenko
Befehl Nr. 180 vom 22.12. 1945
des Chefs der SMV, des Oberkommandierenden der Gruppe Besatzungsheere in Deutschland
Zur Durchfiihrung einer einheitlichen Politik im Bereich
der Lohnzahlungen an Arbeiter and Angestellte der Ver-
waltungen and Unternehmungen, die sich in der Sowje-
tischen Besatzungszone befinden,
1.) Die Prasidenten der Lander, Provinzen and der Chef
der Deutschen Verwaltung fur Arbeit and soziale Versor-
gung (Gundelach) der Sowjetischen Besatzungszone Deutsch-
lands haben die Kontrolle der Lohnzahlungen einzufiihren,
wobei sie Bich :aach folgendern zu richten hahen:
a) Die Lohnsatze, einschliefllich Akkord- and Dber-
stundensatze, ebenso die Forderungssystemc der Ar-
beitszahlung, die bis zurn Mai 1945 galten, bteiben in
Kraft.
b) Alle herabsetsenden Ausnahmebestimmungen fur die
Anwendung der Lohnsatze in Bezug auf irgendeine
Personengruppe and Einzelperson irn Zusammenhang
mit ihrer rassischen oder nationalen Zugehorigkeit,
ihrem Glauben, ihrer politischen Uberzeugung oder
Zugehorigkeit sind aufzuheben.
c) Auszahlur.gen von Pramien oder anderen Vergutungen
fur Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit Gefahr-
dungen durch kriegerische Ereignisse sind einzustellen.
d) Die Bestimmung von neuen Satzen ist zuzulassen,
wenn infolge Anderung der Produktion, Verwendung
anderer N[aterialien oder aus einem anderen, ahnlich
gelagerten Grunde die bestehendcn Satz.e nicht mehr
der geleisteten Arbeit entsprechen. Die neuen Satze
sollen moglichst nahe den fiir diegl.eiche Arbeit ge-
zahlten Hochstsatzen unter Berucksichtigung der friihe-
ren Einnahmen der Arbeiter, die von der Neufest-
setzung hrriihrt werden, angeglichen worden.
e) Der Zeitlohn mull eng an die Anzahl der Arbeits-
stunden gebunden werden, die tatsachlich fur die Ar-
beit geleistet worden sind.
f) Es sired Abschlusse von Tarifvertragen zwischen den
Gewerkschaften and den Arbeitgebern zuzulassen, um
die genauere Festsetzung der Lohnsatze geniaf3 den
Punkten a bis c des ? 1 dieses Be.Eehls durchzufiih.ren.
Bei der Nd:ufestsetzung ties Arl eitslohnes soli rich
der mittlere ;\rbeitslohn nicht erhohen.
Es diirfen keine Anderungen and Neufestsetzung;en von
Arbeitslohner; ohne Genehmigung der deutschen Pro-
vinzialabteilungen fdr Arbeit and Sozialfilrs,orge durch-
gefwhrt werdcn.
2.) Jede selbstandig vor Erlad diesel Gesetzes durch-
gefiihrte Anderung; der Lohnsatze, die cine Erhohung der
Lohnzahlurigen be" Verwaltungen oder Unternehmungen zur
Folge hattc, ist auis"r Kraft at, setzen.
3.) Die Abteilur ; fur Arbeitskrafte der SMV (Genosse
Remisow) and (lie Leiter der SMV in der Provinz haberi die
Kontrolle der Durchfiihrung dieses Befehls einzurichtert.
Der \ crtreter des Chefs der SMV
Der Vertret.er des Oberkommandierenden der Cruppc
S O. H. in Deutschland
Genera! der Armee W. Sokolowski
Mitglicd des ,;lilitarrates der SMV in Deutschland.
Generalleutnant F. Bokow
Chef des Stabes der SMV in ')eutschland
Generalleutnant M. Dratwin
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Approved For Release 2006 O1I12.: CIA-RDP8
'27. j.r.: I P48
Befeh1 Nr. x:59 vqm 27. 6. 1947
des .Qbe'rs
en Chefs der Sowjetischert Militaradministration in Deutschland
Betr.:. Prufung des Arbeitslohnes
Durch die you der Fi.nanzverwaltung der Sowjetischen
Militaradministration in Deutschland vorgenommenen Pru-
fungen sind Falle von Verletzungen der geltenden Gesctze
Ober Axbeitslphhe seitens der Unternehmer festgestellt wor.-
den: willkurliche Anderungen der, geltenden Lohnsatze and
Lohnbedingungen, tTnstimmigkeiten beim Abzug von Steu-
ernbei den. Arbcitern and Angestellten usw. Die Kontrolle
Ober die Binhaltung der geltenden Bestimmungen and Lohn-
sdtze seitens der Provinzial-. and Landesregierungen, and
der Deutscheen Verw ltung fir Arbeit and Sozialfursorge in
der sowjetischen Besatzungszone , Deutschlands ist unzu-
reichen,d. Dje deutschen F nanzorgane Sind von diescr Ken-
trolle fast ganzlich abgegangen.
Zwecks Verbesserung der Kontrolle, betr. Einhaltung der
bestehenden Gesetze fiber Arbeitslohne and Beseitigung der
festgestellten Mangel
befehleich:
it. die Provinzial- bzw. Landesregierungen zu ver?pflich-
ten, die Einhaltung der geltenden Gesetze bei der Lohn-
zahlung an Arbeiter and Angestellte zu gewahrleisten sowie
Ungenauigkeiten bei den Lohnabziigen and eine Verletzung
der geltenden Lohnsatze and Lohnbedingungen nicht zu-
zulassen.
2.. In denWirtschaftszweigen, in denen Kollektivvertritge
in der von der Sowjetischen Militaradministration in
Deutschland festgelegten lkeihenfolge abgeschlossen sind, cr-
folgt die Lohnzahlung in genauer Obereinstimmung mit den
in den Kollektivvertragen vorgesehenen Bedingungen.
' In den ubrigen Wirtschaftszweigen erfolgt die Lohnzah-
lung his zum AbschluJ3 von Kollektivvertragen fur die je-
weiligen Wirtschaftszweige and fur_ einzelne Betriebe cnt-
sprechend den geltenden '.rariflohnen and Lohnbedingungcn.
3. Die Deutsche Verwaltung fur Arbeit and Sozialfiir-
sorge in der' sowjetischen Besatzungszone Deutschlands and
die Provinzial- bzw. Landesregierungen (Ober die dent-
schen Organe fur Arbeit) haben bei Abschluf von Kollektiv-
Generalleutnant G. Lukjantscher J o
Approved For Release 2006/01112 CIA-RDP83-00415R003000090001-741
5X1
167
vertragen zwischen den Gewerkschaften and den Arbeit-
gebern and bei der Registrierung dieser Vertrage bei den
deutschen Provinzial- bzw. Landesorganen Pr Arbeit die
Einhaltung der Tariflohne and der Lohnbedingungen zu_ge-
wahrleisten, die in den Ko11e)3tivve,rtrgen des entsprechen-
den Wirtschaftszweiges bestatigt worden sind. _
?4. Bei Feststellung von Unstimmigkeiten in der Lohnzah-
lutig Sind die. Unternehmer zu verpflichten, die Lohnzahlung
ao Arbeiter and Angestellte ingenauer Obereinstimmung unit
den in den Kollektivvertragen festgesetzten
wad Lohnbedingungen vorzunehmen.
,Die Deutsche Verwaltung fur Arbeit and Sozialfursorge
in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands and die
Provinzial- and Landesregierungen (fiber die Organe fur Ar-
beit) haben di eKontrollen fiber die Richtigkcit der Lohn-
zahinngen an Arbeiter and Angestellte in den Betrieben
ditrch - unmittelbare Betriebsprufungen zu verstarken.
j5. Der Leiter der DeutsehpR Finanzveryy:rltulxg in der
sowjetischen Besatzungszone, Deutschlands upd die Finanz-
minister der. Provinzen and Lander sind ztr verpflichten,
bei den periodischen Preiskontrollerl in den 4etrieben Bowie
durclr besondere Betriebskontrollen $tichprpben fiber die
Richtigkeit der Lohnzahlungen vorzunehmen.
1Bei Feststellung von Verletzrungen der geltenden Bestim-
mungen and Lohnsatze sind _ die deutschen P;oyiqzia1. ,bzw.
Landesorgane fur Arbeit zwecks sofortiger Beseitigung der
Verletzungen zu verstandigen and falls vori diesen keine
MMaf nahmen ergriffen werden, sind damit die Provinzial-
bzw. Landesregierungen zu befassen.
Stellvertreter des'Obersten Chefs der
Sowjetischen Militaradministration in Deutschland
Generalleutnant M. Dratwin
Chef des' Stabes der
Sowjetischen Militaradministration in Deutschland
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Preisanordnung Nr. 122
caber die Regelung der Preise fur Zement in der sowjetisthen Besatzungszone
Auf Grund des Befehls Nr. 337 des Obersten Chefs der
? 4
Sowjetischen Militiiradministration in Deutschland vom
9. Dezember 1946 fiber die Preiskontrolle wird angeordnet:
Der Handel dar bei Lieferun; ab Handelslager den
Preisen gemal3 ? 1 hinzuschlagen:
?1
a) eine Iandelsspanne von 25t;4a der Preise gemiil3 ? 1,
b) bei loser (unverpickter) LieFerung riven Zuschiag fiir
(1) Die Iierstellerpreise fur Zernent (DIN 1164) bctragen
fiir
Streuverluste ,on 30/c der Preise gemaf3 ? I-
Sorte 225
Sorte 325
Sorte 425
? 5
Portlandzement
RM
37
--
RM
40
--
RM
46,--
DurchlauFt die Ware mehrere Ilandelsstufen, so darf die
ortlandzc rent
Eisen
,
36
50
,
39,50
45,50
Gesamthohc der von den beteiligten Handlern in Arrspruch
p
Hochofenzement
,
36
--
39,-
45,--
genommener Handelsspanne den Betrag vun 25?0 der Preise
,
gemaf3 ? 1 nicht iib,~rschreiten.
(2) Die Preise gelten fur losen (unverpackten) Zernent
je t frei Waggon Reichsbahnstation des IIerstell erwerkes,
bei Abholung Frei Fahrzeug 1Ierstelle.rwerk, zahlhar bei
Lieferung.
(3) Soweit den Herstellern seit dem 9. Mai 1945 die Be-
rechnung abweichender Preise genehmigt worden ist, gelten
die in den Genehmigungsbescheiden bestimmten anstelle der
im Abs. (1) festgesetzten Preise.
?2
Bei Lieferung in Sacken durfen den Preisen fur losen Ze-
ment die preisrechtlich zulassigen Kosten fur Sacke zu-
zaglich cines Zuschl:ages von 100/o des Sackpreises gesondert
in Rechnung gestellt werden. Die Berechnung einer beson-
deren FiilIgebi hr ist nicht zulassig.
?3
(1) Bei Streckengeschaften darf der Handel folgende Zu-
schlage berechnen,
a) eine Handelsspanne von 80;'o auf die Preise gemaf3 ? 1,
b) die preisrechtlich zulassigen Selbstkosten des Trans-
portes, socveit letzterer den zeitgemallen Anforderun-
en wirtschaftlichster Beforderungsart entspricht.
(2) Bei Lieferung an Groflabnehmer odcr Handler hat der
Streckenhandler aus der Handelsspanne gemaf3 ? 5 a) fol-
gende Ra.battsatze einzuraumen :
Bei einer jahrlichen Mindestabnahme von
(Gesamtabrahmemenge aller Sorten) Preisnachlaf3
500 t 2(),,o der Preise
1000 t 3 0/o gemaf3 ? 1
(3) Als Streckengeschaft gilt der Verkauf in geschlossenen
Ladungen durch den Baustoffhandel, wenn eine Zwischen-
lagerung entfallt. Der Transport kann durch Bahn- oder
Stral3enfahrzeug erfolgen.
?6
(1) Bei Lieferung in Mengen unter 1 v ist der Preis fiir
je 50 kg, aufgerundet auf RM 0,05, zu l-'erechnen. Die Be-
rechnung eines Mengenzuschlages ist nicht zulassig
(2) Bei Lieferung in Sacken des Kaufers darf der Handel
dem Preise gemaf3 Abs. (1) RM 0,05 je 50 kg fiir das Ein-
sacken zusrhlagen.
?7
(1) Aus volkswirtschaftlichen Grunden oder zur Abw:o-
dung unbilliger Ilarten kann die Deutsche Wirtschaifts-
kontmission -- Hauptverwaltung Finanzen - fiir cinzelne
Herstellerwerke Werksverrechnungspreise festsetzen. Die
Verkaufspreise nach ? 1 clieser Anordnung bleiben tiervon
unberiihrt.
(2) Zutn Ausgleich der, Unterschiede zwischen den Ver-
kaufspreisen gemaf ? 1 dieser Anordnuug und den Werks-
verrechnungspreisen wird eine Zementpreis-Ausgleiehskasse
errichtet. Die Deutsche Wirtschaftskommission -- Hauptver-
waltung Finanzen -- erlaf3t hierzu die Saszungen souie etwa
erforderliche Durclofiihrungs- and Verwaltungsvorschriften.
?8
Diese Preisanordnung tritt am L. ,luli 1948 in Kraft.
,Berlin, den I. juli 1348
Deutsche Wirtschaftskommission
fur die -sowjctische Besatzungszone
Ilauptverwaliung Finanzen
In Vertretung
Dr. Steiner
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Approved For Release 2006/011,12: CIA-RDP83-00 . 415ROO300009000177-
27. J,,_ 1948
Preisanordnung Nr.131
Preise fiir Waren aus derv, Gebiet von Qroo-Berlin
Auf Grund des Befehh; Nr, 337 des Obersten Chefs der
Sowjetischen Militaradministration in Deutschland vom 9.
Dezember 1946 uber, die Preiskontrolle wird mit Zustim-
mung des Sekretariats der Deutschen Wirtschaftskommission
in der sowjetischen Besatzungszone angeordnet:
?
(1) ? Waren (Rohstoffe, Halbfabrikate, Fertigwaren), die
aus dem Gebiet von Grog. Berlin bezogen werden, durfn,
falls der Preisstand von 1944 iiberschritten wird oder in
den Rechnungen oder sonstigen Preismitteilungen der
Lieferer ein. Vermerk uber die Zulassigkeit der Preise feb lt,
in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ)
nur zu Preisen and Bedingungen weiterbcrechnet werden,
die von der Hauptverwaltung Finanzen genehmigt Sind. Dies
gilt auch fur Waren, fur die das 'Preisamt des ?Magistrnts
von, Grpl3-Berlin bereits Preise (Hersteller-, Grof3handels-,
Kleinhandelsabgabepreise) festgesetzt oder genehmigt h:,t.
(2) Ist in den Rechnungen oder sonstigen Preismitteilun-
gen der Lieferer uber die in Abs. (1) genannten Waren ver-
merkt, dai3 die Preise dem Preisstand vom 1. April 1945, von
1944 oder vorher entsprechen, durfen diese vom Ilandler
in der SBZ nur weitpr berechnet werden, nachdem der
Handler sich in eigener Verantwortung davon iiberzeugt
hat, dal3 der Preisvermerk tatsachlich zutreffend ist.
(3) Die Hauptverwaltung Finanzen kann die Genehnii
gung nach Abs. (1) fur einzelne Betriebe oder gauze 13c-
triebsgruppen, sowie fur einzelne Waren oder ganze Wart n-
gruppen, auch ohne besonderen Antrag erteilen.
(4) Auf die Entgelte fur Leistungen (Veredlungen, Zu-
richtungen, Bearbeitun4en and dergl.), die im Gebiet von
Grog-Berlin fir Auftrs.ggeber in der SBZ erbracht werden,
finden die Bestimmungen in Abs. (1), (2) and (3) ent-
sprechende Anwendung.
?2
Werden die im ? 1 genannten Waren oder Leistungen aos
einer Handelsstufe bezogen, haben sich der liefernde Ber-
liner Hndler and. der beziehende Handler in der SBZ in
Deutsche Wirtschaft:onnission
ftir die sowjetische Besatzungszone
Hauptverwaltung Finanzen
In Vertretung Dr. Steiner
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-004158003000090001-7
die in Grog-Berlin preisrechtlich zulassige Ilandelsspanne
odcr den Rabattbetrag entsprechend ihren - Leistungen zu
teller.
Im Verkehr mit den in ? 1_ genannten Wary and Leistun-
gen in der SBZ gelien,, soweit nichts Anleres bestimmt
wird, die dort preisrechtlich zulassigen 7ahlungs- and
Lief erungsbedingungen.
,(1) Werden die in ? 1 genannten Waren oder Leis!ungen
in der SBZ von einem Betriebe weiterverarbeitet, verwertet
oder sonst verwendet, darf eine hierdurch elwa totwendig
werdende Erhohung der Preise fur die Erzeu;nis~e des Be-
triebes nur mit Genehmigung der Hauptverwaltung Finan-
zen vorgenommen werden. Die Genehmigung ist: enter Be-
achtung der Vorschriften des, Befehls Vr. .337, fiber die
Stellung von Preiserhohungsantragen einzuhoen..
(2) Die Hauptverwaltung Finanzen kann die Genehmigung
fur einzelne Betriebe oder ganze Betriebsgruppen auch ohne
besonderen Antrag erteilen.
?5 -
13is zum Tage des Inkrafttretens dieser Auordnung er-
lassene Preisanordnungen oder Genehmigungsbescheide der
Deutschen Zentralfinanzverw,altung in der sowjetischen Be-
satzuugszone, die den Verkehr mit den in 1 genannten
Waren and Leistungen in der SBZ betreffen, werden durch
diese Anordnung nicht beriihrt, soweit sie nicht dutch Frist-
ablauf gegenstandslos werden.
?6
Diese Anordnung tritt am 7. April 1948 in Kraft.
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Pre isverordnungsblatt
Preisanordnung Nr. 58
Ober die Preise von Altbindegarn
Auf Grind des Bt fehls Nr. 337 des Obersten Chefs der
Sowjetischen Militaradministration in Deutschland vom 9.
Dezember 1946 fiber die Preiskontrolle wird im Einver-
nebmen mit der Deutschen Zentralverwaltung der Industrie
fur den Verkauf vo -~ Althindegarn in der sowjetischen Be-
satzungszone bestimrnt:
?1
(1) Far Altbinde.+.rn werden folgende Preise festgesetzt:
1) Bei Ablieferu.tg durch die Landwirtschaft
RM 25,- per 100 kg (1944 10,--)
2) Bei Ablieferung durch Erfassungshandler (Aufkaufer)
RM 31.- per 100 kg (1944 14,-)
3) Bei Ablieferung dureh Grolhandler (Sammelstellen)
RM 34, - per 100 kg (1944 16, -)
Der Preis zu 2) gilt frei Betriebssitz der Sammelstellen,
der Preis zu 3) gilt frei Bisenbahnwagen Verladestat,ion.
(2) Fur Entknotete, sortierte and gebiindclte Bindegarn-
enden darf cin Auischlag von 10 Pfg. pro kg berechnet
werden.
(3) Samtliche Praise gelten fur trocknes von fremden
Beimengen. freies Althindegarn.
Preisanordnung Nr. 59
fiber Nihlohnsitze fur Sacke
Auf Grund des 14:,-fehls Nr. 337 des Obersten Chefs der
Sowjetischen Militaradministration in Deutschland vom 9.
Dezember 1946 fiber die Preiskontrolle wird im Binver-
nehmen nit der Deutschen Zentralverwaltung der Industrie
fiir den Verkauf von S .cken in der sowjetischen Besatzungs-
zone bestimmt:
?1
Von den Betrieben der Juteindustrie, der Scak-, Plan-
und Zeltherstellung sowie von sonstigen Nahereien durfen
fur Sacke folgende
(4) Die festgeset%ten Preise sind Hochstpreise, die nicht
uherschritten werden durfen.
?2
Die im Jahre 1944 giltig Fewesenen Lieferungs- and
Zahlungsbedingungrr; durfen nicht zurn Nachteil doe Ab-
nehmer verandert werden.
? :3
Zur Unterrichtunzr, der Abnehmer ist diese Anordnung in
Rechnungen and be' Preisanktindigungen jeder Art mit An-
geibe des Datums and der Nummer zu vermerken.
?4
Die Anordnung ti itt mit dem 1. Oktober 1947 in Kraft.
Der President
der
Deutschen Zentralfinanzverwaltung
in der sowjetischen Bcsaizun;szone
In Vertretung
Dr. Steiner
1944 and den neuen Satzen ist an den nach der Preisanord-
nung Nr. 46 vom 9. 8. 1947 ?? 1 and 2 zu bildenden zu-
lassigen Preis des Jahres 1944 fir Sacke anzuhangen and
gesondert auszuweiscn.
?3
Die im Jahre 1944 gtiltig gewesenen Lieferungs- and
Zahlungsbedin.gung:mn dOrfen nicht rum. Nachteile der Ab-
nehmer verandert werden.
?4
Zur Unterrichturg der Abnehmer ist diese Anordnung in
Rechnungen and bei Preisankii.ndigungen jeder Art resit An-
gabe des Datums nod der Nummer zu vermerken.
(1944)
Kopfsaum.
3 Pfg. je m
(2,5 Pfg.)
?5
Heraklesnaht
5 Pfg. je m
(4 Pfg.)
Die Anordnung tritt mit den 1. Oktober 1947 in Kraft.
einfache Patentnaht
6 Pfg. je in
(5 Pfg.)
Berlin, den 30. September 1947
doppelte :Patentnaht
Mindestniihlohn
8 Pfg. je in
6 Pfg. je Sack
(6,5 Pfg.)
(5,5 Pfg.)
Der :President
Die
festgesetzten Nghlohnsatze sind IIochstsatr.e, die
der
nicht iiberschritten e:erden durfen.
Deutschen L entralfinan;.verwaltung
?2
Die t)ifferen.: zwischcn den Nahlohnsiitzen des Jahres
in der sowjetischen Besatzungszone
In Vertretung
Dr. Steiner
Approved For Release 2006/O1/1 CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Preisanordiiung Nr. 60
uber die. Regelung ler Preise fur Tull
Auf Grund des Befehls Nr. 337 des Obersten Chefs der
Sowjetischen Militaradministration in Deutschland vom 9.
Dezember 1946 uber die Preiskontrolle wird im Einver-
nehmen mit der Deutschen Zentralverwaltung der Industrie
fur den Verkauf von Tull in der sowjetischen Besatzunis-
zone bestimmt:
(1) Auf die S:itze fur Ausarbeitungskosten (Rackpreise)
der gemaf3 Erlaf3 des Ehemaligen Reichskommissars fiir die
Preisbildung IV--159- 17685/41 vom 29. September 19.11
(Mittbl. 11/41, S. 332) genehmigten Preisrichtlinien der ehe-
maligen Vereinigung Deutscher Tullwebereien e. V. kann
ein
Aufschlag von 70 vom Hundert
(2) Die iibrigen Bestimmungen der Preisrichtlinien blci-
ben unberiihrt.
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
27. Jut? 1948
171
?2
Der in ? 1 bezeichnete Aufschlag ist am Schiuf3 der
Kalkulation gesondert auszuweisen. Die Zusclilage fur Ver-
kaufs.einzelkosten, Verteiler and Kleinauftrage durfen auf
den sich aus der Erhohung der Ausarbeitungskosten (Rack-
prcise) ergebenden Mehrbetrag nicht berechnet werden.
(1) Die Anordnung gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1947.
(2) Die Anordnung zur Preisbildung fiir Tull-Gardinen-
gewebe vom 5. September 1940 IV-159--10740, (Mittbl.
11/40, S. 258) bleibt unberi hrt.
Der Prasicent
der
Deutschen Zentralfinanzverwaltung
in der sowjetischen Besatzungszone
In Vertretpng
Dr. Steiner
Preisanordr:_ung Nr. 61
fiber die Festsetzung von Preisen u,-d Handelsspannen fur Kartoffeln,
die im Rahmen der Pfittablieferung anfallen
Auf Grund der Befehie Nr. 337/46 and 60/47 des'Oberstcn
Chefs der Sowjetischen Militaradministration in Deutsch-
land wird fur den Verkauf von
Kartoffeln,
soweit sie der Pflichtablieferung unterliegen, and nicht unter
die Preisanordnung Nr. 38 fur Speisefruhkartoffeln fallen,
angeordnet:
Erzeugerpreise fiir Kartoffeln
A. Speisekartoffeln
?1
(1) Speisekartoffeln sind Kartoffeln, die den jeweils giil-
tigen Gatevorschri.ften fur Speisekartoffeln entsprechen.
(2) Fur den Verkauf von Speisekartoffeln durch den Er-
zeuger gelten die in der Anlage 1 festgesetzten Preise je
50 kg waggonfrei Verladestation, frei Verladestelle oder fr(.,.i
Lager des Erfassungsbetriebes.
?2
(1) Fur Speisekartoffeln, die fur die Weiterverarbeitung
zu Trockenspeisekartoffeln bestimmt sind, kann ein Sor-
tierungszuschlag his zur Hohe von RM 0,40 je 100 kg Speise-
kartoffeln gezahlt werden, wenn nachstehende Bedingungen
erfiillt sind:
a) Rundfallende, flachaugige Sorten in einheitlichcr
Form bei Lieferung in grof3eren Menge (keine Misch-
sorten),
b) MindestgroBe von 5 cm gr6f3tem Durchmesser,
c) Starkegehalt von mindestens 150/o.
(2) Den unter a) and b) genannten Bedingungen cntspricht
ein Zuschlag von je RM 0,13, der unter c) genannten ein
Zuschlag von RM 0,14. Bei Erfullung nur eincs Teiles der
Bedinggungen ermafligt sich der Zuschlag entsprechend.
?3
Der Erzeuger kann den Preis fordern, der far den Monat
festgesetzt ist, in dem die Lieferung eelolgt. Er erhalt den
,,waggonfrei Verladestation", ?frei Verladestelle" oder ?frei
Lager des Erfassungsbetriebes" festgesetzten Preis desje-
nigen Gebictes, bis zu dem er die Anfuhrkosten nach ? 1
zu tragen hat. Obernimmt der Kaufer die Anfuhr zur Ver-
ladestation, zur Verladestelle oder zu seinein Lager auf
cigene Kosten, so darf er einen Betrag von hc)chstens RM
0,110 je 50 kg in Abzug bring en.
B. Fabrikkartoffeln
?4
(1) Fabrikkartoffeln sind unsortierte Kartoffeln, die den
jeweils giiltigen Gatevorschriften fur Fabrikkartoffeln ent-
sprechen.
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Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7
(2) Die Erzeugerpreise fur Fabrikkartoffeln werden je
kg Starke gemal3 Anlage 2 festgesetzt and verstehen sich
frei Verladestation des Erzeugers oder frei Lager des Er-
fassungsbetricbes. Den festgesetzten Preisen ist ein Starkege-
halt von cnindestens 15 Prozent zu-runde zu legen. Fabrik-
kartoffeln. mit einern Starkegehalt unter 15 Prozent sind mit
einem Pfennig je kg Starke ,fiir jedes einzelne darunter
liegende Prozent niedriger abzurechnen. Bin Mindeststarke-
gehalt kann vere:inbart werden.
(3) Fabrikkartoffeln sind von den Erzeugern grundsatz-
lich an kartoffelverarbeitende Betriebe direkt abzuliefern.
Fur Fabrikkartoffeln gelten die kartoffelverarbeitenden Be-
triebe als Erfassungsbetriebe and sind hierzu von den Lan-
desregierungen fiir besti;nmte Gcbicte besonders zuzulassen.
Wenn Fabrikkartoffeln aus weiter entfernt gelegenen Ge-
bieten mit der Bahn oder anderen Transportmitteln ver-
sandt werden n.mdsscn, so soil die Erfassung and Abnahmc
der Fabrikkartoffeln am Verladeort durch Beauftragte der
kartoffelverarbeitenden Betriebe erfolgen. In diesen Fallen
ist die Feststellung des Starkegehalts and Schmutzanteils
sowic die Bezahlung der Fabrikkartoffeln, die Ausstellung
der Ablieferungsbescheinigungen and die dekadenweise Er-
fassungsabrechnung von den Beauftragten im Namen and fur
Rechnung, des ats Erfassungsbetrieb zugelassenen Kartoffel-
verarbei.tungsbetriebes unmittelbar vurzunchmen. Die hierbei
anfallenden Kosten gehen zu Lasten der kartoffelverarbei-
tenden Betriebe. Uberschreiten these RM 0,05 je 50 kg
Netto Kartoffelgewicht (-Bruttogewicht nach Abzug von
Erde, Schmutz usw.) and wind deren Erfordernis nachge-
wiesen, so konnen die Mehrkosten von den fiir die Kartoffel-
vera rbeitungsbetriebe zustandigen Landesregierungen auf
Antrag erstattet werden.
(4) Ubernimmt der Kaufer die Anfuhr zur Verladestation
oder Verladestelle auf eigene Kosten, so darf er hier#ur
einen Betrag von RM 0,10 je 50 kg Kartoffelbruttogewicht
in Abzug bringen.
(5) Beim Versand mit der Bahn oder anderen Transport-
mitteln hat der Erzeuger einen Frachtanteil von RM 0,10 jc
50 kg Kartoffelbruttogewicht zu tragen. Holt der kartoffel-
verarbeitende Betrieb die Fabrikkartoffeln vom Frzeuger
selbst ab, so ermaf3igt sich der Erzeugerpreis um RM 0,20
je 50 kg Kartoffelbruttogewicht. Bei hoheren osier nie-
drigeren Frachten erfolgt der Ausgleich nach Abschluf3 der
Kampagne zwischen dem Verarbeitungsbetrieb and der fur
diesen zustandigen Landesregierung.
Handelsspannen, Zuschlige and Verbraudherpreise
fUr Speisekartoffeln
?5
(1) Speisekartoffeln, die der Pflichtablieferung unter-
liegen, diirfen nicht ohne Mitwirkung eines als Erfassungs-
betrieb zugelassenen VersandgroAhandlers vom Erzeuger be-
zogen werden. Wenn aus Transportgriunden die Lieferung
von Speisekartoffeln vom Erzeuger direkt an Empfangsgrof3-
handler, Einzelhandler, Groflverbraucher usw. erfogt, mull
demnach auch hicrbei der Versand grof3handler als Er-
fassungsbetrieb eingeschaltet werden.
(2) Die Versandgrof3handler-Festspanne betragt RM 0,20
je 50 kg.
(3) Die Empfangsgrof3handler-Hochstspanne betragt:
a) beim Verkauf ab Waggon oder Lager
des Empfangsgrot3handlers
RM (1,30 je 50 kg
b) bei Lieferung frei Lager des
Einzelhandler:
RM 0,40 je 50 kg
c) bei Lieferung frei Keller des
Verbrauchers
RM 0,60 je 50 kg
d) In Stadten von mehr ads 100 000 Einwohnern kann nach
Genehmigung durch das Landesprcisamt ein weiterer
Zuschlag von h6chstens RM 0,10 je 50 kg auf die
unter a) bis c) festgesetzten Hoehstspannen gewalirt
werden.
(4) Die Einzelhandler-Hochstspannen betragen:
a) bei Anlieferung frei Lager des
Einzelhandlers
b) bei Abholung vom Empfangs-
groahandlers
unter 50 kg .veitere
Die Preise fiir IMlengen enter 5 kg sind nach den Preisen
je 5 kg zu errechnen.
Pfennigteilbetra;:;e diirfen nach oben abgerundet werden
(5) In Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevol-
kerung durch die in der Gemeinde ansassigen Irzeuger
sichdrgestellt werden kann, diirfen die Ilandelsspannen and
Zuschlage insgesamt
bei Abgabe von 50 kg and dariiber RM 0,40 je 50 kg
bei Abgabe unter 50 kg weitere RM 0,06 je 5 kg
Wenn auf3er dens Versandgrof3handler als Erfassungsbe-
trieb dabei noch weitere Handler tatig sind, so ist die Spanne
wie folgt aufzuteilen:
RM 0,15 far den Versandgrof3handler
RM 0,25 fur weitere Handler.
(6) Verkauft der VersandgroShandler unmittelbar an den
Einzelhandler, so darf er die Versand- and Empfangsgrof3-
handlerspannvr berechnen, sofern das Landespreisamt seine
Zustimmung erteilt.
?6
(1) Der Verbraucherpreis errechnet Bich aus dem fir-
zeugerpreis des Landes, in dem der Empfangsgrof handler
oder der Einzelhandler seinen Sitz hat, ruziiglich der ange-
fallenen Spannen sowie eincr Durchschnittsfracht von RM
0,20 je 50 kg. Eel hOheren oder niech igeren Frachten er-
folgt der Ausgleich zwischen dem Empfangsgrofihand.ler
oder Einzelhandler and der fur den Sitz des Empfangs-
grof3handlers o&_-r. Einzelhandlers zustandigen Landes-
regierung. Werden Speisekartoffeln von einem Prcisgebiet
in ein anderes geliefert, so ist der Unterschicdsbetrag
zwischen dem Err.eugerpreis des Empfangsgebietes end dern
Erzeugerpreis des Verladegebietes von der Landesregierung
des Empfangsgebietes auszugleichen.
(2) Bei unmittelbarer Belieferung des Verbrauchers durch
den Erzeuger diirfen die Erzeuger
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Approved For Release 2006101/12: CIA-RDP83-00415R003000090001-7
27. Jx : 1948
a) bei Abholung der Kartoffeln durch den Verbraucher
den festgesetZten Erzeugerpreis zuzuglich eines- Auf-
schlages von 0,20 RM fur jede voile und angefangene
50 kg berechnen,
b) bei Lieferung frei Keller des Verbrauchers erhaht sich
.der Aufschlag zu a) um 0,20 RM fur je 50 kg.
Von dem jeweiligen Aufschlag hat der Erzeuger an den
fur ihn zustandigen Erfassungsbetrieb 0,10 RM far Jude
voile und angefangene 50 kg abzufuhren.
Inkrafttreten
?7
Die Preisanordnung tritt am 1. November 1947 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung Nr. M 4 der Deutschen
173
Verwaltung fur Handel und ~Versorgung in der Sowjetischen
Besatzungszone vom 1. 10. 1946 au0er Kraft.
Berlin, den 15. Oktober 1947.
Der President der Deutschen Zentralfianzverwaltung
in der sowjetischen Besatzungszone
In Vertretung Dr. Steiner
Der President der Deutschen Verwaltungfnr Handel
und. Versorgung in der sowjetischen Besatzungszone
Handee
Der President der Deutschen Verwaltuni fur Land-
und Forstwirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone
Hoernle
Anlage 1 zur Preisanordnung Nr. 61
Erzeugerpreise fit Speisekartoffeln
Preise je 50 kg
Lieferungen in den Monaten
weif3fleisch.
Sorten
RM
gelbfleisch.
Sorter
RM
In den Gebieten der Lander
Brandenburg und Mecklenburg
September, Oktober
2,70
3,-
November
2,80
3,10
Dezember
2,85
3,15
Januar, Februar
3,05
3,35
Marz, April
3,20
3,50
Mai
3,30
3,60
Juni, Juli, August
3,55
3,85
In dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt
September, Oktober
2,75
3,05
November
2,85
3,15
Dezember
2,90
3,20
Preise je 50 kg
Lieferungen in den Monaten
weigfleisch.
Sorten
RM
gelbfleisch.
Sorten
RM
Januar, Februar
3,10
3,40
Marz, April
3,25
3,55
Mai
3,35
3,65
Juni, Juli, August
3,60
3,90
In den Gebieten der Lander
.Sachsen und Thuringen
September, Oktober
2,90
3,20
November
3,-
3,30
Dezember
3,05
3,35
Januar, Februar
3,25
3,55
Marz, April
3,40
3,70
Mai
3,50
3,80
Juni, Juli, August
3,75
4,05
Anlage 2 zur Preisanordnung Nr. 61
Erzeugerpreise fii Fabrikkartoffeln
Preise je kg Starke
Bis 15. September
-,32 RM
1. bis 30. November
vom 16. September bis 31. Oktober
-,31 RM
1. Dezember ab
Preise je kg Starke
--,32 RM
--,33 RM
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174 Preisverordnungsblatt
Preisanordnung Nr. 62
betreffend Anderung der Verordnung uber Hochstpreise fur Fuhrleistungen
mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (NVP) vom 30. Juni 1940 in der Fassung der 7. Anordnung
zur Anderung and Ausfiihrung der Nahverkehrspreisverordnung
Auf Grund des Befehis der sowjetischen Militaradmini-
stration in Deutschland Nr. 337 vom 9. Dezember 1946 fiber
die Preiskontrolle wird im Einvernehmen mit der Deut-
schen Zentralverwaltung des Verkehrs angeordnet:
(1) Der gemaf3 der Verordaung uber ifbchstpreise fur
Fuhrleistungen rait Kraftfahrzeugen im Nahverkehr NVP)
vom 30. Juni 1944) in der Fassung der 7. Anordnung zyr
Anderungund A.usfuhrung der Nahverkehrspreisverordnung
(Mitteilungsbl. des RfPr. 1/1944 - S. 4 zulassige End-
betrag der Rechnung fiber die Fuhrleistung (Ziff. 20) darf
urn 150/o erhoht warden.
(2) Im Ohrigen bl riben die Best immun en uber die Preis-
bildung fur Fuhrleistungen mit Kraftfahrzeugen im Nah-
verkehr sowie die S,ndertarife unheruhrt.
(3) Diese Anordnung tritt am it. Okt,rber 1947 in Kraft.
Berlin W 8, den 11. Oktober 1947
Leipziger St r. 5-7
Der President
der
DeutschenZentralfinanzverwaltung
in der sowjetischen Besatzungsz:one
In Vertretun - Dr. Steiner
Herausgeber u 'Verlag: Dr. Karl Steiner, Berlin W 8, Leipziger Str. 5-7; Tel. 4200 18, App. 3266; Ba.ikkonto Berliner Volksbank, Konto Nr. 56;
Postschockkonto Verlag Preisverordnungsblatt, Berlin Nr.2920 - Druckerei: (21) Harry Schwarzer, Berlin 0 17, Markusstr. 52. - Erscheint
nach Beclarf. Bezugsprels 3.50 RM vierteljBhrl. zuzOgl. Zustellgeb0hr. Beim Bezug durch den Buchhandel je Seite 0.05 RM. Besteliung fiber die
Postl mter, den Buchhandel od. beim Verlag. - Veroffentlicht unter der Lizenz Nr.406 der Sowjetischen Milititradministration in Deutschland.
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Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP834004 5R003000090001-7 25X1
Zentralverord nungsblatt
Teil
Preisverordtiungsblatt
fur die sowjetische Besatzurtgszone in Deutschland
1948
Berlin, den 5. August 1948
Nr. 17
Seite
Preisanordnung Nr. 107 - uber die Festsetzung von-
I .isanordnung Nr. 134 -- Festsetzung der Preise fur
Entgelten fur die Inanspruchnahme tauschvermitteln-
rabakmehl gekornt and gewalzt . . . .
179
der Tatigkeit . . . .
Preisanordnung Nr. 112 - uber die Festsetzung von
Preisen and Handelsspannen fur Marmelade .
175
176
h-isanordnung Nr. 135 -- uber die Preisbildung fur
ZeIlwolle . . . . . . . .
180
Preisanordnung Nr. 132 -- uber die Festsetzung von
Preisen fur fertige weif3geschnitzte kieferne Tele-
1 i eisanordnung Nr. 136 fiber die Preise fur Rohbraun-
kohle and Braunkohlenbriketts . . . . . .
181
grafenstangen and Leitungsmaste .
178
Preisanordnung Nr. 133 - Festsetzung des Hochst-
preises fur Tabakstaub . . . . . . .
179
Preisanordnungg Nr. 138 -- fiber die Regelung der Auf-
4.adegebiihr fiir Ziegelsteine . . . . .
182
Preisanordnung Nr. 107
fiber die Festsetzung von Entgelten fur die Inan:. pruchnahme tausdivermittelnder Tatigkeit
Auf Grund des Befehls Nr, 337 des Obersten Chefs der
Sowjetischen Militaradministration in Deutschland vom 9.
Dezember 1946 Ober die Preiskontrolle wird mit Zustim-
mung des Sekretariats der Deutschen Wirtschaftskommission
angeordnet:
(1) Wer gewerbsmaf3ig Tauschvertrage in der Weise ver-
mittelt oder abschlief3t, daB der zum Tausch angebotene
Gegenstand in den Geschaftsraumen des Unternehmens
zwecks Besichtigung aufbewahrt wird, ist berechtigt, fur
seine Tatigkeit folgende Entgelte zu fordern:
Bei einem Wert des Tausehgegenstandes
bis einschl. 60,- RM
(Wert:gruppe I) hochstens RM 2,-
von mehr als 60,- RM bis 100,- RM
(Wertgruppe, II) hochstens RM 4,-
von mehr als 100,- RM
(Wertgruppe III) hochstens RM 8,--
(2) Der Tauschgegenstand muB fur einen Monat zum
Tausch angeboten werden. Die Tauschgegenstande sind sicht-
bar auszustellen and mit einem Schild zu versehen, auf
dam angegeben ist, welchen anderen Tauschgegenstand (ge-
gebenenfalls unter Bezeichnung der Stiickzahl) der Tausch-
suchende zu erwerben wunscht.
?3) Mit dem Entgelt nach Absatz 1, das bei Auflieferung
c'c Tauschgegenstandes gefordert werden darf, sind die
K,sten fur die. gesamte tauschvermittelnde Tatigkeit ein-
scilief3lich Versicherung, Aufbewahrung and Erhaltung des
;cuschgegenstandes abgegolten.
Das Entgelt nach Absatz 1 darf nicht durch Abzug
(4)
c m Warenwert, sondern nur in Geld berechiet werden.
D e Vereinbarung einer hieruber hinausgehenden Ver-
t L Lung 1st unzulassig.
(5) Findet sich ein Tauschpartner, der seinerseits den
;ebotenen Tauschgegenstand erwerben will, so hat er bei
,.;istandekommen des Tausches ebenfalls ein Entgelt ent-
spreehend den in Absatz 1 festgesetzten Betragen zu zahlen.
?2
Die Schatzung des Wertes fur den Tauschgegenstand hat
v.-ch den geltenden Preisvorschriften zu erfolgen. Hiernach
w rd der Wert von Gebrauchtwaren im Sinne der Verord-
rn ng uber Hochstpreise fir Gebrauchtwaren vom 21. 1. 1942
,J,'GBl. I, S. 43) nach Maf3gabe der Vorschriften dieser
fir- rordnung bestimmt.
?3
i) Die Bestimmung, daB Tauschgegenstande in das Eigen-
t,. a des tauschvermittelnden Unternehmens iibergehen, darf
iu ht getroffen werden.
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Preisverordni ngsblatt
(2 Sind vor Inkrafttreten dieser Preisanordnung von den
Bestimmungen des .tbs. 1 a weichende Vcrcinbarungen ge-
troffen worden, wonach die tfbertragung des, Eigentums k n
das tauschvermittelnde Unternehmen gegen Aushandigung
von Warengut (Tauschanrecht)-Scheinen crfolgt ist, so.be~
halten diese, soweit sie nosh nicht eingelost sind, ohne
> >v vicrivivi > > >viviv vi vi > > > > >vivivivivi
in rn N N N N ~--' .-i in in N N N N .n in ti M c+i N N N N N:in i~ 4
> > > > :> vi vi vi vi vi
N
v
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P4
V
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0
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Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R0030
11. Not amber 1948
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