COPIES OF OFFICIAL PRICE GAZETTE

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Collection: 
Document Number (FOIA) /ESDN (CREST): 
CIA-RDP83-00415R003000090001-7
Release Decision: 
RIPPUB
Original Classification: 
R
Document Page Count: 
652
Document Creation Date: 
December 19, 2016
Document Release Date: 
January 6, 2006
Sequence Number: 
1
Case Number: 
Publication Date: 
May 27, 1949
Content Type: 
REPORT
File: 
AttachmentSize
PDF icon CIA-RDP83-00415R003000090001-7.pdf45.58 MB
Body: 
Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Next 1 Page(s) In Document Exempt Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release.2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7. Verzeiehnis der .im Zentralverordnungsblatt -- T,41 Preisverordnungsblatt -- erschienenen Verlautbaruingen des Jahrganges 1948 25X1 I. Verzeichnis der im Jahrgang 191:3 des Preisverordnungsblattes erschienenen Preisanordnunget,,, nach laufenden Nummern IL Sachwortverzeichnis der im Jahre 1SK'.8 erschienenen Preisanordnungen III. Sonstige Verla atbarungen Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 tt ' Approved For Release 2006/0.1/1Z,,: CIA-RDP83-00415R0 1. Verzeiehnis der im Jahrgang 1948 des Preisverordnungobbittes ersehienenen Pr Nr. Preisanordnung Ober Heft Seitc Nr. 1 Festsetzung.der Preise fur Tabakwaren 5 34 26 Geandert durch PrAO Nr. 11 S. 64 27 2 Festsetzung der Preise v. Pflanzkartoffeln 5 37 3 Regelung der Preise fiir Stickstoff- Diingemittel . . . . . . . 5 38 Geandert durch PrAO Nr. 174 S. 267 Auger Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 179 28 S. 270 4 Regelung der Preise fiir Rohpappe 6 42 5 Reparatur von Kraftfahrzeugen . . . . 6 43 29 by .v _ V Beri chtigt auf S. 234 Lind S. 260 1 Geandert durch PrAO Nr. 126 S. 153 31 9 Berichtigt auf S. 260 Anderung der Verordnung Nr. M 11, be- treffend die Festsetzung von Preisen fiir Hthnereier . . . . . . 8 63 32 10 . Festsetzung von Preisen far Setters, Essen- 33 12 Festsetzung von Preisen fur Kunsthonig in 34 der sowjetischen Bcsatzungszone 8 65 13 NeufestsetzLing der Preise fur Insulin 8 66 35 14 Regelung der Preise fur Meilerholzkohle im Lande Mecklenburg-Vorpornmern 8 06 . 36 15 Festsetzung von Preisen fur Bruteier, Lohn- brut and Kuken sowie fur Nutz- and Zuchtgefli gel . . . . . . . 8 66 . 37 16 Rechnungsvermerk . . . . . . . . 8 68 Geandert durch PrAO Nr. 153 S. 219 38 17 Festsetzung der Preise fur kosmetische Er- zeugnisse . . . . . . . . . 8 68 18 Preisstellung fur Gewebekunstleder Lind 39 Wachstuche . . . . . . ... . 8 69 19 Erganzt durch PrAO Nr. 96 S. 31 Festsetzung von Preisen fur Trennemulsion 8 70 20 Erganzt durch PrAO Nr. 143 S. 211 Festsetzung der Preise fur Tabaksamen Lind Tabakpflanzen (Setzlinge) . . . . 8 70 41 21 Geandert durch PrAO Nr. 92 S. 27 Mitteldeutsche u. ostelbische Braunkohlen- briketts . . . . . . . . . . 8 71 42 22 Erweitert durch PrAO Nr. 43 S. 140 Festsetzung der Preise fur Saccharin . 8 '71 43 23 Preisbildung fur nichtmetallische Baustoffe aus der Enttrum.merung . . . . . . 8 '71 Auger Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 74 44 S. 10 5 4 24 Zuschlage fiir? Spiritus and spiritushaltigc . Arzneimittel . . . . . . 8 72 46 25 Weiterberechnung der Eichgebahren bei der glastechnischen l:ndustrie . . . . . 74 Preisanordnung Ober Festsetzung der Preise fur Gemusepflanzen 9 79 Regelung des Preises f. Zellwolle (B-Type) 9 80 Auger Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 87 S. 24 Beide auger Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 1.35 S. 180 Anderung der Verordnung M 6 vom 14. Ok- tober 1946 uber die Festsetzung von Prei- sen fur Garungsessig . . . . . . . 9 81 Vereinheitlichung der Zahlungsbedingun'gen Lind -Roststabe aller Herstellerfirmen der . . , Festsetzung von Hochstpreisen fiir Sehwe- felkohlenstoff . . . . . 9 82 O ~r. 80 AuS.g14er Kraft gesetzt durch PrA Festsetzung der Preise f. Korperreinigungs- mittel flussig (KF 1;, Korperreinigungs- rnittrl in Pngtrnfnrm (KP 11- Wacrhrx_ _. Regelung der Preise fur im Lande Sachsen- Anhalt erzeugte Kalksandsteine . . . 10 84 Festsetzung der Preise fur Bienenhonig in der sowjetischen Besatzungszone . . . 10 84 Festsetzung der Preise fur Schwefel . . . 10 85 Erganzt durch PrAO Nr. 94 S. 29 Festsetzung v. Preisen far Gemuse, das be- ginnend mit der Ernte 1947 anfallt Lind der Pflichtablieferung unterliegt 10 85 Regelung der Preise fiir? Kalkmortel im Lande Sachsen 10 100 Festsetzung von Preisen and Handelsspan- nen..fur Speisefrilikartoffeln, tie ini Rahmen der Pfliehtablieferung anfallen . 10 101 Festsetzung V. Preisen fur inlandische Olsaa- ten, die der Pflicht4blieferung unterliegen IL 108 Festsetzung von Preisen und Handels.pan- nen Mr 1-Iulsenfruchtc,' .ie beginnend mit der Ernte 1947 an#allen Lind der Pflicht ablieferung unterliegen . . . . 12 118 Festsetzung von Preisen Lind Handeisr:ran nen fur Getreide . . . 13 125 Geandert durch PrAO Nr. 140 S. 199 Abrechnung von Auftragen Ober Einzcian fertigungen von Ausriistungen . . 13 134 Festsetzung von Preisen fur mitteldcurs.chc and ostelbische Braur:kohlenbriketts 14 140 Erweiterung der PrAO Nr. 21 S. 71 Regelung der Preise fur Brillenglaser 14 141 Festsetzung der Preise fiir Tahakrippen . 14 141. Anwendung der Preiserrechnungsvorschrif- ten in der Textil-, Bekleidungs-, Lcder- raid Lederwarenindustrie . . 14 142 Heft Scite Approved For Release 2006/01/12-::CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDf83-00415800300009(3001-7 Preiapordnung Ober Heft Scite Hr. Preisanordnuu'g caber Heft Seite 47 Pestsetzung von Preisen for Trinkbrannt- wein and gefarbte Spirituosen . . . 48 Hdchstpreise far Muffenschieber, Muffen- ventile and Regulierventile Festsetzung von Preisen fur Essigessenz and unter Verwendung von Essigessenz herge- stellte Essige . . . . . . . 14 50 Festsetzung von Preisen far Brennholz, das 51 52 53 54 55 56 aus Nutzholz umgearbeitet worden ist . 14 1.48 Regelung der Preise far Natursteine im Lande Thuringen . . . . . . 14 148 Auger Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 105 S. 75 Regelung der Preise fur Zementdachsteine in der sowjetischen Besatzungszone . . 14 149 Preise fur Erntebindegarn . . . . 14 1.50 Festsetzung von Preisen fur Trinkbrannt- wein, der an Bergleute (Grubenarbeiter) zugeteilt wird . . . . . . . 15 153 Geandert durch PrAO Nr. 142 S. 211 Festsetzung von Preisen fur Seefische . . 15 1.54 Auger Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 161 S. 266 * Festsetzung von Preisen far Trinkbrannt- weine and Likbre .. . . . . . . . 1.5 1.55 Geandert durch PrAO Nr. 117 S. 107 . Auger Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 170 S. 251 Festsetzung von Preisen far. Alkolat and Alkolatsekt . . . . . . . 15 157 Erganzt durch PrAO Nr. 116 S. 107 Auger Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 171 S. 25.3 Preise von Altbindegarn . . . 16 .170 Festsetzung der Preise Ober Nahlohnsatze far Sacke . . . . . . . . 16 170 Regelung der Preise fur Tall . . . . . 16 i71 Festsetzung von Preisen and Handelsspan- nen fur Kartoffeln, die im Rahmen der Pflichtablieferung anfallen . . . . . 16 Auger Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 159 S. 223 62 Anderung der Verordnung fiber Hochst- preise far Puhrleistungen mit Kraftfahr- zeugen im Nahverkehr (NVP) vom 30. Juni 1940 in der Tassung der 7. Anord- nung zur Anderung and Ausfuhrung der 63 64 65 66 Nahverkehrsprei.sverordnung . . . 16 174 Einschaltung der Gewerkschaften and triebsrate bei cler Preiskontrolle . Be- . . 1 3 Siehe PrAO Nr. 89 S. 2, Abs. 1 Regelung der Preise far Meilerholzkohle im Lande Brandenburg . . . . 1 Siehe PrAO Nr. 89 S. 2, Abs. 2 Preiskalkulation .fur Garne, Gewebe Sacke der Juteindustrie . . . . and . . 1 Siehe PrAQ Nr. 8,9 S. 2, Abs. 3 Gebuhren der Auto-Transportgemeinschaf- ten in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlapds . . . . , . . . 1 Siehe PrAO Nr. 89 S. 2, Abs. 4 67 Anderung der Verordnung Nr. 5 vom 14. 68 Januar 1946 Ober die Neufestsetzun~ von Bierpreisen . Siehe PrAO Nr. 89 S. 2, Abs. 5 Preise bzw. Entgelte fur das Umarbeiten . . von Herren-Oberbekleidungswaren' Siehe PrAO Nr. 89 S. 2, Abs. 6 Siehe PrAO Nr. 89 S. 2, Abs. 7 70 Preise fur die Befarderung in Postomni- Siehe PrAO n r. 89 S. Abs. 13 Gescliaftsgrundsatze -f.- Leihbachereibetriebe 2 11 Siche PrAO Nr. 89 S. 2, Abs. 8 71 Preise far Seidenkokons Berichtigt auf S. 16 Siehe PrAO Nr. 89 S. 2, Abs. 9 $estsetzun'g von Verb raucherhbchstpreisen far Kerzen . . . . 2 13 Siehe PrAO Nr. $9.$.2, Abs. 16 72 Erhohung der Werksabgabepreise far Schmalkalder Eisen- and Stahlwaren . 2 9 Siehe PrAO Hr. 89 S. 2, Abs. 10 73 Preise far Gespinste der Baumwollspinne- rei (Drei- and Vierzylinderspinnerei) . 2 10 Siehe PrAO Nr. 89 S. 2, Abs. 11 74 Preisbildung fur niclitmetallische Baustoffe aus der Entirummerung . . 2 to Setzt PrAO Nr. 23 S, 71 auger Kraft Siehe PrAO Nr. 89 S. 2, Abs. 12 75 Festsetzung von Preisen far lo1zstoff . ' . 2' 11 76 77 Siehe PrAO Hr. 89 S. 2, Abs. 15 Besatzungszone Deutschlands 2 12 Festsetzung der Erzeu erpreise far Tabak aus der Ernte 1947 in der sowjetischen Siebe PrAO >vr. 89 $.,2, Abs. 17 Preise fur Schwefelkohlenstoff . . . . 2 14 maschinennadeln - . . . . . 2 14 Siehe PrAO Nr. 89 S.2, Abs. 18 82 Festsqtzung der Verbraucherpreise, Zacliter- und Handelsspannen fur Saatgetreide ab Ernte 1947 . Siehe PrAO Nr. 89,$.2, Abs. 19 Festsetzung von Hi chstpreisen fur Kalzium- karbid Siehe PrAO Nr. 89 S 2, Abs. 20 Erianz't durch PrAb' 14r. 109 S. 77 meter im Lande Thuringen . . . . 3 22 - Siehe PrAO Nr. $9 S. 2, Abs. 21 Festsetzung der Preise fur Gly'santin . . 3 22 Siehe PrAO Hr. 89 g. 2, Abs. 22 Eis- and Schneezuschlage im Fuhrgewerbe 4 23 87 Preise fur Zelwolle (Type B and W) . . 4 24 Auger Kraft gesetzt durch PrAO Hr. 135 S. 180 88 Preisgenehmigung fur Ersatzlebensmittel and neuartige Lebensmittel . 4 24 Approved For Release 2006/01/12-: CCIA-RDP83-00415R0030Q0090001--7- 89 Anderung des Zeitpunktes des I.nkraft- tretens der Presanordnungen Nr. 63 bis 75 und 77 bis 135 . . . . . . . . . 1 Berichtigt auf S. 16 90 Festsetzun& der Preise for Torferzeugnisse, ausgenommen Brenntorf . . . . . 4 Berichtigt auf S. 198 91 Festsetzung der Preise for Korper-, Wasch-, 92 Anderung der Preisanordnung Nr. 20 fiber die Festsetzung der Preise for Tabak- samen und Tabakpflanzen (Setzlinge) . 4 93 Errechnung von Gruppenpreisen for ge- 94 Erganzung der Preisanordnung Nr. 35 fiber die Festsetzung der Preise for Schwefel vom 24. Juni 1947 . . . . . . 4 95 Entgelte for das Verwiegen auf -Zentesi- malwaagen . . . . . . . . . 4 96 Erganzung der Preisanordnung Nr. 18 --- Ober die Preisstellung for Gewebekunst- leder, Wachstuche und Papierkunstleder 5 97 Preise for Autobenzin und Dieselkraftstoff 5 Erganzt durch PrAO Nr. 110 S. 78 Auf3er Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 180 S. 271 98 Preise for die Beforderung von Personen in Taxi-Droschken innerhalb geschlossener 2 111 2 112 113 115 Regelung der Preise fur Leichtbauplatten 9 78 Festsetzung von Preisen und Handelsspan- nen for Marlnelade Festsetzung von Preisen fur mageren Lab- kase mit 35 F. i.. T.. . . . . 11 103 des Bestattungsgewerbes . . . . . . 11 105 Preisfestsetzung for Leinengarne . . . . 11 106 116 Anderung der Preisanordnung Nr. 51 vom 27 15. Oktober 1947 -- fiber die Festsetzung von Preisen fur Alkolat und Alkolat-Sekt 11 107 Aui3er Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 171 S. 253 1.7 Preisanordnung Nr. 11.7 zur Anderung der 118 19 120 I 121 29 30 31 32 Preisanordnung Nr. 56 vom 13. Oktober 1947 - uber die F.estsetzung von Preisen fur Trinkbranntweine und Likore . . 11 107 Aufler Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 170 S. 253 Festsetzung von Preisen und Handelsspan- nen fur Futteriobep amen 12 115 Festsetzung von Preisen und Handeltspan?- nen for Zuckerri bensamen . . . . 12 117 Regelung der Preise fur Dach- und Wand- achiefer des Landes Thuripgen . . . 11 108 Regelung der Preise for Ofenkacheln und transportable Ofen aus der Erzeugung des Landes Brandenburg und des Landes Sachsen . . . . . . . . . 14 139 99 Preise for die Beforderung von Personen in Mietkraftdroschken auflerhalb geschlosse- ner Ortschaften (Uberlandverkehr) . 5 33 100 Durchfi Krung einer Erhebung caber die Pro- duktionskosten und caber die finanziellen Ergebnisse der Produktionstatigkeit der Industrieunternehmungen in der sowje- tischen Besatzungszone Deutschlands . 3 17 101 Regelung der Preise fur Dach-, Isolier- und ahnliche Pappen in der sowjetischen Be- satzungszone Deutschlands . . . . . 6 39 Erganzt durch PrAO Nr. 168 S. 233 102 Regelung der Preise fur Superphosphate . 6 4-0 Auf3er Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 179 S..270 103 Anderung der Verordnung Nr. M 6 vom 14. Oktober 1946 fiber die Festsetzung von Preisen for Garungsessig . . . . 6 ?11 104 Festsetzung der Preise fur gesalzene See- und Sul wasse;fische . . . . . . . 6 41 '105 Preise for Naturstei.nerzeugnisse . . . . 9 75 106 Regelung der Preise for das in der sowje- tischen Besatzungszone Deutschlands ge- wonnene saurefeste Steinzeug . . . . 9 76 107 Festsetzung v. Entgelten for die Inanspruch- nahme tauschvermittelnder Tatigkeit 17 175 P108 Kostenbcitrage fur die Industrickontore . 9 ' 76 109 Erganzung der Preisanordnung Nr. 83 caber die Festsetzung von H6chstpreisen far Kalziumkarbid . . . . . . . 9 77 110 Handelsspannen for Verkaufe von Auto- Benzin in der Zeit vorn 1. November 1946 bis 17. Januar 1948 . . . . . . . . 9 122 Regelung der Preise fiir Zement in der so- wjetischen Besatzungszone Deutschlands 16 168 Berichtigt auf S. 258 123 Regelung der Preise for Pottasche . . . 14 140 124 Regelung der Preise for Steinzeug in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands 15 151 125 Regelung der Preise for Bauleistungen 7Bei- lage zum PrVOB1. Nr. 12) . . . . . . 12 123 126 2. Erganzungsanordnung zur Preisanord- nung Nr. 8 fiber die Regelung der Preise for Dungekalk . . . . . . . 15 153 127 Preise for Waren aus den Westzonen (Bei- lage zum PrVOB1. Nr. 13 ) . . . - 13 137 128 Regelung der Preise fur Getrinke- und Ver- packungsflaschen in der sowjetischen Be- satzungszone Deutschlands . . 18 183 129 Regelung der Ladenpreise fiir Gegenstande des Buchhandels . . . . t8 184 130 Regelung der Ladenpreise fur Bucher Lind Broschtren . . . . . . . 18 185 131 Regelung der Preisc fur Waren aus dem Gebiet von Grog-Berlin . . . . . 16 132 Pestsetzung von Preisen for fertige weif3- geschnitzte kieferne Telegrafenstangen 169 und Leitungsmaste . . . . . . . . 17 178 133 Festsetzung des llochstpreises f. Tabakstaub 17 179 134 Pestsctzung der Preise fiir Tabakrnehl, ge- kornt und gewalzt . . . . . . . 17 179 i35 Preisbildung for Zellwolle . . . 17 180 Berichtigt auf S. 214 136 Preise for Rohbraunkohle und Braunkohlen- briketts . . . . . .. . 17 181 Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006/01/12 :CIA-RDP83-Q0415R003000090DOa-7 Nr. Preisanordnung fiber Heft Seit_ 137 Preise fur Azetylen . . . . . . . . 19 193 163 Preisbildung fur ,Gablonzer Waren" und 138 Regelung der Aufladegebuhr f. Ziegelsteine 17 139 Festsetzung von Preisen fur- Senfwurze aus vollstandig entoltem Senfmehl (Senf- 182 Erzeugnisse der Haida-Steinschonauer Hohlglasveredelung . . . . . . . 22 228 164 Weiterberechnung von genehmigten Preis- . . 18 schrot) . . . . . . . . 187 erhohungen bei der Ausfuhrung von In- 2 232 , 140 Anderung und Erganzung der Preisanord- 41 -- betreffend die Festsetzung Nr nun standsetzungsarbeiten . . . . . . 2 65 Weiterberechnung erhbhter Bahnfrachten 2 232 . g von Preisen und Handelsspannen fur Ge- treide, das beginnend mit der Ernte 1948 und Postgebiihren . . . . . 2 +.66 Preise. fur Zundwaren . . . . . . . 24 256 anfallt und der Pflichtablieferung ureter- i.67 Beseitigung von Funktionsrabatten . . . 22 233 liegt . . . . . . . . . . . . 20 141 Preisermitthing fiir Eisen-, Stahl- und 199 i68 Erganzung der Preisanordnung Nr. 101 Ober die Regelung der Preise fur Dach-, T emp erguf3 . . . . . . . . . . 19 194 Isolier- und. ahnliche Pappen v. 3. Miirz Berichtigt auf Seize 274 1948 .(PrVOB1. 1948 S. 39) . . . . . . 22 233 142 Anderung der Preisanordnung Nr. 54 vom 169 Festsetzung der Preise fur Bier mit einem 8. Oktober 1947 -- fiber die Festsetzung Stammwurzegehalt von 60/o . . . . . 24 257 von Preisen fur Trinkbranntwein, der an Bergleute (Grubenarbeiter) zugeteilt wird 170 Festsetzung von Hochstpreisen fur Trink- branntweine und Likore . . . . . . 23 252 (PrVOBI. 1948 S. 153) . . . . . . . 20 143 Erganzung der Preisanordnung Nr. 19 vom 211. Berichtigt auf S. 260 1.71 Festsetzung von Hochstpreisen fiir Alkolat 10. Marz 1947 -- fiber die Festsetzung und Alkolat-Sekt . . . . . . . . 23 253 von Preisen fur Trennemulsion (PrVOB1. Setzt PrAO Nr. 57 u. Nr. 116 auBer Kraft 1948 S. 70) . . . . . . . . . . 20 144 Kammznge aus deutscher Schurwolle . . 20 145 Regelung der Preise fiir Forstsamen und 211 212 , 172 Festsetzung v. Hochstpreisen fur PaBbilder 25 259 173 Anderung der Geltungsdauer der Preis staffeln fur Kalisaize zur unmittelbaren Forstpflanzen . . . . . . . . . 23 Berichtigt auf S. 260 235 Verwendung als Kalidungemittel in der Landwirtschaft der sowjetischen Be- 146 Festsetzung von Preisen fur Kiefern-, Lar- satzungszone Deutschlands . . . . . 26 267 chen-, Buchen- und Eichenschwellen . . 26 261 AuBer Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 179 147 Regelung der Preise far feuerfeste Erzeug- S. 270 nisse (Schamotte-Steine) . . . . . . 26 265 174 Anderung der Preisanordnung Nr. 3 - Ober 148 (Noch nicht veroffentlicht) die Regelung der Preise fur Stickstoff- 149 Einfiihrung einer Schiedsordnung zur Ein- dungemittel . . . . . . . . 26 267 stufung der Bastfasern in Gilteklassen . 20 212 AuBer Kraft gesetzt durch PrAO Nr. 179 S. 270 150 Festsetzung der Preise fur Seifen auf Basis der Fettalkoholsulfonate . . . . . . 20 214 175 Festsetzung eines einheitlichen Brotpreises Berichtigt auf S. 234 151 Festsetzung der Preise fiir Waschmittel und Waschhilfsmittel. . . . . . . . 21 215 in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands . . . . . . . . 26 268 176 Festsetzung von Preisen Mr Eichenkantholz 6 268 152 Festsetzung von Giiteklassen, Hochstpreisen und Handelsspannen fur Korbweiden . 21 bestimmter Quaiitat und Abmessung . . 2 217 177 Hochstpreise fur Nadelschnittholz in be- n Abmessungen . . . . . . 26 269 nd r Berichtigt auf S. 258 153 Anderung der Preisanordnung Nr. 16 vom - so e e 1 178 Regcl-ung der Herstellerpreise fur Diinge- i d Marz 1947 (PrVOB1. 1948 S. 63) . . 12 21 219 er - n mittel, welche zur Verwendung . Berichtigt auf S. 234 154 Preisauszeichnung . . . . . . . . 21 22.0 Landwirtschaft in der sowjetischen Be- satzungszone Deutschlands bestimmt sind 26 269 26 270 l 155 Festsetzung der Preise far Zigaretten Sorte ?Extra" . . . . . . . . ?. 156 Festsetzung der Preise fur Bier mit einem Stammwurzegehalt von 120/o . . . 157 Festsetzung der Preise fur Gerstenbraumalz 158 Festsetzung der Preise fur Kleinpflanzer- 23 23 24 2`;0 2';0 255 . . 1.79 Regelung der Preise fiir Dungemittte Setzt PrAO Nr. -3 S. 38, 102 S. 40, 173 S. 267 und 174 S. 267 auBer Kraft 180 Preise fiir Benzin, Dieselkraftstoff und Treibgas . . . . . . . . . 26 271 Setzt PrAO Nr. 97 S. 32 auger Kraft 181 Anderung der Preisanordnung Nr. 135 - Tabak aus der Ernte 1948 . . . . . . 159 Festsetzung von Preisen und Handelsspan- 23 2151 uber die Preisbildung Mr Zellwolle vom 18. Juni 1948 (PrVOBI. 1948 S. 180) . . 26 271 nen fur Kartoffeln, die im Rahmen der Pflichtablieferung anfallen . . . . . 22 223 1.82 Festsetzung,* der Preise fiir Zellstoff . . . 26 272 hl 160 Festsetzung von Preisen fiir`Mollce, Molken- erzeug- 3 Festsetzung von Preisen fur Ma nisse aus Roggen und Weizen (Mehl und und Buttermilch-Eiweif . . . . . . 22 225 Grie13) . . . . . . . . . . . 26 272 161 Festsetzung von Hochstpreisen fur Griln- 181 (Noch nicht veroffentlicht) und Raucheraal . . . . . . . 26 266 18; (Noch nicht veroffentlicht) 162 Veredelungsentgelte fur Rauchwaren . . 22 226 i86 Festsetzung von Preisen fur Teigwaren . . 26 273 Approved For Release 2006/01/12 CIA-RDP83-00415R003000090001-7' Approved For Release,2006/01!12`; CIA-RDP83-00415R003Q00090001-7 II Saehwor Yer a ~hn.ie ier im, Jahr 1948 ersthlienenen Preisanordnnngen Sachwort Inhale der Preisanordnung PrAO Nr. Heft . Seite Aal Pestsetzung von Hdchstpreisen for Grfin- and Raucheraal 161 26 266 Alkolat Festsetzung von Preisen fur Alkolat and Alkolat-Sekt Brgarrzt durch PrAO Nr. 116 S. 107 Durch PrAO Nr. 171 S. 2$3 auger Kraft gesetzt Anderung der Preisanordnung Nr. 57 vom 15. Oktober 1947 57 15 157 Ober die Pestsetzung von Prei3. n fur Alkolat and Alkolat-Sekt 116 11 107 Festsetzung von Preisen fur Alkolat and Alkolat-Sekt Setzt PrAO err. 57 and Nr. .;16 aufler Kraft 171 23 253 Altbindegarn Preise fur Altbindegarn . . . 58 16 170 Altstoffe Regelung der Preise fur Altstoi .. Berichtigt auf S. 234 and 2FCl 7 7 51 Arzneimittel Zuschlage fur Spiritus and spin ushaltige Arzneimittel 24 8 72 Aufladegebuhr Auto- Regelung der Aufladegebuhr f0i tiegelsteine 138 17 182 Transportgemeinschaften Siehe Sachwort ?Gebuhr" , 66 1 5 Azetylen Azetylen 137 19 193 Bahnfrachten Bastfasern Weiterberechnung erhShter Bahnfrachten and Postgebuhren Einfuhrung einer Schiedsordnung :ur Einstufung der Bastfasern in 165 22 232 Guteklassen 149 20 212 Bauplatten Preisbildung fur Bauleistungen (3: ilage zum PrVOBI. Nr. 12) Regelung der Preise fur Leichtb. nplatten in der sowjetischen Be- 125 12 123 satzungszorle Deutschlands . . 111 9 78 Baustoffe Preisbildung fur nichtmetallische J1 xustoffe aus der Enttrummerung Durch PrAO Nr. 74 S. 10 auk,c- Kraft gesetzt Die Preisbildung f. nichtmetallisch: Baustoffe a. d. Enttrummerung Setzt die PrAO Nr. 23 S. 71 a} tier Kraft 23 8 71 Siehe PrAO Nr. 89 S. 2, Abs. :2 Beforderung Preise fur die Beforderung in Kr.ftomnibussen . Siehe PrAO Nr. 89 S.,2, Abs. 7 Preise fair die Beforderung in Post:,mnibussen Siehe PrAO Nr. 89 S. 2, Abs. Preise fur die Beforderung von P6,50 28,50 30, 2 a. Radreifen ur:?:1 Rader his 1,10 m 26,50 28,50 30, 2b. Desgleichen her 1,10 in 0 - :7,50 19,50 21, 3. Neuer Grobl2echschroi , niclit linter 4,76 mm stark, Schwellenstti.ke, Stai,lguf3schzott, alien maxima' 1,50 0.50 0,50 to . '24,50 26,50 28, 4. Neue Walze rksfeinbicchpaketc., i.eae Schaufelblechpakete, UnterlangsscIi ibcnpakct,', neue, mechar;isch gepreftte Schwarxblccirpakete, Filmrollen, schwerer Grerschrott von Geschenkschniieden, Walzdrahtpake!c von neucn Abfallen, mechanisch gemriit . . . 23,50 25,50 27, 5. Ia charg. Kernschrott, maximal 1,5(1 ; 0.50 >; 0,50 in, mittlerer and leichter (ratschrott, Schlof3schrott, Messer- nod Scherenechrott, neuer Mittelblechschrott inidit uritcr 3 mm`?, hands. ,gehur,lrlte neue Schwarzi)iccipaki to (Fabrikationsp.), Rollmops,-, chargier) i rigor neuer Rohrsd,rott his 1,50 m fang, Schrauben- and Warmmutterrischrott . 22,50 24,50 26, 6. Chargierfkhif;er alter Rohrschrott bis 1,50 m lang, starke chargietfahige Ilerdlileche, neue Bandeisenpakcte, test gehundelte o.!ur Irerollte Drahtseile mit ein:m hoc3?_:izul cssi cn Durchmesser ,,on 60 en:; fest- and ];igcraft gebunden, unverzinkte neue Drahtpakete 21,50 23,50 25, Mechanisch gc?preBte Pakete aus entx III4 ehabfalIen . 21 8,50 30,50 32. 8. Neu,- lose S-. hwarzblechabfalle 15,50 17,50 19.- '). Kurze schau~.lbare St. hlspane 17,30 19,50 21, 9-.Lange StahlsoaSne 12,50 14,50 16, 9 b. Wollige Stahlr:panc, d. h. alle Spare, dic nicht als Sortc 9 oder Q a 6cwerret werden konnen 7,50 9,50 11, 10. Einsatzfahige IIochofenspane . 11,50 13,50 15,- 11. Guftspane (au, h Walzguf3spane ) 16,50 18,50 20,- 11 a. Gufispane file chemische Zwecke _ 19.50 21,50 23,- 12. Brandguf3 unJ Roste, Ilochofenschrot: (8,.50 20,50 22, - 12 a. Gebrannte St: ilspane, hochofencins:itzf.ihig 17, 19, 220,5() 13. V.lektroofenscl rott, glattes Material niindestens 10 mm stark, nicht iirber 1 ni lang, so- weft nicht in voni Ubernahmeprcis an brinl,en. V. A. Hochstpreise fur gebrauchie Putzlappe~7 (1) Far den Verkauf von gewaschenen, desinfiziL-vten Lind von Hakcn, Knopfen und Osen freigcmachten Pntzlahpcn gelten fur den Putzlappenherstel.ler folgende 116chstpreise: weif e Leinenputzlappen weifie Katttu-.putzlappen weiffe Gardirenputzlappen bunte Kattunputzlappen RM. 90,-- jt 10u ka RM 83,--- jc Viii kg RM 66, - jc 100 kg RM. i5, jc 10{) kg einschliel3lich Vertreterprovision und Kosten for (,as i teen und Wenden. (2) Zugelassene Putzlappenhandler durfen for die Ver- auf3erung von Putzlappen an Verbraucher zu den in Abs. 1 festgesetzten Hodhstpreisen cinen Handelsaufschlag his zu 250/o erheben. (3) Die vorstel-~cnd genannten Hochstpreise verst.eh.en sich ab Versandbahnhof, Brutto far Neito, Tara nicht fiber 5 v. H., Nettokasse nach Empfa.ng. B. llochstpreisc fur gebrauchte, olige Putzlappen a) beim Verkauf durch Anfallstellen an Rohprodukten- 13, handler, Putzlappenhersteller und Rein igurrlsanstaltcri RM 3, f0 r 100 kg. 94 50 b) beim Verkauf durch Rohproduktenhandler rind a'utz- , 22 40 lappenhersteller an Reinigungsanstalten Rlv? ; -- fur , 100 kg. 45,- 5,60 Die vorstehend genannten Hochstpreise verstehcn sick ab 4,--- Versandbahnhof netto Kasse naeh Ilmpfang. Dcr Fliichst:preis ab Versandbahnhof b-/,w. hei Ortsleiferung frei Hof des Kaufers. fur regenerierte Putzlappen betragt RM 50,- fir 100 kg ab Versa ndbahnhof. Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 22. April 948 "Prreisliste fur Altpapier (gleidizeitig Scrtenliste) Richtpreise fur den Ver- kauf ab Anfallstellen Hochstpreise fur 100 his 1000 his fiber den Verkauf an 1000 kg 5000 kg 5000 kg Verarbeiter RM RM RM 1) Sortierte gemischte Papier- u. Pappenabfalle, enthaltend Wellpappenabfalle, Schwerdruck, Originalakten, Zei- tungen, Druckerei- und Buchbindereiabfalle 1.20 2,10 2,90 5,30 2) Dunkelhanf, Packpapier-, Papiergewebeabfalle, einschl. Natronpapiersacke 2,05 2,80 3,70 5,75 3) Lederpappenabfalle 2,35 3,15 4,10 6,20 4) H'haltige Original Papier- u. Kartonspane, sow. Ilellhanf 3.25 4,10 5,10 8,05 5) 11'haltige wei8e Papier- und Kartonspane 4,20 5,15 6,30 9,05 6) Kraft- und Spinnpapierabfalle 5.60 6,60 7,80 11,15 7) Geschaftsbiicher, frci vorn liarten Deckeln 6,50 7,70 9,30 12,35 8) H'frei Original Papier- und Kartonspane 7,55 8,90 10,50 15,95 9) IH'freie weifle Papier- und Kartonspane 11,('0 13,40 15,60 18,75 Fur 5ondersortierung Hach. Farben, kann zu Pos. 4) und 8', Die Hochstpreise fur den Verkauf an Verarbeiter durfen ein Zuschlag his ichc t berschritten werden. RM 3,---- per 100 kg bereehnet werden. Die Preise zwischen den einzelnen Handelsstufen unter- 'Samtlich, e Preise verstehen sich far 100 kg, frei eingeladen i;.gen freier Vereinbarung. in Waggon bzw. frei eingeladen im Kahn, in Ballen geprefit odes handelsublich gebiindelt. Andere Sorteneinteilung ist unzulassig. Preisliste fur Knochen, Horne?, Hufe Klauen und Kopfe Anlage 4 Preise beirn Verkauf an Verarbciter Ladungen Beiladung Stuckgut b ib r b 500 unter u er unter e f O er bis 500 1.0 t 10 t 500 kg 2000 kg annn v,, t_,. Sammelknochen, trocken (fr. v. Pferde- u. Abdeckerknochen) 7,25 7, -- Pferdeknochen, trocken 6,75 6,50 Abdeckerknochen, trocken 6,75 6,50 Abdeckerknochen, feucht und noch mit Fleisch behaftet 6,25 6, Vollhorner, mit Stirnknochen 10,65 10,55 9,60 6, 5,60 5, VQllhorner, ohne Stirnknochen 11,50 10,95 10,20 7,20 6,80 6,20 Leerhorner 23, 20,70 19,20 17,40 16,50 15, llornzapfen, mit Stirnknochen 10,35 9,75 9, 7,20 6,80 6,20 Hornzdpfen, ohne Stirnknochen 10,90 10,35, 9,60 8,40 8,-- 7,40 Rinderklauen und -Pferdehufe, leer und ohne Eisen 20,70 19,55 19,20 17,40 16,50 15, Schweineklauen, trocken 20,70 19,55 19,20 17,40 16,50 15, Schweineklauen, nail 10,35 9,75 9,60. 8,70 8,25 7,50 Kopfe 14,45 14,35 13,20 11,40 10,50 9, Die Preise sind Hochstpreise, sie gelten fur je 100 kg, frei Waggon oder frci Bahn der Versandstation. 33eiladungen von Hornern, Klauen, Hufen, Kopfen und Rohren mt ssen vor dem Versand dem Knochenverarbeiter avisiert werden. Dicse Sorten sind verpackt und gesondert geladen zu liefern, sonst erfolgt die Berechnun~ nur als Sammelknochen. Die an Anfallstellen, Sammler und Mittelhandler zu zah- . nden Preise sind im Rahmen dieser IIochstprcise frei zu reinbaren, jedocli darf bei Abgabe von Sammelknochen y-m Sammler an den Handler ein Mindestpreis von RM 4, - ':-r 100 kg nicht unterschritten werden. Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-0041-5R003000090001-7 Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Preisanordnung Nr. 8 fiber die Regelung der Preise fur Diingekalk Unter Beachtur der Vorschriften des Bcfehls Ne. 337 des Obersten Chefs der Sowejtischen Militaradministration in Deutschland votn 9. Dezember 1946 fiber die Preiskontrolle werden fur Dungekalk, der fur den Verhrauch in der Land- wirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands bestimmt ist, folgende Preise festgesetzt: ?1 Fiir alle Ablielerungen ab 1. Januar 1947 gelten folgende Preise je 1000 kg lose Kalkmergel 80?/o CaCO,, RM 14,20 (Kohlensaurcr Kalk) 85?/o CaCO RM 14,60 900/o CaCO RM 15,-. 95?/o CaCO RM 15,40 Stiickkalk m. mindestens 800/o CaO RM 32,20 Branntkalk feingem. 70?'o CaO RM 29,80 75/s CaO RM 30,80 80?/o CaO RM 31,80 850jo CaO RM 32,60 900/0 CaO RM 33,40 95% CaO . RM 34,20 Bei Lieferun; in groper Mahlung Zuschla; L t schkalk 600/o CaO RM 30,40 650/e CaO RM 31,60 700/o CaO RM 32,80 Mischkall. 60/650o CaO RM 25,50 ?2 Die Preise gelten hei ausschlieBlicher Beforderung auf detn Schienenwege fur volle Wagenladungen frei jeder tarif- mai3igen Bahnstation in der sowjetischen Besatzungszone Deutsehlands. A1te ab Empfangsstation entstehenden Kosten gehen in Lasten des Bestellers oder Empfangers. - Fi r Abholungen von den Werken and im Landabsatz bei Mengen unter 10 t in einer Fuhre wird cin Zuschlag von RM 2,-- je t erhoben. ? 3 Die Verpackungskosten (Papiersacke einschl. Fullgebuhr) betragen einheitlich fur alle Kalksorten RM 2,80 je t. Bei Lieferung in lag.rfahigen Papicrsiicken wird ein Au:fschlag von RM 0,60 je erhoben. Bei Sackgestellt ng durch den Abnchmer wird ei;7e Fiillge- biihr von RM I,wi) je t berechnet. ? 4 Fur die im Laufe eines Geschaftsjahres (1. 7. his y0. 6.j ge- lieferten Ditngek;;lke werden den Verteilern fol gende Ra- batte je 10 I gewiihrt: Bei Abnahme v',1 Branntkalk RM Mischkalk RM RD 15 15(3 t 8, - 5,50 151 30? t 9, s, 6, 301 --- 001_1 t 10, -- '1, 6,50 601- 1.000 t 11, 1(M -- 7, 1.001---- 2.004; t 12,- 1 -- 7,50 2.001 3.500 t 13,- 12, 8,- 3.501--10001 1 14, 1?,50 8,3u 10.001 -15.000 e 15,. 1.., 9,- fiber 15.001 t 16, 1. , 10, Es ist unzula?ig, die Rabattc innerhalb der einzi;lnen Handelsstufen Ubcr die festgelegten Rabattsatze hinaus ganz cider teilweise weiterzugeben. Dem Verbraucher darf ein Rabatt niche: gee+lihrt werden. ?5 Die nach diescr Verordnung ztilassgen Preise t;elt.en als Hochstpreise and diirfen nicht iiberschritten werden. ? 6 Alle sonstigen im Jahre 1944 giiltig gewesenen i:ahlungs- und Lieferu:agsbcdingun.een due (en nicht zum Nathtei.le der Ahnehmer verand~-rt werden. Berlin, den 3. F..1 ruar 1947 Der ?J:isident der Deutschen Zcatralfinanz- verwaltung i. d. Sowjetischen Besat sungig in Form and F:rebe, Frei von Krankheiten. Schadlingen and Faulnis, nicht geplatzt oder geschossen. 13lattstiele sauber abgedreht, ungewaschen, aber praktisch frei von Erde. Mindestquerdurchmesser an der dicksten Stelle ,gemessen 25 mm. In Form and Farbe nicht gleichmaf3ig, Risse, Beschadigungen and Bruch zulassi, frei von Schadlingen and Faulnis, prak- tisch frei von. Erde. Mindestquerdurchmesser an der dicksten Stelle gem.essen 15 mm. 16.) Petersilienwurzel Giiteklasse A : Der Sorte entsprechend langere oder kiirzere, spindelror- mige, unverastelte Pfahlwurzelrr ohne- Laub, je(loch mit Herzblattern. Frei von Sch.mutz, Faulnis, Fraf,stellen and Rissen.. 1. Sortierung Ober 20 mm 2. Sortierung unter 20 mm. Giiteklasse 13: Wic Giiteklasse A, jedoch auch verastelt, gerissen oder sonst beschadigt, auch Bruchstiicke. 17.) Selleriet Giiteklasse A : Sauber, weiflfleischig, an den Seiten frei von Nebenwurzeln, schorf- and rost`rei, frei von Rissen, Beschadigungen and Schadlingsbefall. Bei Knollensellerie ohne Laub Grdflen gemischt. Sellerie mit Laub ist nach folgenden Grof3en zu sortieren: GrofIe I Mindestquerdurchmesser 10 cm, Grof3e II : Mindestquerdurchmesser 8 cm, Grof3e: III Mindestquerdurchmesser 5 crn, Geb6ndelt zu 5 oder 10 Stuck. Bei der Anlieferung von Seilerie aus dem Wintereinschlag mit kurzem gelben Laub gelten die Bestimmungen wie fiir Knollensellerie ohne Laub. Guteklasse B : Knollen mit kleinen Rissen and Nebenwurzelansatzen sowie geringen Rost- and sonstigen Schbden. Grol3en wie bei Giiteklasse A. 18.) Rettich Giiteklasse A : Jung, zart, rnit oder ohne Laub, gesund, frei von Schadlin- gen and Krankheiten, unbeschadigt, sauber ;ewaschen?Form and Farbe der Sorte entsprechend, nicht hohl and nicht ge- platzt. Gr6f3e 1: 7- 10 cm Querdurchmesser, Grof3e II : 4- 7 cm Querdurchmesser, Gr613e III: (Biindelrettich, Mairettich) 2 -- 4 cm Qucrdurchm. Grof3e III bis 30. April zu 5 Stck. ab t. Mai zu 10 Stek. gebundelt. Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approvedl For Release 2006/01/12 CIA-RDP83-00415R003000090001 7?{ 1948 Guteklasse B. Wie Giiteklasse A, jedoch beschadigt, leicht peizige and von Schadlingen leicht befallene Knollen zulassig. GroBe I and II gemischt, auch uber 10 cm Querdurchmesser zulassig. Bundelung der GroBe III wie Guteklasse A. 19.) Schwarzwurzeln Guteklasse A: Sauber, innen wei1a, glatt ohne Verzweigung, ungewascheu. GroBe I: Mindestlange 22 cm, Mindestquerdurchm. 18 mni, GroBe II: 1VIindestlange 18 cm, Mindestquerdurchm. 12 mm. Guteklasse B: Geringere Ware als Guteklasse A, verzweigte and abge- brochene Wurzeln zulassig, Mindestlange 15 cm, Mindest. . querdurchmesser 10 mm. 20.) Rote Beete Guteklasse A: Praktisch frei von Erde, in Form, Farbe and GroBe der Sorte entsprechend gleichm;iI ig, nicht geplatzt and frei volt Fraf3stellen and Faulnis. Grof3en gemischt oder GroBe I : ureter 10. cm Querdurchmesser; GroBe II: uber 10 cm Querdurchmesser. Ungleichmaflige, beschadigte and geplatzte Knollen mit Aus- putzungen. 21.) Lauchzwiebeln Guteklasse A : In Form and Farbe der Sorte entsprechend einheitlich, ohne Bocke and Schosser, gesund and trocken, grundlich ge- putzt, frisches Laub. GroBe I: Querdurchmesser von 50 mm aufwarts GroBe II: Querdurchmesser 30-50 mm GroBe III; Querdurchmesser 20-50 mm GroBe IV: Querdurchmesser tinter 20 mm Guteklasse B: Lauchzwiebeln alter Groden den Anforderungen der Gate- klasse A nicht entsprechend, jedoch im wesentlichen frei von Schmutz and Faulnis. 22,) Porree (Laude) Guteklasse A: Sauber, weif3, unbeschadigt, frei von Schadlingsbefall, Wur- zeln and Blatter etwas eingekurzt, bei Lagerware vergilbte (clatter entfernt, gewaschen oder frei von Erdf. GroBe I: Mindestquerdurchmesser 25 mm, Grot3e 1I : Mindestquerdurchmesser 15 his ;5 mm. Unter 15 mm Durchmesser Suppenporree. Tngep,.utzt, auch beschadigt, abet, frei von Schjidlingsbefall. '13.) Rhabarber (Treib- and Frei landrhabarber) Guteklasse A: .2indestlange der Stiele 30 cm, in den ersten drei Ernte- woehen 25 cm. Blatter kurz geschnitten (etwa 3. cm), sauber, in Farm and Farbe gleichmaBig. i. liridestquerdurchmesser 20 mm, fur rotschalige Sorten and J'reibrhabarber 10 mm."Treibrhabarber gebundelt zu 1 kg, weirnal gebunden. Freilandrhabarber gebundeh zu 5 kg. Guteklasse B : ngleichmaf3ige, karzere and dunnere sowie. gebrochene S~angen, die im ubrigen den Anforderungen der Guteklasse r- entsprechen. 2 4.) Kohlraben Guteklasse A: Gelbfleischig, geputzt, frei von Schmutz and FAulnis ohne ec:sse and Beschadigungen, Kopf sauber abgeschnitten. Nur ;.'r Zwccke der Lagerung ungeputzt. indestquerdurchmess er 10 cm. G_teklasse B: (becfingt zugelassene) Wie Guteklasse A, jedoch auch beschadigt, mit Erdbesatz. Mindestquerdurchmesser 8 cm. 25) Kiirbis Guteklasse A: U. r Sorte entsprechend in Form and Farbe, frei von Krank- ]: ten nod Schadlingen, nicht geplatzt, frei von Beschadi- guigen and Faulstellen. Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Preisverordnungsblatt Preisanordnung Nr. 37 fiber die Regelung der Preise fur Kalkmortel im Lande Sachsen. Unter Beachtung der Vorschriften des Befehls Nr. 337/46 Herstellungsbe:triehr durfen nicht beiiicksichtigt werden. Sie des Obersten Chefs der Sowjetischen Miiitaradministration sind in dem Zuschlag gemaf3 ? b mit abgegolten. in De xtschland von, 9. Dezember 1946 fiber die Preiskon- trolle wird fur den Verkauf von Kalkmbrtel im Lande Sachsen folgendes bestimmt: ? 1 Als Mortel im Sinne dieser Anordnungg gelten a11e enter Verwendung von Kalk and Sand alley Art hergestellten Sorten von Putz- and Mauermortel. ?2 (1) Der Preis fur gebrauchsfertigen Mortel ist nach den Vorschriften in dieser Anordnung zu bilden. (2) Das Landespreisamt Dresden kann nach den Grund- satzen and im Rahmen dieser Anordnung Michstpreise mit ortlich begren2:tem Geltungsbereich festsetzen. ?3 Der Preis for Mortel setzt sich zusammen aus: a) den Aufwendungen for Kalk gemaf3 ? 4 dieser An- ordnung b) den Aufwenduggen fur Sand gemaf3 ? 5 dieser An- ordnung c) einem Zuschlag gemaf+ ? '6 dieser Anordnung zur Abgeltung aller (ibrigen 'Kosten cinschl. Wagnis and Gewinn. ?4 (1) Der Anteil. des Preises fur Kalk fur I m3 Mortel ist mit dem Einstandspreis unter Zugrundelegung folgegder Kalkmengen anzusetzen auch wenn die tatsachlich ver- brauchten Me:ngen im Einzelfalle hoher sind: Bei Verwendung and a) gebranntem Kalk b Loschkalk Herstellung von ungeloscht (Kalkhydrat) 1.) PutzmSrtel 150 kg 200 kg 2.) Mauermortel 120 kg 160 kg (1) Der Anteil des Preises fur Sand fur 1 m3 Mortel ist mit RM 1,20 bei der Kalkulation zu beriicksichtigcrt. In diesem Betrage sii:.d die Kosten fur da:. Aufladen des San- des auf die Transportmittel mit abgegotten. (2) Fur den Transport von der Sandgrube oder dern Sand- werk zum Herstellungsbetrieb durfen die Kosten zusat:zlich in Ansatz gebracht werden, die sich bei Verwendung des wirtschaftlichsten Transportmittels and enter Beachtung der preisrechtlich zutis:sigen Tarifsatze ergeben. 6 Zur Abgeltung aller sonstigen Kosten Bowie fur W'a~gnis and Gewinn darf ein Zuschlag von RM 6,50 je m M%irtel bcrechnet werden ?7 (1) Die nach den Vorschriften dieser Anordnung gebil- deten Preise geLcn als Verbraucherhiichstpreise ab Werk des Herstellers. Sic durfen bei Lieferung fiber den Handel nicht i berschritta? werden. (2) Bei L,ieferung frei Baustelle ditrfen die Kosten des Transportes vom Herstellerwerk zur Baustelle in preisrecht- lich zulassiger W he gesondert in Rechnung gestelh werden. (3) Mang-3s arderweitiger Verembarungen zwischen Ver- kaufer and Kaufer hat Beachtung bei Lieferung in bar zu erfolgen, doch ist es verboten, fur den Kaufer ungonstigere Zahlungsbedingungen zu vereinbaren. ?8 Fur die Richtigkeit der Preisbildung auf. Grund dieser Anordnung obliegt dem Herstel[er von Mortel die Nachweis- pflicht gen.et3 Vcrordnung iibcr den Nachweis van. Preisen vom 23. Novcmiirr 1940 (Mitt.-Bl. I Ausg. A S. 802). (2) Als Einstandspreis gilt der preisrechtlich zulassige Preis abzugli.ch aller Rabatte, Skonto and sonstigen Preis- Diese Anordnumg tritt am 'Page nach threr \erkundung nachla.sse, zuzuglich Verpackungs- and Transportkosten frei in Kraft. nachstgelegener Bahnstation des MSrtelherstellers. Bei Bezug vom Handler- oder Auslieferungslager tritt an die Stelle des Preises frei nachstgelegener Bahnstation der Preis ab Hzind- ler- Oder Auslieferungslager. (3) Die Transportkosten durfen nur in der 1]ohe in die Kalkulation eingesetzt werden, die sich bei Anwendung einer wirtschaftlich vettretbaren Beforderungsart and un- ter ]3eachtung der Tarifbestimmungen ergeben. (4) Transportkosten fur die Zufuhr von der Empfangs- station oder vom Handler- bzw. Auslieferungslager zum Der President der Deutsche" Zen tral#inanzverwaltung in der sowjctischen Besatzungszone In Vertretung Dr. Steiner Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For. Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 26. Mai 1948 Preisanordnung Nr. 38 fiber die Festsetzung von Preisen and I Lndelsspannen fur Speisefruhkartoffeln, die im Rahmen der Pfl=htablieferung anfallen. In Erfullung des Befehls Nr. 60 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militaradministration - des Oberbefehlshabers der Gruppe der Sowjetischen Besatzungstruppen in Deutsch- land vom 13. 3. 1947 werden im Einvernehmen mit der Deutschen Verwaltung fur Handel and Versorgung and der Deutschen Verwaltung fur Land- and Forstwirtschaft fur Sp eisef riihkartoffeln, soweit sie der Pflichtablieferung unterliegen, beginnend n!it der Ernte 1947, nachstehende Preise and Handelsspanncn festgesetzt: Abschnitt I Begriffsbestimmungen ?1 Unter Speisefruhkartoffeln sind alle Kartoffelsorten 'r.u verstehen, deren Reife, Ernte and Ablieferung in die Monate Juni bis August fallt, inshesondere Erstling, Fruhbote, Friihmolle, Juli, Sieglinde, Vera, . friiheste Delikatesse, Primula, Viola. ?2 Speisefruhkartoffeln im Sinne dieser Anordnung sind solche Kartoffeln, die den Qualitatsanforderungen der Ziffer 20 der ?Instruktionen zur Durehfuhrung des Befehls Nr. f,0 uber die Pflichtablieferung von Kartoffeln and Gemuse der Ernte 1947 in der sowjetischen Besatzungszone Deutsch- lands" entsprechen. Abschnitt II Erzeugerfestpreise ?3 (1) Fur Speisefruhkartoffeln, die von den Erzeugern mtt eigenen Mitteln zu den Abnahmestellen der Erfassungsbc- triebe herangebracht werden, gelten folgende Erzeugcrfes`- preise je 50 kg netto ausschl. Verpackung: vorn 7. Juli vorn 14. Juli vom 21. Juli vom 28. Juli vom 4. August vom 11. August vom 18. August vorn 25. August bis 6. Juli RM 10,- bis 13. Juli RM 9,50 bis 20. Juli RM 9,- bis 27. Juli RM 8,- bis 3. August RM 7,- bis 10.. August RM 6,-- bis 17. August RM 5,- bis 24. August RM 4,75 bis 31. August RM 4,-- (2) Bis zum 3. August gilt als Lieferung von 50 kg nett.) im Sinne von Abs. 1 durch den Erzeuger cine Fiillung jc Sack von 52 kg brutto fur netto. Sofern wegen Sackmang0. Speisefruhkartoffeln bis turn 3. August lose geliefert werden mussen, ist eine urn 3O/ groBere Menge (=51,5 kg statt: 50 kg) zu liefern. Fur die Anrechnung auf die Pflichtabgabe sind das Netto- gewicht and die Zuschlage gemaf3 Befehl Nr. 60 der Sowje- tischen Militaradministration in Deutschland vom 13. 3. 47 maf3gebend. (3) Der Erzeuger erhalt fur die von ihm abgelieferten Speisefruhkartoffeln den am Tage der Ablicferung gulti- gen Preis, von dem in, jedemPalle durch den..Erfassungsbc- trieb 0,30 RM je 50 kg netto fur den gemail ? 7 vorgesehenen Frachtenausgleich in Abzug zu bringen sind. (4) Werden wegen schlechterer Qualitat Mengenabschlage gemaf3 Ziffer 20 der Instruktionen zur Durchfuhrung des Befehls Nr. 60 der Sowjetischen Militaradministration in Deutschland vom 13. 3. 1947 vorgenommen, so erhalt der drzeuger nur die nach Vornahme dieser Abziige verblei- bende auf die Pflichtabgabe anzurechnende Kartoffelmenge bezahlt. Abschnitt III Groohandelsspannen ?4 Die Festspanne des Versandgrof3handlers (Erfassungsbe- -riches) betragt bis zurn 3. August 0,30 RM ab 4. August 0,25 RM e 50 kg Speisefruhkartoffeln netto. ?5 (1) Die Empfangsgrof3handler-Hochstspanne betragt 0,55 RM je 50 kg Speisefruhkartoffeln netto >ei Lieferung frei Lager des Kleinhandlers Oder Ver- >rauchers. (2) Bolt der Kleinhandler oder Verbraucher die Speise ruhkartoffeln vorn Waggon oder Lager des Empfangsgrof3- iandlers ab, so ermaf3igt sich die Empfangsgroflhandler- Iochstspanne um 0,10 RM je 50 kg Speisefruhkartoffeln netto. ? o Soweit Arbeitsgemeinschaften von Handlern in die Waren- ertcihmg eingeschaltet sind, darf auf diesem Grunde ein '.uschlag zu den Ilandelsspannen nicht berechnet werden. Abschnitt IV Frachtenausgleich ?7 (1) Der in ? 3 Abs. 3 erwahnte Betrag von 0,30 RM je 0 kg netto fur den Frachtenausgleich ist bei einem Versand . ier Speisefruhkartoffeln von dcm Versandgrof3handler an ,'en Empfangsgroflhandler zu vergi ten, der die Frachtkosten u bezahlen hat. Hohere oder niedrigere Frachtkosten ver- echnet dieser mit der fur ihn zustandigen Landesregierung 4,der der von dieser bestimmten Stelle. (2) Findet ein Versand der Speisefruhkartoffeln durch den 'ersandgroi3handler nicht statt, so hat dieser den Betrag on 0,30 RM fur 50 kg netto an die von seiner Landesre- t;ierung fur den Frachtenausgleich bestimmte Stelle abzu- iihren. Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415ROO3000090001-7 Preisverordnungsblett (3) Entsprechende Durchfiihrungsbestimtruangen erlassen die einzelnen Lo.ndesregierungen. Abschnitt V Verbraucherpreise s (1) Die Verbrautherhochstpreise fur Speisefruhkartoffeln betrager., : bei Abgabe von Kleinrnengen ab 50 kg RM je kg RM je 50 kg juli vom 14 juli vom 21. juli worn 28. juli vom 4. August vorn 11. August vom 18. August vam 25. August (2) Eine Aufru vollen Pfennig dar his 6. juli 0,27 12,50 his 13. juli 0,26 12,- his 20. juli 0,25 11,50 his 27. juli 0,23 10,50 his 3. August 0,20 his 10. August 0,17 7,50 his 17. August 0,15 6,50 his 24. August 0,14 0,- his 31. August 0,12 5.- dung von Pfennigteilbe_ragen auf den our beirn Endbetrag erfolgen. Abschnitt VI Allgemeines Die Gro13- and Kleinhandler dhrfen 'ie Verkaufspreise vorangegangene.r Vcitabschnitte fordern, wt,-nn es Bich urn In Vicetretung Dr. Steiner Herausgeber u. Verlag: Dr. Karl Steiner, Berlin W 8r Leippziger Str. 5-7; Tel. 4200 18, App. 3266, Bankkonto Berliner Vclksbank, Konto Nr. 56; Postscheckkonto Veridg Preisverordnungsblatt, Berlin Nr.2920 - Druckerei: (21) Harry Schwarzer, Berlin 0 17, Markusstr. 52. - Erscheint nach Bedarf. Bezugspreis 3.50 RM viertelj8hrl, zuzugl. ZustellgebGhr. Beim Bezug Burch den Buchhandel je 5eite 0.05 kM. Bestellung Uber die Posttfmter, den Buchhandel od. beim Verlag. - Verdffentlicht unter der Lizenz Nr. 406 der Sowjetischen Milit8radrninisttation in Deutschland. Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415ROO3000090001-7 Ware handelt die nachweislich noch .runt Lrzeu erpreis ~~orangegangenez 7 itabschnitte eingekauft worderi jst. Sacke and andcies Verpackungsmaterial hlerben unv-cr- >iullerliches Eigenturn. Fur die liergabe erhalt der Eigen- tumer des Verpackungsmaterials his zum 3. August u,20 RM ie Stiick vergiitet. I iese Vergiitung kann. bis zurn KI, inhand- ler weiter berechne werden. Der Kleinhandler hat die Ver- gutung aus seiner S!oanne zu tragen, sofern er die are ver- packt erhajt. Inkrafttreten 11. Der President er Dcutscher.x Zent t alfioanzverwaltung in der sowjrtisci'.en 13esatzungszone Approved For Release 2006/01112,: CI 42O 003000090001-7w Zentralvexor 4aungsbY Teil l . Preisverordnungsblatt fur die sowjetische Eesatzungszone in Deutschland. Inhaltsf 5eite Preisanordriung Nr. 113 - Fcststezung von Preisen fur n}ageren Labkase and Labkase mit 35?'o F. i. T. 103 Preisanordnung Nr. 114 - Entgelte fur Lieferungen and Leistungen des Bestattungsgewerbes ., 105 Preisanordnung Nr. 115 Preisfestsetzung fur Leinen garne .... . . . 106 Preisanordnung Nr. 116 - zur Anderung der Preisan- ordnung Nr. 57 vom 15. Oktober 1947 uher die Fest- setzung von Preisen fur Alkolat and Alkolat-Sekt 107 Festsetzung ersicht Nr. 11 Seite Prcisanordnung Nr. 117 - zur Anderung der Preisan- ordnung Nr. 56 vom 13. Oktober 1947 fiber die Fest- setzung von Preisen fur Trinkbranntweine and tikore 107 Preisanordnung Nr. 120 - fiber die Regelung der Preise fur Dach- and Wandschiefer, des Landes Thuringen 108 Preisarordnung Nr. 39 -- fiber die Festsetzung von Preisen fur inlandische Olsaaten, die der Pflichtab- lieferung unterliegen . . . . . . . . . . 108 I Preisonordn n Nr.113 von Preisen fur mageren Auf Grund des Befehls Nr. 337_ des Obersten Chefs (ler Sowjetischen Militaradministration in Deutschland vom 9. Dezember 1946 wird im Einvernehmen mit der Deutschen Wirt schaftskommission, sorgung, angeordnet: Idauptverwaltung Handel und V.?r- Abschnitt I Preisregelung filer mageren LabkAse Herstellerabgabepreise (1) Bei der Abgabe von magerem Labkase an den Gre(3- handel oder an den Einzelhandel d irfen fur versandreife Ware folgende Hochstpreise nicht tiberschritten werden: Hochstpreise bei der Abgabe an : a) den Grof3handel : b) den Einzelhansl.a: km RM 1. f. mageren Weichkase M. Schmierbildung: aa) Limburger 110,-- je 100 kg 131,- j e 100 kg bb) Romadur 118,-- je 100 kg 140,- je 100 kg II. f. halbfesten/mageren Schnittkase, z. B.Til- siter, Gouda, Edamer, Steinbuscher 12.8,- - je 100 kg 150, - je 100 kg III. f,mageren Weichkase m. Schimmelbildung: aa) Tortenbrie 128, - je 100 kg .1.50,- je 100 kg bb) Teilbrie 148,-- je 100 kg 170,-- je 100 kg cc) Camembert and Neufchateler 158,-- je 100 kg Approved ?1 .abkase and Labkase nit 35 0/o F. i T. (2) Die Preise verstehen sigh bei der Abgabe an den Grof3- handel einschl. Verpackung ab Versandstation, bei der Ab- gahe an den Einzelhandel einschl. Verpackung frei Laden des Einzelhandlers fur Kase I. Qualitat. (3) Bei K.ase II. Qualitat sind von den Preisen des Abs. (1) foi;ende Abschlage zu machen: p) bei Camembert, Brie u. Neufchateler RM20,- je 100 kg b) bei alien ubrigen Labkase-Sorten RM10,- je 100 kg I3ei Kase III. Qualitat sind von den Preisep des Abs. (1) folgeride Abschlage zu machen: a) bei Camembert, Brie u. Neufchateler RM 40,- je 100 kg h) hei alien iibrigen Labkase-Sorten RM`30,- je 100 kg 2 QroBhandelsabgabepreise k1) Bei der Abgabe von magerem Labk ,se durch den Groflhandel an den Einzelhandler dtirfen for versandreife Ware folgende Preise nicht uberschritten werden: L. Fiir mageren Weichkase mit Schmierbildung: aa) Limburger RM 131,- je 100 kg bb) Romadur RM 140,-- je 100 kg II. Fur halbfesten mageren Schnittkase, z. B. Tilsiter, Gouda, Edamer, Steinbuscher RM 150,-- je 100 kg III. Fiir mageren Weichkase mit Schimmelbilaung: aa) Tortenbrie RM 150,- je 100 kg bb) Teilbrie RM 170,- je 100 kg cc) Camembert u. Neufchateler RM 180,- je 100 kg (2) Die Preise verstehen sich einschl. Verpackung frei Laden des Einzelhandlers fair Kase.I. Qualitat. For Release 2006/01/12 :CIA 8003000090001-71 Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Preisverordnu:ngsblatt N?. l t (3) Bei Kase II. Qualitat sind von den Preisen des Abs. (1) folgende Abschlage zu machen: a) bei Camembert, Brie u. Neufchateler Rat 20,-- je 100 kg b) bei alien iibrigen Labkase-Sorten RN1 10, je 100 kg Bei Kase III. Qualitat send von den Preisen des Abs. ;1) fol- gende Abschlage zu machen: a) bei Camembert, Brie u. Neufchateler R:N! 40,-- je 100 kg b) bei alien ubrigen Labkase-Sorten R NI 30; je 100 kg ?3 Einzelhandelsabgabepreise (11 Bei der Abgahe von magerem Labkase an Verbraucher durfen fiir reife Ware I. Qualitat folgende Preise nicht uberschritten werden : 1. Fur rnageren Weichkase mit Schmierbildung aa) Limburger RM 1,60 je 1 kg bb) Romadur RM 1,70 je 1 kg 11. Pier halbfesten mageren Schnittkase, z. B. Tilsiter, Gouda, Edamer, Steinbuscher RNI 1,80 je 1 kg III. Fur mageren Weichkase mit Schimmelbildung: aa) Tortenbrie RM 1,80 je 1 kg bb) Teilbrie RM 2,-- je 1 kg cc) Camembert and Neufchateler RM 2,10 je 1 kg (2) Bei Kase II. Qualitat sind von den Preisen des Abs. (1) folgende Abschlage zu machen: a) bei Camembert, Brie u. Neufchateler RM 0,20 je 1 kg b) bei alien iibrigen Labkase-Sorten RM 0,10 je 1 kg Bei Kase III. Qualitat sind von den Preisen des Abs. (1;i folgende Abschlag(, zu machen: a`, bei Camembert, Brie u. Neufchateler RM 0,40 je 1 kg bl bei alien ubrigen Labkase-Sorten RM 0,30 je 1 kg Abschnitt II Preisregelung fUr Labk8se mit 35?! F. i. T. H erstellerabgabepre i se (l Bei der Abgabe von Labkase mit 350,0 F. i. T. an den Grofihandel odcr an den Einzelhandel durfen fur versand- reife Ware folgende Hochstpreise nicht dbersehritten werden : Hochstpreise bei der Abgabe an: :r) den Grollhandel: b- Glen Einzelhandcl : RM RN) I. Fiir Weichkase mit Schmierbildung: aa) Limburger 170,- je100 kg 190, je 100 kg bb) Romadur 178,- je 100 kg 200, je 100 kg 11. Fur halbfesten Schnittkase: aa) Tilsiter, Gouda u. Edamer 208,-- je 100 kg 230, je 100 kg bb) Steinbuscher 198, - je 100 kg 220, je 100 kg III. Fier Weichkase mit Schimmelbildung: aa) Tortenbric 198, -- je 100 kg 220, - je 100 kg bb)T.Ceilbrie 218,-- je 100 kg 240, je 100 kg cc) Camembert and Neufcb:ateler 228,- je 100 kg 250,- je 100 kg (2) Die Preise verstehen sich bei der Abgabe an den Grofl- handel einschl. Verpackung ab Versandstation, bei der Ab- gabe an den Einzelhandcl einschl. Verpackung free Laden des Einzclhandlers. Mr Kase 1. Qualitat. (3) Bei Kase.II. Qualitat sind von den Preisen des Abs. (1' folgende Abschlage zu machen: a bei Camembert, Brie u. Neufchateler RM 20, -- je 100 k- b) bei- alien ubrigen Labka,eSorten kM 10,-- je 100 kg lsei Kase III. Qua tat sired von den Pi risen Lies Abs. 1) folgende Abschlage au machen: a) bei Camembert, Brie u. Neufchateler RM 40, je 100 kg h bei alien ubri. cn I abkase.-Sorten RM 30, - jr,- 100. kg ?5 Grol9handelsabgabepreise (1) Bei der Abg;.be vori Labkase mil: 15?o F i. "h- dur crh tsen Grodhandel an den linzelhandel durfen fir vcrsand- reife Ware folgen,4- Preike nicht (iberscttritten werden: 1. Fur Weichkase nit Schmierhiiduug: aa) Limburger h At 190, je 100 kg bb) Romadour R XI 200, -- je 100 kg 11. Fur halbfesten Schnittkase: aa) Tilsiter, C;eauda and l)darnet RM 230,- je 100 kg bb) Steinbuschmr h M 220. --je 100 kg 1II. Mir Weichkase mit Schirmelbildung: aa) Tortenbric MM 220, - je 100 kg bb) Teilbrie 1atz:ungszone Deutschlands tatigen Bestat- tungsunternehmen der Leistungsklasse I berechnet werden. (2) Bestattungsunternehmen der Leistungsklasse 11 diirfen fur ihre Lieferungen and Leistungen die Entgelte Linter ?? 3 and 4 dieser Anordnung abzfiglich 250'o, die Entgelte un- ter ?? 5 and 6 dieser Anordnung wie Leistungsklasse I be- rechnen. (3) Die Bestattungsunternehmen sind verpflichtet, in den Rechnungen oder sonstigen Preismitteilungen anzugeben, welcher Leistungsklasse sie angehuren. (4) In Zweifelsf.illen entscheidet das fiir den Sitz des Bestattungsunternehmens zustandige Landespreisamt dari ber, welcher Leistungsklasse das Bestattungsunternehmen zuge- hbrt. ?9 Soweit im Bcstattungsgewerbe die ortsiiblichen Entgelte miter den in dieser Anordnung genannten Hochstsatzen lie- Preisanordnung Nr. 115 Preisfestsetzung Mr Leinengarne Auf Grund des Befehls 337 des Obersten Chefs der Sowje- tischen Militaradministration in Deutschland vom 9, 12. 46 fiber die Preiskoatrolle wird im Einvernehmen mit der Ilauptverwaltung Leicht-Industrie angeordnet: ?1 Auf die in dear Iiste der frilheren Leinengarn-Vertriebsge- sellschaft m.b.F[. gfiltig ab 1. 9. 1944 verzeichneten Ilochst- preise for nail- and trockerigesponnene Leinengarne darf ein ; ? Aufsd lag von 25? ?2 (1) Die sich auf Grund des Aufschlages gemafi ? 1 er- gebendert Betra;ge rind am Schlutl der Rechnung anzuhangen. Sonstige Zuschlage and Vertriebssonderkosten diirfen auf die angehangten Betrage nicht berechnet werden. In Rech- nungen Lind Preisankundigungen aller Art sind die im An hangeverfahren berechneten Mehrpreise unter Angabe von Nummern Lind Datum dieser Preisanordnung getrennt auszu- weisen. gen, diirfen sic nur mit Genehmigung des fur den Sitz des Bestattungsunternehmens zustandigen Landespreisamtes den Iochstsitzen angegliehen werden. ? 10 Sonderbestel[ungen der Auftraggeber rind oats den tcnden Preisvorschriften zu berechnen. it Fur jede Bestattung ist eine Rechnunit auszustel[en, die auf1er dem Sargpreis das Entgelt fiir jede LieEerung Lind l:eistung gesondert ausweist. 5 12 Diese Anordnung tritt am 26. April 1945 in Kraft. Gleich- zeitig verlicrer fruhcre Preisregelungen fur Lieferungen Lind Leistungen im Bestattungsgewerbc ihre Gi ltigkeit. Der President (ter Deutschen Zentralfinanzverwaltung in der sowjetisdien Bes.ttzungszone In Vertretung (2) Die Abnchmer sand darauf hinzuwcisen, daf3 a) nachgeordncte Verarbeitungssrufen die Preiserhohung nicht ohne besondere Ausnahmegcnehmigung weiter- berechrren diirfen; b) nachgeordnete Handelsstufen nur zu den Hbchstprei- sen nach der in ? 1 genannten Preisliste verkaufen diirfen, wobei die Preiserhbhurtg besonders auszu- weisen ist. ?3 Diese Aiiordriung tritt am 25. 3. 1948 in Kraft. Der President der Deutschen Zentralfinanzverwaltung in der sowjetischen Be!g Nr. 116 zur Anderung der Preisanordnung Nr. 57 vom 13. Oktober 1947 Ober die Festsetzung von Preise n fiir Alkolat and Alkolat-Sekt Auf Grund des Befehls 337 des Obersten Chefs der Sowje- tischen Militaradministratipn in Deutschland vom 9. De- zember 1946 wird im Einvernehmen mit der Hauptverw:il- tung Handel and Versorgung die Preisanordnung Nr. 57 vom 13. Oktober 1947 (Zentralverordnungsblatt 1947 S. 250) \"ie folgt geandert: ? 3 Abs. 2 der Preisanordnung Nr. 57 erhalt folgende Neufassung: ?Alkolat, das in Fassern'oder Korbflaschen abgegeben wird, darf an die Verbraucher nur in glasweisem Aus- schank in Gaststatten verkauft werden. Das Abfiillen auf Flaschen durch Einzelhandler oder Gastwirte zum flaschenweisen Weiterverkauf ist verboten. Das Abfiillen von Alkolat auf Flaschen durch Kon- sumgenossenschaften, die Groflhandelsfunktioncn aus- bben, oder andere Gro1handler, darf nur nach schrilt- licher Genehmigung seitens der zustandigen Landes- r. gierung erfolgen." 2 Die auf deco Etikett gemaf3 ? 5 Abs. 1 der Preisanordnung Nr. 57 vorgeschriebenen Angaben sind durch den Namen der Abfullfirma zu erganzen. 3 Die Preisanordnung tritt am 21. April 1948 in Kraft. Berlin, den 21. April 1948 Der Prasicft nt der Deutschen Zentralfin,anzverwaltung in der sowjetischen 13esatzungszone In Vertretung Dr. Steiner Preisanordn cr>4g Nr. 117 zur Anderung der Preisanordnung Nr. 56 vom 13. Oktober 1941 Ober die Festsetzung von Preisen "Ur Trinkbranntweine and Likore Auf Grund des Befehls 337 des Obersten Chefs der Sowje- tischen Militaradministration in Deutschland vom 9. Deze n- her 1946 wird im Einvernehmen mit der Hauptverwaltung Handel and Versorgung die Preisanordnung Nr. 56 vom 13. Oktober 1947 (Zentralverordnungsbl. 1947 S. 249) vie folgt geandert: ?1 ? 4 (Absatz 2) der Preisanordnung Nr. 56 erhalt folgende Neufassung: ,Trinkbranntwein and Likore, welche in Ftissern oder Korbflaschen abgegeben werden, -dt rfen an die Vcr- braucher nur in glasweisem Ausschank in Gaststatten verkauk werden. t as Abfiillen auf Flaschen durch Ein- zelhandler oder Gastwirte zum flaschenweisen Weitcr- verkauf ist verboten. Das Abfullen auf Flaschen durch Konsumgenossea- schaften, die Groflhandelsfunktion ausi ben, oder andere Croflhandler, darf nur nach schriftlicher Genehmigung scitens der zustandigen.Landesregierung erfolgen." Die auf dem Etikett gemaf3 ? 6 Abs. 1 der Preisanordnung Nr. 56 vorgeschriebenen Angaben sind durch den Namen der Abfullfirma zu erganzen. Die Preisanordnung tritt am 21. April 1948 in Kraft. Berlin, den 21. April 1948 Der President der Deutsehen Zentralfinanzverwaltung in der sowjetischen Besatzungszone In Vertretung Dr. Steiner Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415Rb0300090001 7*1 Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415ROO3000090001-7 Preisanordnung Nr.120 caber die Regelung der Preise fur Dach- und Wandschiefer des Landes Thuringen Auf Grund des Bcfehls Nr. 337/46 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militaradministration in Deutschland vom 9. Dezember 1946 iibcr die Preiskontrolle und im Einverneh- men mit der Abteilung Steine und Erden der Deutschen Wirtsehaftskommission fur die sowjetische Besatzungszone wird fiir Dach- und Wandschiefer aus der Erzeugung des Landes Thuringen angeordnet: y (1) Fur Dach- und Wandschiefer aller Sorten aus der Pro- duktion der Schiefcr-Industrie des Landes Thuringen gel- ten die Preise der ,,,Preisliste vom 15. Dezember 1938 fur Thuringische Dach- und Wandschiefer" zuzuglich eines Preiszuschlages von 800jo der Listenpreise. (2) Die Auf- und Abrundung der Teilbetrage erfolgt in gleicher Weise wie am 15. Dezember 1938. (3) Siirntliche Prcise gelten ab Werk, zahlbar bei Liefe- rung ohne Abzug. Die sonstigen Lieferungsbedingungen blei- ben unvei?andert bestehen. ?2 (1; Der Baustoffhandel darf den Preisen gemaB ? I fol- gende Betrage in entsprechenden Anteilen je Mengeiieinheit hinzuschlagen: a) die preisrechtlich zulassigen Selh4stkostcn des Trans- ports, soweit er den zeitgen:a(icn 1onforderungcn wirt- schaftlichster Beforderungsart entspricht, b) die Handelsapanne von 25,x, der Preise gemaB I 1. (2) Der Grohhandclsanteil an der llandelsspanne betriigt 8J'0. Durchlauft die Warr, mehre-e liardelsstufen, so darf die Gesamthohe dr, von den beteiligter Hfindlern in An- spruch genommenen Handelssparnc den Betrag von 25 j(, dcr Preise genra.B I nicht dherschrciten. ?3 Die PreisanordnFng tritt am 7. Mai i9FS in Kraft. Deutsche AK'irtschaftskommisslon lilt die sowjetische Besatzungszone 1--lauptverwaliung Finan:.en Preisanordnung Nr. 39 i1ber die Festsetzung von Preisen fur inlandische Olsaaten, die der Pflichtablieferung unterliegen In Erfdllung des Befchls Nr. 60'47 vom 13. Mi rz 1947 .des Obersten Chefs der Sowjetischen Militaradministration und Oberkommandierenden der Gruppe der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland werden im Einvernehmen mit der Deutschen Verwaltung fur Handel and Versorgung in der sowjetischen Besatzungszone und der Deutschen Ver- waltung Air Land- und Forstwirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone fur inlandische Olsaatcn, die der Pflicht- ablieferung unterliegen, folgende Preise testgesetzt Preise fair inlYndische blsaaten zur Industrieverarbeitung A. Raps, Rubsen und Mohn ?i Verkaufspreis des Erzeugers (1) Die Erzcugerpreise sind Festpreise und betragen fur a) Raps und Rubsen (bei 120jo Wassergehalt) RM 513,23 je 1000 kg b) Mohn (bei 9t~~it Wassergehalt) RM 918,- je 1000 kg bei einem Schwarzbesatz (Verunreinigungen) bis zu 10j(, netto Kasse, ausseld. Sacke, frei Lager des Erfassungsbe- triebes. (2) llaben Raps und Rubsen einen niedrigeren Wasserge- halt als 120;9 und Mohn einen niedrigeren Wassergehalt als 90;'o, andert sick der Verkaufspreis fur Raps und RObsen gemaB Anlage 1, Tabelle I, Spalte 2; fiir Mohn gemaB An- lage 2, Tabelle :r, Spalte 2. Betragt der Sobs arzbesatz , Verunreinigungen) mehr als und rind OL.:tatenbeimischungen corhanden, so sired vor Anwendw_g der Tabelle Men en:rbrige, wie im Abs, vorgesehen, an may ien. (3) Habcn Raps Lind Rubsen einen hoheren Wasseergehalt als 120/o und Mohn einen hoheren \Wassergehalt als 90/,i. so ;st von deco Gewiciit dcr -,rbgelieferten fllsaaten gem. Zifler 23 des Befchls Nr. fl )0 der Sowjetischen lviilitaradministration in Deutschland vom 13. Marz 1947 fur jcdes 0;'0 ub~.rrfeuch- tigkeit 1oo abzuziehen. Desgleichcn wird fur Schwazzbesatz Verunreinigungen, soweit dicse i~ber l0s hinausgeherr) fiir das weitere Prozent 10/o von der Olsaatenmenge abg,ezogen. llruchteile von Pruzenten sind eenau :-.u verrcchnen. I:ar odes Prozent Ohs tatenbeimischungen wird astir 1/ 0;9 von der Olsaatenmengc ibeczogen, wobei Bruchteile von Pro- zenten bis zu unberucksichtigt bleiben und fib--r 'L,,o als volles Prozent gewertet wercfen. Not die Hach Abzug dieser Prozente vcrbleibende, auf die Pflichtabgabemetrge anzurechnende Menge von Olsaatcn wir,l door Liz tiger -em den in Abs. 1 gcnannten Preisen bezahlt. ?2 Verkaulspreise der Eel assung,sbetriebe (1) Der Verkaufspreis der Er'assunfsbetrebe fur Raps rind Rubsen mil' einem Wassergehalt van 121tit rind fiir Mohn mit einem Wassergehalt von 90/p rend einern Schwarz- besatz (Verunreini!,,ingen) his zu lt~o bctragt hei L:efernng vom Erzeuger unmittelbar an den Abnehiner des Erfassungs- f;.ir Rips und iiifhsc. n: RVi 522,28 je 1001) kg Or Micrhn: KVI932,511je 1000 k;. Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415ROO3000090001-7 Approved For Release 2006101/12 ::CIA -RDP83-00-4158003000090001-7) 17. Ji;:{i 1948 (2) Der Verkaufspreis der Erfassungsbetriebe fiir Raps and Rubsen mit einem Wassergehalt von 120/o and ifir Mohn mit einem Wassergehalt von 9(/o and einem Schwarz- besatz (Verunreinigungen) his zu 10/o betragt bei Liefernng vom Lager der Erfassungsbetriebe fur Raps and Rubsen: RM 529,32 je 1000 kg, fur Mohn: RM 941,- je 1000 kg. Eine ,Lieferung vorn Lager" liegt nur dann vor, wean -ier Erfassungsbetrieb die vonErzeugern angelieferten and Ober Lager genommenen Einzelpartien mit den Erzeugern auf Grund des bei Bingang auf das Erfassungslager ermittelten Gewichtes unter Berucl sichtigung des Wassergehaltes, Schwarzbesatzes and der Olsaatenbeimischungen abgerech- net hat and diese Partien als geschlossene Partie weitcr- liefert. (3) Die Verkaufspreise der Erfassungsbetriebe nach Ab- satz 1 and 2 andern sick. ,fur Raps and Rubsen mit einuui niedrigeren Wassergehalt als 120/0 and fur Mohn mit ein, m niedrigeren Wassergehalt als 901o, fur Raps and Rubsen: im FalleAbsatz 1) It. Anlage 1., Tabelle I, Spalte 3, im Palle Absatz 2) - It. Anlage 1, Tabelle I, Spalte 4, fur Mohn: im Palle Absatz 1) It. Anlage 2, Tabelle I, Spalte 3, im Palle Absatz 2) -- it. Anlage 2, Tabelle I, Spalte 4. Betragt der Schwarzbesatz mehr als 1 ?Vo and Sind OI- saatenbeimischungen vorhanden, so Sind vor Anwendung der Tabelle Mengenabzuge wie im Abs. (4) vorgesehen, zu machen. (4) Die Verkaufspreise der Erfassungsbetriebe nach Abs. 1 and 2 ande.rn sich fiir Raps and Rubsen mit einem hoheren Wassergehalt als 120%0 and fur Mohn mit einem hoheren Wassergehalt als 90o, iu em von dem Gewicht der 01- saaten fiir jedes Prozent Uberfeuchtigkeit 1 O/o abzuzichen ist. 'Desgleichen wird fur Schwarzbesatz (Verunreinigungen, so- weit these fiber 10/0 hinausgehen) fur das weitere Prozcnt 10'o von der Olsaatenmenge abgezogen. Bruchteile von Pro- zenten Sind genau zu verrechnen. Fur jedes Prozent 01- saatenbeimischungen wird nur 1/20!0 von der Ols,aatenmenge abgezogen, wobei Bruchteile von Prozenten his zu 1/s0%0 ua- beriicksichtigt bleiben, and fiber 1/20/0 als volles Prozcnt gewertet werden. Nur die nach Abzug dieser Prozente vcr- bleibende Menge von Olsaaten wird den Erfassungsbetriebcn zu den in den Absatzen 1 and 2 genannten Preisen bezahlt. (5) Die Verkaufspreise der Erfassungsbetriebe nach Lane- rung and Trocknung richten sich nach der Ilohe des Wassrr- gehaltes a) fur Raps and Rubsen: It. Anlage 1 Tabelle II, Spalte 2, b) fur Mohn: It. Anlage 2, I abelle If, Spalte 2. Die Bestimmungen des Absatzes (4) bezuglich Schwarz- besatz and Olsaatenbeimischungen Sind bei Berechnung des Verkaufspreises zu beriicksichtigen. ?3 Verkaufspreise des Grofihandlers Die Verkaufspreise des Grofihandlers nach Lagerung uud Trocknung richten sich far Raps, Rubsen and Mohn nach der Hohe des Einlcaufspreises and der Hohe des Wasserge- haltes in der Saat, (1) Fur Raps and Rubsen: hei einem Einkaufspreis des Grofihandlers : gemafi ? 2, Absatz 1 gemafi ? 2 Absatz 2 '2) Fur Mohn: bei einem Einkaufspreis des Grolihandlers: gemaf3 ? 2 Absatz 1 109 ist der Verkaufspreis des Grofihiindlers ersichtl. aus : Anlage 1, '11 abelle III, Spalte 2, Anlage 1, Tabelle III, 1 Spalte 3. ist der Verkaufspreis des Gro13handler? er~ichtl. aus: Anlage 2, Tabelle III, Spalte 2, gemafi ? 2 Absatz 2 Anlage 2, 'Tabelle III, Spalte 3. Die Besitmmungen des ? 2 Absatz (4) bezuglich Schwarz- besatz and Olsaatenbeimischungen Sind bei Berechnung des Verkaufspreises zu berficksichtigen. Berechnung der Verkaufspreise '(1) Filr Raps and Rubsen mit einem Wassergehalt unter 60.'o gelten die in den Tabelien I bis III der Anlage 1 fur Raps and Rubsen mit einem Wassergehalt von 60/o ange- gebenen Preise. "2) Fur Mohn mit einem Wassergehalt ur to 50 gelten die in den Tabellen I his III der Anlage 2 "Far 'Mohn mit cipem Wassergehalt von 50/o, angegebenen Preise. (3) Im Palle des ? 2 Abs. 5 and des ? 3 soli der Wasser- gehalt nach derTrocknung fiir Raps and Rubsen 100/o and fiir Mohn 7,50/o nicht ubersteigen. ,(4) Bei einem Wassergehalt bei Raps and Rubsen von mehr ais 110/o and bei einem Wassergehalt liei Mohn von mchr als 90/o gilt die Ware als nicht getrocknet mit der Wirkung, dafi die Verkaufspreise fur - Raps and Riipsen nach Anlage 1, Tabelle I, Mohn nach Anlage 2, Tabelle I zu berechnen Sind, wobei die fur den Erfassungsbetrieb gel- tenden Preise auch fur den Grofihandler mafigebend Sind. Zahlungsbedingungen Die Preise der ?? 2 and 3 Sind Hochstpreise Lind verstehen sick bei Zahlung nach ofdnungsgemafier Rechnungserteilung innerhalb von 10 Tagen. Ist die Erteilung eincr endgiiltigen Rechnung nicht moglich, so ist der Kaufer gegen Erteilung einer vorlaufigen Rechnung verpflichtet, eine Anzahlung in Hohe von 900,o des Rechnungsbetrages zu leisten. Die vor- laufige Rechnung ist auf der Grundlage des abgelieferten Gewichtes unter Zugrundelegung des folgenden Wasserge- haltes zu erteilen: 1. bei Raps and Rubsen 2. bei Mohn getrocknet 100/io nicht getrocknet 120/o d getrocknet 7,50/o nicht getrocknet iI0/o Die endgultige Rechnung ist sobald als moglich, spatestens Aber innerhalb von 10 Tagen nach Vorliegen der erforder- lichen Analysenergebnisse aufzumachen. Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7: 1 B. Sonstige Olsaaten ?6 Verkaufspreise des Erzeugers (1) Die Erzeugerpreise rind Festpreise and betragen fur 1. Leinsaat (bei 130/o Wassergehalt) RM 520,--- je 1000 kg 2. Senfsamen. (bci 1244o Wassergehalt) RM 512,50 je 1000 kg hei einem Schwarzbesatz (Verunreinigungen) bis zu 10;0, netto Kasse, ausschl. Sacke, frei Lager des Erfassungsbe- triebes. (2) Bei Leinsaat mit einem hoheren Wassergehalt als 130o and Senfsamen mit einem hoheren Wassergehalt als 120/o ist von dem Gewicht der abgelieferten Olsaaten gem. Ziffer 23 des Befehls Nr. 60 der Sowjetischen Militdrad ministration in Deutschland vow 13. 3. 1947 fur jedes Prozent ilber- feuchtigkeit 1.0/o abzuziehen. Desgleichen wird Fur Schwarz- besatz (Verunreimigungen, soweit these fiber 10/o hinaus- gehen) fiir das weitere Prozent 10-0 von der Olsaatmenge abgezogen. Bruchteile von Prozenten sind genau zu ver- rechnen. Fur jedes Prozent Olsaatenbeimischungen wird nur t/20/o von der Olsaatenmenge abgezogen, wobei Bruchteile von Prozenten his zu tj_,a/o unberilcksichtigt bleiben and fiber t/zr/o als volley Prozent gewertet werden. Nur die nach Abzug dieser Prozente verbleibende, auf the Pflichtabgabe- menge anzurechnende Menge von Olsaaten wird dem Erzeu- ger zu den im Abs. (1) genannten Preisen gezahlt. (3) Fir jedes Prozent Minderfeuchtigkcit sind dem Ab- lieferer Zuschlage von 10/o des Grundpieises an machen. Bruchteile von Prozenten sind genau zu verrechnen. Betragt der Schwarzbesatz mehr als 10/o und sind Olsaatenbei- mischungen vorhanden, so sind Mengenabzuge, wie im Ab- satz (2) vorgesehen, zu machen. (4) Fir andere als im Abs. (1) and im ? I genannte 01- saaten werden die Preise im Einzelfall durch die Deutsche Verwaltung fur Handel and Versorgung in der sowjetischen Besatzungszone and die Deutsche Zentrai#inanzverwaltung festgesetzt, im Einvcrnehmen mit der Deutschen Verwaltung far Land- and Forstwirtschaft. ?7 1Jandelsspannen. Sind bci der Liefungen dieser Anordns+ng umgangen werden sollen, gelten als zu den in dieser Anordnung niedc_gelegten Bedingungen. 12 \Veitere als die in dieser Preisanordnung zugelassenen Zt - und Abschlage sind nicht statthaft. Handelsspannen bei Brot-, Futter- und Industriegetretde f3 (1) Der Erfassungsbetrieb darf beim Weiterverkauf des Getreides (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer und von Ge- treidegemenge) eine Handelsspanne his zu RM 3,-- je t bereclmen. (2) Mull aus Gri nden der geprdneten Versorgung em wei- terer Handler (Groflhandler) tatig werden, so darf dieser be" Weiterverkauf eine Handelsspanne bis, zu RM 2,- je ;t berechnen. Werdep aus dcm gleichen Grunde mehrere li4ndler tatig, so haben these -die Handelsspanne von RM 2,- je t zu teilen, es sei dennn all es sich um,eine Lief erung von einem Land in ein andeFes innerhalb der sosvjetischen Besatzungszone Deutschlands handelt. J3) Ferner dun en dex F.rf ssungsbetrieb und / oder der weitere Handler zur Abgeltung der mit der I agerung ver- bundenen Kosten einen Zuschlag von RM 2,- je, t monat- lich, und zwar fruhestens ab September jedes Jahres be- t For Release 2006/01112: 'CIA-RDP83-00415 2003000090001-7 Seestr. 13; Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 128 rechnen. Der Zuschag von RM 2, je t darf nur fur die nachgewiesene Lagerzeit and immer Sur einmal far jeden Monat berechnet wet den. (4) Mit der Handelsspanne sind die gesamten Unkosten des Auf- and Weiterverkaufs mit Ausnahme der not,vendi- gen Beforderungskosten and der frachtlichen Nebenkosten (transportversicherungs-, Wiegegebilhren usw.) abgegolten. ? 14 (1, Die Lieferung an die MOhle oiler eirien anderen Em- pfanger hat zu erfolen netto Kasse aussch[iefllich Sack, and zwar waggonfrei odor schiffsfrci Empfangsstation oiler cif oder kahnfrei der dem Empfanger zunichst gelegenen Wasserstation odor `rei Empfanger. Line andcre f.ieferungs- art ist urrzulassig. (2) Die notwendigen Beforderungskosten ab Lager des Erfassungsbetriebes i'is zur Miihlenstation bzw. Station cities anderen Empfanger s sowie die frachtlichen Nebenkosten muff bei Bewegung des Getreides innerhalb eines Preisge- .bietes his zu einem Betrage von RM 2, - je t die MOhle oder ein anderer Empfanger selbst tragen. Sind hohere Kosten entstandcn, :.o werden diese von den Landern, die file die Miihlenenpiangsstation bzw. Enipfangsstation cities anderen Empfanger' zustandig rind, auf Antrag erstrttet. (3) Wird das Getreide von einem Preisgehiet in ein an- deres Preisgebiet geliefert, so sollen die Bcforderungskosten and die frachtlichen Nebenkosten durch das Preisgefalle abgegolten werden. keicht das Preisgefalle, zum Ausgleich der Beforderungskosten and der frachtlichen Nebenkosten nicht aus, tragt der Empfanger den Mchrbetrag bis zu 2,-- RM je t selbst. Reicht das Preisgcfalle sowie der 13etrag von RM 2,-- je t zum Ausgleich der Jieforderungskosten and der frachtlichen Nebenkosten nicht ius, so wird der Mehrbetrag von den Landern, die far die Mfihlenempfangsstation zustandig sind, auf'Antrag erstattet. (4) Die Beforcerungskosten werden dutch die Kosten, die bei Lieferung mit der Bahn entstanden waxen, nach oben be- grenzt, sofern eine Bahnverbindung vorhanden ist. Aus- nahmen von dieser liegrenzung konnen die Landesregierun- gen zulassen. ? 15 Die Bestimmungen der ?? 13, 14 gelten mit Ausnahme von Buchweizen, Hirse kind Mais einheitlich fur Brot-, Putter- und Industriegetreide. (1) Der Erfassun gsbetrieb, der Braugerste vom Erzeuger erworben hat, darf beim Weiterverkauf cinen Aufschlag his zu RM 5,50 je t berechnen. 1st es aus wirtschaftlichen GrOnden erforderlir-h, dalI ein weitefer I-la.ndler tatig wind, so kann ein zusatzlivher Aufschlag his zu hiiehstens RM 4, je t berechnet werden. Der beim Weiterverkauf zulassige Aufschlag des Handlers umfaflt samtlichc durch die Vertei- lung entstehenden Kosten (einschl. der Vcrgiitung Or die Tatigkeit von Verm.ittlern), soweit nicht ausdriicklich nach Abs. (2) and (3) die Berechnung besonderer Koslen ge- stattet ist. (2) Neben dem zulassigen Aufschlag konnen die not- wendigen Kosten der Beforderung and frachtlichen Neben- kosten ab Lager des Erfassungsbetriebes in der nachweislich entstandenen Hiihe berechnet werden. Die Kosten fur eine besonders vereinbarte Finanzierung konnen zu den hierfOr ublichen Satzen hi. zur Hohe des Diskontsatzes der Lan- desbanken berechnen werden. Holt der Erfassungsbetrieb (lie Ware vom Erzeuger ab, so mull sin Abs,Ahlag in Mhe von mindestens RIV[ 0,20 in 100 k;tt berechnet werden. (3) Die VergiiturL; fur die Tatigkeit nines Vermittlers he- tragt his zu RM 1,- in t and ist vain Au)traggeber Kauier oiler Verkaufer) zu zahlen. Ist der Auftraggeber ein Hand- ler (Verkaufer;, so ist die Vergatung aus der hlar-dehspanne an zahlen. Wird dcir Vermittler on einern Verarbc:itungs- bctrieb beauftragt ind wind (lie Ware alsdann unmittelbar vom Erzeuger in dc,u Verarbeitungsbetrieb geliefert, so darf dieser dem Vermiti ar mine VergOtung bis zu RM 2, - ji t gewahren. Handelsspannetr bei Buchweizen, Hirse and dais ? 17 Verkauft der Erf rssungsuetrieb liuchwtizen an eines Ver- arbeitungsbetrieb, . darf er eine Handelsspanne his zu RM 5,-- je t benihnen. Ilierin shad samtlichc Unkosten (einschl. einer Verfi:itung fur die 'Catigkeit von Verinittlern rind eines notwendigen weiteren Handlers' entlialten. Da- neben dirfen nur (he notwendigen Kosten der Beforderung rind frachtlichen N hnkosten ab Lager des Erfassungsbe- triebes in der nachweislich entstandenen. tatsaehlichea Hohe berechnet were.en, jedoch nicht fiber den Betrag hinmis, tier, hci Lieferung nit ler Bahn entstanden ? 18 (I) Der Erfassuvirsbetrieb, der llirse .And Mais vom lir- zeuger aufkauft, d,rf beim Weiterverkauf nine Ilandels- spanne von bis zu KM 4,-- je t, bei Lieferung in iklengen bis 2 t eine Spanne von his zu RM 5,- je t berechnen. (2) Muff aus Clrui,den der geordneten Versorgung cis wei- terer Handler (Grp Ifhandler) tatig werden, so darf dieser beim Weiterverkauf eine Handelsspanne his an RiM 3, -- je t berechnen. Werdc?n aus dern gleiehen Grunde mehre}e Iland- lcr tatig, so haben ;,c sich in diese: handelsspanne zt: teilen. (3) Mit den Flanrlelsspannen der Absatze 1 and 2 rind (lie gesamten Unkoster des A4- and Weiter?verkaufs nit Aus- nahme der notwendigen Beforderurigskosten and frachtlichen Nebenkosten ('Cransportversichcrui.gs-, Wiegegebulircn usw.) abgegolten. Diese Listen konnen vielmehr in der tats:.ichlich cntstandenen Ilohe jedoch n.icht fiber den Betra ,, b, reehnet iseeden, der bei Lip herring mit der Bahn entstanden ware. (4) Die Kosten !in- die Beforderung urn Lager des lfr- fassungsbetriebes is zu der dem Lager niichstgcslegenen Verladestation ddrie:n in e..er tats:iehlich entstandenen Rohe, jedoch im Ilochstfalle nor his zu den nachstehend angegebe- nen Satzen, in Rechnung gestellt werden: bei Entfernunucn his zu 10 kin bis lfM 0,40 je 1(10 kg, bei Entfernung,ei abet 10 his 40 km bis zu KM 11,05 Or jeden kin je 100 kg, bei Entfernunl_en Ober 40 km bis zu insgesamt 1:M 2, je100hg, Ahschnitt III Inkrafttreten ?19 Die Anordnung Lritt am I. Juli 1947 in Kraft. Berlin, den I.S. juli 1947 Der 1'rasident tier Deutschen Zentralfinaniverwaltung in der sowjetischen Bcsctzungszone Deutschlands Meyer Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006012 CIA-RDP83'-0041 30. Iwo 1948 Anla e I . Erzeugerfestpreise fur Roggen Preisgebiete V 190, -- VII 192,- - VIII 193,- IX 194,- -- X 195,-- XI 196,--- X3I 197,- - XIII 198,-- XIV 199,-- Xv 200,- XVI 202,-- XVII 203,-- Gem. ? 1 Abs. 4 ist zum Jahresfestpreis vom Juli bis einschl. Dezember eine Friihdrusch- pramie von RM 10,- je t zu zahlen. Erzeugerfestpreise Anlage 3 fur Futterhafer Preisgebiete RM jet IV 169,-- VII 173,- - X 177,__ - XI 179, XIII 182,-- XIV, 184,--- Gem. ? 1 Abs. 3 ist zum Jahresfestpreis ein Umlagezuschlag von RM 15,--- je t zu zahlen. Erzeugerfestpreise fur Weizen Preisgebiete RM j e t IV 205,- V 206,--- V1 207,- VII 208,--- VIII 209,--- IX 210,--- X1 212, XII 213,- XIV 215,- Gem. ? 1 Abs. 4 ist zum Jahresfestpreis vom Juli bis einschl. Dezember eine Prizhdrusch- pramie von RM 10,- je t zu zahlen. A Ig 4 Erzeugerfestpreise fur Gerste, Preisgebiete RMjet II 215,- III 220,- IV 225,- -. ,23Q,- . Gem. ? 1 Abs. 4 ist zum Jahresfestpreis vom Juli bis cinschl. Dezember eine Fruhdrusch- pramie von RM 10,- je t zu zahlen. TO Preisgebiet Mark Brandenburg iuben-Stadt R VII Mark Brandenburg Prenzlau Sachsen-Anhalt Mecklenburg Sachsen Angermunde ['emplin Frankfurt-Stadt )stprignitz Lebus :tuppin Osterburg alzwedel-Stadt GOrlitz-Stadt Arlitz:-Land Mecklenburg Anklam rimmen Demmin tiigen Stralsund-Land Stralsund-Stadt Randow Jeckermunde Greifswald-Stadt Jsedom Greifswald-Land ustrow-Stadt Lobau-Land ..ittau-Stadt ages Kreis Guben-Land Westprignitz . Cottbus-Land Wittenberge-Stadt Liibben Cottubs-Stadt Sprembcrg Salzwedel-Land Hoyerswerda Weil3wasser Gustrow-Land Schwerin-Land Neubrandenburg Hagenow-Land Neustrelitz Ludwi slust Rostock-Stadt Schonbzrg Rostock-Land Wismar-Stadt Schwerin-Stadt Wismar-Land Zittau-Land Approved For Release 2006/01112 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Preisgebiete .'Ur Roggen Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Prcisverordnu--zgsblatt Rathcnow- Stadt Feeskow-Storkow `'eltow Luckenw- Jutarbott \X c thaveliand t' iederbarnim I'bers saIde-Stadt Calais Gau(:h-Bcl/sly Gsthavella.n-I )berbarnim Luckau Stendal-Stadt `'tendai-Land J:xichow II Oi6rd1 des Plaucr I' inal?~ Milhlhausen-Stadt Iuhihausen-Land Borg-Stadt l-I ldensleoen j -how I Jerichow .1I (siidI - )elitzsch Torgau desl'lauer Kanas) .iebenwerda \CWittenbc,g-:tads Wolmirstedt ichweinitz Wittenberg-hand R XVII Sachsen-Anhalt hit tr'-fed L l a,-tr,bcrga Mansfelder Cc:birg'kreis I reiberg-Stadt Freiberg-1.-and I antensal''.1 Nordhausen Sta( tluerfurt hIallen;tedt I:iithen-Stad:. :sangerhausen Dessau-Stadt i!erbst-Stadt tllankenburg Dessau-hothen Zerbst-Land Halberstadt-Stadt +)scherslebrn Mae-debu-g-Stadt Wanzleben (fl ehauStadt G l;uichatt-Land IVleerane-Stadt I)t-esden -Stadt I)ce,,dcti- Land Fteital-Stadt NleiBen-Stadt Nleil3en-l and Aitrnbut: ,-Stadt Alt enburt;-Land K -nbur -Stadt Bernburg- Land Cabe Chemnit?-Stadt Chemnitz-Land Naumburg-Stadt Weiflenfels-Stadt Erfurt-Stadt Weiflensee Suhl Apolda-Stadt Arnstadl-Stadt od: W ert:iyerode QuedIinhurg-Stadt + juedlinl :urLan.! \schcrslebe`-Stadt Radebeul-Stadt Wurzen-Stadt Riesa-Stadt (irimma irohenhain Borna \Iittweida-Stad1 Leipz=g-Stadt Rochlitz Leipzig l and I)ubeln-Stadt Oelsnitz DSbeln-Land Reich eni)ach-Stadt L)schatz tireiz-Stadt (freiz-Land Lisleben-Stadt Halle-Stadt Annaberg I'ldha Nlanstelder Seeki cis Merseburg-Stadt Marienbcrg Stollherg Arnstadt-Land Weimar-Land Gotha-Stadt Schmalkalden Gotha-Land Gera-Stadt Weimar- Stadt Gera-Land t'1auen-Sradi l'lauen-Lana lucrbacit c.:rimmit-.ch a-Sta dt WerdauStadt Zwickt,-Stadt /wickau-Laud Merseburg- Land Saalkre_s Schbnebeck-Stadt Schwar::enl Jena Stadt Kudolstadt Saalfeld Stadtroda Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2008101/12.: Cl1t-RDP83-0041 Zentralvero ,duungsblatt 1948 'reisverorc nnngsh1att fir die sowjetische Besa zungszone Deutschlands Berlin, den ). Juni 1948 Inhaltsit ,ersicht Seife Preisanordnung Nr. 127 -- fiber Preise fur ' 7arcn aus den Westzonen . . . . 137 Preisanordn ing Nr. 127 Preise fur Waren a -as ' den Westzonen tischen Militaradministration in Deutschland vom 9. Dezem, rung in der liefernden Zone preisrechtlich zulassig sind, zu- ber 1946 uber die Preiskontrolle wird mit Zustimmung des zuglich der tatsachlich entstandenen reinen Fracht- und Ver- Sekretariats der Deutschen Wirtschaftskommission fur die packungskosten in der preisrechtlich zulassigen lIdhe, wenn sowjetische Besatzungszone angeordnet: and ins6weit der Bezieher diese Kosten nach.den gelt~nden Nr. 13 Auf Grund des Befehls 37 des Obersten Chefs der Sowjc- rechnen, hochstens jedoch zu denen, die am Tace der Liefe- ?4 Fur Waren (Rohstoffe, Halbfabrikate, Fertigwaren), die aus den Westzonen bezogen werden, sowie fur Leistungen (Veredlungen, Zurichtungen, Bearbeitungen and dergl.), die in den Westzonen fir Auftraggeber in der sowjetischen Bc- satzungszone Deutschlands (SBZ) erbracht sind, diirfen deco Lieferer, nur die Preise oder Entgelte gewahrt werden, die fur diesen nachweislich zulassig sind. Der I' tchweis gilt als erbracht, wenn der Lieferer seiner Rechnung oder sonstigen Preismitteilung die in den Westzonen vorgeschriebene Er- klarung'iiber die gesetzliche Zulassigkeit seiner Preise oder lntgeltsforderungen beigefiigt hat. ?2 (1) Werden die im ? 1 genannten Waren oder Leistungen im Betriebe des Beziellers in der SBZ weiterverarbeitet, vcr- wertet oder sonst verwendet, darf eine hierdurch etwa not- wendig werdende Erhohung der Preise fur die Erzeugnisse des Betriebes our mit Genehmigung der HaeTptverwaltung Finanzen vorgenommen werden. Die Genehmigung ist unter Beachtung der Vorschriften des Befehis 337 Ober die Stellung von Preiserhohungsantragen einzuholen. (2) Die Hauptverwaltung Finanzemkann die Genehmigung fiir einzelne Betriebe oder ganze Betriebsgruppen auch ohne besonderen Antrag erteilen. Lieferungsbedtngungen zu tragen hat. ?4 (1) Die in ? 1 genannten Waren diirfen in der, SBZ vom Mandel hochstens zu Preisen abgegeben werden, die im Ver- kaufsgebiet in der SBZ fur gleichartige oder vergleichbare Waren gleicher Qualitat and Fertigungsmethode zur Zeit der Lieferung jeweils fur die abgebend'e Handclsstufe preis- rechtlich zulassig sind. Gleichartige Waren sind solche, die each der gleichen Methode gefertigt, von gleicher Qualitat and von gleicher innerer and aufierer Zusammensetzung rind. Vergleichbare Waren sind solche, die yon .ahnlicher Qualitat aber nach der gleicherl Methode und,von, gleichem Gebrauchs- and Vcrbrauchswert sind. (2) Kann cine gleichartige oder vergleichbare Ware nicht .-rmittelt werden oder bestehen Unterschiede in der Qualitat and der Fertigungsmethode, ist die Festsetzung des Abgabe- preises bei dem zustandigen Landespreisamt zu beantragen. (3) Die Hauptver-waltung Finanzen kann bestimmen, dali ureinzelne Waren oder ganze Warengruppen, insbesondere ur solche, die auf Grund eines Warenaustauschalkommens >ezogen werden, vom Handel diejenigen Bezugspreise seinen Abgabepreisen (? 6) zugrunde gelegt werden diirfen, die am ('age der Lieferung in der liefernden Zone ,preisrechtlich zu- assig bind. ?5 (1 Li fu di i n ? 3 ) egen r e m ? 1 ge annten Waren die Bezugs- )reise (Einkaufspreise in den Westzonen) unter denen, die Betriebe in der SBZ, die zur Erfullung von Reparation= Or gleichartige oder vergleichbare Waren im Verkaufsgebiet auftragen Fertigfabrikate oder fertige Einbauteile 'aus den n der SBZ preisrechtlich zulassig sind, diirfen_ nur die Ein- Wcstzonen beziehen, diirfen, these zu den vereinbarten Bc- Laufspreise der Westzonen den Abgabepreisen des IIandels zugs- (Einkaufs-) preisen im Anhangeverfahren weitcr be ? 6 Abs. 1) zugrunde gelegt werden. Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Preisvero rdnungsblat t (2) Die Hauptverwaltung Finanzen kann in besonders ge- lagerten Pallen bestimmen, daft vom Handel anstelle der Be- zugspreise dieje:nigen Preise seinen Ab ;abepreisen (? 6 Abs. 1) zugrund.e gelegt werden durfen, die am Tage der Lieferung in der S13Z preisrechtlich zuliisig rind. ?6 (1) Fiir die in ? I genannten Waren ist der Abgabepreis des Handels im Simie der ?? 4 Abs. 3 u. 5 \bs. 2 dieser An- ordnung gleich dem Bezugspreis (Einkaufs,~reis in den West- zonen) zuziiglich eirier Handelsspanne in IliOhc des absoluten Betrages, der im." Jahre .1.944 in der SBZ liir die Ware and fiir die abgebende llandelsstufe preisrechtlich zulassig war oder der Hand elsspanne, die zur Zeit der Auslieferung der Ware auf Grand einer Neuregelung preisrechtlich zulassig ist, sowie zuziiglich der tatsachlich ent:,tandenen, reinen Fracht-, and Verpackungskosten in der preisrechtlich zulassi- gen Hohe, soweit dicse nicht vom Handel a=is seiner Ilandels- spanne oder vom Ueferer zu tragen sind. (2) Sind fur die in ? 1 genannten Waren in den Westzonen bestimmte Groil- and Kleinhandelsabga1,e-"Verb raucher-) preise durch Preisanordnung oder Genchmigungsbescheid festgesetzt, finden die Bestimmungen des Abs. 1 ebenfalls Anwendung. (3) In Ausnahmefallen kann die HauptverwaltLing Finanzen zur Vermeidung unbilliger Harten den Bctrag der Handels- spanne anderweitig; festsetzen oder die zrrsatzliche Berech- nung tatsachlich entstandener Sonderkosten zu''assen. ?7 Die in der SBZ l' rreisrechtlich zulassigen Zahiungs- and Lieferungsbedingun,en sind auch im Verkehr mii den in 1 genannten Waten anzuwenden and di.irfen zurn Nachteil der Abnehmer nicht verandert werden. Im Falle des ? 6 Abs. 2 gelten die in den Westzonen genehmigten Zahlunter, den Buchhandel od. beimVerlag. - Ver*ffentlicht unter der Lizenz Nr.406 der Sov,jetischen Militaradministration iii Deutschland. Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Preisgebiet WV W VII Preisgebiete fiir Weizen Approved For Release 2008101112 CIA-ROP83-004158 30. Ju:z. 1948 Land Thuringen Sachsen-Anhalt Sachsen Thuringen Mark Brandenburg Mark Brandenburg Sachsen Sachsen-Anhalt Thuringen Mark Brandenburg Sachsen-Anhalt Sachsen Mark Brandenburg Tburingert ' Mecklenburg Weil3'.vasser Ka,nenz Bal len stedt Halberstadt-Stadt Oschcrsleben-Bode Gotha-Land Rudolstadt Salzwedel-Land ,Erfurt-Stadt Langensalza Nordhausen-Stadt Leipzig-Stadt Leipzig-Land Wernigerode Bitterfeld Delitzsch Saalfeld Muhlhausen-Stadt DObeln-Land Osphatz Lebus Cottbus-Stadt Ostprignitz Cottbus-Land Ruppiu Guben-Stadt Wanzleben Merseburg-Stadt Wolmirstcdt Merseburg-Land Schoncbeck-Stadt -Saalkreis Lisleben-Stadt Torgau Halle-Stadt Wittenberg-Stadt .Vlansfelder Wittenberg- Land Seekreis Calbe (Saale) Dresden-Stadt Meillen-Stadt Dresden-Land Mei0en-Land Freiberg-Stadt Pirna-Stadt Freiberg-Land Pirna-Land Preital-Stadt Radebeul-Stadt Schleiz Zeitz-Land Blankcnburg Werdau-Stadt Zwickau-Stadt Zwickau-Land Nordhausen-Land Weif3ensee Sondershausen Wurzen-Stadt Grimma Mans elder Gebirgskreis Querfurt Muhlbausen-Land Eichsfetd Schweinitz G ubeq-Land Libb,n Spremberp Bernburg-Stadt Bernburg-Land Dessap-Stadt Kothen-Stadt Dessau - Kothen Zerbst Stadt Zerbst Land Riesa-Stadt Dippnldiswalde Grodenhain Aue-Stadt Schwab zenberg Approved For Release 2006101112: `CIA-RDP83-004158003000090001-7; Plauen-Stadt Plauen-Land Gera-Stadt Gera-Land Eckartsberga Naumburg- (Soak _Glauchau~ Stadl Glauchau Land Meerane-Stadt Bautzen-Stadt Altenburg -Stadt Altenburg-Land Jena-Stadt Stadtroda AnIage 6 Kreis Re.ichenbach-Stadt Auerbach Sangerhausen WeiLenfels-Land Weiidcnfels-Stadt Zeitz-Stadt Bautzen-Land Zittau-Stadt Zittau-Land LObau Mittweida-Stadt Borna Rochlitz Crimmitschau-Stadt Apolda-Stadt Weimar-Stadt Weimar-Land Forst- (Laus.) Stagy t Gorlitz-Land Gorlitz-Stadt Hoyerswerda Ascherslehen-Stadi Quodlinburg-Stadt Quedlinburg-Land Arnstadt-Stadt Arnstadt-]..and Gotha-Stadt Gardelegen Salzwedel Stadt Angermunde Templin Frankfurt-Stad; Burg-Stadt Haldensleben Jerichow I Jerichow II Magdeburg; Statit Stendal-Stadt, Stendal-Land Chemnitz-Stadt Chemnitz-Land Annaberg Floha Marienberg Stollberg Eisenach-Stadt 5X1 Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 \\littenberge-Stadt Neubrandenburg Rostock-Land Greifswa Id -I .:uul Neustrelitz Anklam Grimmen Waren ')emmin lc;tralsund-Streit Gustrow-Stadt 3tral-c=n(I-Land Rugen Gustrow-Lend Randow IJckermunde Rostock-Stadt ,ireifswald-SO uit IIsedom Osthavellard Westhavelland Lberswalde-Stadt Brandenburg-Sta(it Zauch-Belzig Oberbaraim Rathenow-.Staclt Luckenw.-jutcrbog Preisgebiete fur Futterhafer H IV I Mark Brandenburg H VII Mark Brandenburg Sachsen Anlage 7 Calau Cottbus-Land Guben-Land 'i iibben Cottbus-Stadt Guben-Staclt Luckaa !ipretnberg Floyerswerda Bautzen-Land /dttau-Land ).ibau Bautzen-Stadt Zittau-Stadt Kamenz H X Mark Brandenburg Ostprignitz Ruppin Temp?in Parchim Waren Mecklenburg Mark Brandenburg Westprignitz Mecklenburg Ludwigslust IIagenow Wismar-Stadt Wismar-Land Schwerin-Stadt Schwerin-Land Schonberg Suh1 Iiildburghausen Mirk Brandenburg Beeskow-Storkow Niederbarnim Teltow Mark Brandenburg Sachsen-Anhalt Sachsen Mark Brandenburg Angermunde Frankfurt-Staclt Westprignitz Prenzlau Lebus Bitterfeld Liebenwerda Torgau Wittenberg-Land Delitzsch Schweinitz Witt enbcrg-Stadt Chemnitz-Stadt Freiberg-Staclt Radebeul-Staclt Vtittweida-Stadt Chemnitz-Land Freiberg-Land Riesa-Stadt Wurzen-Staclt Annaberg Freital-Stadt Dippoldiswalde 13orna Floha Meiflen-Stadt Grof3enhain "Irimma Marienberg Meifien-Land Dobeln-Stadt Oschatz Dresden-Stadt Pirna-Stadt Dobeln-Land Rochlitz Dresden-Land Pirna-Land Ludwigslust Neubrandenburg Schwerin-Land Neustrelitz Ilagenow Malchin Wismar-Stadt Gustrow-Stadt Wismar-Land Gustrow-Land Schwerin-Stadt Rostock-Staclt Schonberg Rostock-Land Greifsw;dd-land Rugen Demmin Stralsund-Stadt Anklam Stralsund-Land Usedom Grimmen Ockermbn& Greifswald-Stadr Randow Beeskow-Storkow Teltow Westhavellard Oberbarnin Niederbarnim Bran denburg-Stadt Zauch-Belzig T,uckenu. Jiirerbog Osthavelland Rathenow-Stadt Eberswalde-Stadt Potsdam-Staclt Approved For Release 2006/01/12 CIA-RDP83-00415R003000090001-7 1'j Approved for Release 2006%01/12: CIA-F~DP83-00415RO03000090001-7 30. 1 w, 1948 133 di Anlage 7 Preisgebiet Land Kreis Sachsen-Anhalt Aschersleben-Stadt Quedlinburg-Stad Quedlinburg-Lane! Ballenstedt Haldensleben Mansfelder Oschersleben (Bode) Gebiraskreis Wernigerode Mansfelder Blankenburg Seekreis Querfurt Saalkrcis Sangerhausen Weiflenfels-Stadt Bernburg-Stadt Bernburg-Land Gardelegen Halberstadt-$tadt Glauchau- Land Glauchau-Stadt Eckartsberga Eisleben-Stadt Halle-Stadt Leipzig-Land Aue-Stadt -Merseburg-Stadt Merseburg-Land Naumburg- (Saale) Stadt Plauen-Land Reichenbach-Stadt Weii3enfels-Land Zeitz-Stadt Zeitz-band Zwic Cau-Land Auerl~iach, Meerane-Stadt Crimrnitschau-Stadt Werdau-$tadt Oelsritz , Thuringen Stollberg Leipzig- Stadt Altenburg-Stadt Altenburg-Land Gera-Stadt Gera-Land Greiz-Stadt Greiz-Land Jena-Stadt Rudolstadt Saalfeld _ Plauen-Stadt Sonneberg Stadtioda Schleiz Apolda-Stadt Arnstadt-Stadt Arnstadt-Land Eisenach-Stadt Eisenach-Land Gotha-Stadt Zwickau-Stadt Gotha-Land Weimar-Stadt Weimar-Land Hildburghausen Meiningen Suhl Schmalkaldcn Erfurt-Stadt Schw4rzenberg Muhlhausen-Stadt Muhl~ausen-Land Nordhausen-Stadt Nordhausen-Land Eichsfeld Langensalza Sonde,hausen Weif3ensee Burg-Stadt Schonebeck-Stadt Jerichow,I Jerichow II Magdeburg-Stadt Osterburg Salzwedel-Stadt Salzwedel-Land Stendal-Stadt Stendal-Land Wanzleben Wolmirstedt Dessau-Stadt Kothen-Stadt Dessau Kothen Zerbsl Stadt Zerbst-Land Ca1beSaalc Preisgebiete fur Gerste Preisgebiet Land Mark Brandenburg Beeskow-Storkaw Teltow Ruppin . Jiiterbog-Luckenw. Niederbarnim 3randenburb Stadt Westhavelland Potsdam-Stadt Osthavelland RZathenow-Stadt Zauch-Belzig Samtliche Kreise ( _ fischl. Vorpommern ohne die im Preis- gebiet III aufgdful. .en Kreise Mark Brandenburg samtliche Krei;:e tl ne die im Preisgebiet II au#gefiihrten Kreise. Mecklenburg Neubrandenburg "Jeustrelitz Waren Thuringen Eisenach-Stadt 'deiningen Schmalkalden Saalfeld Eisenach-Land ;chlcusingen Rudolstadt Sonneberg Hildburghausen Samtliche Kreise Sachsen-An ialt Samtliche Kreis, Thuringen Samtliche Kreise or is die im Preisgebiet III aufgefuhrten _ KreisFp. frrzeugerfestpreise fur die gesamte sovajetsche Besatzungszone Deutschlands Anima 9 fiir RMjet Buchweizen 233,- Hirse 312,- Mais 202,-- ?auf Grund von An`auvertragen" 282,- Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 134 Preisverordnungsblatt Preisanordnung Nr. 42 fiber die Abrechnung von Auftragen fiber Einzelfertigung von Ausrvstungen In Ausfuhrung der Verfugung des Leiters der Finanzab- teilung der Sowjetiischen Militaradministration in Deutsch- land Nr. 19;111i7 vom 13. Mai 1947 gebe ich die nach- stehende, den Be:stimmungen des Obersten Chefs der Sowje- tischen Militaradmnistration in Deutschland cntsprechende Preisfestsetzung;anordnung fur Ausristungen (Maschinen and Betriebsausstat+:ungen), die in der Form von Auftragen, denen Einzelfertagung zugrunde liegt, vergehen werden, als mit Wirkung vorn 1. Januar 1947 verbindlich bekanni. (1) Die Abrechn'ing der Auftrage fiber Binzelfertigungen von Ausristungen (Maschinen and Betriebsausstattungen) muG den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen. Unter einer Ein2.elfertigung sind nur solche Auftrage zu verstehen, die auf Grund einmaliger Bestellung mit beson- deren, von Serien- snd Normalfertigungen abweichenden Be- dingungen ubernommen werden. Das Vorliegen einer Einzel- fertigung im Sinne dieser Preisanordnung mull durch das zu- standige Landespreisamt bescheinigt werden. (2) Die ?Hersteller sindverpflichtet, Voranschlage (vor- laufige Rechnungen.auf Grand ciner Vorkalkulation b- zugeben. Die aus der Vorkalkulation sich ergebenden Be- trage sind als vorlaufige Preise zu bezeichnen. Bei Auf- tragenfar Reparationskontio hat der Hersteller die Punkte 1.0 and 12 der Verrechnungsordnung fur Reparationsauftrage voin 11. 4. 1947 zu beachten and insbecondere die Rech- nungsbetrage, (lie sich auf Grund der Vorkalkulation er- geben, als ;,vorlanfige Preise" zu kennzeichnen. (3) In der Vorkilkulation ist von den Kosten auszugehen, die auf Grund, der preisrechtlich zulassigen Preise, der tariflichen and sonst preisrechtlich zulassigen Lohnsiitze tint! der anderen Kostenfaktoren nach den geltenden Normal- satzen (Gemeinkostenzuschlage des Lieferwerkes) voraus- sichtlich entstelen werden. Der Ilersteller hat da:; Recht, einen Unternehrnergewinn gemaLl den llesiimmungen fiber kalkulatorischen Cewinn unter Ziffer 6 V einzusetzen. (4) Die endgiiltige Preisberechnung des Herstellers erfolgt auf Grund der Nachkalkitlation, die von dean zustand.igen Landespreisamt zu bestatigen ist. Die Llei:rage' der Nach- kalkulation sind auf Grund der preisrechtlich zulassigen Preise, der tariflichen and sonst preisrechtlich zulassigen Lohns itze and -der Einzel- and Gemeinkosten, soweit sic nach der Ziffer ti anzuerkennen sind, zu berechnen. Bel der Rechnungserteilung hat der i'tersteller eine Kal knlationsaufstellurig' mit den Kosten des Jahres 1944 beizu- fagen. (5) Vor- und. Nacbkalkulation missen folgendermaflen ge- gliedert sein: - lieferer) B. Fertigungskos so Pert igung slob n - Fertigungs-Gerieinkosten- zuschlag Surnrne B C. Herstellkosten Summe C 'A 13 1). Verwaltungs- and Ve.rtriebs-Gemein- kostenzuschla,; Betrag D ._..... ....._.. E. Sonderkosten Fertig bezogene Zulieferungsteile, die keine zusitzld:he Fertigstellung drier keinen zusatzliehen Arbeitsaufwand Patent- od. I. zenzgebuhren ..._. V ertreter-Pro visionen Sonder-'versa;r3kosten bz.v. Trans portversicherung Ausgangsfracliten Sonstige Sonderkosten F. Kalkulator.isclter Gewinn Gewinnzusch ,,ig 2,50!o auf Summe A- D Wagniszuschag 1,50'o auf Summe F Summe A -F Betrag G ........ ......_..... Betrag H . (Sumine A ~G) . .....- (6) Bei dc!- Ermittlun?; der Kostenbctrage s nd olgende Bestimmungen zu heachten: 1. Material Material sind ;rile unmittelbar far den Lief xutri,sge;;en- stand (Auftrag) (-rfaflbaren Rohstoi?fe, im L ferbetrieb ge- fertigte Halb- and Teilerzeugnisse sowie wiedcr verwandfe Abfalle Als Verbrauch ist die Rohmenge je Materialart einschl. des betriebsnotwcndigen Verarbeitungsabfalles (Versehnitt, Spane, Abbrand) einzusetzen. Zuschlage auf Materialver- brauch fur Ausschuf3 infolge von Material- oiler Verarbei- tungsfehlern sind gesondert auszuweisen; sie rnisscn bich- maflig odor statistisch belegt werden konnen. Fur die Vorkalkulation ergibt sich die Rohmenge aus der Zeichnung, Stuckliste -oder Einsatzvorschrift. Fur die Nach- kalkulation mull der tatsachliche Vlaterialverbrau h (ltoh- menge sowie Vercchnitt, Ahfalle and Ausschuflmen~ 30()jo dieser Preise. (2) Die nach Ai(1) errechneten Preise verstelien sieh ab Werk unvcrpac kt verladen, zahibar wei Lieisrug oboe Abzug. Die Selbstl' sten der Verpackung and i1rr.chrt:rsic6e- rung diirfen in pi srecbttich so assiger and rv Asc..afi:lich vertretbarer I ohe ~;esondert in kechnung gestetlt ?.verd~~n. Die sonstigen ";,iefc and Zahhrngsbediur;ungeu Aihrlen ni,ht zmn Nachteit der Abnehtner geandert werden. (3) Bei Verkaufe:,~ unmittelbar an Verbraucher diirfen vom flersteller die nail, den Bestimmungen des ? b ems:hneten Preise berechnet v, rden. Her Handel dart Ien Preiscn gemaB ~j 7 Abs. t 1) t'olgei;de Betrage in entspr,. henden Anteilen je WareneinLeit 1,in- zuschlagen: al Einc llandchs)anne von 250!'1, der Preise geuuiii3 s 7 Abs. (1). Sie -i des Transports, der Verpack=..rng Lind Bruchversicherung, soweit sic preisrechtlich zula'.sig sind and dc,i Anforderungen wi.rtschaftlichster Ver- packungs- urEt Beforderungsart entprechei,. Die Preise fur rack send (.:rre Verpackung unit Pfandkosten we,.;en Rficksendungeverzuges durfen niche den Preiscn z:u:;e- schlagen werkL-,n. Die Preiserhohu:,gen diirfen von den verarbeitenden, ius- besondere von dry Baubctricber, ohne Aufschl ug ;veit-' ge- ? 10 Die Preisanordtring tritt am 14 r"i;xril 1943 i:i Kraft. Gleichzeitig ireter alle Ausnahmc~-Ic'ell Inigul gin r ;it zeugpreiserhohun cn der friihercn Deutschen Z,cntr rttrnanz- verwaltung auBer Kraft. Deutsche Wi tschaftsk''rni ,sioi7 fur die sowjetiscbe Besatzungsz(1ue IIuu,)tverwaltung F;oar en Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006101/12 CIA-RD'P83-0041 16. Juli ,:948 Preisanordn Ong Nr. 126 2. Erg anzunl3anordnung zur Preisanordnung Nr. 8 uber die `tegelung der Preise Auf Grund des Befehls Nr. ,337 des Obersten Chefs der, Sowjetischen Militaradministration in Deutschland vom 9. Dezember 1946 uber die Preiskontrolle wird die Preisanord- fur Diingekalk Diese Anordnung tritt am 3. Juni 1948 in Kraft. nung Nr. 8 vom 3. Februar 1947 wie folgt erganzt: Berlin, den 10. Juni 1948 ? 1 Fur Loschkalk mit 750/o CaO wird ein Preis von RM 34,- je 1000 kg lose festgesetzt. Deutsche Wirtschaftskonimission fur die sowjetische Besatzungszone Hauptverwaltung Finanzen In Vertretung Dr. Steiner Preisanordlwng Nr. 54 Tuber die Festsetzung von Peisen fur Trinkbranntwein, der an Bergleute (Grube:.iarbeiter) zugeteilt wird Auf Grund des Gesetzes Nr. 54 des Kontrollrats vom 10. Juni 1947 (Zentralverordnungsbl. Nr. 6, S. 65) and des Be fehls Nr. 337/46 des Obersten Chefs der Sowjetischen Miii- taradministration in Deutschland wird im Einvernehmen mit der Deutschen Verwaltung fur Handel and Versorgung, dcr Deutschen Zentralverwaltung der Industrie and der Deut- schen Zentralverwaltung der Brennstoffindustrie fiir die Ab- gabe von Trinkbranntwein, der Bergleuten (Grub enarb cite c) zugeteilt wird, angeordnet:: ?1 Bezugsberechtigter Personenkreis Bezugsberechtigt fur Trinkbranntwein, der gema13 Kon- trollratsgesetz Nr. 54 aus steuerbegunstigtem Spiritus her- gestelit wird, sind die in derAnlage 1 aufgefuhrten Personeu. ?2 Preise (1) Der Fabrikabgabepreis (Festpreis) fur 400?/oigcn Trinkbranntwein betragt RM 1,65 je Liter frei Bergbaubetrieb fur in Leihfassern oder Leihkorbflaschen abgeftillte War,., ohne alle Abzuge, bei frachtfreier Riicksendung der Leih- gefafle. (2) Der Abgabepreis an den Bergmann darf RM 1,75 je Liter nicht iiberschreiten. (3) Diese Regelung gilt nur fur die Zuteilungen von Trinkbrarinfwein, die fur Arbeit im Bergwerksbetrieb zu- sitzlich gewahrt werden. ?3 RUckgabe der Leingebinde Fur den Rt cklauf and die Sicherung rechtzeitiger Ruck- gabe der irn ? 2 erwahnten Leihgebinde gelten die Bestim- mungen der Verordnung M I,'47 uber die Sichcrstellung der Rilckgabe von Verpackungsmitteln fur Betriebe der Lebens- mittelindustrie vom 26. 5. 1947 (Zentralverordnungsbl. Nr. 5 S. 63). 4 Inkrafttreten Die Anordnung tritt am Tage ihrer Verkiindun& im Zen- tralverordnungsblatt in Kraft. Berlin den 8. Oktober 1947 Der President der Deutschen Zentralfinanzverwaltung in der sowjetischen Besatzungszone In Vertretung Dr. Steiner Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Preisanordnung Nr. 55 fiber die Festsetzung von Preisen fur Seefische Auf Grund des Be#ehls Nr. 337 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militavadministration in Deutschiand Nom 9. Dezember 1946 wird im Einvernehmen mit tier Deutschen Verwaltung fiir Handel and Versorgung folgendes ange- ordnet: Si Erzeugerpreise Fur die Abgabe tier nachstehend aufgefiihrten Fischarten an Verarbeitungsbetriebe, Grof3handler and Kleinhandler werden fiir die Ere uger folgende Erzcugerbochstpreise in Reichsmark je kg ib Anladeplatz, Erfassungsstelle oder Betrieb, bei Bahnvt r?sand ab Station des Erzeugers, fest- gesetzt : Aal (blank) I 500 g and mehr 2,6+) 17 250 bis 500 g 2,40 In 125 bis 250 g 2, - Aal (gelb) ]I/II 250 g Lind mehr 2,40 III 125 bis 250 g 2,- _ Dorsch, voll In 2500 g and mehr 0,24 mit Kopf I 1000 bis 2500 g 0,3O II 500 bis 1000 g 0,24 III 250 bis 500 g 0,16 ausgenommen, Li 2500 g Lind mehr 0,34 mit Kopf I 1000 bis 2500 g 0,40 Il 500 bis 1000 g 0,34 III 250 his 500 g 0,22 ausgenommen, In 2500 g Lind mehr 0,48 ohne Kopf I 1.000 his2500g 0,60 II 500 his 1000 g 0,48 II] 250 bis 500 g 0,32 Flundern I 28 cm and ]anger 0,80 I] 25 bis 28 cm 0,66 II) biis25cm 0,40 Hering I his 1.2 Stck. a.uf I k; 0,36 Ii 13 his 20 Stek. auf 1 kg 0,28 III 21 bis 30Stck.au[1kg; 0,18 400 g and mehr 0,35 Cutter 400 g 0,28 Kliesche I 24 cm and Langer 0,50 I] 20 bis 24 cm 0,30 Makrele 500 g Lind rnehr 0,42 II 375 bis 500 g 0,33 IL 250 bis 375 g 0,26 Scholle 28 em and Langer 0,96 24 his 28 crn 0,70 III 20 his 24 cm 0,70 Sprott 0,28 Steinbutt Ia fiber 1500 g 1,20 1000 bis 1500 g 0,96 his 1000 g 0,76 ?2 Handelsspanne des KGstengrol3handlers (1) Vom Kusten3roflhandler diirfen >-111f die Erzeuger- hdchstpreise des I je 50 kg foigende Hochsiaufs.ehla;e nicht uberschritten werden: a; hei Abgabe a; ant Anladepiatz gelcgenc Rauchereien and Induitriei etriehe unverpackt o_1er lose in Kisten RM 1,50, b) hei Abgabe an auflerhaih des etnladeplotzes getegene Rauchereien and Industriebetriebe ,owie aol Anla.de- platz abnehme;rde Grofiverbraueher und Binnengroi3- handler unverpackt od.r lose in Kisten RN], 2,50, versandfertig :erpackt (Kisten and Eis) R2L 3,30, c) bei Abgabe an sonstige .nicht am Aniadeptatz gelegene Abnehmer unverpackt od:r lose in Kisten R,`M.'I: 2,50, versandfertig verpackt (Kisten and Eis) Rini 3,50. (2) Die Abgabeprc:ise des Kxistengroflh indle-s rr;em/o 1 0,7 40olo 1 0,7 Ltr. 73,40 75,70 79,30 Ltr. 51,40 53,- 55,50 Ltr. 77,90 80,30 84,- Ltr. 54,50 56,20 . 58,80 Ltr. 84,70 87,20 91,10 Ltr. 59,30 61,- 63,80 Ltr. 91,50 94,10 98,20 Ltr. 64,-- 65,90 68,80 Ltr. 96,10 98,8Q 103,-- Ltr. 67,30 69,20 72,10 nderung der Preisanordnung Nr. 56 vom 13. Oktober 19j7 fiber die Fest- ?6 Frachtkosten filer Leergut Die Fracht fur Riicksendung des (Leergutes tragt der Empfanger des Leergutes. ?7 Ausstellung von Verkaufsbelegen (1) Der Grollhandel und die Fischereigenossenschaften, aoweit sic GroBhandelsfunktionen ausiiben, send verpflich- iet, Verkaufsbelege auszustellen, aus denen 'der Tag des Verkaufs, die Lieferfirma, der Name des Em4pfangers, die Verkaufsmenge, der Verkaufspreis, die Fischart, das Preis- ;ebiet und die Sorte ersichtlich sind. (2) Die Verkaufsbelege bzw. Durchschriftender Verkaufs- belege send vom Verkaufer und vom Kaufer, unbeschadet weitergehender Vorschriften, 3 Jahre lang geordnet aufzu- bewahren. ?a Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage der Verkundung im Zen- tralverordnungsblatt in Kraft. Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7,f Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Nr?.15 (2) Bei Likoren, die in Flaschen mit einem Inhalt von weniger als 1 Lt:r. abgefatlt sind, errechncn sich die Preise entsprechend, wobei der Einzelhandelsabgabepreis auf voile 10 Rpf. aufzurunden ist. Die so gehildeten Preise sind an das zustandige Preisamt zu melden. ?4 Preise fiir Trinkbranntweine and Likore, die in Fassern oder Korbflasd'hen abgefUillt sind (1) Fur Trinkbranntweine and Likore. die in Fassern oder Korbflaschen :Gbgefullt sind, gelten die Hersteller- and Grofih4nde1sabgabelpreise der ?? 2 and 3 each Abzrrg von RM 1,50 je Liter. (2) Trinkbrannt tine and Likore, welche in Fassern Oder Korbflaschen abgegcben werden, durfen an die Verbraucher nur in glasweiscm Ausschank in Gaststatten verkaut"t wer- den. Das Abfiillen auf Flaschen durch Handler oder Gast- wirte zum flascheniveisen Weiterverkauf fat verboten. (3) Zuschlagc fur Verpackung (Fasser oder Korbflaschen), die Leihverpackung ist, durfen nicht berechnet werden. Fur den Riicklauf and die Sicherung rechtveitiger Ruckgabe der Verpackung geten die Bestimmungen der Verordnung Nr. M 1/47 fiber die Sicherstellung der Ruckgabe von Verpackungsmitteln fur Betriebe der Lehensmittelindustrie vom 26. Mai 1947. ?5 Li eferungsbedingungen (1) Die Preise fir Trinkbranntweine and Lik1bre verstehen sich : H e r stell er ab ; ab ep reis frei Lager des Grogiiandlers Grofihan d.elsFtbgab epreis frei Lager des Einzelhandlers Oder frei Gast- wirts cha ft. Gibt der Hersteller unmittelbar an den Einzelhandler oder Gastwirt ab, so habe:n sich Hersteller and Einzelhandler bzw. Gastwirt zu gleicla:n Teilen in den Grof handelsrabatt zu teilen. Die L:ieferung eriolgt in diesen Fallen frei Lager des Ein- zelhandl.ers bzw. G rstwirtes. Gibt der Hersteller unmittelbar an den Verbraucher ab, so darf er Einzelhancelsabgabepreise berechnen. Die von der Deutschen Zentralfinanzverwaltung fiir eine Sonderab;abe bei der VerauOerung von Trink- branntweinen and Likoren vorn. Hersteller unmittelbar an Einzelhandler, Gastwirte and Verbraucher erlassenen Be- stimmungen vom 11. 9. 1946 Laid voni 23. L. 1947 sind vu beachten. (2) Falls der K iufer die Ware mit eigenen Transport- mitteln abholt, ist der Verkaufer verpflichtet, ihm die Trans- portkosten nach Vcreinbarung zu crstattea. (3) Der Wert der Flasche ist in dem Abgabepreis cinge- schiossen. Liefert der Kaufer dem Verkaufer entsprechend der Anzahl der verkauften Flaschen leere Flaschen ab, so sind dem Abliefercr je Flasche RM 0,20 :'u vergiiten. ?6 Kennzeichnungsvorschrift die Moglichkeit einer Falschung aasschliet. Auf dem Etikctt ind folgende Angaiaen zu machen; Name der aIerstcderfirn:,,, Bezeichnur:g des Erzcugt+isses, Starke in Volumen 0/a, Zuckergeh tit in Gramm je Litc+r?, Inhale, Einzelhaneielsverkaufslrrcis. (2) Bei in Fasse.it oder Korbftaschen a.bgefullten Trink- branntweinen and i,ikoren Sind die in Abs. 1 fur Fla.schen- warre verlangten Ar,,aben auf der i&chnung and dem Liefer- schein zu machen. ?7 Ausschankpreise (1) Bei glaswcisen Ausschank von Trinl:branntweinen and Likoren in G:r.ststatten durfen f('gende: Hochstpreise nicht i iberschritten werd.*_~ : a) beim Ausschank. in Glasern mit 2 cl inhalt in RM in Orten mit ciner Bevolkerung von caber 100000 :Ein- wohnern : Preis- I rink`rranntweine 1 korc {;ruppe: 320'0 '00/0 300,0 `20.0 5% 380/? 401"0 I 1,95 2,35 1,90 2,-- 2,15 ?,30 2,45 II 2,05 2,45 2,--- 2,10 2,25 2,40 2,55 III 2,15 2,55 2,10 2,20 2,35 2,50 2,65 in Orten mit ( iner Bevoikerung von tinter 100 C00 E in- wohnern: I 1,90 ',30 1,85 1,95 2,10 2,25 2,40 11 2,"- '2:,40 1,90 2,05 2,20 2,35 2,50 III 2,10 2,50 2,-- 2,15 11,30 2,45 2,60 b) Ausschank in 3lasern mit 2,5 cl Inhalt in RM in Orten mit c:ner Bevolker>;ng von caber 100000 Fin- wohnern : I 2,45 ;d,95 2,35 2,50 2,70 2,90 3,05 11 2,55 3,05 2,45 2,60 2,80 3,- 33,45 III 2,70 3,20 2,60 2,75 2,95 3,15 3,30 in Orten mit Miner Bevolkerung von tinter 100 000 IAn- wohnern : 1 2,40 :,90 2,30 2,45 2,65 2,85 3,- 12 2,50 3,- 2,40 2,55 2,75 2,95 10 III 2,60 310 2.50 2,65 2,85 3,05 3,20 Die Preise verstehen sich ausschiiefilich Get rinkeste tier and Bedienungsgeld (2) Gelangen Gl[tser mit einem ander'n Inhali zu,n Aus- schank, so erhiihco bzw. ermaf3igen sob die Preise cnt- sprechend der And=.rung des Inhales. ?8 Inkrafttreten (1) Die Anurdnwng tritt am 15. Oktobcr 1947 ]n Kraft. (2) Mit dern In';rafttreten die.--er An:rrdnung treten sni- ende Verordmmgmr and Anordwingen sillier Kraft: 1. Verordnuri T'r. 2 der Dents hen Verwaltung fur Ban- del and Verso-:;ung fiber die Festset;;ung der Preise far (1) Die Trinkb-anntwein- and Likorflaschen sind mit Trinkbranntwi,. ine and gef:irbt:e Spirituosen vorn 13. einem Etikett and besonderen VerschluB zu versehen, der Dezember 1.94; Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006/01112: CIA-RDP8300415R004 .16. Jul( `948 2. Verordnung Nr. 7 der Deutschen Verwaltung fur Han- del and Versorgung fiber die Festsetzung der Klein- hatidelsprcise fur Trinkbranntweine and gefarbte Spiri- tuosen bei glasweisem Ausschank. in Gaststattcn and Hotels vom 23.1 1. 196 3. Verordnung Nr. M 8 der Deutschen Verwaltung fur Handel and . Versorgung and der Dcutschen Zentral- finanzverwaltung Ober die Festsetzung von Preisen' fur gefarbte Spirituosen von 300, 350 and 380 Starke vum Preisanordncing Nr. 57*) Der President der Deutschen Zentralfinanzverwaltung in der sowjetischen Bcsat .ungszone In Yertretung- Dr. Steiner fiber die Festsetzung von Preis-,n fur Alkolat and Alkojatsekt Auf Grund des Befehls Nr. 337 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militaradministration in Deutschland vom 9. Dezember 1946 wird im Einvernehmen mit der Deutschen Verwaltung fur Handel and Versorgung folgendes au- geordnet: ?1 Begriffsbestimmung (1) Alkolat sind 15t),oigge gezuckerte Spirituosen unto ausschliefllicher Verarbeitung von Monopolspiritus, Natui- saften, Krautern oder natilrlichen Lssenzen. (2) Alkolat-Sekt sind 130/sge gezuckerte Spirituosen unter ausschliefhlicher Verarbeitung von Monopolspiritus, Natur- saften, Krautern oder natilrlichen Essenzen, die unter Vci - wendung von Kohlensaure impragniert wurden. ?2 Hersteller- and Handelsabgabepreise (1) Beim Verkauf von Alkolat in Flaschen mit einem In- halt von 0,7 Liter diirfen nachstehende Hochstpreise fiir eine korkvoll gefullte Flasche nicht iiberschritten werden : Herstellerabgabepreis RM 27,50 Groflhandelsabgabepreis RM 28,50 Einzelhandelsabgabeprcis RM 30, (2) Beim Verkauf von Alkolat-Sekt in Flaschen mit einem Inhalt von 0,75 1 durfen nachstehende Hochstpreisc fiir eine korkvoll gefullte Flasche nicht uberschritten werden: Herstellerabgabepreis RM 30, Grof3handelsabgabepreis RM 31, Einzelhandelsabgabepreis RM 32,50 ?3 Preise fiir Alkolat, das in Fassern oder Korbflaschen abgeftlllt ist (1) Fur Alkolat, das in Fassern oder Korbflaschen abgc ftillt ist, diirfen folgende Hochstpreise je Liter nicht iber schritten werden: Herstellerabgabepreis RM 38,30 Grof3handelsabgabepreis RM 39,80 Ge6nde" t durdt Preisnnordnung Nr. 116 vom 21. April 19,18 betrellend setzung von Preisen fir Alkolar and Alkolatsekt. 4. Preisanordnung Nr. 47 fiber die Festsetzung von Prei- sen fur Trinkbranntweite and gefarbte Spirituosen, die in Fassern oder Korbflascheni abgefullt sind, vom 15. 8. 1947. Berlin, den 13.. Oktober 1947 (2) Alkolat, das in hasseri oder Korbflaschen abgegeben wi}d, darf an die Verbraucher nur in glasweisem Ausschank in Gaststatten verkauft werden. Das Abfullen auf Flaschen lurch Handler oder Gastwirte zum flaschen.4 cisen Weiter- verkauf ist verboten, (3) Zuschlage fiir Verpackung (Fasser oder Korbflaschen , die Lcihverpackung ist, durfen nicht berechnet werden. FO r den Rt cklauf and die. Sicherung rechtzeitiger ltiickgabe der Verpackung gelten die Bestimmung'en der Verordnung Nr. M 1/47 fiber die Sicherstellung der Riickgabe von Verpackungsmitteln fiir Betricbe der Lebensmittelindustrie voni 26. 5. 1947. ?4 Lieferungsbedingungen (1) Die Preise fur All~olat and Alkolat*kt verstehen rich Herstellerabgabepreis ?frei Lager des Crol3handlers" Grof3handelsabgabepreis ?frei Lager des Einzelhand- lers oder frei Gastwirtschaft". Giht der Hersteller unmittelbar an den Einzelhandler oder Jastwirt ab, so haben sick Hersteller and Einzelhandler bzw. Gastwirt zu gleichen Teilen in den Grof3handelsiabatt zu te.ilen. Die Lieferung erfolgt in diesen Fallen frei Lager des liinzelhandlers bzw. Gastwirts. Gibt der Hersteller unmittel- bat` an den Verbraucher ab, so darf er Einzelhandelsab- ;abepreise berechnen. Die von der Deutschen Zentralfinanz- aerwaltung fur eine Sonderabgabe bei der Verau4erung von Frinkbranntweinen and Liki ren vom Hersteller unmittelbar in Einzelhandler, Gastwirte and Verbraucher eriassenen Be- timmungen vom 11. 9. 1946 and vom 23. 1. 1.947 sind zu :,eachten. (2) Falls der Kiiufer die Ware mit eigenen Transpoct- nitteln abholt, ist der Verkaufer verpflichtet, ih:n die Trans- ,ortkosten nach Vereinbarung zu erstatten. (3) Der Wert der Fracht ist in dem Abgabepreis einge- chlussen. Liefert der Kaufer dem Verkaufer entsprechend ,Ier Anzahl der verkauften Flaschen leere Flaschen ab, so ind dem Ablieferer je Flasche RM 0,20 zu verguten. (4) Die Preise des ? 2 (2) verstehen sich einschlief3lich der chauniweinsteucr von RM 3, je Flasche fsogcnannter l ufbali auschlag). Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Preisverord nu:n g sbla tt ?5 Kennzeichnungsvorschrift (1) Die Alkolat- iind Alkolat-Sekt-Flaschen sind mit einem Etikett und besbnderem Verschluf3' zu versehen, der die Moglichkeit einer I'alschung ausschlie6t. Auf dem Etikett sind folgende Angahen zu machen: Name der Herstellerfirma, Bezeichnung des Erzeugnisses, Starke in Vol. 0jo, Zuckergehsilt in g je Liter, Inhalt, Einzelh.and elsverkaufspreis. (2) Bei in Fassera oder Korbflaschen abgeftilltem Alkolat sind die in Abs. 'i fur Flaschenware verlangten Angaben auf der Rechnung and dem Lieferschein zu machen. ?6 Aueschankpreise (1) Beim Ausschank von Alkolat and Alkolat-Sekt in Gaststatten durfen folgende Hochstpreise nicht uberschritten werden : Preis- gruppe Orte mit einer Be- Orte mit einer Be- volkerung von Ober volkerung v. unter 100 000 Einwohn.: 100 000 Einwohn.: a) bei Abgabe von Alkolat in Flaschen (Inhalt 0,7 Ltr.) I je Flasche RM 33,-- RM 32,50 II je Flasche RM 34,50 RM 33,50 III je Flasche RM 36,50 RM 35,- b) bei glasweise.n Ausschank von Alkolat je 10 cl I je Glas RM 5,25 RM 5,15 II je Glas RM 5,55 RM 5,35 III je Glas RM 5,95 RM 5,65 Der I'rasident der Deutschen Zentralfinanzverwaltung in der sowjetischen Besatzungszone In Vertretung Dr. Steiner Herausgeberu Verlag: Dr. Karl Steiner, Berlin W 8. Leipziger Str. 5-7; Tel. 420018, App. 3266; Bankkonto Berliner Volksbank, Konlo INr. 56; Postscheckkonto Verlag Preisverordnungsblatt, Berlin Nr.7920 - Druckerei: (21) Harry Schwarzer, Berlin 0 17, Markusstr. 52. Erscheint nech Bedarf. Bezugspreis 3.50 RM vierte 18hrl. zuctgl. Zustellgeb0hr. Beim Bezug durch den Buchhandel je Seite 0.05 RM. Bestellung Ober die Post8mter, den Buchhandel od. beire Verlag. - Vert ffentticht unter der Lizenz Nr.406 der Sr,wjetischen Milithradministration in Deutschland. Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Preis- gruppe Orte mit ciner Be- Orte wit einer Be- volkerung von Ober volkerung v. unter 100 000 Iiinwchn.: 100 000 Einwohn. : c) bei Ahgahe v:,n Alkolat-Sekt in Flaschen [nh:alt 0,75 Liter) I je Flasche RM 35,50 RM 3.. 11 je Flasche RM 37,- RM 36, III je Flasche RM 39,- RM 3.,50 d) bei glasweisern Ausschank von Alkolat-Sekt jc 10 cl I je Glas RM 5,7E) RM ^,60 11 je Glas RM 6,- RM :,80 III je Glas RM 6,40 RM 6,10 Die Preise versiehen sich ausschliefilich Getranlresteuer und Bedienungsgeld, aber einschiiefllich der Schaumwcin- steuer von RM 0,-0 je Glas bei Allcolat-Sekt (sogenannter Aufbauzuschlag). (2) Gelangen Glaser mit einem anderen Inhalt zum Aus- schank, so erhohen bzw. ermaf3igen sich die Preise ent- sprechend der Anderung des [nhatts. ?7 Inkrafttreten (1) Die Anordming tritt am 15. Oktober 1947 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten diese:r Anordnung tritt die Verordnung Nr. ? der Deutschen Verwaltung far Handel and Versorgung Ober die Fcstsetzung der Preisc fur Alkolat vom 8. 2. 1946 auLer Kraft. Berlin, den 13. O'itober 1944 Approved for Release 2006101/12:: CIA-RDP83 00415hO03 aZentralveroi s"ungsblal Teil Preisverordnuugsblact fur die sowjetische Besatz ungszone in Deutschland', 1948 Nr. 16 Berlin, den ;27. Jail 1948 InhaIts ii bersicht Befehl Nr. 9 prom 8, 1.1947 Befehl Nr, 9 - uber die erma1igten Waren- and Per- ionen-Eisenbahntarife ur}d ihre Anwendung bei der Scite Preisanordnung Nr. 58 - fiber die Preise vo bindegarn n Alt- 170 Interzonenbeforderung B f 1.59 Preisanordnung Nr. 59 - fiber Nahlohnsatze fu r Sa cke 170 e ehl Nr. 63 - Verstarkung der Preiskontrolle . Befehl Nr, 337 -- uber die Preiskontrolle 161 163 Preisanordnung Nr. 60 - uber die Regelun Preise fur Tull g der 171 Befehl Nr. 267 -- Verstarkung der Kontrolle Ober die Innehaltung der festgesetzten Preise fur industrielle Waren and Lebensmittel ... 165 . Prcisanordnung Nr. 61 - fiber die Festsetzung von Preisen and Ilandelsspannen fur Kartoffeln, die im kahmen der Pflichtablieferung anfallen 171 Befehl Nr. 180 Lohnzahlungen . . Befehl Nr. 159 Pr4fung des Arheitslohnes . Preisanordnung Nr. 122 -- fiber die Regelung der Preise fur Zement in der sore,jetischen Bes tz 166 1(7 1 8 Preisanordnung Nr. 62 - betreffend Anderu Verordnung fiber Hochstpreise fur Fuhrleis mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (NVP ng tun ) v der gen om Preisanordnun , a ungszone . g Nr. 131 - Preise fur Waren aus dem 6 30. Juni 1940 in der^Fassung der 7. Anordmr ng zur des Obersten Chefs der SowJetischen Militaradministration, des Oberkommandierenden der Gruppe Sowji.tischer Okkupationstruppen in Deutschland I n h a 1 t . Ober die ermal igten War-n- and Personen-Eisenbahntarife and ihre Anwendung bei d,--r Interzonenbeforderi;ng Ichbefehle: 1. dem Leiter der Deutschen Verwaltung des Verkehrs der sowjetischen Okkupationszone Deutschlands ab 1. januar 1947 in Kraft treten zu lassen: a) die ermalligten Waren- and Personentarife gema6 An- lage 1 and 2 b) eine Berechnung der Beforderungstarife fur Inter- zonenwaren-, Gepack- and Personentransporte fur die Gesamtstrecke von dem Abfertigungs- bis zum Bc- stimmungsort aufzustellen, ohne Zerteilung nach Zv- nengrenzen, unter Anwendung der oben erwahnten cc- mafligten Tarife auf die Interzonentransporte gemiiil den Tarifregeln. 2. dem Chef der Transportverwaltung der sowjetischc+ Militaradministration in Deutschland, der Deutschen Ver- waltung des Verkehrs der sowjetischen Okkupationszone Deutschlands die Verteilungsart der Einnahtnen aus den Interzonentransporten and die Art deren gegenseitiger Ver rechnung mit den Eisenbahnen der iibrigen Okkupa`ions- zonen Deutschlands ab 1. Januar 1947 vorzuschreiben; 3. der Deutschen Verwaltung des Verkehrs der sowjetischen Okkupationszone Deutschlands, einen gegenseitigen Aus- tausch von Buchungsunterlagen fiber Interzonentransportc mit den deutschen Eisenbahnverwaltungen der iibrigen Okku pationszonen Deutschlands zu gestatten; 4. in Zukunft Tarifanderunicn nach Befehlen, des_Chefs der Transportverwaltung der Sowjetischen Militaradministration n Deutschland, die im Einvernehmen mit der Finanzver- waltung der Sow~etischen Militaradministratic n in Deutsch- land stehen, in Kraft treten zu lassen. Vertreter des Obersten Chefs der Sowjctischen Militaradministration Vertre~er des Oberkommandierenden der Gruppe Sowjetischer Okkupationstruppen in Deutschland Generaloberst P. Kurotschkin Mitglied des Kriegsrates der Gruppe der Sowjetischen Okkupationstruppen in Deutschland Generalleutnant W. Makaroff Stabschef der Sowjetischen Miiitaradministration in Deutschland Generalleutnant M. Dratwin Fur die Richtigkeit: Der provi;orische Chef der Allgemeinen Abtcilung des Stabes der Ss, werj n Militaradministration in Deutschland ajor vom a/D A. Komoff Approved For. Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Preisverordnungsblatt Anlage Nr. I zum Befehl des Obersten Chefs der SMAD Nr. 9 vom 8.1.1947_ Aufstellung der ermii6igten Eisenbahnwarenfrachtsatze, in Kraft ab 1. Januar 1947 Nr. des Benennung der 1,racht, auf die der Nr. d, s r CA TT.. . 1. 1, B 20 Holz zur Zellulcs eewinnung. 24. 2. 1 B 34 Grubenholz. 25. 3. 1 B 61 Holz fur Generatoren. 26. 4. 2 B 3 Sand and dergl. fur Groben. 5. 4 B 22 Kalk zur Herstellung von synthe- 27. tischem Gummi. 28. 6. 4 B 41 Gips fur Diingernittel. '29. 7. 6 B 1. Steinkohle. 30. 8. 6 B 7 Steinkohle aus Sachsen. 31. 9. 6B8 Braunkohle. 32. 10. 6B9 Kohle von Essen am Rhein. 33. 11. 6 B 31 Ruhrkoks fur M etallgu0. 34. 12. 6 B 51 Koks aus Braunkohle fur Treib- 35. stoffgewinnung. 36. 13. 6 B 55 Koks. 37. 14. KR 6 B 72 Steinkohle von der Ruhr. 38. 15. 7 B 1 Eisenerz. 39. 16. 7 B 3 Eisenerz aus Thuringen. 40. 17. 7 B 5 Generatorenasche zur Gewinnung 41. von Eisen. 42. 18. 7B6 Elektroofensch acke. 43. 19. 7 B 18 Kies zur Gewinnung von 44 Schwefelsaure. 45. 20. 7 B 21 Schwefelkies. 21. 7 B 35 Eisenerz. 22. 7 B 36 Metallbruch zuai Umschmelzen. 23. 11B1 Dungemittel. Chef der Transportverwaltung der Sowjetischen Milititradministration in Deutschland Generalmajor Kwaschnin Fiir die Richtigkeit: Der provisorischc: Chef der Allgemenen Abteilung des Stabes der Sowjetischen Militaradministration in Deutschland Major A. Komoff Benennung der Fracht, Htuf die der Frachtsatz angewancdt wird, SMAD Nr. 9 vom 8. 1. 1947. Anlage Nr. 2 zum Mehl des Obersten AufsteIlung der ermii igten Eisenbahnpersonentarife, in Kraft ab 1. Januar 1947 Nr. des Tarifsatzes Auf wen angewandt 1 2 3 D-III Notleidende Kinder zur zeitweiligen Aufnahme in Kinderheimen u. Diirfern D-IV Krankenpflegepersonal D-VI Notleidende Kranke D-VII blittellose Zoglinge von Blindenanstal- ten, Waisen usw. 11 B 3 Abfalle zur Dungerbereitung. 11 B i Mist zum ~)iin.f;en. 11 B 4 Schwefelsaure zur Dun;,er- gewinnung. 12 B Pflanzenschut:f.rnittel. 12 B 24 Gerbstoff. 14 B 2 Benzin. 14 B 16 Beleuchtungsike. KR 1413 23 Dieselole. 15P 1 Seefische. 15 F 4 Schlachtvieh. 1511,8 Fische zur Konservenbereitung. 16 B 1 Kartoffeln. 161; 5 Gemuse. 17 B 1 Getreide. 181315 Lebensmittel: 191; 2 Futtermittel. 191; 7 Olkuchen. 20111 Torf zum Heinen. 20 B 2 Feintorf. 21 13 3 Flachs, Hanf and dergl. 21114 Schafwolle. 24 B 8 Rohmaterial zur Hers! elhmg von Kunstwolle. 2413 12 Koks zur Herstellung von Elektrcden. 2513I Milch. Die Preise von vor dem 1. Oktober 1945 wieder einfuhren desgleichen desgleichen desgleichen Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006/01/12`: CIA-RDP83-00415R00300 Lfd. Nr. Nr. des Tarifsatzes Auf wen. ar~_,wandt 5. D-VIII Mittellose Blinde, ['aob ;tumme usw. 6. D-IX Blinde auf Dicnstr_iscI 7. D-XIV Kleingartner 8. D-XV Hilfslandarbeiter 9. D-XXII Monats- and Wgciien':. hrkarten 10. D-XXIII Wochenarbeiterfahrkai 4 n 11. D-XXIV Arb eiterretourf ahrkart~. 12. D-XXV Arbeiterfahrkarten fiii Binnenschiffer 13. D-XXVI Arbeiterfahrkarten fik tlatrosen 14. D-XXVII Zeitungsverteiler 15. D-XXVIII Heimarbeiter and llar,i. iandwerker 16. D-XXIX Schulermonats- and W chenfahrkarten 17. D-XXX Schulerfahrkarten 18. D-XXI[ A Angestelite mit einem Monatsverdienst von 300 his 600 Mark Die ubrigen ermaligten Personentarife gelten hiermit als ungiiltig. Chef der Transportverwaltung der Sowjetischen Militaradministration in Deutschland Generalmajor Kwaschnin Vreis der Fahrjcarten desgleichen desgleichen a- S Die Preise von vor dem 1. Oktober 1945 uqz 5004 crhohen 5 i it Die Preiise von vor dem . Oktober 1945 wieder elrnfuhren desgleichen r d desgleichen desgleichen desgleichen Die Preie von vor dem .,Oktober 1945 desgleichen desgleichen E desgleichen Aufschlaf von 500/o Fur die Richtigkeit : desgleichen Preise des Tarifsatzes D-XXIII, die vor dGm 1, ?lctober .1945 galtcn, mit einem Der provisorische Chef der Allgemeinenp Abtcilung des Stabes der Sowjetischen Militaradniinistration in Deutschland Befehl Nr. 63 ' om 26. 2.1946 des Obersten Chefs der Gruppe d:r Sowjetischen Militarverwaltung, Oberkommandierenden der Gruppe der Sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland Verstarkung dei Preiskontrolle Mit meinem Befehl Nr. 9 vom 21. Juni 1945 wurde fest- gelegt, dai3 der Verkauf von Waren and Ausrustungen fi r die Besatzungstruppen fur Unternehmen and fiir die Pe- volkerung zu Preisen, die im Jahre 1944 in Deutschlar:.d Gultigkeit hatten, zu geschehen hat. Dessen.ungeachtet wurde festgestellt, daf3 die Eigentumer verschiedener Industrie- and Handelsunternehmen eigcrr- willige Preiserhohungen vornehmen, wobei dies in einer Anzahl von Fallen in verdeckter Form geschieht - b_i- spielsweise Ausstod and Verkauf von Waren geringerer Qua- litat zu Preisen, die fur vollwertige Waren angesetzt sind. Von, seiten der Provinzialprasidenten and der Prasidentcn der Lander, sowie auch von seiten der deutschen Verw.1- tungen in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands hee- steht keine wirkliche Kontrolle fiber die Beachtung der- festgesetzten Preise, Personen, die sich der Verletzung der Preisvorschriften schuldig machen, werden nicht zur Vcr- antwortung gezogen. Alles dies becinfluflt die Erzeugung ungiinstig and fordcrt das Schiebertum. Approved For Release 2006/01/12 Urn die ungesetzliche Erhohung der Preise zu beseitigen and tine Verstarkung der Preiskontrolle herbeizufuliren, 1. Alle Eigentumer von Handels- und Industrieunter- nelimen, Reparaturwerkstatten and stadtisc en Betrieben sind z.u warnen, daf3 der Warenverkauf and die Leistung von Diensten nach Preisen zu geschehen hat, die in Deutschland im Jahre 1944 Gultigkeit besalen, and daf3 sic die person- liche strafgesetzliche Verantwortung fur alle'. iTbertretungen der festgesetzten Preise tragen. 2. Alle erhohten Preise ailf Waren and D}enstleistungen stadtischer Betriebe, die ohne Genehmigung der Sowjeti- schen Militarverwaltung in Deutschland durchgefuhrt sind, sind ruckgangig zu machen. 3. Die Kontrolle fiber die Innehaltung festgesetzter Preise ist der Deutschen Zentralfinanzverwaltung in der Sowjeti- schen Besatzungszone Deutschlands, den Fingnzabteilungen der Provinz- and Landerverwaltungen and den Finanzab- teilungen der Landrate and 1Jiirgermeister zu ilbertragen. CIA-RDP83-00415R003000090001-7' Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 In Verbindun hiermit sind die Preiskontroll inspektionen, die frnher bei cfen Abteilungen fur Handel and Versorgung bei Landraten and Burgermeistern errichict wurdcn, den Finanzabteilunge n Jet Iandrate and Burg"g(rmeister anzu- schlief3en and dies( mit dualifizierten Fachkraften s:u ver- vollstandigen. 4. Die Polizei ist zu vcrpfliehten, die Ve:rkaufspreise der lnhaber von $andels- and Industrieunternehtnen zu be- obachten, and die deutschen Gerichtsorgane haben Verfahren wegen festgestellten PreisversLofles schncllstcns durchzu- ftihren and die Schuldigen nach den gult, en (;esetzen zur Verantwortung an ziehen. 5. Die Prasidenten, der Provinzen and der Lander davon zu unterrichten, daf, sic file die Innehaltun_, der festgesetzten Preise and fill- die Organisation der Preiskont.rolle von seiten der deutschen 0-garie die personliche Verantwo ?tung tragen. 6. Die Chefs der Sowjetischen Militarverwaltung der Pro- vinzen and der Lander haben systematische Kontrolle fiber die Innehaltung der Preise zu errichten rind regelmaflig die Rechenschaftsberichte der Prasidenten dcr Provinzen and der Lander sowie der Leiter von deutsclicis Gericht.s- and Finanzorganen iiber die von ihnen unternommenen Maf3- nahmen im Kainpi mit Preisverstdden entgegcnzunehmen. 7. Der President der Deutschen Zentralfinasszverwaltung in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands hat inner- halb von zwei Wochen Bestimmungen tuber dic Preiskontrollc and die Maflnahmeii gegen Preisverstofie ausaauarbeiten and dem Chef der Finanzverwaltung der Snwietisc:hen Militar- verwaltung in Deutschland zur Bestatigung vorzulegen. 8. Anzuordnen, dad A.banderungen guiltige-r Preise fur einzelne Wares sowie die Gebiihren fur Dicnstleistungen stadtischer Betriebe in jedem Einzelfall sins snit Frlaubnis des Obersten Chefs der Sowjetischen Militarverwaltung in Deutschland erfolgen konnen. Festzustellen, dad die Ab- anderung von Preisen fiir einzelne Wares nor i^ Fallen bedeutend erh8hter Selbstkosten, die in \ ii cindung hiermit zur Unrentabilirat ltuhren, gcitattet werdcn kann and wemt alle Moglichkei,:en zur Beseitigung der Ursachen cischopft sind, die das Steigen des Selbstkostcnpreise vcranlassen. Hierbei ist folgende Priifungs-,und B('stniti: ungS0Cdnung bei notwendigeo Preisanderunt;en vorgesebrn: a) Die Prasidenten der Provinzen and Lander priifen die ,Antrage der linternehmer auf Preisanderun,en einzelner vV'aren, k]aren Jai, wirkliche Erfordernis etwaiger Ande- tringen auf and tcrrchen die Antrage Hilt ilsrer Stellurig- nahme weiter an dic zustandige deutsche Verwalrung in der suwjetischen ltesat/.ungszone Deutschlands (Deutsche Ver- usaltung for die lnc;ustrie, Deutsche Verwaftung fir ):nergie- und Brennstoffversorgung, Deutsche Verwaltung fur Land- u ud Forstwirtschai(, Deutsche Verwaltunti for Itandcl and Versorgtmg) ; b) die Deutsche: Verwaltungen in der sowjetisciien lle- -.stzungszone. Deut-Ahlands rc.ichcn Vorsciilage ru notwcn- digen Preisanderur;in auf einzelne Waren mit der Stellung- nahme der Deutscltcn Finanzverwaltung, zur Prufung dureh (lie Chefs der entsos-echenden Verwaltungen bei der Sowie- fischen Militarverwaltung in Deutschland ein; c) die Chefs dtc entsprechenden Verwaltung=_:n bei den Sowjetischen Miliizrverwaltungen in Deutschland unter- hreiten die Vorschidge zu I'reisanderuogen auf cinzelnc Laren, mit der Sie;llungnahme der Finanzverwaltung der tiowjetischen Militarverwaltung in Deutschland zur Entsehci- dung dem Obcrstess Chef der Militarverwaltung in Deutsch- land. Der Stellvertretca des Obcrsten Chefs der Sowjetischen slilitarvcrwaltung in Deutschland Kowa], hat inneri'ta.lb von fdnf Tagen fiir die einzclnen Warengatcungen and Dienst- zistungen die Ztu,iandigkeit der einzelnen Verwaltungen ;.stzustellen, welc!sc die Prufung vorzunehmen und Prcis- rinderungsvorschla;_c einzubringen haben, als da sind: Ilan- ,;el and Versorgun;;, industrie, Land- and Forstwirtschaft, l .nergie- and Brenr,stoffversorgung, Verkehrswesen. Der Oberstc Chef der Sowjetischen Militarverwaltung Oberkommandierender der Gruppe der Sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland Marschall der Sowjetunion G. Shukow Chef des Si; hes der Sowjetischen Militarverwaltung in Deutschland (,cneralleutnant M. Dratwin Auszug aus dem Befehl Nr. 9 vom 21. 7. 1945 des Oberbefehlshabers der Sowjetischen Miiitarisdien Administration in Deutschland Um die Ankurbelung der Industriebetriche in der Sowje- tischen Okkupationszone Deutschlands zrr bcrehlcunigen Den Prasidenten der Provinzialverwaltungcn Lind dern Oberburgermeister der Stadt Berlin S. Der Verkauf cler Waren and Einri.chtungen an die Be- satzungstruppen, an Betriebe and Bevolkerung erfolgt nach Preisen, vie: sic im Jahre 1944 in Deutschland giiltig waren. Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 fig' Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415 201 Nr. 1(i 27. Jx 1948 6. Bis zum 1. Januar 1946 ist eine verlustlose Tatigkeit Baer in Betrieb gesetzten Unternehmungen, insbesondere de,?er, die fruher vom StaatZuschusse erhielten, zu sichern. 7. -` 11 . ..................................... Der Oberste Leiter der Sowjetischen Militarischen Administration, Oberkommandierender der Sowje- tischen Okkupationstruppen in Deutschland Marschall der Sowjctunion Shukow 163 Mitglied des Militarischen Sowjets der Sowjetischen Militarischen Administration in Deutschland Generalleutnant Bokow Der Stabschef der Sowjetischen M ministration in,Deutschland tarischen Ad- Die Kopie ist beglaubigt: - Oberleutnant. Befehl Nr. 337 nom 9. 12. 1946 des Obersten Chefs der $ow tischen Militaradministration, des Oberkommandierenden der Gruppe Sow,etischer Okkupationstruppen in Deutschland I n halt: Ober d 'e Preiskontrolle Durch Kontrollen, die von der Finanzverwaltung der Sowjetischen Militaradministration in Deutschland durch- gefiihrt wurden, konnte festgesiellt werden, daf3 die Fade von Preisverstof3en durch deutsche Unternehmungen und G e- schafte nach dem Erlaf3 des Befehls des Obersten Chefs der Sowjetischen Militaradministration in Deutschland Nr. 63 vom 26. Februar 1946 ,Vcrstarkung der Kontrolle der Inne- 'haltung festgesetzter Preise" betrachtlich nachgelassc:n haben. Es wurde eine Preiskontrollbehorde gebildet, die gemein- sam mit den demokratischen Organisationen die umfang- reiche Arbeit zur Regelung der `Preise durchfiihrte. Ats Resultat dieser Arbeit wurde in der. Hauptsache die Inne- 'haltung der Warenpreise von 1944 erreicht. Das ist von grofler Bedeutung fur die Sicherung der Festigkeit der deut- schen Mark und der Lebensbedingungen der deutschen Re- volkerung. Der Befehl Nr. 63 verbietet die selbstandige Erhohung dcr Preise durch die Unternehmer. Er. sieht aber vor, daf3 die Unternehmer im Falle eines betrachtlichen Anwachsens dcr Selbstkosten und einer Unrentabilitat der Produktion die Moglichkeit habeas, eine Anderung der Preise ihrer Produ!,. tion zu beantxagen_ Es ist jedoch festgestellt: worden, daf3 eine Reihe begrun- deter Preisanderungsgesuche der Unternehmer uberaus lan sam bearbeitet wurden. Eire dera.rtige zogernde Prufuug der Gesuche wirkt sich auf die wirtschaftliche und finanzi- elle Lage der Unternehmen aus und drtickt ihr Interesse fur die Entwicklung der Erzeugung herunter. Urn die Preiskontrolle weiter zu verstarken und die Pru- fung der Eingaben der Unternehmer mit Antragen zur Vec- anderung der Preise fur einzelne Waren zu verbessern, 1. die Besitzer allcr Handels- und Industrieunternehmwi- gen, Tnstandsetzungsfirmen und die Lieferer von jeder Art von Leistungen noch einmal darauf hinzuweisen, da13 sic in Ubereinstimmung mit dem Befehl des Obcrsten Chefs dcr Sowjetischen Militaradministration in Deutschland Nr. 63 vom 26. 2. 1946 den Verkauf von Waren und die Leistung von Diensten zu den Preisen vorzunehmen haben, die ins Approved Jahre 1944 im deutschen Gebiet galtcn, und daf3 sic die personliche Verantwortung fur alle vorkommenden Preis- verstof3e tragen; 2. noch einmal zu bekraftigen, daf3 Anderungen fur Preise von e(nzelnen Waren und Leistungen nur in den Fallen zu- gelassen werden, in denen die Selbstkosten rich bedeutend erhoht haben und in Verbindung hiermit die Unrentabilitat des Unternehmens entsteht und alle Moglichkeiten zur Be- seitigung der Ursachen des Anwachsens der Selbstkosten awgeschop#t sind. Dabei mussen die Preisanderungen in jedem einzelnen Falle in der Ordnung, die der gegenwartige Befelil vorsieht, vorgenommen werden; 3. dem Prasidenten der Deutschen Finanzverwaltung und den Prasidenten der Lander und Provinzen, 'die Preiskon- tro]le zu verstarken 4. die besonders groie Bedeutung zu berucksichtigen, die der weiteren Verstarkung der Preiskontrolle zukommt, und ein besonderes Amt eines Vizeprasidenten der Deutschen Finanzverwaltung fur die Preise einzurichten. Der Leiter der Finanzverwaltung der Sowjetischen Militaradministration in Deutschland bestatigt den neuen Stellenplan des Preisamtes der Deutschen Finanzverwaltung, und der I'rasident der Deutschen Finanzverwaltung besetzt die Stelfen mit quali- fizierten Mitarbeitern. Die Leitung der Preisamter der Provinzen und Lander ist den Vizeprasidenten der Provinzen und Lander, die die Finanafragen bearbeiten, zu ubertragen. Die Prasidenten der Provinzen und Lander vervollstandigen den Mitarbeiterstab der Preisamter mit qualifizierten Mitarbeitern; 5. fcstzulegen, daf3 die Prufung von Preisanderungsan- tragen in den Fallen, die im Punkt 2 des vorliegenden Be- fehls vorgesehen sind, vorgenommen werden: a) fur Waren, die irn beiliegenden Verzeichnis aufge- fuhrt werden, vom Obersten Chef der Sowjetischen Mi-. litaradministration in Deutschland, b) fur alle ubrigen, nicht in dem Verzeicknis, auf das is Punkt a) hingewiesen wird, aufgefuhrten Waren, vom Prasidenten der Deutschen Finanzverwaltung im Binvernehmen mit der Finanzverwaltung der Sowje- tischen Militaradministration in Deutschland; 4 For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 c) fiir Erzeugnisse des Heim-Gewerbes (siehe Ziffer 7) von den Prasidenten der Lander und Provinzen; 6. die Prasidenten. der Lander und Provinzen zu ver- pftichten, dem Prasidenten der Deutschen Finanzverwaltung jeden einz(.-,lnen Fall einer Preisanderung far Erzeugnisse des Heim-Gewerbes rnitzute.ilen. Preisfestsetzungen fiir none Er- zeugnisse dieses Produktionszweiges sind ehenfalls -nitzu- teilen. Dem Prasidenten der Deutschen Finanzverwaltung ist das Recht einzuriiumen, in den Fallen, in denen die Preiser- hohung fur Erzeugnisse des Heim-Gewcrhes lsiche Ziffer 7) den Vorschriften des Punktes 2 des vorliegenden Befehls nicht entspricht, die Entscheidung der Prasidenten der Pro- vinzen und Lander aufzuheben; 7. festzulegen, dali zu den Erzeugnissen des Heim-Ge- 'werbes zu rechn.en sind die Erzeugnisse der Ilandwerks- genossenschaften, der selbstandigen Handwerksmeister und der Besitzer von Handwerksunternehmumgen, die Mitglieder von 1:lan?dwerkskammern sind entsprechend dem Befehl des Obersten Chefs der Sowjetischen Militaradministration in Deutschland Nr, 161 vom 27. Mai 1946 ?Ober die Orga- nisation der Handwerkskammer in der Sowjetischen Be- satzungszone Deutscislands"; 8. folgende P,rlifungsordnung der Antra ,e von Unter- nehmern auf Preisanderungen in den Fallen, die im Punkt 2 des vorliegenden B(-fehls vorgesehen sind, einzufiihren. a) Die Prasidenten -der Lander mud Provinzen prizfen in einer 10tagig(An Frist, oh die Preisiinderungsantrage der Antragsteller begriindet sind. Wcnn dean Antra" zugestimmt wind, geht der Antrag zusammen mit den Entseheidungsr;riinden der fachlich zustandigen deut- schenVerweltung in der sowjetischen Besatzungszone zu. b) Antrage acr# Preiserhohungen fiir Waren, die in der beiliegenden Liste aufgefiihrt worden d.nd, werden von den fachlich ustandigen deutsclien Verwaltungen in 5tagiger Frist gepriift. Im Falle der Zustinimung wird ein Vorschlag der unbedingt not.vcndigen Presande- run?; unit dem Beschlul's der Deutschen Finanzverwal- tung den Leitern der entsprechenden Vcrwaltung der Sowjetischen Militaradministration in Deutschland zu- geleitet. Die Leiter der entsprechenden Verwaltungcn der Sowjetischen Viilitaradministration in Deutschland Ic- gen in 5tagiger Frist ihren Prcisandcrungsvo,schlag mit den notwendigen Unterlagen, die unit der Plan- okonomischen Abteilung der Sowjetischcn Militarad- ministration in Deutschland abgestimrnt worden sind, der Finanzverwaltung der Sowjetischen Militaradmini- stration in Deutschland vor. Die Finanzverwaltung der Sowjetischen Militaradministration in Deutschland pruft den Entwurf und legt ihn dem Cbersten Chef der Anlage zum Befehl des Obersten Chefs der SMAD Nr. 337 vom 9.12.1946. Aufstellung von Waren, deren Preise mit Genehmigung des Obersten Chefs der Sowjetischen Militar- administration in Deutschland geandert werden 1. Eisenerz 5. Roheisen 2. Stein- und Braunkohien, Koks, '1'orf und Briketts 6. Stahl 3. Erdol undFrdolprodtikte 7. Walzeisen Walzstahl, Buntmealle 4. Kalis ize 8. Drahtseile Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Preisverordnungsblatt Sowjetischen Dilitaradministraticn i:i Deutsrhlannd zur' Best:.itigung vor c) Alle iibrigcn ntrage fur Waren, die niclrt At der Liste, die den: vorliegenden Befehl beigetiit;t ist, au1- gefiihrt sind, priifen die fachl-ch zustandigen deut- schen Verwalta igen in 5 tagiger Frist und Inget, eincn Entwurf der unbedingt notwendilen Pr'elsanderunl; dernPis sideuter. der Deutschen Finanzverwaltung curBe- statigung im E..rvernehmen mit der Finanzabicih,ng der Sowjetisclien I'd litaradministration iu Deutsclrlai d vor; 9. den Leitern de' fachlich z?ustiindigen Verwal!ungen der Sowjetischerr Militaradministration in Deutschland in 5a(i- gi;er Frist alle his zrrr Ilerausgabe dieses 3efehls c.ingercieh- ten Preisanderungsararage der Unternehmer zu priife~n uaid Lntwiirfe der unbed:i gt notigen Preisandercng der iiin.unzvc:r- waltung der Sowjetischen Militaradministration in Deutsch- land vorzulegen. Der Leiter der 1taanzverwa.ltung der aowjetisehen Mili- taradministration in Deutschland prisft cliese Antra~.;e und lcgt sic mir his zun. 20. Dezember zur Entscheidung vor; 10. dem. Leiter d ,x Finanzverwaltung der Sowjetischen D4 ilitaradministrati+:r, in Deutschland bis zum 15. Dezember eine Prtifungsorclnuag fiir Preisanderungsantra e cu statigen; 1.1. die Planukon,rnische Abteiltmg_ der Sowjetischen .itI% F-,aradministral:ion Deutschland zu verpi'liclitei, Cane Pflichtregistrierung der Preisanderungen einzufiihren. I)er Leiter der Pi ianzabteilung der Sowjetischen .'vlili~tar- administration in I? ?utschland hat quartalsmihiig der Phu1- 6konumischen AbteiI tug der Sowjetischen Militar rdministra- tl,in in DeutsclrlLint, Angaben caber (lie Preisanderungen itn' Quartal zu rrachcn; 12. Punkt 8 des lsefehls des Oberssten Chefs ter Sowje- tischen MilitdtadnnI1iistration in Deutschland is[ von den G1'orten ?F..struset,:'n, dali die Aba.nderung der iiltigen P,'eise" bis zu der; Worten ,mica J-rlaunnis des Obersten Chefs der Sowjcti.-. hen Militaradministration in I. eutsch- I;rnd" und die Untti punkte ,.a", ?o" und ,,c" zu streiehen. Der Oberte Chef der Sowjetischen Militaradministration Der Obctkommandierende der Gruppe Sowjetischer Besatzungsheere in Deutsch;anci Marschall +Jer Sowjetunion W. 'okolou ki _Vlitgiied des Rates der Gruppe Sowjetischt- Besatzungsheere in Deutschland der Sowjetischen Militaradministratio n Generalleutnant I. Ponomarow Der Leiter des Stabes ter Sowjetischen ;Militaradministration in Deutt,chiand ileiv''ralleutnant M. Dratwin Nr. 16 his 280?) 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. .17. 18. 20, 21. 22. 23. Approved For Release 2006/01112: CIA-RDP83 27. Jul! 1948 Maschinen, und Werkzeugmaschinen aller Art Zndustri eeinricht ungen Kabel- und Leitungsdraht Autotransportma schin en Motorrader Fahrrdder Eisenbahnwaggons Dampflokomotiven Flul3- und See-Motorschiffe Lastkahne Schwefelsaure Atznatriuni Kalzin,erte Soda. Stickstoffchlox 247 Phosphate` 25. Spiritus (gereinigt) 26. Rohspiritus 27..Teer- und Destillationsprodukte 29. Methanol 30. Kautschuk und Erzeu nisse daraus 31. Kunststoff 32. Schreib- und 33. Wolle 34. Zellulose 35, Papier Befehl N. 267 Jom 4.12.1947 for ihdustrielle Warcn und Lebensmittel Die Entwicklung der :Friedenswirtschaft in der sowje- tischen Okkupationszone Deutschlands_, und die. Sorge tum die Hebung der Lebenslage der breiten deutschen. Bevolke- runskreise fordert von den deutschen Behorden einen tag- lichen und unbeugsamen Kampf gegen die Spekulation a ~d gegen die ungesetzlichen Preiserhohungen fur industriclle Erzeugnisse und Lebensmittel. Um sich personlich zu be- reichern, erhohen Spekulanten die Preise und wirken daniit den Interessen des deutschen Volkes entgegen. Ungeachtet der Befehle der Sowjetischen Militarad- ministration in Deutschland Nr. 9 vom 21. Juli 1945, Nr. 63 vom 26. Februar 1946, Nr. 337 vom 9. Dezember 1946, die den Verkauf von Waren :zu spekulativen Preisen verbietcn, ist immer noch festzustellen, daf3 die Besitzer einzelner Handels- und Industrieunternehmungen selbstandig (lie Preise erhohen, und dal3 in 'einer Reihe von Fallen in- dustrielle Erzeugnisse, Nahrungsmittel und Tabakwaren -n Geschaften, Restaurants, Laden zu spekulativen Preisen ver- kauft werden. Die deutschen Preisbehorden und die Polizeibehorden der Lander haben im Kampfe gegen die Preisverstoile nachge- lassen und beobachten haufig untatig, wie spekulative E1 - mente offen industrielle Waren und Nahrungsmittel zu c:r- hohten Preisen verkaufen. Um die ungesetzlichen Preiserhohungen und den Verkauf von , Industrieerzeugnissen. und Lebensmitteln zu Spe- kulationspreisen zu unterbinden, Iles Obersten ,Chefs der SowjetischerE. Militaradministration n h a lt: , Verstarkung der Kontrolle fiber die Innehaltung der 36. Baumwollgewebe 37. Wolle- und Seiden cwe6e 39. Leder 4Q,'Alle Getreidearten 42. Zucker 43. Kartoffeln 44. Schlachtvieh 46. Bier 47. Tabak und Tabakerzeugnisse 48. Streichholzer 1. den Ministerprasidenten der Lander: a) noch einmal alle Besitzer von Handels- find Industrie- unternehmungen und Unternehmungen far den taglichen Be- darf der Bevolkerung darauf hinzuweisen, daf3 der Verkauf von Waren und die Erweisung von Dienstleistungen nur zu den gesetzlich festgesetzten Preisen erlaubt it, und dai3 sic die personliche Verantwortung fur alle willknrlichen Preis- erhohungen tragen; b) die Minister fur Inneres der Lander zu verpflichten, den Polizeibehorden die Beobachtung der strcngsten Inne- haltung der Verkaufspreise durch die Besitzer von Handels- unternehmungen, Restaurants, Kiosken und Verkaufsbuden zur Aufgabe zu machen, und alle Personen, die sich gegen die festgesetzten Preise vergehen, desgleichen die Verkaufer in Geschaften, Restaurants und anderen Unternehmungen, die Industrieerzeugnisse, Lebensmittel und Tabakwaren zu spekulativen Preisen verkaufen, zur gerichtlichen Verant- wortung auf Grund der geltenden Gesetzgebung zu ziehen; c) (w) den Justizministern der Lander, bei' den Gerichts- behorden ein Schnellgerichtsverfahren zur Aburteilung von Spckulanten einzurichten, mit dem Ziel, nicht einen Schul- digen unbestraft zu lassen; 2. (tern Leiter der Deutschen Finanzverwa4,tung und den Ministerprasidenten der Lander: a) die Arbeit der Preisinspcktionen zu vcrstarken, sie durch Zufuhrung qualifizierten Personals zu kraftigen und Reche'nmaschinen Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Preisverordnungsblalt die reguliLre Prufung der Innehaltung festgesetzter Preise bei den Unternehmungen, Grof3- und KIeinhandelsorgani- sationen sicherzustellen; b) bei der Prilfung der Innehaltung festgesetzter Preise bei den Unternehmungen besondere Aufinerksamkeit der Aufdeckung and Ausmerzung von Warenverteuerungen durch Herabsetzung der Qualitat zu widmen; c) (w) in den Aufgabenkreis der Preiskontrollbehorden die periodische Priifung der industriellen and Handelsorga- nisationen, der Untcrnehmungen fur den taglichei Lebens- bedarf der Bevolkerung and anderer Organisationen aufzu- nehrnen, wobei in die Kontrollarbeit auch offentliche Organisationen rued die Freien Deutschen Gewerkschaften einzugliedern sind; 3. dem Leiter der Deutschen Verwaltung fur Handel and Versorgung and den Ministerprasidenten der Lander, ver- starkt zu kontrcllieren, ob die Industrieerzeugnisse, die fur den Bedarf der de: tschen Bevolkerung bereitgestellt worden rind, dem Ve::bra.(her zu den gesetziichen Preisen zuge- fuhrt werden. Ff jeden Fall der SFckulation nit in- dustriellen Erzeugnissen mussen unverziiglich Ermittlungen eingeleitet and do Schuldigen zur gerichtlichen Verant- wortung gezogen v. crden; 4. den Militarkcntmandanten der Stadte and Kreise, den deutschen Behordea Unterstiitzung bei der Durchfiihrung des gegenwartigen Befehls angedeihen zu lassen. - Der V,rtreter des Obersten Chefs der Sowjetischeu Militaradministration in Deutschland Ge ~~eralleutnant M. Dratwin tier Leiter des Stabes der Sowjetisches= Militaradministration in Deutschland Gen era!leutnant G. Lukjantschenko Befehl Nr. 180 vom 22.12. 1945 des Chefs der SMV, des Oberkommandierenden der Gruppe Besatzungsheere in Deutschland Zur Durchfiihrung einer einheitlichen Politik im Bereich der Lohnzahlungen an Arbeiter and Angestellte der Ver- waltungen and Unternehmungen, die sich in der Sowje- tischen Besatzungszone befinden, 1.) Die Prasidenten der Lander, Provinzen and der Chef der Deutschen Verwaltung fur Arbeit and soziale Versor- gung (Gundelach) der Sowjetischen Besatzungszone Deutsch- lands haben die Kontrolle der Lohnzahlungen einzufiihren, wobei sie Bich :aach folgendern zu richten hahen: a) Die Lohnsatze, einschliefllich Akkord- and Dber- stundensatze, ebenso die Forderungssystemc der Ar- beitszahlung, die bis zurn Mai 1945 galten, bteiben in Kraft. b) Alle herabsetsenden Ausnahmebestimmungen fur die Anwendung der Lohnsatze in Bezug auf irgendeine Personengruppe and Einzelperson irn Zusammenhang mit ihrer rassischen oder nationalen Zugehorigkeit, ihrem Glauben, ihrer politischen Uberzeugung oder Zugehorigkeit sind aufzuheben. c) Auszahlur.gen von Pramien oder anderen Vergutungen fur Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit Gefahr- dungen durch kriegerische Ereignisse sind einzustellen. d) Die Bestimmung von neuen Satzen ist zuzulassen, wenn infolge Anderung der Produktion, Verwendung anderer N[aterialien oder aus einem anderen, ahnlich gelagerten Grunde die bestehendcn Satz.e nicht mehr der geleisteten Arbeit entsprechen. Die neuen Satze sollen moglichst nahe den fiir diegl.eiche Arbeit ge- zahlten Hochstsatzen unter Berucksichtigung der friihe- ren Einnahmen der Arbeiter, die von der Neufest- setzung hrriihrt werden, angeglichen worden. e) Der Zeitlohn mull eng an die Anzahl der Arbeits- stunden gebunden werden, die tatsachlich fur die Ar- beit geleistet worden sind. f) Es sired Abschlusse von Tarifvertragen zwischen den Gewerkschaften and den Arbeitgebern zuzulassen, um die genauere Festsetzung der Lohnsatze geniaf3 den Punkten a bis c des ? 1 dieses Be.Eehls durchzufiih.ren. Bei der Nd:ufestsetzung ties Arl eitslohnes soli rich der mittlere ;\rbeitslohn nicht erhohen. Es diirfen keine Anderungen and Neufestsetzung;en von Arbeitslohner; ohne Genehmigung der deutschen Pro- vinzialabteilungen fdr Arbeit and Sozialfilrs,orge durch- gefwhrt werdcn. 2.) Jede selbstandig vor Erlad diesel Gesetzes durch- gefiihrte Anderung; der Lohnsatze, die cine Erhohung der Lohnzahlurigen be" Verwaltungen oder Unternehmungen zur Folge hattc, ist auis"r Kraft at, setzen. 3.) Die Abteilur ; fur Arbeitskrafte der SMV (Genosse Remisow) and (lie Leiter der SMV in der Provinz haberi die Kontrolle der Durchfiihrung dieses Befehls einzurichtert. Der \ crtreter des Chefs der SMV Der Vertret.er des Oberkommandierenden der Cruppc S O. H. in Deutschland Genera! der Armee W. Sokolowski Mitglicd des ,;lilitarrates der SMV in Deutschland. Generalleutnant F. Bokow Chef des Stabes der SMV in ')eutschland Generalleutnant M. Dratwin Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006 O1I12.: CIA-RDP8 '27. j.r.: I P48 Befeh1 Nr. x:59 vqm 27. 6. 1947 des .Qbe'rs en Chefs der Sowjetischert Militaradministration in Deutschland Betr.:. Prufung des Arbeitslohnes Durch die you der Fi.nanzverwaltung der Sowjetischen Militaradministration in Deutschland vorgenommenen Pru- fungen sind Falle von Verletzungen der geltenden Gesctze Ober Axbeitslphhe seitens der Unternehmer festgestellt wor.- den: willkurliche Anderungen der, geltenden Lohnsatze and Lohnbedingungen, tTnstimmigkeiten beim Abzug von Steu- ernbei den. Arbcitern and Angestellten usw. Die Kontrolle Ober die Binhaltung der geltenden Bestimmungen and Lohn- sdtze seitens der Provinzial-. and Landesregierungen, and der Deutscheen Verw ltung fir Arbeit and Sozialfursorge in der sowjetischen Besatzungszone , Deutschlands ist unzu- reichen,d. Dje deutschen F nanzorgane Sind von diescr Ken- trolle fast ganzlich abgegangen. Zwecks Verbesserung der Kontrolle, betr. Einhaltung der bestehenden Gesetze fiber Arbeitslohne and Beseitigung der festgestellten Mangel befehleich: it. die Provinzial- bzw. Landesregierungen zu ver?pflich- ten, die Einhaltung der geltenden Gesetze bei der Lohn- zahlung an Arbeiter and Angestellte zu gewahrleisten sowie Ungenauigkeiten bei den Lohnabziigen and eine Verletzung der geltenden Lohnsatze and Lohnbedingungen nicht zu- zulassen. 2.. In denWirtschaftszweigen, in denen Kollektivvertritge in der von der Sowjetischen Militaradministration in Deutschland festgelegten lkeihenfolge abgeschlossen sind, cr- folgt die Lohnzahlung in genauer Obereinstimmung mit den in den Kollektivvertragen vorgesehenen Bedingungen. ' In den ubrigen Wirtschaftszweigen erfolgt die Lohnzah- lung his zum AbschluJ3 von Kollektivvertragen fur die je- weiligen Wirtschaftszweige and fur_ einzelne Betriebe cnt- sprechend den geltenden '.rariflohnen and Lohnbedingungcn. 3. Die Deutsche Verwaltung fur Arbeit and Sozialfiir- sorge in der' sowjetischen Besatzungszone Deutschlands and die Provinzial- bzw. Landesregierungen (Ober die dent- schen Organe fur Arbeit) haben bei Abschluf von Kollektiv- Generalleutnant G. Lukjantscher J o Approved For Release 2006/01112 CIA-RDP83-00415R003000090001-741 5X1 167 vertragen zwischen den Gewerkschaften and den Arbeit- gebern and bei der Registrierung dieser Vertrage bei den deutschen Provinzial- bzw. Landesorganen Pr Arbeit die Einhaltung der Tariflohne and der Lohnbedingungen zu_ge- wahrleisten, die in den Ko11e)3tivve,rtrgen des entsprechen- den Wirtschaftszweiges bestatigt worden sind. _ ?4. Bei Feststellung von Unstimmigkeiten in der Lohnzah- lutig Sind die. Unternehmer zu verpflichten, die Lohnzahlung ao Arbeiter and Angestellte ingenauer Obereinstimmung unit den in den Kollektivvertragen festgesetzten wad Lohnbedingungen vorzunehmen. ,Die Deutsche Verwaltung fur Arbeit and Sozialfursorge in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands and die Provinzial- and Landesregierungen (fiber die Organe fur Ar- beit) haben di eKontrollen fiber die Richtigkcit der Lohn- zahinngen an Arbeiter and Angestellte in den Betrieben ditrch - unmittelbare Betriebsprufungen zu verstarken. j5. Der Leiter der DeutsehpR Finanzveryy:rltulxg in der sowjetischen Besatzungszone, Deutschlands upd die Finanz- minister der. Provinzen and Lander sind ztr verpflichten, bei den periodischen Preiskontrollerl in den 4etrieben Bowie durclr besondere Betriebskontrollen $tichprpben fiber die Richtigkeit der Lohnzahlungen vorzunehmen. 1Bei Feststellung von Verletzrungen der geltenden Bestim- mungen and Lohnsatze sind _ die deutschen P;oyiqzia1. ,bzw. Landesorgane fur Arbeit zwecks sofortiger Beseitigung der Verletzungen zu verstandigen and falls vori diesen keine MMaf nahmen ergriffen werden, sind damit die Provinzial- bzw. Landesregierungen zu befassen. Stellvertreter des'Obersten Chefs der Sowjetischen Militaradministration in Deutschland Generalleutnant M. Dratwin Chef des' Stabes der Sowjetischen Militaradministration in Deutschland Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Preisanordnung Nr. 122 caber die Regelung der Preise fur Zement in der sowjetisthen Besatzungszone Auf Grund des Befehls Nr. 337 des Obersten Chefs der ? 4 Sowjetischen Militiiradministration in Deutschland vom 9. Dezember 1946 fiber die Preiskontrolle wird angeordnet: Der Handel dar bei Lieferun; ab Handelslager den Preisen gemal3 ? 1 hinzuschlagen: ?1 a) eine Iandelsspanne von 25t;4a der Preise gemiil3 ? 1, b) bei loser (unverpickter) LieFerung riven Zuschiag fiir (1) Die Iierstellerpreise fur Zernent (DIN 1164) bctragen fiir Streuverluste ,on 30/c der Preise gemaf3 ? I- Sorte 225 Sorte 325 Sorte 425 ? 5 Portlandzement RM 37 -- RM 40 -- RM 46,-- DurchlauFt die Ware mehrere Ilandelsstufen, so darf die ortlandzc rent Eisen , 36 50 , 39,50 45,50 Gesamthohc der von den beteiligten Handlern in Arrspruch p Hochofenzement , 36 -- 39,- 45,-- genommener Handelsspanne den Betrag vun 25?0 der Preise , gemaf3 ? 1 nicht iib,~rschreiten. (2) Die Preise gelten fur losen (unverpackten) Zernent je t frei Waggon Reichsbahnstation des IIerstell erwerkes, bei Abholung Frei Fahrzeug 1Ierstelle.rwerk, zahlhar bei Lieferung. (3) Soweit den Herstellern seit dem 9. Mai 1945 die Be- rechnung abweichender Preise genehmigt worden ist, gelten die in den Genehmigungsbescheiden bestimmten anstelle der im Abs. (1) festgesetzten Preise. ?2 Bei Lieferung in Sacken durfen den Preisen fur losen Ze- ment die preisrechtlich zulassigen Kosten fur Sacke zu- zaglich cines Zuschl:ages von 100/o des Sackpreises gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Berechnung einer beson- deren FiilIgebi hr ist nicht zulassig. ?3 (1) Bei Streckengeschaften darf der Handel folgende Zu- schlage berechnen, a) eine Handelsspanne von 80;'o auf die Preise gemaf3 ? 1, b) die preisrechtlich zulassigen Selbstkosten des Trans- portes, socveit letzterer den zeitgemallen Anforderun- en wirtschaftlichster Beforderungsart entspricht. (2) Bei Lieferung an Groflabnehmer odcr Handler hat der Streckenhandler aus der Handelsspanne gemaf3 ? 5 a) fol- gende Ra.battsatze einzuraumen : Bei einer jahrlichen Mindestabnahme von (Gesamtabrahmemenge aller Sorten) Preisnachlaf3 500 t 2(),,o der Preise 1000 t 3 0/o gemaf3 ? 1 (3) Als Streckengeschaft gilt der Verkauf in geschlossenen Ladungen durch den Baustoffhandel, wenn eine Zwischen- lagerung entfallt. Der Transport kann durch Bahn- oder Stral3enfahrzeug erfolgen. ?6 (1) Bei Lieferung in Mengen unter 1 v ist der Preis fiir je 50 kg, aufgerundet auf RM 0,05, zu l-'erechnen. Die Be- rechnung eines Mengenzuschlages ist nicht zulassig (2) Bei Lieferung in Sacken des Kaufers darf der Handel dem Preise gemaf3 Abs. (1) RM 0,05 je 50 kg fiir das Ein- sacken zusrhlagen. ?7 (1) Aus volkswirtschaftlichen Grunden oder zur Abw:o- dung unbilliger Ilarten kann die Deutsche Wirtschaifts- kontmission -- Hauptverwaltung Finanzen - fiir cinzelne Herstellerwerke Werksverrechnungspreise festsetzen. Die Verkaufspreise nach ? 1 clieser Anordnung bleiben tiervon unberiihrt. (2) Zutn Ausgleich der, Unterschiede zwischen den Ver- kaufspreisen gemaf ? 1 dieser Anordnuug und den Werks- verrechnungspreisen wird eine Zementpreis-Ausgleiehskasse errichtet. Die Deutsche Wirtschaftskommission -- Hauptver- waltung Finanzen -- erlaf3t hierzu die Saszungen souie etwa erforderliche Durclofiihrungs- and Verwaltungsvorschriften. ?8 Diese Preisanordnung tritt am L. ,luli 1948 in Kraft. ,Berlin, den I. juli 1348 Deutsche Wirtschaftskommission fur die -sowjctische Besatzungszone Ilauptverwaliung Finanzen In Vertretung Dr. Steiner Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006/011,12: CIA-RDP83-00 . 415ROO300009000177- 27. J,,_ 1948 Preisanordnung Nr.131 Preise fiir Waren aus derv, Gebiet von Qroo-Berlin Auf Grund des Befehh; Nr, 337 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militaradministration in Deutschland vom 9. Dezember 1946 uber, die Preiskontrolle wird mit Zustim- mung des Sekretariats der Deutschen Wirtschaftskommission in der sowjetischen Besatzungszone angeordnet: ? (1) ? Waren (Rohstoffe, Halbfabrikate, Fertigwaren), die aus dem Gebiet von Grog. Berlin bezogen werden, durfn, falls der Preisstand von 1944 iiberschritten wird oder in den Rechnungen oder sonstigen Preismitteilungen der Lieferer ein. Vermerk uber die Zulassigkeit der Preise feb lt, in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) nur zu Preisen and Bedingungen weiterbcrechnet werden, die von der Hauptverwaltung Finanzen genehmigt Sind. Dies gilt auch fur Waren, fur die das 'Preisamt des ?Magistrnts von, Grpl3-Berlin bereits Preise (Hersteller-, Grof3handels-, Kleinhandelsabgabepreise) festgesetzt oder genehmigt h:,t. (2) Ist in den Rechnungen oder sonstigen Preismitteilun- gen der Lieferer uber die in Abs. (1) genannten Waren ver- merkt, dai3 die Preise dem Preisstand vom 1. April 1945, von 1944 oder vorher entsprechen, durfen diese vom Ilandler in der SBZ nur weitpr berechnet werden, nachdem der Handler sich in eigener Verantwortung davon iiberzeugt hat, dal3 der Preisvermerk tatsachlich zutreffend ist. (3) Die Hauptverwaltung Finanzen kann die Genehnii gung nach Abs. (1) fur einzelne Betriebe oder gauze 13c- triebsgruppen, sowie fur einzelne Waren oder ganze Wart n- gruppen, auch ohne besonderen Antrag erteilen. (4) Auf die Entgelte fur Leistungen (Veredlungen, Zu- richtungen, Bearbeitun4en and dergl.), die im Gebiet von Grog-Berlin fir Auftrs.ggeber in der SBZ erbracht werden, finden die Bestimmungen in Abs. (1), (2) and (3) ent- sprechende Anwendung. ?2 Werden die im ? 1 genannten Waren oder Leistungen aos einer Handelsstufe bezogen, haben sich der liefernde Ber- liner Hndler and. der beziehende Handler in der SBZ in Deutsche Wirtschaft:onnission ftir die sowjetische Besatzungszone Hauptverwaltung Finanzen In Vertretung Dr. Steiner Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-004158003000090001-7 die in Grog-Berlin preisrechtlich zulassige Ilandelsspanne odcr den Rabattbetrag entsprechend ihren - Leistungen zu teller. Im Verkehr mit den in ? 1_ genannten Wary and Leistun- gen in der SBZ gelien,, soweit nichts Anleres bestimmt wird, die dort preisrechtlich zulassigen 7ahlungs- and Lief erungsbedingungen. ,(1) Werden die in ? 1 genannten Waren oder Leis!ungen in der SBZ von einem Betriebe weiterverarbeitet, verwertet oder sonst verwendet, darf eine hierdurch elwa totwendig werdende Erhohung der Preise fur die Erzeu;nis~e des Be- triebes nur mit Genehmigung der Hauptverwaltung Finan- zen vorgenommen werden. Die Genehmigung ist: enter Be- achtung der Vorschriften des, Befehls Vr. .337, fiber die Stellung von Preiserhohungsantragen einzuhoen.. (2) Die Hauptverwaltung Finanzen kann die Genehmigung fur einzelne Betriebe oder ganze Betriebsgruppen auch ohne besonderen Antrag erteilen. ?5 - 13is zum Tage des Inkrafttretens dieser Auordnung er- lassene Preisanordnungen oder Genehmigungsbescheide der Deutschen Zentralfinanzverw,altung in der sowjetischen Be- satzuugszone, die den Verkehr mit den in 1 genannten Waren and Leistungen in der SBZ betreffen, werden durch diese Anordnung nicht beriihrt, soweit sie nicht dutch Frist- ablauf gegenstandslos werden. ?6 Diese Anordnung tritt am 7. April 1948 in Kraft. Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Pre isverordnungsblatt Preisanordnung Nr. 58 Ober die Preise von Altbindegarn Auf Grind des Bt fehls Nr. 337 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militaradministration in Deutschland vom 9. Dezember 1946 fiber die Preiskontrolle wird im Einver- nebmen mit der Deutschen Zentralverwaltung der Industrie fur den Verkauf vo -~ Althindegarn in der sowjetischen Be- satzungszone bestimrnt: ?1 (1) Far Altbinde.+.rn werden folgende Preise festgesetzt: 1) Bei Ablieferu.tg durch die Landwirtschaft RM 25,- per 100 kg (1944 10,--) 2) Bei Ablieferung durch Erfassungshandler (Aufkaufer) RM 31.- per 100 kg (1944 14,-) 3) Bei Ablieferung dureh Grolhandler (Sammelstellen) RM 34, - per 100 kg (1944 16, -) Der Preis zu 2) gilt frei Betriebssitz der Sammelstellen, der Preis zu 3) gilt frei Bisenbahnwagen Verladestat,ion. (2) Fur Entknotete, sortierte and gebiindclte Bindegarn- enden darf cin Auischlag von 10 Pfg. pro kg berechnet werden. (3) Samtliche Praise gelten fur trocknes von fremden Beimengen. freies Althindegarn. Preisanordnung Nr. 59 fiber Nihlohnsitze fur Sacke Auf Grund des 14:,-fehls Nr. 337 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militaradministration in Deutschland vom 9. Dezember 1946 fiber die Preiskontrolle wird im Binver- nehmen nit der Deutschen Zentralverwaltung der Industrie fiir den Verkauf von S .cken in der sowjetischen Besatzungs- zone bestimmt: ?1 Von den Betrieben der Juteindustrie, der Scak-, Plan- und Zeltherstellung sowie von sonstigen Nahereien durfen fur Sacke folgende (4) Die festgeset%ten Preise sind Hochstpreise, die nicht uherschritten werden durfen. ?2 Die im Jahre 1944 giltig Fewesenen Lieferungs- and Zahlungsbedingungrr; durfen nicht zurn Nachteil doe Ab- nehmer verandert werden. ? :3 Zur Unterrichtunzr, der Abnehmer ist diese Anordnung in Rechnungen and be' Preisanktindigungen jeder Art mit An- geibe des Datums and der Nummer zu vermerken. ?4 Die Anordnung ti itt mit dem 1. Oktober 1947 in Kraft. Der President der Deutschen Zentralfinanzverwaltung in der sowjetischen Bcsaizun;szone In Vertretung Dr. Steiner 1944 and den neuen Satzen ist an den nach der Preisanord- nung Nr. 46 vom 9. 8. 1947 ?? 1 and 2 zu bildenden zu- lassigen Preis des Jahres 1944 fir Sacke anzuhangen and gesondert auszuweiscn. ?3 Die im Jahre 1944 gtiltig gewesenen Lieferungs- and Zahlungsbedin.gung:mn dOrfen nicht rum. Nachteile der Ab- nehmer verandert werden. ?4 Zur Unterrichturg der Abnehmer ist diese Anordnung in Rechnungen and bei Preisankii.ndigungen jeder Art resit An- gabe des Datums nod der Nummer zu vermerken. (1944) Kopfsaum. 3 Pfg. je m (2,5 Pfg.) ?5 Heraklesnaht 5 Pfg. je m (4 Pfg.) Die Anordnung tritt mit den 1. Oktober 1947 in Kraft. einfache Patentnaht 6 Pfg. je in (5 Pfg.) Berlin, den 30. September 1947 doppelte :Patentnaht Mindestniihlohn 8 Pfg. je in 6 Pfg. je Sack (6,5 Pfg.) (5,5 Pfg.) Der :President Die festgesetzten Nghlohnsatze sind IIochstsatr.e, die der nicht iiberschritten e:erden durfen. Deutschen L entralfinan;.verwaltung ?2 Die t)ifferen.: zwischcn den Nahlohnsiitzen des Jahres in der sowjetischen Besatzungszone In Vertretung Dr. Steiner Approved For Release 2006/O1/1 CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Preisanordiiung Nr. 60 uber die. Regelung ler Preise fur Tull Auf Grund des Befehls Nr. 337 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militaradministration in Deutschland vom 9. Dezember 1946 uber die Preiskontrolle wird im Einver- nehmen mit der Deutschen Zentralverwaltung der Industrie fur den Verkauf von Tull in der sowjetischen Besatzunis- zone bestimmt: (1) Auf die S:itze fur Ausarbeitungskosten (Rackpreise) der gemaf3 Erlaf3 des Ehemaligen Reichskommissars fiir die Preisbildung IV--159- 17685/41 vom 29. September 19.11 (Mittbl. 11/41, S. 332) genehmigten Preisrichtlinien der ehe- maligen Vereinigung Deutscher Tullwebereien e. V. kann ein Aufschlag von 70 vom Hundert (2) Die iibrigen Bestimmungen der Preisrichtlinien blci- ben unberiihrt. Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 27. Jut? 1948 171 ?2 Der in ? 1 bezeichnete Aufschlag ist am Schiuf3 der Kalkulation gesondert auszuweisen. Die Zusclilage fur Ver- kaufs.einzelkosten, Verteiler and Kleinauftrage durfen auf den sich aus der Erhohung der Ausarbeitungskosten (Rack- prcise) ergebenden Mehrbetrag nicht berechnet werden. (1) Die Anordnung gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1947. (2) Die Anordnung zur Preisbildung fiir Tull-Gardinen- gewebe vom 5. September 1940 IV-159--10740, (Mittbl. 11/40, S. 258) bleibt unberi hrt. Der Prasicent der Deutschen Zentralfinanzverwaltung in der sowjetischen Besatzungszone In Vertretpng Dr. Steiner Preisanordr:_ung Nr. 61 fiber die Festsetzung von Preisen u,-d Handelsspannen fur Kartoffeln, die im Rahmen der Pfittablieferung anfallen Auf Grund der Befehie Nr. 337/46 and 60/47 des'Oberstcn Chefs der Sowjetischen Militaradministration in Deutsch- land wird fur den Verkauf von Kartoffeln, soweit sie der Pflichtablieferung unterliegen, and nicht unter die Preisanordnung Nr. 38 fur Speisefruhkartoffeln fallen, angeordnet: Erzeugerpreise fiir Kartoffeln A. Speisekartoffeln ?1 (1) Speisekartoffeln sind Kartoffeln, die den jeweils giil- tigen Gatevorschri.ften fur Speisekartoffeln entsprechen. (2) Fur den Verkauf von Speisekartoffeln durch den Er- zeuger gelten die in der Anlage 1 festgesetzten Preise je 50 kg waggonfrei Verladestation, frei Verladestelle oder fr(.,.i Lager des Erfassungsbetriebes. ?2 (1) Fur Speisekartoffeln, die fur die Weiterverarbeitung zu Trockenspeisekartoffeln bestimmt sind, kann ein Sor- tierungszuschlag his zur Hohe von RM 0,40 je 100 kg Speise- kartoffeln gezahlt werden, wenn nachstehende Bedingungen erfiillt sind: a) Rundfallende, flachaugige Sorten in einheitlichcr Form bei Lieferung in grof3eren Menge (keine Misch- sorten), b) MindestgroBe von 5 cm gr6f3tem Durchmesser, c) Starkegehalt von mindestens 150/o. (2) Den unter a) and b) genannten Bedingungen cntspricht ein Zuschlag von je RM 0,13, der unter c) genannten ein Zuschlag von RM 0,14. Bei Erfullung nur eincs Teiles der Bedinggungen ermafligt sich der Zuschlag entsprechend. ?3 Der Erzeuger kann den Preis fordern, der far den Monat festgesetzt ist, in dem die Lieferung eelolgt. Er erhalt den ,,waggonfrei Verladestation", ?frei Verladestelle" oder ?frei Lager des Erfassungsbetriebes" festgesetzten Preis desje- nigen Gebictes, bis zu dem er die Anfuhrkosten nach ? 1 zu tragen hat. Obernimmt der Kaufer die Anfuhr zur Ver- ladestation, zur Verladestelle oder zu seinein Lager auf cigene Kosten, so darf er einen Betrag von hc)chstens RM 0,110 je 50 kg in Abzug bring en. B. Fabrikkartoffeln ?4 (1) Fabrikkartoffeln sind unsortierte Kartoffeln, die den jeweils giiltigen Gatevorschriften fur Fabrikkartoffeln ent- sprechen. Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 (2) Die Erzeugerpreise fur Fabrikkartoffeln werden je kg Starke gemal3 Anlage 2 festgesetzt and verstehen sich frei Verladestation des Erzeugers oder frei Lager des Er- fassungsbetricbes. Den festgesetzten Preisen ist ein Starkege- halt von cnindestens 15 Prozent zu-runde zu legen. Fabrik- kartoffeln. mit einern Starkegehalt unter 15 Prozent sind mit einem Pfennig je kg Starke ,fiir jedes einzelne darunter liegende Prozent niedriger abzurechnen. Bin Mindeststarke- gehalt kann vere:inbart werden. (3) Fabrikkartoffeln sind von den Erzeugern grundsatz- lich an kartoffelverarbeitende Betriebe direkt abzuliefern. Fur Fabrikkartoffeln gelten die kartoffelverarbeitenden Be- triebe als Erfassungsbetriebe and sind hierzu von den Lan- desregierungen fiir besti;nmte Gcbicte besonders zuzulassen. Wenn Fabrikkartoffeln aus weiter entfernt gelegenen Ge- bieten mit der Bahn oder anderen Transportmitteln ver- sandt werden n.mdsscn, so soil die Erfassung and Abnahmc der Fabrikkartoffeln am Verladeort durch Beauftragte der kartoffelverarbeitenden Betriebe erfolgen. In diesen Fallen ist die Feststellung des Starkegehalts and Schmutzanteils sowic die Bezahlung der Fabrikkartoffeln, die Ausstellung der Ablieferungsbescheinigungen and die dekadenweise Er- fassungsabrechnung von den Beauftragten im Namen and fur Rechnung, des ats Erfassungsbetrieb zugelassenen Kartoffel- verarbei.tungsbetriebes unmittelbar vurzunchmen. Die hierbei anfallenden Kosten gehen zu Lasten der kartoffelverarbei- tenden Betriebe. Uberschreiten these RM 0,05 je 50 kg Netto Kartoffelgewicht (-Bruttogewicht nach Abzug von Erde, Schmutz usw.) and wind deren Erfordernis nachge- wiesen, so konnen die Mehrkosten von den fiir die Kartoffel- vera rbeitungsbetriebe zustandigen Landesregierungen auf Antrag erstattet werden. (4) Ubernimmt der Kaufer die Anfuhr zur Verladestation oder Verladestelle auf eigene Kosten, so darf er hier#ur einen Betrag von RM 0,10 je 50 kg Kartoffelbruttogewicht in Abzug bringen. (5) Beim Versand mit der Bahn oder anderen Transport- mitteln hat der Erzeuger einen Frachtanteil von RM 0,10 jc 50 kg Kartoffelbruttogewicht zu tragen. Holt der kartoffel- verarbeitende Betrieb die Fabrikkartoffeln vom Frzeuger selbst ab, so ermaf3igt sich der Erzeugerpreis um RM 0,20 je 50 kg Kartoffelbruttogewicht. Bei hoheren osier nie- drigeren Frachten erfolgt der Ausgleich nach Abschluf3 der Kampagne zwischen dem Verarbeitungsbetrieb and der fur diesen zustandigen Landesregierung. Handelsspannen, Zuschlige and Verbraudherpreise fUr Speisekartoffeln ?5 (1) Speisekartoffeln, die der Pflichtablieferung unter- liegen, diirfen nicht ohne Mitwirkung eines als Erfassungs- betrieb zugelassenen VersandgroAhandlers vom Erzeuger be- zogen werden. Wenn aus Transportgriunden die Lieferung von Speisekartoffeln vom Erzeuger direkt an Empfangsgrof3- handler, Einzelhandler, Groflverbraucher usw. erfogt, mull demnach auch hicrbei der Versand grof3handler als Er- fassungsbetrieb eingeschaltet werden. (2) Die Versandgrof3handler-Festspanne betragt RM 0,20 je 50 kg. (3) Die Empfangsgrof3handler-Hochstspanne betragt: a) beim Verkauf ab Waggon oder Lager des Empfangsgrot3handlers RM (1,30 je 50 kg b) bei Lieferung frei Lager des Einzelhandler: RM 0,40 je 50 kg c) bei Lieferung frei Keller des Verbrauchers RM 0,60 je 50 kg d) In Stadten von mehr ads 100 000 Einwohnern kann nach Genehmigung durch das Landesprcisamt ein weiterer Zuschlag von h6chstens RM 0,10 je 50 kg auf die unter a) bis c) festgesetzten Hoehstspannen gewalirt werden. (4) Die Einzelhandler-Hochstspannen betragen: a) bei Anlieferung frei Lager des Einzelhandlers b) bei Abholung vom Empfangs- groahandlers unter 50 kg .veitere Die Preise fiir IMlengen enter 5 kg sind nach den Preisen je 5 kg zu errechnen. Pfennigteilbetra;:;e diirfen nach oben abgerundet werden (5) In Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevol- kerung durch die in der Gemeinde ansassigen Irzeuger sichdrgestellt werden kann, diirfen die Ilandelsspannen and Zuschlage insgesamt bei Abgabe von 50 kg and dariiber RM 0,40 je 50 kg bei Abgabe unter 50 kg weitere RM 0,06 je 5 kg Wenn auf3er dens Versandgrof3handler als Erfassungsbe- trieb dabei noch weitere Handler tatig sind, so ist die Spanne wie folgt aufzuteilen: RM 0,15 far den Versandgrof3handler RM 0,25 fur weitere Handler. (6) Verkauft der VersandgroShandler unmittelbar an den Einzelhandler, so darf er die Versand- and Empfangsgrof3- handlerspannvr berechnen, sofern das Landespreisamt seine Zustimmung erteilt. ?6 (1) Der Verbraucherpreis errechnet Bich aus dem fir- zeugerpreis des Landes, in dem der Empfangsgrof handler oder der Einzelhandler seinen Sitz hat, ruziiglich der ange- fallenen Spannen sowie eincr Durchschnittsfracht von RM 0,20 je 50 kg. Eel hOheren oder niech igeren Frachten er- folgt der Ausgleich zwischen dem Empfangsgrofihand.ler oder Einzelhandler and der fur den Sitz des Empfangs- grof3handlers o&_-r. Einzelhandlers zustandigen Landes- regierung. Werden Speisekartoffeln von einem Prcisgebiet in ein anderes geliefert, so ist der Unterschicdsbetrag zwischen dem Err.eugerpreis des Empfangsgebietes end dern Erzeugerpreis des Verladegebietes von der Landesregierung des Empfangsgebietes auszugleichen. (2) Bei unmittelbarer Belieferung des Verbrauchers durch den Erzeuger diirfen die Erzeuger Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006101/12: CIA-RDP83-00415R003000090001-7 27. Jx : 1948 a) bei Abholung der Kartoffeln durch den Verbraucher den festgesetZten Erzeugerpreis zuzuglich eines- Auf- schlages von 0,20 RM fur jede voile und angefangene 50 kg berechnen, b) bei Lieferung frei Keller des Verbrauchers erhaht sich .der Aufschlag zu a) um 0,20 RM fur je 50 kg. Von dem jeweiligen Aufschlag hat der Erzeuger an den fur ihn zustandigen Erfassungsbetrieb 0,10 RM far Jude voile und angefangene 50 kg abzufuhren. Inkrafttreten ?7 Die Preisanordnung tritt am 1. November 1947 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung Nr. M 4 der Deutschen 173 Verwaltung fur Handel und ~Versorgung in der Sowjetischen Besatzungszone vom 1. 10. 1946 au0er Kraft. Berlin, den 15. Oktober 1947. Der President der Deutschen Zentralfianzverwaltung in der sowjetischen Besatzungszone In Vertretung Dr. Steiner Der President der Deutschen Verwaltungfnr Handel und. Versorgung in der sowjetischen Besatzungszone Handee Der President der Deutschen Verwaltuni fur Land- und Forstwirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone Hoernle Anlage 1 zur Preisanordnung Nr. 61 Erzeugerpreise fit Speisekartoffeln Preise je 50 kg Lieferungen in den Monaten weif3fleisch. Sorten RM gelbfleisch. Sorter RM In den Gebieten der Lander Brandenburg und Mecklenburg September, Oktober 2,70 3,- November 2,80 3,10 Dezember 2,85 3,15 Januar, Februar 3,05 3,35 Marz, April 3,20 3,50 Mai 3,30 3,60 Juni, Juli, August 3,55 3,85 In dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt September, Oktober 2,75 3,05 November 2,85 3,15 Dezember 2,90 3,20 Preise je 50 kg Lieferungen in den Monaten weigfleisch. Sorten RM gelbfleisch. Sorten RM Januar, Februar 3,10 3,40 Marz, April 3,25 3,55 Mai 3,35 3,65 Juni, Juli, August 3,60 3,90 In den Gebieten der Lander .Sachsen und Thuringen September, Oktober 2,90 3,20 November 3,- 3,30 Dezember 3,05 3,35 Januar, Februar 3,25 3,55 Marz, April 3,40 3,70 Mai 3,50 3,80 Juni, Juli, August 3,75 4,05 Anlage 2 zur Preisanordnung Nr. 61 Erzeugerpreise fii Fabrikkartoffeln Preise je kg Starke Bis 15. September -,32 RM 1. bis 30. November vom 16. September bis 31. Oktober -,31 RM 1. Dezember ab Preise je kg Starke --,32 RM --,33 RM Approved For Release 2006/01112 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 174 Preisverordnungsblatt Preisanordnung Nr. 62 betreffend Anderung der Verordnung uber Hochstpreise fur Fuhrleistungen mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (NVP) vom 30. Juni 1940 in der Fassung der 7. Anordnung zur Anderung and Ausfiihrung der Nahverkehrspreisverordnung Auf Grund des Befehis der sowjetischen Militaradmini- stration in Deutschland Nr. 337 vom 9. Dezember 1946 fiber die Preiskontrolle wird im Einvernehmen mit der Deut- schen Zentralverwaltung des Verkehrs angeordnet: (1) Der gemaf3 der Verordaung uber ifbchstpreise fur Fuhrleistungen rait Kraftfahrzeugen im Nahverkehr NVP) vom 30. Juni 1944) in der Fassung der 7. Anordnung zyr Anderungund A.usfuhrung der Nahverkehrspreisverordnung (Mitteilungsbl. des RfPr. 1/1944 - S. 4 zulassige End- betrag der Rechnung fiber die Fuhrleistung (Ziff. 20) darf urn 150/o erhoht warden. (2) Im Ohrigen bl riben die Best immun en uber die Preis- bildung fur Fuhrleistungen mit Kraftfahrzeugen im Nah- verkehr sowie die S,ndertarife unheruhrt. (3) Diese Anordnung tritt am it. Okt,rber 1947 in Kraft. Berlin W 8, den 11. Oktober 1947 Leipziger St r. 5-7 Der President der DeutschenZentralfinanzverwaltung in der sowjetischen Besatzungsz:one In Vertretun - Dr. Steiner Herausgeber u 'Verlag: Dr. Karl Steiner, Berlin W 8, Leipziger Str. 5-7; Tel. 4200 18, App. 3266; Ba.ikkonto Berliner Volksbank, Konto Nr. 56; Postschockkonto Verlag Preisverordnungsblatt, Berlin Nr.2920 - Druckerei: (21) Harry Schwarzer, Berlin 0 17, Markusstr. 52. - Erscheint nach Beclarf. Bezugsprels 3.50 RM vierteljBhrl. zuzOgl. Zustellgeb0hr. Beim Bezug durch den Buchhandel je Seite 0.05 RM. Besteliung fiber die Postl mter, den Buchhandel od. beim Verlag. - Veroffentlicht unter der Lizenz Nr.406 der Sowjetischen Milititradministration in Deutschland. Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP834004 5R003000090001-7 25X1 Zentralverord nungsblatt Teil Preisverordtiungsblatt fur die sowjetische Besatzurtgszone in Deutschland 1948 Berlin, den 5. August 1948 Nr. 17 Seite Preisanordnung Nr. 107 - uber die Festsetzung von- I .isanordnung Nr. 134 -- Festsetzung der Preise fur Entgelten fur die Inanspruchnahme tauschvermitteln- rabakmehl gekornt and gewalzt . . . . 179 der Tatigkeit . . . . Preisanordnung Nr. 112 - uber die Festsetzung von Preisen and Handelsspannen fur Marmelade . 175 176 h-isanordnung Nr. 135 -- uber die Preisbildung fur ZeIlwolle . . . . . . . . 180 Preisanordnung Nr. 132 -- uber die Festsetzung von Preisen fur fertige weif3geschnitzte kieferne Tele- 1 i eisanordnung Nr. 136 fiber die Preise fur Rohbraun- kohle and Braunkohlenbriketts . . . . . . 181 grafenstangen and Leitungsmaste . 178 Preisanordnung Nr. 133 - Festsetzung des Hochst- preises fur Tabakstaub . . . . . . . 179 Preisanordnungg Nr. 138 -- fiber die Regelung der Auf- 4.adegebiihr fiir Ziegelsteine . . . . . 182 Preisanordnung Nr. 107 fiber die Festsetzung von Entgelten fur die Inan:. pruchnahme tausdivermittelnder Tatigkeit Auf Grund des Befehls Nr, 337 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militaradministration in Deutschland vom 9. Dezember 1946 Ober die Preiskontrolle wird mit Zustim- mung des Sekretariats der Deutschen Wirtschaftskommission angeordnet: (1) Wer gewerbsmaf3ig Tauschvertrage in der Weise ver- mittelt oder abschlief3t, daB der zum Tausch angebotene Gegenstand in den Geschaftsraumen des Unternehmens zwecks Besichtigung aufbewahrt wird, ist berechtigt, fur seine Tatigkeit folgende Entgelte zu fordern: Bei einem Wert des Tausehgegenstandes bis einschl. 60,- RM (Wert:gruppe I) hochstens RM 2,- von mehr als 60,- RM bis 100,- RM (Wertgruppe, II) hochstens RM 4,- von mehr als 100,- RM (Wertgruppe III) hochstens RM 8,-- (2) Der Tauschgegenstand muB fur einen Monat zum Tausch angeboten werden. Die Tauschgegenstande sind sicht- bar auszustellen and mit einem Schild zu versehen, auf dam angegeben ist, welchen anderen Tauschgegenstand (ge- gebenenfalls unter Bezeichnung der Stiickzahl) der Tausch- suchende zu erwerben wunscht. ?3) Mit dem Entgelt nach Absatz 1, das bei Auflieferung c'c Tauschgegenstandes gefordert werden darf, sind die K,sten fur die. gesamte tauschvermittelnde Tatigkeit ein- scilief3lich Versicherung, Aufbewahrung and Erhaltung des ;cuschgegenstandes abgegolten. Das Entgelt nach Absatz 1 darf nicht durch Abzug (4) c m Warenwert, sondern nur in Geld berechiet werden. D e Vereinbarung einer hieruber hinausgehenden Ver- t L Lung 1st unzulassig. (5) Findet sich ein Tauschpartner, der seinerseits den ;ebotenen Tauschgegenstand erwerben will, so hat er bei ,.;istandekommen des Tausches ebenfalls ein Entgelt ent- spreehend den in Absatz 1 festgesetzten Betragen zu zahlen. ?2 Die Schatzung des Wertes fur den Tauschgegenstand hat v.-ch den geltenden Preisvorschriften zu erfolgen. Hiernach w rd der Wert von Gebrauchtwaren im Sinne der Verord- rn ng uber Hochstpreise fir Gebrauchtwaren vom 21. 1. 1942 ,J,'GBl. I, S. 43) nach Maf3gabe der Vorschriften dieser fir- rordnung bestimmt. ?3 i) Die Bestimmung, daB Tauschgegenstande in das Eigen- t,. a des tauschvermittelnden Unternehmens iibergehen, darf iu ht getroffen werden. Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Preisverordni ngsblatt (2 Sind vor Inkrafttreten dieser Preisanordnung von den Bestimmungen des .tbs. 1 a weichende Vcrcinbarungen ge- troffen worden, wonach die tfbertragung des, Eigentums k n das tauschvermittelnde Unternehmen gegen Aushandigung von Warengut (Tauschanrecht)-Scheinen crfolgt ist, so.be~ halten diese, soweit sie nosh nicht eingelost sind, ohne > >v vicrivivi > > >viviv vi vi > > > > >vivivivivi in rn N N N N ~--' .-i in in N N N N .n in ti M c+i N N N N N:in i~ 4 > > > > :> vi vi vi vi vi N v 0 P4 V u 0 94 Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R003000090001-7 Approved For Release 2006/01/12 : CIA-RDP83-00415R0030 11. Not amber 1948 N 0 .L C 0 U IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII O ri O+ d+ ao d+ N .-i 1/ .?-i oo" ~D a;