DECREE ON CONTRACTS FOR DELIVERY OF AGRICULTURAL PRODUCTS
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Document Number (FOIA) /ESDN (CREST):
CIA-RDP80T00246A034100630001-3
Release Decision:
RIPPUB
Original Classification:
S
Document Page Count:
26
Document Creation Date:
December 22, 2016
Document Release Date:
April 29, 2010
Sequence Number:
1
Case Number:
Publication Date:
April 26, 1957
Content Type:
REPORT
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Attachment | Size |
---|---|
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Body:
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W mile = -3
CENTRAL INTELLIGENCE AGENC
Title
by 1aw.
to an within the unauthorized meaning of person the is Espionage prohibited Laws,
This material contains information affecting the National Defense of in the any United manner states
18, U.B.C. Becs? 793 and 794, the transmission or revelation of which
S.E-C-R E-T
COUNTRY East Germany
SUBJECT Decree on Contra-t for Deli rer.?,Y
of Agricultural Products
DATE OF
INFO.
PLACE &
DATE AC
DATE DISTR. 16 APR 1951
NO. PAGES
REQUIREMENT
NO.
REFERENCES
APPRAISAL Or CONTENT IS TENTATN~_.
jjmorrP~ Lnd I~i1t, ,i?n en
Bullet-111S) , issue i10 1.~. a ed 21 December x'95& a of the StaT1~.:
(Decrees an Ichase of Agricu' tur'a: Pr ductsa
Secretariat for the P ocur?ement and Px, _ntract:, (th sam
issue contains the decree, dated 29 October 1956., r .n ,
contract form: d for., the delivery f the f wllc w n ; ag: l ' It Ur products'.
toba:0o, fiber plant a p pp head. 3 LC .2
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C O y?C Y_ eL 301 W C oc O oD
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(6) Beanstandungen an Gute and Sorte dem Erzeuger sofort bei Ober-
gibe der Ware mitzuteilen.
16
Eine Erganzung oder Anderung des Vertrages bedart der schriftlichen
korm and Zustimmung der Abt. Erlassung and Aufkauf beim Rat des
Kreisea.
17
Streitigkeiten aus dem Vertrag zwisdten den Vertragspartnern entschel-
den die zustandigen Gcrithte, bet den LPG die Staatlichen Vertraga-
gerichte.
4a
Erfullungsurt and Gerchtsstand ist der Sitz des volkseigenen Erfas-
sungs- and Aufkaulbetnebes fur landwirtschaftliche Erzeugnisse (VEAB).
Gemeinde Tag and Monat
....................................
\.,rd ncicitcn
din colkse,gerwn Gartenbaubetrieb (K),
der l~ndccirtsehaftbdten Produktionagenossensdtaft,
u, m Enverbsgartenbaubctrieb
als Erzeuger
and dem VEAB in ..........___......_....... . .............
..............__....._.....
dem \ ilkaufkontor der Konsumgenossenschaft in .......... ........ .....
als Erfassungs-/Aufkaufbetrieb
gemaIS f 4. Absatz 2, der Verordnung vom 10. 11. 19.56 Ober die Pflidtt-
:tblieferung and den Verkauf landw. Erzeugnisse (GBI. S. 801) folgender
Vertrag abgesdtlossen:
41
D.,r F:ru?c;er eerpflichtet silt, von seir..er heizbaren/nichtb heizbaren
(Aasflache Tre,bgemuse/Fruhgemuse unter Glas die im Vertrag festge-
legten Ablielerungsmengen zur ErfUllung seiner Ablieferungsp[licht an
die mil dem VF.AB vereinbarte Erfasi??'gsstelle in
abzuliefern.
A ":1 eferungs pflicht:?)
a) Treibgemdse
Fls3. .bblt.4? Ablaig.
G.^i..?rt 9.rm M,.. F
IN,
Gurken
Salat
Kohlrabi
Blumenkohl
Tomaten
Mohren
b) Frubgemiise unter Glaa
Salat
Kohlrabi
Blumenkohl
f\16hren
?2
(1) Der Erzeuger verpfichtet silt, folgende Arten and Mengen fur den
Aufkauf an den VEAB/Aufkaufkontor der KG ??) zu verkaufen:
a) Trefbgemilse and FrubgemUse unter Glas: ?) L 1 ? I. r ^ ?.. t
b) Treibgemuse:?'?1
Ce^ure.rt Fhdte m' taIbuufinenir
Lisle r^a.ar
- M...6? 1. ds -
r. \I.re .bull Mai 1.81
-M.y1.4-
M.r. Arent bW N?I
I. I.I.r^?..I
\I.rr .bpJ MM
F.W.
(2) Als Aufkauflrcis gilt dcr Tagcshochstpreis, zummdest jrdoch der Pre,s
der gultigen Preisvcrordnung.
? 3
(1) Der Erzeuger erhall auf Grund theses Vertrages fur den Anbau von
Treibgemuse zur Durchfuhrung semcr Produktirnt auf der Grundlagc
?I gilt n.r tue di. Pllidrrebl~?leranr.
?I =.I Hier ir, ej.ra,nyn I rr?ibremns. and 1 ruhe?mur. uniir t.ler on. dew VniAmM? en..e
/? ~e.h?o- and \.dlrurhu~~b.u.
\
-
or
.
Rubeimur? .ur d-
??l ]irbr.nvelkndi. in ru rneidt?n. \.ridr.,hunb.u utrtd.Yn?.
??q bi 11.11 m oar I reibre use eur dim \nr-. I.,? eo- and
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Or B-n: 1, c::? G,l;;,.tde Brennsluflmengen in BB Fin-
Emhe::en. d. h. en:. prcu.end der licizt:ggsanh ge, den Elnsabsnoglich-
keitcn and k!imatlsdten Bedingun ;en anteilig Rohbraunkohle, Briketts,
Koks oder Anthrazit (fur Gurken vorwiegend hochwertige Brennstoffe)
a) Pflichtenanbau: Flydse m Norm kg m= Liefermonat BrennaWfmg.
ka insgatami
Gemuseart:
(2) Die Auslieferung der Brennstoffe wird zu 100 Prozent bis 31. 3. 1957
durchgefuhrt, wovun 60 Prozent bis zum 31. 12. 1935 ausgeliefert warden.
(3) Der Brennstofrb_auftrarte brim Rat des Kreises bestgtlgt die to dia-
sem Vertrag feslgelegte Brennstoffzutcilung.
Der Erzeuger verpflichtet sich, das GemUse In einwandfreier Bead a fen-
heit, normalem Reifezustand. sorliert, getrennt nods GOteklasaan (gem1B
den jeweils gulcigen Annahmcbestimmungcn fur GemGse) an die zustgn-
die Erfassungsstelie/Aurkaufstelle des VEAB/KG anzubefern and die
Kennzelchrwng entsprechend der Klassifizierung mit den ausggsbscen
Gfitekennzeidinungsstrcifen vorzunehmen.
Der Erzeuger verpflidstet silt. den Transport des GemOses zu der ver-
einbarten Erfassungsstelle auf seine Kosten und Gefahr selbst vorztt-
nehmee.
Der VEAB/KG verpflidatet aids:
1. alle sus Erfassung and Aufkauf zur Ablief??:vng kommendan Ge-
musemengen. suweit s:e den Giite- and Abnahmebeetimmungen ant-
spredten. abzunehmen;
2. Eeanstandungen an Cute and Sorte dem Erzeuger sofort bet Uber-
nahmc der Ware mitzuteiien;
3. den Erzeuger mit Verpackungsmaterial zu unterstOtzen;
4. this GemGse, das in Frfuilung der Ablieferungspflldht gellefert wird,
zu den festgestclzlen Erz,'ugerpreisen innerhalb der gesetslldNn Zah-
lungsfrist zu bezehlen;
5. fur die Ober die Pflichtablieferung hinaus abgelieferten Mengan die
unter i 2, Absetz 2, testgelegten Preise zu zahlen.
17
(1) Ergeben aids sm Laufe der Vertragszeit bet dem Erzeuger bedeutende
ErtrgsausfYlle oder Minderungen ohne Veradtulden des Erzeugers, an hat
der Erzeuger den VEAB davon soiort wegen der Vertragslindauni in
Kenntnls zu setzen.
1g
Eine Ergiinzung odcr Anderung des Vertragei fur dung of a of bedart
and
der adariftlichen Form and Zustimmung d~
Aufkauf beim Rat des Kreises.
19
Streitigkeiten Ober die Erfiillung der Vertrage zwischen Erwerbsgarten-
baubetrieben and den VEAB Oder den Aufkaufkontoren der Konsurn-
genossenschaften entscheiden die ordentlie. en Geridste, bei LPG, VEB (K)
und VEG die Stastlichen Ver
1 10
ErfOflungaort land Geridttsetand ist der Sittz des VEAB/Aufltaufkontors
KG.
.............
(Gemeinde) (Tag. Monat, Jahr)
(Vertreter VEAB/KG) (Erzeuger)
VERTRAG Nr.... Anlage 4
Ober die Aufsadst and Abnabane von TabakasWingen. den Anbaa aed
the Ablieterung von Tabak (anfereentlert) Im Jabre 195...
_.......... __ .................._._~_........... _ ......_
Zwisdsen dem Erzeuger: _.........
((Vor- and Zuname. Name der LPG)
.~...~.. (nur bet LPG)
als Anbauer and Ablieferer. im folgenden Erzeuger genannt? and dem
als, Erfassungabetrleb
........ ....
..................
vertreten durds:
wird cur Ergbnzung der gesetzlichen Ablieferungsverpflidttung gegenober
dean Staat tolgender Vertrag abgesdilossen:
11
Der Erfassungabetrieb verpfliditet aids:
(1) Den Erzeuger zur eigenen Setzlingsanzudst rediteeitig mit TaOak-
semen gegen Bpyhiung - zum gesetzlids zulissigen Preis - an belie-
Awn;
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(2) dem Ereuger ohne eigene Sc;ilingsanzucht J;ngpflanzen entsprediend
`den im ? 2 Abs. 2a) festgelegten Mengen and Terminen dumb Setzlings-
anzuchtbetriebe zu vermitteln;
(3) den Erzeuger bet der Anbauplanung. der Bode nberrbeitung,'der Aus-
seat, der Saatenpflege, der Dungung, der Schadlingsbekampfung and der
Ernie zu beraten.
Der Erzeuger verpflichtet 4ich:
(1) Die durch den Anbauplan festgetegte Flache von... ............. ha Tabak in
v.)llem Umfange ausschlie(ilich mit Tabak in Erstfrudit and nicht mit an-
deren Kulturen-gemischt, nach den vom Ministerium fur Land- and
Forstwirtschaft bestAtigten Richtlinien des VEB Rohtabak anzubauen;
(2) a) die Tabakpflanzen (Setzlinge) - beredtnet nails der Richtzahl
40 000 Studs plus 109,10 Reserve, ha - wie folgt abzunehmen:
sw Pau:au~r-w .o S.hllyr.s.d~t0.1r1.Y
~ 8" Aa..t1..1.r.1. 7N... .. A..irlf... Li.I.,Mti.b
bzw.
b) folgende Anzahl von Pflanzen, unter ausschliellicher Verwendung
des von dem Erfassungsbetrieb gelie.erten Samens, heranzuziehen:
t3.ra.
f.tMW..it .irda.NY
1a'1. e...m 1. &id
2
(3) den Anbauberater des Erfassungsbetriebes _._._._ ..................... ........ ......................
(Name des Anbauberaters)
In bis zum 1. Mai 195...__ zu benachrichtigen,
wer3 uie Setz)ingsanzueht nach Ziffer'2b aua irgendwelchen GrOnden
mitlungen ist, damit redltzeitig anderweitig Pflanzen zu den festgelegten
Preisen bereitgestellt werden ki;nnen. Die durds die Ersatzbesdsaffung
entalehenden Kosten gehen zu Lasten des Erzeugers;
(4) sofern keine Setzlingsanzudtt getrieben wird, die nails 2 a) festge-
legte Pflanrenzahl in voUer Hohe dem Setzlingsanzuchtbetrieb zu bezah-
len, such wenn die Pflanzen nicht abgenommen werden;
(5) dos Tabakfeld mit einen Schild zu versehen, aus dem Name. Wohn-
ort and Gru0e der Anbaufllidse hervorgehen;
(6) an den Erfassungsbetrieb oder an die ihm benannte Abnahmestelle
a) auf eigene Kosten and Gefahr zu liefern:
T.a.~
AM..iai. I A-liel.nq....~
2 I 2
lrre.D.b A.ulil der Ptl..... \.r. t0 g i Pil..x.. 19 .
a.
1 ! A 4
(7) den Ober die im ? 2 Abs. (65) Ziffer a and b festgelegte Mindestab-
lieferung hinaus erzeugten Tabak, da dieser gcmaL ? I Abs. (3) der An-
ordnung vom 9. Mai 1956 Ober die Erfassung, die Abnahme and den
Aufkauf von technischen Kulturen (GBI. S. 409) der Gesamtablieferungs-
pllicht unterliegt, an den Erfassungsbetrieb zu licfern;
?3
(1) Das Ablieferungsgut hat gem5l3 der Anordnung vom It. Juli 1955 Ober
die Gate and Abnahmebestimmungen fur Rohtabak (unfermentiert) (GBL
II, S. 250) folgende Beschaffenhcit aufzuweisen:
a) der Tabak mul3 in einem seinem Vcrwendungszwedc entsprechen-
den Reifegrad geerntet, hang- oder heiflluftgetrodcnet sein;
b) der Tabak dart keine Spedcrippen besitzen, keinen Schimmelbesatz
aufweisen and nidlt durch Fremdkbrper (Stroh, Federn, Holz, Me-
tall, Steine usw.) verunreinigt sein;
c) der Feuchtigkeitsgehalt des Tabaks soil bei 18% liegen and dart
23% nicht Obersteigen;
d) der Sandgehalt des Tabaks dart - bezogen auf einen Feuchtig-
keitsgehalt von 23 % - folgende Htidtstmengen nicht uberschrei-
ten.
Grumpen 15% Hauptgut 5
Sandblatt 6% Obergut 5%
e) der Tabak 1st getrennt nails Sorten and Blattgutarten abzuliefcrn
and mull einen einwandfreien Geruch haben;
f) Sandblatt, Hauptgut and Obergut mOssen sortiert, auf SchnOre ge-
zogen, im B(Ischelkasten gebusdieit oder gedodct werden; Grum-
pen and mit Heiflluft getrodcnete Tabake konnen lose oder ge-
f idelt abgeliefert werden;
g) die einzelnen Blotter des BOsdsels mussen gesund, in der Farbe
einheitlidt sein and durfen silt in Grdiie and Beschiidlgungsgrad
nidtt wesentlich unterscheiden. Die Blotter - mit Ausnahme der
Grumpen - mUssen eine Mindestlange von 25 cm haben;
(2) Tabak, der nicht den Bestimmungen des Abs. 1 entspridst, erhiilt der
Erzeuger vom Erfassungsbetrieb zur Herstellung einer ordnungsgemABen
Beschaffenheit zurilck. Ausgenommen ist. der Erzeuger tat damit ein-
verstanden, dab bei einen erhShten Feudstigkeits- and Sandgehalt die
Herrichtung des Tabaks vom' Erfassungsbetrieb zu den in den Preis-
bestimmungen festgelgten Abz(jgen and Kosten erfolgt, die dem Erzeu-
ger in Rechnung gestellt werden.
(3) Bel RUckgabe von Tabak an den Erzeuger zur Herstellung der ord-
nungsgemaCen Beschaffenheit. bleibt die Pflicht des Erzeugers, seiner
vertraglichen Ablietcrungsverpflichtung nachzukommen, bestehen.
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!4
De, Erfassunsibetrieb verpflidstet Bich:
1. dim Erreuger mindestens 14 Tage vor der Abnahme da Tabaks die
Abnahmetermine and -ate bekanntzugeben;
2. den Tabak zu den festgelegten Terminen, soweit dieser den GOte-
bestimmungen entspricht, abzunehmen;
3. den Tabak. nark den a. Z des Vertragsabschiusses geltenden pesetz-
lichen Pretabeatlrnetungen, termingembl zu bezahlen.
Is
Die Andenmg odes Rrglm~g da Vertrages regelt sidt nadt 1 140 der
1. Durchf vem 31. Miss 1505 atr Venxdnung Ober
die Pflidstabiiefenmg and den Vsekaut landwirtsduddkber Eraeugnisse
(GBL I S. 323) wie folgt:
I. Ergibt adds bis ata Abed ltd de, bete Infoye bedeulasder Er?
tragsaudille ode, Ertrapmiodertmgen, die ohne ein Veradtulden des
E--gun eintraten, die Ifolwerdigkeit einer Anderung ode, Prgin-
zung dieses Vertrages, hat da de, E:zeuger brim Erfaisungsbetrieb
zu beautragen.,
2. Der 6f.- andn rieb bat die Aufpbe des Erseugers an t)t't and
Stelle grwissenbeft su pr9[en. tntspredsen the Angaben des Er-
zeugers den Tatsadten, so hat der Erfamunpbetrieb den Antraii
innertsai von 15 Tasen aft der BsgrOndung Ober die Ursadssn des
Sdtadene an den Rat des Kreiies - Abl. EHauwrng and Aufkaut -
srr Eatadtridulm weite,suleisn
i De, FfaawmpbstrMb hat dam Eraatrgsr die Entadseidung da Rates
des Krems - Abc. Edawng and Aufkaut - mitzuteilen and die
erfordertidte Beric g des Vertragea vcrneosbmen.
IA
(1) ErfOllungeort lit der Sitz du oder der Sits der
Abnalunnielle, die dem Erzeuger baiaemt wurde.
(2) Geridstatand l t de, Sltz des Irbaunabetrielm.
17
(1) Niditeinhaltung der Bestimmungen der II I his 4. insbesondere nidst
redstseitige FrfOlsung da Vertragaa, vsrpflidtten den sdsuldigen Ver-
traptdl roan 8dsadenersetL
(2) Bel sdwidbefter Verletzung der IJeferverpflldstung durdt den Er-
zeuger eegeit eldi die HBhe des Sdudeneesatzas nails 5 4 Abs. 4 der An-
ordnung von 5. Mai 1955 (Aber die Erfaaung, the Abnahme rind den
Verkauf von tedutiadsen Kulturen (GBL 8. 400), die 10!; des Erfas-
sungapreises fOr Ha ptgu ut der GUteklaae II unter Zugrundelegung der
insgesamt zu liefernden Mengen nidit Obersteigen dart
(3) Der Erfaieungsbetrieb hat dem Erzeuger die Transportkosten for Ta-
bak in der preisrechtlidi festgelegten W%he zu enetzen, die diesem da-
durdi entstehen. dal der Erfassungsbbeetrrieb unberechtigter Weise die
Abnahme zu den festgetegten Terminen abgelehnt hat. Entsteht infolge
dieser von Erfassungsbetrieb verschuldeten Nidttabnahme erne Wert-
minderung, die der Erzeuger nidst verhindern konnte, so hat der Er-
fassungsbetrieb fur dlesen Sdiaden In voiler H6he aufzukommen.
gs
Sofern In diesem Vertrage keine niiheren Bestimmungen Uber die Er-
fassung, die Abnahme and den Aufkaut von technischen Kulturen getrof-
fen wurden, sind die Bestimmungen der Anordnung yam 9. Mai 1956
Ulcer die Erfassung. die Abnahme and den Aufkauf von technisdien Kul-
turen (GBI. S. 409) cntsprcchend anz.ra:cidcn.
?9
Streitigkeiten zwischen den Vertrac.par:n^rn Uber den Anspruch and
die IIBhe des Sdtadenersatzes nacii ? 7 diescs Vertrages sind von den
Geridttat, sofern nidtt nadt den Bestimmungen des Vertra;ssystems die
Staatlldten Vertragsgerldste zusttndig sind, zn entsrheiden.
Dkser Vertrag let in zwei gleichlautenden Exemplarcn auszu[ortigen.
Jedes der Exeenpiare ist von beiden Vertragsschlicl3enden zu unterzeich-
IMM
(Gemeinde)
_._...... .. ...................................
...... ......... .
(Erzeuger) (Vertreter des Erfassungsbetriebes)
VERTRAG Nr..... Anlage 5
Aber dm Anbm dk Abileferung and den Aufkauf von Faserpflanzea
im Jabre 195.......
........
Zwisdten dem Erzeuger _......... ._ ..... _.. .._...-_......
(Vor- and Zur.ame. Name der LPG)
,_~._ .................__.... Kreis
(Gemeinde)
(nur bei LPG)
als Anbauer and Ablieferer, im folgenden Erzeuger genannt
and dem Erfaaungsbetrieb
wird zur F.rfullung der gesetzlichen Ablieferungsverp[lichtung gegen-
Ober dem Staat folgender Vertrag abgesdslossen:
II
Der Erfassungsbetrieb verpflichtet lids, auf Wunsds des Erzeugers
1. bei dem D.SG?Handelsbetrieb bzw. der VdgB-BHG fur clne recht-
zeitige Saatgutbelieferung zu sorgen;
2. bet der Anbauplanung, der Bodenbearbeitung. der Aussait, der Saaten-
pflege, der Dungung, der Schadlingsbekampfung end der Durchfiih-
rung der Ernte beratende UnterstUtzung zu gewthren;
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3, fur den mit der HITS vertraRlich vereinbarte. _.insatz der Rauf-
maschinen zu den gUnstigsten Term oen and der bei den Vdi,B-BHG
vorhandenen Riffelmaschinen Surge zu tragen.
Der Erzeuger verpflichtet sick:
1. die durch den Anbauplan festgelegte Flache von . ha Faser-
lein.. . ha Olfaserlein, .. . ha Hanf?) in vollem Umfarge ter-
mingemali mit dem von dem DSG-Handelsbetrieb gelieferten Ver-
mehrungssaatgut bzw. von der VdgB-BHG geliefcrten Saatgut W r
Konsumanbau zu bestellen and die DUngung and Saatenpflege so-
w?ie die erforderlichen Schiidlingsbekiimpfungsmalinahmen zur Er-
reichung hlidtster Ernteertrage, entsprechend der als Anlage beige-
fugten Anbauanleitung. die ein Bestandteil des Vertrages ist, durch-
zufuhren;
2 aus der Ernie 195.. zu den festgelegten Terminen auf eigene Ko-
step and Gefahr zu liefern:
Faseeie)a
Stroh
W(aserle4
Stroh
Haut
Stroh
Samen
A.twlhi. AN{ekny.er~ AM1.1.. aey.
I. _ I.h. I.
ANleknep~ee.t
5
als Stroh ohne Semen ?)
als Stroh mit Samen?)
als Ri ststroh ?)
vorronehmen;
4 die Ablieferung des Samens, sofern Stroh ohne Samen bzw. RUst-
stioh geliefert wird.
a) bei Konsumware an die nAchstgelegne Erfassungsstelle des VEAB,
b) bei Vermehrungssaatgut in HShe des gesamten Ernteertrages an
den nidtstgelegenen DSG-Handelsbetrieb
vorzunehmen;
h NiM^m.a.de. *.ii...
5. die Erntemengen zUgig hintereinander an den festgelegten Abnahme-
tagen abzuliefein;
6. die Ober die Pflichtablteferungsmenge hinaus erzeugten Faserpflan-
zen an den Erfassungsbetrieb zu verkaufcn.
f3
(1) Der Aufwuchs mull den geltenden GUtebestimmungen (Anweisung
Ober die Abnahme, Bewertung and Lagerung von Faserpflanzen vom
30. 6. 1953 - ZBI. S. 304 - Bowie den hierzu erlassenen Anderungen
vom 30. 6. 1954 - ZBI. S. 298 - and vom 15. 8. 1955 - GB1. II S. 302)
entsprechen and soil moglichst in einer Qualitiit,'lie nidtt unto' der
GUteklasse .... Iiegt, abgeliefert Werden.
Schwarzbeatz and Olaatnbeimischung n nicht tlberadtitr ten wee en!t,
Sint. I.e sew. e. stmt Idt wire e.
9ee.eet
? etu. tie.yet eeit G&W
S.".1 ple`tt...I S?~..1 IY..nI
{.? h?i
Feuchtigkeit 20 15 20 15
Schwarzbesatz 10 2 6 2
Olsaatenbeimischungen - 3 - 3
(3) Die Faserpflanzen sind vom Erzeuger nadt der Ernie bis zur Ab-
lieferung sadtgemf fi and vor WitterungseintlUssen gesdiUtzt zu lagern.
(4)Der Erfassungsbetrieb bewertet die abgelieferten Faserpflanzen mach
den gesetzlichcn Bestimmungen bei der Abnahme in Anwesenheit des
Erzeugcrs odor seines Vertreters. Der Erzeuger ist damit einverstanden.
dal such eine Vorbewertung kurz vor, wilhrend odor nadt der Ernie
erfolgt. Diese Bewertung ist endgilitig, sofern bet der Abnahme der
Faserpflanzen im Erfassungsbetrieb nicitt eine Qualitlitsveriinderong test-
gestellt wind.
(5) Beanstandungen der vereinbarten Menge, GUte and Sorte sand deco
Erzeuger in der Abnahmestelle sofort mitzuteilen bzw. aut der Ab-
nahmequittung bzw. Ablieferungsbescheinigung zu vermerken.
(6) Der Erfassungsbetrieb ist berechUgt, die Annahme abzulehnen, w?enn
die Erzeugers, Lieferung
seiner ve tragl hen Abiiefegungspfl cht nachzukommen hbleibt
bestehen. } 4
Der Erfassungsbetrieb verpllichtet sich:
bekanntzu-
1. Faserpflanzenartn dedie sen14 dgll~gen r Ader Ablieferung bnahmetermine ~ l
geben;
2. die Erzeugnisse, soweit sie den GUtebestimmungen entaprechen, zu
den festgelegten Abnahmeterminen abzunehtmen;
3. die abgelieferten Erzeugnisse nach den z. Z. des Vertragsabschlusses
geltenden Preisbestimmungen termingemifl zu bezahlen;
4. dem Erzeuger die Bezugsberechtigungn fOr die gesetslleh geregelten
RUC klieferungsansprdche mit der Ablieferungsbescheinigung cuszu-
hi ndigen.
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gS
11) Fiir die F.inlagetung der Faserpflanzen sofort nach Feldtrocknung im
Betrieb des Etzeugers werden folgende Vereinbarungen getroffen:
- ............. ..... .......... _.................. .. _......... ......._
Die Einlagerung hat unter Beriicksichtigung der gesetzlichen Feuer-
schutzbestimmungen and den vom Beauftragten des Erfassungsbetriebes
gegebenen Hinweisen zu erfolgen.
(2) Die eingelagerten Mengen werden vom Erfassungsbetrieb nach den
gesetzlichen Hestimmungen erfaIt and abgerechnet sowie die gesetzlich
festgelegten Lagergelder bezahlt.
(3) Die Verladung and Waggonbestellung erfolgt durch den Erzeuger auf
Abruf des Erfassungsbetriebes im Munat --- der die
Frachtunterlagen rechtzeitig hierzu Obermittelt. Sp)itester Verladetermin
fist der 30. 4. 195-
I a
Die Anderung'oder Ergknzung des Vertrages regelt sich nach { 109 der
1. Durchfuhrungsbestimmung vom 31. Mare 1956 zur Verordnung fiber
die PAichtablieferung and den Verkaut landwirtschaftlicher ?Erzeugnisse
(GBL I, S. 373) wie folgt:
(1) Ergibt sich his sum AbechluB der Ernie infolge bedeutender Ertrags-
austaBe oder Hetragsminderungen, die ohne Verschulden des Etzeugers
eintraten, die Notwcndigkeit einer Anderung oder Erginzung diesel
Vertrages, hat das der Erzeuger beim Erfassungsbetrieb zu beantragen.
(2) Der Erfassungsbetrieb hat die Angaben des Erzeugers an (ht and
Stelle gewissenhaft zu prUfen, entsprechen die Angaben des Erzeugers
den Tataachen. so hat der Erfassungsbetrieb den Antrag innerhalb von
10 Tagen mit der Begrundung uber die Ursache des Schadens an den Rat
des Kreises. Abt. Erfassung and Aufkauf, zur Entscheidung weitfrzu-
leiten.
(3) Dee Erfassungsbetrieb hat dem Erzeuger die Entscheidung des Rates
des Kreises, Abt. Erfassung and Aufkauf, mitzuteilen and die erforder-
liche Berichtigung des Vortrages vorzunehmen.
17
(1) Erfullungsort in bezug auf Ablieferung der Faserpflanzen 1st der Sitz
des Erfassungsbetriebes oder die mit dem Erzeuger vereinbarte Abnahme-
stelie.
(2) Gcrichtsstand in bezug aut die Ablieferung von Faserpflanzen ist der
Sitz des Erfassungsbeteiebes.
IS
(1) Nichteinhaltung der Bestimmungen der f? 1-5 des Vertrages, insbe-
sondere die nicht rechtzeitige Erfullung des Vertrages, verpflichtet den
schuldigen Vertragsteil zum Schadenersatz.
(2) Bel schuldhafter Verletzung der Ablieferungsverpflichtung durch uen
Erzeuger regelt sich die Hohe des Schadenersatzes nach ? 4 Abs. 4 der
Anordnung vom 9. 5. 1956 uber die Erfassung, die Abnahme and den
Aufkauf von technischen Kulturen (GBI. S. 409) der 10 ?'o des Erfassungs-
preises nach Giiteklasse IV unter Zugrundelegung der zu liefe den 111en-
gen nlcht iibersteigen dart.
F rpDer flanzen in dertpreisrechtl ch feestgel gtenf H he zu oersetzen, die
diesem dadurch entstehen, dal der Erfassungsbetrieb unberechtigter
Weise die Abnahme zu den testgelegten Terminen abgelehnt hat. Ent-
steht infolge dieser vom Erfassungsbetrieb verschu!deten Nichtabnahme
sine Wertminderung, die der Erzeuger nicht verhindern konnte, so hat
der Erfassungsbetrieb fur diesen Schaden in voller Hohe aufzukommen.
f 9
Streltigkelten aus diesem Vertrag - mit Ausnahme von EinsprOchen
sewn die Verenlagung - sind von den Gerichten (bei LPG von den
Staatllchen Vertragsgerlchten) zu entscheiden.
1 10 a
Sotern in diesem Vertrage keine ngheren Bestimmungen (fiber die Erfas-
sung, die Abnahme and den Aufkauf von technischen Kulturen getrof-
Aaning, die Bestimmunsen der Anordnung vom 9. Mai cile Abnahme and den Aufkauf von technixn Kul-
Ab Aber wardW the Me
tuna (GBL 8, 400) entsprechend anzuwenden.
111
Diner Vertreg 1st in zwei gleichlautenden Exemplaren auszufertigen.
Jades des Ezemplare 1st von beiden Vertragschlielenden zu unter-
selehttee.
........................................................._......
VartreIer d. Erfuunb,betriebes
Vertrag-Nr. Aaisse 6
Aber den Anban. die Abnahme von Saat- and Pfianzgut, die Ablieferung
wed den Verkant von Hell-. Dufi- and Gewunpflanzen Im Jahre 195_...._
Goeude
vertreten durch .....................
.................... _..... .... ................. ........
%a,. ad N.a. d., LPG
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als Anbauer and Ablieterer,im folgenden Eraeuger genannt;
uod
dem Erfassungsbatrieb .......... . ................. ..._.._.._._..... ....._.._ .............. ................. _.... ....
vertreten dutch ..... ..... . ..... _... _......_
wird cur ErfOllung der gesetzlichen Abiieterungsverptlichtung gegen-
Ober dem Staat tolgender Vertrag abgeschlossen:
41
Der Edassungsbetdeb verpflichtet sich:
1. dem Eraeuger recbtaeltlg Seat- and Pflanzgut fir Heil-, Duft- and
Gewaerzpflanzen entspeeehend don im ; 2, Abs. 2 festgelegten Mengen
and Terminen za den gesetzlich zulitssigen Preisen zu lietern bzw.
zu vermitteln. Die Auslieferung des Saatgutes erfolgt durch die hier-
far zuatindige Wall (BHG).
2. den Eraeupr bei der Anbauplanung, der Bodenbearbeitung. der
Aussaat, der Ssatenp(lege. der Dungung. der Schhdlingsbeklimpfung,
der Aberntung and der Trocknung der Heil-, Duft- and Gewiirz-
pflanzen zu beraten.
s ?2
Der Erzeuger verptlichtet Bich:
1. the dutch den Anbauplan testgelegte FlSche von ...................... at in vol-
lem tlmfange termingemii8 mit dem vom ErtassungsbeVieb vermit-
telten oder mit selbst erzeugtem Seat- Oder Pflanzgut zu bestellen
Bowie die Diingung and Saatenpflge (ausreliehendes Hacken and
rechtzeitiges Verziehen) and die erforderlichen Schhdlingsbeklimp-
fungsmaanahmen zur Erreichung h3chster Ernteertriige entsprechend
der als Anlage beigefugten Anbauanleitung, die ein Bestandteil des
Vertrages ist, durchzufahren;
2. naebstehendes Seat- and Pflanzgut in handelsiiblicher Qualitat gegen
Bezahlung wie folgt abzunehmen:
a) Saatg.N)
N4
bzw.
b) Tflaswgut')
N-'.
s.&.
2
3. Nachstehen. Saat- and Ptlanzgut out eigen(,r Erzeugung zu ver-
wei:den:
bzty.
b) P laaaui')
4. an den Erfassungsbetrleb oder an d!e ibm benannte AbnaluT e- edit
Verladestelle aus der Ernte 195.._.. nachstehende Dragetrrte? NO dw
teatgelegten Terminen aut eigene Kasten und Gefahr absulielere:
Aa-?
CM.
A` yy.
a.+......
4 . i
I SONW&
Afa.1..~s
5. die Ober die Pflichtablieterungamenge hinsus erzcugten Heil-, Duf-
und GewUrzpflanzen an den Ertwungabetrieb zu verkauts .
1. Das Ablieferungsgut hat ge,ngg der Anordnung vom 13. Jana 190
(lbsr die Abnahme veo Hell-. Duft- and Gewiirzpflanzen IGBL 11.
a 197) folgende Baschafrenbsit autzuwelaen:
a) union
Die Blgtter milssen gut lufttrocken and gran in der Farbe. von
gutem Aussehen and einandfrelem Geruch Kin:
b) Kraut:
Des Kraut mull gut lufttrocken. die natarliche Farbe erhalten and
drier SGeruch tengel in andfresiunasin. d grannbbeblittertrt left. oath Art, aowelt
?i NNInMa..O..tn18.a. ??1 Ia. F.I+r..n .ts.II.l.r.. w r 460 0" \M I...utq.a.
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c) Millen:
Die Bluten - gelb. weiB. blau, rot usw. - durfen in trohkenc^
Zustand in der Grundfarbe nicht verandert and das Aroma dvi
Bluten mull je nach Art erhalten sein.
d) Waraeln:
Die Wurzeln mussen gut lufttrocken stin and der Schmutzbesatz
dart 20 ',6 nicht Ubersteigen,
e) Kesllee:
Die Knollen durfen nicht zerquetscht, verschmutzt, angefressen
Oder angeschimmelt sein.
I) Kafue diesen:
Die Kornerdrogen mussen frei von Schimmelbesatz stin and einen
einwandfreien arteneigenen Geruch haben. Die Feuchtigkeit dart
15 ?., bei KUmmel 12 ?. nicht Ubersteigen.
2. Die Heil-, Duft- and Gewurzpflanzen sind sofort vom Erzeuger nach
der Ernte zu trocknen and von ihm bis zur Ablieferung an den Er-
fassungsbetrieb sachgemliB zu lagern wie vor Feuchtigkeit, Staub
and Sonnenbestrahlung zu schUtzen. Kraut. Skitter and Samen kun-
nen in SScken, Bluten in gut schlielienden Gefiillen gelagert werden.
i4
Der Erfassungsbetrieb verpflichtet sich:
1. dem Erzeuger mindestens 14 Tage vor der Ernte der einzelnen Kul-
turen die endgultigen Abnahmetermine bekanntzugeben;
2. die Erzeugnisse, soweit sit den GUtebestimmungen entsprechen, zu
den festgelegten Abnahmeterminen abzunehmen;
3. die abgelieferten Erzeugnisse nach den z. Z. des Vertragsabschlusses
geltenden Preisbestimmungen termingemaB zu bezahlen.
4 dem Erzeuger Verpackungsmaterial - falls erforderlich - zur Ab-
lieferung seiner Erzeugnisse zur Verfugung zu stellen.
i5
Me Anderung oder Erganzung des Vertrages regelt sich nach ? 109 der
1. Duichfuhrungsbestimmung vom 31. Marz 1956 zur Verordnung Uber
die Pflichtablieferung and den Verkaut landw. Erzeugnisse (GB1. 1,
S. 373) wie folgt:
1. Ergibt sich bis zum Abschlult der Ernte infolge bedeutender Ertrags-
ausfalle oder Ertragsminderungen, die ohne Verschulden des Erzeu-
gers eintraten. die Notwendigkeit einer Anderung oder Erganzung
diesel Vertrages, hat das der Erzeuger beim Erfassungsbetrieb zu
beantragen.
2. Der Erfassungsbetrieb hat die Angaben des Erzeugers an Ort and
Stelle gewissenhaft zu priiten. Entsprechen die Angaben des Erzeu-
gers den Tatsachen, so hat der Erfassungsbetrieb den Antrag inner-
halb %*on 10 Tagen mit der Begriinduog Uber die Ursachen des Scha-
dens an den Rat des Kreises, Abt. Erfassung and Aufkauf, zur Ent-
scheidung weiterzuleiten.
3. Der Erfassungsbetrieb hat dem Erzeuger die Entscheidung des tortes
des Kreises, Abt. Erfassung and Aufkaut, mitzuteilen and die erfor-
derliche Berichtigung des Vertrages vorzunehmen.
i6
Erfullungsort ist der Sitz des Erfassungsbetriebes oder der Sitz der Ab-
nahmestelle, die dem Erzeuger benanni wurde.
17
1. Nichteinhaltung der Bestimmungen der fi 1 bis 4 des Vertrages.
insbesondere die nicht rechtzeitige Erflllung des Vertrages ver-
pflichtet den schuldigen Vertragsteil Sum Schadenersatz.
2. Bet schuldhatter Verletzung der Ablieferungsverpflichtung durch de*
Erzeuger regelt sich die Hohe des Schadenersatzes nach i
der Anordnung vom 9. Mai 1956 Ober die Erfassung, die AAbbnshm:
and den Aufkaut von technischen Kulturen (GBI. S. 409). die des Erfassungspreises unter Zugrundelegung der zu liefernden Men-
gen nicht Ubersteigen dart.
3. Der Erfassungsbetrieb hat dern Erzeuger die Transportkosten fdr
Heil-, Duft- and Gewurzpflanzcn in der preisrechtlich festgelegten
Hohe zu ersetzen, die diesern dadurch entstehen. dalI der Erfassunge
betrieb unberechtigter Weise die Abnahme zu den festgeleglcu Ter-
minen abgelehnt hat. Entsteht infolge dieser vom Erfassungsbetrieb
nicht hverh ndern konnte, so hat der ~Erfasssungsbet iebefur d esen
Schaden in voller Hohe aufzukommcn.
i9
Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern Uber den Anspruch and
die Hohe des Schadenersatzes nach 1 7 dieses Vertrages Sind von den
Gerichten, sotern nicht nach den Best immungen des VertrMstems die
Staatlichen Vertragsgerichte zustandig Sind, zu entscheiden.
e 19
Sofern In diesem Vertrage keire nliheren ?estimmuepn Ober the Er-
fassung, die Abnahme and den Aufkaut von technlschan Kutuean ae-
troffen wurden, Sind die Bestimmungen der Anordnung vom 9. Mal 1966
Uber die Erfassung, die Abnahme and den Aufkauf von teebnischen
Kulturen (GBI. S. 409) entsprechend anzuwenden. ,
Dieser Vertrag ist in zwel gleichlautenden Exempfaren auaeatertiget!.
Jedas der Exemplar. tat von beiden VertrageschUe0enden m tteter-
_.._ 196....._
Ty, MWO
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Vertrag Nr.
in , Kreis
...............................................................................................................................
C.eui
vertreten durch
........................ ........... ..............................................
als Anbauer and Ablieferer, im folgenden Erzeuger genannt,
and
dem VolkFeigenen Ertassungs- and Aufkaufbetrieb landwirtschaftlicher
Erzeugnisse (YEAS)
, Kreis
.................. ._ ................................
vertreten durch
als Erfassungabetrieb, im tolgenden VEAB genannt,
ward zur Erfullung der gesetzlichen Ablieferungspflicht gegenuber dem
Staat folgender Ver:rag geschlossen:
511
Der VEAB verpflichtet sick, den Erzeuger bei der Anbauplanung, der
lkAlenbearbeitung, der Auuaat. der Saatenpflege, der Dtingung, der
Sch;,dlingsbekiimplung and der Ernie zu beraten.
De- Erzeuger verpflichtet sich:
1. entsprcchend dem Anbaubescheid eine Flache von _ .............. ha ter.
mingernii 3 zu bestellen Bowie die Dungung and die erforderlichen
Schi,dlingsbeklmpfungsmalinahmen zur Erreichung grol3ter Ernte-
ertrage durchzufuhren;
2. an den VEAB oder an die von ihm benannte Abnahme- oder Ver-
ladestelle aus der Ernte 195___ auf eigene Kosten and Gefahr zu
l:efern. '
E.n.a.W
6..?s"')
................................
I.
Abli ..tee.
rite
N-P
in
umm
d w AMIeWsy
II
Das Ablieferungagut hat folgende Beschaffenheit aufzuweisen:
1. Die Mohnkapseln missen ausgereift, trocken, gesund and von heller
Farbe sein, sie kinnen ganz oder durch Drusch (Maschinendrusch)
zerschlagen, als Mohnkapselspreu, abgeliefert werden, wenn sie den
nachstehenden Qualitatsbestimmungen entsprechen.
Q..bW t Q.JMM u Or11sM M
F..aag.n: M.is.i< t..ir.i.^
st.a2.1..tM1: was ' $M. a-m eat Wr sa.r
A"L": ....U.. Fubs a -m .Ake
Anteil an schwarzfl.
Kapseln his 2 !'. his 5% his 5%
Schimmel his I% his 3% his 3'/.
Der VEAB verpflichtet sich:
1. die Mohnkapseln. soweit sie den Gutebestimmungen entsprechen,
am Tage der Anfuhr, einschlielilich der Obersollmengen, abzunehmen;
2. die abgelieferten Mohnkapseln nach den zur Zeit des Veriragsab-
schlusses geltenden gesetzlichen Preisbestimmungen termingeasSB zs
bezarlen;
3. dem Erzeuger Verpeckungsmaterial - falls erforderlich - zur Ab-
lieferung seiner Mohnkapseln zur Verfilgung zu stellen.
15
Die Anderung oder Erganzung des Vertrages regelt sich each 1 9 der
1. Durchfuhrungsbestimmung vom 31. Man INS zur Verordnung Ober
die Pflichtablieferung and den Verkauf landwirtaehattlicher Erzeuguisse
(GBI. I, S. 373) wie folgt:
1. Ergibt Bich his zum Ahschlu8 der Ernie Intolge bedeutender Ertrags-
ausfAlle oder E'tragsminderungen, die ohne Verschulden das Erzeu-
gers eintraten, die Notwendigkeit ether Anderung Oder Erganzung
diesea Vertrages, so hat dos der Erzeuger Win Erfassungsbetrieb zu
beantragen.
?) Nun tle gt..te, .v .W W.., v.as We Yse.h.As I-Mew ..W.
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2. Der Erfassungsbetrieb hat die Angaben des Erzeugers an Ort and
Stclle gewissenhaft zu prufen. Entsprechen die Angaben des Erzeu-
gers den Tatsachen, so hat der Erfassungsbetrieb den Antrag inner-
hall von 10 Tagen mit der Begrundung uber die Ursache des Scha-
den; an den Rat des Krcises, Abte lin I rf:issung and Aufkauf, zur
Lill ciiciduug tvcilerzulcilcn.
3 Der Frfassungsbetrieb hat dem Er.eugcr die Entscheidung des Rates
vies Krcises, Abteilung Erfacsung and Aufkauf, mitzuteilen and die
cil,irderliche Berichtigung des Vertrages vorzunehmen.
?6
(1) F.:fullungsort ist der Sitz des VEAB Oder der Sitz der Annahmestelle,
the dcin Erzeuger benannt wurde.
(2) Gerichtcstand ist der Sitz des VEAB.
? 7
(1) N,chtcinhalLung der Bestimmungen der ?? 1 bis 4 des Vertrages, ins-
Insondere die nicht rechtzeitige Erfullung des Vertrages, verpflichtet den
schuldigen Vertragsteil zum Schadenersatz.
12) Bet schuldhafter Verletzung der Ablieferungsverpflichtung durch den
F:acuger regelt sich die tlohe des Schadenersatzes nach ? 4 Absatz 4
der Anordnung vom 9. Mai 19..56 Ober die Erfassung, die Abnahme and
den Aufkauf von technischen Kulturen (GB(. S. 409), die 10 0/ des Er-
fassungspreises unter Zugrundelegung der zu liefernden Mengen nicht
uberstcigcn dart.
(3) Der Erfassungsbetricb hat dem Erzeuger die Transportkosten fur
Mohnkapseln in der preisrechtlich festgelegten Hohe zu ersetzen, die
diesem dadurch entstehen, data der Erfassungsbetrieb unberechtigter-
weise die Abnahme zu den festgelegten Terminen abgelehnt hat. Ent-
sleht infolge dieser vom Erfassungsbetrieb verschuldeten Nichtabnahme
vine Wertminderung, die der Erzeuger nicht verhindern konnte, so hat
der Erfassungsbetrieb fur diesen Schaden in voller Hbhe aufzukommen.
?a
Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern Ober den Anspruch and die
Hohe des Schadenersatzes nach ? 7 des Vertrages Sind von den Ge-
richten. sofern nicht nach den Bestimmungen des Vertragssgstems die
Staathchen Vertragsgerichte zustandig sind, zu entschelden.
?9
Sofern in diesem Vertrage keine nAheren Bestimmungen Ober the Er-
fassung, d.e Abnahme and den Aufkauf von technischen Kulturcn ge-
troffen ' vurden, sind die Bestimmungen der Anordnung vom 9. Mal 1956
uber (lie F.rfassung, die Abnahme and den Aufkauf von technischen Kul-
turen (GBI S. 409) entsprechend anzuwenden.
? 10
Dieser Vertrag ist in zN%ei g1 hlaui.:.den Exemplaren auszufcrtigen.
Jedes der Exemplare ist vun beiden Vertragsschlielenden zu unter-
zeichnen.
_........._..._.
............... .............. ................. .... ........_........_...... _.....................
Ene.g.r
den
...............................................
Gtarsl.de T.g. M... t
Vertrag Nr .......... ...___
Uber den Anbau. die Ablieferung sowle den Aufkauf von
Zichorlenwurzeln im Jahre 195........
Zwischen dem Erzeuger ............................ .. .....__......__._ ........................
Ver. -d Z...u.. N... d., LNG
................. ..................... Kreis _..-_........... ........
G-Ind.
vertreten durch ...... ............ _._.-------- ._.........
N.r W LPG
als Anbauer and Ablieferer, im folgenden Erzeuger genannt,
and dem Erfassungsbetrieb VEB Kaffee- and Nahrmittelwerke
in ................ _........... .... vertreten durch Werkleiter._..................... .... .. and Hauptbuch-
halter ................. _....
wird zur ErfOllurig der gesetzlichen Ablieferungsverpflichtung gcgcn-
Ober dem Staat folgender Vertrag abgeschlossen:
?1
Der Erfassungsbetrieb verpflichtet sich, auf Wunsch des Ermugers
1. bet dem DSG-Handelsbetrieb bzw. der VdgB (BHG) fur cine recht-
zeitige Saatgutbelieferung zu sorgen;
2. bell der Anbauplanung, Bodenbearbeitung, der Aussaat. der Saaten-
pflege, der Dfingung, der Schlidlingsbekampfung and der DurcMuh-
rung der EL'nte beratende UnterstBtzung zu gewahren.
Der Erzeuger verpflichtet Bich:
1. Die durch den Anbauplan festgelegte Flache von
_ ha Zichorienwurzeln
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In voltem Umfange termingemiflt mit dem von der VdgB (BHG) gc-
lieferten Saatgut zu bestellen and die DUngung and Saatenpflege
sowie die erforderliehen Schadlingsbekaimpfungsmacnahmrn zur Er-
reichung hochster Ernteertrage entaprechend der als Anlage beige-
fitgten Anbauanleitung. die ein Bestandteil des Vertrages ist, durch-
zufUhren;
2. an die Zichoriendarre oder Abnahmestellc in ..........
aus der Ernte 195.... auf eigene Kosten and Gefahr?an den festge-
setzten Abnahmeta,,cn zu liefern:
Atl..t1iM
V
Mini.
tili.lenui.-
seine 7iiseiel,-
~sraala
2. die Ober die Pflichtablieferung hinaus erzeugten Zichorienwurzeln
an den Erfassungsbetrieb zu verkaufen;
4. the Beendigung seiner Ablieferungen der Zichoriendarre bzw. Ab-
nahmestelle mitzuteilen, auch wenn die Vertragsmenge nicht erreicht
wurde.
f 3
1. Es d0rfen nur Zichorienwurzeln, deren Durchmesser mindestens
2 cm betrhgt, abgeliefert werden.
2. Die Zichorienwurzeln sind im reifen Zustand, fret von Erde and an-
deren Beimischungen sowie verfaulten Wurzeln and SamenschoB-
lingen abzuliefern.
3. Die Zichorienwurzeln sid vom Erzeuger nach der Ernte his cue
Ablieferung sachgema6 and vor Frost geschtltzt zu lagers.
4. Beanstandungen der vereinbarten Menge, GOte and Sorte sind dem
Erzeuger in der Abnahmestelle sofort mitzuteilen bzw. auf der Ab-
nahmequittung ?bzw. Ablieferungsbeschelnigung zu vermerken.
5. Deg Erfassungsbetrieb ist berechtigt, die Annahme absulehnen, wenn
die Lieferung nicht den Vertragsbedingungen entsprlcht. Die Pfllcht
des Erzeugers, seiner vertraglichen Ablieferungspflicht nachzu-
kommen, bleibt bestehen.
f 4
Der Erfassungsbetrieb verpflichtet sich:
1. Dem Erzeuger mindestens 14 Tage vor der Ablieferung der Zlcho-
rienwurzeln die edgOltigen Abnahmetermine bekanntzugeben;
2. die Erzeugnisse, soweit sie den GOtebestimmungen entsprechen, zu
den festgelegtcn Abnahmeterminen abzunehmen;
3. die abgeEeferten Er.eu^n!sse nach den zur Zeit des Vertragsab-
schlusses gelfend-.i Pre'sbestirnmungen termingemOB zu bezahlen;
4. dem Erzeuger d.c Bezugsherrchtigungen fur die gesetzlich gcr"elten
Rucklieferungsanspruche mit der Ablieferungsbescheinigung aUSZU-
handigen. 6
S
Die Anderung oder Erganzung des Vertrages regelt Bich nach 4 109 der
die Pflichtabliet rung s und den Verkauf h landwirtschattticher E n rzeugnise
(GBI. 1, S. 373) wie folgt:
1. Ergibt sich bin zurs Abschlull der Ernte Infolge bedeutender Er-
tragsausfalle oder Ertragsminderungen, die uhne VerschuldE ies
Erzeugers eintraten, die Notwendigkelt einer Anderung oder
zung dieses Vertrages, hat das der Erzeuger helm Erfassungsbetrieb
zu beantragen.
2. Der Ertassungsbetrieb hat die Angaben des Erzeugers an Grt and
Stelle gewissenhaft zu priifen. Entsprechen die Angaben des Etzeu-
gers den Tatsachen, so hat or den Antrag innerhalb 10 Tagen mit der
Begrundung Ober die Ursache des Schadens an den zustandigen Rat
des Kreises. Arbeitung Erfassung and Aufkauf, zur Entacheidung
weiterzuleiten.
3. Der Erfassungsbetrieb hat dem Erzeuger die Entscheidung des Rates
des Kreises, Abteilung Erfassung and Aufkauf, mitzuteilen and die
ertorderliche Berichtigung des Vertrages vorzunehmen.
f6
ereinl
1. OSitz der t Z ch bezug dbzw. Ablieferung der mit dem Erzeugern _
der vereinbarte
Abnahmestelle.
2. Gerichtsstand in bezug auf die Ablieferung von Zichorienwurzeln ist
der Sitz des Erfassungsbetriebes.
47
1. Nichteinhaltung der Bestimmungen der ff 1-4 des Vertrages, ins-
besondere die nicht rechtzeitige Erfullung des Vertrages, verpflichtet
den schuldigen Vertragateil zum Schadenersatz.
2. Bei schuldhafter Verletzung der AblieterUfPverpflichtung durch
den Erzeuger regelt Bich die HOhe des Schadenersatzes naa Ab-
nahme Abs. 4 der Anordnung vom 9. 5. 1956 Ober die Erfassung,
nahme and den Aufkauf von technfschen Kulturen (GBI. S. 400), der
10 0''. des Erfassungspreises unter Zugrudelegung der lieterden
Mengen nicht Obersteigen dart.
3. Der Erfassungsbetrieb hat dem Erzeuger die Transportko ten fer or
Zichorienwurzeln in der preisrschUich festgelegkn Hbhe setzen, die diesem dadurch entatehen, daO der Erfassungsbeteieb un-
berechtigterweise die Abnahme zu den festgelegten Terminen abge-
lehnt hat. Entateht infolge dieser vom Erfassu ngsbeE'eeb gveerschut-
deten Nichtabnahme eine Wertminderung, die der verhindern konnte, so hat der Erfassungsbetrieb fOr diesen Schaden
in voller Hohe aufzukommen.
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s9
Streitigkeitcn aus diesem Vertrag - mit Ausnahme volt Zinsprilchen
gegen die Wranlagung - sind von Lien Gerichten (bei LPG den Staat-
lichen Vertragsgerichten) zu entscheiden.
19
Si,fern in ciiesem Vertrage keine naheren Bestimmungen Ober the Zrfas-
sung, die Abnahmt? and den Auftauf von technischen Kulturen get atten
wurden, rind die Bestimmungen der Anordnung vom 9. Mal 1956 Obey
die Erfassung. die Abnahme and den Aufkaut von technisclien Kultuten
(GBI. S. 409) entsprechend anzuwenden.
4 10
Dieser Vertrag 1st in, ztvei gleichlautenlen Exemplaren auszufertigen.
Jedes der Exemptare ist von beiden Vertragschliependen au unter-
zeichnen.
den __~......_.. - 1666
..._ .-_.._ VES KaNee- aed NIYemKlelwerp
Verb" Mr.
fiber the Ablieterewg wad ties Aetkaef vtse HWee I. Jabs 196_-.
Zwisc;ien dem Erzeuger:
V.r- - Z...e.. N.e. tie LPG
- KreL:
..r b.I t?G
als Ablieterer, im folgenden Erzeuger genannt, and dem VE-Versor-
gungs- and Lagerungskontor der Lebensmittelittdustrie - Getrinke -
AuL'instelle Leipzig. Abteilung Hopfen and Mali,
als Ertassungsbetrieb,
vertreten durch: _...._-
wird zur Erfullung der gesetzlichen Ablieferungsverpflichtung gegen-
Ober dem Swat folgender Vertrag gescblossen:
?1
Der Erzeuger verpflichtet sich:
1. in seiner llopfenanlage zur Erreichung hdchster Ernteertrgge tol-
gende Majnahmen durchzufuhren:
a) recht.._.tig and sachgemAfl zu dOngen;
b) durch wiederholtes Hackeh das Unkraut zu bek5rnpfen and den
Boden zu lockern;
c) auftretende Schadlinge mit den zur Verf0gung stehenden Schad-
lingsbekllmpfungsmitteln zu vernichten, insbesondere die lau-
fende Spritzung gegen Peronoapora durchzufuhren;
d) den Hopfen im richtigen Beifezustand zu ernten.
2. stern. Ertassungsbetrieb die Beendigung der Trocknung des llopfcns
sofort zu melden, damit dieser unverzilglich die Bewertungsmuster
ziehen kann;
3. an den Ertassungsbetrieb oder an die ihm benannte Abnahmestelle
aus der Ernte 195._ nachstehenden Hopfen auf eigene Kosten and
Gefahr zu liefern.
AabafiA.')
V .
Abli.lmw
mom
Tai..a.?w
I
4. den Hopfen nach Ziehung der Bewertungsmustcr ip Absprache mit
dem Ertassungsbetrieb is die zur Vertugung gestellten Sacke zu ver-
packen and gema6 den Weisungen des Erfassungsbetriebcs au:zu-
liefern.
42
Der Erfassungsd..etrieb verpfliditet silt:
1. sofort nadi Eingang der Meldung Ober die Beendigung der Trrx1:-
nung zwei Eewertungsmustcr der bei dem Erzeu er lagernden
Hopfenp::rtien zu entnehmen and zu versie'^,eln. E.in Muster set-
bleibt beim Erzeuger, das zweite Muster wird der Bewertungsko:n-
mission unverzuglich zur Feststellung der Guteklasse zugeleitet;
2, dem Erzeuger ausreichend sSacse zur Verpadtung des Hopfens zur
Verfugung zu stellen;
3. nadt Feststellung der Guteklassen den Hopfen abzunehmen;
4. die Bezahluag des angelieferten Ilopfens nadt den zur Zeit dcc Ver-
tragsabsdtlusses geltenden gesetzlichen Bestimmungen telmingemall
vorzunehmen.
13
Das Ablieferungsgut hat gemaB der Anordnung vom 1. April 1958 Ober
die GOte- and Abnahmebestimmungen fir Hopfen (GBI. I S. 383) tot-
gende Beschaffenheit aufzuweisen:
1. Der Hopfen mull ein einwandtreies, arteigenes 'Aroma haben.
2. Die Dolden sollen gleidtmafiig, einbeiUlch, gesclilossen and fret von
Samen sein. Die Spindel mull einen m6glichst feingliedrigen Bau
autweisen.
3. Die Farbe der Dolden soil gleidtmaliig grin mit einem Stich ins
Gelblidie sein. Die Doldenblatter sollen einen seidigen Glanz auf-'
weisen and fret von Peronospora sein.
?~ N., .,trgdiYi . FIid.. t.e.M..
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4. Die Hoptendolden mtissen einen Stielansatz haben, dessen L.9nge
zwci Zentimcter nicht iiber~tcigen soll. Straufle (mehr als drel Dot-
der.) sollen muglichst nicht vorkommen.
5. Der 1.upulingehalt der Ilopfcndolden soil rcichlich sein and eine
goldgr'lb? Farbe haben.
6. Der Fe i.'ht gkcitsgehalt des Hopfens soil moglichst 12 Prozent be-
tiagen. er daif 13 Prozent nicht uber- and 10 Prozent nicht unter-
schrciten.
?4
Die Anderung oder Erganzung des Vertrages regelt sich nach ? 109 der
1. Durchtuhrungsbo,t!n-mung worn 31. Marz 1956 zur Verordnung Ober
die Pflichtablieterung and den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(CAI. I S. 373) wie folgt:
1. F.rgibt sick bis zum Absdtlufl der Ernte infolge bedeutender Ertrags-
ausf5lie oder Ertragsminderungen, die ohne Verschulden des Erzeu-
gers eintraten, die Notwcnd;gkeit einer Anderung oder Erganzung
theses Vert rages. so hat das der Erzeuger beim Erfassungsbetrieb zu
beantragen
2. Der Erfassungsbetrieb hat die Angaben des Erzeugers an Ort and
Stolle gewi,senhaft zu prufen. Entsprechen die Angaben des Erzeu-
gers den Tatsachen, so hat der Erfassungsbetrieb den Antrag inner-
halh von 10 Tagen mit der Begrundung-uber die Ursache des Scha-
dens an den Rat des Krehses, Abteilung Erfassung and Aufkauf, zur
F:ntschc:dung weiterzuleiten.
3. Der Erfassungsbetreb hat dem Erzeuger die Entscheidung des Ra-
tes des Kreises. Abteilung Erfassung and Aufkauf, mitzuteilen and
die ertorderliche Bcrichtigung des Vertrages vorzunehmen.
?5
1. Erfullungsort ist der Sitz dse Erfassungsbetriebes oder der Sitz der
Abnahmestelle. die dem Erzeuger benannt wurde.
2. Gerichtsstand :,t der Sitz des Erfasstmgsbetriebes.
?6
1. Nichteinhaltung der Bestimmungen der ?? I and 2 dieses Vertrages,
insbesondere die mitt rechtzeitige Erflllung des Vertrages, verpflich-
tet den schuldigen Vei iragsteil zum Schadenersatz.
2. Bet schuldhafter Verletzang der Ablieferungsverpflidttcne durch
den Erzcu,cr regelt sit die Hdhc des Schadenersatzes nach ? 4,
Abs. 4 der Anordnung worn 9. Mai 1956 fiber die Erfassung, die Ab-
nahme and den Aufkauf von technisdten Kulturen (GB1. S. 409), die
Ins des Erfassungspre:,es unter Zugrundelegung der zu liefernden
N1cnge n.cttt ubersteigen dart.
3 Der Erfassungsbetrieb hat dcm Erzeuger die Transportkosten fur
Hopfen in der preisrechthch festgelegten Huhe zu ersetzen, die die-
s'm dadurch c::;rehcn, ci.iR der Erfassungsbetrieb unberethtigter
We:se die Abnahme z.i den festgesetzten Terminen abgelehnt hat.
Entsteht infolge dieser cum Erfassungsbetrieb verschuldeten Nicht-
ah:iahme e:nc \Cuitmu:derung, die der Erzeuger nicht verhindern
k,,nn:e. so hat der E:!a-,tn,sbctrheb fur diesen Schaden in voller
H. L auf:u:,~:r.:,.en.
?7
Streitigkeilr_ vischen den Vertragspurtnern fiber den Anspruch and die
Hohe des Schadenersatzes nach ? 5 dieses Vertrages sind von den ^e-
riehten, sofern nichf nacb den Bestimmungen des Vertragssystents die
Stantlichen Vertragsgerichte zustandig sind, zu entschejdcn.
?a
Sofcrn in diesem Vertrag keine naheren Bestimmungen fiber die Er-
fassung, die Abnahme and den Aufkauf von technischen Kulturen ':e-
troffen wurden, sind die Bestimmungen der Anordnung vom 9. Mai 1956
fiber die Erfassung. die Abnahme and den Aufkauf von techniscitcn
Kulturen (GBI. S. 409) entsprediend anzuwenden.
?9
Dieser Vertrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren auszufertiuon.
Jedes der Exemplare ist von beiden Vertragsschliefenden zu unterzeich-
nen.
.......................... den _...................... .......... _
(Gemeinde) (Tag and Monat)
............................ _ ...........................................
(Vertreter des Erfassungsbetriebcc)
Vertrag Nr ....................... Antatie 10
fiber die Ablfeferung and den Verkauf von Korb- and Bandstockweiden
fin Jahre 195......-
Zwischen dem Erzeuger: .......... ...........
(Vor- and Zuname. Name der LPG)
Kreis ........ .......... _.........._ .. .
(Gemeinde)
vertreten durch:
(nur bei LPG)
als Ablieferer, im folgenden Erzeuger genannt;
and der Einkaufs- and Liefergetlossenschaft des Korbmacherhandwcrks
......
Kreis -......
................................................................. .. ....... .
vertreten durch:
als Erfassungsbetrieb
wird zur Erfullung der gesetzlichen Ablieferungsverpflichtung gegen-
tiber dem Staat folgender Vertrag geachlossen:
?I
Der Erfassungsbetrieb verpflichtet silt, dem Erzeuger bet der Pflette,
der Schadlingsbekampfung and bet der Aberntung der Weidenanlagen
zu beraten.
?2
Der Erzeuger verpflidrtet aick:
1. In semen Weidenanlagen nachatehende Pflegemalnahmen durchzu-
f0hren, um h6chste Ernteertrgge zu erreldten:
a) entspreehend den Bodenverhgltnissen im Frfihjahr redttzeitig mit
der Bodenlodcerung zu beginnen;
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b) durdh wiederholtes Hadcen das Unkraut zu bekampfen and den
Roden zu lodcern ;
C) dk Weideanlagen ordnungsgemaB zu diingen;
d) auftretende Schtidlinge mit den bet den Bduerlirhen Handels-
genossensrhaften erhaltlithcn Schidlingsbeklimpfungsmitteln ru
vernichten.
2. Die Weidenanisgen ab 13. November abzuernten.
3. An den Erfassungsbetrieb oder an die ihm benannte Abnahmestelle
sus der Ernte 195__... nacbstehende Korbweiden zu den festgelegten
Terminen zu liefern.
Anba4tliiche
he
Menge insgesamt
dz
(Grungewicht)
1 Karbwelden h
2. Bandstockweden ry
}3
Die Weider BiM ungeschAlt narh Arten sortiert (Hantweiden, Universal-
weiden usw.) und einwandfrei gebOndelt abzuliefern. Minderwertige
Weiden (infoige Sdsadlingsbefelt, wurmsfdtig, Hagelbesdsadigung oder
Wildve bil) shad var der Ablieferung auszusortferen.
} 4
Der Ertassunpbetrieb verptlichtet silt:
L Dens Erzeuger his 1. Oktober 105....... die Abnahmetermine and die
Abnabmestelln bekanntzugeben
Z Die Weidn, soweit these den GOteklassen der Preisanordnung Nr. 402
Von 23. Februar 1033 - Anordnung zur Festsetzung von GUteklas-
sn, HBdrstpreisn and Handelsspsnnen for Korbweiden - GBI. I,
S. 197) ntsprechen. zu den festgelegtn Abnahmeterminn abzu-
nebmen.
Die abselieferten Korb- and Bandstodcweiden nads den z. Z. des
Vertragsabadhlusses geltendcn Preisbestimmungen termingemlif zu
bezahlen.
}3
Die Anderung oder Erg9nzung ^s Vertrages repit aids pads } 100 der
1. Durdsfiihrunpbestimmung vom 31. MArz 1950 zur Veeadnung Ober
die Pflichtablieferung and den Verkaut landw. Erzeugnisse (GBI. I,
& 373) wk folgt:
L Erglbt aids bis sum Abadslull der Ernte Intolge bedeutetdar =r?
tragsausfalk Oder Ertragaminderungen, die ohne Verschuldan des
Emeugers eintraten, die Notwendigkeit eincr Anderung odes Ergin-
zung dieses Vertrages. hat das der Erzeuger beim Erfassungabatrieb
au beantragen.
2. Der Erfassungsbetrieb hat die Angaben des Erzeugers an Ort and
Stelle gewissenhaft zu prOfen. Entsprechen die Angsben des Er-
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zeugers den Tatsachen, so hat der Erfassungsbetrieb den Antrag
innerhalb von 10 Tagen mit der Begrlindung Ober die Ursadsen des
Sdsadens an den Rat des Kreises, Abt. Erfassung and Aufkauf, zur
Entsdseidung weiterzuleiten.
Ra-
l Der f ses, Abt. Erzeur die
und ~Autkauf. mstzt
tes des Kre zuteilen and die
erforderliche Berichtigung des tertrages vorzunehmen.
}6
1. ErfUllungsort ist der Sitz des Erfassungsbetriebes oder der Sitz der
Abnahmestelle, die dem Erz ger genannt wurde.
2. Geridttsatand ist der Sitz des 3rfassungsbetriebes.
}7
1. Nidstelnhaltung der Beatimmungen der }} 1-4 des Vertrages, ins-
besondere die nicht rechtzeitige Erfallung des Vertrages verpflidstet
den sdsuldign Vertragspartner zum Schadenersatz.
2. Bet schuldhafter Verletzung der Ablieferungsverpflid Lung durch
den Erzeuger regelt aids die Hbhe des Schadenersatzes nails } 4
Ab-
Abs. 4 der Anordnung vom 9. Mai 1950 Ober die Erfassung, die
nahme and den Aufkauf von technisdsen Kulturen (GBI. S. 409), die
10 Prozent des Erfassungsprelses unter Zugrundelegung der zu lie-
ferndn Mengen nicht Obersteigen dart.
Der orbweidden in der Erfassungsbetrieb fee die zuoeersetzen, die
l K
disarm dadurds entatehen, dal der Erfassungsbetrieb unbered+-
tigterwelse die Abnahme zu den festgelegten Terminen abgeleiunt
hat. Entsteht infolge dieser vom Erfassungsbetrieb verschuldeten
Nichtabnahme s dern konnte, hat der Ertassunpbetrieb fOr diesene Sdtadn in vol-
ler Hobe aufsukommen. } 6
Streltlgkelten swischen den Vertragspartnern Ober den Ara,-- urn:
die Hbhe des Sdsadenersatzes nails } 7 dieses Vertrages rind von den
Staatldten Vertragageridtte zusttindig aiind, zu ntadseiden~gstems die
19
Sofern in diesern Vertrage kelne niiheren Bestimmungen Ober die Er-
fassung, die Abnahme and den Aufkauf von tedsntsdsn Kulturen ge-
trotfen die wurdeg, sind die Bestimmungn der Anordnung vom 9. Mai 1956
Kultureen (d5L S. n109) enpredsnd anzuwendenutkaut von technisdten die Abnahme und den } 10
Dieser Vertrag ist In zwet gleidslautnden Exemplaren auszutertigen.
Jades der Exemplare ist von beiden Vertragssdslielenden zu unteezeich-
(Gemeinde) ('rag aril Monat)
....._............. _........ ___............ . ......... ......
(Ermuger)
l93...._-
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Nr. 7419.M
Bekaantmachung
Aber den Verkant vast Ware. Ins Teilzahlungaverfakrea dark Am
Naatlike. Elaselhandel
Vom 25. Oktober 1956
Nachstehend wird die Anweisung des Ministeriums fur Handel and
Versorgung vom S. 10. 1050 betr. den Verkauf von Waren im Teilzah-
I. ngsverfahren durch den staatlidten Einzelhandel bekanntgemacht.
Die Volkseigenen =rfassungs- and Aufkaufbetriebe and die Verwaltun.
eon Sind verpflidttet, aut Grund der getroftenen Vereinbarungen die
Uberweisungen von den I.ohn- and GMtaltskonten an die Einzelhandels-
betriebe durdtzufithren.
Berlin, den 25. Oktober 1950
Staatssekretarlat
for Erfassung and Aufkauf landw.
Erzeugnisse
Streit,
ErgIaB ug sir Aawebnag Nr. 31
bale. Verkaut vast Wars In TeIsaM ungaverfaisea dark den
shudil best F.Welbamdel
Urn der werktitigen Bevdlkerung die M6glichkeit der bargeldlosenRUdc-
zahlung des Teilzahlungkredites zu geben, ist auf Wunsch der KAufer
vertraglidt zu vereinbaren, dal die festgelegten Teilzahlungsraten von der
Lohn- and Gehaltsstelle ihres Betriebes direkt an die steatlidlen Einzel-
handeisbetriebe Uberwiesen werden.
Diese RUdnahlungsform ist im Teilzahlungsvertrag in der Zeile ?Bemer-
kung" festgueegen.
Vom KSufer ist ein entspredtender Oberweisungsauftrag (siehe anliegen-
des Muster) auszufiillen.
Das Original and die 1. Durdtsdtrift sind an den entspredtenden Betrieb
bzw. die zustdndige Dienststelle etc. weiterzuleiten.
Die 1. Durdtsdtrift ist von der Dienststelle etc. an den staatlichen Finzel-
handelsbetrieb mit ?Vermerk" zurtidczuleiten.
Die 2. Durdssdtrift erhilt der KSufer.
Berlin, den 5. 10. 1950
Muster
Berlin, den.. ...... .......... ..__..._ 195
beauftrage ich, von meinem Lohn Gehalt monatlich bis einschlie!lich
hlottat .._ 195 h7w. bis auf Widerruf
DM
an ............. ..-
zugunsten des Sonderkentos ,Teilzahlungsgeschiift" Konto-Nr........... ._1400
zu Uberweisen.
Ids bitte, bei Widerrut des Auftrages oder wenn die Oberwlndung aus
anderen Grtnden nicht erfolgen kann, d`n o. a. Einzelhandelsbetrteb
schrittlids zu benadtrichtigen.
Diesen Oberweisungsauftrag erteile Idt, um die von mir bet der Gewiih-
rung des Teilzahlungskredites Ubernommenp Verpflichtung, den Teilzah-
lungsbetrag in monatl:chen Raten zurilckzuzahlen, einzuhalte4
-- .................... _..... _....._....... . ........ {Untersdtrift)
An den Einzelhandelsbetrieb
(Stempel des Einzelhandelsbetriebes)
mit der Bitte um Kenntnisnahme and Weiterleitung des Auttrages.
auf Original-Blatt:
(zustiindige Dienstatelle)
auf 1. Durdtschrift:
Wir werden den Auftrag ausfUhren and Sie benadsrIdttigen, wenn er wi-
derrufen oder die Uberweisung aus.sonstigen Grdnden unterbleiben ward.
_............... .._..-__...._........
(zustindige Dienststelle)
{ Nr. 75 7900
Gemeinsame Ricbtlintea des Zeatralvorstaades der Vdgd (BItG) sod des
dtaatwekretarlats fir Erfass.ng uad A.lkaut Aber the Neuregelang fir
die Abeabme and Ausgabe 6des . Natura IIfo sods der VdgB (BIIG)
Durch den infolge des Hodtwassers Ad Unwetters ein"e'retcnen Sch.id^n
ist die Stirkung des Naturalhilsfonds der VdgB (BHG) gerade in d csem
Jahr von besonderer Wicotigkeit.
Zur Vereinfadtung der Annahme, Ausgabe and Abredinung des Natural-
hiltsfonds hat der Zentralvorstand der VdgB (BHG) Im Einvernehmer m t
dem Staatssekretariat for Erfassung and Aufkauf ab 1. 10. 1956 tolgc,ide
Neuregelung getroffen:
1. Die Untersdteidung zwisdten Naturalhiltsfoads ?A' and ?B" entfiilit.
Es bleibt )edoch weiterhin die Moglidtkeit, Naturalien mu spendcn
oder gegen Bezahlung zu liefern.
2. Die V#gB - Bguerlidse Handelsgenossenidtatten sind for die An-
nahme and finanzielle Abredtnung der for den Naturelhillafonds an-
gelieferten Mengen verantwortlich.
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Die, VdgB - Baueiliehe Handclsgenosseaisel.a,co t n.rnzieren d._ tu.
den Naturalhilfsfonds gespendeten Mengen dyrch Bezahlung aus Giro-
einlagen Ober Kanto 919.
Bet gespendeten Mengen ohne Bezahlung for den Naturalhilfsfonds
erfolgt bet den VdgB - Bauerliche Handelsgenossenschaften die Ge-
genbuchung auf dem Konto 919 9 ,Verbindlichkeiten gegenuber dem
Kreisvorstand sue dem r(aturalhilfsfonds".
3. Die Annahme der Spenden erfolgt sowohl von den VdgB - Bauer-
liche Handelegenossenechaften als auch von den VEAB, von letzteren
jedoch nur in Getreide. Die Annahme von Getrgjde mull deshalb vom
VEAL; mit durchgefilhrt werden, um den Erzeugern die Ablieferung
von Spenden zu erlbichtern.
4. For alle, vom VEAB angenommenen Spenden erhiilt der Ablieferer
eine Annahmequittung (Formular 10) mit dem Vermerk Natural-
hilfsfonds gegen Bezahlung" bzw. ?Naturalhilfsfonds ohne Bezah-
lung".
Die von den VEAB angenommenen Mengen for den Naturalhiltstonds
sind von diesen in besonderen Bestandsnadiweisen ?Fremdlager Na-
turalhilfsfonds" aufzunehmen and werden den VdgB - BAuerlldse
Handelsgenoeeenadsaften in bestimmten Zeitabstlinden nads Verein-
barung zwisdsen den VEAB and den Kreisvorstanden in natura ab
Lager des VEAB Obergeben.
Von jeder Anlieferung for den Naturalhilfsfonds an den VEAB wird
der VdgB - BAuerl[dse HandelsgenossenschafI eine Ausfertigung der
Annahmequittung (Formulare) am 10., 20. and Letzten jeden Monats
ubergeben. Die taut diesen Annahmequittungen angelieferten Mengen
sind zu den genannten Stidstagen bei den VdgB - BAuerlidaen
Handelsgenossensdlaften auf Partiekarten zu Obernehmen. For jede
Warenart ist eine Partiekarte zu fi hren.
Der im Durdsgdsriftverfahren von der VdgB - BAuerliche Handels-
genossensdsaft anzufertigende Sammler der am Abreuenungsstid1tag
zu budsenden Spenden, dient als Budsungsbeleg for on Konto 189
?Bestilnde des Naturalhilfsfonds".
5. Die Bezahlung der Anheferungen bei deli VdgB - BAuerlidse
Handelsgenossensdsaften and bei den VEAB for den ?NaU--s1Y:[1L-
fonds gegen Bezahlung" erfolgt gegentiber dem Erzeuger grundsdtz-
lids durch die VdgB - BAuprllche Handelsgenossensdtafttn.
4. Die Meldung Ober des Aufkornmen for den Naturalhilfsfonds lit von
den VdgB - Bauerlldie Hanfelsgenossensdsaften Ober :.a Kr6is-
und Bezirksvorstand mit dem monatlidsen Meledsystem his zum Zon-
tralvorstand zu verbinden. (Unterteilt nach ?Naturalhilfsfonds gegen
Bezahlung" and ?Naturalhilfsfonds ohne Bezahlung".)
Die Meldung Ober des Aufkommen for den Naturalhilfsfonds der
VdgB - (BHG) (Formblatt 17) bet dem VEAB entfAllt ab 1.11.1908.
7. In Ausnahmefdllen kann zur Erleichterung der Ausgabe aus dean
Natural hiIfs(onds innerhalb des Kreises der VEAB das nadsstgele-
gene Lager zur VdgB - BAuerl[che Handelsgenossensdsaft benennen.
Dies bedarf jedods einer Vereinbarung zwischen dem VEAB and dean
Kreisvorstand der VdgB (BHG).
In soldien FAUen lit eine entspredsende Beridstigung der Bestgnde
in den betrottenen Lager- bzw. Trtassungsstellen des Vti,AB vorzu-
nehmen.
Bei iiberkreislicher and uberbezirklicher Hilfe aus dem Naturalhilfs-
fonds sind die VdgB - Baueriiche Handelsgcn,ssensdsaften von den
Kreisvorstarden aufzufordern, aus den bei ihnen lagernden Best;in-
den des Naturalhilfsfonds die angeforderten Menges an den VEAB
zu VEAB-Grundpreisen frei Erfassungsstelle zu veraaufen.
For die von den VdgB - Bauerliche Handelsgcnossenschaften an den
VEAB verkauften Mengen erhalten die VdgB - Bauerlidie Handels-
genossenschaften eine Ablieferungsbesdseinigung mit dem Vermerk,
?Annahme Naturalhilfsfonds". Die erste and die zweite Ausfertigufag
dieser Ablieferungsbescheinigung erhalten die VdgB - Bauerliche
Handelsgenosscnsdiaften. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim
VEAB. Die erste Ausfertigung der Ablieferungsbesdseinigung, die von
den VdgB - Bauerliche Handelsgenossenschaften dem Kreisvorstand
zu ubergeben ist, dient gleichzeitig dem Kreisvorstand der VdgB
(BHG) des Empfangskreises als Bezugsberechtigung gegenuber dem
VEAB im Empfangskreis.
Die Bezugsberedstigung ist dem Kreisvorstand der VdgB (BHG) des
Empfangskreises zu Obersenden. Die angelieferte Menge ist vom
VEAB in der Planabrectinung der Warenbewegung unter ?Sonstige
Zugange" nachzuweisen.
9. Durds den Kreisvorstand der VdgB (BHG) des Empfanaskreises er-
folgt die Weiterleitung der Bezugsberechtigung an den VEAB im
Empfangskreis mit dem Verteilerschlussel zur Aust;abe an die zu-
standigen VdgB - Bduerliche Handelsgenossenschaftcn, weldie die
Ausgabe an die einzelnen Bauern vornehmen.
Die Ware 1st gegen Bezahlung zu VEAB-Grundpreisen zuzuglich
10,- DM Handelsspanne pro t alb Erfassungastelle oder Lager des
VEAB in Empfang zu nehmen.
In der Planabrerhnung der Warenbewegung hat der VEAB die an
die VdgB - BAuerliche Handelsgenossenschatten ausgelieferten Men-
gen unter "Sonstige Abgange" nachzuwelsen.
Bet pberkreislicher and Oberbezirklidzer Hilfe haben die VEAB diie
Auslieterung der Mengen nur nails Vorlage der Bezugsberedttlgun-
gen vorzunehmen.
Die Bezugsberechtigung mull spatestens vier Wodsen nach dem Aus-
stellungsdatum beim VEAB im Empfangskreis eingelbst werden.
10. Die Erl6se aus dem Verkaut des Naturalhilfsfonds an die VEAB
bzw, den Bezugsberechtigten rind von den VdgB - Bbuerlitdse
Handelsgenossenschaften wie folgt zu verwenden:
a) Handelt es sich urn Mengen aus dem Na'uralhilfsfonds gegen B~
zahlung, ist der Erlos den Giroeinlagen wieder zuzu[Ohren.
b) zahlung. ist der Ehisvondden VdgB NBasuerliehe Handehr,en ,s-
senschaften auf das Kanto Naturalhilfsfonds" bet dem Kreisvor-
stand zum Ausgleich des Kontos 919 9 zu Oberweisen.
Die Kreisvorstande vereinnahmen these Betrfgc aus dem neu einzu-
ridttenden Konto 1382 ?Naturalhilfsfonds".
(BHG) ge-
v ratgnden ergehen dutch den Zent alvorstand Iderr VdgB den
sonderte Richtlinien.
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11. Die Kreis- and Bezirkaverstande der VdgB (BHG) bilden eine Kom-
mission, the fiber die Verwapduag der fur den Naturalhilfstonds auf-
gebrachten NaturalM3/a ants ..Wst -
Erich Knorr Streit
Gcneralsekretgr Staaterekretgr
Berlin, den 1. OkWber 11199 -
Nr. 76/39
Mittallaag
fiber the Verjokwe vet Fezdenagea
Van 11 11 1939
Da am 31. 11 1909 vIsIs Ferdurangen der VEAB, die im Laufe des
Jahres 1954 entstaoden siod. var$brsn, wfrd hiersu folgendes mitgeteilt:
1. Begriff der VerjYs=&
Nadi Ablauf ehrer Jim Gesetg 3srtgDelegten Frist hat der Sfiuldner
des Refit, die Lelsts. sn m vunweigern -(Verjahrung). Diesel Becht
kann der Sdtuidner sowoh! auderbaib ernes Promesses als audi wah-
rend ernes Protsasus as hotels gettend medren.
2. Begtaa der V.rrueong,
lm i iNg, Satz I. BGB, Ist fastgelegt, daB die Verjkhrung mit der
Entstebung des Aenprudius bsglant Es ergeben Sidi somit allgemein
Voraussetzuugep. ?
a) as muB eta Ansprudt voehaodan rein (a. B. pus Warenlieferung),
b) dieter Ans rude mug MOW alit (z. B. the Zahlung hatte in einer
bestimmten Frist Zd urblgo).
Wenn der Begin der Vurjibnmg festgesteflt warden muB, ist welter
zu beafiten, daB ffir AnsprOtbe, the den kurzen Verjahrungsfrtsten
der 94 196.197 BOB uubrlfgaq die Verjikrung erst mit dem SdiluB
des Jahres beginnt, in wddium pods den If IN bis 200 BGB die
Verjahrung zu laufen beginut if 391, BOB). 14 a. B. ern An spruch,
der der zweljahrtgeu Varji6rtsogrreIs untsrilugt, am 1. 6. 1954 ant-
standen and W is. so ver$brt or dsotttdi am Sdilud des Jahres 1938.
3. Verb
Die praktisdi bedeutsamsten VwAhnmgdristen betragen zwei, in
einigen Fallen vier Jahre. Dias Aosprtldie, the in awei Jahren veer
Jahren, weeder in 17 Ziffern dea / iN, Abs. 1, BGB, aufgefBhrt.
Wifitig tied insbeaondere die in dun Zlffern I bus 3 bezeidineten
Ansprudie. Hier sired zu erwfibosu dl. AnaprOdse der Kaufleute,
worunter such die VEAB faUan. Midst tuner edit lassep dart man
i 196, Abe. 2, BOB, der fur the in dun Ziftern 1, 2 and 3 des Abe. 1
genannten Ausnahme eine vierjahrip Verjfibrungidrlst festlegt. Das
bedeutet jedodi nidit, dal the VEAB dues Frist auf jaden Fall aus.
sdsbpfen mUssen. Je sdineller eln Ansprudi gerldttltds geltend go-
madtt wird, uauo gOnstiger 1st die BtaUting Im Verfahren.
Forderungen der VEAB gegen voikseigene and gleidigestellte Be-
triebe verjihren In jedetn Fall. in 2 Jahren, Forderungen, die am
31. 12. 1 es:;,.en bis spktestens zu diesem Zeitpunkt )e
nach Zustandigkeit d: -di Erlail ernes Zahlungabefehls, durdt Kiage-
erhebung cider durds Einbringung einea Antrages berm Staatlidien
Vertragageridtt bzw. bet der Vertragssdtledastefle des Stastwekre-
tarlats geltend gemadit sein.
Die Antrkge mussen am 31. 12. 1968 berefts bei den Geriditen bzw.
Staatlidten Vertragsgerichten vorliegen and dQrfen nidit ant an die-
seen Tage zur Post gegetttn werden.
4. Hesaomg and Uaterbredi.ag der Verjibraag.
Es gibt eine Reihe von GrOnden, die die Verjahrung hemmen. Das
bedeutet, daB der Zeitraum, wahrend dessen die Verjkhrung ge-
hemmt ist, fur den Ablauf der Verjahrungsfrist nldit mitgeredinet
wird. So insbesondere:
1. bei* Stundung der Leistung oder bei Vorliegen von Griinden. die
zur Verweigerung der Leistung i?.redttigen. (9 202, BGB);
2. im Falle der Glaubiger durdi Stiilstand der RedttWflege oder
durdt unabwendbare Ereignisse an der Reditsverfolgung gehin-
dert ist. (11203, BGB), so z. B. bei alien Forderungen gegen Sfiuld-
ner mit Wohnsitz in Westberlin Oder Westdeutsdilaind. Diese For-
derungen sind gemaB ; 203, BGB, gehemmt, da eine geriditlifie
Dutdisetzung dieter AnsprUche zur Zeit nidit miigddt tat (Anord-
nung Ober die Behandlung zweffelhafter Forderungen der Be-
triebe der volkseigenen Wirtachaft gegen Sdiuldner in Westberlin
and Westdeutsdiland vom 5. Oktober 1953, ZBL 1953, S. 491).
Im Unterschied zu der Hemmung der Verjahrung, die nur ern
Hinauszogern der Vollendung der Verjahrung bedeutet, beendet die
Unterbrechung die Verjahrungstrist, in dem sae deren Weiterlaufer
and Vollendung endgiiltig verhindert. Der hkutigate F.U ller Unter-
bredtung der Verjahrung ist die Klageerhebung cider Er,at eine
Zahlungsbefehls bzw. Stellung eines Antrages auf Eroffnung eines
Sdiiedsverfahrens. Es ist Kier nodimals darauf hinzuweisen, dab eine
Mahnung an den Sdiuldner wader die Verjahrung hemmt nods unter-
bricht. Eip weiterer Fall der Unterbredsung Id das Anerkenntnis
durds den Sdsuldner (9 208 BGB).
Wird die Verjahrung unterbrodten, so wind die bis zur Unterbredsung
verstrfdsene Zelt nidtt gerefinet, eine neue Verjahrung kann erst
nadt Beendigung der Unterbrechung beginnen (1217 BOB).
Die VEAB werden darauf hingewiesen, bei der Geltendmadiung ihrer
Forderungen these Rechtsgrundsatze zu beaditen.
Berlin, den 12. 12. 1956
Redsts- and Vertragssdtlsdsstelle
Nr. 77/1936
Mitteiiung fiber die Zahlung von Fr9hdruaipegfinks
Vom 24. Oktober 1956
Nails 1 37, Abs. 3 der Anordnung von 1. August 1956 Ober die VergOn-
stigungen bei der Pflichtablieferung and dem Verkauf landwirtsdsaft-
licher Erzeugnisse (GBI. I S. 600) sind fur die Mengen, die for ausgege-
benes Lelhsaatgut an den VEAB gegenzuliefern sind, kilns Frobdrusds-
prthttlen zu zahien. Im vorliegenden Fall ist Getretde zur Aneedtnung
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auf die Pfliehtablieterung abgeliefert worden; deshalb war die FrOh-
drusenpramie auszuzahlen. Hat der Erzeuger nach der Ablieferung be-
stimnit, daft das Getreide zur Dedcung seiner f eihsaatsdhuld zu verwen-
den is. dann ist er verpflidttet, den mehr bezogenen Betrag an Frah-
druschpramie zurOdczuzahlen. Per VEAB kann in diesem Fall die Zu-
riidczahlung fordern and gegebenenfalls gerichtlich durdizusetzen. Hat
der VEAB aber selbst die Disposition 1 nommen, ohne dall der Er-
zeuger dazu sein Einvlrstlindnis gegeben hat, so ist es fraglids, einen
Anspru::i des VEAB wegdn ROdczahlung der FrOhdruschpriimie durdt-
zus-'z n, da hierfur ein Rechtsgrund tehlt.
Berlin, den 24. 10. 1956 Die Redhts- and Vertragasdiledsstelle
Nr. 78/1950
MIUegang fiber Banernmirkte
Vom 25. Oktober 1956
Nadtstehend gibt die Hauptabteilung III, Abteilung A, die Anweisung
Nr. 41,56 des Ministeriurns fir Handel and Versorgung betr.. Einstellen
des Komm:ssionshandels auf Bauernmiirkten, bekannt:
In Auswertung der Erfahrungen, die bei der DurdtfUhrung des Kom-
missionshandels auf Bauerrimirkten gesammelt wurden, zeigte aids, des
in vielen Fallen die demokratische GesetrlJdtkeit untergraben wurde,
ohne dal in jedem Falle Funktionire des Stkatsapparates redttzeitig ge-
nug einschritten. Es wird daher angewiesen:
Der Kwrtmissionshandel aut Bauernmirkten 1st ab sotort untersagt.
2. Es ist nach 1 1 der Verordnung vom 16. April 1953 Ober die Einrich-
tung von Bauernmiirkten (GBI. S. 579) zu Verfahren, in dem aus-
driiddic i betont wird, daa die Elnrichtung von Bauernmirkten nur
in Stadlen and grbileren Industrieorten der DDR vorgenommen wer-
dan dart.
3. Die DurdifOhrung der Bauernmitrkte hat entspredtend den gesetz-
lidten Bestimmungen, and zwar nadt der Verordnung vom If. 4. 1953
Ober die Einrichtung von Bauernmirkten (GBI. S. 579) and den dazu
erlassenen Durchfahrungsbestimmungen zu erfolgen.
Bei don Kontrollen ist u. a. der Schwerpunkt auf die Elnjtaltung der
Matlnahmen gems ll 1 4 der Verordnung. dem 1 6 der 1. Durdifah-
rungsbestimmung urtd der 5. DurchfOhrungsbestimmung vom 19. Ok-
tober 1953 (GBI. S. 113) zu leggin.
4. In bezug ail den Einsatz von ErfOflungsgehilfen auf Bauer mtirk-
ten hat die Anweisung des Ministeriums vom 19. November 1653, AZ
2000, zum geannten Betreff nach wie vor Galtigkeit. Durdi the vom
Marktdirektor organisierte Bereitsteiung von Blodrgesellen so11 den
Baucrn Unterstdtzung gegeben werden, da diem nidtt show in der
Lage sind, die erforderlldten Gehilfen mitzubringen, um Flelsdtdurih
Fadtkriifte aufhauen zu lassen.
Es ist Jedodr statthatt, dab EGuelbsuern thrust Verkauf - ohne
selbst auf dem Bauernmarkt anwesend zu ssin - durdt einen ge-
werblidren Sdtlidtter bzw. durdr die Einadialtung irgendweldrer
Zwisdtenhgndler durdlttihren lasaen.
5. Die Len,.. der Abteilungen Handel and Versorgung bet den Ellen
der Bezirke and Kreise sind fur die Kontrolle der Durdtt~ die
dieser Weisung verantwortlich and haben daftir zu sorgen,
bestehenden Ungesetzlichkeiten schnellstens beseitigt we den und
dai die Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit gewWleistet
wird.
Nr. 79,1956
Mitteilang
Ober Frachtberechnung der DSU' for Roggen- und Weizenkleie.
Vom 15. November'
Bair.: Frachtberedtnung der DSU fOr Roggen- and Weizenktele.
Die DSU-Betriebe haben in den Jahren 1954/55 d d >~t be! Rise-
15 t
/~ t
transporten nicht nach der PVO 270, sondern 5
fradttpflichtiges Gewicht (25 '/. Sperrigkeit muschlag) zuzultgl
zuadtiag berechnet. Bel dieser Beredtaung sttltsen aids die 3D tJ-Brt
triebe auf eine Vereinbarung zwisdten der Hauptverwal
and dem Staatssekretariat fOr Ertassung trod Aufkauf. Diese Verein-
barung ist nidtt rechtsverbtndlidt, da lediglidr telefonisdte Ausapradten
mit der Abteilung Futtermittel beim Staatseekretariat far Zrfusung and
Aufkauf stattgefunden haben, ohne jedodt hierfar sine voile Verbindlidt-
keit festzulegen. rient in
Bel einern Schwerin, dab Grundlage for die Fradttberechnurtg der DSU art Rog-
gen and Weizenkleie die PVO'270 st.
Mit Sdirelben vom 25. 6. 55 an des Staatasekretariat hat die t upty_
rt-
waltung Sdiiffahrt mit Wirkung vom 1. I. 55 these .,angedie
barung" selbst fur ungtiltig erkliirt.
Wir auf der bitten Bass daher 12 t le V 15 t B t
fradt pflichtiges Gewidtt bet Roggen- and
Weizenkleie berechnet haben, an die DSU-Betriebe zwedis ROdizahlung
der aberhbhten Fracht heranzutreten.
Berlin, den 15. November. Redtts- and Vertragssdtiedsstelle
Nr. 80/1956
Mitteluetg
fiber the Vertretungsvollmaeht In AetAtu reltlgkdden der VEAB
Vom 28. 9. 1956
15 des Statuts der Volkseigenen Erfassungs- and Aufkaufbetriebe VEAB
vom 2. August 1956 ist wie folgt auszulegen:
Im Absatz I des 1 5 wird bestimmt, dab der VEAB gerkhtlidt and au-
6ergeridttlich dutch den Betriebsleiter oder semen Stefvertre~r oder
die hierzu Bevollmiirhtigten vertreten wird.
Daraus ggeht
ist, hervor,
ohne durch d eine Stellvertreter
Volladtt berur sonders bevo161mdes lditigl war-
berechtigt
zu mOssen.
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Dam 15 1st nltfit au entnehmen, daft lediglich der Betriebsleiter a 11 e I n
zur Vertretung des Betriebes befugt lst, vielmehr besagt Absatz 2 des
1 5, doll der Betriebsisiter zur Vertretung des Betriebes berechtigt lst,
ohne von etnem welters Mitarbeiter bei der Austibung seiner Vertre-
tungsbdug is abhgngig ma seis
SddieWich legt auch Abs. 4 des 15 zweifels rel Pest, daft Vollmachten an
andere Mitarbeiter des Betriebes durds den Betriebsleiter oder semen
Stellvertreter erteilt warden. Diese Vollmachtserteilung mull udtriftlich
erfolgen. Es 1st nidst erforderildr, daft die Vollmacht neben dem Stell-
vertreter auth vom Kaderletter unteradrrieben ward.
Des Gericht wind in einem Streittatle allerdings elnen Nadswels darfiber
verlangen kOnnen, ob der)enige, der als Stellvertreter die Vollmadtt un-
tersdsrieb? suds tatsirhlidt Stellvertreter Jet. Der stellvertretende Be-
:riebsleiter kann seine Vertretungeberedstigung in diesem Zusammtn-
hange mit elnem beglaublgten Auszug sus dem Register der Volkselge-
nen Wirtsdtaft nadsweisen. Aut Grund der vierten Durchfuhrungsbestfm-
mung vans 7. April 1912 mar Vero dnung Ober MaBnahmen zur 28nfOh-
rung des Prinzips der wlrtsdta lthl doss Redtnungstilhriing in den Betrlt
ben der volkseigensn Wirtedsatt - Register der volkieigenen Wirtsdiaft
(Gill. S, 280) wad In Verbinduag mit 4 5, Abs. 7 des Statute der VEAB
stud Mimi" der BetrkheMlter and seln Steilvertreter als verteettmp-
bererhtigte Poraooaa Ins Register einzutragen.
Die den basondess BevoBtnichtigten erteilte VertratutqMbefugnis (Vo11-
madst) 1st schrittlich ma ertallen. Vat allem gilt des fOr die zur FOhrung
eines Zivilpromeases notwendige ProzeOvollgsacht. Der Stellvertreter zihlt
nicht zu dem Kreis der Mitarbeiter, die cur Vertretung des Betriebes be-
sonders bevollmidstigt warden mGssln. Es bedarf daher such keiner
sdsriftlidien Voilmacht duds den Betriebsletter. Die Vertretungsbetupds
des Stellvertreters erglbt ids aus ! 5, Abe. 1 and Abs. 4 des Statutes so-
wie aus der Emtragung Im Register der volkseigenen Wirtidtaft.
Zu beadsten 1st nods, dab Bevollm2dstigte von lhnen abgegebana sdtrlft-
liche Erklirungen mit dam Zusatz In VollmatV zu untersdwWbsn ha-
ben (5 5. Abs. 8 des Statutes). Des trifft besonders fur soldie Milatbdter
zu, die als Bevollmldstigte des VEAB Aufkaufaertrige mit Easugen
abachlieBen. s
Der Betriebaleiter selbst waist vor Gerldst seine V
mit dem vom Leiter der Obergeotdneten VVEAB untersdtrlebman Diumb-
ausweis sowie mit einem Auszug sus dem Register der, Volksmigensn
Wirtschaft nach.
Redsts- and Vertragssdsiedsstelle
Nr. 81/1958
Miteeihag
fiber Sdiedsverfabren, die geges den VEAX Grel-Bell wegea N $-
Ileferung won Importe. IV./55 sued IL/54 eingele tet wardens
Vom 20. Oktober 1950
Da Grundlage fiir these Sdsfedsverfebren der AbsdiluB des vain VEAB
Grob-Berlin gegen den DIA-Nahrung eingelelteten Verfahr.ns lit, wi-
den gemil den Grundsitzen des 4 278 BGB die oben erwihpaen Sddedi-
verfahren erst stattfinden, wenn das Staatlicbe Vertragsgericht bei der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik entschieden hat. Die
VEAB, die ihre Antrage entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ge-
stellt haben, werden sogleids nails dieser Entscheidung von der Ver-
tragssdtiedsstelle des Staatssekretariats fur Erfassung and Aufkauf be-
nad:richtigt werden. Es 1st also nlcht notwendig, daft die VEA. die Ent-
sdseidung bet der Vertragsschiedestelle anrnahnen.
Berlin, den 20. dktober 1956
Nr. 82/1958
Bericktigung
In der Ridstlinie fiir die Abteilung Erfassung and Aufkauf bei den Ratcn
der Bezirke and Kreise zur Durchtuhrung der Veranlagung zur Pflicht-
ablieferung )andwirtschaftlicher Erzeugnisse fOr das Jahr 1957 vom 4. Ok-
tober 1958 (Folge 10/1956) 1st aut Seite 218 zu streidhen:
11 Flieiemersittlang: Absats Is der Ziffer 1
Berlin, den 17. 12. 1956
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Nr. 73/1956 Bekanntmachung der MustervertrAge Ober die Ab-
lieferung landwirtsdraftlicher Erzeugnisse. Vom
29. Oktober 1956 . 241
Nr. 74/1956 Bekanntmadhung Ober den Verkauf von Waren im
Teilzahlungsverfahren durch den staatlidren Einzel-
handel. Vom 25. Oktober 1956 . . . . . 276
Nr. 75/1956 Gemeinsame Richtlinie des Zentralvorstandes der
VdgB (BHG) and des Staatssekretariates fur Erfas-
sung and Aufkauf Ober die Neuregelung fOr die
Abnahme and Ausgabe des Naturalhilfsionds der
VdgB (BHG). Vom 6. Oktober 1956. . . . 277
Nr. 76/1956 Mitteilung Ober die Verjihrung von Forderungen.
Vom 12. Dezember 1956 . . . . . . . 280
Nr. 77/1956 Mitteilung Ober die Zahlung von FrOhdruschpr8-
mien. Vom 24. Oktober 1956 . . . . . . 261
Nr. 78/1956 Mitteilung Ober das Einstellen des Kommissions-
handels aut Bauernmiirkten. Vom 25. Oktober 1956 282
Nr. 79/1956 Mitteilung Ober die Frachtberechnung der DSU fOr
Roggen- and Weizenkleie. Vom 15. November 1956. . 283
Nr. 80/1956 Mitteilung Ober die Vertretungsvollmadht in Redrts-
Roggen- and Weizenkleie. Vom 15. November 1956. 282
Nr. 81/1956 Mitteilung Ober Schiedsverfahren, die gegen den
VEAB GroS-Berlin wegen Nirhtlieferung von Im
porten IV./55 and II./56 eingeleitet wurden. Vorn
20. Oktober 1956 . . . . . . . . 294
Nr. 82/1956 ~~iNnn d b Auder fkauf bei fOr die rl
Rit n der Bezirke and
Kreise zur DurrhfUhrung der Veranlagung zur
Pflirhtablieferung landwirtsdrsftlid er Erzeugnisse
fOr das Jahr. 1957 (Folge 10/1956, Seite 218, vom
4. O',tober 1956) . . . . . . . . 285
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Iteraaageber: Staatnekretariat fur Erlanaag and Aulkauf landwirtathaf l er Erieugnisse der Regierun4
der Dentadten Demokratitxben Repoblik, Berlin. - Redaktlon: Berlin C 111, LnterwaasenrraIle 5-10.
Fernrof 200501 - 2470 - Fndteinumgawelse: matt BedarL - Being dumb Abteiloog Kader mod Sdtulmng
des Staatssekretariats fur Erfammg and Anfkaof. - Besogsprelr: viertelliihrlith 0,50 D%1. - Vero9ent-
licbt anter der Drudcgenehmigungs-Nr. Ag 115 56 DDR des Amtes fur Literatur and Verlagsw-esen der
Dentadteo Demekratiadten Republik.
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